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{'item': 'I405 1252728-4'}

Obsah (15)§ 28§ 4§ 55Art. 133§ 68§ 13§ 58§ 10§ 52§ 18§ 46§ 8§ 5Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlI405 1252728-4 Spruch, I405 1252728-4/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 28Abs. 2 Vw

GVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchteil wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des o.a. Bescheides wird der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe stattgegeben, dass dieser Spruchteil wie folgt zu lauten hat: „Dem Antrag auf Mängelheilung vom 21.07.2020 wird

§ 4Abs. 1 Z 2 Asyl

G-DV 2005 stattgegeben.“„Dem Antrag auf Mängelheilung vom 21.07.2020 wird

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 stattgegeben.“ II. Hinsichtlich des Spruchteiles II. des o.a. Bescheides (Zurückweisung des Antrages

§ 55Asyl

G 2005) und der damit verbundenen Spruchteile III. bis VI. des o.a. Bescheides wird der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und diese ersatzlos behoben.römisch zwei. Hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des o.a. Bescheides (Zurückweisung des Antrages

Paragraph 55, AsylG 2005) und der damit verbundenen Spruchteile römisch drei. bis römisch sechs. des o.a. Bescheides wird der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und diese ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer brachte am 06.05.2004 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.08.2004 (Zl. 04 10.280) wurde dieser Asylantrag abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Der Beschwerdeführer wurde zugleich aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gegen den abweisenden Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 08.09.2006, Zl. 252.728/0-V/13/04 die angefochtene Entscheidung in allen Punkten bestätigt. Dies wurde damit begründet, dass dem Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen sei. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats legte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher deren Behandlung mit Beschluss vom 09.09.2010, Zl. 2006/20/0761-12 ablehnte. Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.07.2013 (Zl. 13 09.272) den Antrag auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG zurück, ohne in die Sache einzutreten.Am 02.07.2013 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 14.07.2013 (Zl. 13 09.272) den Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, ohne in die Sache einzutreten. Dagegen wurde am 01.08.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 01.10.2013 (A 12 252.728-2/2013/3E) wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wiederholt explizit betont habe, keine neuen Fluchtgründe präsentieren zu können. Der Beschwerdeführer begehre sohin eine Auseinandersetzung mit seinen bereits geltend gemachten Fluchtgründen, was dem Grundsatz „ne bis in idem“ widerspreche. Am 25.07.2014 wurde dem Bundeverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, betitelt mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahren“. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. I403 2010185-1/4E wurde der Antrag

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Am 25.07.2014 wurde dem Bundeverwaltungsgericht ein Schreiben übermittelt, betitelt mit „Antrag auf Wiederaufnahme des Asylverfahren“. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.09.2014, Zl. I403 2010185-1/4E wurde der Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Am 22.08.2016 (Datum des Einlangens) stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G.Am 22.08.2016 (Datum des Einlangens) stellte der BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.08.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, der Behörde binnen 14 Tagen ein gültiges Reisedokument und eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im Original nachzureichen. Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ein und gab an, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass vorzulegen, da er für dessen Ausstellung nach Nigeria reisen müsste und er in Nigeria auch keine Angehörigen habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Dem Antrag war ein Schreiben der nigerianischen Botschaft beigefügt, wonach es einen Fehler bei seiner Reisepass-Ausstellung gegeben habe und dieser zur Korrektur nach Nigeria gesendet worden sei. In dringenden Fällen ergebe sich die Notwendigkeit nach Nigeria zu reisen, um den Ausstellungsprozess zu beenden.Mit Schreiben vom 13.10.2016 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsvertreter einen Antrag auf Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV ein und gab an, dass es ihm nicht möglich sei einen Reisepass vorzulegen, da er für dessen Ausstellung nach Nigeria reisen müsste und er in Nigeria auch keine Angehörigen habe, die ihm bei der Beschaffung einer Geburtsurkunde behilflich sein könnten. Dem Antrag war ein Schreiben der nigerianischen Botschaft beigefügt, wonach es einen Fehler bei seiner Reisepass-Ausstellung gegeben habe und dieser zur Korrektur nach Nigeria gesendet worden sei. In dringenden Fällen ergebe sich die Notwendigkeit nach Nigeria zu reisen, um den Ausstellungsprozess zu beenden. Mit dem Bescheid vom 23.04.2018 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Spruchpunkt I. den Antrag auf Mängelheilung vom 13.10.2016

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 Asyl

G-DV ab. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen.

§ 10Abs. 3 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt VI.).Mit dem Bescheid vom 23.04.2018 wies das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Spruchpunkt römisch eins. den Antrag auf Mängelheilung vom 13.10.2016

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 22.05.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr seit über vierzehn Jahren in Österreich befinde und mittlerweile Vater eines fünfjährigen Mädchens sei, zu welchem er mangels Kontakt mit der Kindsmutter zwar keinen Kontakt habe, allerding sei davon auszugehen, dass die Tochter ihn früher oder später kennenlernen möchte. Des Weiteren sei er am 19.07.2013 aus der Schubhaft heraus der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden, infolge sei er aber enthaftet worden, da er mangels Erhalt eines Reisedokumentes nicht abschiebbar gewesen sei. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers der Beschwerde stattgeben, feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und aussprechen, dass die Behörde in inhaltlicher Entscheidung den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen hat. Der Beschwerde wurde die Kopie einer Geburtsurkunde beigefügt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019, GZ: I421 1252728-3/3E wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.04.2018 als unbegründet abgewiesen. Mit Formularvordruck vom 21.07.2020, eingelangt beim BFA am 23.07.2020, stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze.Mit Formularvordruck vom 21.07.2020, eingelangt beim BFA am 23.07.2020, stellte der Beschwerdeführer beim BFA den gegenständlichen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“)

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 („Aufenthaltsberechtigung plus“)“. Zugleich beantragte er die Heilung eines Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV 2005, da er keinen Reisepass besitze. In der niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 11.03.2021 gab der Beschwerdeführer an, dass es ein Schreiben von der nigerianischen Botschaft vom 11.10.2016 gebe, wonach er einen E-Pass beantragt habe, allerdings sei ihm dieser in der Folge nicht ausgestellt worden, da es einen Fehler mit den Namensdaten gegeben habe. 2018 habe er abermals probiert einen Reisepass zu erhalten, Bestätigung dafür gebe es allerdings keine. In Nigeria habe er keine Verwandten mehr. In Österreich habe er eine Tochter, welche österreichische Staatsbürgerin sei. Das Sorgerecht obliege der Kindsmutter. Seit Corona sehe er seine Tochter maximal einmal im Monat beim Fenster. Er versorge sie aber gelegentlich mit Essen und Geld. Ansonsten handle er in Österreich mit Autos, wodurch er ca. € 400,-- monatlich verdiene und habe einmal als Informant für die Polizei € 2.000,-- bekommen. Mit Bescheid vom 21.04.2021, Zl. XXXX wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt I.) Zugleich wies sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt II.). Des Weiteren erließ das BFA

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG (Spruchpunkt III.) und stellte

§ 52Abs.

9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 55Abs.

4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 21.04.2021, Zl. römisch 40 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.) Zugleich wies sie seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück (Spruchpunkt römisch zwei.). Des Weiteren erließ das BFA

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG (Spruchpunkt römisch drei.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch vier.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 19.05.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des BFA vom 02.08.2021 wurde das gegenständliche Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und langte der Akt am 06.08.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung ein. Am 02.09.2021 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers als Partei einvernommen wurden. Außerdem wurde die Mutter der Tochter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Zudem war der Rechtsvertreter des BF anwesend. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 04.10.2021 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichtes das aktuelle Länderinformationsblatt zu Nigeria vom 03.09.2021 übermittelt und ihm die Möglichkeit gewährt dazu und zu etwaigen Änderungen in seinem Privat- und Familienleben sowie Gesundheitszustand nach der mündlichen Verhandlung innerhalb von zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Stellungnahme vom 18.10.2021 wurde auf den siebzehnjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich, sein fehlendes soziales Netz in Nigeria, seine fehlende altersbedingte Flexibilität und die schlechte politische sowie wirtschaftliche Lage in Nigeria verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt und darüber hinaus folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Der (spätestens) am 06.05.2004 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. 1.
  2. Der Beschwerdeführer hält sich mit einigen kurzen Unterbrechungen wegen unbekannten Aufenthaltes seit ca. siebzehnzehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner in Österreich - letztlich unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz war er seit seiner ersten Asylantragstellung 2004 bis 09.09.2010 und von 02.07.2013 bis 01.10.2013 aufenthaltsberechtigt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer leidet an einer Kniegelenksarthrose. Er leidet aber an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig. 1.
  4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2020 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokumentes.1.4. Der Beschwerdeführer stellte am 23.07.2020 beim BFA den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie zugleich einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage eines Reisedokumentes. 1.

  1. In Nigeria verfügt der Beschwerdeführer, abgesehen von einem Onkel, über keine maßgeblichen familiären Anknüpfungspunkte mehr. 1.
  2. In Österreich lebt die 2013 geborene Tochter des Beschwerdeführers, welche österreichische Staatsbürgerin ist. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt und liegt die Obsorge bei der Kindsmutter. Allerdings hat er seit 2019 regelmäßig Kontakt zu ihr und besucht sie jeden Sonntag, kocht und spielt mit ihr. Auch unterstützt er sie nach seinen Möglichkeiten durch gelegentliche finanzielle Zuwendungen. 1.
  3. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben (ÖSD Diplom vom 17.03.2014). 2019 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs Niveau B1 besucht, die Deutschprüfung Niveau B1 hat er jedoch nicht bestanden, wies jedoch weiterhin Kenntnisse auf zumindest A2 Niveau auf. Zudem verfügt er über Einstellungszusage. Außerdem hat der Beschwerdeführer 2004 in Österreich die Führerscheinprüfung absolviert. Auch ist er Mitglied im Verein XXXX sowie in seiner Kirchengemeinde aktiv und hat sich einen Freundes- sowie Bekanntenkreis aufgebaut.1.
  4. Während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet hat der Beschwerdeführer zertifizierte Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 erworben (ÖSD Diplom vom 17.03.2014). 2019 hat der Beschwerdeführer einen Deutschkurs Niveau B1 besucht, die Deutschprüfung Niveau B1 hat er jedoch nicht bestanden, wies jedoch weiterhin Kenntnisse auf zumindest A2 Niveau auf. Zudem verfügt er über Einstellungszusage. Außerdem hat der Beschwerdeführer 2004 in Österreich die Führerscheinprüfung absolviert. Auch ist er Mitglied im Verein römisch 40 sowie in seiner Kirchengemeinde aktiv und hat sich einen Freundes- sowie Bekanntenkreis aufgebaut. 1.
  5. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) mehr und ist privat untergebracht. 1.
  6. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
  7. Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  8. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und des Registers der Sozialversicherungsträger (AJ-Web) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.
  10. Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente (eine Geburtsurkunde kann nicht als ein solches bezeichnet werden) vorlegen konnte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. 2.
  11. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister belegt. 2.
  12. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf lebensbedrohliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Betreffend das Leiden an Gonarthrose des Beschwerdeführers sei erwähnt, dass diesbezüglich keine aktuellen Befunde vorgelegt wurden und aus den Befunden aus 2015 hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Alltag weitgehend beschwerdefrei ist und bezeichnete er sich auch selbst in der mündlichen Verhandlung als gesund. 2.
  13. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie auf Heilung des Mangels nach § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines Reisedokumentes ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 23.07.2020 und dem Akteninhalt.2.4. Die Feststellung zur Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG für eine Aufenthaltsberechtigung plus sowie auf Heilung des Mangels nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV der Vorlage eines Reisedokumentes ergibt sich aus den jeweiligen Anträgen vom 23.07.2020 und dem Akteninhalt. 2.

  1. Die Feststellung zu den fehlenden familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Nigeria, ergibt sich aus seinen Angaben; zuletzt in der Stellungnahme vom 18.10.
  2. 2.
  3. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie der Mutter seiner Tochter und den vorgelegten Unterlagen (Auszug aus dem Geburtseintrag der Tochter vom 22.03.2019). 2.
  4. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur Integration ergeben sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigung Niveau B1 vom 08.05.2019, Prüfungsergebnis Niveau B1 vom 17.08.2019, Deutschzertifikat Niveau A2 vom 17.03.2014, Bestätigung Vereinsmitgliedschaft vom 02.05.2016, Bestätigung Kirchengemeinschaft vom 26.06.2016, Einstellungszusage von XXXX GmbH). 2.
  5. Die Feststellungen zu den Lebensumständen in Österreich sowie zur Integration ergeben sich aus den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen (Deutschkursbestätigung Niveau B1 vom 08.05.2019, Prüfungsergebnis Niveau B1 vom 17.08.2019, Deutschzertifikat Niveau A2 vom 17.03.2014, Bestätigung Vereinsmitgliedschaft vom 02.05.2016, Bestätigung Kirchengemeinschaft vom 26.06.2016, Einstellungszusage von römisch 40 GmbH). 2.
  6. Die Feststellung, dass er aktuell nicht im Bezug der Grundversorgung steht, ergibt sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 21.02.2019 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Seine private Unterbringung ergibt sich aus seinen glaubhaften Angaben. 2.
  7. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.02.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  9. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:3.
  10. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

§ 8Abs. 1 der Asyl

G-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

Paragraph 8, Absatz eins, der AsylG-DV 2005 sind folgende Urkunden und Nachweise - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 leg. cit. - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: 1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1. gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2. Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3. Lichtbild des Antragstellers

§ 5;3.

Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4. erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschafts-urkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde." Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitzt, hat er – in Ergänzung seines Antrages

§ 55Asyl

G 2005 – am 23.07.2020 durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Asyl

G-DV 2005 gestellt.Da der Beschwerdeführer keinen Reisepass besitzt, hat er – in Ergänzung seines Antrages

Paragraph 55, AsylG 2005 – am 23.07.2020 durch seine Rechtsvertreterin einen Antrag auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 gestellt. Nach dem Heilungstatbestand des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels u.a. nach § 8 AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK erforderlich ist.Nach dem Heilungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005 „kann“ die Behörde die Heilung eines Mangels u.a. nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 (unterbliebene Vorlage der dort genannten Urkunden) „auf begründeten Antrag“ des Drittstaatsangehörigen zulassen, wenn das zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK erforderlich ist.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 22.09.2008, B642/08) ist die die zuständige österreichische Behörde – und auch das Bundesverwaltungsgericht – beim Ausspruch einer Ausweisung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen.Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (insbesondere VfGH 22.09.2008, B642/08) ist die die zuständige österreichische Behörde – und auch das Bundesverwaltungsgericht – beim Ausspruch einer Ausweisung stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) hat in seiner Judikatur in den letzten Jahren unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, insbesondere nach den im Fall BOULTIF (EGMR 02.08.2001, Appl. 54.273/00) formulierten Kriterien, ist zu ermitteln:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden EGMR) hat in seiner Judikatur in den letzten Jahren unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht. Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, insbesondere nach den im Fall BOULTIF (EGMR 02.08.2001, Appl. 54.273/00) formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: - die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; - die Staatsangehörigen der einzelnen Betroffenen; - die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; - die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und - das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. In Österreich wird in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgeschrieben, was bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen ist.In Österreich wird in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgeschrieben, was bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen ist. Die Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 9 Abs. 2 BFA-VG hat unter Einbindung der vom EGMR in seiner Judikatur aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Nach leg. cit. sind wörtlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:Die Prüfung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG hat unter Einbindung der vom EGMR in seiner Judikatur aufgestellten Kriterien zu erfolgen. Nach leg. cit. sind wörtlich folgende Kriterien zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet ist. Ausgehend von obigen Feststellungen, ist im Fall des Beschwerdeführers sein Privat- und Familienleben iSd Art. 8 EMRK nach dieser Gesetzesbestimmung wie folgt zu beurteilen:Ausgehend von obigen Feststellungen, ist im Fall des Beschwerdeführers sein Privat- und Familienleben iSd Artikel 8, EMRK nach dieser Gesetzesbestimmung wie folgt zu beurteilen: zu Z 1: Der Beschwerdeführer hält sich mit einigen kurzzeitigen Unterbrechungen wegen unbekannten Aufenthaltes seit ca. siebzehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner in Österreich - letztlich unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz war er seit seiner ersten Asylantragstellung 2004 bis 09.09.2010 und von 02.07.2013 bis 01.10.2013 aufenthaltsberechtigt.zu Ziffer eins :, Der Beschwerdeführer hält sich mit einigen kurzzeitigen Unterbrechungen wegen unbekannten Aufenthaltes seit ca. siebzehn Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Aufgrund seiner in Österreich - letztlich unbegründeten - Anträge auf internationalen Schutz war er seit seiner ersten Asylantragstellung 2004 bis 09.09.2010 und von 02.07.2013 bis 01.10.2013 aufenthaltsberechtigt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.).Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen sei. Nur wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurde eine aufenthaltsbeendende Maßnahme bzw. die Nichterteilung eines humanitären Aufenthaltstitels ausnahmsweise nach so langem Aufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2015/21/0249-0253, mwN.). zu Z 2: Mit seiner 2013 geborenen Tochter lebt der Beschwerdeführer zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, besucht sie aber wöchentlich, kümmert sich um sie und unterstützt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten durch finanzielle Zuwendungen.zu Ziffer 2 :, Mit seiner 2013 geborenen Tochter lebt der Beschwerdeführer zwar nicht im gemeinsamen Haushalt, besucht sie aber wöchentlich, kümmert sich um sie und unterstützt sie im Rahmen seiner Möglichkeiten durch finanzielle Zuwendungen. Bei der zu prüfenden Bindung bzw. Beziehung zwischen einem Vater und einem minderjährigen Kind, gilt es insbesondere, bei der Entscheidung über die Außerlandesschaffung des Vaters, die Auswirkungen auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen (VfGH 10.03.2020, E 4269/2019 und mit weiteren Nachweisen VfGH 11.06.2018 E 343/2018).Bei der zu prüfenden Bindung bzw. Beziehung zwischen einem Vater und einem minderjährigen Kind, gilt es insbesondere, bei der Entscheidung über die Außerlandesschaffung des Vaters, die Auswirkungen auf das Kindeswohl ausreichend zu berücksichtigen (VfGH 10.03.2020, E 4269 aus 2019, und mit weiteren Nachweisen VfGH 11.06.2018 E 343 aus 2018,). Die Tochter des Beschwerdeführers ist ebenso wie ihre obsorgeberechtigte Mutter österreichische Staatsbürgerin und es ist deshalb - sowie aufgrund der Trennung vom Beschwerdeführer und der Ehe der Kindsmutter mit einem italienischen Staatsbürger - davon auszugehen, dass sie im Bundesgebiet verbleiben. Somit muss im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG insbesondere auch auf das Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers eingegangen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Trennung der Kinder von den Eltern - selbst wenn wie im Fall des Beschwerdeführers lediglich einmal die Woche persönlicher Kontakt besteht - eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, Kontakte über Telefon oder mittels E-Mail zwischen den getrennten Kindern und ihren Eltern können eine solche Trennung nicht wettmachen (VfGH 19.6.2015, E 426/2015, 26.6.2018, E 1791/2018; ebenso VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 11.).Die Tochter des Beschwerdeführers ist ebenso wie ihre obsorgeberechtigte Mutter österreichische Staatsbürgerin und es ist deshalb - sowie aufgrund der Trennung vom Beschwerdeführer und der Ehe der Kindsmutter mit einem italienischen Staatsbürger - davon auszugehen, dass sie im Bundesgebiet verbleiben. Somit muss im Sinne der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG insbesondere auch auf das Kindeswohl der Tochter des Beschwerdeführers eingegangen werden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine Trennung der Kinder von den Eltern - selbst wenn wie im Fall des Beschwerdeführers lediglich einmal die Woche persönlicher Kontakt besteht - eine maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellt (VwGH 24.10.2019, Ra 2018/21/0246). Die Höchstgerichte vertreten in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, Kontakte über Telefon oder mittels E-Mail zwischen den getrennten Kindern und ihren Eltern können eine solche Trennung nicht wettmachen (VfGH 19.6.2015, E 426 aus 2015,, 26.6.2018, E 1791 aus 2018,; ebenso VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0108, Rn. 11.). Unter Berücksichtigung dieser Judikatur besteht daher im Fall des Beschwerdeführers ein tatsächliches Familienleben. zu Z 3: Neben seinem privaten Familienleben hat der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Vereins- und Kirchenmitgliedschaft auch einen Freundeskreis und verfügt demzufolge über diverse soziale Bindungen. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher auch sein Privatleben eindeutig schutzwürdig.zu Ziffer 3 :, Neben seinem privaten Familienleben hat der Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seiner Vereins- und Kirchenmitgliedschaft auch einen Freundeskreis und verfügt demzufolge über diverse soziale Bindungen. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher auch sein Privatleben eindeutig schutzwürdig. zu Z 4: Berücksichtigt man neben der langen Aufenthaltsdauer und den zahlreichen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers die Tatsache, dass er hier in Österreich über eine Einstellungszusage verfügt sowie um eine berufliche Integration bemüht ist und die Tatsache, dass er die deutsche Sprache auf dem Niveau von zumindest A2 spricht, so ist beim Beschwerdeführer unzweifelhaft von einem bereits äußerst hohen Integrationsgrad auszugehen.zu Ziffer 4 :, Berücksichtigt man neben der langen Aufenthaltsdauer und den zahlreichen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers die Tatsache, dass er hier in Österreich über eine Einstellungszusage verfügt sowie um eine berufliche Integration bemüht ist und die Tatsache, dass er die deutsche Sprache auf dem Niveau von zumindest A2 spricht, so ist beim Beschwerdeführer unzweifelhaft von einem bereits äußerst hohen Integrationsgrad auszugehen. Im Hinblick auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Arbeitserlaubnis seinen Unterhalt durch eigene Arbeit wird sichern können. zu Z 5: Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seine Bindungen zu seinen Verwandten nach so langer Abwesenheit in ausreichendem Maße aufrechterhalten hat. Die Bindungen hier in Österreich an seine österreichische Tochter müssen aber ohnehin als viel enger gewertet werden, sodass diese Bindungen als stärker anzusehen sind als gegebenenfalls jene zu den Verwandten in Nigeria.zu Ziffer 5 :, Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat seine Bindungen zu seinen Verwandten nach so langer Abwesenheit in ausreichendem Maße aufrechterhalten hat. Die Bindungen hier in Österreich an seine österreichische Tochter müssen aber ohnehin als viel enger gewertet werden, sodass diese Bindungen als stärker anzusehen sind als gegebenenfalls jene zu den Verwandten in Nigeria. zu Z 6: Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten.zu Ziffer 6 :, Wie oben festgestellt, ist der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten. Hervorzuheben bleibt, dass die bisher genannten Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG für den Beschwerdeführer sprechen.Hervorzuheben bleibt, dass die bisher genannten Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG für den Beschwerdeführer sprechen. Der Beschwerdeführer hielt sich – wie bereits gesagt – lediglich von 2004 bis 09.09.2010 und von 02.07.2013 bis 01.10.2013 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und hat zumindest sein Familienleben in einem Zeitpunkt entstehen lassen, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Auch ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Damit liegen drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 BFA-VG (Z 7 bis Z 9) vor, die gegen den Beschwerdeführer sprechen.Der Beschwerdeführer hielt sich – wie bereits gesagt – lediglich von 2004 bis 09.09.2010 und von 02.07.2013 bis 01.10.2013 rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf und hat zumindest sein Familienleben in einem Zeitpunkt entstehen lassen, in dem sich die Beteiligten seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Auch ist die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers ist nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet. Damit liegen drei Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG (Ziffer 7 bis Ziffer 9,) vor, die gegen den Beschwerdeführer sprechen. Somit liegen sechs Tatbestandsvoraussetzungen vor, die für den Beschwerdeführer sprechen, und drei, die gegen den Beschwerdeführer sprechen. Berücksichtigt man im Zuge einer Gesamtbetrachtung, dass bei den für den Beschwerdeführer sprechenden Tatbestandsvoraussetzungen so gewichtige dabei sind, wie etwa das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, so wird deutlich, dass eine Gesamtbetrachtung des § 9 Abs. 2 BFA-VG zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen muss.Somit liegen sechs Tatbestandsvoraussetzungen vor, die für den Beschwerdeführer sprechen, und drei, die gegen den Beschwerdeführer sprechen. Berücksichtigt man im Zuge einer Gesamtbetrachtung, dass bei den für den Beschwerdeführer sprechenden Tatbestandsvoraussetzungen so gewichtige dabei sind, wie etwa das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, so wird deutlich, dass eine Gesamtbetrachtung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen muss. Folglich ist es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art. 8 EMRK erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt. Daher ist auch der Heilungstatbestand der Z 2 des § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 erfüllt.Folglich ist es zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK erforderlich, dass der Beschwerdeführer in Österreich verbleibt. Daher ist auch der Heilungstatbestand der Ziffer 2, des Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 erfüllt. Die Abweisung des Antrags auf Mängelheilung durch das BFA in Spruchteil I. des o.a. Bescheides erweist sich daher als nicht rechtens.Die Abweisung des Antrags auf Mängelheilung durch das BFA in Spruchteil römisch eins. des o.a. Bescheides erweist sich daher als nicht rechtens. 3.
  10. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:3.
  11. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag

§ 55Asyl

G 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH darf ein Verwaltungsgericht aufgrund einer gegen eine Zurückweisung erhobene Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115, mit Verweis auf VwGH 29.04.2015, 2013/08/0136). Hat das BFA in seinem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens (hier: Antrag

Paragraph 55, AsylG 2005) gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier: Zurückweisung dieses Antrages) getroffen, dann ist es nach der Judikatur des VwGH dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz verwehrt, erstmals den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314)Das VwG darf in Fällen in denen das BFA den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0134; 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, war der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Antrages nach § 55 AsylG) ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die Behörde über gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 durch das BFA in Spruchteil II. des o.a. Bescheides erweist sich daher als nicht rechtens. Folgerichtig erweisen sich auch die mit dieser Zurückweisung verbundenen (übrigen) Spruchteile III. bis VI. des o.a. Bescheides als nicht rechtens (vgl. VwGH 17.11.2015, Ra 2016/21/0314).Unter Zugrundelegung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134-10, war der bekämpfte Bescheid (Zurückweisung des Antrages nach Paragraph 55, AsylG) ersatzlos zu beheben, dies auch im Hinblick auf die obzitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV 2005, aufgrund der das BFA den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 nicht

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig hätte zurückweisen dürfen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben und wird die Behörde über gegenständlichen Antrag nach einer vorzunehmenden Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG neu zu entscheiden haben. Die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 durch das BFA in Spruchteil römisch zwei. des o.a. Bescheides erweist sich daher als nicht rechtens. Folgerichtig erweisen sich auch die mit dieser Zurückweisung verbundenen (übrigen) Spruchteile römisch drei. bis römisch sechs. des o.a. Bescheides als nicht rechtens vergleiche VwGH 17.11.2015, Ra 2016/21/0314). 3.

  1. Da den angefochtenen Spruchteilen I. bis VI. des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden.3.
  2. Da den angefochtenen Spruchteilen römisch eins. bis römisch sechs. des o.a. Bescheides aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet, war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 zu erteilen sein wird, weil derzeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Z 1 leg. cit. erfüllt sind. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sich zwischenzeitlich nicht erhebliche negative Umstände ergeben, die wiederum gegen den Beschwerdeführer sprechen würden.Der Vollständigkeit halber ist schließlich darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen sein wird, weil derzeit die Tatbestandsvoraussetzungen der Ziffer eins, leg. cit. erfüllt sind. Dies natürlich nur unter der Voraussetzung, dass sich zwischenzeitlich nicht erhebliche negative Umstände ergeben, die wiederum gegen den Beschwerdeführer sprechen würden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.1252728.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.