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{'item': 'G314 2251692-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlG314 2251692-1 Spruch, G314 2251692-1/5Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung A) beschlossen und B) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde der bulgarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung A) beschlossen und B) zu Recht erkannt: A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.B) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 14.02.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die am 14.02.2022 eingebrachte Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen die Beschwerdeführerin (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise der BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei. Sie sei von einem österreichischen Gericht zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es sei davon auszugehen, dass sie nach ihrer Enthaftung erneut strafbare Handlungen begehen werde. Es lägen keine Gründe vor, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden. Das Verhalten der BF stelle eine erhebliche Gefahr dar, die das Grundinteresse der Gesellschaft an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Daher trete ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurück. Mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid beantragt die BF (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bereue ihre Taten und habe vor, ein straffreies Leben zu beginnen, sodass sie in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG vorliegen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um der BF ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde vor dem gesetzlichen Richter zu ermöglichen.Mit ihrer Beschwerde gegen den Bescheid beantragt die BF (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Sie bereue ihre Taten und habe vor, ein straffreies Leben zu beginnen, sodass sie in Zukunft keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen werde. Da die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG vorliegen würden, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um der BF ihr Recht auf eine wirksame Beschwerde vor dem gesetzlichen Richter zu ermöglichen. Feststellungen: Die BF ist bulgarische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der bulgarischen Stadt XXXX als XXXX geboren. In den Jahren 2015 bis 2018 hielt sie sich immer wieder für kurze Zeit im Bundesgebiet auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihr nie ausgestellt.Die BF ist bulgarische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in der bulgarischen Stadt römisch 40 als römisch 40 geboren. In den Jahren 2015 bis 2018 hielt sie sich immer wieder für kurze Zeit im Bundesgebiet auf. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihr nie ausgestellt. Am XXXX .2019 heiratete die BF in der deutschen Stadt XXXX den rumänischen Staatsangehörigen XXXX , der (nach Aufenthalten im Bundesgebiet zwischen 2015 und 2018) seit 20.01.2020 wieder mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet ist. Am 29.11.2021 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.Am römisch 40 .2019 heiratete die BF in der deutschen Stadt römisch 40 den rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , der (nach Aufenthalten im Bundesgebiet zwischen 2015 und 2018) seit 20.01.2020 wieder mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet ist. Am 29.11.2021 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Die BF wurde am XXXX .2021 festgenommen. Ab XXXX .2021 wurde sie in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem seit XXXX .2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde sie wegen der Verbrechen der schweren Erpressung (§§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1, 15 StGB) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (§§ 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seit XXXX .2021 verbüßt sie diese Strafe in der Justizanstalt XXXX . Die BF wurde am römisch 40 .2021 festgenommen. Ab römisch 40 .2021 wurde sie in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem seit römisch 40 .2021 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde sie wegen der Verbrechen der schweren Erpressung (Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins, 15, StGB) und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs (Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall, 148 zweiter Fall StGB) zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Seit römisch 40 .2021 verbüßt sie diese Strafe in der Justizanstalt römisch 40 . Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben der BF vor dem BFA und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil die BF gewerbsmäßig schwere Vermögensdelikte begangen hat, sodass gegen sie eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Da sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist hier insbesondere deshalb erfüllt, weil die BF gewerbsmäßig schwere Vermögensdelikte begangen hat, sodass gegen sie eine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt werden musste. Da sie in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, liegt eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe liegen hier nicht vor und wurden in der Beschwerde auch nicht bezeichnet. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF, einem Mitgliedstaat der EU, ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG. Da sich die BF und ihr Ehemann erst seit kurzem wieder im Inland aufhalten, erfordern auch ihre privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung vor Abschluss des Verfahrens) außerhalb von Österreich abzuwarten. Die (aktuell ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakte zu ihrem Ehemann und anderen im Inland aufhältigen Bezugspersonen kann sie durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) und bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Daher ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal sie sich bei ihrer Verhaftung erst seit kurzer Zeit wieder im Inland aufgehalten hatte.Solche Gründe liegen hier nicht vor und wurden in der Beschwerde auch nicht bezeichnet. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat der BF, einem Mitgliedstaat der EU, ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG. Da sich die BF und ihr Ehemann erst seit kurzem wieder im Inland aufhalten, erfordern auch ihre privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht. Es ist der BF zumutbar, den Verfahrensausgang (nach einer allfälligen Enthaftung vor Abschluss des Verfahrens) außerhalb von Österreich abzuwarten. Die (aktuell ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakte zu ihrem Ehemann und anderen im Inland aufhältigen Bezugspersonen kann sie durch moderne Kommunikationsmittel (Telefon, Internet etc.) und bei Besuchen außerhalb Österreichs pflegen. Daher ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verhältnismäßig, zumal sie sich bei ihrer Verhaftung erst seit kurzer Zeit wieder im Inland aufgehalten hatte. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G314.2251692.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.