← Österreich

{'item': 'I405 2250222-1'}

Obsah (15)Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 53§ 18§ 50§ 58§ 57§ 55§ 9Art. 25§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlI405 2250222-1 Spruch, I405 2250222-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt ins Bundegebiet ein und wurde am 16.11.2021 einer fremdenrechtlichen Polizeikontrolle unterzogen, als sie vor einem Supermarkt eine Straßenzeitung verkaufte und über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügte. Die BF wies sich mit ihrem gültigen nigerianischen Reisepass und spanischen Aufenthaltstitel aus.
  2. Bei ihrer Befragung am selben Tag auf einer Polizeiinspektion gab die BF an, mittelos zu sein, bei Freunden zu übernachten, weiters in Spanien keine Arbeit gefunden zu haben und deswegen im Bundesgebiet Magazine zu verkaufen. Sie sei seit etwa seit vier Wochen im Bundesgebiet. Im Zuge dieser Befragung wurde der BF schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ausgehändigt, worin ihr Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben bzw. zu ihrer Lebenssituation gestellt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde. Des Weiteren wurde der BF eine schriftliche Aufforderung gem. § 52 Abs. 6 FPG zur umgehenden Ausreise in Richtung Spanien ausgefolgt.
  3. Bei ihrer Befragung am selben Tag auf einer Polizeiinspektion gab die BF an, mittelos zu sein, bei Freunden zu übernachten, weiters in Spanien keine Arbeit gefunden zu haben und deswegen im Bundesgebiet Magazine zu verkaufen. Sie sei seit etwa seit vier Wochen im Bundesgebiet. Im Zuge dieser Befragung wurde der BF schriftliches Parteiengehör zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme ausgehändigt, worin ihr Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben bzw. zu ihrer Lebenssituation gestellt und ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen eingeräumt wurde. Des Weiteren wurde der BF eine schriftliche Aufforderung gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG zur umgehenden Ausreise in Richtung Spanien ausgefolgt.
  4. Eine Stellungnahme brachte die BF nicht ein und sie kam auch der Aufforderung zur Ausreise nicht nach, sondern meldete am 19.11.2021 einen Hauptwohnsitz in Graz an.
  5. Am 01.12.2021 wurde die BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wahrgenommen, wie sie vor dem gleichen Supermarkt dem Verkauf der Straßenzeitung nachging.
  6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.12.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).

§ 52

Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Des Weiteren wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.)5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 02.12.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Z1 FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 52, Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Des Weiteren wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.)

  1. Mit Mandatsbescheid ebenfalls vom 02.12.2021 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt und wurde sie nach Wien in ein PAZ überstellt.
  2. Die gegen den Schubhaftbescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2021 als unbegründet abgewiesen, jedoch zugleich festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
  3. Gegen den Bescheid vom 02.12.2021 der belangten Behörde erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30.12.2021 die gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und machte als Beschwerdegrund inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
  4. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.01.2022 vorgelegt.
  5. Am 02.02.2021 reiste die BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  6. Zur Person des BF: Die volljährige BF ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  7. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.07.2025 sowie einen gültigen nigerianischen Reisepass. Die volljährige BF ist Staatsangehörige Nigerias. Sie ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  8. Ihre Identität steht fest. Sie verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 07.07.2025 sowie einen gültigen nigerianischen Reisepass. In Spanien leben die Kinder der BF mit ihrem Vater. Im Bundesgebiet verfügt sie über eine Schwester. Die BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist sie daher auch erwerbsfähig. Die BF ging am 16.11.2021 einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, nämlich dem Verkauf einer Straßenzeitung vor einem Supermarkt. Am selben Tag wurde die BF schriftlich und nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes nach Spanien durch das BFA aufgefordert. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist mit Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (jedenfalls ab 16.11.2021) illegal geworden. Die BF verfügte zudem zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie verfügt erst seit dem 19.11.2021 über eine Meldeadresse in XXXX .Die BF ging am 16.11.2021 einer illegalen Erwerbstätigkeit nach, nämlich dem Verkauf einer Straßenzeitung vor einem Supermarkt. Am selben Tag wurde die BF schriftlich und nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes nach Spanien durch das BFA aufgefordert. Der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ist mit Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit (jedenfalls ab 16.11.2021) illegal geworden. Die BF verfügte zudem zu diesem Zeitpunkt über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Sie verfügt erst seit dem 19.11.2021 über eine Meldeadresse in römisch 40 . Die BF kam ihrer Ausreiseaufforderung nicht nach, sondern verblieb weiterhin im Bundesgebiet. Am 01.12.2021 wurde die BF erneut von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei derselben illegalen Erwerbstätigkeit betreten. Mit Mandatsbescheid vom 02.12.2021 wurde über die BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Erst im Zuge der Schubhaftverhandlung am 15.12.2021 gab die BF bekannt, dass sie freiwillig nach Nigeria ausreisen wolle und bis dahin bei ihrer Schwester Unterkunft nehmen werde bzw. sich dort melderechtlich anmelden würde, was jedoch unterblieb. Die BF ist in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch kranken- bzw. sozialversichert. Sie ist mittellos. Sie hat bei Freunden und ihrer Schwester übernachtet. In Spanien war sie ohne Beschäftigung. Sie ist ins Bundesgebiet eingereist, um Magazine zu verkaufen. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die BF wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF nach Nigeria eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Die BF ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Die BF wird im Fall ihrer Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Die BF ist am 02.02.2021 aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgereist. 1.
  9. Feststellungen zur Lage in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der BF wurde im angefochtenen Bescheid das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Nigeria mit Stand vom 03.09.2021 auszugsweise zitiert. Zu den darin verwendeten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF

§ 50FPG idg

F in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung der BF

Paragraph 50, FPG idgF in ihren Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. o

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben der BF vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das Schubhaftbeschwerdeverfahren unter der Zl. W282 2249186-
  3. Außerdem wurden Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Die BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, geeignete Feststellungen getroffen, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. 2.
  4. Zur Person des BF: Die Feststellungen zu ihren Lebensumständen, ihrer Herkunft und ihrer Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der BF vor der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des BF aufkommen lässt. Da Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus dem nigerianischen Reisepass. Die Feststellungen zum spanischen Aufenthaltstitel ergeben sich aus der spanischen Aufenthaltsberechtigungskarte der BF. Die Feststellungen zum Familienleben der BF in Spanien und ihrer in Österreich lebenden Schwester ergeben sich aus den Angaben der BF im Schubhaftverfahren zur Zl. W282 2249186-
  5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren und im Schubhaftverfahren zur Zl. W282 2249186-
  6. Die Feststellungen zur unerlaubten Tätigkeit der BF bzw. deren Betreten dabei ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Berichten vom 16.11.2021 und vom 01.12.2021 der PI G. Hauptbahnhof. Die Feststellung ihres ab dem 16.11.2021 illegal gewordenen Aufenthaltes ergibt sich aus Art. 21 SDÜ, der den Aufenthalt für Drittausländer mit einem von einem anderen MS aufgestellten Aufenthaltstitel nur für touristische Zwecke erlaubt. Auch hätte sich die BF gem. Art. 22 SDÜ behördlich anmelden müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Die Feststellungen zur unerlaubten Tätigkeit der BF bzw. deren Betreten dabei ergibt sich aus den im Verwaltungsakt aufliegenden Berichten vom 16.11.2021 und vom 01.12.2021 der PI G. Hauptbahnhof. Die Feststellung ihres ab dem 16.11.2021 illegal gewordenen Aufenthaltes ergibt sich aus Artikel 21, SDÜ, der den Aufenthalt für Drittausländer mit einem von einem anderen MS aufgestellten Aufenthaltstitel nur für touristische Zwecke erlaubt. Auch hätte sich die BF gem. Artikel 22, SDÜ behördlich anmelden müssen, was sie jedoch unterlassen hat. Die Feststellungen, dass die BF am 16.11.2021 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte bzw. eine solche erst ab dem 19.11.2021 in XXXX erfolgte, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen, dass die BF am 16.11.2021 über keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte bzw. eine solche erst ab dem 19.11.2021 in römisch 40 erfolgte, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zum Schubhaftverfahren ergeben sich aus dem Verfahren zur Zl. W282 2249186-
  7. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der BF sowie zur fehlenden Integration der BF in Österreich beruhen auf ihren Angaben im Verwaltungsverfahren im Schubhaftverfahren zur Zl. W282 2249186-
  8. Die Feststellung, dass die BF in Österreich weder selbsterhaltungsfähig, noch kranken- bzw. sozialversichert ist, ergibt sich aus einen Auszug der AJ-Web. Die Feststellung ihrer Mittellosigkeit ergibt sich aus ihren Angaben. Die Feststellungen, dass sie bei Freunden und ihrer Schwester übernachtet hat, in Spanien ohne Beschäftigung war, sie ins Bundesgebiet eingereist ist, um Magazine zu verkaufen, ergeben sich ebenfalls aus ihren Angaben im Verwaltungsverfahren und im Schubhaftbeschwerdeverfahren. Entgegen der Beschwerderüge, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, die BF über die Ausreiseverpflichtung gem. § 52 Abs. 6 FPG zu informieren, geht aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung vom 16.11.2021 hervor, dass die BF nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes nach Spanien aufgefordert wurde und ihr zugleich Parteiengehör (zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme samt Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben bzw. zu ihrer Lebenssituation mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen) gewährt wurde, wovon sie keinen Gebrauch machte. Daher kann der belangten Behörde auch kein Verfahrensmangel angelastet werden, wonach sich diese mit dem Privat- und Familienleben der BF nicht auseinandergesetzt habe. Vielmehr hat die BF es unterlassen, eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör abzugeben bzw. ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Stattdessen ging sie wiederholt der illegalen Erwerbstätigkeit nach. Den Angaben der BF in der Beschwerde, wonach die BF ins Bundesgebiet eingereist sei, um ihre Schwester zu besuchen, steht entgegen, dass sie zweimal beim Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde. Auch hat die BF selbst angegeben, dass sie ins Bundesgebiet eingereist sei, da sie in Spanien ohne Beschäftigung gewesen sei und hier dem Verkauf eines Magazins nachgehen wolle. Entgegen der Beschwerderüge, wonach die belangte Behörde es unterlassen habe, die BF über die Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG zu informieren, geht aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Übernahmebestätigung vom 16.11.2021 hervor, dass die BF nachweislich zum Verlassen des Bundesgebietes nach Spanien aufgefordert wurde und ihr zugleich Parteiengehör (zur Erlassung einer aufenthaltsbeenden Maßnahme samt Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben bzw. zu ihrer Lebenssituation mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von 14 Tagen) gewährt wurde, wovon sie keinen Gebrauch machte. Daher kann der belangten Behörde auch kein Verfahrensmangel angelastet werden, wonach sich diese mit dem Privat- und Familienleben der BF nicht auseinandergesetzt habe. Vielmehr hat die BF es unterlassen, eine Stellungnahme zum gewährten Parteiengehör abzugeben bzw. ihrer Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Stattdessen ging sie wiederholt der illegalen Erwerbstätigkeit nach. Den Angaben der BF in der Beschwerde, wonach die BF ins Bundesgebiet eingereist sei, um ihre Schwester zu besuchen, steht entgegen, dass sie zweimal beim Nachgehen einer illegalen Erwerbstätigkeit betreten wurde. Auch hat die BF selbst angegeben, dass sie ins Bundesgebiet eingereist sei, da sie in Spanien ohne Beschäftigung gewesen sei und hier dem Verkauf eines Magazins nachgehen wolle. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Feststellung zur freiwilligen Ausreise der BF aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ergibt sich aus der Ausreisebestätigung ihrer Rechtsvertretung vom 03.02.
  9. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde. o
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.
  12. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.)3.
  13. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch eins.) 3.1.
  14. Rechtslage

§ 58Abs 1 Asyl

G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).

§ 58Abs 2 Asyl

G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 Asyl

G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag der BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag der BF, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

§ 57Asyl

G wurde von der BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"

Paragraph 57, AsylG wurde von der BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.1. Rechtslage

§ 10Abs 2 Asyl

G ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen.Nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für den Aufenthalt als auch die Rück- oder die Durchreise in einen Drittstaat, in dem die Zulassung gewährleistet ist, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

§ 52Abs.

6 FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger, der im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen. 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Der Umstand, dass der Aufenthalt der BF ab dem 16.11.2021 unrechtmäßig geworden ist bzw. sie sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus daraus, dass sie einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen ist, bei der sie betreten wurde, wie dies im Art. 21 SDÜ geregelt ist. Darüber hinaus ist die BF ihrer Ausreiseverpflichtung, welche ihr am 16.11.2021 nachweislich zugestellt wurde, nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z. 1 FPG gegeben waren.Der Umstand, dass der Aufenthalt der BF ab dem 16.11.2021 unrechtmäßig geworden ist bzw. sie sich ab diesem Zeitpunkt unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, ergibt sich aus daraus, dass sie einer unerlaubten Tätigkeit nachgegangen ist, bei der sie betreten wurde, wie dies im Artikel 21, SDÜ geregelt ist. Darüber hinaus ist die BF ihrer Ausreiseverpflichtung, welche ihr am 16.11.2021 nachweislich zugestellt wurde, nicht nachgekommen, weshalb die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegeben waren. Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Wie bereits oben in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei der BF um eine gesunde und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörig, welche ins Bundes eingereist ist, um hier einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hinsichtlich des Familienlebens der BF im Bundesgebiet ist zu konstatieren, dass ihre Schwester im Bundesgebiet lebt. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Hinsichtlich der Schwester der BF gab die BF in der Schubhaftverhandlung zwar an, dass sie bei dieser Unterkunft nehmen werde bzw. sich dort melderechtlich anmelden würde, dies ist jedoch unterblieben. Sie hat zwar angegeben bei ihrer Schwester übernachtet zu haben, jedoch wurde ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht geltend gemacht und ergaben sich auch keine Hinweise darauf. Somit stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der BF dar. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen neben den zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienleben bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Als Kriterien hiefür kommen in einer Gesamtbetrachtung etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Intensität und die Dauer des Zusammenlebens bzw. die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Hinsichtlich der Schwester der BF gab die BF in der Schubhaftverhandlung zwar an, dass sie bei dieser Unterkunft nehmen werde bzw. sich dort melderechtlich anmelden würde, dies ist jedoch unterblieben. Sie hat zwar angegeben bei ihrer Schwester übernachtet zu haben, jedoch wurde ein intensives Pflege- oder Betreuungsverhältnis oder ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis nicht geltend gemacht und ergaben sich auch keine Hinweise darauf. Somit stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff in das Familienleben der BF dar. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gegen Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch nicht hervorgekommen. So ist sie zwar rechtmäßig ins Bundesgebiet eingereist, ihr Aufenthalt wurde jedoch mit dem Eingehen einer unerlaubten Erwerbstätigkeit illegal und kam sie auch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach. Vielmehr verblieb sie weiterhin im Bundesgebiet und ging wiederholt einer unerlaubten Tätigkeit nach. Auch ist sie im Bundesgebiet weder selbsterhaltungsfähig, noch sozial- bzw. krankenversichert. Vielmehr reiste sie ins Bundesgebiet ein, um einer unerlaubten Tätigkeit nachzugehen. Sie verfügt auch weder über fundierte Deutschkenntnisse, noch hat sie Aus- oder Fortbildung in Österreich absolviert. Zudem stellt ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet in Anbetracht ihrer unerlaubten Tätigkeit sowie der Nichtbefolgung ihrer Ausreiseverpflichtung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch ein allfälliger Eingriff in ihr Privatleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Die BF brachte durch die Aufnahme und Fortsetzung einer unerlaubten Tätigkeit sowie der Nichtbefolgung ihrer Ausreiseverpflichtung auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Daher ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Zudem stellt ihr weiterer Verbleib im Bundesgebiet in Anbetracht ihrer unerlaubten Tätigkeit sowie der Nichtbefolgung ihrer Ausreiseverpflichtung eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch ein allfälliger Eingriff in ihr Privatleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Die BF brachte durch die Aufnahme und Fortsetzung einer unerlaubten Tätigkeit sowie der Nichtbefolgung ihrer Ausreiseverpflichtung auch unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Daher ist nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einem Bestehen von Bindungen der BF zu ihrem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden kann. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Die BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Die BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides):

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Das BFA hat das Einreiseverbot gegen die BF auf § 53 Abs. 1 und 2 Z 6 FPG wegen ihrer Mittellosigkeit gestützt. Die BF hat selbst angegeben, dass sie mittellos sei, in Spanien ohne Beschäftigung gewesen sei sowie ins Bundesgebiet eingereist sei, um der ausgeübten Verkaufstätigkeit einer Straßenzeitung nachzugehen, was jedoch ihr nicht erlaubt ist. Somit konnte sie weder belegen, dass sie selbsterhaltungsfähig ist, noch sozial- bzw. krankenversichert ist, weshalb der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Mittellosigkeit der BF ausgegangen werden kann und somit der Spruchpunkt V. zu bestätigen war. Das BFA hat das Einreiseverbot gegen die BF auf Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer 6, FPG wegen ihrer Mittellosigkeit gestützt. Die BF hat selbst angegeben, dass sie mittellos sei, in Spanien ohne Beschäftigung gewesen sei sowie ins Bundesgebiet eingereist sei, um der ausgeübten Verkaufstätigkeit einer Straßenzeitung nachzugehen, was jedoch ihr nicht erlaubt ist. Somit konnte sie weder belegen, dass sie selbsterhaltungsfähig ist, noch sozial- bzw. krankenversichert ist, weshalb der Ansicht der belangten Behörde hinsichtlich der Mittellosigkeit der BF ausgegangen werden kann und somit der Spruchpunkt römisch fünf. zu bestätigen war. § 53 FPG Abs. 2 normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in § 53 FPG Abs. 2 Z. 1 ff angeführt sind.Paragraph 53, FPG Absatz 2, normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in Paragraph 53, FPG Absatz 2, Ziffer eins, ff angeführt sind. § 52 Abs. 2 FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG vorliegt.Paragraph 52, Absatz 2, FPG enthält keine taxative Aufzählung der Gründe, aus denen ein Einreiseverbot verhängt werden kann. Dies geht aus dem Gesetzeswortlaut, dass eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit insbesondere gegeben ist, wenn die demonstrativ aufgezählten Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG vorliegt. Nach Art. 11 der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.Nach Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher, falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf Art. 11 der Rückführungsrichtlinie iVm § 53 Abs. 2 FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb die BF trotz der Aufforderung gem. § 52 Abs. 6 FPG unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte er sich somit zudem ihrer Ausreiseverpflichtung.Die belangte Behörde stützte dieses Einreiseverbot auch zutreffend auf Artikel 11, der Rückführungsrichtlinie in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich verblieb die BF trotz der Aufforderung gem. Paragraph 52, Absatz 6, FPG unrechtmäßigen im Bundesgebiet und widersetzte er sich somit zudem ihrer Ausreiseverpflichtung. Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl § 53 Abs. 2 FPG iVm Art 11 Rückführungsrichtlinie, als auch § 53 Abs. 2 Z 6 FPG erfüllt.Somit sind im hier zu entscheidenden Beschwerdefall sind die Tatbestände, sowohl Paragraph 53, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Artikel 11, Rückführungsrichtlinie, als auch Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erfüllt. Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109). Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die von der BF ausgeht, wird absehbar nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit bald geringer werden, wenn dieser nach der Rückkehr in die gewohnte Umgebung Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat. Bis die BF alsdann zu einem Verhalten gefunden haben wird, das den Erwartungen an eine mit den rechtlich geschützten Werten ausreichend verbundene Person entspricht, ist mit einer Anpassungsphase zu rechnen, wie die festgestellten Übertretungen zeigen, die auf der mangelnden Akzeptanz bestimmter Regeln durch ihn beruhen. Im Falle des BF führt daher die Weigerung, ihrer Ausreisverpflichtung nachzukommen sowie die von der belangten Behörde festgestellte Mittellosigkeit, sowie das Nachgehen einer unerlaubten Tätigkeit der auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurde, dazu, dass sich das vom BFA angeordnete Einreiseverbot in einer Gesamtschau dem Grunde nach als zulässig erweist, weshalb eine Aufhebung oder Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen die BF angesichts ihres Familienlebens in Spanien bzw. des ihr erteilten Aufenthaltsrechtes für Spanien ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 03.09.2015, Ra 2015/721/0054) zu verweisen: Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe vergleiche den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde vergleiche zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Artikel 11, Absatz 4, der RückführungsRL). Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klargestellt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klargestellt, dass das in Artikel 25, Absatz 2, des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren

Art. 25Abs.

2 SDÜ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe.Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren

Artikel 25

, Absatz 2, SDÜ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe. Der von Spanien bis 2025 befristet ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn die BF auf Grund einer in Österreich getroffenen Entscheidung - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird. Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Artikel 25, Absatz 2, zwar die Möglichkeit der „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche „Einziehung“ erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die „Einziehung“ eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung vergleiche das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058). Im konkreten Fall wird die Gültigkeit des befristetet erteilten spanischen Aufenthaltstitels der BF von einer allfälligen Ausschreibung der BF zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Spanien geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden. Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte.Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Artikel 8, EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG). Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht römisch zwei, Anmerkung 3 zu Paragraph 53, FPG). 3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des BF und jenen Österreichs ergibt - wie bereits umseits eingehend dargestellt - ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG abzuweisen war. 4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das BFA vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch das BFA hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I405.2250222.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.