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{'item': 'L515 2236369-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlL515 2236369-1 SpruchL515 2213415-1/18E, L515 2213415-1/18E L515 2213417-1/20E L515 2213412-1/12E L515 2213413-1/

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 iVm § 3, 8, 57 AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, 8, 57, AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Spruchpunkte V – VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf – römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 iVm § 3, 8, 57 AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, 8, 57, AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Spruchpunkte V – VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf – römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 iVm § 3, 8, 57 AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, 8, 57, AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Spruchpunkte V – VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf – römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 1267961606-200794816, zu Recht erkannt:5.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , diese vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2020, Zl. 1267961606-200794816, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 iVm § 3, 8, 57 AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 3, 8, 57, AsylG idgF in Bezug auf die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels in Form einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ als unbegründet abgewiesen. Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG und gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.Im Übrigen wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und gemäß Paragraph 52, FPG auf Dauer unzulässig ist. Gemäß §§ 54, 55 AsylG wird XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt.Gemäß Paragraphen 54, 55, AsylG wird römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Aserbaidschan, ein Aufenthaltstitel in Form einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum erteilt. Die Spruchpunkte V – VI des angefochtenen Bescheides werden gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch fünf – römisch sechs des angefochtenen Bescheides werden gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP1 und bP4 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.06.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“ bis „bP5“ bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Aserbaidschan. Die bP1 und bP4 brachten nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 25.06.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. I.
  3. Die bP5 wurde am XXXX in Österreich geboren. Am 28.08.2020 (laut Akteneingangsstempel der bB) stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Gründen für die bP5 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
  4. Die bP5 wurde am römisch 40 in Österreich geboren. Am 28.08.2020 (laut Akteneingangsstempel der bB) stellten die bP1 und bP2 als gesetzliche Vertreter ohne Vorbringen von eigenen Gründen für die bP5 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  5. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP5.römisch eins.
  6. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind die Eltern der minderjährigen bP3 bis bP
  7. I.
  8. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2015 hinsichtlich der Ausreisegründe brachte die bP1 sinngemäß vor, dass sie Mitglied der Oppositionspartei Müsavat gewesen sei. Bei einem Meeting hätte die bP1 ein Plakat ihrer Partei hergezeigt und aufgrund dessen werde sie verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Im Fall der Rückkehr befürchte die bP1, dass sie und ihre Familie durch staatliche Organe ermordet werden.römisch eins.
  9. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.06.2015 hinsichtlich der Ausreisegründe brachte die bP1 sinngemäß vor, dass sie Mitglied der Oppositionspartei Müsavat gewesen sei. Bei einem Meeting hätte die bP1 ein Plakat ihrer Partei hergezeigt und aufgrund dessen werde sie verfolgt und mit dem Umbringen bedroht. Im Fall der Rückkehr befürchte die bP1, dass sie und ihre Familie durch staatliche Organe ermordet werden. Die bP2 stützte ihre Aussagen auf die Angaben der bP
  10. I.
  11. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden - insbesondere der bP1 - verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP1, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht und die Wiedergabe der Angaben an die AZR angepasst wurden):römisch eins.
  12. In Bezug auf das bisherige verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das weitere Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden - insbesondere der bP1 - verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid der bP1, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht und die Wiedergabe der Angaben an die AZR angepasst wurden): „… - Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 15.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion XXXX niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll:- Nach Zulassung Ihres Verfahrens wurden Sie am 15.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – Regionaldirektion römisch 40 niederschriftlich einvernommen und gaben dabei folgendes zu Protokoll: … F: Sind Sie gesund? A: Ja. F: Nehmen Sie Medikamente, befinden Sie sich in medizinischer Therapie? A: Nein. F: Leiden Sie an einer ansteckenden Krankheit? A: Nein. … F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden diese korrekt protokolliert und Ihnen rückübersetzt? A: Ja ich habe während des Interviews die Wahrheit gesagt, den Dolmetscher habe ich gut verstanden und mir wurde die Niederschrift auch rückübersetzt. F: Sind Sie damit einverstanden, dass das BFA Erhebungen zu Ihrem Sachverhalt in Aserbaidschan durchführt? A: Ja. F: Haben Sie Beweismittel vorzulegen, bzw. geltend zu machen? A: Ja. Ich möchte folgende Beweismittel vorlegen: - 1 Geburtsurkunde im Original - 1 Diplom Aserbaidschan im Original - 6 Fotos über eine Demonstration in Aserbaidschan - 1 Zeitung mit einem Artikel über die Demonstration - 1 Internetbericht Human Rights in Aserbaidschan - 2 Berichte der Partei Müsavsat - 1 Bericht der OSCE - 1 Parteiausweis der Müsavat - 1 Flüchtlingsausweis F: Sind Sie damit einverstaqnden, dass Ihre Beweismittel vorerst zur Prüfung am BFA verbleiben? A: Ja. F: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich? A: Meine Frau XXXX und meine zwei leiblichen Kinder leben mit mir hier. Auch mein Bruder XXXX , er ist asylberechtigt.A: Meine Frau römisch 40 und meine zwei leiblichen Kinder leben mit mir hier. Auch mein Bruder römisch 40 , er ist asylberechtigt. F: Haben Sie noch Verwandte in Aserbaidschan? A: Ja, die Eltern und ein Bruder. F: Haben Sie Kontakt mit Ihren Verwandten? A: Ja manchmal. Zirka einmal alle zwei Monate. F: Geht’s Ihrer Familie gut? A: Nicht so gut. F: Woran liegt das? A: Es gibt soziale Probleme, Arbeitslosigkeit. F: Haben Sie sonstige Verwandte in Österreich? A: Außer den vorgenannten niemanden. F: Wie waren Ihre Lebensumstände und Ihr persönliches Umfeld vor Ihrer Ausreise in Aserbaidschan? Schildern Sie diese (Ausbildung, Arbeit, Verwandte, finanzielle Situation etc.). A: Ich wurde in XXXX geboren am XXXX . Nachdem XXXX von armenischen Streitkräften besetzt wurde bin ich nach XXXX geflohen. Ich besuchte die Schule Nr. XXXX in XXXX . 2001 wechselte ich in ein College, und erlernte wie man nach Erdöl bohrt. 2005 beendete ich das Studium und trat im April 2005 den Wehrdienst an. Diesen beendete ich im Oktober
  13. Ich hatte keine fixe Arbeitsstelle danach. Nach meinem Wehrdienst begann ich bei Meetings der Partei mitzumachen und bin 2012 in die Partei eingetreten. Ich nahm fast an allen Demos gegen die Regierung teil, erlaubt und unerlaubt. In dem Bezirk, in dem ich wohnte habe ich die Partei vertreten. Am XXXX habe ich geheiratet, am XXXX kam meine Tochter XXXX auf die Welt und am XXXX mein Sohn XXXX . Sie heissen XXXX . Ich wollte das so. Wir lebten in einem Flüchtlingslager (ehemaliges Gemüselager), da ich ja seit 1993 Flüchtling von XXXX war. Wir hatten dort ein Haus gemeinsam mit 15-20 anderen Familien. Unsere finanzielle Situation war schlecht, da ich arbeitslos war.A: Ich wurde in römisch 40 geboren am römisch 40 . Nachdem römisch 40 von armenischen Streitkräften besetzt wurde bin ich nach römisch 40 geflohen. Ich besuchte die Schule Nr. römisch 40 in römisch 40 . 2001 wechselte ich in ein College, und erlernte wie man nach Erdöl bohrt. 2005 beendete ich das Studium und trat im April 2005 den Wehrdienst an. Diesen beendete ich im Oktober
  14. Ich hatte keine fixe Arbeitsstelle danach. Nach meinem Wehrdienst begann ich bei Meetings der Partei mitzumachen und bin 2012 in die Partei eingetreten. Ich nahm fast an allen Demos gegen die Regierung teil, erlaubt und unerlaubt. In dem Bezirk, in dem ich wohnte habe ich die Partei vertreten. Am römisch 40 habe ich geheiratet, am römisch 40 kam meine Tochter römisch 40 auf die Welt und am römisch 40 mein Sohn römisch 40 . Sie heissen römisch 40 . Ich wollte das so. Wir lebten in einem Flüchtlingslager (ehemaliges Gemüselager), da ich ja seit 1993 Flüchtling von römisch 40 war. Wir hatten dort ein Haus gemeinsam mit 15-20 anderen Familien. Unsere finanzielle Situation war schlecht, da ich arbeitslos war. F: Womit verdienen Ihre Eltern und Ihr Bruder ihren Lebensunterhalt? A: Mein Vater arbeitet am Markt in XXXX und meine Mutter arbeitet nicht. Mein Bruder macht Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter.A: Mein Vater arbeitet am Markt in römisch 40 und meine Mutter arbeitet nicht. Mein Bruder macht Gelegenheitsjobs als Bauarbeiter. F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie, welcher Volksgruppe gehören Sie an und welcher Religion? A: Ich bin aserbaidschanischer Staatsbürger, gehöre der aserbaidschanischen Volksgruppe an und bin Moslem. F: Womit bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? A: Ich bekomme Geld von der Caritas. ... F: Haben Sie einen Reisepass? A: Nein. Ich hatte einen in Aserbaidschan aber ich gab ihm dem LKW-Fahrer, der mich nach Österreich gebracht hat. F: Warum haben Sie ihm den Reisepass gegeben? A: Er wollte ihn haben, damit es keine Probleme gibt. F: Haben Sie eine Kopie gemacht? A: Nein. F: Verstehe ich Sie richtig. Sie geben einem unbekannten LKW-Fahrer das einzige Dokument, welches belegt wer Sie sind? A: Ja, ich wurde dazu gezwungen. F: War Österreich Ihr Zielland? A: Nein, mir war egal wohin ich flüchte. Wichtig war nur weg aus Aserbaidschan. F: Es spielte also keine Rolle, dass Ihr Bruder bereits hier lebt? A: Nein. Mein Bruder wusste nicht, dass ich hier her komme. F: Waren Sie vorher schon einmal in Österreich oder einem europäischen Staat? A: Nein. … F: Aus welchem Grund suchen Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht und Asylgründe! (Freie Erzählung) A: Ich war gezwungen zu flüchten. Ich wurde des Öfteren verhaftet und gequält. Ich war der Sprecher des Präsidentschaftskandidaten „ XXXX “ in meinem Bezirk. Der Ort in XXXX , in welchem ich lebte hieß „ XXXX “, und ich und meine Kollegen und auch andere Oppositionelle luden XXXX im September 2013 zu einem Gespräch ein. Der Versammlungsort wurde von der Polizei überwacht. Sie ließen nicht zu, dass die Versammlung abgehalten wird. Wir liefen alle weg. Nach diesem Ereignis wurde ich verhaftet und auf das Magistrat verbracht. Ich wurde vom Leiter des Bezirkes „ XXXX “ verprügelt. Es wurde auch gefilmt von anderen Personen im Raum, damit man später das im Fernsehen zeigen kann. Ich sollte sagen, dass der wahre und einzige Präsident XXXX ist und das wir auf dem falschen Weg sind aber das habe ich nicht getan. Ich habe gleich gesagt, dass XXXX ein Diktator ist und nicht mein Präsident. Das missfiel dem Magistrat. Ich wurde abermals verprügelt. Danach wurde ich auch von den Schlägern der Polizei verprügelt. Mir wurde gesagt, dass ich aufhören soll und gar nicht weiter machen soll. Der Leiter sagte dann, dass es sein Bezirk ist und das man hier nur für XXXX sein darf. Ich wurde dann über die Versammlung befragt, wer alle dort versammelt hat aber ich habe keinerlei Fragen beantwortet. Nach zwei bis drei Stunden kam ich aus dem Zimmer und sah, dass auch mein Vater dorthin gebracht wurde. Auch er wurde gequält und verprügelt. Ihm wurde gesagt, dass er mit mir reden soll und mich dazu bringen soll meine oppositionellen Tätigkeiten zu unterlassen und mich benehmen. Nachdem mein Vater auch verprügelt wurde wurden wir entlassen. Der nächste Vorfall war am XXXX .
  15. Wir waren mit der ganzen Familie zuhause und die Polizei kam. Ich wurde verhaftet und wurde auf die Polizeistation in XXXX verbracht. Mir wurde gesagt, dass ich viel Kontakt zu XXXX aus der Partei hätte. Er ist ein anderer Sprecher der Partei. Er wurde fünf oder sechs Tage zuvor wegen Drogenbesitz verhaftet. Mir wurde gesagt, dass ich mit ihm zusammen gearbeitet hätte. Auch mir wurde Drogenhandel vorgeworfen. Ich habe das alles verneint und gesagt, das XXXX kein Drogendealer sei und nur wegen der politischen Einstellung verfolgt wird von der Regierung. Ich sagte, dass ich gute Beziehungen und Kontakte mit XXXX hatte. Ich sollte zugeben, dass ich in die Drogengeschäfte verwickelt war, aber ich habe so etwas nie getan. Einer der Polizisten hat mich geschlagen. Ich war wütend und habe mit der Faust auf ein Bild an der Wand geschlagen. Es war das Bild des Innenministers. Ein Polizist sagte, ob ich tatsächlich so frech wäre und das Bild des Innenministers schlage. Dann wurde ich von drei weiteren Polizisten verprügelt. Drei bis vier Stunden ununterbrochen wurde ich verprügelt. Ich lag am Boden und sie haben mich getreten und mit Stöcken geschlagen. Ich war in sehr schlechtem Zustand und die Polizisten hatten Angst, dass ich gleich sterbe. Dann haben sie aufgehört, aber ich durfte nicht nach Hause. Ich konnte nicht stehen oder laufen. Sie kamen öfters zu mir um mit mir zu sprechen und wollten wieder, dass ich diese Dinge zugebe aber das konnte ich nicht. Einen Tag später wurde mir gesagt, dass mein Vater gekommen sei und ich mit ihm nach Hause darf. Sie haben einfach gemerkt, dass sie von mir keine Informationen bekommen. Der nächste Vorfall war am XXXX .
  16. Ich wurde wieder zu der Polizeistation gebracht. Ich wurde wieder geschlagen und man wollte wieder von mir, dass ich zugebe auf dem falschen Weg zu sein. Auch das am 19.02.2016 die Gerichtsverhandlung gegen XXXX sei. Sie sagten ich müsse mit dem Staatsanwalt kooperieren und gegen XXXX aussagen, aber das habe ich nicht getan. Ich sagte, dass ich nicht lügen werde. Das Gericht wollte zeigen, dass die Verhaftung XXXX keinen politischen Hintergrund hatte, aber genau das hatte sie. Er war Opfer dieser Regierung. Ich sagte auch, dass der jetzige Präsident nicht mein Präsident ist, er kam an die Macht durch manipulierte Wahlen und das wir alle seine Sklaven seien. Ich kann so etwas nicht machen. Ich möchte nicht der Sklave dieser Mafia-Regierung sein. Ich sagte, dass ich in einem freien Land leben will und dafür kämpfe ich. Dann wurde ich wieder geschlagen. Sie sagten, dass sie von mir keinen politischen Unterricht nehmen würden und dass hier gelten würde, was sie sagen. Ich habe meiner Partei darüber berichtet. Der nächste Vorfall war am XXXX .
  17. Es war eine Demo der Opposition. Ich war dabei als Vertreter der Müsavat Partei, wir hatten Plakate und Fahnen. Ich habe die Plakate zuhause selbst gemacht. Bei dem Ausgang der U-Bahn wurden wir von der Polizei angehalten und wurde uns gesagt, dass wir nicht mit Plakaten und Fahnen auf die Demo dürften und wir sollen es abgeben. Dagegen haben wir uns gewehrt und haben gesagt, dass es nichts Illegales ist. Die Polizei hat uns die Plakate weggenommen und haben angefangen uns zu schlagen. Ich sah, dass es zu viel Polizei war. Wir sind alle weg gelaufen. Wir gingen durch die Reihen der Polizei und auch da wurden wir wieder geschlagen. Auch angespuckt. Aber trotz allem haben wir an der Demo teilgenommen. Der letzte Vorfall und der, der mich zur Flucht brachte, war am XXXX .
  18. Es gab wieder eine Demo. Ich habe wieder Plakate zuhause gemacht. Auf dem Plakat von mir war zu lesen „Die Entwicklung bleibt in den Taschen der Beamten“. Sie empfanden das Plakat als Beleidigung. Nachdem ich nach Hause ging hat ein Polizeiauto bei mir in der Nähe angehalten und drei Polizisten sind ausgestiegen. Zwei in Uniform und einer Zivilkleidung. Sie wollten meinen Ausweis, ich gab ihn ihnen. Ich sollte dann mitkommen. Auf meine Frage nach dem Grund wurde mir nicht geantwortet. Ich wurde ins Auto gesteckt und mir wurde gesagt, wer ich sei dass ich Beamten beleidige. Bereits im Auto wurde ich geschlagen. Nach zirka 30 Minuten im Auto wurde ich aus dem fahrenden Auto geworfen. Passanten haben mir geholfen. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Ich wurde gefragt warum ich in so einem Zustand sei habe ich erklärt warum. Ich wurde dann nicht behandelt und mir wurde gesagt, dass ich gehen soll. Die Bewohner des Gebäudes haben mir Wasser gegeben, ich konnte mich waschen und habe meinen Schwager angerufen. Ich habe ihm die Adresse gegeben und gesagt, dass er mich abholen soll. Mein Schwager kam mit dem Taxi und brachte mich in seine Wohnung. Am XXXX .2015 blieb ich auch noch bei meinem Schwager. Am XXXX .2015 rief mich mein Vater an und sagte, dass eine Spezialeinheit das Haus verwüstet hätte, dass sie sie geschlagen hätten und nach mir gefragt haben. Auch meine Frau wurde geschlagen und mein Sohn gewürgt. Meiner Frau wurde ein Ultimatum gestellt und sie solle sagen wo ich sei. Sie sagte sie wisse es nicht. Sie wurde an den Haaren durch die ganze Wohnung gezogen. Meinen Vater wurde gesagt, dass wenn ich nicht sofort komme meine Kinder mitgenommen würden. Ich bin dann sofort hingefahren. Als ich die Tür aufgemacht habe wurde mir etwas ins Gesicht gesprüht. Ich wurde ohnmächtig. Als ich aufgewacht bin waren meine Hände und Füße gefesselt und ich lag in einem dunkeln Raum am Boden. Ich habe geschrien und gerufen. Eine Person der Spezialeinheit kam und hat mich getreten und gefragt warum ich schreie. Ich habe gefragt warum ich dorthin gebracht wurde. Er antwortete, dass der Leiter bald selbst kommen und mit ihm sprechen wird. Nach einiger Zeit kamen drei Personen der Spezialeinheit, mir wurde ein Sack über den Kopf gezogen und ich wurde in ein Zimmer gebracht. Dort wurde mir der Sack abgenommen. Vor mir sah ich den Leiter der Polizei der Stadt XXXX , XXXX . Er stand auf und begann mich zu ohrfeigen. Er fragte nach, wer mir das Plakat gegeben hätte, dass es mir wahrscheinlich aufgetragen wurde weil ich selbst so was nicht schreiben könne. Ich sagte, dass ich es einen Tag vor der Demo gemacht hätte und das Bewohner und Familienangehörige Zeugen wären. Dann dachte ich, dass sie diese Personen auch dahin bringen werden. Ich bat dies nicht zu tun, mein Vater ist ein alter Mann, ein Diabetiker; meine Mutter eine alte Frau und dass sie sie in Ruhe lassen sollen. Mir wurde gesagt, dass wenn ich nicht möchte, dass meine Eltern auch dahin gebracht werden, muss ich unterschreiben was sie mir sagen. Der Sack wurde mir wieder übergezogen und ich wurde weggebracht in ein anderes Zimmer. Als mir der Sack vom Kopf genommen wurde sah ich XXXX . Er ist der Vertreter des Innenministers. Er meinte, dass wenn ich schon nicht an mich denke, ich zumindest an meine Kinder denken soll und ich sie nicht zwingen soll meinen Kindern was anzutun. Er hat lange herumgeredet über die Entwicklung in Aserbaidschan. Ich sagte, dass das Lügen sind und dass nicht die Realität ist. Mir wurde gesagt, dass einige Fernsehteams eingeladen werden und dass ich dann zugeben muss, dass ich durch die Leitung der Partei zu dem Plakat kam. Ich sagte wieder nein und dass ich das Plakat selbst zuhause ohne Einfluss durch die Partei gemacht habe. Auch sagte ich, dass ich meine politische Einstellung nicht ändern kann. XXXX hat jemand angerufen und dann kam XXXX mit zwei Mitarbeitern ins Zimmer. XXXX sagte zu XXXX dass ich immer noch nicht zu Verstand gekommen bin und dass die Spezialeinheit so schlecht arbeitet und nicht mal einen einzelnen Menschen dazu bringen kann seine Meinung zu ändern. Ich wurde dann wieder geschlagen, und mir wurde wieder der Sack über den Kopf gezogen und ich wurde zurück in das kalte Zimmer gebracht. Im Zimmer wurde ich an den Händen an zwei Seilen aufgehängt. Meine Füße berührten den Boden nicht und ich wurde wieder geschlagen. Mir wurde gesagt, dass wenn ich jetzt nicht mache was sie wollen, würde ich das Gebäude nicht lebend verlassen. Ich solle bei LIDER TV oder AZ TV zugeben, dass ich die Plakate unter Einfluss gemacht habe und auf dem falschen Weg sei. Ich habe gesagt, dass ich das nicht kann. Nach zwei bis drei Stunden haben sie mich von den Seilen befreit, ich lag gefesselt am Boden. Nach einigen Stunden habe ich Geräusche gehört, die Tür wurde geöffnet und meine Eltern kamen herein. Gleich danach kam ein Polizist herein und haben meinen Eltern gesagt, dass sie mich zu Verstand bringen sollen, da sonst keiner von uns lebend das Gebäude verlässt. Der Polizist ist gegangen und meine Eltern meinten, dass ich alles zugeben soll da sie uns sonst nie in Ruhe lassen werden. Ich habe dann meinem Vater gesagt, dass ich nichts andere sagen werde. Meinem Vater wurde in der Nacht schlecht. Zwei Personen kamen und haben meinen Vater mitgenommen, meine Mutter und ich blieben in dem Zimmer. Meine Mutter erschrak sehr über die ganze Sache. Am nächsten Tag kam wieder jemand, Sack wieder auf den Kopf und wieder wurde ich wohin gebracht. Wieder standen XXXX und XXXX vor mir. Von mir wurde wieder dasselbe verlangt. Ich sagte, dass ich in einer Demokratie lebe und da jeder das Plakat halten kann, welches er möchte. Mir wurde gesagt, dass sie mir schlimmes antun werden und mir auch die Kinder wegnehmen werden und ich solle doch verschwinden in ein Land mit der Demokratie, von der ich da spreche. Am XXXX .2015 kamen wieder fünf oder sechs Polizisten zu uns. Mein Vater war immer noch im Krankenhaus. Ich wurde gefragt, warum ich nicht zur Polizei gekommen sei, nachdem mir das beim letzten Mal aufgetragen wurde. Meine Mutter, meine Frau und meine Tochter wurden geschlagen. Mir wurde wieder ein Sack auf den Kopf gezogen und ich wurde weggebracht. Als mir der Sack abgenommen wurde waren da zwei oder drei Personen. Mir wurde gesagt, ich solle dort warten. Einige Zeit später kam jemand und nahm mich wieder mit. In dem Zimmer wartete ein Militäroffizier mit zwei Polizisten. Sie fragten, ob ich es mir mittlerweile überlegt hätte und ich fragte was sie wollen. Ich erklärte, dass ich nicht machen kann was sie von mir verlangen. Der Polizist, der hinter mir stand hat meinen Kopf dreimal gegen den Tisch geschlagen. Trotz allem Druck habe ich nicht nachgegeben, und der Militär meinte die Polizisten sollen einen Eimer Wasser bringen. Ich wurde auf die Knie gezwungen und mir wurde gesagt, dass ich ertränkt werde, sollte ich jetzt nicht kooperieren. Immer noch habe ich es nicht zugegeben. Der Offizier befahl mich zu ertränken. Der Sack wurde über meinen Kopf gezogen, ich konnte nicht mehr atmen. Ich sagte dann, dass ich komme wenn mein Vater aus dem Krankenhaus kommt. Am nächsten Tag verließ ich das Land.A: Ich war gezwungen zu flüchten. Ich wurde des Öfteren verhaftet und gequält. Ich war der Sprecher des Präsidentschaftskandidaten „ römisch 40 “ in meinem Bezirk. Der Ort in römisch 40 , in welchem ich lebte hieß „ römisch 40 “, und ich und meine Kollegen und auch andere Oppositionelle luden römisch 40 im September 2013 zu einem Gespräch ein. Der Versammlungsort wurde von der Polizei überwacht. Sie ließen nicht zu, dass die Versammlung abgehalten wird. Wir liefen alle weg. Nach diesem Ereignis wurde ich verhaftet und auf das Magistrat verbracht. Ich wurde vom Leiter des Bezirkes „ römisch 40 “ verprügelt. Es wurde auch gefilmt von anderen Personen im Raum, damit man später das im Fernsehen zeigen kann. Ich sollte sagen, dass der wahre und einzige Präsident römisch 40 ist und das wir auf dem falschen Weg sind aber das habe ich nicht getan. Ich habe gleich gesagt, dass römisch 40 ein Diktator ist und nicht mein Präsident. Das missfiel dem Magistrat. Ich wurde abermals verprügelt. Danach wurde ich auch von den Schlägern der Polizei verprügelt. Mir wurde gesagt, dass ich aufhören soll und gar nicht weiter machen soll. Der Leiter sagte dann, dass es sein Bezirk ist und das man hier nur für römisch 40 sein darf. Ich wurde dann über die Versammlung befragt, wer alle dort versammelt hat aber ich habe keinerlei Fragen beantwortet. Nach zwei bis drei Stunden kam ich aus dem Zimmer und sah, dass auch mein Vater dorthin gebracht wurde. Auch er wurde gequält und verprügelt. Ihm wurde gesagt, dass er mit mir reden soll und mich dazu bringen soll meine oppositionellen Tätigkeiten zu unterlassen und mich benehmen. Nachdem mein Vater auch verprügelt wurde wurden wir entlassen. Der nächste Vorfall war am römisch 40 .
  19. Wir waren mit der ganzen Familie zuhause und die Polizei kam. Ich wurde verhaftet und wurde auf die Polizeistation in römisch 40 verbracht. Mir wurde gesagt, dass ich viel Kontakt zu römisch 40 aus der Partei hätte. Er ist ein anderer Sprecher der Partei. Er wurde fünf oder sechs Tage zuvor wegen Drogenbesitz verhaftet. Mir wurde gesagt, dass ich mit ihm zusammen gearbeitet hätte. Auch mir wurde Drogenhandel vorgeworfen. Ich habe das alles verneint und gesagt, das römisch 40 kein Drogendealer sei und nur wegen der politischen Einstellung verfolgt wird von der Regierung. Ich sagte, dass ich gute Beziehungen und Kontakte mit römisch 40 hatte. Ich sollte zugeben, dass ich in die Drogengeschäfte verwickelt war, aber ich habe so etwas nie getan. Einer der Polizisten hat mich geschlagen. Ich war wütend und habe mit der Faust auf ein Bild an der Wand geschlagen. Es war das Bild des Innenministers. Ein Polizist sagte, ob ich tatsächlich so frech wäre und das Bild des Innenministers schlage. Dann wurde ich von drei weiteren Polizisten verprügelt. Drei bis vier Stunden ununterbrochen wurde ich verprügelt. Ich lag am Boden und sie haben mich getreten und mit Stöcken geschlagen. Ich war in sehr schlechtem Zustand und die Polizisten hatten Angst, dass ich gleich sterbe. Dann haben sie aufgehört, aber ich durfte nicht nach Hause. Ich konnte nicht stehen oder laufen. Sie kamen öfters zu mir um mit mir zu sprechen und wollten wieder, dass ich diese Dinge zugebe aber das konnte ich nicht. Einen Tag später wurde mir gesagt, dass mein Vater gekommen sei und ich mit ihm nach Hause darf. Sie haben einfach gemerkt, dass sie von mir keine Informationen bekommen. Der nächste Vorfall war am römisch 40 .
  20. Ich wurde wieder zu der Polizeistation gebracht. Ich wurde wieder geschlagen und man wollte wieder von mir, dass ich zugebe auf dem falschen Weg zu sein. Auch das am 19.02.2016 die Gerichtsverhandlung gegen römisch 40 sei. Sie sagten ich müsse mit dem Staatsanwalt kooperieren und gegen römisch 40 aussagen, aber das habe ich nicht getan. Ich sagte, dass ich nicht lügen werde. Das Gericht wollte zeigen, dass die Verhaftung römisch 40 keinen politischen Hintergrund hatte, aber genau das hatte sie. Er war Opfer dieser Regierung. Ich sagte auch, dass der jetzige Präsident nicht mein Präsident ist, er kam an die Macht durch manipulierte Wahlen und das wir alle seine Sklaven seien. Ich kann so etwas nicht machen. Ich möchte nicht der Sklave dieser Mafia-Regierung sein. Ich sagte, dass ich in einem freien Land leben will und dafür kämpfe ich. Dann wurde ich wieder geschlagen. Sie sagten, dass sie von mir keinen politischen Unterricht nehmen würden und dass hier gelten würde, was sie sagen. Ich habe meiner Partei darüber berichtet. Der nächste Vorfall war am römisch 40 .
  21. Es war eine Demo der Opposition. Ich war dabei als Vertreter der Müsavat Partei, wir hatten Plakate und Fahnen. Ich habe die Plakate zuhause selbst gemacht. Bei dem Ausgang der U-Bahn wurden wir von der Polizei angehalten und wurde uns gesagt, dass wir nicht mit Plakaten und Fahnen auf die Demo dürften und wir sollen es abgeben. Dagegen haben wir uns gewehrt und haben gesagt, dass es nichts Illegales ist. Die Polizei hat uns die Plakate weggenommen und haben angefangen uns zu schlagen. Ich sah, dass es zu viel Polizei war. Wir sind alle weg gelaufen. Wir gingen durch die Reihen der Polizei und auch da wurden wir wieder geschlagen. Auch angespuckt. Aber trotz allem haben wir an der Demo teilgenommen. Der letzte Vorfall und der, der mich zur Flucht brachte, war am römisch 40 .
  22. Es gab wieder eine Demo. Ich habe wieder Plakate zuhause gemacht. Auf dem Plakat von mir war zu lesen „Die Entwicklung bleibt in den Taschen der Beamten“. Sie empfanden das Plakat als Beleidigung. Nachdem ich nach Hause ging hat ein Polizeiauto bei mir in der Nähe angehalten und drei Polizisten sind ausgestiegen. Zwei in Uniform und einer Zivilkleidung. Sie wollten meinen Ausweis, ich gab ihn ihnen. Ich sollte dann mitkommen. Auf meine Frage nach dem Grund wurde mir nicht geantwortet. Ich wurde ins Auto gesteckt und mir wurde gesagt, wer ich sei dass ich Beamten beleidige. Bereits im Auto wurde ich geschlagen. Nach zirka 30 Minuten im Auto wurde ich aus dem fahrenden Auto geworfen. Passanten haben mir geholfen. Ich wurde ins Krankenhaus gebracht. Ich wurde gefragt warum ich in so einem Zustand sei habe ich erklärt warum. Ich wurde dann nicht behandelt und mir wurde gesagt, dass ich gehen soll. Die Bewohner des Gebäudes haben mir Wasser gegeben, ich konnte mich waschen und habe meinen Schwager angerufen. Ich habe ihm die Adresse gegeben und gesagt, dass er mich abholen soll. Mein Schwager kam mit dem Taxi und brachte mich in seine Wohnung. Am römisch 40 .2015 blieb ich auch noch bei meinem Schwager. Am römisch 40 .2015 rief mich mein Vater an und sagte, dass eine Spezialeinheit das Haus verwüstet hätte, dass sie sie geschlagen hätten und nach mir gefragt haben. Auch meine Frau wurde geschlagen und mein Sohn gewürgt. Meiner Frau wurde ein Ultimatum gestellt und sie solle sagen wo ich sei. Sie sagte sie wisse es nicht. Sie wurde an den Haaren durch die ganze Wohnung gezogen. Meinen Vater wurde gesagt, dass wenn ich nicht sofort komme meine Kinder mitgenommen würden. Ich bin dann sofort hingefahren. Als ich die Tür aufgemacht habe wurde mir etwas ins Gesicht gesprüht. Ich wurde ohnmächtig. Als ich aufgewacht bin waren meine Hände und Füße gefesselt und ich lag in einem dunkeln Raum am Boden. Ich habe geschrien und gerufen. Eine Person der Spezialeinheit kam und hat mich getreten und gefragt warum ich schreie. Ich habe gefragt warum ich dorthin gebracht wurde. Er antwortete, dass der Leiter bald selbst kommen und mit ihm sprechen wird. Nach einiger Zeit kamen drei Personen der Spezialeinheit, mir wurde ein Sack über den Kopf gezogen und ich wurde in ein Zimmer gebracht. Dort wurde mir der Sack abgenommen. Vor mir sah ich den Leiter der Polizei der Stadt römisch 40 , römisch 40 . Er stand auf und begann mich zu ohrfeigen. Er fragte nach, wer mir das Plakat gegeben hätte, dass es mir wahrscheinlich aufgetragen wurde weil ich selbst so was nicht schreiben könne. Ich sagte, dass ich es einen Tag vor der Demo gemacht hätte und das Bewohner und Familienangehörige Zeugen wären. Dann dachte ich, dass sie diese Personen auch dahin bringen werden. Ich bat dies nicht zu tun, mein Vater ist ein alter Mann, ein Diabetiker; meine Mutter eine alte Frau und dass sie sie in Ruhe lassen sollen. Mir wurde gesagt, dass wenn ich nicht möchte, dass meine Eltern auch dahin gebracht werden, muss ich unterschreiben was sie mir sagen. Der Sack wurde mir wieder übergezogen und ich wurde weggebracht in ein anderes Zimmer. Als mir der Sack vom Kopf genommen wurde sah ich römisch 40 . Er ist der Vertreter des Innenministers. Er meinte, dass wenn ich schon nicht an mich denke, ich zumindest an meine Kinder denken soll und ich sie nicht zwingen soll meinen Kindern was anzutun. Er hat lange herumgeredet über die Entwicklung in Aserbaidschan. Ich sagte, dass das Lügen sind und dass nicht die Realität ist. Mir wurde gesagt, dass einige Fernsehteams eingeladen werden und dass ich dann zugeben muss, dass ich durch die Leitung der Partei zu dem Plakat kam. Ich sagte wieder nein und dass ich das Plakat selbst zuhause ohne Einfluss durch die Partei gemacht habe. Auch sagte ich, dass ich meine politische Einstellung nicht ändern kann. römisch 40 hat jemand angerufen und dann kam römisch 40 mit zwei Mitarbeitern ins Zimmer. römisch 40 sagte zu römisch 40 dass ich immer noch nicht zu Verstand gekommen bin und dass die Spezialeinheit so schlecht arbeitet und nicht mal einen einzelnen Menschen dazu bringen kann seine Meinung zu ändern. Ich wurde dann wieder geschlagen, und mir wurde wieder der Sack über den Kopf gezogen und ich wurde zurück in das kalte Zimmer gebracht. Im Zimmer wurde ich an den Händen an zwei Seilen aufgehängt. Meine Füße berührten den Boden nicht und ich wurde wieder geschlagen. Mir wurde gesagt, dass wenn ich jetzt nicht mache was sie wollen, würde ich das Gebäude nicht lebend verlassen. Ich solle bei LIDER TV oder AZ TV zugeben, dass ich die Plakate unter Einfluss gemacht habe und auf dem falschen Weg sei. Ich habe gesagt, dass ich das nicht kann. Nach zwei bis drei Stunden haben sie mich von den Seilen befreit, ich lag gefesselt am Boden. Nach einigen Stunden habe ich Geräusche gehört, die Tür wurde geöffnet und meine Eltern kamen herein. Gleich danach kam ein Polizist herein und haben meinen Eltern gesagt, dass sie mich zu Verstand bringen sollen, da sonst keiner von uns lebend das Gebäude verlässt. Der Polizist ist gegangen und meine Eltern meinten, dass ich alles zugeben soll da sie uns sonst nie in Ruhe lassen werden. Ich habe dann meinem Vater gesagt, dass ich nichts andere sagen werde. Meinem Vater wurde in der Nacht schlecht. Zwei Personen kamen und haben meinen Vater mitgenommen, meine Mutter und ich blieben in dem Zimmer. Meine Mutter erschrak sehr über die ganze Sache. Am nächsten Tag kam wieder jemand, Sack wieder auf den Kopf und wieder wurde ich wohin gebracht. Wieder standen römisch 40 und römisch 40 vor mir. Von mir wurde wieder dasselbe verlangt. Ich sagte, dass ich in einer Demokratie lebe und da jeder das Plakat halten kann, welches er möchte. Mir wurde gesagt, dass sie mir schlimmes antun werden und mir auch die Kinder wegnehmen werden und ich solle doch verschwinden in ein Land mit der Demokratie, von der ich da spreche. Am römisch 40 .2015 kamen wieder fünf oder sechs Polizisten zu uns. Mein Vater war immer noch im Krankenhaus. Ich wurde gefragt, warum ich nicht zur Polizei gekommen sei, nachdem mir das beim letzten Mal aufgetragen wurde. Meine Mutter, meine Frau und meine Tochter wurden geschlagen. Mir wurde wieder ein Sack auf den Kopf gezogen und ich wurde weggebracht. Als mir der Sack abgenommen wurde waren da zwei oder drei Personen. Mir wurde gesagt, ich solle dort warten. Einige Zeit später kam jemand und nahm mich wieder mit. In dem Zimmer wartete ein Militäroffizier mit zwei Polizisten. Sie fragten, ob ich es mir mittlerweile überlegt hätte und ich fragte was sie wollen. Ich erklärte, dass ich nicht machen kann was sie von mir verlangen. Der Polizist, der hinter mir stand hat meinen Kopf dreimal gegen den Tisch geschlagen. Trotz allem Druck habe ich nicht nachgegeben, und der Militär meinte die Polizisten sollen einen Eimer Wasser bringen. Ich wurde auf die Knie gezwungen und mir wurde gesagt, dass ich ertränkt werde, sollte ich jetzt nicht kooperieren. Immer noch habe ich es nicht zugegeben. Der Offizier befahl mich zu ertränken. Der Sack wurde über meinen Kopf gezogen, ich konnte nicht mehr atmen. Ich sagte dann, dass ich komme wenn mein Vater aus dem Krankenhaus kommt. Am nächsten Tag verließ ich das Land. … - Am 19.01.2017 langte ein Schreiben der Musavat XXXX betreffend Ihrer Parteizugehörigkeit und Ihren Fluchtgründen, sowie einer Farbkopie eines Parteiausweises am BFA ein.- Am 19.01.2017 langte ein Schreiben der Musavat römisch 40 betreffend Ihrer Parteizugehörigkeit und Ihren Fluchtgründen, sowie einer Farbkopie eines Parteiausweises am BFA ein. - Mit Schreiben vom 06.09.2018 wurde Ihnen die aktuelle Staatendokumentation Ihren Herkunftsstaat Aserbaidschan betreffend zugestellt. Eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Stellungnahme wurde eingeräumt. - Am 19.09.2018 langte die Stellungnahmen am Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. …“ I.5.
  23. Die bP1 wurde schließlich vier weitere Male zu einer Einvernahme (für den 14.03.2017, 23.05.2017, 19.09.2017 und 20.02.2018) vor die bB geladen. Die jeweiligen Ladungen wurden stets ordnungsgemäß zugestellt, allerdings fand zu keinem Zeitpunkt eine weitere Einvernahme der bP1 statt und wurden keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen um eine Einvernahme der bP1 zu effektuieren. Stattdessen befand die bB die Übermittlung einer aktualisierten Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Aserbaidschan (von der bP1 am 07.09.2018 übernommen) als ausreichend und versah diese mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer sehr kurz bemessenen Frist von zehn Tagen (der entsprechende Bescheid erging 4 Monate später), welche von der bP1 auch wahrgenommen wurde.römisch eins.5.
  24. Die bP1 wurde schließlich vier weitere Male zu einer Einvernahme (für den 14.03.2017, 23.05.2017, 19.09.2017 und 20.02.2018) vor die bB geladen. Die jeweiligen Ladungen wurden stets ordnungsgemäß zugestellt, allerdings fand zu keinem Zeitpunkt eine weitere Einvernahme der bP1 statt und wurden keine weitergehenden Maßnahmen ergriffen um eine Einvernahme der bP1 zu effektuieren. Stattdessen befand die bB die Übermittlung einer aktualisierten Version des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Aserbaidschan (von der bP1 am 07.09.2018 übernommen) als ausreichend und versah diese mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer sehr kurz bemessenen Frist von zehn Tagen (der entsprechende Bescheid erging 4 Monate später), welche von der bP1 auch wahrgenommen wurde. I.5.
  25. In Angelegenheit der bP2 bekam diese rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Erstbefragung, am 20.02.2018, erstmals die Gelegenheit sich vor der bB zu ihren Ausreise-gründen zu äußern. römisch eins.5.
  26. In Angelegenheit der bP2 bekam diese rund zweieinhalb Jahre nach ihrer Erstbefragung, am 20.02.2018, erstmals die Gelegenheit sich vor der bB zu ihren Ausreise-gründen zu äußern. I.5.
  27. Die bP2 – bP5 beriefen sich allesamt auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar.römisch eins.5.
  28. Die bP2 – bP5 beriefen sich allesamt auf die Gründe der bP1 bzw. auf den gemeinsamen Familienverband. Deren verfahrensrechtliches Schicksal stellt sich mit dem der bP1 vergleichbar dar. I.
  29. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß § 55 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.
  30. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde in Bezug auf die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Aserbaidschan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.6.
  31. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft und führte hierzu –unter teilweiser Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1, insbesondere zu ihrer Person, den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Rückkehrsituation; Formatierung nicht dem Original übereinstimmend):römisch eins.6.
  32. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft und führte hierzu –unter teilweiser Vermengung von Elementen der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung- Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf die bP1, insbesondere zu ihrer Person, den Gründen für das Verlassen des Herkunftslandes und der Rückkehrsituation; Formatierung nicht dem Original übereinstimmend): „… Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person: Die Identität steht auf Grund der Vorlage der aserbaidschanischen Geburtsurkunde Nr. XXXX fest. Die Identität steht auf Grund der Vorlage der aserbaidschanischen Geburtsurkunde Nr. römisch 40 fest. Die Angaben zu Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft und Ihrem Familienstand waren schlüssig und glaubhaft. Ihre Sprach- und Ortskenntnisse bestätigten diese. Die vorgelegte Heiratsurkunde bestätigte Ihre Angaben über die Hochzeit. Die Feststellung über Ihre illegale Einreise ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt und den Polizeiprotokollen. Die Angaben zu Ihrem Wohnsitz und Ihrer Wohnsituation waren glaubhaft und im gesamten Verfahren gleichbleibend. Die Feststellungen Ihren Gesundheitszustand betreffend ergeben sich aus den von Ihnen gemachten, glaubhaften und gleichbleibenden Angaben. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Ihre Angaben zum Fluchtgrund waren nicht glaubhaft. Ihnen war dahingehend die Glaubwürdigkeit abzusprechen. Glaubhaft ist, dass Sie mit dem Wunsch auf Migration und aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa gereist sind und eine fiktive Fluchtgeschichte entwickelt haben, die nur der Asylerlangung dienen hätte sollen. Gerade im Asylverfahren ist das Vorbringen des Antragstellers oft das einzige Beweismittel welches von der Partei der Behörde zur Verfügung gestellt wird. Die niederschriftlichen Angaben der Partei stellen daher im überwiegenden Teil der Verfahren die wesentliche Entscheidungsgrundlage dar. Im Asylverfahren liegt oft ein geradezu sachtypischer Beweisnotstand vor, weshalb das Vorbringen auf die Glaubhaftigkeit und die Person des Asylwerbers selbst auf die Glaubwürdigkeit zu prüfen sind. Bei der Beurteilung des Vorbringens muss jedenfalls auch mit berücksichtigt werden, dass der Antragsteller ein gravierendes Interesse am positiven Ausgang seines Asylverfahrens hat, was natürlich auch zu einer verzerrten Darstellung tatsächlicher Geschehnisse oder zu gänzlich falschen Vorbringen führen kann. Bei Ihrer Erstbefragung am 25.06.2015 befanden Sie sich in völliger Sicherheit und wurden durch einen Beamten zu Ihrem Fluchtweg und Ihren Fluchtgründen befragt. Zusammengefasst gaben Sie an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie aufgrund Ihrer Parteizugehörigkeit mit dem Umbringen bedroht worden wären. Sie hätten bei einem Meeting in XXXX ein Plakat hochgehalten.Bei Ihrer Erstbefragung am 25.06.2015 befanden Sie sich in völliger Sicherheit und wurden durch einen Beamten zu Ihrem Fluchtweg und Ihren Fluchtgründen befragt. Zusammengefasst gaben Sie an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie aufgrund Ihrer Parteizugehörigkeit mit dem Umbringen bedroht worden wären. Sie hätten bei einem Meeting in römisch 40 ein Plakat hochgehalten. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am 15.12.2016 gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie massiver und mehrmaliger Gewalt durch Regierungsorgane ausgesetzt gewesen wären. Sie wären mehrfach gefoltert, geschlagen, bedroht und eingeschüchtert worden. Grund dafür wäre Ihre Mitgliedschaft bei der Partei „Musavat“ gewesen, welcher Sie 2012 beigetreten wären. Es darf hier auf das umfangreiche Einvernahmeprotokoll vom 15.12.2016 hingewiesen werden. Bei Ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am 15.12.2016 gaben Sie zusammengefasst an, dass Sie Aserbaidschan verlassen hätten, da Sie massiver und mehrmaliger Gewalt durch Regierungsorgane ausgesetzt gewesen wären. Sie wären mehrfach gefoltert, geschlagen, bedroht und eingeschüchtert worden. Grund dafür wäre Ihre Mitgliedschaft bei der Partei „Musavat“ gewesen, welcher Sie 2012 beigetreten wären. Es darf hier auf das umfangreiche Einvernahmeprotokoll vom 15.12.2016 hingewiesen werden. Nachgefragt gaben Sie an, dass Ihre weiteren Familienangehörigen, darunter auch ein Bruder sowie Ihre Eltern, in Aserbaidschan leben. Es ist wenig glaubhaft, dass der Rest Ihrer, in Aserbaidschan verbliebenen, Familie unbehelligt dort leben kann. Würde man tatsächlich ein derartig großes Interesse daran haben herauszufinden wo Sie sich aufhalten, so würde man nicht die Mehrheit der Familie unberührt lassen, sondern man würde mit allen verfügbaren Mitteln die gesamte Familie unter Druck setzen. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in XXXX am 15.12.2016 gaben Sie auch an, dass Ihr Bruder in Österreich asylberechtigt ist. Im Widerspruch dazu sagten Sie in der Erstbefragung durch die Polizei aus, dass Sie nicht wüssten wo genau in Europa sich Ihr Bruder aufhalten würde. Es konnte festgestellt werden, dass Ihr Bruder XXXX , geboren am XXXX unter der IFA Zahl XXXX am 14.10.2008 in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat und mit Bescheid des BAA vom 30.06.2009 des Status des Asylberechtigten erhalten hat. Nach eingehender Recherche und Anforderung der relevanten Aktenteile wurde ersichtlich, dass Ihr Bruder aus denselben Gründen geflüchtet war wie Sie. Im Zuge seines Verfahrens legte Ihr Bruder ein mehrseitiges Schriftstück vor, in welchem er seine Fluchtgründe schilderte. Grob zusammengefasst gab er an, dass er seit 2008 massiver Gewalt, Folterungen, Verhaftungen und Repressalien durch die Regierung und den Regierungsapparat ausgesetzt gewesen wäre. Seine gesamte Familie wäre bedroht und müsse ausreisen. Er wäre gemeinsam mit seinen Eltern aus Aserbaidschan ausgereist. Begründend für die Verfolgungshandlungen gab er seine Parteizugehörigkeit zu „Musavat“ an. Ebenso brachte Ihr Bruder persönlich das für Sie eingereichte Schreiben des Europäischen Koordinationszentrums von Musavat am 09.01.2017 zum Bundesamt. Niemals während Ihres gesamten Verfahrens und all Ihren Einvernahmen sowie den zugestellten Parteiengehören mit Möglichkeit zur Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie bereits seit 2008 durch die politische Aktivität Ihres Bruders derselben Verfolgung ausgesetzt waren. Sie erwähnten die politischen Aktivitäten Ihres Bruders mit keinem Wort; und dies obwohl Ihr Bruder ausgesagt hat, dass sowohl seine Eltern als auch seine Brüder physischer und psychischer Folter ausgesetzt gewesen wären und dass er sogar „Vorstandsmitglied“ der Partei gewesen wäre (Vgl. dazu übersetzte Stellungnahme des XXXX , dem Akt beiliegend). Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in römisch 40 am 15.12.2016 gaben Sie auch an, dass Ihr Bruder in Österreich asylberechtigt ist. Im Widerspruch dazu sagten Sie in der Erstbefragung durch die Polizei aus, dass Sie nicht wüssten wo genau in Europa sich Ihr Bruder aufhalten würde. Es konnte festgestellt werden, dass Ihr Bruder römisch 40 , geboren am römisch 40 unter der IFA Zahl römisch 40 am 14.10.2008 in Österreich um internationalen Schutz angesucht hat und mit Bescheid des BAA vom 30.06.2009 des Status des Asylberechtigten erhalten hat. Nach eingehender Recherche und Anforderung der relevanten Aktenteile wurde ersichtlich, dass Ihr Bruder aus denselben Gründen geflüchtet war wie Sie. Im Zuge seines Verfahrens legte Ihr Bruder ein mehrseitiges Schriftstück vor, in welchem er seine Fluchtgründe schilderte. Grob zusammengefasst gab er an, dass er seit 2008 massiver Gewalt, Folterungen, Verhaftungen und Repressalien durch die Regierung und den Regierungsapparat ausgesetzt gewesen wäre. Seine gesamte Familie wäre bedroht und müsse ausreisen. Er wäre gemeinsam mit seinen Eltern aus Aserbaidschan ausgereist. Begründend für die Verfolgungshandlungen gab er seine Parteizugehörigkeit zu „Musavat“ an. Ebenso brachte Ihr Bruder persönlich das für Sie eingereichte Schreiben des Europäischen Koordinationszentrums von Musavat am 09.01.2017 zum Bundesamt. Niemals während Ihres gesamten Verfahrens und all Ihren Einvernahmen sowie den zugestellten Parteiengehören mit Möglichkeit zur Stellungnahme gaben Sie an, dass Sie bereits seit 2008 durch die politische Aktivität Ihres Bruders derselben Verfolgung ausgesetzt waren. Sie erwähnten die politischen Aktivitäten Ihres Bruders mit keinem Wort; und dies obwohl Ihr Bruder ausgesagt hat, dass sowohl seine Eltern als auch seine Brüder physischer und psychischer Folter ausgesetzt gewesen wären und dass er sogar „Vorstandsmitglied“ der Partei gewesen wäre (Vgl. dazu übersetzte Stellungnahme des römisch 40 , dem Akt beiliegend). Es wäre doch bei tatsächlichem Vorliegen der von Ihnen geschilderten Umstände vielmehr davon auszugehen, dass Sie im Zuge Ihrer Einvernahmen geschildert hätten, dass Ihr Bruder bereits Mitglied der Partei gewesen wäre und Sie schon seit 2008 diesen Repressalien ausgesetzt gewesen wären, oder Sie zumindest erwähnt hätten, dass Ihr Bruder ein hochrangiges Mitglied (Vorstandsmitglied) der Musavat-Partei gewesen ist. Im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2016 gaben Sie an, dass Sie mehrfach gefoltert wurden. Sie wären erstmals im September 2013 verhaftet und gefoltert worden. Sie wären der Sprecher des Präsidentschaftskandidaten XXXX im Bezirk „ XXXX “ gewesen und hätten diesen im besagten Monat zu einem Gespräch eingeladen. Die Polizei hätte den Versammlungsort überwacht und nicht zugelassen, dass die Versammlung abgehalten würde. Sie wären hier erstmals verhaftet worden und zum Magistrat verbracht worden. Dort wären Sie vom Leiter XXXX verprügelt worden. Ebenso hätte man die Misshandlungen gefilmt, um sie später im Fernsehen zu übertragen. Sie wären aufgefordert worden zu sagen, dass XXXX der wahre und einzige Präsident wäre. Im Zuge Ihrer Einvernahme vor dem BFA am 15.12.2016 gaben Sie an, dass Sie mehrfach gefoltert wurden. Sie wären erstmals im September 2013 verhaftet und gefoltert worden. Sie wären der Sprecher des Präsidentschaftskandidaten römisch 40 im Bezirk „ römisch 40 “ gewesen und hätten diesen im besagten Monat zu einem Gespräch eingeladen. Die Polizei hätte den Versammlungsort überwacht und nicht zugelassen, dass die Versammlung abgehalten würde. Sie wären hier erstmals verhaftet worden und zum Magistrat verbracht worden. Dort wären Sie vom Leiter römisch 40 verprügelt worden. Ebenso hätte man die Misshandlungen gefilmt, um sie später im Fernsehen zu übertragen. Sie wären aufgefordert worden zu sagen, dass römisch 40 der wahre und einzige Präsident wäre. Für die entscheidende Behörde ist es unverständlich, warum man ausgerechnet Sie aus der Masse der Teilnehmer mitnehmen und foltern sollte. Auch ist es wenig glaubhaft, dass die aserbaidschanische Regierung eine Misshandlung im öffentlichen Fernsehen zeigen würde. Sie gaben an, dass Sie sich weigerten die Forderungen zu erfüllen und dann abermals – diesmal aber von Schlägern der Polizei – misshandelt worden wären. Sie hätten nach zwei bis drei Stunden gesehen, dass auch Ihr Vater dorthin verbracht worden wäre und ebenso misshandelt worden wäre. Sie wären nach den Misshandlungen beide entlassen worden. Es ist wenig glaubhaft, dass der Regierungsapparat einen derartigen Aufwand betreiben würde (Festnahme, Folterung, Festnahme Ihres Vaters und ebenso Misshandlung) um Sie und Ihren Vater dann ohne weiteres gehen zu lassen. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass diese Personen alles getan hätten um zu vermeiden, dass Sie abermals eine Gefahr für den Regierungsapparat darstellen würden. Als nächstes schilderten Sie, dass Sie am XXXX .2014 verhaftet worden wären. Sie wären mit der gesamten Familie zuhause gewesen und wären von dort auf die Polizeistation verbracht worden. Es wäre Ihnen vorgehalten worden, dass Sie engen Kontakt mit XXXX hätten. Dieser wäre Tage zuvor wegen Drogenbesitzes verhaftet worden und wäre Ihnen vorgeworfen worden, dass Sie mit diesem zusammengearbeitet haben. Sie gaben an, dass Sie gesagt hätten, dass Sie niemals in Drogengeschäfte verwickelt gewesen wären und dass XXXX kein Dealer sei und seine Verhaftung eine politisch motivierte Tat gewesen sei. Ein Polizist hätte Sie daraufhin geschlagen. Sie hätten dann aus Wut auf ein Bild an der Wand geschlagen, welches den Innenminister zeigte. Sie wären dann drei bis vier Stunden ununterbrochen von drei weiteren Polizisten geschlagen worden. Die Polizisten hätten jedoch bemerkt, dass Sie in schlechtem Zustand seien und hätten Angst gehabt, dass Sie sterben würden. Sie wären nicht in der Lage gewesen zu stehen oder zu gehen, wären aber am nächsten Tag entlassen worden, da die Polizisten bemerkt hätten, dass Sie keinerlei Informationen preisgeben würden.Als nächstes schilderten Sie, dass Sie am römisch 40 .2014 verhaftet worden wären. Sie wären mit der gesamten Familie zuhause gewesen und wären von dort auf die Polizeistation verbracht worden. Es wäre Ihnen vorgehalten worden, dass Sie engen Kontakt mit römisch 40 hätten. Dieser wäre Tage zuvor wegen Drogenbesitzes verhaftet worden und wäre Ihnen vorgeworfen worden, dass Sie mit diesem zusammengearbeitet haben. Sie gaben an, dass Sie gesagt hätten, dass Sie niemals in Drogengeschäfte verwickelt gewesen wären und dass römisch 40 kein Dealer sei und seine Verhaftung eine politisch motivierte Tat gewesen sei. Ein Polizist hätte Sie daraufhin geschlagen. Sie hätten dann aus Wut auf ein Bild an der Wand geschlagen, welches den Innenminister zeigte. Sie wären dann drei bis vier Stunden ununterbrochen von drei weiteren Polizisten geschlagen worden. Die Polizisten hätten jedoch bemerkt, dass Sie in schlechtem Zustand seien und hätten Angst gehabt, dass Sie sterben würden. Sie wären nicht in der Lage gewesen zu stehen oder zu gehen, wären aber am nächsten Tag entlassen worden, da die Polizisten bemerkt hätten, dass Sie keinerlei Informationen preisgeben würden. Zu allererst stellt Sie für die entscheidende Behörde die Frage warum man Sie von September 2013 bis August 2014 – insgesamt also 11 Monate – weder befragt, noch aufsucht oder ähnliches. Sie schilderten, welch großes Interesse an Ihrer Person bestand, es ist also mehr als unglaubwürdig, dass man Sie einfach elf Monate lang völlig unberührt Ihrem Alltag nachgehen lässt und erst verhaftet als eines Ihrer Parteimitglieder verhaftet wird. Zu XXXX bleibt anzumerken, dass es sich hierbei um den Blogger XXXX handelt. Dieser wurde am XXXX .2015 wegen Drogenbesitzes festgenommen. Sie gaben an, dass es sich bei der Einvernahme um die Verhaftung XXXX gehandelt hat und gaben als genaues(!) Datum den XXXX .2014 an. XXXX Verhaftung war wie ausgeführt jedoch am XXXX .2015 – somit 10 Monate NACH den von Ihnen geschilderten Umständen. XXXX wurde am XXXX .2016 entlassen.Zu allererst stellt Sie für die entscheidende Behörde die Frage warum man Sie von September 2013 bis August 2014 – insgesamt also 11 Monate – weder befragt, noch aufsucht oder ähnliches. Sie schilderten, welch großes Interesse an Ihrer Person bestand, es ist also mehr als unglaubwürdig, dass man Sie einfach elf Monate lang völlig unberührt Ihrem Alltag nachgehen lässt und erst verhaftet als eines Ihrer Parteimitglieder verhaftet wird. Zu römisch 40 bleibt anzumerken, dass es sich hierbei um den Blogger römisch 40 handelt. Dieser wurde am römisch 40 .2015 wegen Drogenbesitzes festgenommen. Sie gaben an, dass es sich bei der Einvernahme um die Verhaftung römisch 40 gehandelt hat und gaben als genaues(!) Datum den römisch 40 .2014 an. römisch 40 Verhaftung war wie ausgeführt jedoch am römisch 40 .2015 – somit 10 Monate NACH den von Ihnen geschilderten Umständen. römisch 40 wurde am römisch 40 .2016 entlassen. Als nächsten schilderten Sie den Vorfall vom XXXX .2015, wonach Sie zuhause Plakate gemacht hätten und an einer Demonstration der Opposition teilgenommen hätten. Sie wären von der Polizei aufgehalten worden und Ihnen wären die Fahnen und Plakate verboten worden. Sie wären geschlagen worden. Sie gaben an, dass alle weggelaufen wären, da Sie gemerkt hätten, dass es zu viel Polizei gewesen wäre. Sie wären dann durch die Reihen gegangen und wären geschlagen und angespuckt worden, hätten trotz alledem an der Demonstration teilgenommen. Als nächsten schilderten Sie den Vorfall vom römisch 40 .2015, wonach Sie zuhause Plakate gemacht hätten und an einer Demonstration der Opposition teilgenommen hätten. Sie wären von der Polizei aufgehalten worden und Ihnen wären die Fahnen und Plakate verboten worden. Sie wären geschlagen worden. Sie gaben an, dass alle weggelaufen wären, da Sie gemerkt hätten, dass es zu viel Polizei gewesen wäre. Sie wären dann durch die Reihen gegangen und wären geschlagen und angespuckt worden, hätten trotz alledem an der Demonstration teilgenommen. Im Zuge der Einvernahme gaben Sie dann an, dass der letzte – und fluchtauslösende Vorfall - am XXXX .2015 war. Sie hätten abermals an einer Demonstration teilgenommen und wieder Plakate gemacht. Auf Ihrem wäre zu lesen gewesen „Die Entwicklung bleibt in den Taschen der Beamten“. Die Polizei hätte dies als Beleidigung verstanden. Als Sie auf dem Rückweg nach Hause gewesen wären hätte ein Polizeiauto neben Ihnen gehalten. Drei Polizisten wären ausgestiegen und hätten Sie aufgefordert mitzukommen. Sie wären dann im Auto bereits geschlagen worden und man hätte Sie gefragt wer Sie seien, dass sie Beamte beleidigen. Nach 30 Minuten hätte man Sie aus dem fahrenden Auto geworfen. Passanten hätten sie gefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo man Ihnen jedoch die Behandlung verwehrt hätte. Sie hätten dann Ihren Schwager angerufen und dieser hätte Sie abgeholt und in seine Wohnung verbracht, wo Sie bis zum XXXX .2015 verblieben sind.Im Zuge der Einvernahme gaben Sie dann an, dass der letzte – und fluchtauslösende Vorfall - am römisch 40 .2015 war. Sie hätten abermals an einer Demonstration teilgenommen und wieder Plakate gemacht. Auf Ihrem wäre zu lesen gewesen „Die Entwicklung bleibt in den Taschen der Beamten“. Die Polizei hätte dies als Beleidigung verstanden. Als Sie auf dem Rückweg nach Hause gewesen wären hätte ein Polizeiauto neben Ihnen gehalten. Drei Polizisten wären ausgestiegen und hätten Sie aufgefordert mitzukommen. Sie wären dann im Auto bereits geschlagen worden und man hätte Sie gefragt wer Sie seien, dass sie Beamte beleidigen. Nach 30 Minuten hätte man Sie aus dem fahrenden Auto geworfen. Passanten hätten sie gefunden und ins Krankenhaus gebracht, wo man Ihnen jedoch die Behandlung verwehrt hätte. Sie hätten dann Ihren Schwager angerufen und dieser hätte Sie abgeholt und in seine Wohnung verbracht, wo Sie bis zum römisch 40 .2015 verblieben sind. Sie legten etliche Fotos von Demonstrationen vor; unter anderem auch jene, auf welchen Sie mit besagtem Plakat zu sehen sind. Für die Behörde ist es jedoch abermals unverständlich warum man ausgerechnet Sie mitnehmen solle. Unzählige Fahnen und Plakate mit diversen regierungskritischen Texten sind auf den Fotos zu sehen; unverständlich warum ausgerechnet Ihr Plakat solch ein Aufsehen erregen soll. Sie gaben zu diesem Zeitpunkt zum ersten Mal an, in ein Krankenhaus gegangen zu sein. Man bedenke hierbei, dass Sie laut eigenen Angaben bereits mehrfach vorher gefoltert wurden – darunter auch eine drei- bis vierstündige Misshandlung, wonach Sie nicht fähig waren zu stehen oder zu gehen. Zu keinem Zeitpunkt vorher ließen Sie sich jedoch behandeln. Die Auswirkungen schwerer, mehrstündiger Folter hätten aber eine Behandlung unausweichlich gemacht. Sie gaben weiter an, dass Sie am XXXX .2015 einen Anruf Ihres Vaters erhalten hätten, während Sie noch bei Ihrem Schwager gewesen wären. Dieser hätte Ihnen erzählt, dass eine Spezialeinheit bei Ihnen zuhause wäre; man hätte Ihre Eltern geschlagen, Ihre Frau geschlagen und Ihren Sohn gewürgt. Ihre Frau wäre an den Haaren durch das Haus gezogen worden. Ihrem Vater wäre gesagt worden, dass Sie umgehend kommen sollen andernfalls man Ihre Kinder mitnehmen würde. Sie wären sofort zu Ihrer Wohnung gefahren. Beim Öffnen der Türe wäre Ihnen etwas ins Gesicht gesprüht worden und Sie wären ohnmächtig geworden. Als Sie aufgewacht wären, wären Sie an Händen und Füßen gefesselt gewesen und Sie wären am Boden gelegen. Sie hätten geschrien und wären daraufhin getreten worden. Ihnen wäre ein Sack über den Kopf gezogen worden und Sie wären in ein Zimmer verbracht worden. Dort wären Sie vom Leiter der Polizei, XXXX , geohrfeigt und zu dem Plakat befragt worden. Man hätte Sie gezwungen zu unterfertigen, was Ihnen gesagt wurde. Sie wären in ein anderes Zimmer verbracht worden wo Sie auf XXXX , den Vertreter des Innenministers, getroffen wären. Dieser hätte Ihnen gedroht Ihrer Familie etwas anzutun sollten Sie nicht kooperieren. Sie hätten sich jedoch geweigert. Wieder wären Sie geschlagen worden bevor Sie in ein anderes Zimmer verbracht wurden. Sie wären an Händen und Füßen aufgehängt worden, man hätte Ihnen gesagt, dass Sie im Fernsehen zugeben sollten das Plakat unter Einfluss gemacht hätten. Ihre Eltern wären dann auch anwesend gewesen und man hätte Ihren Vater aufgefordert Sie zur Vernunft zu bringen. Abermals hätten Sie verneint. Zwei Personen hätten dann Ihren Vater mitgenommen. Am nächsten Tag wären Sie wieder zu XXXX verbracht worden, welcher die gleichen Forderungen wie zuvor an Sie stellte. Sie gaben weiter an, dass Sie am römisch 40 .2015 einen Anruf Ihres Vaters erhalten hätten, während Sie noch bei Ihrem Schwager gewesen wären. Dieser hätte Ihnen erzählt, dass eine Spezialeinheit bei Ihnen zuhause wäre; man hätte Ihre Eltern geschlagen, Ihre Frau geschlagen und Ihren Sohn gewürgt. Ihre Frau wäre an den Haaren durch das Haus gezogen worden. Ihrem Vater wäre gesagt worden, dass Sie umgehend kommen sollen andernfalls man Ihre Kinder mitnehmen würde. Sie wären sofort zu Ihrer Wohnung gefahren. Beim Öffnen der Türe wäre Ihnen etwas ins Gesicht gesprüht worden und Sie wären ohnmächtig geworden. Als Sie aufgewacht wären, wären Sie an Händen und Füßen gefesselt gewesen und Sie wären am Boden gelegen. Sie hätten geschrien und wären daraufhin getreten worden. Ihnen wäre ein Sack über den Kopf gezogen worden und Sie wären in ein Zimmer verbracht worden. Dort wären Sie vom Leiter der Polizei, römisch 40 , geohrfeigt und zu dem Plakat befragt worden. Man hätte Sie gezwungen zu unterfertigen, was Ihnen gesagt wurde. Sie wären in ein anderes Zimmer verbracht worden wo Sie auf römisch 40 , den Vertreter des Innenministers, getroffen wären. Dieser hätte Ihnen gedroht Ihrer Familie etwas anzutun sollten Sie nicht kooperieren. Sie hätten sich jedoch geweigert. Wieder wären Sie geschlagen worden bevor Sie in ein anderes Zimmer verbracht wurden. Sie wären an Händen und Füßen aufgehängt worden, man hätte Ihnen gesagt, dass Sie im Fernsehen zugeben sollten das Plakat unter Einfluss gemacht hätten. Ihre Eltern wären dann auch anwesend gewesen und man hätte Ihren Vater aufgefordert Sie zur Vernunft zu bringen. Abermals hätten Sie verneint. Zwei Personen hätten dann Ihren Vater mitgenommen. Am nächsten Tag wären Sie wieder zu römisch 40 verbracht worden, welcher die gleichen Forderungen wie zuvor an Sie stellte. Dann sagten Sie aus, dass am XXXX .2015 abermals fünf Personen zu Ihnen kamen. Ihr Vater wäre im Krankenhaus gewesen. Sie erwähnten nie, dass oder warum Sie zuvor entlassen wurden. Dieser offene Zeitraum erstreckt sich vom XXXX .2015 bis zum XXXX .
  33. Wieder wäre an diesem Tag Ihre gesamte Familie geschlagen worden. Ihnen wäre wieder ein Sack über den Kopf gezogen worden und wären Sie weggebracht worden. Sie wären dann vom Militär befragt worden, doch hätten Sie wie zuvor keinerlei Zugeständnisse gemacht. Man hätte dann befohlen Sie zu ertränken. Sie hätten einen Eimer mit Wasser geholt und Ihnen den Sack wieder über den Kopf gezogen. Sie hätten nicht mehr atmen können. Sie hätten dann angeben, dass Sie wiederkommen würden wenn Ihr Vater aus dem Krankenhaus entlassen würde und hätten am nächsten Tag das Land verlassen.Dann sagten Sie aus, dass am römisch 40 .2015 abermals fünf Personen zu Ihnen kamen. Ihr Vater wäre im Krankenhaus gewesen. Sie erwähnten nie, dass oder warum Sie zuvor entlassen wurden. Dieser offene Zeitraum erstreckt sich vom römisch 40 .2015 bis zum römisch 40 .
  34. Wieder wäre an diesem Tag Ihre gesamte Familie geschlagen worden. Ihnen wäre wieder ein Sack über den Kopf gezogen worden und wären Sie weggebracht worden. Sie wären dann vom Militär befragt worden, doch hätten Sie wie zuvor keinerlei Zugeständnisse gemacht. Man hätte dann befohlen Sie zu ertränken. Sie hätten einen Eimer mit Wasser geholt und Ihnen den Sack wieder über den Kopf gezogen. Sie hätten nicht mehr atmen können. Sie hätten dann angeben, dass Sie wiederkommen würden wenn Ihr Vater aus dem Krankenhaus entlassen würde und hätten am nächsten Tag das Land verlassen. Es ist absolut nicht glaubwürdig, dass man Sie unter den von Ihnen geschilderten Umständen hätte gehen lassen. Ein Regierungsapparat, der mehrfach derartig großen Aufwand betreibt um Sie festzunehmen und zu foltern würde Sie kaum unter dem Vorwand gehen lassen, dass Sie freiwillig wiederkommen würden. Die aserbaidschanische Regierung hätte Sie bereits seit 2008 – zumindest aber definitiv seit der Ausreise Ihres Bruders – verfolgt, hätte ein derart großes Interesse an Ihrer Familie bestanden. Sie selbst sind erst seit 2012 Mitglied der Partei. Ihr Bruder gab bereits an, dass die gesamte Familie seit 2008 massiver Verfolgung ausgesetzt ist, was Sie mit keinem Wort auch nur ansatzweise erwähnten. Die Tatsache, dass Ihr Bruder ein hochrangiges Mitglied der Partei ist erwähnten Sie zu keinem Zeitpunkt. Auch gab Ihr Bruder an, dass Ihre Eltern bereits 2008 mit ihm aus Aserbaidschan ausgereist sind. Sie jedoch gaben an, dass Ihre Eltern nach wie vor in Aserbaidschan leben und wie oben geschildert Ihr Vater ebenso gefoltert wurde. Aus Ihren Aussagen ergab sich, dass Sie mindestens sechs Mal misshandelt worden sind, im Zeitraum vom September 2013 bis Juni
  35. Es ist völlig unverständlich und lebensfremd, dass Sie nicht nach den ersten Übergriffen bereits Ihr Heimatland verlassen haben, gerade weil Sie über das Schicksal Ihres Bruders XXXX Bescheid wussten. Auch die Abstände zwischen den angeblichen Übergriffen sind fragwürdig und nicht plausibel. Aus Ihren Aussagen ergab sich, dass Sie mindestens sechs Mal misshandelt worden sind, im Zeitraum vom September 2013 bis Juni
  36. Es ist völlig unverständlich und lebensfremd, dass Sie nicht nach den ersten Übergriffen bereits Ihr Heimatland verlassen haben, gerade weil Sie über das Schicksal Ihres Bruders römisch 40 Bescheid wussten. Auch die Abstände zwischen den angeblichen Übergriffen sind fragwürdig und nicht plausibel. Zusammenfassend bleibt anzumerken, dass die von Ihnen geschilderte Fluchtgeschichte in hohem Ausmaß der Geschichte Ihres Bruders ähnelt. Die entscheidende Behörde geht berechtigt davon aus, dass die Tatsache, dass Ihr Bruder mit seiner Fluchtgeschichte ein positives Ergebnis im Asylverfahren erlangt hatte ausschlaggebend dafür ist und die Fluchtgeschichte zwischen zwei Brüdern „geteilt“ wurde. Ergänzend bleibt hier auch anzumerken, dass sich die Lage der Parteimitglieder Musavats entscheidend geändert hat. Hier darf aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 02.04.2015 zitiert werden: „Der Vertrauensanwalt gibt an, dass die Musavat Partei im Moment eine loyale Politik verfolgt. Es sind keine ernsten Probleme zwischen Regierung und Parteimanagement beobachtet worden. Derzeit ist die Regierung Aserbaidschans für Mitglieder der Musavat Partei nicht gefährlich. Über normale Parteimitglieder muss gesagt werden, dass Verhaftungen und rechtswidrige Handlungen nicht ordentliche Parteimitglieder betreffen, mit Ausnahme einiger junger Aktivisten. Sie versuchten die Behörde mit teils unwahren Angaben und einer fiktiven Fluchtgeschichte davon zu überzeugen, dass eine individuelle, konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgung in Aserbaidschan vorliegen würde. Dies konnten Sie wie oben begründet nicht glaubhaft machen. Glaubhaft ist vielmehr, dass Sie Aserbaidschan aus rein wirtschaftlichen Gründen verließen und rund um die Geschehnisse betreffend Ihrer Parteizugehörigkeit, ein Sie persönlich betreffendes Bedrohungsszenario konstruierten, welches ausschließlich der Asylerlangung dienen sollte. Auch die von Ihnen am 19.09.2018 eingebrachte Stellungnahme führt zu keinem anderen Ergebnis. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Wie bereits bei den Gründen für das Verlassen Ihres Heimatlandes erläutert, liegt keine Verfolgungssituation von staatlicher oder privater Seite vor. Es ergibt sich im Falle einer Rückkehr keine Bedrohungssituation für Ihre Person. Es gibt keine Hinweise dafür, dass Sie und Ihre gesamte Familie in eine existenzbedrohende Notlage bei der Rückkehr in Ihr Heimatland kommen könnten. Ihre Verwandten leben nach wie vor in Aserbaidschan. Sie verfügen somit jedenfalls über ein familiäres Netzwerk. Die entscheidende Behörde geht davon aus, dass Sie bei einer Rückkehr durch dieses familiäre Netzwerk Unterstützung finden würden. Auch vor Ihrer Ausreise konnten Sie in Aserbaidschan leben und waren versorgt. Des Weiteren befähigt Sie Ihr Bildungsgrad eine Arbeit in Aserbaidschan zu bestreiten, was Ihnen auch vor Ihrer Ausreise möglich war. Sie lebten ihr gesamtes Leben in Aserbaidschan, so dass Sie, einerseits durch Ihre sozialen Anknüpfungspunkte und andererseits durch den Rechtsanspruch auf soziale Grundsicherung, Ihr Leben bestreiten könnten. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im § 50 FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Selbst wenn Sie auch nach Ihrer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat für den Wiedereinstieg in das dortige Leben einige Startschwierigkeiten erwarten sollten, entsteht kein Rückkehrhindernis. Ziel des Refoulmentschutzes ist es nämlich nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern allein einen Schutz vor Lebenssituationen, die von den im Paragraph 50, FPG aufgezählten Normen erfasst werden würden, zu gewähren. Ihr Vorbringen bzw. Ihre Situation ist jedoch nicht in diese Normen zu subsumieren. Sie sind gesund und arbeitsfähig und können in Aserbaidschan einer Tätigkeit nachgehen, durch welche Sie sich und Ihre Familie selbst versorgen können. Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben: Ihre Angaben waren schlüssig und somit glaubhaft. Aus dem Aktinhalt geht hervor, dass Ihre erweiterten Familienangehörigen nach wie vor in Aserbaidschan leben und Sie mit Ihrer Kernfamilie ausgereist sind und in der Folge am 25.06.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Sie werden gemeinsam mit Ihrer gesamten Familie zurückkehren, sodass ein Eingriff in das Familienleben nicht gegeben ist. Ihr Bruder ist in Österreich asylberechtigt und lebt mit seiner Familie in XXXX . Sie machten jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem geltend.Ihr Bruder ist in Österreich asylberechtigt und lebt mit seiner Familie in römisch 40 . Sie machten jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu diesem geltend. …“ I.6.
  37. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB schlüssige, wenn auch zum Teil überschießende Feststellungen, welche in keinem Bezug mit dem Vorbringen der bP stehen. römisch eins.6.
  38. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Aserbaidschan traf die bB schlüssige, wenn auch zum Teil überschießende Feststellungen, welche in keinem Bezug mit dem Vorbringen der bP stehen. I.6.
  39. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan und die Abschiebung dorthin zulässig sei. römisch eins.6.
  40. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es ergaben sich weiters keine Hinweise auf einen Sachverhalt, welcher zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG führen würde und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan und die Abschiebung dorthin zulässig sei. I.
  41. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.
  42. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.7.
  43. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. So habe das Verfahren vor der bB nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 AsylG genügt. Die bP seien im Falle einer Rückkehr aufgrund der durchwegs übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und wären nicht in der Lage ihre Grundbedürfnisse in Georgien [sic] – gemeint ist wohl Aserbaidschan – zu befriedigen. römisch eins.7.
  44. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging und die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, in Folge mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden. So habe das Verfahren vor der bB nicht den Anforderungen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG genügt. Die bP seien im Falle einer Rückkehr aufgrund der durchwegs übereinstimmenden und glaubwürdigen Angaben mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt und wären nicht in der Lage ihre Grundbedürfnisse in Georgien [sic] – gemeint ist wohl Aserbaidschan – zu befriedigen. I.7.
  45. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem ho. Gericht anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 55, 57 AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückzuverweisen.römisch eins.7.
  46. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor dem ho. Gericht anzuberaumen, in der Sache selbst zu entscheiden und den Anträgen auf internationalen Schutz Folge zu geben, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, 57, AsylG zu erteilen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, sowie in eventu die angefochtenen Bescheide zur Gänze aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die bB zurückzuverweisen. I.
  47. Mit der Beschwerdevorlage brachte die bB weiters folgende Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren ein (Formatierung nicht dem Original entsprechend):römisch eins.
  48. Mit der Beschwerdevorlage brachte die bB weiters folgende Stellungnahme zum gegenständlichen Verfahren ein (Formatierung nicht dem Original entsprechend): „… Zum Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung iSd § 45 Abs 2 AVG nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre, auch wenn der BF dies in seiner Stellungnahme behauptet (vgl zuletzt VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0390).Zum Vorwurf des mangelhaften Ermittlungsverfahrens ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung iSd Paragraph 45, Absatz 2, AVG nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens zählt, zu denen im Rahmen des Parteiengehörs zwingend eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen wäre, auch wenn der BF dies in seiner Stellungnahme behauptet vergleiche zuletzt VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0390). Die Länderfeststellungen zu Aserbaidschan wurden zuletzt am 27.03.2018 aktualisiert. Weiter wurden durch die Staatendokumentation überwiegend Artikel aus den Jahren 2016 - 2018 in die Länderfeststellungen aufgenommen. Darüber hinaus wurden zwei Anfragen speziell die Musavat- Partei betreffend vom 02.04.2015 und 26.03.2018 hinzugezogen, sowie interne Recherchen in umfangreichen Maße in diversen neutralen Internetquellen geführt. Der BF führt nicht näher aus, welche Erkenntnisse sich inwiefern auf veraltete Feststellungen stützen, sondern ergibt sich in standardisierten, nicht individualisierten Textblöcken. Es konnte nicht erkannt werden, inwiefern die in der Beschwerde eingefügten Textauszüge und die diversen kopierten Internetartikel geeignet sind, den Länderfeststellungen der Staatendokumentation auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Wenn in der Beschwerde auf Seite 2 von 10 angeführt wird, dass es von der Behörde unterlassen wurde auf das individuelle Vorbringen einzugehen, so ist dies entschieden zurückzuweisen. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde chronologisch abgearbeitet was im Zuge der Einvernahmen durch den BF zu Protokoll gegeben wurde (vgl. dazu Bescheid Seite 63 bis 68). Jede der vom BF geschilderten Übergriffe bzw. Festnahmen wurde in einem separierten Absatz behandelt und gewürdigt.Wenn in der Beschwerde auf Seite 2 von 10 angeführt wird, dass es von der Behörde unterlassen wurde auf das individuelle Vorbringen einzugehen, so ist dies entschieden zurückzuweisen. Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde chronologisch abgearbeitet was im Zuge der Einvernahmen durch den BF zu Protokoll gegeben wurde vergleiche dazu Bescheid Seite 63 bis 68). Jede der vom BF geschilderten Übergriffe bzw. Festnahmen wurde in einem separierten Absatz behandelt und gewürdigt. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es seitens des BFA verabsäumt wurde die Gesamtbeurteilung anhand der verfügbaren Herkunftsstaat-spezifischen Informationen und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes durchzuführen sind dies vage Äußerungen, denn seitens der BF wurde keines dieser Vergleichsurteile vorgelegt Bezüglich der Herkunftsstaat-spezifischen Informationen wurde lediglich ein Artikel aus dem Internet eins zu eins kopiert, begründend mit der Verfolgung von Bloggern und Journalisten. Hier bleibt anzumerken, dass es sich bei den BF weder um Blogger, noch um Journalisten handelt. Wenn in der Beschwerde auf Seite 3 von 10 angeführt wird, dass das primäre Interesse der Regierung naturgemäß am BF und dessen Bruder liegt, jedoch die gesamte Familie verfolgt werden würde so wurde im beschwerdegegenständlichen Bescheid auf Seite 65 deutlich aufgeführt, dass es für die entscheidende Behörde unglaubwürdig ist, einen derart hohen Aufwand zu betreiben dem BF und dessen Familie habhaft zu werden - und dann ohne Angaben von Gründen alle Familienangehörigen wieder zu entlassen. Es ist widersprüchlich, dass in der Beschwerde auf Seite 3 von 10 angegeben wird, dass lediglich der BF und sein Bruder Mitglieder der Partei waren und sie naturgemäß deshalb das primäre Ziel waren, jedoch im selben Absatz davon gesprochen wird, dass auch der Bruder XXXX Mitglied sei - und dies auch im Zuge der Einvernahme angegeben wurde.Es ist widersprüchlich, dass in der Beschwerde auf Seite 3 von 10 angegeben wird, dass lediglich der BF und sein Bruder Mitglieder der Partei waren und sie naturgemäß deshalb das primäre Ziel waren, jedoch im selben Absatz davon gesprochen wird, dass auch der Bruder römisch 40 Mitglied sei - und dies auch im Zuge der Einvernahme angegeben wurde. Wenn auf Seite 6 von 10 angegeben wird, dass die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den Bruder des BF ein eindeutiges Zeichen für die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF sei, so darf hier auf den beschwerdegegenständlichen Bescheid Seite 68 verwiesen werden. …“ I.
  49. Eine erste Aktensichtung ergab, dass die Argumentationskette in Bezug auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben der bP sich über nicht unwesentliche Teile als sich nicht unplausibel darstellte, im Rahmen einer Gesamtbetrachten jedoch festzustellen war, dass bezüglich der Akten- und Verfahrensführung (ohne Anspruch auf vollständige Aufzählung: überflüssige Aktenbestandteile, wie die Einvernahme vom 15.12.2016 der bP1 doppelt im Akt sowie Aktenbestandteile des asylberechtigten Bruders der bP1 inmitten des Aktes der bP1; diverse Rechercheergebnisse im Akt, wie beispielsweise die Anfragebeantwortung vom 26.03.2018 und 02.04.2015, wobei aus der Aktenlage nicht entnommen werden kann, dass jene Recherchetätigkeiten, den bP zur Kenntnis gebracht respektive Parteiengehör gewährt wurde; jede
  50. Seite der Beschwerde verkehrt im Akt, wodurch die Leserlichkeit und Übersicht erschwert wird und Rückschlüsse auf eine entsprechende Sorgfaltslosigkeit der bB im Rahmen der Aktenführung und somit mittelbar auch auf die Verfahrensführung zulassen; ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten im Akt, aus denen weder hervorgeht, ob, welche und gegebenenfalls in welchem Umfang diese einschlägig für die Beweiswürdigung geworden sind bzw. ob sie im Rahmen der Entscheidung überhaupt berücksichtigt wurden, noch ergibt sich aus den Befragungen, ob die bP jemals zu den vorgelegten fremdsprachigen Dokumenten befragt wurden sowie blieb der Großteil der Dokumente unübersetzt und kann dem Bescheid nicht entnommen werden, welche Umstände die bB veranlassten, sich nicht näher mit diesen Beweismitteln im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte auseinanderzusetzen) Mängel aufgefallen sind. römisch eins.
  51. Eine erste Aktensichtung ergab, dass die Argumentationskette in Bezug auf die Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben der bP sich über nicht unwesentliche Teile als sich nicht unplausibel darstellte, im Rahmen einer Gesamtbetrachten jedoch festzustellen war, dass bezüglich der Akten- und Verfahrensführung (ohne Anspruch auf vollständige Aufzählung: überflüssige Aktenbestandteile, wie die Einvernahme vom 15.12.2016 der bP1 doppelt im Akt sowie Aktenbestandteile des asylberechtigten Bruders der bP1 inmitten des Aktes der bP1; diverse Rechercheergebnisse im Akt, wie beispielsweise die Anfragebeantwortung vom 26.03.2018 und 02.04.2015, wobei aus der Aktenlage nicht entnommen werden kann, dass jene Recherchetätigkeiten, den bP zur Kenntnis gebracht respektive Parteiengehör gewährt wurde; jede
  52. Seite der Beschwerde verkehrt im Akt, wodurch die Leserlichkeit und Übersicht erschwert wird und Rückschlüsse auf eine entsprechende Sorgfaltslosigkeit der bB im Rahmen der Aktenführung und somit mittelbar auch auf die Verfahrensführung zulassen; ein Konvolut an fremdsprachigen Dokumenten im Akt, aus denen weder hervorgeht, ob, welche und gegebenenfalls in welchem Umfang diese einschlägig für die Beweiswürdigung geworden sind bzw. ob sie im Rahmen der Entscheidung überhaupt berücksichtigt wurden, noch ergibt sich aus den Befragungen, ob die bP jemals zu den vorgelegten fremdsprachigen Dokumenten befragt wurden sowie blieb der Großteil der Dokumente unübersetzt und kann dem Bescheid nicht entnommen werden, welche Umstände die bB veranlassten, sich nicht näher mit diesen Beweismitteln im Lichte der Judikatur der Höchstgerichte auseinanderzusetzen) Mängel aufgefallen sind. Ebenso fand sichtlich keine zeugenschaftliche Einvernahme des als rechtskräftig als Flüchtling anerkannten Bruders der bP1 im Verfahren statt, obwohl dies zur abschließenden Klärung des maßgeblichen Sachverhalts insbesondere auch im Lichte der Berichtslage erforderlich erschien. Nach Aktenvorlage stellte das ho. Gericht jedenfalls fest, dass die bisherige Verfahrens-führung gesamtbetrachtet nicht jenen Anforderungen entsprach, welche von einer Spezialbehörde wie dem BFA erwartbar wäre, zumal wesentliche Ermittlungsschritte unterblieben bzw. wesentliche Begründungselemente im Zusammenhang mit den von den bP angebotenen Beweismitteln bzw. eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln fehlten (zur Qualifikation als Spezialbehörde und diesen Anforderungen vgl. VwGH 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602), was –wohl im Lichte eines seitens der bP unter Außerachtlassung der beschriebenen Obliegenheiten angestrebten rascheren Verfahrensabschluss- letztlich mit Blick auf die höchst- und europarechtlichen Judikatur zur problematischen Situation dazu führte, dass diese nunmehr durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden mussten und das Gericht hiermit zumindest partiell in die Rolle der Behörde gedrängt wird (vgl. Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452).Nach Aktenvorlage stellte das ho. Gericht jedenfalls fest, dass die bisherige Verfahrens-führung gesamtbetrachtet nicht jenen Anforderungen entsprach, welche von einer Spezialbehörde wie dem BFA erwartbar wäre, zumal wesentliche Ermittlungsschritte unterblieben bzw. wesentliche Begründungselemente im Zusammenhang mit den von den bP angebotenen Beweismitteln bzw. eine Auseinandersetzung mit diesen Beweismitteln fehlten (zur Qualifikation als Spezialbehörde und diesen Anforderungen vergleiche VwGH 11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, sowie vom 6.7.1999, GZ. 98/01/0602), was –wohl im Lichte eines seitens der bP unter Außerachtlassung der beschriebenen Obliegenheiten angestrebten rascheren Verfahrensabschluss- letztlich mit Blick auf die höchst- und europarechtlichen Judikatur zur problematischen Situation dazu führte, dass diese nunmehr durch das Verwaltungsgericht nachgeholt werden mussten und das Gericht hiermit zumindest partiell in die Rolle der Behörde gedrängt wird vergleiche Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; ebenso VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174 aber auch Urteil des EuGH vom 14.6.2017, C-685 EU:C:2017:452). I.
  53. Am 20.02.2019 wurden von den bP Integrationsunterlagen, wie Teilnahme-bestätigungen, Empfehlungsschreiben, Schulbesuchs- und Deutschkurs-bestätigungen sowie ein mit ‚sehr gut‘-bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 der bP2 übermittelt.römisch eins.
  54. Am 20.02.2019 wurden von den bP Integrationsunterlagen, wie Teilnahme-bestätigungen, Empfehlungsschreiben, Schulbesuchs- und Deutschkurs-bestätigungen sowie ein mit ‚sehr gut‘-bestandenes ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A1 der bP2 übermittelt. I.
  55. Das ho. Gericht ordnete für den 20.01.2022 nach der Durchführung weiterer Erhebungen eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.
  56. Das ho. Gericht ordnete für den 20.01.2022 nach der Durchführung weiterer Erhebungen eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP und der bB Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Aserbaidschan übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse, sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(en) bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6) a) Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). , b) Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):, a) Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) , b) Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? , c) Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen.“ I.11.
  57. Am 17.01.2022 langten bei ho. Gericht weitere Integrationsunterlagen sowie eine Stellungnahme der bP mitsamt Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs ein. Folgendes wurde diesbezüglich angeführt (Formatierung nicht dem Original entsprechend): römisch eins.11.
  58. Am 17.01.2022 langten bei ho. Gericht weitere Integrationsunterlagen sowie eine Stellungnahme der bP mitsamt Beantwortung des übermittelten Fragenkatalogs ein. Folgendes wurde diesbezüglich angeführt (Formatierung nicht dem Original entsprechend): „… Der 1.-BF brachte vor, dass er im Jahr 2012 der Oppositionspartei Musavat beigetreten ist, an vielen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hat und auf Bezirksebene eine Funktion in der Partei innehatte. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten kam es erstmals im XXXX 2013 zur Verhaftung und Misshandlungen des 1.-BF und auch seines Vaters. Es folgten weitere Verhaftungen des 1.-BF im XXXX 2014 und im XXXX 2015, wobei diese jeweils mit Misshandlungen einhergingen. Im XXXX 2015 wurde der 1.-BF im Zuge einer Demonstration von der Polizei geschlagen und misshandelt. Die fluchtauslösenden Ereignisse begannen am XXXX .2015, als der 1.-BF erneut im Zuge einer Demonstration von der Polizei festgenommen, dann jedoch aus dem fahrenden Auto geworfen wurde. Nach der Behandlung im Krankenhaus wurde der 1.-BF am selben Tag von seinem Schwager abgeholt und zu diesem nach Hause gebracht. Am XXXX .2015 kamen Polizisten zu den BF nach Hause, misshandelten die 2.-BF, den 4.-BF sowie die Eltern des 1.-BF, verwüsteten das Haus und zwangen die Familienmitglieder unter Drohungen, den 1.-BF herzuholen. Als der 1.-BF nach Hause kam, wurde er von den Polizisten betäubt und weggebracht. Im Zuge dieser Anhaltung wurde der 1.-BF zum Leiter der Stadtpolizei XXXX , XXXX , gebracht. Dieser ohrfeigte den 1.-BF und forderte ihn unter Drohung auf, ein Geständnis zu unterschreiben. Danach wurde der 1.-BF zum stellvertretenden Innenminister (Anm. seit 2019 Innenminister) XXXX gebracht. Auch dieser bedrohte den 1.-BF und holte danach wieder XXXX mit zwei Mitarbeitern in den Raum und der 1-BF wurde weiter bedroht und geschlagen. Danach wurde der 1.-BF in einem anderen Raum an den Händen auf zwei Seilen aufgehängt und geschlagen. Nach 2-3 Stunden wurde er von den Seilen befreit und gefesselt am Boden liegen lassen. Am selben Tag wurden die Eltern des 1.-BF hinzugeholt. Die Mutter blieb über Nacht im selben Zimmer, der Vater erlitt einen Herzinfarkt und wurde ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag wurde der 1.-BF erneut zu XXXX und XXXX gebracht, die wieder ein Geständnis erzwingen wollten. Schließlich wurde der 1.-BF freigelassen. Am XXXX .2015 - der Vater des 1.-BF war noch im Krankenhaus - kamen erneut Polizisten zu den BF nach Hause. Der 1.-BF wurde erneut weggebracht, in einen Raum, in dem ein Militäroffizier mit zwei weiteren Polizisten wartete. Dieser fragte, ob es sich der 1.-BF mittlerweile überlegt hätte. Der 1.-BF verweigerte wieder das Geständnis, woraufhin einer der anderen Polizisten den Kopf des 1.-BF dreimal gegen den Tisch schlug. DerDer 1.-BF brachte vor, dass er im Jahr 2012 der Oppositionspartei Musavat beigetreten ist, an vielen Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen hat und auf Bezirksebene eine Funktion in der Partei innehatte. Aufgrund seiner politischen Aktivitäten kam es erstmals im römisch 40 2013 zur Verhaftung und Misshandlungen des 1.-BF und auch seines Vaters. Es folgten weitere Verhaftungen des 1.-BF im römisch 40 2014 und im römisch 40 2015, wobei diese jeweils mit Misshandlungen einhergingen. Im römisch 40 2015 wurde der 1.-BF im Zuge einer Demonstration von der Polizei geschlagen und misshandelt. Die fluchtauslösenden Ereignisse begannen am römisch 40 .2015, als der 1.-BF erneut im Zuge einer Demonstration von der Polizei festgenommen, dann jedoch aus dem fahrenden Auto geworfen wurde. Nach der Behandlung im Krankenhaus wurde der 1.-BF am selben Tag von seinem Schwager abgeholt und zu diesem nach Hause gebracht. Am römisch 40 .2015 kamen Polizisten zu den BF nach Hause, misshandelten die 2.-BF, den 4.-BF sowie die Eltern des 1.-BF, verwüsteten das Haus und zwangen die Familienmitglieder unter Drohungen, den 1.-BF herzuholen. Als der 1.-BF nach Hause kam, wurde er von den Polizisten betäubt und weggebracht. Im Zuge dieser Anhaltung wurde der 1.-BF zum Leiter der Stadtpolizei römisch 40 , römisch 40 , gebracht. Dieser ohrfeigte den 1.-BF und forderte ihn unter Drohung auf, ein Geständnis zu unterschreiben. Danach wurde der 1.-BF zum stellvertretenden Innenminister Anmerkung seit 2019 Innenminister) römisch 40 gebracht. Auch dieser bedrohte den 1.-BF und holte danach wieder römisch 40 mit zwei Mitarbeitern in den Raum und der 1-BF wurde weiter bedroht und geschlagen. Danach wurde der 1.-BF in einem anderen Raum an den Händen auf zwei Seilen aufgehängt und geschlagen. Nach 2-3 Stunden wurde er von den Seilen befreit und gefesselt am Boden liegen lassen. Am selben Tag wurden die Eltern des 1.-BF hinzugeholt. Die Mutter blieb über Nacht im selben Zimmer, der Vater erlitt einen Herzinfarkt und wurde ins Krankenhaus gebracht. Am nächsten Tag wurde der 1.-BF erneut zu römisch 40 und römisch 40 gebracht, die wieder ein Geständnis erzwingen wollten. Schließlich wurde der 1.-BF freigelassen. Am römisch 40 .2015 - der Vater des 1.-BF war noch im Krankenhaus - kamen erneut Polizisten zu den BF nach Hause. Der 1.-BF wurde erneut weggebracht, in einen Raum, in dem ein Militäroffizier mit zwei weiteren Polizisten wartete. Dieser fragte, ob es sich der 1.-BF mittlerweile überlegt hätte. Der 1.-BF verweigerte wieder das Geständnis, woraufhin einer der anderen Polizisten den Kopf des 1.-BF dreimal gegen den Tisch schlug. Der Militäroffizier befahl dann den Polizisten, den l.-BF in einem Kübel Wasser zu ertränken, sollte er nicht kooperieren. Der l.-BF sagte dann, er würde kooperieren und wieder kommen, sobald sein Vater aus dem Krankenhaus entlassen ist. Am nächsten Tag flüchteten die BF. Das amtswegig ins Verfahren eingeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gesamtaktualisiert am 10.12.2020 [in der Folge: LIB], zeigt die nach wie vor prekäre Situation für Angehörige der Opposition in Aserbaidschan auf und untermauert im Wesentlichen das Vorbringen der BF hinsichtlich der bereits in den Jahren 2013-2015 stattgefundenen Verfolgung des oppositionspolitisch aktiven 1.-BF und seiner Familie. Nach Ansicht unabhängiger Beobachter und Menschenrechtsverteidiger hat sich die Menschenrechtslage speziell im Bereich der politischen Rechte [Meinungs- und Versammlungsfreiheit] nach deutlicher Verschlechterung 2013-2015 nicht wieder verbessert. [LIB S. 18] Zu den Menschenrechtsproblemen gehören unrechtmäßige oder willkürliche Tötung; Folter; willkürliche Inhaftierung; harte und manchmal lebensbedrohliche Haftbedingungen; politische Gefangene; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; allgegenwärtige Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; starke Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Gewalt gegen Journalisten, Kriminalisierung von Verleumdung, Belästigung und Inhaftierung von Journalisten aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und Sperrung von Websites; erhebliche Eingriffe in das Recht auf friedliche Versammlung und Vereinigungsfreiheit; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit; [ebenda] Die aserbaidschanischen Behörden führen weiterhin rigide Kontrollen durch und schränken die Vereinigungs-, Meinungs- und Versammlungsfreiheit stark ein. Die Regierung ließ 2019 über 50 Menschenrechtsverteidiger, Journalisten, Oppositionsaktivisten, religiöse Gläubige und andere vermeintliche Kritiker, die unter politisch motivierten Vorwürfen inhaftiert waren, frei. Mindestens 30 weitere blieben jedoch zu Unrecht inhaftiert, während die Behörden regelmäßig ihre Kritiker und andere abweichende Stimmen ins Visier nehmen. Andere Menschenrechtsprobleme blieben bestehen, darunter Folter und Misshandlung in der Haft, Verletzungen der Versammlungsfreiheit, unangemessene Einmischung in die Arbeit von Anwälten und Einschränkungen der Medienfreiheit. [LIB S. 19] Verfassungsrechtliche Garantien für die Pressefreiheit werden routinemäßig und systematisch verletzt, da die Regierung daran arbeitet, die Informationslandschaft fest im Griff zu behalten. Journalisten und ihre Angehörigen werden von Behörden mit Belästigungen, Drohungen, Gewalt und Einschüchterungen konfrontiert. Viele werden aufgrund gefälschter Anklagen festgenommen oder inhaftiert, während andere mit Reiseverboten konfrontiert sind. [LIB S 22] Die Betätigungsmöglichkeiten der politischen Opposition sind dem LIB zufolge stark eingeschränkt. Versuche der Opposition, sich öffentlich zu versammeln oder sonst öffentlich wahrnehmbar zu äußern, werden durch die Regierung deutlich und systematisch erschwert. Oppositionelle Aktivistinnen sind dem Risiko ausgesetzt, aufgrund ihres politischen Engagements gewaltsame Übergriffe, willkürliche Verhaftungen und deutliche Beeinträchtigungen ihrer wirtschaftlichen Existenz zu erleiden. [LIB S. 25f) Die regierende Yeni Azerbaijan Party dominiert das politische System. Die Mitgliedschaft in der regierenden Partei brächte inländischen Beobachtern zufolge Vorteile mit sich, wie z.B. die Bevorzugung bei öffentlichen Ämtern. Seit 2010 gehören der Nationalversammlung keine Vertreter der wichtigsten Oppositionsparteien des Landes mehr an. [LIB S.26) In einem Länderbericht der Konrad-Adenauer-Stiftung vom 04.11.2015 wird berichtet, dass es bei den Parlamentswahlen keine politischen Alternativen oder Wettbewerb gegeben hat. Im Ausblick schreibt der Bericht, dass der wenig überraschende Sieg des Präsidenten Ilham Aliyev, der seit 2003 das Land beherrscht, seine Macht nur weiter festigen werde. [ KAS - Konrad-Adenauer-Stiftung: Erwarteter Sieg der Partei Aliyevs,
  59. November 2015 http://www.kas.de/wf/doc/kas_43110-544-1-30.pdf7151104123856 [Zugriff am
  60. September 2021)) Auch die letzten Parlamentswahlen 2020 entsprachen nach Ansicht der internationalen Wahlbeobachter der ODIHR-Mission und des Auswärtigen Amts nicht den international anerkannten Standards. [LIB, S. 5) Zur individuellen Situation von Mitgliedern der Oppositionsparteien wird im LIB ausgeführt, dass diese wahrscheinlicher als andere Bürger offiziellen Schikanen, willkürlichen Verhaftungen und Inhaftierungen ausgesetzt sind. Mitglieder oppositioneller politischer Parteien werden weiterhin verhaftet und zu Verwaltungshaft verurteilt, nachdem sie in den sozialen Med

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