GVG) iVm § 40 Firmenbuchgesetz (FBG)eingestellt.Das Verfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 40, Firmenbuchgesetz (FBG)eingestellt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die in der Anlage zum Bescheid angeführten Personen zu den angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der mittlerweile
H“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen.Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die in der Anlage zum Bescheid angeführten Personen zu den angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der mittlerweile
Paragraph 40, FBG gelöschten römisch 40 (in der Folge „GmbH“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. Mit Schriftsatz vom 26.04.2020 erhob der MV im KO über das Vermögen der mittlerweile
H als einzige Verfahrenspartei fristgerecht eine Beschwerde.Mit Schriftsatz vom 26.04.2020 erhob der MV im KO über das Vermögen der mittlerweile
Paragraph 40, FBG gelöschten GmbH als einzige Verfahrenspartei fristgerecht eine Beschwerde. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 09.03.2020 wurde der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters (Konkursquote 0 %), mit Beschluss vom 29.04.2020 die ergänzte Schlussrechnung und Verteilung
2 IO genehmigt. Mit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18.05.2020, XXXX , wurde der Konkurs nach nicht vollständiger Befriedigung der Masseforderungen
Vm § 123a IO aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 09.03.2020 wurde der Schlussverteilungsentwurf des Masseverwalters (Konkursquote 0 %), mit Beschluss vom 29.04.2020 die ergänzte Schlussrechnung und Verteilung
Paragraph 47, Absatz 2, IO genehmigt. Mit in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 18.05.2020, römisch 40 , wurde der Konkurs nach nicht vollständiger Befriedigung der Masseforderungen
Paragraph 124 a, in Verbindung mit Paragraph 123 a, IO aufgehoben. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit, dass Zahlungen seitens der SVS nur im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid XXXX erfolgt seien sowie die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gebuchten IE-Forderungen zwar in Zusammenhang mit der Insolvenzprüfung stehen, aber kein Guthaben entstehen ließen.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts teilte die belangte Behörde mit, dass Zahlungen seitens der SVS nur im Hinblick auf den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid römisch 40 erfolgt seien sowie die nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gebuchten IE-Forderungen zwar in Zusammenhang mit der Insolvenzprüfung stehen, aber kein Guthaben entstehen ließen. Die GmbH wurde
H wurde
Paragraph 40, FBG infolge Vermögenslosigkeit gelöscht (eingetragen im Firmenbuch am 26.08.2020). , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich vom MV im KO über das Vermögen der mittlerweile
H erhoben.Eine Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid wurde ausschließlich vom MV im KO über das Vermögen der mittlerweile
Paragraph 40, FBG gelöschten GmbH erhoben. Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG § 93 RZ 25 [Stand 1.10.2016, rdb.at] unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 § 93 Rz 9; Gellis/Feil7 § 93 Rz 3; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/546; Umfahrer6 Rz 809 f).Eine GmbH gilt (erst) dann als beendet, wenn kein ihr zurechenbares Vermögen mehr vorhanden und die Löschung im Firmenbuch eingetragen worden ist. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von der Lehre vom Doppeltatbestand (Haberer/Zehetner in Straube/Ratka/Rauter, WK GmbHG Paragraph 93, RZ 25 [Stand 1.10.2016, rdb.at] unter Zitierung von Koppensteiner/Rüffler3 Paragraph 93, Rz 9; Gellis/Feil7 Paragraph 93, Rz 3; Nowotny in Kalss/Nowotny/Schauer, Gesellschaftsrecht Rz 4/546; Umfahrer6 Rz 809 f).
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist (vgl. Nachweise bei Ritz, BAO5, § 79 Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht.
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035 mwN) wirkt die Löschung einer GmbH im Firmenbuch nur insofern deklarativ, als sie nicht zum Verlust der Parteifähigkeit führt, solange Vermögen vorhanden ist vergleiche Nachweise bei Ritz, BAO5, Paragraph 79, Tz 11) bzw. wird der Fortbestand der Rechtssubjektivität einer wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöschten GmbH bejaht, solange noch ein Abwicklungsbedarf besteht. Laut Entscheidung des OGH vom 22.04.2014, 7 Ob 55/14k, ist bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass eine im Firmenbuch gelöschte Kapitalgesellschaft auch tatsächlich vermögenslos ist (gleichfalls VwGH vom 19.04.2017, Ra 2017/17/0066). Es liegen gegenständlich keine Hinweise vor, dass die Gesellschaft gelöscht worden wäre, obwohl sie noch über verwertbares Vermögen verfügt hätte. Zahlungen auf die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehende Forderungen der belangten Behörde wurden nicht beglichen, sodass selbst eine vollinhaltliche Stattgabe der Beschwerde zu keinem Vermögen der gelöschten GmbH führen kann. Da das Beschwerdeverfahren sohin weder direkt noch indirekt ein abwickelbares Aktivvermögen der gelöschten GmbH betrifft, ist ein Abwicklungsbedarf nicht gegeben und sohin von der Vollbeendigung auszugehen. Die Rechtspersönlichkeit der GmbH ist beendet und kommt ihr eine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu. Es kam auch zu keiner Rechtsnachfolge, sodass Gegenstandslosigkeit der Beschwerde vorliegt. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist, beispielsweise wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5). Dieser Fall liegt gegenständlich vor: Aufgrund der Vollbeendigung der GmbH kommt es zu einem Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und folglich zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens.Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist, beispielsweise wenn der Beschwerdeführer untergegangen ist (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG Rz 5). Dieser Fall liegt gegenständlich vor: Aufgrund der Vollbeendigung der GmbH kommt es zu einem Wegfall ihrer Rechtspersönlichkeit und folglich zu einer Einstellung des Beschwerdeverfahrens. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2230791.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.