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{'item': 'L501 2232756-1'}

Obsah (10)§ 40§ 4Art. 133§ 2§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlL501 2232756-1 Spruch, L501 2232756-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 40FBG gelöschten Rudh – Rund um den Haushalt-Haushaltsgeräte Gesellschaft m.b.H.

ausgeübten Tätigkeit in den in der entsprechenden Anlage des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen NICHT der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i

Vm § 1 Abs. 1 lit a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Herr römisch 40 , SVNR römisch 40 , aufgrund seiner für die mittlerweile

Paragraph 40, FBG gelöschten Rudh – Rund um den Haushalt-Haushaltsgeräte Gesellschaft m.b.H. ausgeübten Tätigkeit in den in der entsprechenden Anlage des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen NICHT der Vollversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) unterlegen ist. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die in den Anlagen zum Bescheid angeführten Personen zu den angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der mittlerweile

§ 40FBG gelöschten XXXX (in der Folge „Gmb

H“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

§ 4Abs. 1 und 2 ASVG i

Vm § 1 Abs. 1 lit a AlVG unterliegen.Mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die in den Anlagen zum Bescheid angeführten Personen zu den angegebenen Beschäftigungszeiten aufgrund der für den Betrieb der mittlerweile

Paragraph 40, FBG gelöschten römisch 40 (in der Folge „GmbH“) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung

Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegen. In ihrer mit Schriftsatz vom 27.05.2020 erhobenen Beschwerde bestritt die beschwerdeführende Partei (in der Folge „bP“) das Vorliegen einer persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit von der GmbH und erklärte, sie sei bis dato selbständig mit verschiedenen Partnerfirmen tätig, habe eine Angestellte, habe nie an einer Grund- bzw. Produktschulung oder Meetings bei der GmbH teilgenommen, habe die Musterware stets selbst bezahlt und sei die Tätigkeit für die GmbH von ihr oder einer ihrer Angestellten in freier Zeiteinteilung durchgeführt worden. Mit Schriftsatz vom 30.06.2020 teilte die belangte Behörde mit, dass im Zuge der Prüfung Handelsvertreter mit Unternehmensstruktur ausgeschieden und nicht umqualifiziert worden wären. Im Falle der bP sei es offensichtlich zu einem Fehler gekommen, da diese unter den nunmehr bekanntgewordenen Umständen nicht in die Pflichtversicherung nach dem ASVG einbezogen worden wäre. Es werde daher der Antrag gestellt, die bP auszuscheiden und die zu Unrecht erfolgte Umqualifizierung rückgängig zu machen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP verfügt seit dem 01.10.2008 über die Gewerbeberechtigung „Warenpräsentatorin“ und unterliegt mit diesem Gewerbe der Pflichtversicherung

§ 2Abs.

1 Z 1 – 3 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, und entrichtete auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge. Sie war für die GmbH in den in der entsprechenden Anlage des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen tätig. Sie verfügte über eigene betriebliche Organisationsstruktur mit einer Mitarbeiterin und führte auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie war bei ihrer Tätigkeit an keine Arbeitszeiten gebunden und konnte sich jederzeit, etwa von ihrer Mitarbeiterin, vertreten lassen. Es bestand für sie auch keine generelle Pflicht zum Tätigwerden. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen.Die bP verfügt seit dem 01.10.2008 über die Gewerbeberechtigung „Warenpräsentatorin“ und unterliegt mit diesem Gewerbe der Pflichtversicherung

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, – 3 GSVG bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen, und entrichtete auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge. Sie war für die GmbH in den in der entsprechenden Anlage des angefochtenen Bescheides angeführten Zeiträumen tätig. Sie verfügte über eigene betriebliche Organisationsstruktur mit einer Mitarbeiterin und führte auch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sie war bei ihrer Tätigkeit an keine Arbeitszeiten gebunden und konnte sich jederzeit, etwa von ihrer Mitarbeiterin, vertreten lassen. Es bestand für sie auch keine generelle Pflicht zum Tätigwerden. Hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes wird auf den Verfahrensgang verwiesen. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes L501 2232756-1 samt Annexakten und L511 2234256-2. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A)

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind (lit.a) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt (lit.b) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (lit.c) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (lit.d), handelt.

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe (Z1) oder eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit) (Z2), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen, es sei denn dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind (Litera a,) oder dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt (Litera b,) oder dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird (Litera c,) oder dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes (Litera d,), handelt. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an

(1)Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden
(2)Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene
(3)persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, § 4). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN).Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG schon deshalb nicht vor. Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind die Bindung des Beschäftigten an
(1)Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden
(2)Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene
(3)persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (VwGH 01.10.2015, Ra2015/08/0020, Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG8, Paragraph 4,). Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, etwa aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages – nur beschränkt ist (VwGH 21.09.2015, Ra2015/08/0045 mwN; 31.07.2014, 2013/08/0247 mwN). Im vorliegenden Fall hat die bP die Tätigkeiten zwar persönlich ausgeübt, konnte sich aber jederzeit vertreten lassen. Sie war berechtigt, sich den Ablauf der Arbeit selbst einzuteilen und diese jederzeit zu ändern Sie war in der Arbeitsgestaltung somit sowohl zeitlich als auch örtlich ungebunden und es bestand für sie keine Verpflichtung zum Tätigwerden für die GmbH. Zudem wurde von der belangten Behörde der Antrag gestellt, die bP auszuscheiden und die zu Unrecht erfolgte Umqualifizierung rückgängig zu machen. Da dem Standpunkt der bP sowie der belangten Behörde vollinhaltlich Rechnung getragen wird, kann eine weitergehende Begründung vorliegend entfallen. Mangels Verpflichtung zur persönlichen Arbeitserbringung und zum Tätigwerden liegt sohin weder ein abhängiges Dienstverhältnis

§ 4Abs.

2 ASVG noch ein freies Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 4 ASVG vor.Mangels Verpflichtung zur persönlichen Arbeitserbringung und zum Tätigwerden liegt sohin weder ein abhängiges Dienstverhältnis

Paragraph 4, Absatz 2, ASVG noch ein freies Dienstverhältnis nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und die Entscheidung auf eine klare Rechtslage gestützt werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L501.2232756.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.