4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Absatz 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Des Weiteren wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde
2 Z 1 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.12.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)
F in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF
Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. o
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag der BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag der BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G wurde von der BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde von der BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage
G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.
6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Abs. 1 zu erlassen.
Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung
Absatz eins, zu erlassen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Umstand, dass der Aufenthalt der BF ab dem 16.11.2021 unrechtmäßig geworden ist bzw. sie sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus daraus, dass sie einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen ist, bei der sie betreten wurde, wie dies im Art. 21 SDÜ geregelt ist. Darüber hinaus ist die BF ihrer Ausreiseverpflichtung, welche ihr am 16.11.2021 nachweislich zugestellt wurde, nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG gegeben waren.Der Umstand, dass der Aufenthalt der BF ab dem 16.11.2021 unrechtmäßig geworden ist bzw. sie sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus daraus, dass sie einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen ist, bei der sie betreten wurde, wie dies im Artikel 21, SDÜ geregelt ist. Darüber hinaus ist die BF ihrer Ausreiseverpflichtung, welche ihr am 16.11.2021 nachweislich zugestellt wurde, nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegeben waren. Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Wie bereits oben in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei der BF um eine gesunde und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörig, welche ins Bundes eingereist ist, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich des Familienlebens der BF im Bundesgebiet ist zu konstatieren, dass ihre Schwester im Bundesgebiet lebt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Die BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Die BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das BFA hat das Einreiseverbot gegen die BF auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG wegen ihrer Mittellosigkeit gestützt. Die BF hat selbst angegeben, dass sie mittellos sei, in Spanien ohne Beschäftigung gewesen sei sowie ins Bundesgebiet eingereist sei, um der ausgeübten Verkaufstätigkeit einer Straßenzeitung nachzugehen, was jedoch ihr nicht erlaubt ist. Somit konnte sie weder belegen, dass sie selbsterhaltungsfähig ist, noch sozial- bzw. krankenversichert ist, weshalb der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Mittellosigkeit der BF ausgegangen werden kann und somit der Spruchpunkt V. zu bestätigen war. Das BFA hat das Einreiseverbot gegen die BF auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG wegen ihrer Mittellosigkeit gestützt. Die BF hat selbst angegeben, dass sie mittellos sei, in Spanien ohne Beschäftigung gewesen sei sowie ins Bundesgebiet eingereist sei, um der ausgeübten Verkaufstätigkeit einer Straßenzeitung nachzugehen, was jedoch ihr nicht erlaubt ist. Somit konnte sie weder belegen, dass sie selbsterhaltungsfähig ist, noch sozial- bzw. krankenversichert ist, weshalb der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Mittellosigkeit der BF ausgegangen werden kann und somit der Spruchpunkt römisch fünf. zu bestätigen war. § 53 FPG Abs. 2 normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in § 53 FPG Abs. 2 Z. 1 ff angeführt sind.Paragraph 53, FPG Absatz 2, normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in Paragraph 53, FPG Absatz 2, Ziffer eins, ff angeführt sind. § 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Nach Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs. 2 FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb die BF trotz der Aufforderung gem. § 52 Abs. 6 FPG unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte er sich somit zudem ihrer Ausreiseverpflichtung.Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb die BF trotz der Aufforderung gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte er sich somit zudem ihrer Ausreiseverpflichtung. Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt.Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 11, Rückführungsrichtlinie, als auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die von der BF ausgeht, wird absehbar nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit bald geringer werden, wenn dieser nach der Rückkehr in die gewohnte Umgebung Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat. Bis die BF alsdann zu einem Verhalten gefunden haben wird, das den Erwartungen an eine mit den rechtlich geschützten Werten ausreichend verbundene Person entspricht, ist mit einer Anpassungsphase zu rechnen, wie die festgestellten Übertretungen zeigen, die auf der mangelnden Akzeptanz bestimmter Regeln durch ihn beruhen. Im Falle des BF führt daher die Weigerung, ihrer Ausreisverpflichtung nachzukommen sowie die von der belangten Behörde festgestellte Mittellosigkeit, sowie das Nachgehen einer unerlaubten Tätigkeit der auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dazu, dass sich das vom BFA angeordnete Einreiseverbot in einer Gesamtschau dem Grunde nach als zulässig erweist, weshalb eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen die BF angesichts ihres Familienlebens in Spanien bzw. des ihr erteilten Aufenthaltsrechtes für Spanien ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 03.09.2015, Ra 2015/721/0054) zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe vergleiche den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde vergleiche zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 11, Absatz 4, der RückführungsRL). Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klargestellt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klargestellt, dass das in Artikel 25, Absatz 2, des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren
2 SDÜ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe.Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren
, Absatz 2, SDÜ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe. Der von Spanien bis 2025 befristet ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn die BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Im konkreten Fall wird die Gültigkeit des befristetet erteilten spanischen Aufenthaltstitels der BF von einer allfälligen Ausschreibung der BF zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Spanien geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte.Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt - wie bereits umseits eingehend dargestellt - ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuweisen war. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2250222.1.00
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