F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
GVG idgF, § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.
GVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der geschiedene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Er ist seit zumindest 2014 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und wurde verschiedentlich straffällig, auch wiederholt strafgerichtlich, verbüßte zuletzt 2019 bis zum 01.08.2019 eine Strafhaft und im Anschluss daran Ersatzfreiheitsstrafen für Verwaltungsstrafen. Er war im Bundesgebiet nur zeitweise behördlich (bei seiner Partnerin bzw. in der JA) gemeldet, war zuletzt aber ohne ordentlichen Wohnsitz. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018 wurde gegen dem BF ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat
In Verbindung damit wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot
Vm Abs. 3 Z 2 und 4 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm
4 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018 wurde gegen dem BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Verbindung damit wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und 4 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Im Anschluss an die Verwaltungsstrafhaft des Beschwerdeführers wurde zur Sicherung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina über den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019
2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Behörde auf Bosnisch einvernommen und die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers im Bescheid wiedergegeben. Nach Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben hier, wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und er in Österreich nicht sozial verankert sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
2a FPG ging die Behörde davon aus, dass er mangels gültigen Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht in der Lage sei, seine Einreise in Österreich nachzuweisen oder selbständig und legal das Land zu verlassen. Gegen ihn bestehe eine seit 19.07.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Polizeilich sei er nicht gemeldet und durch seine strafrechtlichen Delikte den Behörden bekannt geworden. Das Geburtsdatum und den Aufenthalt seiner namentlich genannten geschiedenen Frau und auch das seiner namentlich genannten Tochter (in der Schweiz) könne er nicht (genau) nennen. Ferner wisse er nicht genau, ob seine Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin in Österreich noch aufrecht sei. Diese habe sich von 12.01.2018 bis 21.06.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und werde seit dem 21.06.2019 in einer Wohngemeinschaft des Psychosozialen Dienstes in Österreich betreut. Seither bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe als „U-Boot“ ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse illegal in Österreich. Seine Handlungen ließen insgesamt betrachtet, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nachhaltig und kategorisch der österreichischen Rechtsordnung abgeneigt sei. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, woraus die erkennende Behörde schließe, dass er sich auch einem ordnungsgemäßen Überstellungserfahren entziehen werde. Da er sich demnach als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, werde die Sicherung der Abschiebung als erforderlich erachtet, zumal er sich bei der Einvernahme aggressiv verhalten und noch vor der Rückübersetzung den Raum laut schreiend verlassen habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die (österreichischen) Rechtsvorschriften zu halten. Der Einwand des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr komme keine Relevanz zu, weil davon auszugehen sei, dass ihm die nachteiligen Folgen eines Fluchtversuchs während eines Haftausganges bekannt gewesen seien, zumal er seinen Aufenthalt in Österreich auch nicht beenden habe wollen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sei angesichts seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung in Österreich verhältnismäßig, da aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu erschließen sei und er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei daher davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates, denen ein hoher Stellenwert zukomme, überwiege das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Anwendung eines gelinderen Mittels
FPG komme angesichts seiner finanziellen Mittellosigkeit schon von vornherein nicht in Betracht. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten samt periodischer Meldeverpflichtung komme auf Grund seiner Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft - die Sicherung der Abschiebung - vereitelt würde, nicht in Betracht. Auf Grund seiner Angaben im Zuge der Einvernahme am selben Tag, wonach er weder medikamentöse noch ärztliche Behandlung benötige, sei auch von seiner Haftfähigkeit auszugehen.Im Anschluss an die Verwaltungsstrafhaft des Beschwerdeführers wurde zur Sicherung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina über den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Behörde auf Bosnisch einvernommen und die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers im Bescheid wiedergegeben. Nach Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben hier, wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und er in Österreich nicht sozial verankert sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Paragraph 76 a, Absatz 2 a, FPG ging die Behörde davon aus, dass er mangels gültigen Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht in der Lage sei, seine Einreise in Österreich nachzuweisen oder selbständig und legal das Land zu verlassen. Gegen ihn bestehe eine seit 19.07.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Polizeilich sei er nicht gemeldet und durch seine strafrechtlichen Delikte den Behörden bekannt geworden. Das Geburtsdatum und den Aufenthalt seiner namentlich genannten geschiedenen Frau und auch das seiner namentlich genannten Tochter (in der Schweiz) könne er nicht (genau) nennen. Ferner wisse er nicht genau, ob seine Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin in Österreich noch aufrecht sei. Diese habe sich von 12.01.2018 bis 21.06.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und werde seit dem 21.06.2019 in einer Wohngemeinschaft des Psychosozialen Dienstes in Österreich betreut. Seither bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe als „U-Boot“ ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse illegal in Österreich. Seine Handlungen ließen insgesamt betrachtet, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nachhaltig und kategorisch der österreichischen Rechtsordnung abgeneigt sei. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, woraus die erkennende Behörde schließe, dass er sich auch einem ordnungsgemäßen Überstellungserfahren entziehen werde. Da er sich demnach als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, werde die Sicherung der Abschiebung als erforderlich erachtet, zumal er sich bei der Einvernahme aggressiv verhalten und noch vor der Rückübersetzung den Raum laut schreiend verlassen habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die (österreichischen) Rechtsvorschriften zu halten. Der Einwand des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr komme keine Relevanz zu, weil davon auszugehen sei, dass ihm die nachteiligen Folgen eines Fluchtversuchs während eines Haftausganges bekannt gewesen seien, zumal er seinen Aufenthalt in Österreich auch nicht beenden habe wollen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sei angesichts seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung in Österreich verhältnismäßig, da aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu erschließen sei und er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei daher davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates, denen ein hoher Stellenwert zukomme, überwiege das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Anwendung eines gelinderen Mittels
Paragraph 77, FPG komme angesichts seiner finanziellen Mittellosigkeit schon von vornherein nicht in Betracht. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten samt periodischer Meldeverpflichtung komme auf Grund seiner Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft - die Sicherung der Abschiebung - vereitelt würde, nicht in Betracht. Auf Grund seiner Angaben im Zuge der Einvernahme am selben Tag, wonach er weder medikamentöse noch ärztliche Behandlung benötige, sei auch von seiner Haftfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2019 per Linienflug auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina verbracht. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 18.09.2019. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der BF hätte in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Freundin, welche derzeit in einer bereuten Unterbringung lebe. In XXXX habe er einen Bruder, wo er sich bis zur Abschiebung hätte aufhalten können und der ihn bisher finanziell unterstützt habe. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass seine Strafhaft mit 01.08.2019 enden würde und er anschließend zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ins PAZ überstellt worden sei, hätte die Behörde umgehend und ohne vorherige Schubhaft dessen Abschiebung organisieren müssen, zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 14.08.2018 seit 19.07.2018 rechtskräftig und durchsetzbar sei. Für ihn sei bereits am 28.02.2019 ein HRZ von der Botschaft ausgestellt worden, welches infolge seiner Strafhaft verfallen sei, weshalb die Beschaffung eines neuen HRZ problemlos möglich gewesen sei. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 mit der Einleitung des HRZ-Verfahrens begonnen und bereits am 07.08.2019 sei dieses vorgelegen. Die Schubhaft sei rechtswidrig gewesen. Die Behörde habe die Fluchtgefahr mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers infolge seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich begründet, wodurch die Gefahr des sofortigen Untertauchens gegeben sei. Der Behörde werde unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur zu § 76 Abs 3 FPG vorgeworfen, dass nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt worden seien. Der BF sei in den näher genannten Zeiträumen in Österreich gemeldet gewesen und habe keinesfalls versucht unterzutauchen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 19.07.2018 habe er sich bereits in Haft befunden, weshalb ihm die Befolgung der (Rückkehr)Entscheidung gar nicht möglich gewesen sei; außerdem habe er damals kein gültiges Reisedokument besessen.
Abs 1 FPG sei das Bundesamt jedoch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, nach Möglichkeit darauf, dass sie überhaupt unterbleiben könne. Dies bedeute, dass das Bundesamt die erforderlichen Schritte zur Abschiebung - wie Beischaffung eines HRZ - bereits während der Gerichtshaft zu setzen habe, damit die Schubhaft hätte überhaupt unterbleiben können. Hiezu wurde aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2015, (Ro) 2015/21/00226, zitiert, wonach die Behörde nach Möglichkeit ihre Vorgangsweise so einzurichten habe, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne, ansonsten die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Demzufolge sei eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig unverhältnismäßig, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft untätig bleibe. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Die Behörde sei bereits bei Erlassung des Schubhaftbescheides in Kenntnis vom voraussichtlichen Ende der Strafhaft gewesen und erweise sich die Schubhaft schon daher als rechtswidrig. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft das Verfahren zur Erlassung eines HRZ begonnen und nicht umgehend ab Kenntnis der Enthaftung wie es geboten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Liebesbeziehung mit einer namentlich genannten Frau, welche sich 2019 in stationärer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus befunden habe und seit 21.06.2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht möglich gewesen sei, einander zu treffen, und er ausweichend geantwortet habe, den Stand der Beziehung nicht zu kennen. Seine Verlobte habe den BF, welcher ebenfalls 5 Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, immer auch finanziell unterstützt. Es wäre daher zu eruieren gewesen, ob sie diese Beziehung so aufrecht zu erhalten wünsche, anstatt bloß von einer krankheitsbedingten Trennung der Beziehung auszugehen. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei nur der Indikator für ein gemeinsames Privatleben, keinesfalls könne dieses aber darauf beschränkt werden. Der BF wolle die Beziehung fortführen und liege auf der Hand, dass er sich den Behörden nicht entzogen hätte, zumal er die Beziehung nicht im Verborgenen leben könne und während seines Haftausganges gemeinsame Pläne mit seiner Verlobten habe schmieden wollen. Je nach dem Ausgang dieses Gespräches hätte er keinen Grund für einen Aufenthalt in Österreich mehr gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer bis zur Erteilung des HRZ und Durchführung der Abschiebung dort hätte wohnen können. Er sei nicht einmal danach gefragt worden. Die psychische Belastung des BF infolge traumatisierender Erlebnisse während des Jugoslawienkrieges sei amtsbekannt und könne sein ungestümes Verhalten während der Einvernahme erklären. Daher dürfe daraus nicht auf den fehlenden Willen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften geschlossen werden, was die Behörde aber offenbar tue. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei Straffälligkeit per se kein Kriterium für Fluchtgefahr. Daraus allein könne jedenfalls auch nicht der Schluss gezogen werden, dass jemand eine Abschiebung behindern wolle. Auch die Befürchtung neuer Straftaten des BF stelle keinen Grund für eine Schubhaft dar. Auch die mehrfach angeführten Gesichtspunkte Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit stellen keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Bemerkenswerterweise werde von der Behörde mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, welche der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, diese habe sich jedoch nicht mit der damit in Zusammenhang stehenden Erkrankung auseinandergesetzt. Gerade bei einer behandlungsbedürftigen Krankheit handle es sich um einen Umstand, welcher grundsätzlich gegen die Gefahr des Untertauchens spreche (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Der Beschwerdeführer habe an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt und wäre freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Der Ausschluss gelinderer Mittel sei mangelhaft begründet worden, da deren Nichtvorliegen nur mangelhaft dargelegt worden sei. Im Fall des BF hätte mit einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung das Auslangen gefunden werden können und wäre (daher) geboten gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage als obsiegende Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60, für den Fall einer Verhandlung zusätzlich den Ersatz von € 922,00 und den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Bruder des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und als Zeugen zum Beweis der vorübergehenden Aufenthaltsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu befragen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 18.09.2019. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der BF hätte in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Freundin, welche derzeit in einer bereuten Unterbringung lebe. In römisch 40 habe er einen Bruder, wo er sich bis zur Abschiebung hätte aufhalten können und der ihn bisher finanziell unterstützt habe. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass seine Strafhaft mit 01.08.2019 enden würde und er anschließend zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ins PAZ überstellt worden sei, hätte die Behörde umgehend und ohne vorherige Schubhaft dessen Abschiebung organisieren müssen, zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 14.08.2018 seit 19.07.2018 rechtskräftig und durchsetzbar sei. Für ihn sei bereits am 28.02.2019 ein HRZ von der Botschaft ausgestellt worden, welches infolge seiner Strafhaft verfallen sei, weshalb die Beschaffung eines neuen HRZ problemlos möglich gewesen sei. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 mit der Einleitung des HRZ-Verfahrens begonnen und bereits am 07.08.2019 sei dieses vorgelegen. Die Schubhaft sei rechtswidrig gewesen. Die Behörde habe die Fluchtgefahr mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers infolge seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich begründet, wodurch die Gefahr des sofortigen Untertauchens gegeben sei. Der Behörde werde unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorgeworfen, dass nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt worden seien. Der BF sei in den näher genannten Zeiträumen in Österreich gemeldet gewesen und habe keinesfalls versucht unterzutauchen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 19.07.2018 habe er sich bereits in Haft befunden, weshalb ihm die Befolgung der (Rückkehr)Entscheidung gar nicht möglich gewesen sei; außerdem habe er damals kein gültiges Reisedokument besessen.
Paragraph 80, Absatz eins, FPG sei das Bundesamt jedoch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, nach Möglichkeit darauf, dass sie überhaupt unterbleiben könne. Dies bedeute, dass das Bundesamt die erforderlichen Schritte zur Abschiebung - wie Beischaffung eines HRZ - bereits während der Gerichtshaft zu setzen habe, damit die Schubhaft hätte überhaupt unterbleiben können. Hiezu wurde aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2015, (Ro) 2015/21/00226, zitiert, wonach die Behörde nach Möglichkeit ihre Vorgangsweise so einzurichten habe, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne, ansonsten die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Demzufolge sei eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig unverhältnismäßig, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft untätig bleibe. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Die Behörde sei bereits bei Erlassung des Schubhaftbescheides in Kenntnis vom voraussichtlichen Ende der Strafhaft gewesen und erweise sich die Schubhaft schon daher als rechtswidrig. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft das Verfahren zur Erlassung eines HRZ begonnen und nicht umgehend ab Kenntnis der Enthaftung wie es geboten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Liebesbeziehung mit einer namentlich genannten Frau, welche sich 2019 in stationärer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus befunden habe und seit 21.06.2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht möglich gewesen sei, einander zu treffen, und er ausweichend geantwortet habe, den Stand der Beziehung nicht zu kennen. Seine Verlobte habe den BF, welcher ebenfalls 5 Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, immer auch finanziell unterstützt. Es wäre daher zu eruieren gewesen, ob sie diese Beziehung so aufrecht zu erhalten wünsche, anstatt bloß von einer krankheitsbedingten Trennung der Beziehung auszugehen. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei nur der Indikator für ein gemeinsames Privatleben, keinesfalls könne dieses aber darauf beschränkt werden. Der BF wolle die Beziehung fortführen und liege auf der Hand, dass er sich den Behörden nicht entzogen hätte, zumal er die Beziehung nicht im Verborgenen leben könne und während seines Haftausganges gemeinsame Pläne mit seiner Verlobten habe schmieden wollen. Je nach dem Ausgang dieses Gespräches hätte er keinen Grund für einen Aufenthalt in Österreich mehr gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer bis zur Erteilung des HRZ und Durchführung der Abschiebung dort hätte wohnen können. Er sei nicht einmal danach gefragt worden. Die psychische Belastung des BF infolge traumatisierender Erlebnisse während des Jugoslawienkrieges sei amtsbekannt und könne sein ungestümes Verhalten während der Einvernahme erklären. Daher dürfe daraus nicht auf den fehlenden Willen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften geschlossen werden, was die Behörde aber offenbar tue. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei Straffälligkeit per se kein Kriterium für Fluchtgefahr. Daraus allein könne jedenfalls auch nicht der Schluss gezogen werden, dass jemand eine Abschiebung behindern wolle. Auch die Befürchtung neuer Straftaten des BF stelle keinen Grund für eine Schubhaft dar. Auch die mehrfach angeführten Gesichtspunkte Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit stellen keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Bemerkenswerterweise werde von der Behörde mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, welche der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, diese habe sich jedoch nicht mit der damit in Zusammenhang stehenden Erkrankung auseinandergesetzt. Gerade bei einer behandlungsbedürftigen Krankheit handle es sich um einen Umstand, welcher grundsätzlich gegen die Gefahr des Untertauchens spreche vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Der Beschwerdeführer habe an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt und wäre freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Der Ausschluss gelinderer Mittel sei mangelhaft begründet worden, da deren Nichtvorliegen nur mangelhaft dargelegt worden sei. Im Fall des BF hätte mit einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung das Auslangen gefunden werden können und wäre (daher) geboten gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage als obsiegende Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60, für den Fall einer Verhandlung zusätzlich den Ersatz von € 922,00 und den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Bruder des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und als Zeugen zum Beweis der vorübergehenden Aufenthaltsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu befragen. In der Stellungnahme vom 23.09.2019 stellte das Bundesamt eingangs klar, dass Schubhaft ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei mit bereits seit 19.07.2018 rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ein 6-jähriges Einreiseverbot während seiner Strafhaft erlassen worden. Im Anschluss an seine vorzeitige Haftentlassung am 01.08.2019 habe er noch Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen gehabt mit einer voraussichtlichen Entlassung am 25.08.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid): Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid): Gesetzliche Grundlagen: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher aber bereits im Kern dem angeführten Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde und auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren waren – die nachprüfende Kontrolle bestätigte das bereits von der Verwaltungsbehörde erzielte Ergebnis – stößt die rechtliche Beurteilung der Behörde auf keine Bedenken: Die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis zutreffend den Sachverhalt dem Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 und 2a und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG unterstellt.Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher aber bereits im Kern dem angeführten Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde und auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren waren – die nachprüfende Kontrolle bestätigte das bereits von der Verwaltungsbehörde erzielte Ergebnis – stößt die rechtliche Beurteilung der Behörde auf keine Bedenken: Die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis zutreffend den Sachverhalt dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 a und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG unterstellt. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner am 10.09.2019 erfolgten Abschiebung nicht sehr lange in Schubhaft angehalten wurde, erweist sich die Anhaltung auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Irgendwelche Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit auch nur ansatzweise relativieren, sind nicht hervorgekommen. Wie der Stellungnahme der Behörde vom 23.09.2018 zu entnehmen ist, wurden sämtliche hiefür erforderlichen Maßnahmen bereits vor seiner - unerwartet bzw. ungewöhnlich zeitig erfolgten - Haftentlassung in die Wege geleitet und unter Bedachtnahme auf zu befürchtende Schwierigkeiten (psychische Belastung, Gewalttätigkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers) bei seiner Abschiebung so zeitnah wie möglich organisiert und fixiert. Dieser Termin wurde auch eingehalten, da der Beschwerdeführer am 10.09.2019 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurde. Weil der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung so gänzlich missachtet – siehe strafrechtliche und sonstigen Verurteilungen, illegale Einreise und Aufenthalt ohne behördliche Meldung –, er also so gar nicht rechtstreu ist, war und ist dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen. In diesem Sinne war angesichts der aufrechten Rückkehrentscheidung trotz Bestehens – allerdings zuletzt nicht ausreichend intensiver- familiärer Bindungen (Bruder, ehemalige Lebensgefährtin) bei Fehlen ausreichender Barmittel und jeglicher wirtschaftlicher Integration des Beschwerdeführers ohne ordentlichen Wohnsitz in Österreich von einem gelinderen Mittel Abstand zu nehmen. Es war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem bisher gezeigten Verhalten einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina durch erneutes Untertauchen entziehen würde. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Schubhaftbescheid zu bestätigen. Zu Spruchpunkt A II. (Kosten):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2223566.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.