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{'item': 'L515 2224674-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlL515 2224674-2 SpruchL515 2224673-2/14E, L515 2224673-2/14E L515 2224674-2/14E L515 2246500-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Verkürzte Ausfertigung des am 10.01.2022 mündlich verkündeten Erkenntnisses: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerden der beschwerdeführenden Parteien 1) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH - BBU1) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH - BBU 2) XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH - BBU2) römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH - BBU 3) XXXX , geb XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. am XXXX , diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH - BBU3) römisch 40 , geb römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. am römisch 40 , diese wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleitungen GmbH - BBU alle StA. der Republik Georgien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 1) 30.06.2021, Zl. XXXX , 1) 30.06.2021, Zl. römisch 40 , 2) 30.06.2021, Zl. XXXX ,2) 30.06.2021, Zl. römisch 40 , 3) 11.08.2021, Zl XXXX , , 3) 11.08.2021, Zl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2022, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann die Entscheidung in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung der Entscheidung gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.01.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2224674.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.