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{'item': 'W122 2230056-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW122 2230056-1 Spruch, W122 2230056-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Bisherige behördliche VerfahrenAm 10.10.2017 erfolgte durch die Landespolizeidirektion Steiermark (in Folge: LPD) eine Interessentensuche für die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes eines „Bezirkspolizeikommandanten von XXXX unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb, Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 6“.
  2. Bisherige behördliche VerfahrenAm 10.10.2017 erfolgte durch die Landespolizeidirektion Steiermark (in Folge: LPD) eine Interessentensuche für die Nachbesetzung des Arbeitsplatzes eines „Bezirkspolizeikommandanten von römisch 40 unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb, Verwendungsgruppe E 1, Funktionsgruppe 6“. Der Beschwerdeführer und andere Mitbewerber, nämlich Obstlt. XXXX , Obstlt. Mag. XXXX und Oberst XXXX BA, MA bewarben sich um den Arbeitsplatz.Der Beschwerdeführer und andere Mitbewerber, nämlich Obstlt. römisch 40 , Obstlt. Mag. römisch 40 und Oberst römisch 40 BA, MA bewarben sich um den Arbeitsplatz. Mit Schreiben der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark an das Bundesministerium für Inneres (in Folge: BMI) sprach sich diese für Oberst XXXX mit der Begründung aus, dass dieser bereits seit einem gewissen Zeitraum mit den Aufgaben des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos XXXX betraut worden sei.Mit Schreiben der Personalabteilung der Landespolizeidirektion Steiermark an das Bundesministerium für Inneres (in Folge: BMI) sprach sich diese für Oberst römisch 40 mit der Begründung aus, dass dieser bereits seit einem gewissen Zeitraum mit den Aufgaben des Bezirkspolizeikommandanten des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 betraut worden sei. Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 11.01.2018, wurde die LPD angewiesen, dass der genannte Mitbewerber mit dem Arbeitsplatz als Bezirkspolizeikommandant von XXXX unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb betraut werde.Mit Erlass des Bundesministers für Inneres vom 11.01.2018, wurde die LPD angewiesen, dass der genannte Mitbewerber mit dem Arbeitsplatz als Bezirkspolizeikommandant von römisch 40 unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb betraut werde. Der Beschwerdeführer wurde über die Verleihung der Planstelle an den Mitbewerber verständigt und stellte daraufhin einen Antrag an die Gleichbehandlungskommission zur Feststellung einer Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters. In der darauffolgenden Stellungnahme der LPD, führte sie im Wesentlichen aus, dass der Mitbewerber bereits seit August 2017 mit diesem Arbeitsplatz betraut worden sei. Diese Aufgaben seien von dem Beamten in ausgezeichneter Art und Weise vollzogen worden, wobei seine fachliche Kompetenz augenscheinlich in Erscheinung getreten sei. Auch der Bundesminister für Inneres sah die Ernennung des Mitbewerbers als die richtige Entscheidung, da dieser nach objektiver Abwägung sämtlicher Beurteilungskriterien die persönliche und fachliche Eignung in bestmöglicher Weise erfülle. Die Gleichbehandlungskommission stellte mit Gutachten vom 16.04.2019 fest, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung des Beschwerdeführers um die gegenständliche Planstelle eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung und des Alters darstelle. Im Wesentlichen brachte der Senat vor, dass der Beschwerdeführer eine längere Dienstzeit und Führungserfahrung vorweise. Es mache den Eindruck, dass die disziplinarrechtliche Vergangenheit des Beschwerdeführers bei der Personalentscheidung entscheidend mitgewirkt habe. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Schadenersatz und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18 a B-GlGB. Der Beschwerdeführer stellte im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung einen Antrag auf Schadenersatz und Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18, a B-GlGB. Am 6.12.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte, dass das Bundesverwaltungsgericht über das Ansuchen des Beschwerdeführers um Begleichung des Ersatzanspruches erkennen solle.
  3. Bescheid Mit Bescheid vom 13.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz der Bezugsdifferenzen sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß § 18a B-GlBG ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer mit den Dienstvorschriften nicht so genau nehme und somit fehle die Vorbildwirkung als Vorgesetzter. Es bestünden Umgangsprobleme mit Kollegen und Privatpersonen und mehrmals sei der Dienstwagen für Fahrten zu Privatzwecken verwendet worden. Dabei seien auch Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den einzutragenden Fahrten in das Fahrtenbuch erfolgt. Die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers sei aber unbestritten, jedoch weise der Mitbewerber besser Führungsqualitäten auf. Das Personalmanagement sei angehalten eine organisationsspezifische Diagnose zu stellen aus der die Behördenziele und entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden würden. So sei es unumgänglich, Bewerber anhand dieser Zielvorgaben auszuwählen und kann daher nicht das Lebensalter ausschlaggebend für das Erlangen einer Planstelle sein. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer gewissen Nähe zur Sozialdemokratischen Partei (SPÖ) und Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) im Auswahlverfahren diskriminiert worden, sei zu erwähnen, dass die Personalausschussmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig seien. Mit Bescheid vom 13.02.2020 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz der Bezugsdifferenzen sowie eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gemäß Paragraph 18 a, B-GlBG ab. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer mit den Dienstvorschriften nicht so genau nehme und somit fehle die Vorbildwirkung als Vorgesetzter. Es bestünden Umgangsprobleme mit Kollegen und Privatpersonen und mehrmals sei der Dienstwagen für Fahrten zu Privatzwecken verwendet worden. Dabei seien auch Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit den einzutragenden Fahrten in das Fahrtenbuch erfolgt. Die fachliche Qualifikation des Beschwerdeführers sei aber unbestritten, jedoch weise der Mitbewerber besser Führungsqualitäten auf. Das Personalmanagement sei angehalten eine organisationsspezifische Diagnose zu stellen aus der die Behördenziele und entsprechende Maßnahmen abgeleitet werden würden. So sei es unumgänglich, Bewerber anhand dieser Zielvorgaben auszuwählen und kann daher nicht das Lebensalter ausschlaggebend für das Erlangen einer Planstelle sein. Bezüglich der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund einer gewissen Nähe zur Sozialdemokratischen Partei (SPÖ) und Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen (FSG) im Auswahlverfahren diskriminiert worden, sei zu erwähnen, dass die Personalausschussmitglieder in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig seien.
  4. Beschwerde Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.03.2020 fristgerecht Beschwerde, in welcher er diesen wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltlicher Rechtswidrigkeit anficht. Im Wesentlichen wurden darin Teile des Gutachtens der Bundes-Gleichbehandlungskommission wiedergegeben und behauptet dass die belangte Behörde diese Erwägungen nicht entkräften habe können. Die belangte Behörde habe mehr als ein Jahr mit der Ausfertigung und Zustellung des Bescheides benötigt. Dadurch sei der Eindruck entstanden, dass die Abweisungsgründe mehr oder weniger konstruiert worden seien. Dem Beschwerdeführer seien Stellungnahmen und Zeugenladungen verwehrt worden. Bei diskriminierungsfreier Auswahl wäre der Beschwerdeführer beruflich aufgestiegen. Weiters lägen auch die Voraussetzungen hinsichtlich des Zuspruchs der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung aufgrund psychischer Belastung vor.
  5. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 30.03.2020 die Beschwerde und den Bescheid sowie die bezughabenden Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.10.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich als den geeignetsten Kandidaten gesehen habe. Er sei aufgrund des damaligen Disziplinarverfahrens nicht zum Zuge gekommen. Sofern aber Obstlt. XXXX den Arbeitsplatz erhielte, hätte er insbesondere aus Gründen der „Offziersehre“ von einer Beschwerde Abstand genommen. Von seiner Seite bestünden keine Umgangsprobleme mit den Kollegen und das Dienstauto sei immer ein Thema gewesen um gegen ihn vorzugehen. Politisch sei der Beschwerdeführer aber nicht zuzuordnen, er habe aber mit gewissen Personalvertretern im Dienststellenausschuss besser zusammengearbeitet. Am Bundesverwaltungsgericht wurde am 14.10.2021 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich als den geeignetsten Kandidaten gesehen habe. Er sei aufgrund des damaligen Disziplinarverfahrens nicht zum Zuge gekommen. Sofern aber Obstlt. römisch 40 den Arbeitsplatz erhielte, hätte er insbesondere aus Gründen der „Offziersehre“ von einer Beschwerde Abstand genommen. Von seiner Seite bestünden keine Umgangsprobleme mit den Kollegen und das Dienstauto sei immer ein Thema gewesen um gegen ihn vorzugehen. Politisch sei der Beschwerdeführer aber nicht zuzuordnen, er habe aber mit gewissen Personalvertretern im Dienststellenausschuss besser zusammengearbeitet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht in einem suspendierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich der Landespolizeidirektion Steiermark zugewiesen. Der Beschwerdeführer wurde nicht mit der gegenständlichen Funktion eines Bezirkspolizeikommandanten von XXXX unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6 betraut.Der Beschwerdeführer wurde nicht mit der gegenständlichen Funktion eines Bezirkspolizeikommandanten von römisch 40 unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb, Verwendungsgruppe E1, Funktionsgruppe 6 betraut. Dem Mitbewerber Oberst XXXX wurde der Arbeitsplatz nach einem Auswahlverfahren mit Wirksamkeit vom 01.02.2018 übertragen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war dieser stellvertretender Referatsleiter im BMI, Ref. XXXX .Dem Mitbewerber Oberst römisch 40 wurde der Arbeitsplatz nach einem Auswahlverfahren mit Wirksamkeit vom 01.02.2018 übertragen. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung war dieser stellvertretender Referatsleiter im BMI, Ref. römisch 40 . Der Beschwerdeführer trat im XXXX in den Exekutivdienst ein und war ab dem Jahr XXXX stellvertretender Bezirkspolizeikommandant ( XXXX ) und von XXXX Bezirkspolizeikommandant in XXXX . Seit der Zusammenlegung des Stadtpolizeikommandos XXXX mit dem Bezirkspolizeikommando XXXX war der Beschwerdeführer dort bis März 2020 dienstzugeteilt. Der Beschwerdeführer trat im römisch 40 in den Exekutivdienst ein und war ab dem Jahr römisch 40 stellvertretender Bezirkspolizeikommandant ( römisch 40 ) und von römisch 40 Bezirkspolizeikommandant in römisch 40 . Seit der Zusammenlegung des Stadtpolizeikommandos römisch 40 mit dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 war der Beschwerdeführer dort bis März 2020 dienstzugeteilt. Der Mitbewerber XXXX trat mit Ende 2000 in den Exekutivdienst ein. Von XXXX war er stellvertretender Referatsleiter. Ab XXXX war er dem Bezirkspolizeikommando XXXX dienstzugeteilt und ab XXXX vorläufig mit der Leitung desselben betraut worden.Der Mitbewerber römisch 40 trat mit Ende 2000 in den Exekutivdienst ein. Von römisch 40 war er stellvertretender Referatsleiter. Ab römisch 40 war er dem Bezirkspolizeikommando römisch 40 dienstzugeteilt und ab römisch 40 vorläufig mit der Leitung desselben betraut worden. Alter und Weltanschauung beeinflussten die Auswahlentscheidung nicht. Der Mitbewerber XXXX ist für die ausgeschriebene Funktion in fachlicher und persönlicher Weise besser geeignet als der Beschwerdeführer. Die Gründe warum dem Beschwerdeführer die angestrebte Funktion nicht zugewiesen wurde, waren seine persönlichen und fachlichen Eigenschaften.Der Mitbewerber römisch 40 ist für die ausgeschriebene Funktion in fachlicher und persönlicher Weise besser geeignet als der Beschwerdeführer. Die Gründe warum dem Beschwerdeführer die angestrebte Funktion nicht zugewiesen wurde, waren seine persönlichen und fachlichen Eigenschaften. Die Anforderungen des gegenständlichen Arbeitsplatzes sind: umfassende Kenntnisse über die Organisation des Wachkörpers Bundespolizei, der Sicherheitsbehörden sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; Kenntnisse über die Arbeitsabläufe in der Organisationseinheit und der davon umfassten Arbeitsplätze; Kenntnis der Organisation betreffenden Dienstanweisungen und Vorschriften zur selbstständigen Anwendung im zugewiesenen komplexen Aufgaben- und Verantwortungsbereich samt Anordnung zur Zielerreichung; übergreifendes Fachwissen; Kenntnisse im Bereich des New Public Management; Kenntnisse und Fähigkeiten die mit der Verrichtung des Exekutivdienstes verbunden sind; Erfahrung im exekutiven Einsatz und im inneren Dienst, Wissen um die Möglichkeiten der effektiven und effizienten Ressourcennutzung und -Steuerung; Kenntnisse in der Vertrags- und Präsentationstechnik; EDV-Anwenderkenntnisse und Kenntnis der internen Applikationen des Arbeitsplatzes
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu dem derzeitigen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Niederschrift aus der mündlichen Verhandlung vom 14.10.
  8. Die Feststellung zum ausgeschriebenen gegenständlichen Arbeitsplatz ergibt sich aus der Mitteilung der LPD vom 10.10.2017, P4/84621/2017-PA, und betreffend der Nichtverleihung an den Beschwerdeführer aus der Mitteilung der LPD vom 12.01.2018, P6/86273/2017-PA, sowie der Verleihung an den Mitbewerber XXXX aus der Mitteilung der LPD vom 12.01.2018, P6/86273/2017.Die Feststellung zum ausgeschriebenen gegenständlichen Arbeitsplatz ergibt sich aus der Mitteilung der LPD vom 10.10.2017, P4/84621/2017-PA, und betreffend der Nichtverleihung an den Beschwerdeführer aus der Mitteilung der LPD vom 12.01.2018, P6/86273/2017-PA, sowie der Verleihung an den Mitbewerber römisch 40 aus der Mitteilung der LPD vom 12.01.2018, P6/86273/
  9. Die Feststellungen über die allgemeinen und fachspezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes ergeben sich aus deren unwidersprochener Wiedergabe im Gutachten der Gleichbehandlungskommission vom 16.04.
  10. Die Feststellungen zum Werdegang des Beschwerdeführers und des Mitbewerbers ergeben sich aus der Stellungnahme der LPD vom 09.07.2018, PAD/18/01264158/001/AA und des BMI vom 13.07.2018, BMI-138943/0001-I/1/c/2018 sowie aus dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 16.04.2019 und dem Protokoll aus der mündlichen Verhandlung vom 14.10.
  11. Die Feststellungen, dass der Mitbewerber XXXX für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet ist als der Beschwerdeführer und dass der Beschwerdeführer keiner Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung – entgegen dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission – im Auswahlverfahren ausgesetzt war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Feststellungen, dass der Mitbewerber römisch 40 für die ausgeschriebene Funktion besser geeignet ist als der Beschwerdeführer und dass der Beschwerdeführer keiner Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung – entgegen dem Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission – im Auswahlverfahren ausgesetzt war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Bundes-Gleichbehandlungskommission begründete ihre Erwägungen des Beschlusses folgendermaßen: „Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 13 Abs. 1 Z 5 B-GIBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis u.a. auf Grund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird.„Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GIBG liegt vor, wenn jemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis u.a. auf Grund der Weltanschauung und des Alters beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) unmittelbar oder mittelbar diskriminiert wird. Gemäß § 25 Abs. 2 B-GIBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, B-GIBG hat die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers darzulegen, dass bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von ihr oder ihm glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war. Von der B-GBK war also die Begründung des BMI für die gegenständliche Personalentscheidung im Hinblick auf die Sachlichkeit zu prüfen. Nach den Materialien zu § 13 B-GIBG 1993 idF BGBI. l Nr. 65/2004 (RV 285 BlgNR XXII. GP, 12), umschreibt der Begriff "Weltanschauung" u.a. politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken (Hinweis U des OGH vom
  12. Februar 2009, 9 ObA 122/07t), sondern systemischer Natur sind, "Weltanschauungen" im innerstaatlichen Verständnis der vorzitierten Norm.Nach den Materialien zu Paragraph 13, B-GIBG 1993 in der Fassung BGBI. l Nr. 65 aus 2004, Regierungsvorlage 285 BlgNR römisch 22 . GP, 12), umschreibt der Begriff "Weltanschauung" u.a. politische Leitauffassungen vom Leben und von der Welt als einem Sinnganzen sowie zur Deutung des persönlichen und gemeinschaftlichen Standortes für das individuelle Lebensverständnis. Damit sind auch politische Überzeugungen, soweit sie sich nicht auf Einzelfragen beschränken (Hinweis U des OGH vom
  13. Februar 2009, 9 ObA 122/07t), sondern systemischer Natur sind, "Weltanschauungen" im innerstaatlichen Verständnis der vorzitierten Norm. Im Auswahlverfahren ist zu prüfen, in welchem Ausmaß die Bewerberinnen die einzelnen Anforderungen erfüllen, sodass nach einem Wertungsvergleich zwischen den Bewerberinnen festgestellt werden kann, wer über die bessere Eignung verfügt. Die Eignungsprüfung hat auf der Grundlage der bisher erfüllten Aufgaben zu erfolgen und sind nur jene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Beurteilung heranzuziehen, die auch für den zu besetzenden Arbeitsplatz relevant sind. Im vorliegenden Fall oblag die Eignungsprüfung dem BMI. Das Argument des Dienstgebers sei gewesen, dass sich Oberst XXXX speziell durch seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter des Referates „Organisation und Dienstbetrieb" im BMI umfangreiche Fach- und Führungserfahrung aneignen und diese durch seine Dienstzuteilung und interimistische Betrauung als Kommandant des BPK XXXX erweitern und festigen habe können. Er habe sich dabei einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes aneignen können und die Führungsaufgaben seien von ihm in ausgezeichneter Weise vollzogen worden, wobei seine fachliche Kompetenz und sein überregionales Wissen offensichtlich in Erscheinung getreten seien.Im vorliegenden Fall oblag die Eignungsprüfung dem BMI. Das Argument des Dienstgebers sei gewesen, dass sich Oberst römisch 40 speziell durch seine Tätigkeit als stellvertretender Leiter des Referates „Organisation und Dienstbetrieb" im BMI umfangreiche Fach- und Führungserfahrung aneignen und diese durch seine Dienstzuteilung und interimistische Betrauung als Kommandant des BPK römisch 40 erweitern und festigen habe können. Er habe sich dabei einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten des Arbeitsplatzes aneignen können und die Führungsaufgaben seien von ihm in ausgezeichneter Weise vollzogen worden, wobei seine fachliche Kompetenz und sein überregionales Wissen offensichtlich in Erscheinung getreten seien. Es ist anzumerken, dass ein sachlich nachvollziehbarer Vergleich der Bewerber Schwierigkeiten darstellte, da die Durchlaufermeldungen von Oberst XXXX fehlen. Das BMI hat Oberst XXXX offensichtlich so beurteilt, als würde er noch beim BMI seinen Dienst versehen. Dass die Arbeit bzw. Arbeitserledigung in einem Ministerium nicht dem eines BPK gleicht, ist selbsterklärend. Dem Stehsatz des BMI, dass ein Vergleich der beiden Bediensteten sehr schwer möglich sei, da beide auf verschiedenen Dienststellen in unterschiedlichen Behörden Dienst verrichtet hätten, kann der Senat in diesem Fall nicht ohne weiteres folgen. Wie sich aus den Laufbahndaten ergibt, waren die beiden Bewerber zum gleichen Zeitpunkt, nämlich Mitte 2018, auf einem (unterschiedlichen) BPK tätig. Dabei handelt es sich durchaus um eine vergleichbare Dienstverrichtung. Die Schwierigkeit des Vergleiches ergibt sich, wie eben ausgeführt, vor allem daraus, dass keine Beurteilungen von Vorgesetzen von Oberst XXXX vorhanden sind. Dass beide Bewerber grundsätzlich alle Ausschreibungskriterien erfüllen, scheint unbestritten. Insbesondere entfällt durch die fehlende Durchlaufermeldung ein nachvollziehbarer Vergleich der persönlichen Eignung.Es ist anzumerken, dass ein sachlich nachvollziehbarer Vergleich der Bewerber Schwierigkeiten darstellte, da die Durchlaufermeldungen von Oberst römisch 40 fehlen. Das BMI hat Oberst römisch 40 offensichtlich so beurteilt, als würde er noch beim BMI seinen Dienst versehen. Dass die Arbeit bzw. Arbeitserledigung in einem Ministerium nicht dem eines BPK gleicht, ist selbsterklärend. Dem Stehsatz des BMI, dass ein Vergleich der beiden Bediensteten sehr schwer möglich sei, da beide auf verschiedenen Dienststellen in unterschiedlichen Behörden Dienst verrichtet hätten, kann der Senat in diesem Fall nicht ohne weiteres folgen. Wie sich aus den Laufbahndaten ergibt, waren die beiden Bewerber zum gleichen Zeitpunkt, nämlich Mitte 2018, auf einem (unterschiedlichen) BPK tätig. Dabei handelt es sich durchaus um eine vergleichbare Dienstverrichtung. Die Schwierigkeit des Vergleiches ergibt sich, wie eben ausgeführt, vor allem daraus, dass keine Beurteilungen von Vorgesetzen von Oberst römisch 40 vorhanden sind. Dass beide Bewerber grundsätzlich alle Ausschreibungskriterien erfüllen, scheint unbestritten. Insbesondere entfällt durch die fehlende Durchlaufermeldung ein nachvollziehbarer Vergleich der persönlichen Eignung. Hinsichtlich der fachlichen Erfahrungen gibt es sehr wohl Unterschiede zwischen den Bewerbern. Nach den fachspezifischen Anforderungen der Interessentlnnensuche liegt der Antragsteller klar vor dem zum Zug gekommenen Mitbewerber. Oberst XXXX ist Ende 2000 in die Exekutive eingetreten, absolvierte 2006 die E2a Grundausbildung und schloss 2012 seine E1 Ausbildung ab. Als stellvertretender Referatsleiter war er im BMI in leitender Funktion von 2014 bis 2017 tätig. Führungserfahrung auf einer PI/BPK konnte er ab August 2017 auf dem BPK XXXX bis zur Interessentlnnensuche am
  14. Oktober sammeln. Im Vergleich dazu trat der Antragsteller 1987 in den Exekutivdienst ein und schloss 1993 seine E1 Ausbildung ab. Er war 16 Jahre BPKdt von XXXX und seit September 2012 dienstführender Beamter am SPK/BPK Leoben ohne Planstelle. Der Antragsteller wurde von seinem Vorgesetzten für die ausgeschriebene Funktion und für die geforderten Aufgaben als ausgezeichnet beschrieben.Hinsichtlich der fachlichen Erfahrungen gibt es sehr wohl Unterschiede zwischen den Bewerbern. Nach den fachspezifischen Anforderungen der Interessentlnnensuche liegt der Antragsteller klar vor dem zum Zug gekommenen Mitbewerber. Oberst römisch 40 ist Ende 2000 in die Exekutive eingetreten, absolvierte 2006 die E2a Grundausbildung und schloss 2012 seine E1 Ausbildung ab. Als stellvertretender Referatsleiter war er im BMI in leitender Funktion von 2014 bis 2017 tätig. Führungserfahrung auf einer PI/BPK konnte er ab August 2017 auf dem BPK römisch 40 bis zur Interessentlnnensuche am
  15. Oktober sammeln. Im Vergleich dazu trat der Antragsteller 1987 in den Exekutivdienst ein und schloss 1993 seine E1 Ausbildung ab. Er war 16 Jahre BPKdt von römisch 40 und seit September 2012 dienstführender Beamter am SPK/BPK Leoben ohne Planstelle. Der Antragsteller wurde von seinem Vorgesetzten für die ausgeschriebene Funktion und für die geforderten Aufgaben als ausgezeichnet beschrieben. Für den Senat ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Mitbewerber Oberst XXXX für den Dienstgeber besser qualifiziert ist als Obstlt XXXX , da der Antragsteller mehr an Erfahrung in der Exekutive sammeln hatte können. Der Antragsteller verbrachte 23 1/2 Jahre seiner Dienstzeit in E1, Oberst XXXX nur
  16. Selbstverständlich ist dem BMI hinsichtlich der Ausführung zuzustimmen, dass das höhere Lebens- und Dienstalter des Beschwerdeführers nicht ausschließe, dass fachliche Qualifikationen für den jüngeren Bewerber sprechen.Für den Senat ist aber nicht nachvollziehbar, dass der Mitbewerber Oberst römisch 40 für den Dienstgeber besser qualifiziert ist als Obstlt römisch 40 , da der Antragsteller mehr an Erfahrung in der Exekutive sammeln hatte können. Der Antragsteller verbrachte 23 1/2 Jahre seiner Dienstzeit in E1, Oberst römisch 40 nur
  17. Selbstverständlich ist dem BMI hinsichtlich der Ausführung zuzustimmen, dass das höhere Lebens- und Dienstalter des Beschwerdeführers nicht ausschließe, dass fachliche Qualifikationen für den jüngeren Bewerber sprechen. Hinsichtlich der Führung eines BPK hat der Antragsteller dem Mitbewerber 15 Jahre an Erfahrung voraus, Oberst XXXX war zum Zeitpunkt der Interessentlnnensuche erst zwei Monate als (vorläufiger) BPKdt tätig. Zugegebenermaßen umfasste das BPK XXXX nur in etwa zehn Dienststellen und 138 Beamten wohingegen das zusammengelegte BPK XXXX wohl ungefähr doppelt so groß sein müsste. Nichts desto weniger fallen dieselben Tätigkeiten an, dieselben Kompetenzen sind notwendig, dieselben Schwierigkeiten zu meistern. Inwiefern eine derartige Führungserfahrung des Antragstellers ausgeblendet werden kann, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist dem Senat nicht erklärlich, inwiefern ein Theoretiker eine praktische Arbeit genauso gut ausführen kann, wie ein „Praktiker", der schon 16 Jahre Erfahrung vorzuweisen hat. Es spricht gegen die Regeln der Logik, dass sich aus diesem Vergleich eine gleiche Eignung ergibt.Hinsichtlich der Führung eines BPK hat der Antragsteller dem Mitbewerber 15 Jahre an Erfahrung voraus, Oberst römisch 40 war zum Zeitpunkt der Interessentlnnensuche erst zwei Monate als (vorläufiger) BPKdt tätig. Zugegebenermaßen umfasste das BPK römisch 40 nur in etwa zehn Dienststellen und 138 Beamten wohingegen das zusammengelegte BPK römisch 40 wohl ungefähr doppelt so groß sein müsste. Nichts desto weniger fallen dieselben Tätigkeiten an, dieselben Kompetenzen sind notwendig, dieselben Schwierigkeiten zu meistern. Inwiefern eine derartige Führungserfahrung des Antragstellers ausgeblendet werden kann, erschließt sich dem Senat nicht. Es ist dem Senat nicht erklärlich, inwiefern ein Theoretiker eine praktische Arbeit genauso gut ausführen kann, wie ein „Praktiker", der schon 16 Jahre Erfahrung vorzuweisen hat. Es spricht gegen die Regeln der Logik, dass sich aus diesem Vergleich eine gleiche Eignung ergibt. Die Befragung erweckte den Eindruck als wäre der Mitbewerber nicht besser geeignet als der Antragsteller gewesen. Oberst XXXX konnte dem Senat nicht erklären, inwiefern Oberst XXXX besser geeignet ist als Obstlt XXXX . Auch der GBB Oberst XXXX konnte dies dem Senat nicht näher erläutern. Der Senat sieht klare Vorteile des Antragstellers gegenüber dem Mitbewerber bei der operativen Führung eines BPK. In der Befragung wurde vom Senat der Eindruck gewonnen, dass vom BMI darauf abgezielt wurde die Personalentscheidung durch die disziplinarrechtliche Vergangenheit des Antragstellers zu rechtfertigen.Die Befragung erweckte den Eindruck als wäre der Mitbewerber nicht besser geeignet als der Antragsteller gewesen. Oberst römisch 40 konnte dem Senat nicht erklären, inwiefern Oberst römisch 40 besser geeignet ist als Obstlt römisch 40 . Auch der GBB Oberst römisch 40 konnte dies dem Senat nicht näher erläutern. Der Senat sieht klare Vorteile des Antragstellers gegenüber dem Mitbewerber bei der operativen Führung eines BPK. In der Befragung wurde vom Senat der Eindruck gewonnen, dass vom BMI darauf abgezielt wurde die Personalentscheidung durch die disziplinarrechtliche Vergangenheit des Antragstellers zu rechtfertigen. Besonders glaubwürdig ließ den Antragsteller seine eigene Besetzungsvorstellung der Planstelle erscheinen. So erachtete er sich selbst nicht als den geeignetsten Kandidaten, sondern seinen Kollegen (der auch einen Antrag an die B-GBK gestellt hat) den stellvertretenden BPKdt von Leoben. Er führte in der Sitzung an, dass er sich bei der B-GBK nicht beschwert hätte, wenn dieser Kollege den Posten bekommen hätte. Da der Fremdbewerber zum Zug kam, der erheblich weniger Erfahrung aufzuweisen hatte, sah er sich sehr wohl diskriminiert und veranlasst den Antrag zu stellen. Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Dienstzuteilung von Oberst XXXX vom BMI zum BPK XXXX ab Februar
  18. Seine Aufgabe war es das Kommando, wegen der Abwesenheit des Kommandanten, zu verstärken, obwohl der Stellvertreter des Kommandanten an der Dienststelle war. Ein Ansuchen der LPD Stmk um zusätzliches Personal hat es nicht gegeben. Es ist die Aufgabe des Stellvertreters den Kommandanten bei Urlaub oder im Krankenstand zu vertreten. Als der Kommandant des BPK XXXX im Juli 2017 in den Krankenstand gegangen ist, wurde mit August 2017 Oberst XXXX vorläufig mit der Leitung des BPK XXXX betraut. Die Dienstzuteilung von Oberst XXXX Anfang 2017 erweckt den Anschein, dass zu diesem Zeitpunkt alles in die Wege geleitet worden ist, dass Oberst XXXX mit der Planstelle zu einem späteren Zeitpunkt betraut hat werden können. Somit konnte der Dienstgeber damit argumentieren, dass Oberst XXXX bereits Erfahrung in dieser Leitungsfunktion sammeln konnte und deshalb besser für die Planstelle geeignet sei.Für den Senat nicht nachvollziehbar ist die Dienstzuteilung von Oberst römisch 40 vom BMI zum BPK römisch 40 ab Februar
  19. Seine Aufgabe war es das Kommando, wegen der Abwesenheit des Kommandanten, zu verstärken, obwohl der Stellvertreter des Kommandanten an der Dienststelle war. Ein Ansuchen der LPD Stmk um zusätzliches Personal hat es nicht gegeben. Es ist die Aufgabe des Stellvertreters den Kommandanten bei Urlaub oder im Krankenstand zu vertreten. Als der Kommandant des BPK römisch 40 im Juli 2017 in den Krankenstand gegangen ist, wurde mit August 2017 Oberst römisch 40 vorläufig mit der Leitung des BPK römisch 40 betraut. Die Dienstzuteilung von Oberst römisch 40 Anfang 2017 erweckt den Anschein, dass zu diesem Zeitpunkt alles in die Wege geleitet worden ist, dass Oberst römisch 40 mit der Planstelle zu einem späteren Zeitpunkt betraut hat werden können. Somit konnte der Dienstgeber damit argumentieren, dass Oberst römisch 40 bereits Erfahrung in dieser Leitungsfunktion sammeln konnte und deshalb besser für die Planstelle geeignet sei. In Summe entstand für den Senat nicht der Eindruck, dass sich die zuständige Dienstbehörde mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Bewerberinnen auseinandergesetzt hat. Vielmehr scheint es, als wäre die Besetzung von langer Hand geplant worden. Die behauptete bessere Eignung von Oberst XXXX ist für den Senat sachlich nicht nachvollziehbar.In Summe entstand für den Senat nicht der Eindruck, dass sich die zuständige Dienstbehörde mit der gebotenen Genauigkeit, Sorgfalt und Objektivität mit der Eignung der Bewerberinnen auseinandergesetzt hat. Vielmehr scheint es, als wäre die Besetzung von langer Hand geplant worden. Die behauptete bessere Eignung von Oberst römisch 40 ist für den Senat sachlich nicht nachvollziehbar. Abschließend ist auszuführen, dass gem. § 121 Abs. 1 BDG, eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf. Oberst XXXX machte in der Befragung deutlich, dass diese Bestimmung in der Praxis wohl anders gehandhabt werde. So führte er aus, dass er sich nicht darüber wundere, dass der Antragsteller bei Planstellenbesetzungen nicht berücksichtigt werde. 2012 erhielt der Antragsteller (zumindest) eine Disziplinarstrafe. Infolge dessen geriet seine Karriere ins Stocken. Seit diesem Zeitpunkt wurde er für Personalentscheidungen nicht mehr berücksichtigt.Abschließend ist auszuführen, dass gem. Paragraph 121, Absatz eins, BDG, eine Dienstpflichtverletzung über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen darf. Oberst römisch 40 machte in der Befragung deutlich, dass diese Bestimmung in der Praxis wohl anders gehandhabt werde. So führte er aus, dass er sich nicht darüber wundere, dass der Antragsteller bei Planstellenbesetzungen nicht berücksichtigt werde. 2012 erhielt der Antragsteller (zumindest) eine Disziplinarstrafe. Infolge dessen geriet seine Karriere ins Stocken. Seit diesem Zeitpunkt wurde er für Personalentscheidungen nicht mehr berücksichtigt. Zur behaupteten Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung: Der Antragsteller konnte dem Senat glaubhaft darlegen, dass es allgemein bekannt war, dass er mit der Sozialdemokratischen Partei (SPÖ) sympathisiere. Der Senat bekam zudem den Eindruck, dass er aufgrund seiner „Nähe" zur SPÖ und zur Fraktion Sozialdemokratischer Gewerkschafterlnnen (FSG) schlechtere Chancen im Bewerbungsverfahren gehabt hat. Zur Frage der Beweislastverteilung ist anzumerken, dass gemäß § 20 a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen.Zur Frage der Beweislastverteilung ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 20, a Bundes-Gleichbehandlungsgesetz eine betroffene Person, die sich auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, die Tatsachen glaubhaft zu machen hat, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Mangels einer sachlich nachvollziehbaren Begründung für die von den Dienstbehörden festgestellte bessere Eignung von Oberst XXXX im Rahmen des Auswahlverfahrens – die Dienstgeberseite konnte weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch im Rahmen der Sitzung des Senates darlegen, dass die Entscheidung zu Gunsten von Oberst XXXX ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht – kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das sachfremde, vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv „Weltanschauung" für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war. Der Senat kam daher zur Überzeugung, dass bei der gegenständlichen Personalentscheidung eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung vorliegt.Mangels einer sachlich nachvollziehbaren Begründung für die von den Dienstbehörden festgestellte bessere Eignung von Oberst römisch 40 im Rahmen des Auswahlverfahrens – die Dienstgeberseite konnte weder mit der schriftlichen Stellungnahme, noch im Rahmen der Sitzung des Senates darlegen, dass die Entscheidung zu Gunsten von Oberst römisch 40 ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht – kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass das sachfremde, vom Antragsteller glaubhaft gemachte Motiv „Weltanschauung" für die Auswahlentscheidung ausschlaggebend war. Der Senat kam daher zur Überzeugung, dass bei der gegenständlichen Personalentscheidung eine Diskriminierung aufgrund der Weltanschauung vorliegt. Zur behaupteten Diskriminierung aufgrund des Alters: Der Antragsteller behauptet aufgrund seines Alters diskriminiert worden zu sein, da betreffend die Stellenbesetzung der jüngere Kollege (39 Jahre) vom Dienstgeber ausgewählt worden ist. Es liegt ein Altersunterschied von 14 Jahren vor. Inwiefern 14 Jahre weniger an Erfahrung ein Vorteil für die ausgeschriebene Stelle darstellen sollen, konnte vom Dienstgeber nicht erläutert werden. Auf Grund der bisherigen Ausführungen und im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Dienstgeberseite nicht darlegen konnte, dass die Auswahl ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht, stellt der Senat fest, dass eine Diskriminierung von Obstlt XXXX auch auf Grund des Alters vorliegt.Auf Grund der bisherigen Ausführungen und im Zusammenhang mit dem Umstand, dass die Dienstgeberseite nicht darlegen konnte, dass die Auswahl ausschließlich auf sachlichen und objektiven Erwägungen beruht, stellt der Senat fest, dass eine Diskriminierung von Obstlt römisch 40 auch auf Grund des Alters vorliegt. Der Senat stellt daher fest, dass eine Diskriminierung von Obstlt XXXX durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle ‚Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos XXXX unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb‘ aufgrund der Weltanschauung und des Alters gem. § 13 Abs. 1 Z 5 B-GIBG vorliegt.Der Senat stellt daher fest, dass eine Diskriminierung von Obstlt römisch 40 durch die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung um die Planstelle ‚Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 unter Mitführung des Referates Organisation und Dienstbetrieb‘ aufgrund der Weltanschauung und des Alters gem. Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, B-GIBG vorliegt. Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des § 18/18a B-GIBG wird verwiesen.Auf die schadenersatzrechtlichen Ansprüche des Paragraph 18 /, 18 a, B-GIBG wird verwiesen. Empfehlungen: Dem BMI wird empfohlen, objektive, nachvollziehbare Qualifikationsvergleiche zwischen den Bewerberinnen anzustellen und dabei alle vorhandenen Anhaltspunkte zu deren Eignung zu berücksichtigen und entsprechend zu würdigen. Insbesondere sind fehlende Durchlaufermeldungen nachträglich anzufordern.“ Aus folgenden Erwägungen wird dem Gutachten nicht gefolgt: Persönliche und fachliche Eignung Die LPD, das BMI und der Senat der Gleichbehandlungskommission stimmen soweit überein, dass der Beschwerdeführer und Mitbewerber XXXX jeweils den vorausgesetzten Anforderungen der gegenständlichen Planstelle entsprechen (Bescheid vom 13.02.2020, Zl. GZ.: PAD/19/00911851/0001, S.9; Gutachten GBK vom 16.04.2019, S.12, Stellungnahme BMI vom 13.07.2018, S.3). Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Oberst XXXX , Stadt- und Bezirkspolizeikommandant XXXX beurteilte den Beschwerdeführer für diese ausgeschriebene Funktion mit einem „ausgezeichnet“ (Bescheid vom 13.02.2020, S.2)Die LPD, das BMI und der Senat der Gleichbehandlungskommission stimmen soweit überein, dass der Beschwerdeführer und Mitbewerber römisch 40 jeweils den vorausgesetzten Anforderungen der gegenständlichen Planstelle entsprechen (Bescheid vom 13.02.2020, Zl. GZ.: PAD/19/00911851/0001, S.9; Gutachten GBK vom 16.04.2019, S.12, Stellungnahme BMI vom 13.07.2018, S.3). Der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Oberst römisch 40 , Stadt- und Bezirkspolizeikommandant römisch 40 beurteilte den Beschwerdeführer für diese ausgeschriebene Funktion mit einem „ausgezeichnet“ (Bescheid vom 13.02.2020, S.2) Für den Senat der Gleichbehandlungskommission lag jedoch der Beschwerdeführer vor dem Mitbewerber, da ersterer eine längere Dienstzeit bei der Exekutive aufweist sowie auch eine längere Dienstzeit als Bezirkspolizeikommandant. Der Senat konnte nicht nachvollziehen wie ein „Theoretiker“ eine praktische Arbeit genauso gut wie ein „Praktiker“ ausführen kann und inwieweit 14 Jahre weniger an Lebenserfahrung vom Vorteil für die gegenständlich künftig zu besetzende Planstelle sein können. Gleichzeitig wurde jedoch auch vorgebracht, dass das höhere Lebens- und Dienstalter nicht ausschließe, dass fachliche Qualifikationen für den jüngeren Bewerber sprechen. Dieser letzteren Ansicht folgt das Bundesverwaltungsgericht, denn auch wenn der Beschwerdeführer ein höheres Lebensalter und Dienstalter (Differenz von 13 Jahren) aufweist, so kann der Mitbewerber eine Gesamtdienstzeit von 21 Jahren bei der Exekutive vorweisen, davon ca. 7 Jahre in der Verwendungsgruppe E
  20. Auch wenn der Beschwerdeführer zweifelslos mehr Dienstjahre als Kommandant in einem Bezirkspolizeikommando gegenüber dem Mitbewerber vorweisen kann, überwiegen diese Erfahrungswerte jedoch nicht per se die fachliche und persönliche Eignung des Mitbewerbers, da letzterer mit der (stellvertretenden) Leitung des Referats – Organisation und Dienstbetrieb – ausreichend theoretische, praktische und insbesondere strategische Erfahrung sogar mit bundesweiter Kompetenz betreffend Führung und Entscheidungsfindung für den gegenständlichen Arbeitsplatz mitbrachte. Nicht nachvollzogen werden kann der Schluss, der erfolgreiche Mitbewerber wäre ein „Theoretiker“. Strategische Erfahrung aus dem Organisationswesen ist keine negativ auszulegende Theorielastigkeit oder gar Praxisferne, sondern bei der Dienststellenleitung und bei der Ausgestaltung des Personaleinsatzes von besonders hervorgehobener Bedeutung. Die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des Alters diskriminiert worden, da dieser mehr Dienstjahre als der Bewerber XXXX aufweist sowie eine Diskriminierung da der Beschwerdeführer eine Affinität zur Sozialdemokratischen Partei und zur Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen aufweist, basiert auf einer gerüchteweisen Zuordnung und konnte nicht in einen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung gebracht werden.Die Vermutung des Beschwerdeführers, er sei aufgrund des Alters diskriminiert worden, da dieser mehr Dienstjahre als der Bewerber römisch 40 aufweist sowie eine Diskriminierung da der Beschwerdeführer eine Affinität zur Sozialdemokratischen Partei und zur Fraktion Sozialdemokratischer GewerkschafterInnen aufweist, basiert auf einer gerüchteweisen Zuordnung und konnte nicht in einen Zusammenhang mit der Auswahlentscheidung gebracht werden. Aus der Stellungnahme des BMI vom 13.07.2018, S. 4, geht hervor, dass die bisherigen Aufgaben des Mitbewerbers speziell das Erstellen der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne, einschließlich laufender Darstellung des Zielerreichungsgrades auf Basis von Controllingdaten und des Führungsinformationssystems sowie die Angelegenheiten der KLR (Kostenleistungsrichtlinie) für die nachgeordneten Sicherheitsbehörden und Landespolizeikommandanten waren. Er hat an Erlässen mitgewirkt und durch strategische Vorgaben dafür gesorgt, wie die Bezirkspolizei- und Stadtpolizeikommandanten ihren Dienst hinsichtlich Dienstbetrieb und Organisation zu verrichten haben. Die fachspezifischen Anforderungen für seine damaligen Tätigkeiten waren: - Detailliertes Fachwissen – umfassende Kenntnisse der die sicherheitsexekutive und Sicherheitsbehörden tangierenden Gesetze, Verordnungen und Erlässe; - Detaillierte Kenntnisse der inneren Organisation der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen und des Wachkörpers Bundespolizei sowie der Aufgaben der verschiedenen Organisationseinheiten; - Praktische Exekutivdienst-, oder Führungs- und Management Erfahrung, Führungsqualität und Entscheidungsfähigkeit, etc. In der Stellungnahme der LPD vom 09.07.2018 wurde vorgebracht, dass der Mitbewerber mit 01.08.2017 mit der Führung des Bundespolizeikommandos XXXX betraut wurde und er dies in „ausgezeichneter Art und Weise vollzogen“ hat, wobei seine „fachliche Kompetenz augenscheinlich in Erscheinung“ trat. In der Stellungnahme der LPD vom 09.07.2018 wurde vorgebracht, dass der Mitbewerber mit 01.08.2017 mit der Führung des Bundespolizeikommandos römisch 40 betraut wurde und er dies in „ausgezeichneter Art und Weise vollzogen“ hat, wobei seine „fachliche Kompetenz augenscheinlich in Erscheinung“ trat. Aufgrund dieser Stellungnahme kann schlussgefolgert werden, dass sich der Mitbewerber XXXX in der „Probezeit“ bestens sehr wohl praktisch in der Führung des Bezirkspolizeikommandos XXXX bewährte und kann als eine Beurteilung gesehen werden.Aufgrund dieser Stellungnahme kann schlussgefolgert werden, dass sich der Mitbewerber römisch 40 in der „Probezeit“ bestens sehr wohl praktisch in der Führung des Bezirkspolizeikommandos römisch 40 bewährte und kann als eine Beurteilung gesehen werden. Die Andeutung der LPD hinsichtlich eines Fehlers in der gegenständlichen Personalauswahl (Bescheid vom 13.02.2020, Seite 10ff) deckt sich mit der negativen Vorbildwirkung, die der Beschwerdeführer in mehreren Fällen zeigte und später sogar mit einer Suspendierung gesteigert wurden. Wenn im Gutachten der Gleichbehandlungskommission aufgezeigt wird, dass ein vergangenes Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer künftig keine dienstrechtlichen Konsequenzen mehr nach sich ziehen darf, so wird dabei übersehen, dass die persönliche Eignung aufgrund des bisherigen Verhaltens sehr wohl zu würdigen ist. Dies gilt umso mehr für eine Funktion eines Bundespolizeikommandanten, dem 12 Polizeiinspektionen mit insgesamt 237 Beamten unterstellt sind (Bescheid vom 13.02.2020, S. 10). Gerade in einer solchen Position ist der Aspekt der Vorbildwirkung gegenüber anderen Mitarbeitern auschlaggebend. Der LPD kann es nicht verwehrt sein, aus dem Verhalten eines Bewerbers Rückschlüsse auf die Eignung für den vergebenen Arbeitsplatz zu ziehen. So gab der Beschwerdeführer selbst an, das Dienstauto zu privaten Zwecken benutzt zu haben (diesfalls folgte auch ein Disziplinarverfahren) und das Fahrtenbuch nicht – wie vorschriftsmäßig angeordnet – unverzüglich nach Dienstende abgeschlossen zu haben (VHP vom 14.10.2021, S.7 und 8). Des Weiteren gab es auch Unstimmigkeiten hinsichtlich angehäufter Plusstunden des Beschwerdeführers, sodass künftig bestimmte Fahrten dem Dienstgeber zuvor mitgeteilt werden mussten (VHP 14.10.2021, S. 8). Im Umgang mit Kollegen gab der Beschwerdeführer keine Probleme an. Gegenteiliges bringt jedoch die LPD vor, da es Beschwerden von Mitarbeitern wegen unrechtmäßigen Ermahnungen gab (Bescheid vom 13.02.2020, S.9). Der Beschwerdeführer gab hierzu an, dass er zu dem einen oder anderen Mitarbeiter streng gewesen sei und rückwirkend betrachtet hätte er es besser machen können (Gutachten GBK vom 16.04.2019, S.10). Es erfolgten durch ihn auch schriftliche Ermahnungen gegen Vorgesetzte bzw. wurden Unzulänglichkeiten schriftlich aufgezeigt (Ergänzende Äußerung vom 16.04.2019, S.5ff). Von der LPD wurde weiters vorgebracht, dass der Beschwerdeführer mit dem Dienstwagen auch Privatpersonen transportiert haben soll. Weiters soll er einmal zu einer Veranstaltung gefahren sein und gab dort vor kriminalpolizeilich tätig zu sein. Diese Fahrt sei aber weder in der Dienstbeschreibung, noch im Fahrtenbuch dokumentiert worden (Bescheid vom 13.02.2020, S.8ff). Auch wenn letztere Dienstrechtsverfehlungen vom Beschwerdeführer bestritten wurden (Bescheid vom 13.02.2020, S.8; ergänzende Äußerung vom 16.04.2019, S.4) besteht aufgrund der Kumulation von begangenen und behaupteten Dienstverfehlungen der berechtigte Anschein als nehme es der Beschwerdeführer mit den Dienstvorschriften nicht so genau wie die Behörde im gegenständlichen Bescheid auch ausführlich begründete. Die Bedeutung seiner Vorbildwirkung war dem Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht klar und er zeigte hinsichtlich der Privatfahrten keine Einsichtigkeit. Der Beschwerdeführer machte des Öfteren den Eindruck, als sei er ein Opfer, wenn es um Dienstrechtsverfehlungen oder andere Unstimmigkeiten mit der LPD ging. So gab er in der mündlichen Verhandlung bezüglich der unstimmigen angehäuften Plusstunden an, dass diese auf einmal zum Thema geworden sind, mit welchen die belangte Behörde ihm dann „ans Zeug flicken“ konnte (VHP 14.10.2021, S. 8) und bezüglich der Privatfahrten mit dem Dienstwagen, dass das Auto immer die „Achillessehen“ war, wo man etwas über ihn sagen konnte (VHP 14.10.2021, S. 7.). Substantiiert konnte er den Vorwürfen jedoch nicht entgegetreten. Auf die Frage vom zuständigen Richter, ob er auch belehrt wurde, dass durch die Nichtbeachtung dienstlicher Vorschriften, die zu erwartende Vorbildwirkung als Vorgesetzter beeinträchtigt werde, gab er dazu an, dass es vor Jahren einmal ein Gespräch gegeben hat: „[…] das weiß ich schon, aber ich weiß nicht mehr, wann das war.“ (VHP vom 14.10.2021, S, 7). Der Beschwerdeführer sah gewisse Dienstverfehlungen als „gelebte Tradition“, insbesondere den Dienstwagen für das Mittagessen zu Hause zu benutzen (VHP am 14.10.2021, S.9) oder die Eintragungen im Fahrtenbuch erst Stunden später vorzunehmen (VHP am 14.10.2021, S.8). Indem der Beschwerdeführer jedoch „gelebte Tradition“ vor seine Dienstpflichten stellt, spricht er sich selbst eine Vorbildwirkung als Vorgesetzter ab. Ein solches Verhalten in einer leitenden Position der gegenständlichen Planstelle mit 12 Polizeiinspektionen mit insgesamt 237 Beamten/innen wäre ein Negativbeispiel für die unterstellten Mitarbeiter. Auch wenn die Dienstverfehlungen im Einzelnen nicht so gravierend ausfallen, führen sie doch kumulativ zu einer schlechten Vorbildwirkung auf die anderen Bediensteten und auf die Bevölkerung. Treffend bringt die belangte Behörde daher vor, dass die Senatsmitglieder der Bundesgleichbehandlungskommission sich ausschließlich auf die Belange des Beschwerdeführers fokussierten ohne den Gedanken einer strategischen Personalplanung der Behörde miteinzubeziehen und die Folgen einer etwaigen Fehlbesetzung miteinzukalkulieren (Bescheid vom 13.02.2020, S. 11). Es ist somit leicht nachvollziehbar, dass das Lebensalter und die Dienstjahre nicht alleinig für die Leitung eines Bezirkspolizeikommandos ausschlaggebend sein können, auch wenn der Beschwerdeführer bereits Funktionen ausgeübt hat die mit derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe einhergegangen seien (VHP vom 14.10.201, S.4ff). Die Repräsentantin der LPD XXXX welche den gegenständlichen Bescheid verfasste, gab in der in der Verhandlung am 14.10.2021 glaubhaft an, dass sie aufgrund der Aktenlage ermittelt hatte und den Beschwerdeführer und die Mitbewerber nicht persönlich kannte. Weiters gab sie glaubhaft an, dass die lange Verfahrensdauer aufgrund einer Arbeitsüberlastung zurückzuführen war und nicht aufgrund von „konstruierten“ Abweisungsgründe gegen den Beschwerdeführer (VHP vom 14.10.2020, S.4ff und Beschwerde vom 13.03.2020, GZ.: PAD/19/00911851/0001, S.9). Auch dabei war keine ungerechtfertigte oder gar unbegründete Diskriminierung zu erkennen.Die Repräsentantin der LPD römisch 40 welche den gegenständlichen Bescheid verfasste, gab in der in der Verhandlung am 14.10.2021 glaubhaft an, dass sie aufgrund der Aktenlage ermittelt hatte und den Beschwerdeführer und die Mitbewerber nicht persönlich kannte. Weiters gab sie glaubhaft an, dass die lange Verfahrensdauer aufgrund einer Arbeitsüberlastung zurückzuführen war und nicht aufgrund von „konstruierten“ Abweisungsgründe gegen den Beschwerdeführer (VHP vom 14.10.2020, S.4ff und Beschwerde vom 13.03.2020, GZ.: PAD/19/00911851/0001, S.9). Auch dabei war keine ungerechtfertigte oder gar unbegründete Diskriminierung zu erkennen.
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen. Gegenständlich liegt mangels anderslautender Spezialnorm Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  22. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  23. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993 maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993, maßgeblich: „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis, „Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis § 13.

(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 13,
(1)Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht … 4. bei Maßnahmen der ressortinternen Aus- und Weiterbildung, 5. beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und …
(2)[…] Begriffsbestimmungen § 13a.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in § 13 genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Paragraph 13 a,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund eines in Paragraph 13, genannten Grundes in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer ethnischen Gruppe angehören, oder ersonen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, eines bestimmten Alters oder mit e ner bestimmten sexuellen Orientierung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise b nachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind rch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zi les angemessen und erforderlich.
(3)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
(4)[…] Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten § 18a.
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 4 Z 5 oder § 13 Abs. 1 Z 5 nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.Paragraph 18 a,
(1)Ist eine Beamtin oder ein Beamter wegen einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 4, Ziffer 5, oder Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, so ist der Bund zum Ersatz des Vermögensschadens und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.
(2)Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Beamtin oder der Beamte 1.bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, die Bezugsdifferenz für mindestens drei Monate, oder 2.im Verfahren für den beruflichen Aufstieg diskriminiert worden ist, aber die zu besetzende Planstelle wegen der besseren Eignung der oder des beruflich aufgestiegenen Bediensteten auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht erhalten hätte, die Bezugsdifferenz bis zu drei Monate zwischen dem Monatsbezug, den die Beamtin oder der Beamte bei erfolgter Betrauung mit der Verwendung (Funktion) erhalten hätte, und dem tatsächlichen Monatsbezug. …“ Beweislast § 20a. Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“Paragraph 20 a, Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne dieses Bundesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen hat.“ Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 maßgeblich:Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, maßgeblich: „Ernennungserfordernisse§ 4.
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind „Ernennungserfordernisse, Paragraph 4,
(1)Allgemeine Ernennungserfordernisse sind 1.
  1. a)bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,
  2. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,1.
  3. a)bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,,
  4. b)bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, 2. die volle Handlungsfähigkeit, 3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und 4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.
(1a)[...]
(1b)[...]
(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 zu erbringen.
(2)Die besonderen Ernennungserfordernisse werden im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zu erbringen.
(3)Von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse erfüllen, darf nur der ernannt werden, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, daß er die mit der Verwendung auf der Planstelle verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt.“ Voraussetzung für jeden hier in Rede stehenden Schadenersatzanspruch ist, dass eine Diskriminierung aufgrund eines verpönten Motivs somit ein Diskriminierungstatbestand vorliegt. Dies bedeutet, dass ein verpöntes Verhalten im Bewerbungsverfahren, im gegenständlichen Fall ein altersspezifisches und weltanschauliches Motiv eine benachteiligende Auswirkung für den Beschwerdeführer hatte. Das verpönte Motiv muss demnach das Bewerbungsverfahren durch unsachliche Kriterien nachteilig beeinflusst haben. Festgestellt werden konnte vor diesem Hintergrund, dass bei der Entscheidung der LPD, den Beschwerdeführer nicht mit der Stelle zu betrauen, das Alter sowie die Weltanschauung des Beschwerdeführers nicht ausschlaggebend war. Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 13.03.2020 aus, dass die belangte Behörde aufgrund der langen Verfahrensdauer Abweisungsgründe im gegenständlichen Bescheid „konstruiert“ hätte und diese bereits im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorbringen hätte können. Diesfalls ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, dass in einem schadensersatzrechtlichen Verfahren, welches im gegenständlichen Fall vorliegt, der Behörde es frei steht selbst erst in diesem Verfahren gewonne Beweisergebnisse in der Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. hiezu etwa VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013; 18.12.2014, Ro 2014/12/0030).Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde vom 13.03.2020 aus, dass die belangte Behörde aufgrund der langen Verfahrensdauer Abweisungsgründe im gegenständlichen Bescheid „konstruiert“ hätte und diese bereits im Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorbringen hätte können. Diesfalls ist jedoch auf die Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, dass in einem schadensersatzrechtlichen Verfahren, welches im gegenständlichen Fall vorliegt, der Behörde es frei steht selbst erst in diesem Verfahren gewonne Beweisergebnisse in der Entscheidung zu berücksichtigen vergleiche hiezu etwa VwGH 15.05.2013, 2012/12/0013; 18.12.2014, Ro 2014/12/0030). Der Beschwerdeführer sowie der Senat der Gleichbehandlungskommission brachten vor, dass durch die vorläufige Besetzung der gegenständlichen Stelle mit dem Mitbewerber XXXX bereits die Voraussetzungen geschaffen worden seien, dass diesem nachher der Arbeitsplatz zugewiesen werden würde. Der Beschwerdeführer sowie der Senat der Gleichbehandlungskommission brachten vor, dass durch die vorläufige Besetzung der gegenständlichen Stelle mit dem Mitbewerber römisch 40 bereits die Voraussetzungen geschaffen worden seien, dass diesem nachher der Arbeitsplatz zugewiesen werden würde. Die weitere Prüfung der Eignung unterlag dem BMI weil der Mitbewerber dienstrechtlich dem BMI eingegliedert war. Das BMI prüfte anhand der Unterlagen aller Bewerber und kam zu dem Ergebnis dem Vorschlag der LPD zuzustimmen. Es wurde der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Oberst XXXX befasst, welcher jedoch keine Einwände gegen den Bewerber vorbrachte. Auch der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens schloss sich der Meinung des BMI an. Darauf wurde ein Erlass des BMI vom 11.01.2018, GZ: BMI-107384/0001-I/1/c/2017 erlassen, mit welchem der Mitbewerber mit der gegenständlichen Funktion betraut wurde. Aufgrund dieses komplexen Auswahlverfahrens verschiedener Organe, von denen die Ausschüsse gemäß § 25 Abs. 1 Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG weisungsfrei handeln, konnte von einem rein sachlich auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen der potentiellen Kandidaten beruhenden Auswahlverfahren ausgegangen werden.Die weitere Prüfung der Eignung unterlag dem BMI weil der Mitbewerber dienstrechtlich dem BMI eingegliedert war. Das BMI prüfte anhand der Unterlagen aller Bewerber und kam zu dem Ergebnis dem Vorschlag der LPD zuzustimmen. Es wurde der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen Oberst römisch 40 befasst, welcher jedoch keine Einwände gegen den Bewerber vorbrachte. Auch der Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens schloss sich der Meinung des BMI an. Darauf wurde ein Erlass des BMI vom 11.01.2018, GZ: BMI-107384/0001-I/1/c/2017 erlassen, mit welchem der Mitbewerber mit der gegenständlichen Funktion betraut wurde. Aufgrund dieses komplexen Auswahlverfahrens verschiedener Organe, von denen die Ausschüsse gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG weisungsfrei handeln, konnte von einem rein sachlich auf Grundlage der Bewerbungsunterlagen der potentiellen Kandidaten beruhenden Auswahlverfahren ausgegangen werden. Zu der persönlichen und fachlichen Eignung wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen. Diesbezüglich hat das BMI – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Aufgaben und Anforderungen des Mitbewerbers XXXX hingewiesen, welche auch in der Stellungnahme der LPD zu finden waren. Dabei hat die LPD im gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer keineswegs die fachliche Kompetenz gänzlich abgesprochen. Soweit jedoch die gesetzliche Bestimmung des § 4 Abs. 3 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normiert, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse gleichermaßen erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt, handelte die belangte Behörde rechtmäßig, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers für die künftige Besetzung des Bezirkspolizeikommandanten XXXX hier miteinbezog. Zu der persönlichen und fachlichen Eignung wurde bereits in der Beweiswürdigung eingegangen. Diesbezüglich hat das BMI – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – ausführlich auf die Aufgaben und Anforderungen des Mitbewerbers römisch 40 hingewiesen, welche auch in der Stellungnahme der , LPD zu finden waren. Dabei hat die LPD im gegenständlichen Bescheid dem Beschwerdeführer keineswegs die fachliche Kompetenz gänzlich abgesprochen. Soweit jedoch die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 normiert, dass von mehreren Bewerbern, die die Ernennungserfordernisse gleichermaßen erfüllen, nur der ernannt werden darf, von dem auf Grund seiner persönlichen und fachlichen Eignung anzunehmen ist, dass er die mit der Verwendung verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllt, handelte die belangte Behörde rechtmäßig, wenn sie das Verhalten des Beschwerdeführers für die künftige Besetzung des Bezirkspolizeikommandanten römisch 40 hier miteinbezog. Auch wenn ein vergangenes Disziplinarverfahren keine dienstrechtlichen Nachteile nach sich ziehen darf und der Beschwerdeführer sowie die Gleichbehandlungskommission sich hier auf § 121 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beziehen, ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus dem Verhalten des Beamten, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen (vgl. VwGH 9. 2. 1981, 2871/79). Auch wenn ein vergangenes Disziplinarverfahren keine dienstrechtlichen Nachteile nach sich ziehen darf und der Beschwerdeführer sowie die Gleichbehandlungskommission sich hier auf Paragraph 121, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 beziehen, ist es der Dienstbehörde nicht verwehrt, aus dem Verhalten des Beamten, Rückschlüsse auf die Eignung des Beamten für eine angestrebte Verwendung zu ziehen vergleiche VwGH 9. 2. 1981, 2871/79). Eine Dienstbeschreibung stellt daher immer auf die gesamthafte Würdigung aller Aspekte der Tätigkeiten des Beamten ab und nicht auf eine rechnerische Zusammenfassung von vorliegenden Teilbewertungen (vgl. VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mit Hinweis auf VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202). Eine Dienstbeschreibung stellt daher immer auf die gesamthafte Würdigung aller Aspekte der Tätigkeiten des Beamten ab und nicht auf eine rechnerische Zusammenfassung von vorliegenden Teilbewertungen vergleiche VwGH 18.5.2020, Ro 2019/12/0007, mit Hinweis auf VwGH 23.11.2005, 2002/09/0202). Erst aus diesem Zusammenhang lässt sich dann auch entnehmen, dass der LPD keine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung anzulasten ist. So weist der jüngere Mitbewerber XXXX zwar weniger Dienstjahre als der Beschwerdeführer auf, kann jedoch mit 5 Jahren ausreichend Dienstjahre vorweisen, und hat Fach- und Führungskompetenz bewiesen. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltansschauung lag nicht vor, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 selbst angab, dass er politisch nicht zuordenbar ist.Erst aus diesem Zusammenhang lässt sich dann auch entnehmen, dass der LPD keine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters und der Weltanschauung anzulasten ist. So weist der jüngere Mitbewerber römisch 40 zwar weniger Dienstjahre als der Beschwerdeführer auf, kann jedoch mit 5 Jahren ausreichend Dienstjahre vorweisen, und hat Fach- und Führungskompetenz bewiesen. Auch eine Diskriminierung aufgrund der Weltansschauung lag nicht vor, da der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 14.10.2021 selbst angab, dass er politisch nicht zuordenbar ist. Auch ein von dem Beschwerdeführer beantragtes Gutachten aus dem Fachgebiet der Berufskunde würde die Entscheidung, nicht den Beschwerdeführer als Bestgeeignetsten auszuwählen und die Verneinung eines verpönten Motivs bei der Personalauswahl nicht verhindern können, da die Entscheidungsgrundlagen nachvollziehbar herausgearbeitet wurden. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, unsachliche Motive der entscheidenden Organwalter begründet darzulegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage aufgrund der eindeutigen Sach- und Rechtslage als geklärt zu betrachten. Die von dem Beschwerdeführer unsubstantiiert in den Raum gestellten Diskriminierungen haben nicht stattgefunden. Eine besondere oder schwierige Rechtsfrage war in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2230056.1.00

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