4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:, Begründung: Zu A) Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der gemäß Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).Gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchem Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Zum gegenständlichen Verfahren: Unter Spruchpunkt A) II. wurde aufgrund eines Schreibfehlers dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 versehentlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2022 statt bis zum 25.02.2024 erteilt. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht.Unter Spruchpunkt A) römisch zwei. wurde aufgrund eines Schreibfehlers dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 versehentlich eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.04.2022 statt bis zum 25.02.2024 erteilt. Es handelt sich dabei um einen Schreibfehler, der offenbar auf einem Versehen beruht. Aus der Entscheidungsbegründung des mit dem Fehler behafteten Erkenntnisses ergibt sich insbesondere aus Punkt 3.8. zweifelsfrei, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung „für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung“ (VwGH 09.12.2021, Ra 2020/14/0472, 17.12.2019, Ra 2019/18/0281) zu erteilen ist. Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen gilt gemäß § 89d Abs. 2 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Da das mit dem Fehler behaftete Erkenntnis am 24.02.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangte und damit am 25.02.2022 zugestellt wurde, ist auch die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2024, und nicht bis zum 22.04.2022, zu erteilen, sodass im gegenständlichen Fall Spruchpunkt A) II. zu berichtigen ist.Aus der Entscheidungsbegründung des mit dem Fehler behafteten Erkenntnisses ergibt sich insbesondere aus Punkt 3.8. zweifelsfrei, dass die befristete Aufenthaltsberechtigung „für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft dieser Entscheidung“ (VwGH 09.12.2021, Ra 2020/14/0472, 17.12.2019, Ra 2019/18/0281) zu erteilen ist. Die Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erfolgt mit Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung oder ihrer mündlichen Verkündung (VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). Als Zustellungszeitpunkt elektronisch übermittelter gerichtlicher Erledigungen gilt gemäß Paragraph 89 d, Absatz 2, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) jeweils der auf das Einlangen in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers folgende Werktag. Da das mit dem Fehler behaftete Erkenntnis am 24.02.2022 in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangte und damit am 25.02.2022 zugestellt wurde, ist auch die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.02.2024, und nicht bis zum 22.04.2022, zu erteilen, sodass im gegenständlichen Fall Spruchpunkt A) römisch zwei. zu berichtigen ist. Da die Unrichtigkeit offenkundig ist und bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Ausfertigung des Erkenntnisses vermieden hätte werden können, war iSd oben zitierten Rechtsprechung spruchgemäß vorzugehen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2199596.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.