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{'item': 'W117 2223566-1'}

Obsah (24)§ 22a§ 35Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 76a§ 77§ 80Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 67§§ 52a§ 56§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW117 2223566-1 SpruchW117 2223566-1/19E, W117 2223566-1/19E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG idg

F, § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG idgF iVm § 76 Abs. 3 Z 3, Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG idgF, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3,, Ziffer 9, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF, § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF, Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der geschiedene Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina. Er ist seit zumindest 2014 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhältig gewesen und wurde verschiedentlich straffällig, auch wiederholt strafgerichtlich, verbüßte zuletzt 2019 bis zum 01.08.2019 eine Strafhaft und im Anschluss daran Ersatzfreiheitsstrafen für Verwaltungsstrafen. Er war im Bundesgebiet nur zeitweise behördlich (bei seiner Partnerin bzw. in der JA) gemeldet, war zuletzt aber ohne ordentlichen Wohnsitz. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018 wurde gegen dem BF ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat

§ 46FPG zulässig ist.

In Verbindung damit wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 2 und 4 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.Bereits mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018 wurde gegen dem BF ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat

Paragraph 46, FPG zulässig ist. In Verbindung damit wurde ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2 und 4 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen und ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt. Die aufschiebende Wirkung gegen diese Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen. Im Anschluss an die Verwaltungsstrafhaft des Beschwerdeführers wurde zur Sicherung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina über den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft angeordnet. Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Behörde auf Bosnisch einvernommen und die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers im Bescheid wiedergegeben. Nach Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben hier, wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und er in Österreich nicht sozial verankert sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 76aAbs.

2a FPG ging die Behörde davon aus, dass er mangels gültigen Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht in der Lage sei, seine Einreise in Österreich nachzuweisen oder selbständig und legal das Land zu verlassen. Gegen ihn bestehe eine seit 19.07.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Polizeilich sei er nicht gemeldet und durch seine strafrechtlichen Delikte den Behörden bekannt geworden. Das Geburtsdatum und den Aufenthalt seiner namentlich genannten geschiedenen Frau und auch das seiner namentlich genannten Tochter (in der Schweiz) könne er nicht (genau) nennen. Ferner wisse er nicht genau, ob seine Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin in Österreich noch aufrecht sei. Diese habe sich von 12.01.2018 bis 21.06.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und werde seit dem 21.06.2019 in einer Wohngemeinschaft des Psychosozialen Dienstes in Österreich betreut. Seither bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe als „U-Boot“ ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse illegal in Österreich. Seine Handlungen ließen insgesamt betrachtet, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nachhaltig und kategorisch der österreichischen Rechtsordnung abgeneigt sei. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, woraus die erkennende Behörde schließe, dass er sich auch einem ordnungsgemäßen Überstellungserfahren entziehen werde. Da er sich demnach als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, werde die Sicherung der Abschiebung als erforderlich erachtet, zumal er sich bei der Einvernahme aggressiv verhalten und noch vor der Rückübersetzung den Raum laut schreiend verlassen habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die (österreichischen) Rechtsvorschriften zu halten. Der Einwand des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr komme keine Relevanz zu, weil davon auszugehen sei, dass ihm die nachteiligen Folgen eines Fluchtversuchs während eines Haftausganges bekannt gewesen seien, zumal er seinen Aufenthalt in Österreich auch nicht beenden habe wollen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sei angesichts seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung in Österreich verhältnismäßig, da aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu erschließen sei und er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei daher davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates, denen ein hoher Stellenwert zukomme, überwiege das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Anwendung eines gelinderen Mittels

§ 77

FPG komme angesichts seiner finanziellen Mittellosigkeit schon von vornherein nicht in Betracht. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten samt periodischer Meldeverpflichtung komme auf Grund seiner Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft - die Sicherung der Abschiebung - vereitelt würde, nicht in Betracht. Auf Grund seiner Angaben im Zuge der Einvernahme am selben Tag, wonach er weder medikamentöse noch ärztliche Behandlung benötige, sei auch von seiner Haftfähigkeit auszugehen.Im Anschluss an die Verwaltungsstrafhaft des Beschwerdeführers wurde zur Sicherung der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina über den Beschwerdeführer mit dem im Spruch genannten, nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2019

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft angeordnet. Dazu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag bei der Behörde auf Bosnisch einvernommen und die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers im Bescheid wiedergegeben. Nach Feststellungen zum Beschwerdeführer und seinen Lebensumständen in Österreich, insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben hier, wurde rechtlich begründend ausgeführt, dass gegen ihn eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe und er in Österreich nicht sozial verankert sei. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung

Paragraph 76 a, Absatz 2 a, FPG ging die Behörde davon aus, dass er mangels gültigen Reisepasses oder Aufenthaltstitels nicht in der Lage sei, seine Einreise in Österreich nachzuweisen oder selbständig und legal das Land zu verlassen. Gegen ihn bestehe eine seit 19.07.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot. Polizeilich sei er nicht gemeldet und durch seine strafrechtlichen Delikte den Behörden bekannt geworden. Das Geburtsdatum und den Aufenthalt seiner namentlich genannten geschiedenen Frau und auch das seiner namentlich genannten Tochter (in der Schweiz) könne er nicht (genau) nennen. Ferner wisse er nicht genau, ob seine Beziehung zu seiner früheren Lebensgefährtin in Österreich noch aufrecht sei. Diese habe sich von 12.01.2018 bis 21.06.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und werde seit dem 21.06.2019 in einer Wohngemeinschaft des Psychosozialen Dienstes in Österreich betreut. Seither bestehe kein gemeinsamer Wohnsitz mehr mit dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer lebe als „U-Boot“ ohne Dokumente und Bargeld, ohne Aussicht auf Arbeit und ohne ausreichende Deutschkenntnisse illegal in Österreich. Seine Handlungen ließen insgesamt betrachtet, den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nachhaltig und kategorisch der österreichischen Rechtsordnung abgeneigt sei. Er missachte die europäischen Einreise- und Grenzbestimmungen, woraus die erkennende Behörde schließe, dass er sich auch einem ordnungsgemäßen Überstellungserfahren entziehen werde. Da er sich demnach als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe, werde die Sicherung der Abschiebung als erforderlich erachtet, zumal er sich bei der Einvernahme aggressiv verhalten und noch vor der Rückübersetzung den Raum laut schreiend verlassen habe. Es sei somit davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die (österreichischen) Rechtsvorschriften zu halten. Der Einwand des Beschwerdeführers im Zuge seiner Einvernahme gegen das Bestehen einer Fluchtgefahr komme keine Relevanz zu, weil davon auszugehen sei, dass ihm die nachteiligen Folgen eines Fluchtversuchs während eines Haftausganges bekannt gewesen seien, zumal er seinen Aufenthalt in Österreich auch nicht beenden habe wollen. Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung sei angesichts seiner massiven Delinquenz in Verbindung mit seiner Mittellosigkeit und fehlenden sozialen Verankerung in Österreich verhältnismäßig, da aus seinem bisherigen Gesamtverhalten ein beträchtliches Risiko des Untertauchens zu erschließen sei und er sich nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Er sei daher davon auszugehen, dass er auch künftig nicht gewillt sein werde, sich an die Rechtsvorschriften zu halten. Im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung und das wirtschaftliche Wohl des Staates, denen ein hoher Stellenwert zukomme, überwiege das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung sein privates Interesse an der Schonung seiner persönlichen Freiheit. Die Anwendung eines gelinderen Mittels

Paragraph 77, FPG komme angesichts seiner finanziellen Mittellosigkeit schon von vornherein nicht in Betracht. Auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten samt periodischer Meldeverpflichtung komme auf Grund seiner Lebenssituation und seines bisherigen Verhaltens wegen des beträchtlichen Risikos des Untertauchens, womit der Zweck der Schubhaft - die Sicherung der Abschiebung - vereitelt würde, nicht in Betracht. Auf Grund seiner Angaben im Zuge der Einvernahme am selben Tag, wonach er weder medikamentöse noch ärztliche Behandlung benötige, sei auch von seiner Haftfähigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer wurde am 10.09.2019 per Linienflug auf dem Luftweg nach Bosnien-Herzegowina verbracht. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 18.09.2019. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der BF hätte in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Freundin, welche derzeit in einer bereuten Unterbringung lebe. In XXXX habe er einen Bruder, wo er sich bis zur Abschiebung hätte aufhalten können und der ihn bisher finanziell unterstützt habe. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass seine Strafhaft mit 01.08.2019 enden würde und er anschließend zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ins PAZ überstellt worden sei, hätte die Behörde umgehend und ohne vorherige Schubhaft dessen Abschiebung organisieren müssen, zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 14.08.2018 seit 19.07.2018 rechtskräftig und durchsetzbar sei. Für ihn sei bereits am 28.02.2019 ein HRZ von der Botschaft ausgestellt worden, welches infolge seiner Strafhaft verfallen sei, weshalb die Beschaffung eines neuen HRZ problemlos möglich gewesen sei. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 mit der Einleitung des HRZ-Verfahrens begonnen und bereits am 07.08.2019 sei dieses vorgelegen. Die Schubhaft sei rechtswidrig gewesen. Die Behörde habe die Fluchtgefahr mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers infolge seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich begründet, wodurch die Gefahr des sofortigen Untertauchens gegeben sei. Der Behörde werde unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur zu § 76 Abs 3 FPG vorgeworfen, dass nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt worden seien. Der BF sei in den näher genannten Zeiträumen in Österreich gemeldet gewesen und habe keinesfalls versucht unterzutauchen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 19.07.2018 habe er sich bereits in Haft befunden, weshalb ihm die Befolgung der (Rückkehr)Entscheidung gar nicht möglich gewesen sei; außerdem habe er damals kein gültiges Reisedokument besessen.

§ 80

Abs 1 FPG sei das Bundesamt jedoch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, nach Möglichkeit darauf, dass sie überhaupt unterbleiben könne. Dies bedeute, dass das Bundesamt die erforderlichen Schritte zur Abschiebung - wie Beischaffung eines HRZ - bereits während der Gerichtshaft zu setzen habe, damit die Schubhaft hätte überhaupt unterbleiben können. Hiezu wurde aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2015, (Ro) 2015/21/00226, zitiert, wonach die Behörde nach Möglichkeit ihre Vorgangsweise so einzurichten habe, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne, ansonsten die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Demzufolge sei eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig unverhältnismäßig, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft untätig bleibe. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Die Behörde sei bereits bei Erlassung des Schubhaftbescheides in Kenntnis vom voraussichtlichen Ende der Strafhaft gewesen und erweise sich die Schubhaft schon daher als rechtswidrig. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft das Verfahren zur Erlassung eines HRZ begonnen und nicht umgehend ab Kenntnis der Enthaftung wie es geboten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Liebesbeziehung mit einer namentlich genannten Frau, welche sich 2019 in stationärer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus befunden habe und seit 21.06.2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht möglich gewesen sei, einander zu treffen, und er ausweichend geantwortet habe, den Stand der Beziehung nicht zu kennen. Seine Verlobte habe den BF, welcher ebenfalls 5 Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, immer auch finanziell unterstützt. Es wäre daher zu eruieren gewesen, ob sie diese Beziehung so aufrecht zu erhalten wünsche, anstatt bloß von einer krankheitsbedingten Trennung der Beziehung auszugehen. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei nur der Indikator für ein gemeinsames Privatleben, keinesfalls könne dieses aber darauf beschränkt werden. Der BF wolle die Beziehung fortführen und liege auf der Hand, dass er sich den Behörden nicht entzogen hätte, zumal er die Beziehung nicht im Verborgenen leben könne und während seines Haftausganges gemeinsame Pläne mit seiner Verlobten habe schmieden wollen. Je nach dem Ausgang dieses Gespräches hätte er keinen Grund für einen Aufenthalt in Österreich mehr gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer bis zur Erteilung des HRZ und Durchführung der Abschiebung dort hätte wohnen können. Er sei nicht einmal danach gefragt worden. Die psychische Belastung des BF infolge traumatisierender Erlebnisse während des Jugoslawienkrieges sei amtsbekannt und könne sein ungestümes Verhalten während der Einvernahme erklären. Daher dürfe daraus nicht auf den fehlenden Willen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften geschlossen werden, was die Behörde aber offenbar tue. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei Straffälligkeit per se kein Kriterium für Fluchtgefahr. Daraus allein könne jedenfalls auch nicht der Schluss gezogen werden, dass jemand eine Abschiebung behindern wolle. Auch die Befürchtung neuer Straftaten des BF stelle keinen Grund für eine Schubhaft dar. Auch die mehrfach angeführten Gesichtspunkte Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit stellen keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Bemerkenswerterweise werde von der Behörde mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, welche der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, diese habe sich jedoch nicht mit der damit in Zusammenhang stehenden Erkrankung auseinandergesetzt. Gerade bei einer behandlungsbedürftigen Krankheit handle es sich um einen Umstand, welcher grundsätzlich gegen die Gefahr des Untertauchens spreche (vgl. VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Der Beschwerdeführer habe an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt und wäre freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Der Ausschluss gelinderer Mittel sei mangelhaft begründet worden, da deren Nichtvorliegen nur mangelhaft dargelegt worden sei. Im Fall des BF hätte mit einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung das Auslangen gefunden werden können und wäre (daher) geboten gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage als obsiegende Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60, für den Fall einer Verhandlung zusätzlich den Ersatz von € 922,00 und den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Bruder des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und als Zeugen zum Beweis der vorübergehenden Aufenthaltsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu befragen.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH vom 18.09.2019. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, der BF hätte in Österreich eine aufenthaltsberechtigte Freundin, welche derzeit in einer bereuten Unterbringung lebe. In römisch 40 habe er einen Bruder, wo er sich bis zur Abschiebung hätte aufhalten können und der ihn bisher finanziell unterstützt habe. Da der Beschwerdeführer gewusst habe, dass seine Strafhaft mit 01.08.2019 enden würde und er anschließend zur Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen ins PAZ überstellt worden sei, hätte die Behörde umgehend und ohne vorherige Schubhaft dessen Abschiebung organisieren müssen, zumal die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vom 14.08.2018 seit 19.07.2018 rechtskräftig und durchsetzbar sei. Für ihn sei bereits am 28.02.2019 ein HRZ von der Botschaft ausgestellt worden, welches infolge seiner Strafhaft verfallen sei, weshalb die Beschaffung eines neuen HRZ problemlos möglich gewesen sei. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 mit der Einleitung des HRZ-Verfahrens begonnen und bereits am 07.08.2019 sei dieses vorgelegen. Die Schubhaft sei rechtswidrig gewesen. Die Behörde habe die Fluchtgefahr mit der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung und der fehlenden Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers infolge seines bisherigen Verhaltens und der fehlenden sozialen Verankerung in Österreich begründet, wodurch die Gefahr des sofortigen Untertauchens gegeben sei. Der Behörde werde unter Hinweis auf die VwGH-Judikatur zu Paragraph 76, Absatz 3, FPG vorgeworfen, dass nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt worden seien. Der BF sei in den näher genannten Zeiträumen in Österreich gemeldet gewesen und habe keinesfalls versucht unterzutauchen. Zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung am 19.07.2018 habe er sich bereits in Haft befunden, weshalb ihm die Befolgung der (Rückkehr)Entscheidung gar nicht möglich gewesen sei; außerdem habe er damals kein gültiges Reisedokument besessen.

Paragraph 80, Absatz eins, FPG sei das Bundesamt jedoch verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken, nach Möglichkeit darauf, dass sie überhaupt unterbleiben könne. Dies bedeute, dass das Bundesamt die erforderlichen Schritte zur Abschiebung - wie Beischaffung eines HRZ - bereits während der Gerichtshaft zu setzen habe, damit die Schubhaft hätte überhaupt unterbleiben können. Hiezu wurde aus dem Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2015, (Ro) 2015/21/00226, zitiert, wonach die Behörde nach Möglichkeit ihre Vorgangsweise so einzurichten habe, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben könne, ansonsten die Schubhaft unverhältnismäßig sei. Demzufolge sei eine Schubhaft im Anschluss an eine Strafhaft regelmäßig unverhältnismäßig, wenn die Behörde auch zum absehbaren Ende einer Strafhaft untätig bleibe. Eine sich aus den Umständen des Einzelfalles ergebende andere Sicht wäre nachvollziehbar zu begründen. Die Behörde sei bereits bei Erlassung des Schubhaftbescheides in Kenntnis vom voraussichtlichen Ende der Strafhaft gewesen und erweise sich die Schubhaft schon daher als rechtswidrig. Die Behörde habe erst am 02.08.2019 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft das Verfahren zur Erlassung eines HRZ begonnen und nicht umgehend ab Kenntnis der Enthaftung wie es geboten gewesen wäre. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer Liebesbeziehung mit einer namentlich genannten Frau, welche sich 2019 in stationärer Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus befunden habe und seit 21.06.2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft lebe, weshalb es dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten nicht möglich gewesen sei, einander zu treffen, und er ausweichend geantwortet habe, den Stand der Beziehung nicht zu kennen. Seine Verlobte habe den BF, welcher ebenfalls 5 Jahre in psychiatrischer Behandlung gewesen sei, immer auch finanziell unterstützt. Es wäre daher zu eruieren gewesen, ob sie diese Beziehung so aufrecht zu erhalten wünsche, anstatt bloß von einer krankheitsbedingten Trennung der Beziehung auszugehen. Ein gemeinsamer Wohnsitz sei nur der Indikator für ein gemeinsames Privatleben, keinesfalls könne dieses aber darauf beschränkt werden. Der BF wolle die Beziehung fortführen und liege auf der Hand, dass er sich den Behörden nicht entzogen hätte, zumal er die Beziehung nicht im Verborgenen leben könne und während seines Haftausganges gemeinsame Pläne mit seiner Verlobten habe schmieden wollen. Je nach dem Ausgang dieses Gespräches hätte er keinen Grund für einen Aufenthalt in Österreich mehr gehabt. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Behörde nicht geprüft habe, ob der Beschwerdeführer bis zur Erteilung des HRZ und Durchführung der Abschiebung dort hätte wohnen können. Er sei nicht einmal danach gefragt worden. Die psychische Belastung des BF infolge traumatisierender Erlebnisse während des Jugoslawienkrieges sei amtsbekannt und könne sein ungestümes Verhalten während der Einvernahme erklären. Daher dürfe daraus nicht auf den fehlenden Willen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften geschlossen werden, was die Behörde aber offenbar tue. Im Gegensatz zur Ansicht der Behörde sei Straffälligkeit per se kein Kriterium für Fluchtgefahr. Daraus allein könne jedenfalls auch nicht der Schluss gezogen werden, dass jemand eine Abschiebung behindern wolle. Auch die Befürchtung neuer Straftaten des BF stelle keinen Grund für eine Schubhaft dar. Auch die mehrfach angeführten Gesichtspunkte Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit stellen keinen Grund für die Anhaltung in Schubhaft dar vergleiche VwGH 20.02.2014, 2013/21/0178). Bemerkenswerterweise werde von der Behörde mehrfach auf die Gefahr hingewiesen, welche der Beschwerdeführer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, diese habe sich jedoch nicht mit der damit in Zusammenhang stehenden Erkrankung auseinandergesetzt. Gerade bei einer behandlungsbedürftigen Krankheit handle es sich um einen Umstand, welcher grundsätzlich gegen die Gefahr des Untertauchens spreche vergleiche VwGH 17.10.2013, 2013/21/0041). Der Beschwerdeführer habe an der Erlangung eines HRZ mitgewirkt und wäre freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Es bestehe daher keine Fluchtgefahr. Der Ausschluss gelinderer Mittel sei mangelhaft begründet worden, da deren Nichtvorliegen nur mangelhaft dargelegt worden sei. Im Fall des BF hätte mit einer periodischen Meldeverpflichtung zur Sicherung der Abschiebung das Auslangen gefunden werden können und wäre (daher) geboten gewesen. Der Beschwerdeführer beantrage als obsiegende Partei den Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Höhe von € 737,60, für den Fall einer Verhandlung zusätzlich den Ersatz von € 922,00 und den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe. Beantragt wurde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Bruder des Beschwerdeführers ausfindig zu machen und als Zeugen zum Beweis der vorübergehenden Aufenthaltsmöglichkeit für den Beschwerdeführer zu befragen. In der Stellungnahme vom 23.09.2019 stellte das Bundesamt eingangs klar, dass Schubhaft ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei mit bereits seit 19.07.2018 rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ein 6-jähriges Einreiseverbot während seiner Strafhaft erlassen worden. Im Anschluss an seine vorzeitige Haftentlassung am 01.08.2019 habe er noch Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen gehabt mit einer voraussichtlichen Entlassung am 25.08.

  1. Infolge der Bezahlung eines Großteils seiner Strafen am Tag der Haftentlassung habe sich (hingegen) eine vorzeitige Entlassung am 09.08.2019 ergeben, weshalb die Behörde die Verhängung einer Schubhaft geprüft habe. Während der Einvernahme am 05.08.2019 habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ und aggressiv gezeigt und sei uneinsichtig gegenüber den Folgen des Einreisverbotes im gesamten Schengenraum gewesen. Noch am selben Tag sei der Schubhaftbescheid zugestellt worden und diese habe somit am Freitag, den 09.08.2019 begonnen. Am folgenden Montag den 12.08.2019 sei die erneute Zustimmung Bosniens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingelangt. Der Beschwerdeführer habe am selben Tag die freiwillige Rückkehr beantragt, dem nicht mehr stattgegeben habe werde können, da der Verdacht bestand, dieser Antrag hätte die Entlassung aus der Schubhaft zum Ziel. Für eine freiwillige Heimreise hätte sich der Beschwerdeführer selbst um ein Heimreisezertifikat bemühen müssen und sei nicht ersichtlich gewesen, inwieweit eine freiwillige Ausreise vor dem 10.09.2019 überhaupt möglich gewesen wäre. Zum HRZ-Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass ein solches bereits am 28.09.2019 vorgelegen sei, jedoch nur begrenzte Gültigkeit aufweise, sodass ein zeitnaher neuer Antrag notwendig gewesen sei. Die Behörde habe von der vorzeitigen Entlassung erst am 18.07.2019 erfahren und sei auch die Abkürzung der Verwaltungsstrafen nicht vorhersehbar gewesen. Die erneute Zustimmung Bosniens vom 07.08.2019 sei am 12.08.2019 bei der Behörde eingelangt und sei daraufhin die begleitete Abschiebung fixiert worden. Im Übrigen erfolge die tatsächliche Ausstellung eines HRZ erst nach der Flugbuchung in einem eigenen Schritt. Selbst nach der für einen derartigen Fall ungewöhnlichen vorzeitigen Entlassung habe die Behörde zeitnah alle Schritte zur Organisation der Ausreise gesetzt, wobei eine begleitete Abschiebung wie im gegenständlichen Fall angezeigt mit einem höheren organisatorischen Aufwand verbunden sei. Zu § 80 Abs. 1 FPG wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nachweislich die wesentlichen Schritte zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereits während seiner Haft getroffen worden seien und habe die Einholung einer neuerlichen Zustimmung im Vergleich zur Erstbeantragung auch nicht lange gedauert. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er keine Frist für die freiwillige Ausreise hatte und zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen sei und habe dennoch keine Schritte zur Beischaffung eines Reisedokuments gesetzt, wodurch die Ausstellung eines HRZ notwendig geworden sei. Im Einzelfall seien daher nachvollziehbare Gründe für die Verhängung einer kurzen Schubhaft nach der Strafhaft vorgelegen, da akute Fluchtgefahr bestanden und die Behörde zeitgerecht alle Schritte zur Effektuierung der Abschiebung gesetzt habe. Die Schubhaft sei daher verhältnismäßig gewesen. Zwar sei richtig, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit allein keinen Grund für eine Schubhaft darstelle, begründe jedoch die Notwendigkeit einer überwachten Ausreise (Abschiebung). Infolge seines illegalen Aufenthalts, des bestehenden Einreiseverbotes für den Schengenraum sowie seiner Vorstrafen und seines gewalttätigen Verhaltens sei eine möglichst unverzügliche gesicherte Außerlandesbringung jedenfalls angezeigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft seien weder ein Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise noch gültige Reisedokumente vorhanden gewesen und habe die Behörde nach der Einvernahme des BF am 05.08.2019 begründet davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerde (entgegen seiner Verpflichtung) eben nicht unverzüglich nach Bosnien ausreisen werde bzw. könne (§46 Abs. 1 Z 3 FPG). Für eine Abschiebung müsse der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar sein. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Verwaltungshaft über keine aufrechte Meldeadresse verfügt, wo er für eine Abschiebung greifbar gewesen wäre. Auch vor seiner Inhaftierung sei er seit längerem nicht mehr amtlich gemeldet gewesen, habe nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, sei mittellos und nicht krankenversichert und von der Unterstützung Dritter abhängig gewesen. Sowohl eine Wohnsitzmeldung als auch die Beschaffung eines Reisedokumentes hätte er bereits während der Haft veranlassen können. Der Beschwerdeführer sei jedoch untätig gewesen und habe sich stattdessen kurzfristig aus der Verwaltungsstrafe „freigekauft“. Bei seinem Bruder habe er nie gewohnt und sich auch nicht um eine Anmeldung dorthin bemüht. Er habe dies am 05.08.2019 auch nicht vorgebracht, sondern angegeben, er könne in die Türkei gehen. Reisedokumente habe er aber nicht. Da sich seine vorgebliche Freundin in einer betreuten Wohneinrichtung aufhalte, sei es ihm auch nicht möglich bei dieser zu wohnen, abgesehen davon, dass er sich nicht einmal über den Status dieser Beziehung im Klaren war und auch während seiner Haft keinen Kontakt hergestellt habe. Die Intensität dieser Beziehung sei demnach nicht so intensiv gewesen, als dass man von einer engen sozialen Bindung ausgehen könne, welche ein Untertauchen des Beschwerdeführers verhindere. Demzufolge habe auch mit einem gelinderen Mittel kein Auslangen gefunden werden können. Es hätten keine Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich erkannt werden können, welche eine Weiterreise zB. In die Schweiz verhindert hätten. Außerdem seien seine gewalttätige Vergangenheit, sein hartnäckiger und unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine wiederholte Straffälligkeit Indiz für seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erschließe sich für die Behörde nicht, inwiefern die in seiner psychischen Beeinträchtigung liegende Ursache für sein (gewalttätiges) Verhalten seine grundsätzliche Gefährlichkeit widerlegen könne. Angesichts seines Gesamtverhaltens und seines Auftretens bei der Einvernahme am 05.08.2019 habe die Behörde nicht zu dem Schluss gelangen können, dass er sich ab seiner Haftentlassung künftig gesetzeskonform und wohlverhalten werde. Da er nicht einmal zur Unterfertigung der Niederschrift bereit gewesen sei, habe (schlussendlich) auch nicht davon ausgegangen werden können, er werde sich weiteren Anordnungen der Behörde beugen. Mangels irgendwelcher Vorbereitungshandlungen für eine freiwillige Ausreise habe auch nicht auf seine Ausreisewilligkeit entsprechend der bestehenden Verpflichtung geschlossen werden können. Auf Grund seiner Angaben im Zuge seiner Einvernahme sei begründet zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz flüchten könnte, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Auch auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme am 05.08.2019 sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei und akute Fluchtgefahr gegeben war. Die Schubhaft sei daher rechtmäßig gewesen. Abschließend wurde eine Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtet, weil nicht zu erkennen sei, inwiefern dieser zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte, da dies erst in der Beschwerde geltend gemacht worden und auch nicht zu erkennen sei, inwiefern eine behördliche Meldung des Beschwerdeführers seine Greifbarkeit für die Behörde an dieser Adresse hätte sicherstellen sollen. An Kosten wurden 426,20 € aufgeschlüsselt beantragt.In der Stellungnahme vom 23.09.2019 stellte das Bundesamt eingangs klar, dass Schubhaft ausschließlich zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden sei. Gegen den Beschwerdeführer sei mit bereits seit 19.07.2018 rechtskräftiger Rückkehrentscheidung ein 6-jähriges Einreiseverbot während seiner Strafhaft erlassen worden. Im Anschluss an seine vorzeitige Haftentlassung am 01.08.2019 habe er noch Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen gehabt mit einer voraussichtlichen Entlassung am 25.08.
  2. Infolge der Bezahlung eines Großteils seiner Strafen am Tag der Haftentlassung habe sich (hingegen) eine vorzeitige Entlassung am 09.08.2019 ergeben, weshalb die Behörde die Verhängung einer Schubhaft geprüft habe. Während der Einvernahme am 05.08.2019 habe sich der Beschwerdeführer unkooperativ und aggressiv gezeigt und sei uneinsichtig gegenüber den Folgen des Einreisverbotes im gesamten Schengenraum gewesen. Noch am selben Tag sei der Schubhaftbescheid zugestellt worden und diese habe somit am Freitag, den 09.08.2019 begonnen. Am folgenden Montag den 12.08.2019 sei die erneute Zustimmung Bosniens zur Rückübernahme des Beschwerdeführers eingelangt. Der Beschwerdeführer habe am selben Tag die freiwillige Rückkehr beantragt, dem nicht mehr stattgegeben habe werde können, da der Verdacht bestand, dieser Antrag hätte die Entlassung aus der Schubhaft zum Ziel. Für eine freiwillige Heimreise hätte sich der Beschwerdeführer selbst um ein Heimreisezertifikat bemühen müssen und sei nicht ersichtlich gewesen, inwieweit eine freiwillige Ausreise vor dem 10.09.2019 überhaupt möglich gewesen wäre. Zum HRZ-Verfahren wurde darauf hingewiesen, dass ein solches bereits am 28.09.2019 vorgelegen sei, jedoch nur begrenzte Gültigkeit aufweise, sodass ein zeitnaher neuer Antrag notwendig gewesen sei. Die Behörde habe von der vorzeitigen Entlassung erst am 18.07.2019 erfahren und sei auch die Abkürzung der Verwaltungsstrafen nicht vorhersehbar gewesen. Die erneute Zustimmung Bosniens vom 07.08.2019 sei am 12.08.2019 bei der Behörde eingelangt und sei daraufhin die begleitete Abschiebung fixiert worden. Im Übrigen erfolge die tatsächliche Ausstellung eines HRZ erst nach der Flugbuchung in einem eigenen Schritt. Selbst nach der für einen derartigen Fall ungewöhnlichen vorzeitigen Entlassung habe die Behörde zeitnah alle Schritte zur Organisation der Ausreise gesetzt, wobei eine begleitete Abschiebung wie im gegenständlichen Fall angezeigt mit einem höheren organisatorischen Aufwand verbunden sei. Zu Paragraph 80, Absatz eins, FPG wurde ausgeführt, dass im Fall des Beschwerdeführers nachweislich die wesentlichen Schritte zur Vorbereitung seiner Abschiebung bereits während seiner Haft getroffen worden seien und habe die Einholung einer neuerlichen Zustimmung im Vergleich zur Erstbeantragung auch nicht lange gedauert. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass er keine Frist für die freiwillige Ausreise hatte und zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen sei und habe dennoch keine Schritte zur Beischaffung eines Reisedokuments gesetzt, wodurch die Ausstellung eines HRZ notwendig geworden sei. Im Einzelfall seien daher nachvollziehbare Gründe für die Verhängung einer kurzen Schubhaft nach der Strafhaft vorgelegen, da akute Fluchtgefahr bestanden und die Behörde zeitgerecht alle Schritte zur Effektuierung der Abschiebung gesetzt habe. Die Schubhaft sei daher verhältnismäßig gewesen. Zwar sei richtig, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit allein keinen Grund für eine Schubhaft darstelle, begründe jedoch die Notwendigkeit einer überwachten Ausreise (Abschiebung). Infolge seines illegalen Aufenthalts, des bestehenden Einreiseverbotes für den Schengenraum sowie seiner Vorstrafen und seines gewalttätigen Verhaltens sei eine möglichst unverzügliche gesicherte Außerlandesbringung jedenfalls angezeigt gewesen. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft seien weder ein Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise noch gültige Reisedokumente vorhanden gewesen und habe die Behörde nach der Einvernahme des BF am 05.08.2019 begründet davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerde (entgegen seiner Verpflichtung) eben nicht unverzüglich nach Bosnien ausreisen werde bzw. könne (§46 Absatz eins, Ziffer 3, FPG). Für eine Abschiebung müsse der Beschwerdeführer für die Behörde greifbar sein. Der Beschwerdeführer habe nach seiner Entlassung aus der Verwaltungshaft über keine aufrechte Meldeadresse verfügt, wo er für eine Abschiebung greifbar gewesen wäre. Auch vor seiner Inhaftierung sei er seit längerem nicht mehr amtlich gemeldet gewesen, habe nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, sei mittellos und nicht krankenversichert und von der Unterstützung Dritter abhängig gewesen. Sowohl eine Wohnsitzmeldung als auch die Beschaffung eines Reisedokumentes hätte er bereits während der Haft veranlassen können. Der Beschwerdeführer sei jedoch untätig gewesen und habe sich stattdessen kurzfristig aus der Verwaltungsstrafe „freigekauft“. Bei seinem Bruder habe er nie gewohnt und sich auch nicht um eine Anmeldung dorthin bemüht. Er habe dies am 05.08.2019 auch nicht vorgebracht, sondern angegeben, er könne in die Türkei gehen. Reisedokumente habe er aber nicht. Da sich seine vorgebliche Freundin in einer betreuten Wohneinrichtung aufhalte, sei es ihm auch nicht möglich bei dieser zu wohnen, abgesehen davon, dass er sich nicht einmal über den Status dieser Beziehung im Klaren war und auch während seiner Haft keinen Kontakt hergestellt habe. Die Intensität dieser Beziehung sei demnach nicht so intensiv gewesen, als dass man von einer engen sozialen Bindung ausgehen könne, welche ein Untertauchen des Beschwerdeführers verhindere. Demzufolge habe auch mit einem gelinderen Mittel kein Auslangen gefunden werden können. Es hätten keine Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich erkannt werden können, welche eine Weiterreise zB. In die Schweiz verhindert hätten. Außerdem seien seine gewalttätige Vergangenheit, sein hartnäckiger und unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet und seine wiederholte Straffälligkeit Indiz für seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht erschließe sich für die Behörde nicht, inwiefern die in seiner psychischen Beeinträchtigung liegende Ursache für sein (gewalttätiges) Verhalten seine grundsätzliche Gefährlichkeit widerlegen könne. Angesichts seines Gesamtverhaltens und seines Auftretens bei der Einvernahme am 05.08.2019 habe die Behörde nicht zu dem Schluss gelangen können, dass er sich ab seiner Haftentlassung künftig gesetzeskonform und wohlverhalten werde. Da er nicht einmal zur Unterfertigung der Niederschrift bereit gewesen sei, habe (schlussendlich) auch nicht davon ausgegangen werden können, er werde sich weiteren Anordnungen der Behörde beugen. Mangels irgendwelcher Vorbereitungshandlungen für eine freiwillige Ausreise habe auch nicht auf seine Ausreisewilligkeit entsprechend der bestehenden Verpflichtung geschlossen werden können. Auf Grund seiner Angaben im Zuge seiner Einvernahme sei begründet zu befürchten gewesen, dass der Beschwerdeführer in die Schweiz flüchten könnte, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Auch auf Grund des gewonnenen persönlichen Eindrucks bei der Einvernahme am 05.08.2019 sei die Behörde zu dem Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig sei und akute Fluchtgefahr gegeben war. Die Schubhaft sei daher rechtmäßig gewesen. Abschließend wurde eine Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als nicht notwendig erachtet, weil nicht zu erkennen sei, inwiefern dieser zur Klärung des Sachverhaltes beitragen könnte, da dies erst in der Beschwerde geltend gemacht worden und auch nicht zu erkennen sei, inwiefern eine behördliche Meldung des Beschwerdeführers seine Greifbarkeit für die Behörde an dieser Adresse hätte sicherstellen sollen. An Kosten wurden 426,20 € aufgeschlüsselt beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist Staatsbürger von Bosnien und Herzegowina und somit ein Fremder. Seine Identität steht fest. Er leidet unter keiner lebensbedrohlichen Krankheit und nahm am 05.08.2019 keine medizinische Behandlung in Anspruch. Der Beschwerdeführer war vermutlich bereits seit 2014 wiederholt illegal in Österreich aufhältig. Er verfügte zuletzt über keinen gültigen Reisepass und auch nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich. Er war hier nur zeitweise behördlich gemeldet (bei einer Lebensgefährtin und in der Justizanstalt) und zuletzt ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet aufhältig. Gegen ihn bestand eine seit 19.07.2018 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot auf die Dauer von 6 Jahren. Er war daher seitdem zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet. Er wurde im Bundesgebiet wiederholt straffällig und verbüßte zuletzt bis zu seiner vorzeitigen Entlassung am 01.08.2019 eine Strafhaft. Im Anschluss daran hatte er noch Ersatzfreiheitsstrafen für Verwaltungsstrafen zu verbüßen, woraus er wegen der Begleichung (eines Teiles) seiner Strafen am 09.08.2019 ebenfalls vorzeitig entlassen wurde. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war niemals rechtmäßig. Es war davon auszugehen, dass er im Falle einer Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt weiterhin hier im Verborgenen fortsetzen würde. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 2014 ohne Aufenthaltstitel illegal in Österreich aufhältig. Er war hier nur zeitweise behördlich gemeldet und lebte sonst im Verborgenen. Der Beschwerdeführer ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Es bestand auch keine begründete Aussicht, dass er eine legale Arbeitsstelle finden würde. Er war in Österreich auch nicht sozialversichert, wodurch er zu einer Belastung der Gebietskörperschaft hätte werden können. Er verfügte nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er wurde in Österreich unzählige Male straffällig, auch vier Mal strafgerichtlich wegen (schweren) Gewalt- und Eigentumsdelikten, falscher Zeugenaussage sowie gefährlicher Drohung. Im gegenständlichen Verfahren verhielt er sich anlässlich seiner Einvernahme unkooperativ, uneinsichtig und aggressiv, verweigerte die Unterschrift und verließ die Behörde laut schreiend. Der Beschwerdeführer versuchte in keiner Weise, sich gültige Reisedokumente zu beschaffen, um seiner umgehenden Rückkehrverpflichtung zu entsprechen und auszureisen. Er konnte Österreich daher nicht aus Eigenem legal verlassen. Er hatte auch nach seiner Haftentlassung keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Bei seinem hier aufhältigen Bruder hat er nie gewohnt und kannte nicht einmal dessen Adresse. Der Beschwerdeführer war in Österreich in keinster Weise integriert, weil er hier weder enge familiäre, noch soziale oder wirtschaftliche Bindungen hatte: Er ist geschieden und Vater einer mit ihrer Mutter in der Schweiz aufhältigen Tochter. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner früheren Lebensgefährtin in Österreich bestand zuletzt schon infolge seiner Inhaftierung nicht mehr. Seine frühere Lebensgefährtin lebte ihrerseits 2019 in einer betreuten Wohneinrichtung. Der Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet zu keiner Zeit einer erlaubten Arbeitstätigkeit nach, war auch nicht sozialversichert und auf die Unterstützung Dritter (Lebensgefährtin, Bruder) angewiesen. Er war in Österreich nie beruflich und zuletzt auch sozial nicht mehr verankert. Beweiswürdigung: Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen Angaben in Zusammenhalt mit dem erteilten HRZ. Die Feststellungen über seinen Gesundheitszustand resultieren aus seinen eigenen Angaben am 05.08.2019 und der Beschwerde, wonach er 5 Jahre in psychiatrischer Behandlung war, jedoch zum Zeitpunkt seiner Einvernahme keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat. Seine Angaben zur Dauer seines Aufenthalts und seiner Art werden der Entscheidung zu Grunde gelegt, auch, dass er über keinen gültigen Reisepass verfügte. Seine nur zeitweise behördliche Meldung im Bundesgebiet ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR, auch die Feststellung darüber, dass er zuletzt ohne ordentlichen Wohnsitz in Österreich war. Die gegen ihn bestehende Verpflichtung zur umgehenden Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ergibt sich aus der diesbezüglichen Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2018, welche am 19.07.2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Seine wiederholten Straftaten und seine strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus der Einsichtnahme ins österreichische Strafregister und dem Umstand, dass er im Anschluss an seine Strafhaft Ersatzfreiheitsstrafen zu verbüßen hatte, sowie aus dem Fremdenregister, woraus auch die teilweise Bezahlung der Strafen bzw. seine vorzeitige Entlassung ersichtlich ist. Die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Entlassung aus der fremdenpolizeilichen Anhaltung erneut untertauchen und seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortsetzen würde, ergibt sich nach Ansicht des BVWG daraus, dass der Beschwerdeführer es schon bis dahin meist vermieden hat, sich behördlich zu melden bzw. ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet illegal aufhältig war, so auch nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 01.08.2019, zumal er während der Haft weder Anstrengungen unternommen hat, sich einen Reisepass zu beschaffen, noch Schritte zur Erlangung einer ordentlichen Unterkunft etwa bei seinem Bruder. Zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin konnte er schon deshalb nicht ziehen, weil diese 2019 selbst in einer betreuten Wohneinrichtung untergebracht war. Die Feststellungen zu seinem in Österreich an den Tag gelegten Verhalten resultieren aus den vorhergehenden Feststellungen, wonach er sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich aufgehalten hat, seinen eigenen Angaben am 05.08.2019 und dem ZMR. Dass er über keine Barmittel verfügte, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben, nicht gearbeitet zu haben und von seiner Lebensgefährtin und seinem Bruder finanziell unterstützt worden zu sein. Seine rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aus dem Strafregisterauszug und dem Fremdenregister. Sein Verhalten bei der Behörde anlässlich der Einvernahme am 05.08.2019 ergibt sich aus der bezughabenden Niederschrift (im angefochtenen Bescheid). Das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes ergibt sich aus dem fehlenden Eintrag im ZMR bzw. seinen Angaben, er kenne die Adresse seines Bruders in Österreich nicht. Das Beschwerdevorbringen zur Notwendigkeit einer behördlichen Ermittlung der Adresse seines Bruders und dessen Bereitschaft, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, ist unzulässig (Erkundungsbeweis - vgl. VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Der Umstand, dass die ehemalige Lebensgefährtin 2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht bestritten, auch nicht, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr vorlag. Sein Verhalten bei der Behörde anlässlich der Einvernahme am 05.08.2019 ergibt sich aus der bezughabenden Niederschrift (im angefochtenen Bescheid). Das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes ergibt sich aus dem fehlenden Eintrag im ZMR bzw. seinen Angaben, er kenne die Adresse seines Bruders in Österreich nicht. Das Beschwerdevorbringen zur Notwendigkeit einer behördlichen Ermittlung der Adresse seines Bruders und dessen Bereitschaft, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, ist unzulässig (Erkundungsbeweis - vergleiche VwGH 18.03.2021, Ra 2020/20/0451). Der Umstand, dass die ehemalige Lebensgefährtin 2019 in einer betreuten Wohngemeinschaft untergebracht war, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde nicht bestritten, auch nicht, dass ein gemeinsamer Haushalt mit dem Beschwerdeführer zuletzt nicht mehr vorlag. Die Feststellung dass der Beschwerdeführer in Österreich in keiner Weise integriert war, ergibt sich aus seinen zuvor festgestellten Lebensumständen. Sein Familienstand und der Aufenthalt seiner geschiedenen Frau und seiner Tochter in der Schweiz resultieren aus seinen Angaben am 05.08.
  3. Dass er zuletzt auch sozial in Österreich nicht mehr ausreichend verankert war, ergibt sich aus dem Umstand, dass er nach seiner Haftentlassung weder mit seiner ehemaligen Lebensgefährtin noch bei seinem Bruder hätte wohnen können. Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen. Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchpunkt A) I. (Schubhaftbescheid): Zu Spruchpunkt A) römisch eins. (Schubhaftbescheid): Gesetzliche Grundlagen: Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Die Bestimmung des §22a BFA-VG idgF bildet im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Darauf aufbauend wiederum folgende innerstaatliche Normen des Fremdenpolizeigesetzes 2005, welche in der anzuwendenden geltenden Fassung lauten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 FPG - Gelinderes MittelParagraph 77, FPG - Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).„Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs. 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138)., „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114; 02.08.2013, 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).

§ 76Abs.

2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher aber bereits im Kern dem angeführten Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde und auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren waren – die nachprüfende Kontrolle bestätigte das bereits von der Verwaltungsbehörde erzielte Ergebnis – stößt die rechtliche Beurteilung der Behörde auf keine Bedenken: Die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis zutreffend den Sachverhalt dem Tatbestand des § 76 Abs. 2 Z 2 und 2a und § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG unterstellt.Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher aber bereits im Kern dem angeführten Mandatsbescheid zugrunde gelegt wurde und auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren waren – die nachprüfende Kontrolle bestätigte das bereits von der Verwaltungsbehörde erzielte Ergebnis – stößt die rechtliche Beurteilung der Behörde auf keine Bedenken: Die Verwaltungsbehörde hatte im Ergebnis zutreffend den Sachverhalt dem Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 und 2 a und Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 9, FPG unterstellt. Da der Beschwerdeführer bis zu seiner am 10.09.2019 erfolgten Abschiebung nicht sehr lange in Schubhaft angehalten wurde, erweist sich die Anhaltung auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismäßig. Irgendwelche Umstände, welche die Verhältnismäßigkeit auch nur ansatzweise relativieren, sind nicht hervorgekommen. Wie der Stellungnahme der Behörde vom 23.09.2018 zu entnehmen ist, wurden sämtliche hiefür erforderlichen Maßnahmen bereits vor seiner - unerwartet bzw. ungewöhnlich zeitig erfolgten - Haftentlassung in die Wege geleitet und unter Bedachtnahme auf zu befürchtende Schwierigkeiten (psychische Belastung, Gewalttätigkeit und Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers) bei seiner Abschiebung so zeitnah wie möglich organisiert und fixiert. Dieser Termin wurde auch eingehalten, da der Beschwerdeführer am 10.09.2019 auf dem Luftweg nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben wurde. Weil der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung so gänzlich missachtet – siehe strafrechtliche und sonstigen Verurteilungen, illegale Einreise und Aufenthalt ohne behördliche Meldung –, er also so gar nicht rechtstreu ist, war und ist dem Interesse des Staates am Vollzug fremdenrechtlicher Normen jedenfalls der Vorrang gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit einzuräumen. In diesem Sinne war angesichts der aufrechten Rückkehrentscheidung trotz Bestehens – allerdings zuletzt nicht ausreichend intensiver- familiärer Bindungen (Bruder, ehemalige Lebensgefährtin) bei Fehlen ausreichender Barmittel und jeglicher wirtschaftlicher Integration des Beschwerdeführers ohne ordentlichen Wohnsitz in Österreich von einem gelinderen Mittel Abstand zu nehmen. Es war mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem bisher gezeigten Verhalten einer Rückführung nach Bosnien und Herzegowina durch erneutes Untertauchen entziehen würde. Die Beschwerde war daher abzuweisen und der Schubhaftbescheid zu bestätigen. Zu Spruchpunkt A II. (Kosten):Zu Spruchpunkt A römisch zwei. (Kosten): In der Frage des Kostenanspruches – nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 Vw

GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches – nur die Behörde begehrte den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die §§22
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu, folgerichtig war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt III.)Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu, folgerichtig war das Kostenbegehren des Beschwerdeführers zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.) Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet: (…)
  1. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  2. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  3. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro Da die Verwaltungsbehörde völlig obsiegte, waren ihr die Kosten zuzusprechen. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 Euro, zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 Euro, zuzusprechen. Zu Spruchpunkt B. (Revision):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu obigen Spruchpunkten zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W117.2223566.1.00

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