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{'item': 'G308 2230063-1'}

Obsah (19)Art. 133§ 24§ 25§ 44§ 71§ 33§ 29§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 39Artikel 1Art. 11Art. 65§ 38§ 21a§ 50§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlG308 2230063-1 SpruchG308 2230030-1/18EG308 2230063-1/17EG308 2230064-1/17E, G308 2230030-1/18E, G308 2230063-1/1

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Zum ersten und zweiten Bescheid vom 18.09.2019 bzw. zur Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 betreffend Arbeitslosengeld und Notstandshilfe: 1.
  2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.09.2019, VSNR: XXXX , wurde der Bezug von Arbeitslosengeld von XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für den Zeitraum 01.03.2018 bis 20.01.2019

§ 24Abs. 2 Al

VG widerrufen bzw. dessen Bemessung rückwirkend berichtigt und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR°8.434,16 verpflichtet.1.1. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.09.2019, VSNR: römisch 40 , wurde der Bezug von Arbeitslosengeld von römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin oder kurz BF) für den Zeitraum 01.03.2018 bis 20.01.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. dessen Bemessung rückwirkend berichtigt und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR°8.434,16 verpflichtet. Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 2 sowie § 25 Abs. 1 AlVG ausgeführt, die BF habe im Zeitraum 01.03.2018 bis 20.01.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie laut ihren eigenen Angaben zwei- bis drei Mal wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei. Die BF gelte daher als echter Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit. „Art. 62/2 der EG-Verordnung“ sehe vor, dass im Falle echter Grenzgänger ein zur Verfügung stellen von Arbeitslosengeld (und auch dessen Bezug) im Wohnsitzstaat zu erfolgen habe.Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, sowie Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ausgeführt, die BF habe im Zeitraum 01.03.2018 bis 20.01.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie laut ihren eigenen Angaben zwei- bis drei Mal wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei. Die BF gelte daher als echter Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit. „"Art". 62/2 der EG-Verordnung“ sehe vor, dass im Falle echter Grenzgänger ein zur Verfügung stellen von Arbeitslosengeld (und auch dessen Bezug) im Wohnsitzstaat zu erfolgen habe. 1.2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 18.09.2019, VSNR: XXXX , wurde auch der Bezug von Notstandshilfe der BF für die Zeiträume 21.01.2019 bis 14.03.2019 sowie 16.03.2019 bis 24.05.2019

§ 24Abs. 2 i

Vm § 38 AlVG widerrufen bzw. dessen Bemessung rückwirkend berichtigt und sie

§ 25Abs. 1 Al

VG iVm § 38 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.204,18 verpflichtet.1.2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom 18.09.2019, VSNR: römisch 40 , wurde auch der Bezug von Notstandshilfe der BF für die Zeiträume 21.01.2019 bis 14.03.2019 sowie 16.03.2019 bis 24.05.2019

Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG widerrufen bzw. dessen Bemessung rückwirkend berichtigt und sie

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe eines Gesamtbetrages von EUR 3.204,18 verpflichtet. Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des § 24 Abs. 2, § 25 Abs. 1 sowie § 38 AlVG ausgeführt, die BF habe in den Zeiträumen 21.01.2019 bis 14.03.2019 sowie 16.03.2019 bis 24.05.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie laut ihren eigenen Angaben zwei- bis drei Mal wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei. Die BF gelte daher als echter Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit. „Art. 62/2 der EG-Verordnung“ sehe vor, dass im Falle echter Grenzgänger ein zur Verfügung stellen von Arbeitslosengeld (und auch dessen Bezug) im Wohnsitzstaat zu erfolgen habe.Begründend wurde nach Zitierung der gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2,, Paragraph 25, Absatz eins, sowie Paragraph 38, AlVG ausgeführt, die BF habe in den Zeiträumen 21.01.2019 bis 14.03.2019 sowie 16.03.2019 bis 24.05.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zu Unrecht bezogen, da sie laut ihren eigenen Angaben zwei- bis drei Mal wöchentlich in ihren Heimatort zurückgekehrt sei. Die BF gelte daher als echter Grenzgänger und habe keine Wahlmöglichkeit. „"Art". 62/2 der EG-Verordnung“ sehe vor, dass im Falle echter Grenzgänger ein zur Verfügung stellen von Arbeitslosengeld (und auch dessen Bezug) im Wohnsitzstaat zu erfolgen habe. Beide Bescheide wurde der BF am 30.09.2019 zugestellt. 1.

  1. Gegen den ersten Bescheid betreffend den Zeitraum vom 01.03.2018 bis 20.01.2019 erhob die BF vorweg mittels handschriftlichem Schreiben vom 04.10.2019 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF beantragte erkennbar die Stattgabe der Beschwerde und die Behebung des angefochtenen Bescheides und führte dazu begründend aus, dass sie seitens der belangten Behörde wohl aufgrund mangelhafter Deutschkenntnisse der BF falsch verstanden worden sein müsse. Sie kehre jährlich etwa drei oder vier Mal für einige Stunden nach Slowenien zurück, aber nicht wöchentlich, wie der Bescheidbegründung zu entnehmen sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie sich abmelden müsse, wenn sie für einige Stunden nach Slowenien fahre. Sie sei der Meinung gewesen, dies müsse sie erst dann tun, wenn sie Österreich für länger als einen Tag verlasse. 1.
  2. Mit einem weiteren Schreiben vom 11.10.2019 ergänzte die BF ihre bereits am 04.10.2019 eingegangene Beschwerde bzw. erhob auch eine Beschwerde gegen den zweiten Bescheid vom 18.09.2019 betreffend Notstandshilfe. Dazu führte sie ergänzend zum Vorbringen in der Beschwerde vom 04.10.2019 aus, stets durchgängig in Österreich aufhältig und höchstens für kurze Zeit für Behördengänge in Slowenien gewesen zu sein. Der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen habe sich stets in Österreich befunden. So habe sie etwa seitens der belangten Behörde angeordnete Deutschkurse von 22.05.2018 bis 14.09.2018 (Niveau A2) sowie von 28.01.2019 bis 24.05.2019 (Niveau B1) absolviert und hätte sie in diesen Kursen durchgehend anwesend sein müssen. Die Kurse habe sie auch positiv absolviert. Nebenbei habe sie in Eigeninitiative auch noch eine Beschäftigung bei unterschiedlichen Dienstgebern gesucht und sei daher naturgemäß nicht durchgängig in ihrer Wohnung anzutreffen gewesen. Während des in Frage stehenden Aufenthalts der BF in Österreich habe sie keine eigene Mietwohnung gehabt, sondern bei näher genannten Freunden als Quartiergeber gewohnt. Als Beweis lege sie weiters einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor. Es werde daher beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, den Beschwerden stattgeben und die angefochtenen Bescheide beheben; in eventu die angefochtenen Bescheide aufheben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverweisen. 1.
  3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019, GZ: XXXX , wurden die Beschwerden der BF betreffend die beiden Bescheide vom 18.09.2019 hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide bestätigt.1.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019, GZ: römisch 40 , wurden die Beschwerden der BF betreffend die beiden Bescheide vom 18.09.2019 hinsichtlich der Rückforderung von zu Unrecht bezogenem Arbeitslosengeld und Notstandshilfe abgewiesen und die beiden angefochtenen Bescheide bestätigt. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges und dem Beschwerdevorbringen der BF sowie Zitierung relevanter Rechtsvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dass die BF slowenische Staatsbürgerin sei und in Österreich von 18.08.2014 bis 11.07.2017 (Urlaubsersatzleistung bis 11.08.2017) sowie von 01.08.2017 bis 28.02.2018 bei zwei verschiedenen Dienstgebern als Reinigungskraft gearbeitet habe. Von 29.05.2017 bis 23.07.2018 sei sie an einer näher genannten Adresse in XXXX mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Am 01.03.2018 habe die BF bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und angegeben, dass sie während der letzten Beschäftigung in Österreich nur rund acht Mal nach Slowenien gependelt sei. Daher sei die BF nicht als (echter) Grenzgänger eingestuft und ihr in weiterer Folge Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in Österreich zuerkannt worden. Der Erhebungsdienst der belangten Behörde habe im Juni und Juli 2019 die Wohnsituation der BF an ihrer gemeldeten Wohnadresse umfassend überprüft. Im Zuge dessen habe die BF am 22.07.2019, nachdem sie mangels persönlicher Gegenstände beim Lokalaugenschein keinen dauerhaften Aufenthalt an der gemeldeten Adresse habe glaubhaft machen können, auch eingestanden, bereits während des letzten Dienstverhältnisses (01.08.2017 bis 28.02.2018) regelmäßig zwei bis drei Mal pro Woche an ihren Wohnsitz in Slowenien zurückgekehrt zu sein. Die Angaben der BF im Zuge ihrer Antragstellung am 01.03.2018 hätten sich daher als unwahr erwiesen und könnten daran die Beschwerdeausführungen nichts ändern. Mit 01.11.2019 habe sich die BF von der belangten Behörde wegen Arbeitsaufnahme in Slowenien abgemeldet und verfüge sie aktuell über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich.Von 29.05.2017 bis 23.07.2018 sei sie an einer näher genannten Adresse in römisch 40 mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Am 01.03.2018 habe die BF bei der belangten Behörde Arbeitslosengeld beantragt und angegeben, dass sie während der letzten Beschäftigung in Österreich nur rund acht Mal nach Slowenien gependelt sei. Daher sei die BF nicht als (echter) Grenzgänger eingestuft und ihr in weiterer Folge Arbeitslosengeld und Notstandshilfe in Österreich zuerkannt worden. Der Erhebungsdienst der belangten Behörde habe im Juni und Juli 2019 die Wohnsituation der BF an ihrer gemeldeten Wohnadresse umfassend überprüft. Im Zuge dessen habe die BF am 22.07.2019, nachdem sie mangels persönlicher Gegenstände beim Lokalaugenschein keinen dauerhaften Aufenthalt an der gemeldeten Adresse habe glaubhaft machen können, auch eingestanden, bereits während des letzten Dienstverhältnisses (01.08.2017 bis 28.02.2018) regelmäßig zwei bis drei Mal pro Woche an ihren Wohnsitz in Slowenien zurückgekehrt zu sein. Die Angaben der BF im Zuge ihrer Antragstellung am 01.03.2018 hätten sich daher als unwahr erwiesen und könnten daran die Beschwerdeausführungen nichts ändern. Mit 01.11.2019 habe sich die BF von der belangten Behörde wegen Arbeitsaufnahme in Slowenien abgemeldet und verfüge sie aktuell über keinen gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Für die Beurteilung, welcher der beiden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (gegenständlich Österreich oder Slowenien) für die Leistungsgewährung aus Arbeitslosigkeit zuständig sei, sei die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anzuwenden. „Echte“ Grenzgänger würden sich dadurch auszeichnen, dass sie entsprechend der Definition in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 während der Beschäftigung regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat (gegenständlich Österreich) in den Wohnsitzstaat (gegenständlich Slowenien) zurückkehren würden. Echte Grenzgänger hätten keine Wahlmöglichkeit und wäre für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung der Wohnsitzstaat iSd Mittelpunktes des Lebensinteresses zuständig. Dieser Lebensmittelpunkt habe sich bei der BF in ihrer Heimat Slowenien ( XXXX ) befunden. Aufgrund der mehrmals wöchentlich erfolgten Pendelbewegung nach Slowenien während ihrer Beschäftigung gelte die BF

§ 44Al

VG iVm Art. 1 lit. f und Art. 65 Abs. 2, Art. 65 Abs. 5 lit. a der VO (EG) Nr. 883/2004 als echte Grenzgängerin, sodass für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Slowenien und nicht Österreich zuständig sei.Für die Beurteilung, welcher der beiden Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (gegenständlich Österreich oder Slowenien) für die Leistungsgewährung aus Arbeitslosigkeit zuständig sei, sei die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, anzuwenden. „Echte“ Grenzgänger würden sich dadurch auszeichnen, dass sie entsprechend der Definition in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, während der Beschäftigung regelmäßig (täglich bzw. mindestens einmal wöchentlich) vom Beschäftigungsstaat (gegenständlich Österreich) in den Wohnsitzstaat (gegenständlich Slowenien) zurückkehren würden. Echte Grenzgänger hätten keine Wahlmöglichkeit und wäre für die Leistungsgewährung aus der Arbeitslosenversicherung der Wohnsitzstaat iSd Mittelpunktes des Lebensinteresses zuständig. Dieser Lebensmittelpunkt habe sich bei der BF in ihrer Heimat Slowenien ( römisch 40 ) befunden. Aufgrund der mehrmals wöchentlich erfolgten Pendelbewegung nach Slowenien während ihrer Beschäftigung gelte die BF

Paragraph 44, AlVG in Verbindung mit Artikel eins, Litera f und Artikel 65, Absatz 2,, Artikel 65, Absatz 5, Litera a, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, als echte Grenzgängerin, sodass für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Slowenien und nicht Österreich zuständig sei. Die BF habe unvollständige oder unrichtige Angaben am Antragsformular betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemacht, sodass ein Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG vorliege und das im Zeitraum von 01.03.2018 bis 20.01.2019 ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 8.434,16 sowie die in den Zeiträumen von 21.01.2019 bis 14.03.2019 sowie von 16.03.2019 bis 24.05.2019 ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.204,18 von der BF zu Unrecht bezogen und von ihr zurückzubezahlen sei.Die BF habe unvollständige oder unrichtige Angaben am Antragsformular betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gemacht, sodass ein Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorliege und das im Zeitraum von 01.03.2018 bis 20.01.2019 ausbezahlte Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 8.434,16 sowie die in den Zeiträumen von 21.01.2019 bis 14.03.2019 sowie von 16.03.2019 bis 24.05.2019 ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 3.204,18 von der BF zu Unrecht bezogen und von ihr zurückzubezahlen sei. 1.6. Mangels aufrechtem Wohnsitz der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 wurde ihr diese durch Veröffentlichung an der Amtstafel

§ 25Abs. 1 Zust

G am 04.12.2019 zugestellt. 1.6. Mangels aufrechtem Wohnsitz der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 wurde ihr diese durch Veröffentlichung an der Amtstafel

Paragraph 25, Absatz eins, ZustG am 04.12.2019 zugestellt.

  1. Zum weiteren Bescheid vom 09.10.2019 bzw. zur Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 betreffend Einstellung des Anspruches mangels Zuständigkeit der belangten Behörde: 2.
  2. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2019, VSNR: XXXX , wurde der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld ab 02.10.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes

§ 44Al

VG eingestellt.2.1. Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2019, VSNR: römisch 40 , wurde der Anspruch der BF auf Arbeitslosengeld ab 02.10.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. eines gewöhnlichen Aufenthaltsortes

Paragraph 44, AlVG eingestellt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice

§ 44Abs. 1 Z 2 lit. b Al

VG unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen seien, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthalt richte. Die BF habe im Zuge ihrer Antragstellung am 01.03.2018 bekanntgegeben, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in ihr Heimatland zurückkehre. Die belangte Behörde habe von Juni bis Juli 2019 eine Wohnsitzüberprüfung an der von der BF angeführte Wohnadresse durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen, die BF persönlich an dieser Adresse zu erreichen, sei die BF vom Erhebungsdienst zu einem Kontrolltermin eingeladen worden. Im Zuge dessen sei die BF nochmals niederschriftlich zu ihren Lebensumständen und ihrem Lebensmittelpunkt befragt worden. Ein Lokalaugenschein sei mit der BF vereinbart und durchgeführt worden. Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde vor Ort und den niederschriftlichen Angaben der BF erscheine ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich unwahrscheinlich und werde davon ausgegangen, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF nach wie vor in Slowenien befinde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei daher aufgrund des Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich ab dem 01.03.2018 eingestellt worden.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice

Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, AlVG unter anderem in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers betroffen seien, nach dessen Wohnsitz, mangels eines solchen nach dessen gewöhnlichen Aufenthalt richte. Die BF habe im Zuge ihrer Antragstellung am 01.03.2018 bekanntgegeben, dass sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich habe und nur gelegentlich in ihr Heimatland zurückkehre. Die belangte Behörde habe von Juni bis Juli 2019 eine Wohnsitzüberprüfung an der von der BF angeführte Wohnadresse durchgeführt. Nach mehrfachen erfolglosen Versuchen, die BF persönlich an dieser Adresse zu erreichen, sei die BF vom Erhebungsdienst zu einem Kontrolltermin eingeladen worden. Im Zuge dessen sei die BF nochmals niederschriftlich zu ihren Lebensumständen und ihrem Lebensmittelpunkt befragt worden. Ein Lokalaugenschein sei mit der BF vereinbart und durchgeführt worden. Aufgrund der Erhebungen der belangten Behörde vor Ort und den niederschriftlichen Angaben der BF erscheine ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich unwahrscheinlich und werde davon ausgegangen, dass sich der Lebensmittelpunkt der BF nach wie vor in Slowenien befinde. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei daher aufgrund des Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in Österreich ab dem 01.03.2018 eingestellt worden. 2.

  1. Gegen diesen dritten Bescheid der belangten Behörde vom 09.10.2019 erhob die BF mit Schreiben vom 31.10.2019 ebenfalls fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen auf das Beschwerdevorbringen der BF vom 04.10.2019 und vom 11.10.2019 zu den Bescheiden vom 18.09.2019 verwiesen bzw. dieses sowie die dort bereits gestellten Beschwerdeanträge wiederholt. 2.
  2. Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019, ebenfalls GZ: XXXX , wurde die Beschwerde der BF betreffend den dritten Bescheid vom 09.10.2019 hinsichtlich der Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.2.
  3. Mit einer weiteren Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019, ebenfalls GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF betreffend den dritten Bescheid vom 09.10.2019 hinsichtlich der Einstellung des Arbeitslosengeldes wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wurde nach Widergabe des Verfahrensganges und dem Beschwerdevorbringen der BF sowie Zitierung der relevanten Rechtsvorschriften zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund der falschen Angaben der BF, während ihrer letzten Beschäftigung nur gelegentlich nach Slowenien zurückgekehrt zu sein, die von ihr zu Unrecht empfangenen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe im Zeitraum von 01.03.2018 bis 24.05.2019) von ihr zurückgefordert hätten werden müssen. Der Erhebungsdienst der belangten Behörde habe im Juni und Juli 2019 die Wohnsituation der BF an ihrer damals gemeldeten Wohnadresse umfassend überprüft. Im Zuge dessen habe die BF mangels Anwesenheit und mangels persönlicher Gegenstände beim Lokalaugenschein keinen dauerhaften Aufenthalt glaubhaft machen können. Am 02.10.2019 habe die BF nach einem kurzen Dienstverhältnis bei der belangten Behörde neuerlich Arbeitslosengeld beantragt und angegeben, an derselben Adresse wie schon im Juni/Juli 2019 zu wohnen. Am 07.10.2019 habe die BF der belangten Behörde gemeldet, dass sie am Wochenende in Slowenien gewesen sei und sich von der belangten Behörde abmelden würde, da sie am 01.11.2019 in Slowenien eine Beschäftigung aufnehmen würde. Seit 06.11.2019 verfüge die BF laut Zentralem Melderegister auch über keinen gemeldeten Wohnsitz mehr in Österreich. Es sei daher erwiesen, dass die BF seit 02.10.2019 ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Slowenien gehabt habe. Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde richte sich

§ 44Al

VG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, dort selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiters mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft würden. Da die BF im Oktober 2019 nicht an der von ihr im Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt gegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei, habe der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werden müssen.Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle der belangten Behörde richte sich

, Paragraph 44, AlVG nach dem Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitslosen. Der Wohnsitz einer Person sei an dem Ort begründet, an welchem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habe, dort selbst ihren bleibenden Aufenthalt zu nehmen. Der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts sei durch einen räumlich personalen Bezug gekennzeichnet, für den einerseits der Wille, seine Lebensbeziehungen bis auf weiters mit einem bestimmten Ort zu verbinden und andererseits der Umstand charakteristisch sei, dass die Beziehungen auch tatsächlich mit dem Aufenthaltsort verknüpft würden. Da die BF im Oktober 2019 nicht an der von ihr im Antrag auf Arbeitslosengeld bekannt gegebenen Adresse wohnhaft gewesen sei, habe der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 02.10.2019 mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle infolge Fehlens eines Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsortes zurückgewiesen werden müssen. 2.4. Mangels aufrechtem Wohnsitz der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wurde ihr auch diese durch Veröffentlichung an der Amtstafel

§ 25Abs. 1 Zust

G am 13.12.2019 zugestellt.2.4. Mangels aufrechtem Wohnsitz der BF zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wurde ihr auch diese durch Veröffentlichung an der Amtstafel

Paragraph 25, Absatz eins, ZustG am 13.12.2019 zugestellt.

  1. Weiteres gegenständliches Verfahren: 3.
  2. Am 09.03.2020 wandte sich die BF im Wege ihres nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertreters an die belangte Behörde. Sie brachte vor, dass zu ihren Beschwerden noch immer keine Entscheidung ergangen sei und dass sie nun in Slowenien wohnhaft sei und dort einer Beschäftigung nachgehe. 3.
  3. Dem Rechtsvertreter der BF wurden daraufhin von der belangten Behörde am 11.03.2020 Duplikate der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen vom 03.12.2019 sowie vom 12.12.2019 übermittelt. 3.
  4. Am 24.03.2020 langten drei Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und unter einem jeweils auch Vorlageanträge ohne weitere Begründung in Bezug auf die Beschwerdevorentscheidungen vom 03.12.2019 bzw. 12.12.2019 bei der belangten Behörde ein. Die belangte Behörde legte die Vorlageanträge sowie die unerledigten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor. Die Vorlageanträge betreffend die Beschwerdevorentscheidungen vom 03.12.2019 sowie vom 12.12.2019 wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.03.2020 vorgelegt und ursprünglich der Gerichtsabteilung G302 zu den Geschäftszahlen G302 2230030-1, G302 2230063-1 und G302 2230064-1 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert, die zugleich mit den Vorlageanträgen von der BF gestellten Wiedereinsetzungsanträge wurden zu den Zahlen G302 2230030-2, G302 2230063-2 und G302 2230064-2 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert. 3.
  5. Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen G302 2230030-2/2E, G302 2230063-2/2E und G302 2230064-2/2E jeweils vom 03.04.2020 wurden die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit drei Bescheiden folgenden Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 15.06.2020 wurden daraufhin die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020

§ 71Abs.

1 AVG abgewiesen.Mit drei Bescheiden folgenden Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 15.06.2020 wurden daraufhin die Anträge der BF auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020

Paragraph 71, Absatz eins, AVG abgewiesen. Gegen diese Bescheide erhob die BF mit Schriftsätzen ihres Rechtsvertreters vom 13.07.2020 jeweils fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die samt den maßgeblichen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.07.2020 vorgelegt und zu den Geschäftszahlen G302 2230030-3, G302 2230063-3 und G302 2230064-3 beim Bundesverwaltungsgericht protokolliert wurden. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G308 neu zugewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, Zahlen: G308 2230030-3/6E, G308 2230063-3/5E und G308 2230064-3/5E wurde den Beschwerden der BF gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020

§ 33Abs. 1 Vw

GVG bewilligt wurden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, Zahlen: G308 2230030-3/6E, G308 2230063-3/5E und G308 2230064-3/5E wurde den Beschwerden der BF gegen die Abweisung ihrer Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020 stattgegeben und die angefochtenen Bescheide dahingehend abgeändert, dass ihre Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 24.03.2020

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bewilligt wurden. 3.

  1. In weiterer Folge wurde die hier gegenständlichen Verfahren von Amts wegen fortgesetzt. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.08.2021 wurden auch die nunmehr verfahrensgegenständlichen Rechtssachen der Gerichtsabteilung G302 abgenommen und der Gerichtsabteilung G308 neu zugewiesen. 3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.11.2021 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Darüber hinaus wurden als Zeugen einerseits ein Bediensteter des Erhebungsdienstes der belangten Behörde (Z1) sowie eine Freundin der BF (Z2) vernommen. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt. 3.
  3. Die mündliche Verhandlung wurde am 25.01.2022 fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen die BF, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Slowenisch sowie ein Vertreter der belangten Behörde teil. Darüber hinaus wurden drei Zeugen bzw. Zeuginnen, nämlich ehemalige Unterkunftgeber der BF in Österreich, einvernommen. Die Verkündung der Entscheidung entfiel

§ 29Abs. 3 Vw

GVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel

Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. 3.

  1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.02.2022 wurde die BF aufgefordert, Kontoauszüge für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowie Meldenachweise bzw. Meldebestätigungen vorzulegen. 3.
  2. Am 09.02.2022 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Mitteilung seitens der belangten Behörde ein, dass vom Erhebungsdienst der belangten Behörde die Anforderung von Kontoauszügen der BF nicht weiterverfolgt worden sei, da die BF damals ein Dienstverhältnis aufgenommen und sich von der belangten Behörde abgemeldet habe. 3.
  3. Mit Urkundenvorlage vom 16.02.2022 wurden entsprechende Kontoauszüge sowie eine slowenische Meldebestätigung vom 11.02.2022 vorgelegt. Der Umstand, dass die BF ihre österreichische Adresse in Slowenien erst am 19.09.2018 gemeldet habe, obwohl sie dort bereits seit 29.05.2017 bzw. 23.07.2018 gewohnt habe, sei unerheblich, da der tatsächliche Wohnsitz und nicht die Meldedaten entscheidend seien. Aufgrund des geringen Einkommens der BF sei sie gezwungen gewesen, in Österreich eine möglichst kostengünstige Unterkunft zu finden. Sie sei daher gezwungen gewesen, bescheidenste Lebensverhältnisse in Kauf zu nehmen, um in Österreich ihr Auslangen finden zu können. Die Aussagen der Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten die Angaben der BF bestätigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Die BF ist slowenische Staatsangehörige (unstrittig; in der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 sowie am 25.01.2022 vorgelegter slowenischer Personalausweis). Ihr gehört in Slowenien an der Adresse XXXX in XXXX eine 45 bis 50 m² große Eigentumswohnung, in welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihr erwachsener Sohn lebte. Seit der Rückkehr der BF nach Slowenien im November 2019 lebt auch sie in dieser Wohnung (vgl. etwa Niederschrift und Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.03.2018; Antrag auf Notstandshilfe vom 17.01.2019; Niederschrift vom 19.07.2019; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 6 & 18).Ihr gehört in Slowenien an der Adresse römisch 40 in römisch 40 eine 45 bis 50 m² große Eigentumswohnung, in welcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ihr erwachsener Sohn lebte. Seit der Rückkehr der BF nach Slowenien im November 2019 lebt auch sie in dieser Wohnung vergleiche etwa Niederschrift und Antrag auf Arbeitslosengeld vom 01.03.2018; Antrag auf Notstandshilfe vom 17.01.2019; Niederschrift vom 19.07.2019; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 6 & 18). Sie engagiert sich weder in Österreich noch in Slowenien in einem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung und verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Prepaid-Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters (vgl. etwa Niederschrift vom 01.03.2018; Niederschrift vom 04.10.2019; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 11).Sie engagiert sich weder in Österreich noch in Slowenien in einem Verein oder in einer sonstigen gemeinnützigen Einrichtung und verfügte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über ein Prepaid-Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters vergleiche etwa Niederschrift vom 01.03.2018; Niederschrift vom 04.10.2019; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 11). Die BF verfügt über keinen eigenen PKW (vgl. etwa Niederschrift vom 01.03.2018; Niederschrift vom 04.10.2019).Die BF verfügt über keinen eigenen PKW vergleiche etwa Niederschrift vom 01.03.2018; Niederschrift vom 04.10.2019). 1.
  6. Nachdem die BF in Österreich von 23.09.2009 bis 25.09.2009, von 11.06.2013 bis 16.06.2013 und von 13.09.2013 bis 10.10.2013 bereits für wenige Tage bzw. Wochen als Arbeiterin (ua. geringfügig) sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, war die BF in einem Zeitraum von 18.08.2014 bis 11.07.2017 als Arbeiterin bei der „ XXXX GmbH“ beschäftigt und erhielt aus diesem Dienstverhältnis von 12.07.2017 bis 11.08.2017 Urlaubsersatzleistungen (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2019).1.
  7. Nachdem die BF in Österreich von 23.09.2009 bis 25.09.2009, von 11.06.2013 bis 16.06.2013 und von 13.09.2013 bis 10.10.2013 bereits für wenige Tage bzw. Wochen als Arbeiterin (ua. geringfügig) sozialversichert erwerbstätig gewesen ist, war die BF in einem Zeitraum von 18.08.2014 bis 11.07.2017 als Arbeiterin bei der „ römisch 40 GmbH“ beschäftigt und erhielt aus diesem Dienstverhältnis von 12.07.2017 bis 11.08.2017 Urlaubsersatzleistungen vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2019). In der Folge war die BF von 01.08.2017 bis 28.02.2018 bei der „ XXXX “ als Arbeiterin beschäftigt (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2019).In der Folge war die BF von 01.08.2017 bis 28.02.2018 bei der „ römisch 40 “ als Arbeiterin beschäftigt vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2019). Am 01.03.2018 stellte die BF mit Geltendmachung ab 01.03.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde (vgl. aktenkundiger Antrag vom 01.03.2018).Am 01.03.2018 stellte die BF mit Geltendmachung ab 01.03.2018 einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde vergleiche aktenkundiger Antrag vom 01.03.2018). Am 22.05.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum von 22.05.2018 bis 14.09.2018 zur Übernahme von Schulungskosten für einen „Deutschkurs für Migranten“ beim bfi Steiermark wöchentlich von Montag bis Freitag in einem Wochenstundenausmaß zwischen 10 und 16 Stunden (vgl. aktenkundiger Antrag vom 22.05.2018). Die BF besuchte daraufhin im Zeitraum von 22.05.2018 bis 14.09.2018 den Deutschkurs auf Niveau A2, welcher täglich von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 13:00 oder 14:00 Uhr dauerte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 7; in der Verhandlung vom 29.11.2021 vorgelegte Aufstellung über Kursbesuche; darüber hinaus unstrittig). Am 22.05.2018 beantragte die BF bei der belangten Behörde Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum von 22.05.2018 bis 14.09.2018 zur Übernahme von Schulungskosten für einen „Deutschkurs für Migranten“ beim bfi Steiermark wöchentlich von Montag bis Freitag in einem Wochenstundenausmaß zwischen 10 und 16 Stunden vergleiche aktenkundiger Antrag vom 22.05.2018). Die BF besuchte daraufhin im Zeitraum von 22.05.2018 bis 14.09.2018 den Deutschkurs auf Niveau A2, welcher täglich von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 13:00 oder 14:00 Uhr dauerte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 7; in der Verhandlung vom 29.11.2021 vorgelegte Aufstellung über Kursbesuche; darüber hinaus unstrittig). Am 17.01.2019 beantragte die BF mit Geltendmachung zum 21.01.2019 in weiterer Folge bei der belangten Behörde Notstandshilfe (vgl. aktenkundiger Antrag vom 17.01.2019).Am 17.01.2019 beantragte die BF mit Geltendmachung zum 21.01.2019 in weiterer Folge bei der belangten Behörde Notstandshilfe vergleiche aktenkundiger Antrag vom 17.01.2019). Am 28.01.2019 beantragte die BF bei der belangten Behörde neuerlich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum von 28.01.2019 bis 24.05.2019 zur Übernahme von Schulungskosten für einen weiteren „Deutschkurs für Migranten“ beim bfi Steiermark wöchentlich von Montag bis Freitag in einem Wochenstundenausmaß zwischen 10 und 16 Stunden (vgl. aktenkundiger Antrag vom 28.01.2019). Die BF besuchte daraufhin im Zeitraum von 28.01.2019 bis 24.05.2019 den Deutschkurs auf Niveau B1, welcher täglich von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 13:00 oder 14:00 Uhr dauerte (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 7; in der Verhandlung vom 29.11.2021 vorgelegte Aufstellung über Kursbesuche; darüber hinaus unstrittig). Am 28.01.2019 beantragte die BF bei der belangten Behörde neuerlich Aus- und Weiterbildungsbeihilfen für den Zeitraum von 28.01.2019 bis 24.05.2019 zur Übernahme von Schulungskosten für einen weiteren „Deutschkurs für Migranten“ beim bfi Steiermark wöchentlich von Montag bis Freitag in einem Wochenstundenausmaß zwischen 10 und 16 Stunden vergleiche aktenkundiger Antrag vom 28.01.2019). Die BF besuchte daraufhin im Zeitraum von 28.01.2019 bis 24.05.2019 den Deutschkurs auf Niveau B1, welcher täglich von Montag bis Freitag von 10:00 Uhr bis 13:00 oder 14:00 Uhr dauerte vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 7; in der Verhandlung vom 29.11.2021 vorgelegte Aufstellung über Kursbesuche; darüber hinaus unstrittig). Neben ihren Kursbesuchen begab sich die BF in XXXX sowie XXXX auf Arbeitssuche und stellte sich mit Lebenslauf bei Unternehmen persönlich vor. Sie hielt sich in dieser Zeit auch mehrmals wöchentlich nach Kursende bei einer langjährigen Freundin, XXXX (in der Folge: T.D.), die bereits seit 2005 in Österreich lebt, in XXXX auf. Dort verbrachte sie auch einige Feiertage, übernachtete zeitweise bei ihrer Freundin und half ihr diese beim Lernen für den Deutschkurs sowie bei der Erstellung von Anschreiben für Bewerbungen. Nach Beendigung der Deutschkurse intensivierte die BF weiter ihre Suche nach einer Arbeitsstelle und war daher tagsüber oft nicht zuhause (vgl. BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 7 f; T.D. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 15 f).Neben ihren Kursbesuchen begab sich die BF in römisch 40 sowie römisch 40 auf Arbeitssuche und stellte sich mit Lebenslauf bei Unternehmen persönlich vor. Sie hielt sich in dieser Zeit auch mehrmals wöchentlich nach Kursende bei einer langjährigen Freundin, römisch 40 (in der Folge: T.D.), die bereits seit 2005 in Österreich lebt, in römisch 40 auf. Dort verbrachte sie auch einige Feiertage, übernachtete zeitweise bei ihrer Freundin und half ihr diese beim Lernen für den Deutschkurs sowie bei der Erstellung von Anschreiben für Bewerbungen. Nach Beendigung der Deutschkurse intensivierte die BF weiter ihre Suche nach einer Arbeitsstelle und war daher tagsüber oft nicht zuhause vergleiche BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 7 f; T.D. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 15 f). Von 29.07.2019 bis 30.08.2019 ging die BF vorübergehend wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin beim Dienstgeber XXXX nach. Von 02.09.2019 bis 30.09.2019 war die BF bei der Firma „ XXXX AG“ als Angestellte erwerbstätig (vgl. aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2019). Von 29.07.2019 bis 30.08.2019 ging die BF vorübergehend wieder einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin beim Dienstgeber römisch 40 nach. Von 02.09.2019 bis 30.09.2019 war die BF bei der Firma „ römisch 40 AG“ als Angestellte erwerbstätig vergleiche aktenkundiger Sozialversicherungsdatenauszug vom 15.10.2019). Das Dienstverhältnis wurde seitens der Dienstgeberin am 30.09.2019 gekündigt. Daraufhin stellte die BF am 04.10.2019 mit Geltendmachung zum 02.10.2019 neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde (vgl. aktenkundiger Antrag vom 04.10.2019; Niederschrift der belangten Behörde vom 04.10.2019).Das Dienstverhältnis wurde seitens der Dienstgeberin am 30.09.2019 gekündigt. Daraufhin stellte die BF am 04.10.2019 mit Geltendmachung zum 02.10.2019 neuerlich einen Antrag auf Arbeitslosengeld bei der belangten Behörde vergleiche aktenkundiger Antrag vom 04.10.2019; Niederschrift der belangten Behörde vom 04.10.2019). Am 07.10.2019 meldete die BF, dass sie ab 01.11.2019 in Slowenien eine Beschäftigung aufnehmen kann und sich deshalb von der belangten Behörde abmelde (vgl. aktenkundige E-Mail der BF vom 07.10.2019).Am 07.10.2019 meldete die BF, dass sie ab 01.11.2019 in Slowenien eine Beschäftigung aufnehmen kann und sich deshalb von der belangten Behörde abmelde vergleiche aktenkundige E-Mail der BF vom 07.10.2019). 1.
  8. In Österreich wohnte die BF in nachfolgenden Zeiträumen an nachfolgenden Orten: 1.3.
  9. Von 29.05.2017 bis 23.07.2018 an der Adresse „ XXXX “ bei Unterkunftgeber XXXX (in der Folge: R.B.) (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2022; vgl. auch T.D. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 16). 1.3.
  10. Von 29.05.2017 bis 23.07.2018 an der Adresse „ römisch 40 “ bei Unterkunftgeber römisch 40 (in der Folge: R.B.) vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2022; vergleiche auch T.D. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 16). Die einfache Fahrtstrecke mit PKW zwischen dieser Adresse und der Eigentumswohnung der BF in Slowenien beträgt laut Google Maps 70,6 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 56 Minuten (Zugriff am 24.02.2022). Bei R.B. handelte es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen und nunmehrigen Freund der BF, der ihr in seiner Mietwohnung in Graz für den oben angeführten Zeitraum kostenlos ein Zimmer zur Verfügung stellte. Die Wohnung von R.B. hat eine Wohnfläche von rund 50 bis 55 m² und ist in Vorzimmer, Bad mit WC, eine Küche und zwei Zimmer geteilt. Das Zimmer der BF hatte etwa 10 bis 12 m². Als Gegenleistung hat überwiegend die BF für beide gemeinsam Lebensmittel eingekauft und zeitweise auch für R.B. gekocht, einen Beitrag zu den Betriebskosten hat sie nicht geleistet (vgl. BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 4 ff; R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 4 ff).Bei R.B. handelte es sich um einen ehemaligen Arbeitskollegen und nunmehrigen Freund der BF, der ihr in seiner Mietwohnung in Graz für den oben angeführten Zeitraum kostenlos ein Zimmer zur Verfügung stellte. Die Wohnung von R.B. hat eine Wohnfläche von rund 50 bis 55 m² und ist in Vorzimmer, Bad mit WC, eine Küche und zwei Zimmer geteilt. Das Zimmer der BF hatte etwa 10 bis 12 m². Als Gegenleistung hat überwiegend die BF für beide gemeinsam Lebensmittel eingekauft und zeitweise auch für R.B. gekocht, einen Beitrag zu den Betriebskosten hat sie nicht geleistet vergleiche BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 4 ff; R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 4 ff). In der Wohnung des R.B. wohnte in diesem Zeitraum auch noch ein weiterer Freund von R.B. mit welchem sich dieser das zweite Zimmer teilte. Seit dem Auszug der BF benützt R.B. selbst das Zimmer (vgl. R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 6 f).In der Wohnung des R.B. wohnte in diesem Zeitraum auch noch ein weiterer Freund von R.B. mit welchem sich dieser das zweite Zimmer teilte. Seit dem Auszug der BF benützt R.B. selbst das Zimmer vergleiche R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 6 f). Die BF hielt sich in diesem Zeitraum immer in XXXX auf. Auslandsreisen in diesem Zeitpunkt waren R.B. nicht bekannt. Am Postkasten befand sich ein Namensschild der BF und traf sich die BF auch nach ihrem Auszug wöchentlich mit R.B. (vgl. R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 5 f).Die BF hielt sich in diesem Zeitraum immer in römisch 40 auf. Auslandsreisen in diesem Zeitpunkt waren R.B. nicht bekannt. Am Postkasten befand sich ein Namensschild der BF und traf sich die BF auch nach ihrem Auszug wöchentlich mit R.B. vergleiche R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 5 f). 1.3.
  11. Von 23.07.2018 bis 12.11.2018 an der Adresse „ XXXX “ bei Unterkunftgeberin XXXX (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2022). 1.3.
  12. Von 23.07.2018 bis 12.11.2018 an der Adresse „ römisch 40 “ bei Unterkunftgeberin römisch 40 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2022). Die einfache Fahrtstrecke mit PKW zwischen dieser Adresse und der Eigentumswohnung der BF in Slowenien beträgt laut Google Maps 70,1 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 55 Minuten (Zugriff am 24.02.2022). 1.3.
  13. Von 12.11.2018 bis 12.02.2019 an der Adresse „ XXXX “ sowie von 12.02.2019 bis 05.11.2019 an der Adresse „ XXXX “ jeweils bei Unterkunftgeberin XXXX (in der Folge: S.J.) (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2022).1.3.
  14. Von 12.11.2018 bis 12.02.2019 an der Adresse „ römisch 40 “ sowie von 12.02.2019 bis 05.11.2019 an der Adresse „ römisch 40 “ jeweils bei Unterkunftgeberin römisch 40 (in der Folge: S.J.) vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.02.2022). Die einfache Fahrtstrecke mit PKW zwischen dieser Adresse und der Eigentumswohnung der BF in Slowenien beträgt laut Google Maps 55,5 km bei einer durchschnittlichen Fahrzeit von 40 Minuten (Zugriff am 24.02.2022). Die BF und S.J. kennen sich über die Schwiegereltern und den Ehemann der S.J. seit etwa zehn oder elf Jahren. Die BF ist aber eher mit dem Ehemann der S.J. und dessen Eltern befreundet. Der Ehemann von S.J. hat der BF angeboten, vorübergehend bei der Familie zu wohnen. Es handelte sich sowohl bei der Hausnummer 50 als später auch bei der Hausnummer 48a jeweils um vom Ehemann der S.J. selbst errichtete Doppelhaushälften mit einer jeweiligen Wohnfläche von etwa 110 bis 115 m². Die BF bewohnte dabei jeweils ein Gästezimmer mit einer Fläche von etwa 10 m². Darin befand sich ein Bett und ein Schrank. Auch für diese Unterkunft bestand kein Mietvertrag und zahlte die BF keine Miete. Die BF half zeitweise im Haushalt mit, war tagsüber aber selten zuhause. Sie durfte die Küche und die Waschmaschine mitbenützen. Einkäufe wurden abwechselnd erledigt. Am Briefkasten war jedoch kein Namensschild der BF angebracht (vgl. S.J. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 8 ff; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 4 ff & 10). Die BF und S.J. kennen sich über die Schwiegereltern und den Ehemann der S.J. seit etwa zehn oder elf Jahren. Die BF ist aber eher mit dem Ehemann der S.J. und dessen Eltern befreundet. Der Ehemann von S.J. hat der BF angeboten, vorübergehend bei der Familie zu wohnen. Es handelte sich sowohl bei der Hausnummer 50 als später auch bei der Hausnummer 48a jeweils um vom Ehemann der S.J. selbst errichtete Doppelhaushälften mit einer jeweiligen Wohnfläche von etwa 110 bis 115 m². Die BF bewohnte dabei jeweils ein Gästezimmer mit einer Fläche von etwa 10 m². Darin befand sich ein Bett und ein Schrank. Auch für diese Unterkunft bestand kein Mietvertrag und zahlte die BF keine Miete. Die BF half zeitweise im Haushalt mit, war tagsüber aber selten zuhause. Sie durfte die Küche und die Waschmaschine mitbenützen. Einkäufe wurden abwechselnd erledigt. Am Briefkasten war jedoch kein Namensschild der BF angebracht vergleiche S.J. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 8 ff; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 4 ff & 10). Die BF hielt sich in diesem Zeitraum immer in XXXX bzw. in XXXX auf. Auslandsreisen in diesem Zeitraum oder regelmäßige Fahrten der BF nach Slowenien sind S.J. nicht bekannt (vgl. S.J. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 8 & 10). Dass die BF in diesem Zeitraum tatsächlich ein oder zwei Mal pro Monat nach Slowenien gereist ist, konnte nicht festgestellt werden (vgl. T.D. als Z3, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 12; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 8 & 9).Die BF hielt sich in diesem Zeitraum immer in römisch 40 bzw. in römisch 40 auf. Auslandsreisen in diesem Zeitraum oder regelmäßige Fahrten der BF nach Slowenien sind S.J. nicht bekannt vergleiche S.J. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 8 & 10). Dass die BF in diesem Zeitraum tatsächlich ein oder zwei Mal pro Monat nach Slowenien gereist ist, konnte nicht festgestellt werden vergleiche T.D. als Z3, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 12; BF, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 8 & 9). Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die BF während ihres letzten längeren Dienstverhältnisses von 01.08.2017 bis 28.02.2018 und der darauf folgenden längerfristigen Arbeitslosigkeit wöchentlich zwei oder drei Mal nach Slowenien gefahren ist. 1.3.
  15. Am 06.06.2019 erging seitens der belangten Behörde ein Erhebungsauftrag an den Erhebungsdienst der belangten Behörde betreffend Wohnsitzüberprüfung der BF in Österreich. Aus dem Abschlussbericht ergeben sich nachfolgende Erhebungsversuche vor Ort an der Adresse „ XXXX “ (vgl. aktenkundiger Abschlussbericht vom 30.08.2019):1.3.
  16. Am 06.06.2019 erging seitens der belangten Behörde ein Erhebungsauftrag an den Erhebungsdienst der belangten Behörde betreffend Wohnsitzüberprüfung der BF in Österreich. Aus dem Abschlussbericht ergeben sich nachfolgende Erhebungsversuche vor Ort an der Adresse „ römisch 40 “ vergleiche aktenkundiger Abschlussbericht vom 30.08.2019): - 06.06.2019, 11:35 Uhr: es wurde niemand angetroffen; - 11.06.2019, 13:10 Uhr: es wurde nur der Hausbesitzer und Unterkunftgeber angetroffen; - 21.06.2019, 11:25 Uhr: es wurde nur die Hausbesitzerin angetroffen; Mitteilung, dass BF entweder bei der Arbeit oder im Kurs sei; - 04.07.2019, 14:10 Uhr: es wurde nur der Hausbesitzer und Unterkunftgeber angetroffen; BF sei immer unterwegs, oft bei ihrem Freund und komme meist erst abends heim. - Am 19.07.2019 um 08:00 Uhr wurde die BF zu einem Erhebungstermin bei der belangten Behörde geladen, wo sie auch erschien und mit ihr am selben Tag eine Niederschrift aufgenommen wurde. - 19.07.2019, 10:50 Uhr: nach Niederschrift bei der belangten Behörde Besichtigung des Erhebungsdienstes vor Ort im Beisein der BF; - Am 22.07.2019 um 08:00 Uhr wurde die BF neuerlich vor die belangte Behörde geladen; eine Niederschrift konnte wegen eines EDV-Problems nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend aufgenommen werden. Den Termin am 25.07.2019 sagte die BF ab. 1.
  17. Es wird daher festgestellt, dass sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2018 bis zumindest 06.10.2019 jedenfalls fast ausschließlich in Österreich aufgehalten, hier gewohnt, Deutschkurse besucht, nach Beschäftigungen gesucht, Beschäftigungen nachgegangen oder sonst ihre Freizeit mit Freunden und Bekannten verbracht hat. Dass die BF tatsächlich regelmäßig, daher zumindest wöchentlich, nach Slowenien zurückgekehrt ist, konnte in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden (vgl. dazu R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 6 f; T.D. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 15 f).1.
  18. Es wird daher festgestellt, dass sich die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2018 bis zumindest 06.10.2019 jedenfalls fast ausschließlich in Österreich aufgehalten, hier gewohnt, Deutschkurse besucht, nach Beschäftigungen gesucht, Beschäftigungen nachgegangen oder sonst ihre Freizeit mit Freunden und Bekannten verbracht hat. Dass die BF tatsächlich regelmäßig, daher zumindest wöchentlich, nach Slowenien zurückgekehrt ist, konnte in diesem Zeitraum nicht festgestellt werden vergleiche dazu R.B. als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 6 f; T.D. als Z2, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 15 f). Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der BF in diesem Zeitraum in Österreich gelegen ist.
  19. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde. Darüber hinaus nahm das Bundesverwaltungsgericht auch Einsicht in die Gerichtsakten zu den Zahlen G302 2230030-2 und G308 2230030-3, G302 2230063-2 und G308 2230063-3 sowie G302 2230064-2 und G308 2230063-
  20. Der vorliegende Akteninhalt wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten der BF und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Strittig ist im Wesentlichen, ob die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.03.2018 bis zumindest 06.10.2019 ihren Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz tatsächlich in Österreich oder in Slowenien hatte. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bedachtnahme auf den Akteninhalt und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.11.2021 sowie am 25.01.2022 unter Einvernahme mehrerer Zeugen und Zeuginnen ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und waren darauf basierend folgende Erwägungen ausschlaggebend: R.B. gab im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 glaubhaft an, dass die BF in der Zeit, in der sie bei ihm gewohnt hat, immer da gewesen sei, weil ihr die Fahrt nach Slowenien zu lange sei. Auch die übrigen Angaben des Zeugen zur Wohnungsgröße, dem zur Verfügung gestellten Zimmer und der Gegenleistung der BF durch Lebensmitteleinkäufe für beide Personen und zeitweises kochen sind nachvollziehbar (vgl. insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 5 f) und decken sich die Angaben des Zeugen R.B. mit den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 (vgl. Verhandlungsprotokoll S 5). Auch die beiden anderen Zeuginnen, nämlich einerseits die sowohl am 29.11.2021 als auch am 25.01.2022 vernommene langjährige Freundin der BF (T.D.), sowie die am 25.01.2022 vernommene weitere Unterkunftgeberin S.J. gaben im Wesentlichen übereinstimmend sowohl untereinander als auch mit den jeweiligen Angaben der BF an, dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum quasi ausschließlich in Österreich aufgehalten hat. R.B. gab im Zuge seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 glaubhaft an, dass die BF in der Zeit, in der sie bei ihm gewohnt hat, immer da gewesen sei, weil ihr die Fahrt nach Slowenien zu lange sei. Auch die übrigen Angaben des Zeugen zur Wohnungsgröße, dem zur Verfügung gestellten Zimmer und der Gegenleistung der BF durch Lebensmitteleinkäufe für beide Personen und zeitweises kochen sind nachvollziehbar vergleiche insbesondere Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 5 f) und decken sich die Angaben des Zeugen R.B. mit den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2021 vergleiche Verhandlungsprotokoll S 5). Auch die beiden anderen Zeuginnen, nämlich einerseits die sowohl am 29.11.2021 als auch am 25.01.2022 vernommene langjährige Freundin der BF (T.D.), sowie die am 25.01.2022 vernommene weitere Unterkunftgeberin S.J. gaben im Wesentlichen übereinstimmend sowohl untereinander als auch mit den jeweiligen Angaben der BF an, dass sie sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum quasi ausschließlich in Österreich aufgehalten hat. Auch wenn T.D. im Zuge ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2022 angab, die BF wäre vielleicht ein oder zwei Mal monatlich nach Slowenien gefahren, so gab sie unter einem auch an, es nicht wirklich zu wissen (vgl. T.D. als Z3, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 12). Die BF selbst gab dazu an, dass sie am Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich (nachhaltig ab August 2014) noch alle 14 Tage nach Slowenien gefahren sei. Mit der Zeit habe dies aber aufgehört, da man Kontakte und Interesse verliere (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 8 & 9).Auch wenn T.D. im Zuge ihrer zweiten Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.01.2022 angab, die BF wäre vielleicht ein oder zwei Mal monatlich nach Slowenien gefahren, so gab sie unter einem auch an, es nicht wirklich zu wissen vergleiche T.D. als Z3, Verhandlungsprotokoll vom 25.01.2022, S 12). Die BF selbst gab dazu an, dass sie am Beginn ihrer Tätigkeit in Österreich (nachhaltig ab August 2014) noch alle 14 Tage nach Slowenien gefahren sei. Mit der Zeit habe dies aber aufgehört, da man Kontakte und Interesse verliere vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 8 & 9). Auch sonst haben sich keine tragbaren Hinweise dahingehend ergeben, dass die BF regelmäßig nach Slowenien gependelt wäre bzw. sich ihr Lebensmittelpunkt tatsächlich dort befunden hätte, sodass eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden konnte: Dazu ist festzuhalten, dass der als Z1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2021 vernommene XXXX vom Erhebungsdienst der belangten Behörde angab (vgl. Verhandlungsprotokoll, S 11 ff), der Lokalaugenschein zur Wohnsituation der BF in XXXX im Juli 2019 sei nur flüchtig durchgeführt worden, da sich der Verdacht aufgedrängt habe, die Hauseigentümer wüssten davon nichts. Es sei alles sehr kurz gehalten worden und habe man angedacht, einen neuen Termin mit Einverständnis der Hauseigentümer anzusetzen. Da die BF jedoch am 22.07.2019 angegeben habe, sie sie mehrmals wöchentlich nach Slowenien gefahren, sei auf weitere Ermittlungen aber verzichtet und die BF alleine deswegen als Grenzgängerin eingestuft worden. Es wurde einerseits aber definitiv nicht gefragt, ob die BF auch in Slowenien übernachtet hat (vgl. Erhebungsdienst als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 13 f) und, liegt andererseits im Akt nur eine „Niederschrift vom 22.07.2019 – konnte nicht gespeichert und gedruckt werden“ ein, wonach die BF gegenüber einem aus dieser „Niederschrift“ weder ersichtlichen Organ bzw. eines Organwalters und nicht ersichtlicher Behörde erklärt habe, während ihres bis März 2018 dauernden Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX etwa zwei bis drei Mal pro Woche nach Slowenien gefahren zu sein und zwar meist über Mitfahrplattformen oder mit Freunden. Während ihrer Arbeitslosigkeit sei sie schon ein paar Mal in Slowenien gewesen, allerdings stundenweise. Aus der „Niederschrift“ geht weder hervor, welcher Behörde diese zuzurechnen ist, noch ist ersichtlich, welches Organ bzw. welcher Organwalter diese mit der BF zu welchem Zeitpunkt aufgenommen habe und ist diese auch weder vom aufnehmenden Organ bzw. Organwalter noch der BF unterzeichnet (vgl. aktenkundige „Niederschrift“ vom 22.07.2019). Die „Niederschrift“ erfüllt weder die diesbezüglich vorgesehenen gesetzlich normierten Formvorschriften des AVG und kann aufgrund des Fehlens aller dafür wesentlicher Bestandteile nicht einmal als Aktenvermerk betrachtet werden. Der „Niederschrift“ vom 22.07.2019 kommt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Beweiswert zu, zumal auch unstrittig kein Dolmetscher hinzugezogen wurde (vgl. Erhebungsdienst als Z1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019, S 12). Dazu ist festzuhalten, dass der als Z1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.11.2021 vernommene römisch 40 vom Erhebungsdienst der belangten Behörde angab vergleiche Verhandlungsprotokoll, S 11 ff), der Lokalaugenschein zur Wohnsituation der BF in römisch 40 im Juli 2019 sei nur flüchtig durchgeführt worden, da sich der Verdacht aufgedrängt habe, die Hauseigentümer wüssten davon nichts. Es sei alles sehr kurz gehalten worden und habe man angedacht, einen neuen Termin mit Einverständnis der Hauseigentümer anzusetzen. Da die BF jedoch am 22.07.2019 angegeben habe, sie sie mehrmals wöchentlich nach Slowenien gefahren, sei auf weitere Ermittlungen aber verzichtet und die BF alleine deswegen als Grenzgängerin eingestuft worden. Es wurde einerseits aber definitiv nicht gefragt, ob die BF auch in Slowenien übernachtet hat vergleiche Erhebungsdienst als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 13 f) und, liegt andererseits im Akt nur eine „Niederschrift vom 22.07.2019 – konnte nicht gespeichert und gedruckt werden“ ein, wonach die BF gegenüber einem aus dieser „Niederschrift“ weder ersichtlichen Organ bzw. eines Organwalters und nicht ersichtlicher Behörde erklärt habe, während ihres bis März 2018 dauernden Dienstverhältnisses bei der Firma römisch 40 etwa zwei bis drei Mal pro Woche nach Slowenien gefahren zu sein und zwar meist über Mitfahrplattformen oder mit Freunden. Während ihrer Arbeitslosigkeit sei sie schon ein paar Mal in Slowenien gewesen, allerdings stundenweise. Aus der „Niederschrift“ geht weder hervor, welcher Behörde diese zuzurechnen ist, noch ist ersichtlich, welches Organ bzw. welcher Organwalter diese mit der BF zu welchem Zeitpunkt aufgenommen habe und ist diese auch weder vom aufnehmenden Organ bzw. Organwalter noch der BF unterzeichnet vergleiche aktenkundige „Niederschrift“ vom 22.07.2019). Die „Niederschrift“ erfüllt weder die diesbezüglich vorgesehenen gesetzlich normierten Formvorschriften des AVG und kann aufgrund des Fehlens aller dafür wesentlicher Bestandteile nicht einmal als Aktenvermerk betrachtet werden. Der „Niederschrift“ vom 22.07.2019 kommt daher nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Beweiswert zu, zumal auch unstrittig kein Dolmetscher hinzugezogen wurde vergleiche Erhebungsdienst als Z1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 29.11.2019, S 12). Eine weitere Niederschrift bzw. die Unterschrift der „Niederschrift“ vom 22.07.2019 unterblieb durch die BF auch in der Folge, da sie einen weiteren Termin am 25.07.2019 bei der belangten Behörde absagte und wenige Tage darauf eine sozialversicherte Beschäftigung in Österreich aufnahm. Auch hat die BF die dort festgehaltenen Angaben sowohl in ihren Beschwerden bzw. dem Vorlageantrag und auch in ihrer Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht immer wieder dementiert und auf mangelnde Deutschsprachkenntnisse bzw. ein Missverständnis zurückgeführt. Die diesbezüglichen Angaben der BF erscheinen vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlungen Dolmetscher für die Sprache Slowenisch benötigt wurden, die BF auch angab, sie habe Beschäftigungen in Österreich wegen ihrer mangelhaften Deutschkenntnisse verloren, sie in Österreich auch schon zwei Deutschkurse absolvierte und sie noch wenige Tage zuvor am 19.07.2019 ebenfalls vor der belangten Behörde angab, sie sei seit ihrer Arbeitslosigkeit nie in Slowenien gewesen und würde sie hingegen der Sohn in Österreich besuchen, für das erkennende Gericht glaubhaft und nachvollziehbar. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den von der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.03.2018 gemachten Angaben, innerhalb des letzten Jahres (daher 2017) etwa acht Mal nach XXXX gefahren zu sein (vgl. aktenkundige Niederschrift vom 01.03.2018) sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde in der am 04.10.2019 aufgenommenen Niederschrift, innerhalb des letzten Jahres (daher 2018/2019) etwa drei oder vier Mal für ein paar Stunden nach Slowenien gefahren zu sein. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Niederschrift vom 04.10.2019 mittels eines Formulars mit slowenischer Übersetzung der Fragen/Angaben durchgeführt wurde (vgl. aktenkundige Niederschrift vom 04.10.2019), sodass den dort gemachten Angaben im Vergleich zu den angeblichen, jedoch von der belangten Behörde als hauptsächlich verfahrensrelevanten erachteten, Angaben vom 22.07.2019 jedenfalls mehr Gewicht beizumessen ist.Diese Einschätzung deckt sich auch mit den von der BF im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 01.03.2018 gemachten Angaben, innerhalb des letzten Jahres (daher 2017) etwa acht Mal nach römisch 40 gefahren zu sein vergleiche aktenkundige Niederschrift vom 01.03.2018) sowie ihren Angaben vor der belangten Behörde in der am 04.10.2019 aufgenommenen Niederschrift, innerhalb des letzten Jahres (daher 2018 aus 2019,) etwa drei oder vier Mal für ein paar Stunden nach Slowenien gefahren zu sein. Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass die Niederschrift vom 04.10.2019 mittels eines Formulars mit slowenischer Übersetzung der Fragen/Angaben durchgeführt wurde vergleiche aktenkundige Niederschrift vom 04.10.2019), sodass den dort gemachten Angaben im Vergleich zu den angeblichen, jedoch von der belangten Behörde als hauptsächlich verfahrensrelevanten erachteten, Angaben vom 22.07.2019 jedenfalls mehr Gewicht beizumessen ist. Zum Vorwurf der belangten Behörde, dass die BF mehrmals im Juni und Juli 2019 vom Erhebungsdienst nicht an ihrer gemeldeten Wohnadresse hätte angetroffen werden können, muss zudem auch festgehalten werden, dass diese Erhebungsversuche immer im Zeitraum zwischen 11:25 Uhr und 14:10 Uhr stattfanden, somit zu Uhrzeiten, wo generell der Durchschnittserwachsene oft nicht zuhause ist. Dabei wurde – wie auch vom Rechtsvertreter der BF hervorgehoben wurde – am 11.06.2019, am 21.06.2019 und am 04.07.2019 immer der oder die Hauseigentümer/in angetroffen, die jeweils angaben, die BF würde bei ihnen wohnen (vgl. aktenkundiger Erhebungsbericht vom 30.08.2019; Erhebungsdienst als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 13). Da die BF nach übereinstimmenden Zeugenangaben überwiegend tagsüber nicht in XXXX anzutreffen war, sondern sie sich entweder auf Arbeitssuche befand, oder mehrere Tage der Woche bei der Zeugin T.D. in XXXX aufhielt und auch ihren ehemaligen Arbeitskollegen und Unterkunftgeber R.B. wöchentlich ein oder zwei Mal traf und immer erst abends nach Hause zurückkehrte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch der Umstand, dass die BF mehrfach nicht an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen werden konnte, zumindest erheblich zu relativieren und lässt für sich genommen nicht den Rückschluss zu, die BF hätte dort nicht ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. zumindest den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt.Zum Vorwurf der belangten Behörde, dass die BF mehrmals im Juni und Juli 2019 vom Erhebungsdienst nicht an ihrer gemeldeten Wohnadresse hätte angetroffen werden können, muss zudem auch festgehalten werden, dass diese Erhebungsversuche immer im Zeitraum zwischen 11:25 Uhr und 14:10 Uhr stattfanden, somit zu Uhrzeiten, wo generell der Durchschnittserwachsene oft nicht zuhause ist. Dabei wurde – wie auch vom Rechtsvertreter der BF hervorgehoben wurde – am 11.06.2019, am 21.06.2019 und am 04.07.2019 immer der oder die Hauseigentümer/in angetroffen, die jeweils angaben, die BF würde bei ihnen wohnen vergleiche aktenkundiger Erhebungsbericht vom 30.08.2019; Erhebungsdienst als Z1, Verhandlungsprotokoll vom 29.11.2021, S 13). Da die BF nach übereinstimmenden Zeugenangaben überwiegend tagsüber nicht in römisch 40 anzutreffen war, sondern sie sich entweder auf Arbeitssuche befand, oder mehrere Tage der Woche bei der Zeugin T.D. in römisch 40 aufhielt und auch ihren ehemaligen Arbeitskollegen und Unterkunftgeber R.B. wöchentlich ein oder zwei Mal traf und immer erst abends nach Hause zurückkehrte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch der Umstand, dass die BF mehrfach nicht an der gemeldeten Wohnadresse angetroffen werden konnte, zumindest erheblich zu relativieren und lässt für sich genommen nicht den Rückschluss zu, die BF hätte dort nicht ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. zumindest den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gehabt. Insgesamt ergibt sich daher mangels anderer tragfähiger Beweise, dass die BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von insgesamt 01.03.2018 bis 06.10.2019 jedenfalls ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  22. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:

§ 39Abs.

2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.

Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

§ 39Abs. 2 AVG i

Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass dieselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,

Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über alle drei seitens des BF anhängigen Beschwerden bzw. über beide Beschwerdevorentscheidungen wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.3. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Abs. 2 ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50).Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice.

Absatz 2, ist bei einem Wohnsitz im Ausland die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Art 51 (nunmehr Art. 42) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883/2004 und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 ersetzt.Seit dem Beitritt Österreichs zur EU am 01.01.1995 war die auf Grundlage des Artikel 51, (nunmehr Artikel 42,) des EG-Vertrages beschlossene Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, die so genannte "Wanderarbeitnehmerverordnung") sowie die entsprechende Durchführungsverordnung Nr. 574/72 zu beachten. Diese wurde inzwischen durch die ab 1.5.2010 anwendbare VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und die entsprechende Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, ersetzt. Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883/2004 und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten.Diese Verordnungen stehen aufgrund des Anwendungsvorranges des EG-Rechts automatisch über dem nationalen Recht, koordinieren mit unmittelbarer Wirksamkeit die Anwendung der unterschiedlichen Sozialsysteme der Mitgliedsstaaten und enthalten auch Grundsätze der Arbeitslosenversicherung von Grenzgängern. Die VO (EG) Nr. 883 aus 2004, und ihre Durchführungsverordnung gelten für sämtliche EU-Staaten. Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt:Die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit lautet (auszugsweise) wie folgt: "Artikel 65 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben

(1)[...]
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitssuchender zu melden, so muss er den in den Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4)[...]
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt. [...]" Der Begriff des Grenzgängers wird in Art. 1 lit. f der VO (EG) Nr. 883/2004 definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt.Der Begriff des Grenzgängers wird in Artikel eins, Litera f, der VO (EG) Nr. 883 aus 2004, definiert. Demnach ist darunter eine Person zu verstehen, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Vom echten Grenzgänger sind Personen, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem Beschäftigerstaat gewohnt haben und auf Grund seltener Rückkehr in den Wohnmitgliedsstaat keine Grenzgänger sind, zu unterscheiden. Die Literatur spricht im Zusammenhang mit diesem Personenkreis von "unechten Grenzgängern" (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Rz. 476/2). Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Art. 65, Rz. 8; vgl. auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann).Die Eigenschaft eines unechten Grenzgängers ist auch bei einer Person gegeben, die während ihrer letzten Beschäftigung ihren Wohnort aus familiären Gründen in einen anderen Mitgliedstaat verlegt und nach dieser Verlegung nicht mehr in den Beschäftigungsstaat zurückkehrt, um dort ihre Tätigkeit auszuüben (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 6. Auflage, Artikel 65,, Rz. 8; vergleiche auch EuGH, Rs. 236/87 Bergemann). Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1lit.

j VO (EG) 883/2004 handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (Felten, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 65, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Adanez-Vega, Rz 37).Nach Ansicht des EuGH ist der Begriff des Wohnortes eng auszulegen.

Artikel 1

Litera j, VO (EG) 883 aus 2004, handelt es sich hierbei um den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser zeichnet sich nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch aus, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betroffenen Person befindet (Felten, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel 65,, Rz. 7) Insoweit sind die familiären Verhältnisse des Arbeitsnehmers und die Gründe, die ihn zur Abwanderung bewogen haben und die Art seiner Tätigkeit zu berücksichtigen vergleiche EuGH, Adanez-Vega, Rz 37). Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883/2004 (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art. 1, Rz. 35).Der jeweilige nationale melderechtliche Status einer Person nach dem Meldegesetz (Hauptwohnsitz) ist nicht unbedingt identisch mit dem Wohnort einer Person für die Anwendung der VO (EG) 883 aus 2004, (Spiegel, Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Artikel eins,, Rz. 35). Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987/2009 in Art. 11 Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung (vgl. Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Art. 11EG-DVO Nr.

987/2009:Für die Feststellung des Wohnortes zählt die Durchführungsverordnung (EG-DVO) Nr. 987 aus 2009, in Artikel 11, Kriterien auf, die im Zweifelsfalle einer Gesamtbewertung zu unterziehen sind. Die genannten Kriterien folgen dabei der bestehenden Rechtsprechung vergleiche Reibold, Rs 216/89). Als solche Kriterien gelten

Artikel 11, EG-DVO Nr.

987/2009:

  1. a)Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
  2. b)die Situation der Person, einschließlich: I) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,römisch eins) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,römisch zwei) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,römisch drei) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,römisch vier) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle, V) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,römisch fünf) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.römisch sechs) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Art. 11 Abs. 2 EG-DVO Nr. 987/2009).Führt die Berücksichtigung der Kriterien zu keinem schlüssigen Ergebnis, ist der Wille der Person, wie er sich aus den Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung der Gründe für den Wohnortwechsel, ausschlaggebend (Artikel 11, Absatz 2, EG-DVO Nr. 987 aus 2009,). 3.4. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Art. 11Abs.

3 lit. a der Verordnung (EG) 883/2004 unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat (vgl. die zu Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vgl. grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883/2004 neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff).

Artikel 11

, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, unterliegt eine Person (grundsätzlich) den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem sie eine Beschäftigung ausübt. Der für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständige Mitgliedstaat ist somit der Mitgliedstaat, in dem zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt worden ist, sodass grundsätzlich dieser Mitgliedstaat diese Leistungen zu gewähren hat vergleiche die zu Artikel 13, Absatz 2, Litera a, der Verordnung Nr. 1408/71 ergangenen Urteile des EuGH vom 7. März 1985, Rs 145/84, Cochet, Rn 14, vom 13. März 1997, Rs C-131/95, Huijbrechts, Rn 24 bis 26, und vom 6. November 2003, C- 311/01, Königreich Niederlande; vergleiche grundsätzlich zur Ermittlung der Zuständigkeit nach der neuen Rechtslage Vießmann, Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, neuere Entwicklungen, ZESAR 2015, S 149ff, 200ff). Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Art. 65 Abs. 2 iVm Art. 1 lit. r und s der Verordnung (EG) Nr. 883/2004) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Art. 65

der Verordnung (EG) 883/2004 erhält,

Art. 11Abs.

3 lit. c der Verordnung (EG) 883/2004 den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.Allerdings sieht die Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, u. a. für Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat (in einem anderen als dem Beschäftigungsmitgliedstaat) gewohnt haben, Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. So unterliegt eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates (iSd Artikel 65, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel eins, Litera r und s der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,) Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Artikel 65

, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, erhält,

Artikel 11

, Absatz 3, Litera c, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaates. Personen im letztgenannten Sinnzusammenhang sind echte Grenzgänger, die jeweils während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben.

Art. 1lit.

f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.

Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein echter Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Die belangte Behörde qualifiziert in ihren hier verfahrensgegenständlichen Entscheidungen einerseits ihre mangelnde Zuständigkeit damit, dass die BF wöchentlich mehrfach nach Slowenien zurückgekehrt sei, sodass sie tatsächlich und entgegen ihrer Anträge auf Arbeitslosengeld vom März 2018 sowie auf Notstandshilfe vom Jänner 2019 tatsächlich echte Grenzgängerin sei, sodass Slowenien für die Gewährung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zuständig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom
  3. 11.1983, Zl. 08/3678/80 (Slg. Nr. 11.223/A), ausgeführt, dass unter dem gewöhnlichen Aufenthalt derjenige Ort zu verstehen sei, in dem in der bestimmten und erkennbaren Absicht Aufenthalt genommen werde, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu machen. Der bloße Versuch, sich an einem Ort niederzulassen, genügt nicht, wenn die Umstände (fehlende Wohnung oder Arbeitsmöglichkeit) die Verwirklichung nicht zulassen. Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" erfordere nicht die Absicht, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern es komme nur darauf an, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen gemacht hat; für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes sei es erforderlich, dass dieser eine gewisse Dauer habe und dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des Lebens liege. Als gewöhnlicher Aufenthaltsort könne nur der Ort angesehen werden, wo sich jemand gewöhnlich, das ist die meiste Zeit, aufhält; daher komme der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes dem des Wohnsitzes ziemlich nahe, wobei als Unterscheidungsmerkmal nur das Fehlen der Absicht, sich dauernd an diesem Ort niederzulassen, bezeichnet werden könne. Ein bloß kurzfristiger Aufenthalt an einem Ort ohne die Absicht, dort Wohnung zu nehmen, wie z.B. ein Aufenthalt während einer Reise oder ein Aufenthalt zu Besuchszwecken, reiche zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes nicht aus (VwGH 16.06.1992, Zl. 92/11/0031). Im vorliegenden Fall stand die BF von 18.08.2014 bis 11.07.2017 (Urlaubsersatzleistungen bis 11.08.2017) und von 01.08.2017 bis 28.02.2018 in Österreich in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Ab 01.03.2018 war die BF arbeitslos, bezog von 01.03.2018 bis 20.01.2019 Arbeitslosengeld und absolvierte in Österreich von 22.05.2018 bis 14.09.2018 einen Deutschkurs, der von Montag bis Freitag täglich stattfand. Von 21.01.2019 bis 24.05.2019 bezog die BF Notstandhilfe und absolvierte in dieser Zeit von 28.01.2019 bis 24.05.2019 einen weiteren Deutschkurs. Von 29.07.2019 bis 30.08.2019 war die BF wieder vollversichert in Österreich erwerbstätig. Zuletzt war sie von 02.09.2019 bis 30.09.2019 in Österreich vollversichert erwerbstätig. Der Wohnsitz befand sich in diesen Zeiträumen jedenfalls in Österreich. Wohnort und Ort der letzten Beschäftigung fallen somit nicht auseinander. Wie sich aus den beweiswürdigenden Erwägungen ergibt, konnte die BF – insbesondere auch mangels gegenteiliger stichhaltiger Beweise – im Ergebnis glaubhaft machen, dass sich ihr Lebensmittelpunkt jedenfalls im gegenständlichen Zeitraum von 01.03.2018 bis jedenfalls 06.10.2019 in Österreich befunden und das Hauptinteresse der BF in Österreich gelegen hat. Im Lichte der o.a. Judikatur folgt für den gegenständlichen Fall daraus, dass die BF - trotz ihres familiären Naheverhältnisses zu Slowenien - ihren Lebensmittelpunkt bis einschließlich des Antragsstellungszeitpunktes in Österreich hatte; Sie ist somit keine Grenzgängerin und liegt die Zuständigkeit für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Österreich. 3.
  4. Zum Widerruf und zur Rückforderung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe:

§ 38Al

VG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 38, AlVG sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 [betreffend Arbeitslosengeld, Anm.] sinngemäß anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt [betreffend Notstandshilfe, Anm.] nichts anderes bestimmt ist.

§ 24Abs. 2 Al

VG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (§ 46 Abs. 1 AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist

§ 50Abs. 1 Al

VG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner, 17. Lfg. April 2020, § 25 AlVG, Rz 521).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Ein Antragsteller hat die von der Behörde im Antragsformular (Paragraph 46, Absatz eins, AlVG) gestellten rechtserheblichen Fragen richtig und vollständig zu beantworten. Diese Angaben dienen dazu, die Behörde in die Lage zu versetzen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Leistungsanspruch besteht. Weiters ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche, der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Die diesbezügliche Beurteilung der Tatsachen obliegt dem AMS (Sdoutz/Zechner,

  1. Lfg. April 2020, Paragraph 25, AlVG, Rz 521). Wie sich aus den zu Punkt 3.
  2. getroffenen Ausführungen ergibt, hatte die BF entgegen ihrer Ansicht ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Österreich. Sie hat daher weder im Antrag betreffend Arbeitslosengeld vom 01.03.2018 noch im Antrag betreffend Notstandshilfe vom 17.01.2019 falsche Angaben gemacht. Die BF hat daher weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe zu Unrecht empfangen, sodass der Widerruf derselben sowie die Rückforderung dieser Leistungen rechtswidrig ist. Es war daher spruchgemäß entscheiden und waren die gegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen aufzuheben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G308.2230063.1.00

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