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{'item': 'I401 2244197-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlI401 2244197-2 Spruch, I401 2244197-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, stellte am 25.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als Bundesamt bezeichnet) mit rechtskräftigem Bescheid vom 30.03.2014 abwies. Unter einem ergingen die Rückkehrentscheidung und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig sei. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Nachdem er am 25.09.2015 eine Österreicherin ehelichte, stellte er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger, der von der zuständigen Behörde nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz abgewiesen wurde. Den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 07.12.2018 begründete er damit, dass ihm die algerische Botschaft keinen Reisepass ausstelle. Mit Parteiengehör vom 04.06.2021 wurde ihm die beabsichtigte Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wegen des Fehlens eines gültigen Reisepasses zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 14.06.2021 nahm er dazu Stellung. Mit bekämpften Bescheid vom 27.07.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß § 46a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab. Der Beschwerdeführer habe keinen tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Grund für die Nichterlangung eines Ersatzreisedokumentes darlegen können.Mit bekämpften Bescheid vom 27.07.2021 wies das Bundesamt den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz (FPG) ab. Der Beschwerdeführer habe keinen tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Grund für die Nichterlangung eines Ersatzreisedokumentes darlegen können. Begründend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24.08.2021 aus, dass die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Art. 8 EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei.Begründend führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 24.08.2021 aus, dass die Ausstellung einer Duldungskarte gemäß Artikel 8, EMRK zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten sei. Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG

  1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung dieses Aufenthaltstitels (samt „Nebenaussprüchen“) ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Zugleich mit dem Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete beantragte er die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG
  2. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Erteilung dieses Aufenthaltstitels (samt „Nebenaussprüchen“) ist beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der soeben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Der Beschwerdeführer hält sich seit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz verbunden mit der Rückkehrentscheidung und Ausweisung nach Algerien seit März 2014 nicht rechtmäßig in Österreich auf. Zuletzt versuchte er im März 2016 aus Eigenem bei der algerischen Vertretungsbehörde ein Reisedokument zu erlangen. Für die Ausstellung desselben fehlte es aber an den notwendigen Unterlagen. Das Bundesamt machte von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bzw. eines Ersatzreisedokumentes Gebrauch, an dem der Beschwerdeführer mitwirkte. Das Verfahren ist seit 24.06.2019 bis „laufend“ anhängig.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und den Auszügen aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Aus der Bestätigung der algerischen Botschaft (AS 103) ergibt sich die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und dass er die Ausstellung eines neuen Reisepasses beantragt hatte. Dass er seither keine Versuche mehr unternommen hat, um ein Reisedokument zu erhalten, räumte der Beschwerdeführer selbst ein (AS 127). Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 24.06.2019 ist allerdings das Mitwirken des Beschwerdeführers an einem vom Bundesamt eingeleiteten Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ersichtlich. Angemerkt wurde, dass der Beschwerdeführer während der Einvernahme ein diesbezügliches Formblatt ausgefüllt habe. Das anhängige Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ist dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen. Dass das Bundesamt das Verfahren weiterhin betreibt, erschließt sich auch aus einer im erstinstanzlichen Akt einliegenden behördeninternen Anfrage vom 04.06.2021 zum Verfahrensstand bzw. ob die Ausstellung eines Heimreisezertifikates absehbar sei (AS 223).
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
  6. Rechtslage: Gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017), ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,), ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt. Gemäß Abs. 3 leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn erGemäß Absatz 3, leg. cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
  7. seine Identität verschleiert,
  8. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
  9. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt. Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.Gemäß Absatz 4, leg. cit. hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Mit den zitierten Tatbeständen des § 46a Abs. 3 FPG stehen die sich aus § 46 Abs. 2a FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Abs. 2b des § 46 FPG lauten in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 wie folgt: Mit den zitierten Tatbeständen des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG stehen die sich aus Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ergebenden Mitwirkungspflichten im Zusammenhang. Diese Bestimmung und der Absatz 2 b, des Paragraph 46, FPG lauten in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, wie folgt: „

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. „
(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
(2b)Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor dem Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“
(2b)Die Verpflichtung gemäß Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor dem Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§19 AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt.“ 3.
  1. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt davon aus, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments in letzter Zeit nicht bemüht und ein Verhalten im Sinne des § 46a Abs. 3 Z 3 FPG gesetzt habe, weil er „an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt“ habe. Die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG lägen daher nicht vor. Im gegenständlichen Fall geht das Bundesamt davon aus, dass sich der Beschwerdeführer um die Ausstellung eines gültigen Reisedokuments in letzter Zeit nicht bemüht und ein Verhalten im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG gesetzt habe, weil er „an den zur Erlangung eines Reisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitgewirkt oder diese vereitelt“ habe. Die Voraussetzungen für die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG lägen daher nicht vor. Dieser Ansicht ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen des Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2019 (AS 127) seinen Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nachkam.Dieser Ansicht ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer durch das Ausfüllen des Formulars zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 24.06.2019 (AS 127) seinen Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nachkam. Aus § 46 Abs. 1 FPG ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung eines zur Ausreise verpflichteten Fremden, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß § 46a Abs. 1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18).Aus Paragraph 46, Absatz eins, FPG ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung eines zur Ausreise verpflichteten Fremden, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Vor diesem Hintergrund erachtet es der Verwaltungsgerichtshof für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für die Duldung gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist (VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0073, Rn 18). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden war. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht (VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0543). Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zwar mit Parteiengehör vom 04.06.2021 auf das Fehlen eines gültigen Reisepasses aufmerksam gemacht, jedoch erteilte das Bundesamt ihm - nachweislich - keinen Auftrag gemäß § 46 Abs. 2 iVm Abs. 2b FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises.Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zwar mit Parteiengehör vom 04.06.2021 auf das Fehlen eines gültigen Reisepasses aufmerksam gemacht, jedoch erteilte das Bundesamt ihm - nachweislich - keinen Auftrag gemäß Paragraph 46, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 b, FPG zur selbständigen Erlangung eines Reisedokumentes und zur Erbringung eines diesbezüglichen Nachweises. Bedeutung ist im gegenständlichen Fall zudem dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass das Bundesamt seit 24.06.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer führt. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Abs. 2a des § 46 FPG, wonach das Bundesamt jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat.Bedeutung ist im gegenständlichen Fall zudem dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass das Bundesamt seit 24.06.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer führt. Die gesetzliche Grundlage bietet hierfür Absatz 2 a, des Paragraph 46, FPG, wonach das Bundesamt jederzeit ermächtigt ist, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde das für die Abschiebung notwendige Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument einzuholen und der Fremde daran im erforderlichen Umfang mitzuwirken hat. In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2017 (vgl. Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  2. GP 56) auseinander und kam zum Schluss, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FrPolG 2005 und nach § 46 Abs. 2a FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden.In seiner Entscheidung vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit den Gesetzesmaterialien zum FRÄG 2017 vergleiche Initiativantrag zum FrÄG 2017, 2285/A BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 56) auseinander und kam zum Schluss, dass für den Fremden keine („einander widersprechenden“) parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FrPolG 2005 und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FrPolG 2005 bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein. Macht daher das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher - insoweit sind die Gesetzesmaterialien ebenfalls eindeutig - auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Das Bundesamt legte dem Beschwerdeführer zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des § 46 Abs. 2 FPG verletzt hat. Solange - wie im gegenständlichen Fall - ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, hat er solche Pflichten nicht zu erfüllen. Aus der sich im erstinstanzlichen Akt befindenden behördeninternen Anfrage vom 04.06.2021, ob „sich im HRZ Verfahren schon etwas neues ergeben“ habe bzw. „ein HRZ absehbar“ sei, ist zu folgern, dass das diesbezügliche Verfahren auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch anhängig war bzw. ist. Bei dieser Sachlage hätte es - um für den Beschwerdeführer Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen - eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags bedurft, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten hätte angelastet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt dabei in Kenntnis zu setzen, dass es von seiner Ermächtigung im Sinn des § 46 Abs. 2a FPG nicht mehr Gebrauch macht. Das Bundesamt legte dem Beschwerdeführer zu Unrecht zur Last, dass er seine Mitwirkungspflichten im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2, FPG verletzt hat. Solange - wie im gegenständlichen Fall - ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist, hat er solche Pflichten nicht zu erfüllen. Aus der sich im erstinstanzlichen Akt befindenden behördeninternen Anfrage vom 04.06.2021, ob „sich im HRZ Verfahren schon etwas neues ergeben“ habe bzw. „ein HRZ absehbar“ sei, ist zu folgern, dass das diesbezügliche Verfahren auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates noch anhängig war bzw. ist. Bei dieser Sachlage hätte es - um für den Beschwerdeführer Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen - eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags bedurft, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten hätte angelastet werden dürfen. Der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt dabei in Kenntnis zu setzen, dass es von seiner Ermächtigung im Sinn des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG nicht mehr Gebrauch macht. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt gemäß § 46a Abs. 5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Dem Beschwerdeführer wird vom Bundesamt gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen sein.
  4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde zwar die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch steht im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt und die maßgebende Rechtlage fest, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. In der Beschwerde wurde zwar die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt, jedoch steht im gegenständlichen Fall der entscheidungsrelevante Sachverhalt und die maßgebende Rechtlage fest, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchpunkt B): (Un-) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Mitwirkungspflichten nach §§ 46 Abs. 2 und § 46 Abs. 2a FPG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, vertretene Rechtsansicht stützen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Mitwirkungspflichten nach Paragraphen 46, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich insbesondere auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30.04.2021, Ra 2020/21/0543, vertretene Rechtsansicht stützen; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2244197.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.