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{'item': 'I415 2237185-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 51§ 55§ 66§ 70§ 2§ 54§ 8§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlI415 2237185-1 SpruchI415 2237185-1/9E, I415 2237185-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der unvertretene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Am 20.12.2012 stellte er beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck "Arbeitnehmer".
  2. In einem Schreiben der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 27.12.2019 wurde mitgeteilt, dass der BF im Rahmen seines Antragsverfahrens auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aufgefordert worden sei, einen Nachweis über eine Erwerbstätigkeit vorzulegen. Da er die betreffenden Unterlagen nicht nachgereicht habe, würden in seinem Fall die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

§ 51NAG derzeit nicht vorliegen.

Das BFA werde daher

§ 55Abs.

3 NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht. 2. In einem Schreiben der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 27.12.2019 wurde mitgeteilt, dass der BF im Rahmen seines Antragsverfahrens auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung aufgefordert worden sei, einen Nachweis über eine Erwerbstätigkeit vorzulegen. Da er die betreffenden Unterlagen nicht nachgereicht habe, würden in seinem Fall die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate

Paragraph 51, NAG derzeit nicht vorliegen. Das BFA werde daher

Paragraph 55, Absatz 3, NAG um die Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht.

  1. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 13.03.2020 ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Ausweisung zu erlassen und werde ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse in Österreich abzugeben.
  2. Dieses Schreiben wurde durch Hinterlegung zugestellt. Eine Behebung durch den BF erfolgte jedoch nicht, weshalb selbiges an die belangte Behörde retourniert wurde. Dies veranlasste die belangte Behörde am 09.04.2020 zu einer Hauserhebung. Seitens der LPD Wien erfolgte mit 08.05.2020 die Mitteilung, dass die Lebensgefährtin des BF an der Dienststelle erschienen ist. Diese gab an, dass der BF derzeit in Deutschland aufhältig sei und er erst wieder in zirka einem Monat nach Österreich reisen würde.
  3. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 12.05.2020 wurde dem BF das Schreiben vom 13.03.2020 zur Kenntnisnahme übermittelt. Ihm wurde zusätzlich mitgeteilt, dass er gegen das Meldegesetz verstoße, da er sich von seiner Meldeadresse abmelden müsse, wenn er sich für längere Zeit im Ausland befinde. Er wurde weiters aufgefordert, seine selbstständige Erwerbstätigkeit und diesbezügliche Unterlagen an die MA 35 zu übermitteln.
  4. Mit 15.06.2020 beim BFA eingebrachtem E-Mail nahm der BF dazu Stellung. Er führt an, er habe sein Gewerbe in Deutschland gegründet, würde jedoch seine Einkommenssteuererklärung in Österreich abgeben, sowie die Sozialversicherung im Bundesgebiet bezahlen. Außerdem habe er seinen ständigen Wohnsitz in Wien, an welchem er mehr als 7 Monate im Jahr aufhältig sei.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020 wurde der BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 70

Abs 3 FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.10.2020 wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und erklärt, dass der BF seit 2014 selbstständig tätig sei. Er habe nach Rücksprache mit dem AMS ein Gewerbe in Deutschland gegründet. Er sei in Deutschland beschränkt steuerpflichtig und in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Seit 2014 sei der BF bei der SVA in Österreich gemeldet und entrichte die Beiträge. Weiters lebe der BF mehr als 7 Monate in Österreich und er habe im Bundesgebiet seinen ständigen Wohnsitz.
  2. Am 21.02.2022 fand am Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF statt. Dem BF wurden im Rahmen der Verhandlung aufgetragen binnen zwei Wochen Nachweise über seine Einkünfte aus dem deutschen Gewerbebetrieb, über seine finanzielle Situation und Lohnzettel seiner Lebensgefährtin zu übermitteln.
  3. Am 25.02.2022 legte der BF die geforderten Unterlagen vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der volljährige BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland und somit EWR-Bürger. Seine Identität steht aufgrund der Vorlage eines Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland fest. Er leidet an chronischen Bronchitis, nimmt aber keine Medikamente ein und befindet sich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF ist geschieden und hat aus dieser Beziehung zwei Kinder, die in Spanien leben. Der BF ist für seine beiden Kinder unterhaltspflichtig und überweist seiner Ex-Frau monatlich € 200,- pro Kind. Der BF befindet sich in gutem, regelmäßigem Kontakt mit seinen Kindern. Der BF lebt mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin Frau XXXX seit ca. zehn Jahren im gemeinsamen Haushalt in Wien, wobei jeder etwa € 330,- an Mietkosten zahlt. Die Lebensgefährtin des BF verdient etwa € 1.650,- netto monatlich. Der BF lebt mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin Frau römisch 40 seit ca. zehn Jahren im gemeinsamen Haushalt in Wien, wobei jeder etwa € 330,- an Mietkosten zahlt. Die Lebensgefährtin des BF verdient etwa € 1.650,- netto monatlich. Seit 25.11.2010 ist der BF durchgehend in Österreich melderechtlich erfasst. Im Bundesgebiet ging er vom 22.11.2010 bis 18.11.2012 einer Tätigkeit als Arbeiter nach bei W.F. Im Zeitraum vom 17.12.2012 bis 05.05.2013 bezog er Arbeitslosengeld und in weiterer Folge vom 06.05.2013 bis 31.01.2014 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Laut aktuellem österreichischem Firmenbuch tritt der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der XXXX , FN XXXX , auf. Die im Firmenbuch zur FB-Nummer XXXX eingetragene XXXX mit Geschäftszweig „Die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie das Halten und Verwalten dieser Beteiligungen“ wurde am 10.12.2020 beim Handelsgericht Wien als zuständigem Gericht eingetragen. Die XXXX hat eine Tochterfirma in Deutschland namens XXXX . Über diese deutsche Firma lukriert der BF Einkünfte aus dem Handel mit Geländerbauteilen. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und stellt keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft dar. und ist keine Belastungsichtlichngsgespräch der BBU ausführt rückkehrwillig zu sein.ch. en die fünf Eintragungen im ECRIS ein gLaut aktuellem österreichischem Firmenbuch tritt der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der römisch 40 , FN römisch 40 , auf. Die im Firmenbuch zur FB-Nummer römisch 40 eingetragene römisch 40 mit Geschäftszweig „Die Verwaltung des eigenen Vermögens. Die Beteiligung an anderen Unternehmen sowie das Halten und Verwalten dieser Beteiligungen“ wurde am 10.12.2020 beim Handelsgericht Wien als zuständigem Gericht eingetragen. Die römisch 40 hat eine Tochterfirma in Deutschland namens römisch 40 . Über diese deutsche Firma lukriert der BF Einkünfte aus dem Handel mit Geländerbauteilen. Der BF ist selbsterhaltungsfähig und stellt keine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft dar. und ist keine Belastungsichtlichngsgespräch der BBU ausführt rückkehrwillig zu sein.ch. en die fünf Eintragungen im ECRIS ein g Seit 01.02.2014 ist der BF krankenversichert über die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und verfügt über Ersparnisse in Höhe von € 6.000,-.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Zum Verfahrensgang Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Zum Sachverhalt Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung des Schreibens der Magistratsabteilung 35, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz vom 22.11.
  8. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt, zudem auch ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister zur Lebensgefährtin des BF. 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des BF steht aufgrund des im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Reisepasses der Bundesrepublik Deutschland fest. Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen und seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF sowie zur finanziellen Situation des BF und seiner Lebensgefährtin konnten einerseits aufgrund der Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigt werden, andererseits finden diese auch in den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF und seiner Lebensgefährtin XXXX bzw. in den in Vorlage gebrachten Kontoauszügen sowie Kontoständen der Girokonten sowie des Sparkontos ihre Deckung.Die Feststellungen zur Lebensgefährtin des BF sowie zur finanziellen Situation des BF und seiner Lebensgefährtin konnten einerseits aufgrund der Ausführungen des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung getätigt werden, andererseits finden diese auch in den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zur Person des BF und seiner Lebensgefährtin römisch 40 bzw. in den in Vorlage gebrachten Kontoauszügen sowie Kontoständen der Girokonten sowie des Sparkontos ihre Deckung. Hinsichtlich seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet kann auf einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister verwiesen werden, daraus geht hervor, dass der BF seit November 2010 im österreichischen Bundesgebiet aufhältig ist. Die Feststellungen zu seinen Beschäftigungsverhältnissen im Bundesgebiet samt Ausmaß waren dem Sozialversicherungsdatenauszug des BF zu entnehmen. Das Unternehmen in Österreich war durch den abgerufenen Firmenbucheintrag ersichtlich. Dass der BF seit 01.02.2014 krankenversichert über die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen ist, ergibt sich aus einem aktuellen AJ-Web-Auszug ersichtlich. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde

§ 2

Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

§ 2

Abs 4 Z 8 FPG gilt ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG gilt ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger. Der BF als Staatsangehöriger von Deutschland ist EWR-Bürger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung. 3.

  1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  3. Rechtslage zur Ausweisung:§ 66 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF BGBl. I Nr. 54/2021 regelt die Ausweisung:3.1.
  4. Rechtslage zur Ausweisung:, Paragraph 66, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021, regelt die Ausweisung: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 55Abs.

3 NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8Vw

GVG gehemmt.“

Paragraph 55, Absatz 3, NAG hat die Behörde für den Fall, dass das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht besteht, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ 3.1.2. Rechtslage zum Aufenthaltsrecht des BF: § 51 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten.Paragraph 51, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) regelt in Umsetzung der Richtlinie 2004/38 Fälle der Freizügigkeit von EWR-Bürgern aus anderen EWR-Staaten, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen und sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten. Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene § 51 NAG lautet:Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" überschriebene Paragraph 51, NAG lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 Abs. 1 und 2 Z 1-3 NAG lautet:Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte Paragraph 53, Absatz eins und 2 Ziffer eins -, 3, NAG lautet: "§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen."§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  4. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  5. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;"
  6. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;" 3.1.
  7. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand des § 51 Abs 1 Z 1 NAG erfüllt ist. Eine kumulative Erfüllung der Z 1 und der Z 2 ist dabei nicht erforderlich, dem stehen schon der eindeutige Wortlaut sowohl des § 51 Abs 1 NAG als auch des Art 7 Abs 1 lit. a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (arg.: "oder") entgegen (siehe dazu etwa auch EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 75, wo es heißt: "Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Art 7 Abs 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Art 7 Abs 1 Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen.").Es ist daher zu prüfen, ob der Tatbestand des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG erfüllt ist. Eine kumulative Erfüllung der Ziffer eins und der Ziffer 2, ist dabei nicht erforderlich, dem stehen schon der eindeutige Wortlaut sowohl des Paragraph 51, Absatz eins, NAG als auch des Artikel 7, Absatz eins, Litera a und b der Freizügigkeitsrichtlinie (arg.: "oder") entgegen (siehe dazu etwa auch EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 75, wo es heißt: "Die Richtlinie 2004/38 unterscheidet hinsichtlich der Voraussetzung, über ausreichende Existenzmittel zu verfügen, zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Personen. Der erstgenannten Gruppe von Unionsbürgern, die sich im Aufnahmemitgliedstaat befinden, steht nach Artikel 7, Absatz eins, Buchst. a der Richtlinie 2004/38 das Aufenthaltsrecht zu, ohne dass sie weitere Voraussetzungen erfüllen muss. Dagegen wird in Artikel 7, Absatz eins, Buchst. b dieser Richtlinie von nicht erwerbstätigen Personen verlangt, dass sie über ausreichende eigene Existenzmittel verfügen."). "Selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt. Es kann sich dabei sowohl um die Erbringung von Dienstleistungen als auch um die Herstellung von Waren handeln. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (siehe Rechtsprechung bei Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit, 314f). Gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk werden ebenso umfasst wie freiberufliche Tätigkeiten (vgl. Bröhmer in Calliess/Ruffer [Hrsg], EUV/AEUV4 [2011] Art 49, Rn10f). Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen." (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG- Kommentar [2016], § 51 Rn 11)."Selbständige Erwerbstätigkeit umfasst nach der Rechtsprechung des EuGH jede wirtschaftliche, auf Entgelt ausgerichtete Tätigkeit, die weisungsfrei und auf eigene Rechnung und eigenes Risiko erfolgt. Es kann sich dabei sowohl um die Erbringung von Dienstleistungen als auch um die Herstellung von Waren handeln. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen (siehe Rechtsprechung bei Obwexer, Grundfreiheit Freizügigkeit, 314f). Gewerbliche Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk werden ebenso umfasst wie freiberufliche Tätigkeiten vergleiche Bröhmer in Calliess/Ruffer [Hrsg], EUV/AEUV4 [2011] Artikel 49,, Rn10f). Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen." (Abermann, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG- Kommentar [2016], Paragraph 51, Rn 11). Wie den vom BF in Vorlage gebrachten Unterlagen, aber auch dem Datenbestand der Sozialversicherungsträger entnommen werden kann, erzielt der BF Gewerbeeinkünfte aus seiner Firma in Deutschland, verfügt über Ersparnisse in Höhe von etwa € 6.000,- und ist als Selbständiger bei der SVA versichert. Zudem wohnt der BF mit seiner berufstätigen Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt und bezahlt diese die Hälfte der monatlich anfallenden Miete. Unter Beachtung dieses Sachverhaltes ist mit Blick auf die oben zitierte Judikatur des EuGH, von einer - tatsächlichen - selbständigen Erwerbstätigkeit des BF auszugehen. Demzufolge kommt dem BF entsprechend § 51 Abs 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Selbiges wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH, 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264).Demzufolge kommt dem BF entsprechend Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Selbiges wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (VwGH, 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264). Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG liegen daher zum aktuellen Zeitpunkt vor und erweist sich die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig, womit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 2 i

Vm. § 27 VwGVG zur Gänze aufzuheben war.Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG liegen daher zum aktuellen Zeitpunkt vor und erweist sich die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig, womit der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 27, VwGVG zur Gänze aufzuheben war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

§ 70Abs.

1 FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.

Paragraph 70, Absatz eins, FPG werden die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen.

§ 70Abs.

3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des den BF mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt.Die Ausweisung des BF mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erfolgte daher nicht zu Recht, was auch die Gegenstandslosigkeit des den BF mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gewährten Durchsetzungsaufschubes bedingt. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgeric ht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgeric ht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I415.2237185.1.00

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