RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.02.2022 GeschäftszahlW123 2251917-1 Spruch, W123 2251917-1/3E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erken
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, wurde am 19.04.2005 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs. 2 StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen gemäß § 92 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei die bisher verbüßte Vorhaft ab 29.06.2016 angerechnet wurde.
- Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.06.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB, des Verbrechens der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB sowie des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 9 Jahren und 3 Monaten verurteilt, wobei die bisher verbüßte Vorhaft ab 29.06.2016 angerechnet wurde. Dem lag zusammengefasst zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und deren drei gemeinsamen damals unmündigen Kindern nach Syrien reiste und sich am Islamischen Staat beteiligte. Die Höhe der Haftstrafe wurde in weiterer Folge auf 6 Jahre und 10 Monate, rechtskräftig seit 17.04.2019, herabgesetzt.
- Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13.09.2019 die österreichische Staatsbürgerschaft entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Erkenntnis vom 04.06.2020, rechtskräftig seit 17.07.2020, als unbegründet ab.
- Mit Beschluss eines Landesgerichtes vom 03.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Strafrest von 1 Jahr und 5 Monaten unter Bestimmung einer 3-jährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
- Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 03.11.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) dem Beschwerdeführer die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mit und bat ihn, im Schreiben angeführte Fragen zu beantworten.
- Am 17.11.2021 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, in welcher der Beschwerdeführer auf seine teilweise minderjährigen Kinder sowie Ehefrau, welche alle österreichische Staatsbürger sind, Bezug nahm.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wurde über den Beschwerdeführer Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Weiters wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen des Bescheides nach seiner Entlassung aus der derzeitigen Haft eintreten würden. In weiterer Folge wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2021, Zl. 2249331-1, der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben, der Schubhaftbescheid aufgehoben, die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt sowie ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass eine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vor allem aufgrund seiner familiären Beziehungen nicht vorliegt.
- Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5, 6, 9 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 26.11.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, 6, 9, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.12.2021 erließ die belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde gemäß § 53 Abs. 3 Z 5, 6, 9 FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
- Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde vom 15.12.2021 erließ die belangte Behörde gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG „nach zulässig“ sei (Spruchpunkt römisch drei.). Außerdem wurde gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, 6, 9, FPG gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Rechtlich wurde zu Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Entscheidungen von österreichischen Behörden und Gerichten nicht akzeptiere, woraus sich schließen lasse, dass seine Angaben bezüglich Kooperation und Unterkunftnahme bei seiner Familie nur Schutzbehauptungen seien. Auch seine fehlende Aufenthaltsberechtigung lasse darauf schließen, dass er sich nicht an seine Ausreiseverpflichtung halten werde, zumal er mehrfach angegeben habe, nicht ausreisen zu wollen. Zudem wurde auf die rechtlichen Ausführungen unter „I.“ (vermutlich gemeint: zu II. Rückkehrentscheidung und IV. Einreiseverbot) verwiesen.Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch sechs. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Entscheidungen von österreichischen Behörden und Gerichten nicht akzeptiere, woraus sich schließen lasse, dass seine Angaben bezüglich Kooperation und Unterkunftnahme bei seiner Familie nur Schutzbehauptungen seien. Auch seine fehlende Aufenthaltsberechtigung lasse darauf schließen, dass er sich nicht an seine Ausreiseverpflichtung halten werde, zumal er mehrfach angegeben habe, nicht ausreisen zu wollen. Zudem wurde auf die rechtlichen Ausführungen unter „I.“ (vermutlich gemeint: zu römisch zwei. Rückkehrentscheidung und römisch vier. Einreiseverbot) verwiesen.
- Mit dem bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachten Schriftsatz vom 17.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag, in welcher vollinhaltlich auf die Beschwerde vom 15.12.2021 verwiesen wurde. Im Beschwerdeschriftsatz wurde bereits angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sei im Wesentlichen mit einem Verweis auf die Ausführungen zur vermeintlichen Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbots argumentiert worden. Außerdem könne alleine aus der fehlenden Angabe einer Aufnahmeadresse gegenüber der Justiz nicht auf die Unglaubwürdigkeit sämtlicher anderer Behauptungen geschlossen werden.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 21.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird festgestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und hat mit dieser 4 Kinder (davon 2 minderjährig), welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Der Beschwerdeführer besuchte während seiner Haft seine Familie und ist aktuell bei seiner Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet, wo auch seine drei jüngeren Kinder leben.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- § 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:3.
- Paragraph 18, Absatz 2 und 5 FPG lauten: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.„
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn,
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder,
- Fluchtgefahr besteht. […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ 3.
- Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.3.
- Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (Paragraph 27, VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten. Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014). 3.
- Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung – neben einem Verweis auf ihre rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt „I.“ (vermutlich gemeint: Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot) – mit der Annahme, dass der Beschwerdeführer nicht freiwillig Ausreisen und sich den Behörden bei Vorliegen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme entziehen werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung kann dem angefochtenen Bescheid jedoch nicht entnommen werden, zumal insbesondere nicht ausreichend dargetan wird, warum die Aufenthaltsbeendigung ohne Aufschub zu erfolgen habe. Vorliegend kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Art. 7 Abs. 4 Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach § 67 Abs. 1 FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN; vgl. zum Ganzen VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172).Vorliegend kommt es auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Artikel 7, Absatz 4, Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) an, also darauf, ob das persönliche Verhalten des betreffenden Drittstaatsangehörigen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt vergleiche dazu EuGH 11.6.2015, Zh. und O., C-554/13, Rn. 50 ff, insbesondere auch Rn. 60, und darauf Bezug nehmend EuGH 16.1.2018, E, C-240/17, Rn. 48 ff). Zur inhaltsgleichen Gefährdungsprognose nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dabei sei das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die (jeweils) anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei sei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche etwa VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0325, Rn. 12, mwN; vergleiche zum Ganzen VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Die belangte Behörde argumentierte zwar, dass die sofortige Ausreise – somit ohne Zuwarten der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über das erhobene Rechtsmittel – im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt drängt sich jedoch nicht der Schluss auf, dass es die Behörde in ihrem Verfahren selbst derart dringlich ansah, den als rechtswidrig erachteten Aufenthalt innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden. So ging sie erkennbar davon aus, dass der Aufenthalt seit rechtskräftigem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft am 17.07.2020 nicht rechtmäßig sei. Der Aktenlage ist ferner zu entnehmen, dass die belangte Behörde bereits mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.08.2020 vom rechtskräftigen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers verständigt wurde (vgl. AS 69 ff.). Die belangte Behörde hat jedoch erst am 03.11.2021 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständig. Zwischenzeitlich vorgenommene aktive Ermittlungshandlungen können dem Akt nicht entnommen werden. Aus dem Verfahren der belangten Behörde spiegelt sich diese nun an den Tag gelegte Dringlichkeit der Beendigung des Aufenthaltes somit nicht wider.Die belangte Behörde argumentierte zwar, dass die sofortige Ausreise – somit ohne Zuwarten der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über das erhobene Rechtsmittel – im öffentlichen Interesse erforderlich sei. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt drängt sich jedoch nicht der Schluss auf, dass es die Behörde in ihrem Verfahren selbst derart dringlich ansah, den als rechtswidrig erachteten Aufenthalt innerhalb kürzester Zeit zu entscheiden. So ging sie erkennbar davon aus, dass der Aufenthalt seit rechtskräftigem Entzug der österreichischen Staatsbürgerschaft am 17.07.2020 nicht rechtmäßig sei. Der Aktenlage ist ferner zu entnehmen, dass die belangte Behörde bereits mit Schreiben der Steiermärkischen Landesregierung vom 20.08.2020 vom rechtskräftigen Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers verständigt wurde vergleiche AS 69 ff.). Die belangte Behörde hat jedoch erst am 03.11.2021 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständig. Zwischenzeitlich vorgenommene aktive Ermittlungshandlungen können dem Akt nicht entnommen werden. Aus dem Verfahren der belangten Behörde spiegelt sich diese nun an den Tag gelegte Dringlichkeit der Beendigung des Aufenthaltes somit nicht wider. Das Bundesverwaltungsgericht ist ohne jeglichen Zweifel der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten äußerst gravierend sind und jedenfalls ein großes öffentliches Interesse an deren Verhinderung besteht. Angesichts der gegebenen familiären Bindungen in Österreich (Ehegattin und 4 Kinder, davon 3 im selben Haushalt) und den sich aus der Aktenlage bzw. obiger Ausführungen ergebenen Fakten, hat die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erforderlich wäre. Vor dem Hintergrund der familiären Beziehungen wurde auch bereits im Schubhaftverfahren mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2021 eine bestehende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers verneint (siehe AS 515 ff., insb. AS 525 f.). Außerdem spricht der Umstand, dass laut dem vom Strafgericht vor der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten (siehe AS 419 ff.) eine Weisung betreffend eine weiterführende Betreuung über DERAD als risikoprognostisch nicht relevant erschien (vgl. AS 439) und darin ein Rückfallrisiko des Beschwerdeführers im Ergebnis „nur“ als „moderat“ bei gleichzeitig hohem Schutz (vgl. AS 429 ff.) eingestuft wurde, gegen eine derart hohe vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, dass seine sofortige Ausreise noch vor Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht ist ohne jeglichen Zweifel der Ansicht, dass die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten äußerst gravierend sind und jedenfalls ein großes öffentliches Interesse an deren Verhinderung besteht. Angesichts der gegebenen familiären Bindungen in Österreich (Ehegattin und 4 Kinder, davon 3 im selben Haushalt) und den sich aus der Aktenlage bzw. obiger Ausführungen ergebenen Fakten, hat die belangte Behörde jedoch nicht hinreichend dargelegt, weshalb die sofortige Ausreise im öffentlichen Interesse noch vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes erforderlich wäre. Vor dem Hintergrund der familiären Beziehungen wurde auch bereits im Schubhaftverfahren mit hg. Erkenntnis vom 22.12.2021 eine bestehende Fluchtgefahr des Beschwerdeführers verneint (siehe AS 515 ff., insb. AS 525 f.). Außerdem spricht der Umstand, dass laut dem vom Strafgericht vor der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers eingeholten psychologischen Sachverständigengutachten (siehe AS 419 ff.) eine Weisung betreffend eine weiterführende Betreuung über DERAD als risikoprognostisch nicht relevant erschien vergleiche AS 439) und darin ein Rückfallrisiko des Beschwerdeführers im Ergebnis „nur“ als „moderat“ bei gleichzeitig hohem Schutz vergleiche AS 429 ff.) eingestuft wurde, gegen eine derart hohe vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, dass seine sofortige Ausreise noch vor Abschluss des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens erforderlich wäre. Folglich war Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, wodurch der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt.Folglich war Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben, wodurch der Beschwerde ex lege die aufschiebende Wirkung zukommt. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ist nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 133 Abs. 4 B-VG auszugehen.Da in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ist nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Paragraph 133, Absatz 4, B-VG auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W123.2251917.1.00