RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW129 2251405-1 SpruchW129 2251405-1/2E, W129 2251405-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin setzte die belangte Schulbehörde mit Schreiben vom 25.10.2021 von der „Weiterbesuchsnotwendigkeit“ des Kindergartenbesuches ihres mj. Sohnes XXXX , geb. XXXX , in Kenntnis.
- Die Beschwerdeführerin setzte die belangte Schulbehörde mit Schreiben vom 25.10.2021 von der „Weiterbesuchsnotwendigkeit“ des Kindergartenbesuches ihres mj. Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 , in Kenntnis. Dieses Schreiben wurde von der belangten Behörde irrtümlicherweise als Anzeige zur Teilnahme am häuslichen Unterricht gewertet und das Anbringen wegen vermeintlicher Fristversäumnis als verspätet zurückgewiesen. Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde ermittelt, dass aufgrund der verfrühten Geburt des Sohnes die Möglichkeit bestanden hätte, den Tag des errechneten Geburtstermines für die Frage der Schulpflicht heranzuziehen, sodass die Schulpflicht erst mit dem Schuljahr 2022/23 begonnen hätte. Durch einen administrativen Fehler habe man den Eltern des Kindes diese Möglichkeit nicht eingeräumt. Ein häuslicher Unterricht sei nie beabsichtigt gewesen, auch wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides dem Kindeswohl nicht zuträglich. Durch die mittlerweile verstrichene Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei eine solche nicht mehr zulässig, die belangte Behörde beantrage daher – so die Ausführungen im Vorlageschreiben vom XXXX – die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides.Nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde wurde seitens der belangten Behörde ermittelt, dass aufgrund der verfrühten Geburt des Sohnes die Möglichkeit bestanden hätte, den Tag des errechneten Geburtstermines für die Frage der Schulpflicht heranzuziehen, sodass die Schulpflicht erst mit dem Schuljahr 2022/23 begonnen hätte. Durch einen administrativen Fehler habe man den Eltern des Kindes diese Möglichkeit nicht eingeräumt. Ein häuslicher Unterricht sei nie beabsichtigt gewesen, auch wäre die Aufrechterhaltung des Bescheides dem Kindeswohl nicht zuträglich. Durch die mittlerweile verstrichene Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei eine solche nicht mehr zulässig, die belangte Behörde beantrage daher – so die Ausführungen im Vorlageschreiben vom römisch 40 – die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides. Am 04.02.2022 langten die Beschwerde sowie das Vorlageschreiben der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen:
- Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2021 auf das Wesentlichste zusammengefasst mit, dass ihr Sohn XXXX , geb. XXXX , aufgrund (näher ausgeführter bzw. mit beigelegten Unterlagen dokumentierter) Entwicklungsrückstände unbedingt ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen müsse.
- Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 25.10.2021 auf das Wesentlichste zusammengefasst mit, dass ihr Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , aufgrund (näher ausgeführter bzw. mit beigelegten Unterlagen dokumentierter) Entwicklungsrückstände unbedingt ein weiteres Jahr den Kindergarten besuchen müsse.
- Das Schreiben wurde seitens der belangten Behörde irrtümlich als Anzeige der Teilnahme am häuslichen Unterricht gewertet und das Anbringen mit dem angefochtenen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.
- Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren. Der errechnete Geburtstermin wäre der 15.09.2015 gewesen.
- Der Sohn der Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren. Der errechnete Geburtstermin wäre der 15.09.2015 gewesen.
- Mit Vorlageschreiben vom XXXX räumte die belangte Behörde ein, das Schreiben vom 25.10.2021 missinterpretiert zu haben. Man habe zudem verabsäumt, den Tag des errechneten Geburtstermines anstelle des tatsächlichen Geburtstages für die Frage der Schulpflicht heranzuziehen, sodass die Schulpflicht im konkreten Beschwerdefall ohnehin erst mit dem Schuljahr 2022/23 begonnen hätte.
- Mit Vorlageschreiben vom römisch 40 räumte die belangte Behörde ein, das Schreiben vom 25.10.2021 missinterpretiert zu haben. Man habe zudem verabsäumt, den Tag des errechneten Geburtstermines anstelle des tatsächlichen Geburtstages für die Frage der Schulpflicht heranzuziehen, sodass die Schulpflicht im konkreten Beschwerdefall ohnehin erst mit dem Schuljahr 2022/23 begonnen hätte.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Unterlagen und Schriftsätze, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Rechtsgrundlage somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) I. Ersatzlose Behebung des angefochtenen BescheidesZu A) römisch eins. Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides Nach geltender Lehre und Judikatur sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, dem Antrag entgegen dem erklärten Willen einer Partei eine Deutung zu geben, welche aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 38). Eine Behörde handelt etwa dann rechtswidrig (so VwGH 12.09.2002, 2002/20/0300), wenn sie eine Eingabe mit allgemein gehaltenen Ausführungen zurückweist, statt sich mit der Eingabe bei ihrer Erledigung konkret auseinanderzusetzen. Nach geltender Lehre und Judikatur sind Parteienerklärungen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, wobei es bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten unzulässig ist, dem Antrag entgegen dem erklärten Willen einer Partei eine Deutung zu geben, welche aus dem Wortlaut nicht abgeleitet werden kann vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 38). Eine Behörde handelt etwa dann rechtswidrig (so VwGH 12.09.2002, 2002/20/0300), wenn sie eine Eingabe mit allgemein gehaltenen Ausführungen zurückweist, statt sich mit der Eingabe bei ihrer Erledigung konkret auseinanderzusetzen. Letzteres findet sich in ähnlicher Form auch im vorliegenden Verwaltungsverfahren: Dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 25.10.2021 ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass sie die Ansicht vertritt, dass ihr Sohn auch aufgrund der verfrühten Geburt bestimmte (näher ausgeführte) Entwicklungsrückstände aufweise und daher weiterhin den Kindergarten besuchen solle. Dieses Vorbringen wurde auch durch mehrere unbedenkliche und schlüssige Urkunden nachvollziehbar belegt. Hingegen ist dem Schreiben zweifelsfrei nicht zu entnehmen, dass seitens der Eltern ein häuslicher Unterricht beabsichtigt gewesen wäre. Auch die belangte Behörde räumte vollinhaltlich ein, dass das Schreiben vom 25.10.2021 falsch interpretiert worden sei und dass man zudem verabsäumt habe, den Tag des errechneten Geburtstermines anstelle des tatsächlichen Geburtstages für die Frage der Schulpflicht heranzuziehen, sodass die Schulpflicht im konkreten Beschwerdefall ohnehin erst mit dem Schuljahr 2022/23 begonnen hätte. Somit erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig und ist dieser gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben.Somit erweist sich der bekämpfte Bescheid als rechtswidrig und ist dieser gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W129.2251405.1.00