GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchteil wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides wird der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchteil wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag auf Mängelheilung vom 21.07.2020 wird
G-DV 2005 stattgegeben.“„Dem Antrag auf Mängelheilung vom 21.07.2020 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattgegeben.“ II. Hinsichtlich des Spruchteiles II. des o.a. Bescheides (Zurückweisung des Antrages
G 2005) und der damit verbundenen Spruchteile III. bis VI. des o.a. Bescheides wird der Beschwerde
GVG stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des o.a. Bescheides (Zurückweisung des Antrages
Paragraph 55, AsylG 2005) und der damit verbundenen Spruchteile römisch drei. bis römisch sechs. des o.a. Bescheides wird der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 06.05.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004 (Zl. 04 10.280) wurde dieser Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zugleich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.09.2006, Zl. 252.728/0-V/13/04 die angefochtene Entscheidung in allen Punkten bestätigt. Dies wurde damit begründet, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0761-12 ablehnte. Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.07.2013 (Zl. 13 09.272) den Antrag auf internationalen Schutz
1 AVG zurück, ohne in die Sache einzutreten.Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.07.2013 (Zl. 13 09.272) den Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, ohne in die Sache einzutreten. Dagegen wurde am 01.08.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.10.2013 (A 12 252.728-2/2013/3E) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt explizit betont habe, keine neuen Fluchtgründe präsentieren zu können. Der Beschwerdeführer begehre sohin eine Auseinandersetzung mit seinen bereits geltend gemachten Fluchtgründen, was dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspreche. Am 25.07.2014 wurde dem Bundeverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, betitelt mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahren“. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. I403 2010185-1/4E wurde der Antrag
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Am 25.07.2014 wurde dem Bundeverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, betitelt mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahren“. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. I403 2010185-1/4E wurde der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Am 22.08.2016 (Datum des Einlangens) stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“
G.Am 22.08.2016 (Datum des Einlangens) stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original nachzureichen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ein und gab an, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass vorzulegen, da er für dessen Ausstellung nach Nigeria reisen müsste und er in Nigeria auch keine Angehörigen habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Dem Antrag war ein Schreiben der nigerianischen Botschaft beigefügt, wonach es einen Fehler bei seiner Reisepass-Ausstellung gegeben habe und dieser zur Korrektur nach Nigeria gesendet worden sei. In dringenden Fällen ergebe sich die Notwendigkeit nach Nigeria zu reisen, um den Ausstellungsprozess zu beenden.Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ein und gab an, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass vorzulegen, da er für dessen Ausstellung nach Nigeria reisen müsste und er in Nigeria auch keine Angehörigen habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Dem Antrag war ein Schreiben der nigerianischen Botschaft beigefügt, wonach es einen Fehler bei seiner Reisepass-Ausstellung gegeben habe und dieser zur Korrektur nach Nigeria gesendet worden sei. In dringenden Fällen ergebe sich die Notwendigkeit nach Nigeria zu reisen, um den Ausstellungsprozess zu beenden. Mit dem Bescheid vom 23.04.2018 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Spruchpunkt I. den Antrag auf Mängelheilung vom 13.10.2016
G-DV ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G als unzulässig zurückgewiesen.
G in Verbindung mit § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid vom 23.04.2018 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Mängelheilung vom 13.10.2016
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über vierzehn Jahren in Österreich befinde und mittlerweile Vater eines fünfjährigen Mädchens sei, zu welchem er mangels Kontakt mit der Kindsmutter zwar keinen Kontakt habe, allerding sei davon auszugehen, dass die Tochter ihn früher oder später kennenlernen möchte. Des Weiteren sei er am 19.07.2013 aus der Schubhaft heraus der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden, infolge sei er aber enthaftet worden, da er mangels Erhalt eines Reisedokumentes nicht abschiebbar gewesen sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgeben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und aussprechen, dass die Behörde in inhaltlicher Entscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen hat. Der Beschwerde wurde die Kopie einer Geburtsurkunde beigefügt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019, GZ: I421 1252728-3/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Formularvordruck vom 21.07.2020, eingelangt beim BFA am 23.07.2020, stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)
G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels
G-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze.Mit Formularvordruck vom 21.07.2020, eingelangt beim BFA am 23.07.2020, stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 11.03.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Schreiben von der nigerianischen Botschaft vom 11.10.2016 gebe, wonach er einen E-Pass beantragt habe, allerdings sei ihm dieser in der Folge nicht ausgestellt worden, da es einen Fehler mit den Namensdaten gegeben habe. 2018 habe er abermals probiert einen Reisepass zu erhalten, Bestätigung dafür gebe es allerdings keine. In Nigeria habe er keine Verwandten mehr. In Österreich habe er eine Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Das Sorgerecht obliege der Kindsmutter. Seit Corona sehe er seine Tochter maximal einmal im Monat beim Fenster. Er versorge sie aber gelegentlich mit Essen und Geld. Ansonsten handle er in Österreich mit Autos, wodurch er ca. € 400,-- monatlich verdiene und habe einmal als Informant für die Polizei € 2.000,-- bekommen. Mit Bescheid vom 21.04.2021, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung
Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) Zugleich wies sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G
G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erließ das BFA
G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
3 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte
9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.04.2021, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich wies sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren erließ das BFA
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.05.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des BFA vom 02.08.2021 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 06.08.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Am 02.09.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers als Partei einvernommen wurden. Außerdem wurde die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Zudem war der Rechtsvertreter des BF anwesend. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 03.09.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu und zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie Gesundheitszustand nach der mündlichen Verhandlung innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 18.10.2021 wurde auf den siebzehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, sein fehlendes soziales Netz in Nigeria, seine fehlende altersbedingte Flexibilität und die schlechte politische sowie wirtschaftliche Lage in Nigeria verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokumentes.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2020 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokumentes. 1.
G für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines Reisedokumentes ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 23.07.2020 und dem Akteninhalt.2.4. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines Reisedokumentes ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 23.07.2020 und dem Akteninhalt. 2.
G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:
Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers
Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitzt, hat er – in Ergänzung seines Antrages
G 2005 – am 23.07.2020 durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Mängelheilung
G-DV 2005 gestellt.Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitzt, hat er – in Ergänzung seines Antrages
Paragraph 55, AsylG 2005 – am 23.07.2020 durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Mängelheilung
Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestellt. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels u.a. nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist.Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels u.a. nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 22.09.2008, B642/08) ist die die zuständige österreichische Behörde – und auch das Bundesverwaltungsgericht – beim Ausspruch einer Ausweisung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 22.09.2008, B642/08) ist die die zuständige österreichische Behörde – und auch das Bundesverwaltungsgericht – beim Ausspruch einer Ausweisung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) hat in seiner Judikatur in den letzten Jahren unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, insbesondere nach den im Fall BOULTIF (EGMR 02.08.2001, Appl. 54.273/00) formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) hat in seiner Judikatur in den letzten Jahren unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, insbesondere nach den im Fall BOULTIF (EGMR 02.08.2001, Appl. 54.273/00) formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; - die Staatsangehörigen der einzelnen Betroffenen; - die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; - die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und - das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. In Österreich wird in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgeschrieben, was bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen ist.In Österreich wird in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgeschrieben, was bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen ist. Die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 9 Abs. 2 BFA-VG hat unter Einbindung der vom EGMR in seiner Judikatur aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Nach leg. cit. sind wörtlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:Die Prüfung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG hat unter Einbindung der vom EGMR in seiner Judikatur aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Nach leg. cit. sind wörtlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:
G 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag
Paragraph 55, AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314)Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, war der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Antrages nach § 55 AsylG) ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht
G 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die Behörde über gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 durch das BFA in Spruchteil II. des o.a. Bescheides erweist sich daher als nicht rechtens. Folgerichtig erweisen sich auch die mit dieser Zurückweisung verbundenen (übrigen) Spruchteile III. bis VI. des o.a. Bescheides als nicht rechtens (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2016/21/0314).Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, war der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG) ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die Behörde über gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 durch das BFA in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides erweist sich daher als nicht rechtens. Folgerichtig erweisen sich auch die mit dieser Zurückweisung verbundenen (übrigen) Spruchteile römisch drei. bis römisch sechs. des o.a. Bescheides als nicht rechtens vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2016/21/0314). 3.
G 2005 zu erteilen sein wird, weil derzeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Z 1 leg. cit. erfüllt sind. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sich zwischenzeitlich nicht erhebliche negative Umstände ergeben, die wiederum gegen den Beschwerdeführer sprechen würden.Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sein wird, weil derzeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer eins, leg. cit. erfüllt sind. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sich zwischenzeitlich nicht erhebliche negative Umstände ergeben, die wiederum gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.1252728.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.