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{'item': 'W136 2241365-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW136 2241365-1 Spruch, W136 2241365-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 13.01.2021 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in XXXX Mit dem mit 14.01.2021 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.01.2015 Mitbewohner in der genannten Wohnung zu sein, wofür monatlich € 1654,46 mittels Dauerauftrag an XXXX Real bezahlt würden. Die Wohnung werde mit drei weiteren Mitbewohnern gemeinsam bewohnt, wobei diese jeweils € 413,62 und € 36,38 für Strom und Gas zahlen würden. Ein Schlafzimmer würde ausschließlich durch ihn verwendet.
  2. Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am 13.01.2021 Wohnkostenbeihilfe für seine Wohnung in römisch 40 Mit dem mit 14.01.2021 datierten Fragebogen betreffend die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe gab der Beschwerdeführer an, seit 01.01.2015 Mitbewohner in der genannten Wohnung zu sein, wofür monatlich € 1654,46 mittels Dauerauftrag an römisch 40 Real bezahlt würden. Die Wohnung werde mit drei weiteren Mitbewohnern gemeinsam bewohnt, wobei diese jeweils € 413,62 und € 36,38 für Strom und Gas zahlen würden. Ein Schlafzimmer würde ausschließlich durch ihn verwendet. Dem Antrag waren unter anderem folgende Unterlagen beigefügt: 1.) Ein zwischen XXXX geboren, und dem Vermieter, vertreten durch die Hausverwaltung, abgeschlossener Mietvertrag betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Mietbeginn 01.01.
  3. Der vorgelegte Mietvertrag weist kein Datum und keine Unterschriften auf. 2.) Ein vom Vermieter nicht unterfertigtes „verbindliches Mietanbot“ an den Mieter XXXX vom 09.12.2014, das als Mietbeginn den 01.01.2015 und eine Gesamtmiete von € 1.550,- vorsieht und den Hinweis enthält, dass die Wohnung als WG von zwei Söhnen und zwei Mitbewohnern genutzt wird. 3.) Eine Mietvorschreibung betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung an XXXX vom 01.01.2021 über € 1654,
  4. 4.) Überweisungsbestätigungen des XXXX betreffend die Miete. 5.) Überweisungsbestätigungen des XXXX und des XXXX auf das Konto des XXXX jeweils über € 450,-.Dem Antrag waren unter anderem folgende Unterlagen beigefügt: 1.) Ein zwischen römisch 40 geboren, und dem Vermieter, vertreten durch die Hausverwaltung, abgeschlossener Mietvertrag betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung mit Mietbeginn 01.01.
  5. Der vorgelegte Mietvertrag weist kein Datum und keine Unterschriften auf. 2.) Ein vom Vermieter nicht unterfertigtes „verbindliches Mietanbot“ an den Mieter römisch 40 vom 09.12.2014, das als Mietbeginn den 01.01.2015 und eine Gesamtmiete von € 1.550,- vorsieht und den Hinweis enthält, dass die Wohnung als WG von zwei Söhnen und zwei Mitbewohnern genutzt wird. 3.) Eine Mietvorschreibung betreffend die verfahrensgegenständliche Wohnung an römisch 40 vom 01.01.2021 über € 1654,
  6. 4.) Überweisungsbestätigungen des römisch 40 betreffend die Miete. 5.) Überweisungsbestätigungen des römisch 40 und des römisch 40 auf das Konto des römisch 40 jeweils über € 450,-. Am 29.01.2021 gab der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde telefonisch nach seiner Wohnsituation und Mietzahlungen befragt an, dass er ursprünglich mit seinem Bruder und zwei weiteren Mitbewohnern in der verfahrensgegenständlichen Wohnung gewohnt habe. Nachdem sein Bruder ausgezogen sei, gäbe es nun drei Mitbewohner, die keine Familienmitglieder seien. Der Anteil seiner Miete werde teilweise von seinem Vater als Unterhaltsleistung bezahlt, teils bezahle er auch die Miete, wofür er Geld von seinem Konto behebe. Über Aufforderung der Behörde zur Vorlage von Kontoauszügen von August bis Oktober 2020 aus denen sich die Barbehebung der Miete ergäbe, legte der Beschwerdeführer Kontoauszüge vor, nach denen er im September 2020 neun Behebungen vom Bankomat in der Gesamthöhe von € 380,- und im Oktober 2020 insgesamt 3 Behebungen vom Bankomat in der Gesamthöhe von € 90,- getätigt hat. Ergänzend dazu gab der Beschwerdeführer an, dass er immer mehrere kleine Beträge behebe und der Rest von seiner Kreditkarte übernommen werde.
  7. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 34 ZDG iVm § 31 Abs. 1 HGG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
  8. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 03.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 abgewiesen. Begründend wird darin nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnkostenbeihilfe nur zu Abgeltung der Kosten einer eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen darf. Diese gesetzlichen Merkmale seien unverzichtbar und vom Anspruchsberechtigten zu beweisen. Im Weiteren wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des § 45 Abs. 2 AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen haben. Die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens war dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen, zumal Sie sowohl telefonisch als auch schriftlich anführten, dass Sie teilweise Mietzahlungen an Ihren Vater leisten, dies jedoch nur in Kleinbeträgen oder von Ihrer Kreditkarte. Den von Ihnen als Nachweis anher übermittelten Kontoauszügen können jedoch im September 2020 nur insgesamt EUR 320,00 und im Oktober 2020 insgesamt EUR 210,00 an Barbehebungen in Kleinbeträgen in der Höhe von max. EUR 50,00 ausgemacht werden. Außerdem scheint noch eine Kreditkartenabrechnung für Oktober 2020 in Höhe von EUR 375,05 auf. Der von Ihnen angegebene Zahlungsmodus - Zahlung der Miete durch Barbehebungen in unterschiedlichen Kleinbeträgen - widerspricht nach ho. Ansicht jeglicher Lebenserfahrung. Auch die nachgewiesene Abbuchung von Ihrer Kreditkarte kann aufgrund des Betrages einer Mietenzahlung nicht nachvollziehbar zugeordnet werden. Eine Gegenverrechnung der Miete mit den Unterhaltszahlungen Ihres Vaters besagt nur, dass Ihr Vater die Miete selbst bezahlt hat. Auch die Überweisung der Gesamtmiete an die Vermieterin, XXXX Real GmbH, erfolgt durch Ihren Vater. Sie mögen zwar das Recht haben, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu wohnen, jedoch legten Sie keine für die Behörde nachvollziehbaren und glaubhaften Zahlungsnachweise vor. Aus dem gesamten Vorbringen zieht die Behörde daher den Schluss, dass Sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides nicht gegen Entgelt an der gegenständlichen Adresse gewohnt haben. Ihr Antrag war daher im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 spruchgemäß abzuweisen.“„Für die Behörde ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG ein Mietverhältnis, welches innerhalb eines familiären Verhältnisses abgeschlossen wurde, und Ihre Behauptung, dass Sie Mietzahlungen leisten, nicht ausreichend um zu beweisen, dass Ihnen für die gegenständliche Wohnung Kosten entstanden sind und Sie diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Genehmigung des Zuweisungsbescheides) getragen haben. Die Glaubwürdigkeit Ihres gesamten Vorbringens war dadurch stark in Mitleidenschaft gezogen, zumal Sie sowohl telefonisch als auch schriftlich anführten, dass Sie teilweise Mietzahlungen an Ihren Vater leisten, dies jedoch nur in Kleinbeträgen oder von Ihrer Kreditkarte. Den von Ihnen als Nachweis anher übermittelten Kontoauszügen können jedoch im September 2020 nur insgesamt EUR 320,00 und im Oktober 2020 insgesamt EUR 210,00 an Barbehebungen in Kleinbeträgen in der Höhe von max. EUR 50,00 ausgemacht werden. Außerdem scheint noch eine Kreditkartenabrechnung für Oktober 2020 in Höhe von EUR 375,05 auf. Der von Ihnen angegebene Zahlungsmodus - Zahlung der Miete durch Barbehebungen in unterschiedlichen Kleinbeträgen - widerspricht nach ho. Ansicht jeglicher Lebenserfahrung. Auch die nachgewiesene Abbuchung von Ihrer Kreditkarte kann aufgrund des Betrages einer Mietenzahlung nicht nachvollziehbar zugeordnet werden. Eine Gegenverrechnung der Miete mit den Unterhaltszahlungen Ihres Vaters besagt nur, dass Ihr Vater die Miete selbst bezahlt hat. Auch die Überweisung der Gesamtmiete an die Vermieterin, römisch 40 Real GmbH, erfolgt durch Ihren Vater. Sie mögen zwar das Recht haben, in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu wohnen, jedoch legten Sie keine für die Behörde nachvollziehbaren und glaubhaften Zahlungsnachweise vor. Aus dem gesamten Vorbringen zieht die Behörde daher den Schluss, dass Sie zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides nicht gegen Entgelt an der gegenständlichen Adresse gewohnt haben. Ihr Antrag war daher im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 spruchgemäß abzuweisen.“
  9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe, nicht auseinandergesetzt bzw. sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht befasst habe. Der Umstand, dass die Miete durch eine mündliche Vereinbarung auch anders bezahlt werden könne, werde von der Behörde nicht berücksichtigt. Neben den fehlenden Sachverhaltsermittlungen sei erkennbar, dass die belangte Behörde in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstelle, dass der Beschwerdeführer keine Kosten getragen habe. In unrichtiger Weise habe die belangte Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung keine Kosten entstanden seien und er persönlich diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht getragen habe. Zweck des Ermittlungsverfahrens gem. § 37 AVG sei es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze seien bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet worden.
  10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass sich die belangte Behörde mit der Frage, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe, nicht auseinandergesetzt bzw. sich mit dieser Argumentation überhaupt nicht befasst habe. Der Umstand, dass die Miete durch eine mündliche Vereinbarung auch anders bezahlt werden könne, werde von der Behörde nicht berücksichtigt. Neben den fehlenden Sachverhaltsermittlungen sei erkennbar, dass die belangte Behörde in einer antizipierten Beweiswürdigung unterstelle, dass der Beschwerdeführer keine Kosten getragen habe. In unrichtiger Weise habe die belangte Behörde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer für die gegenständliche Wohnung keine Kosten entstanden seien und er persönlich diese auch tatsächlich zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt nicht getragen habe. Zweck des Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 37, AVG sei es, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Diese elementaren Verfahrensgrundsätze seien bei Erlassung des angefochtenen Bescheides jedoch gröblich missachtet worden. Wie dem Erkenntnis des VwGH (19.10.2010, 2007/11/0011) entnommen werden könne, komme dem Umstand, dass nicht der Wehrpflichtige selbst, sondern ein anderer für ihn die Zahlung des Mietzinses, den der Wehrpflichtige auf Grund eines Mietvertrages schuldet, übernimmt, nicht die von der belangten Behörde vermeinte Bedeutung zu. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nach dem Studium absolviere und davor nicht berufstätig gewesen sei, verfügte er über kein Einkommen. Aus diesem Grund könne es als nicht ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer etwa von seinen Eltern bzw Stiefvater finanziell unterstützt werde. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern Zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernähmen hingegen Dritte die Direktzahlung (wie im gegenständlichen Fall) des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall: jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden könne (vgl
  11. März 2000, ZI. 98/11/0259). Im gegenständlichen Fall habe der Stiefvater des Beschwerdeführers den Mietvertrag unterschrieben, weil es damals die sinnvollste Lösung war. Hätte der Beschwerdeführer den Mietvertrag abgeschlossen, wäre eine Bürgschaft notwendig gewesen, weil die „Söhne“ über kein Einkommen verfügten. Die Miete würde durch vier Personen, die in dieser Wohnung wohnen, aufgeteilt. Zahlungsbestätigungen von den anderen Mitbewohnern seien der belangten Behörde übermittelt worden. Schon allein dadurch, dass die Miete geteilt werde, könne geschlossen werden, dass auch vom Beschwerdeführer ein Viertel des Mietzinses verlangt werde. Da der Beschwerdeführer seinem Stiefvater sehr nahestehe, hätten sie mündlich eine Aufrechnung vereinbart. Der Stiefvater zahle direkt für die Wohnung und gebe dem Beschwerdeführer hingegen kein Geld für den Unterhalt. Wirtschaftlich werde genau dasselbe Ergebnis erzielt: Es mache keinen Unterschied, ob sein Stiefvater dem Beschwerdeführer das Geld direkt überweist und der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung bezahlt oder ob mündlich vereinbart werde, dass der Stiefvater die Wohnung bezahlt und der Beschwerdeführer kein weiteres Geld erhalte (mittels Aufrechnung). Eine derartige Ungleichbehandlung könne dem Gesetzgeber, der ausgeführt habe, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine Klarstellung entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden. Dem Erkenntnis des BVwG, W136 2226751-1 vom 14.08.2020 sei zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof klarstelle, dass unter einer eigenen Wohnung im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines im zustehenden dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts benützen kann. Im gegenständlichen Fall bestehe ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, da aus dem beigelegten Mietanbot klar ersichtlich ist, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers die Wohnung nur deswegen gemietet hat, um beiden „Söhnen" ein schuldrechtliches Nutzungsrecht einzuräumen. Im Mietangebot steht, dass die Wohnung als WG von 2 „Söhnen" und zwei Mitbewohnern genutzt wird. Zudem bezahle der Stiefvater des Beschwerdeführers nicht sämtliche Wohnkosten. Der belangten Behörde seien drei Zahlungsbestätigungen der Mitbewohner vorgelegt worden, die beweisen würden, dass diese jeweils ein Viertel des Mietzinses bezahlen. Der Beschwerdeführer bezahle allerdings nicht direkt mittels Banküberweisung an seinen Stiefvater, sondern mittels Aufrechnung. Dies sei mündlich vereinbart worden und es wäre eine Ungleichbehandlung, wenn es einen Unterschied machen würde, wie der Stiefvater das Geld schlussendlich bekäme.Wie dem Erkenntnis des VwGH (19.10.2010, 2007/11/0011) entnommen werden könne, komme dem Umstand, dass nicht der Wehrpflichtige selbst, sondern ein anderer für ihn die Zahlung des Mietzinses, den der Wehrpflichtige auf Grund eines Mietvertrages schuldet, übernimmt, nicht die von der belangten Behörde vermeinte Bedeutung zu. Dadurch, dass der Beschwerdeführer seinen Zivildienst nach dem Studium absolviere und davor nicht berufstätig gewesen sei, verfügte er über kein Einkommen. Aus diesem Grund könne es als nicht ungewöhnlich angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer etwa von seinen Eltern bzw Stiefvater finanziell unterstützt werde. Leisten nun Dritte, etwa die Eltern Zahlungen unmittelbar an den Wehrpflichtigen und finanziert dieser davon die Mietzahlungen für eine von ihm gemietete Wohnung, wäre dies offenbar auch nach der Rechtsauffassung der belangten Behörde unbedenklich für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe. Übernähmen hingegen Dritte die Direktzahlung (wie im gegenständlichen Fall) des Mietzinses an den Vermieter, wird wirtschaftlich das gleiche Ergebnis erzielt wie im erstgenannten Fall: jenen, was den Anspruch auf Zuerkennung einer Wohnkostenbeihilfe anlangt, anders beurteilen zu wollen, hieße, diesen Anspruch von Zufälligkeiten (insbesondere der Abwicklung der Zahlungen) abhängig zu machen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden könne vergleiche
  12. März 2000, ZI. 98/11/0259). Im gegenständlichen Fall habe der Stiefvater des Beschwerdeführers den Mietvertrag unterschrieben, weil es damals die sinnvollste Lösung war. Hätte der Beschwerdeführer den Mietvertrag abgeschlossen, wäre eine Bürgschaft notwendig gewesen, weil die „Söhne“ über kein Einkommen verfügten. Die Miete würde durch vier Personen, die in dieser Wohnung wohnen, aufgeteilt. Zahlungsbestätigungen von den anderen Mitbewohnern seien der belangten Behörde übermittelt worden. Schon allein dadurch, dass die Miete geteilt werde, könne geschlossen werden, dass auch vom Beschwerdeführer ein Viertel des Mietzinses verlangt werde. Da der Beschwerdeführer seinem Stiefvater sehr nahestehe, hätten sie mündlich eine Aufrechnung vereinbart. Der Stiefvater zahle direkt für die Wohnung und gebe dem Beschwerdeführer hingegen kein Geld für den Unterhalt. Wirtschaftlich werde genau dasselbe Ergebnis erzielt: Es mache keinen Unterschied, ob sein Stiefvater dem Beschwerdeführer das Geld direkt überweist und der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung bezahlt oder ob mündlich vereinbart werde, dass der Stiefvater die Wohnung bezahlt und der Beschwerdeführer kein weiteres Geld erhalte (mittels Aufrechnung). Eine derartige Ungleichbehandlung könne dem Gesetzgeber, der ausgeführt habe, den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe erweitern zu wollen und im Übrigen eine Klarstellung entsprechend der üblichen Verwaltungspraxis vorgenommen zu haben, nicht zugesonnen werden. Dem Erkenntnis des BVwG, W136 2226751-1 vom 14.08.2020 sei zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof klarstelle, dass unter einer eigenen Wohnung im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige auf Grund eines im zustehenden dinglichen oder schuldrechtlichen Rechts benützen kann. Im gegenständlichen Fall bestehe ein schuldrechtliches Nutzungsrecht, da aus dem beigelegten Mietanbot klar ersichtlich ist, dass der Stiefvater des Beschwerdeführers die Wohnung nur deswegen gemietet hat, um beiden „Söhnen" ein schuldrechtliches Nutzungsrecht einzuräumen. Im Mietangebot steht, dass die Wohnung als WG von 2 „Söhnen" und zwei Mitbewohnern genutzt wird. Zudem bezahle der Stiefvater des Beschwerdeführers nicht sämtliche Wohnkosten. Der belangten Behörde seien drei Zahlungsbestätigungen der Mitbewohner vorgelegt worden, die beweisen würden, dass diese jeweils ein Viertel des Mietzinses bezahlen. Der Beschwerdeführer bezahle allerdings nicht direkt mittels Banküberweisung an seinen Stiefvater, sondern mittels Aufrechnung. Dies sei mündlich vereinbart worden und es wäre eine Ungleichbehandlung, wenn es einen Unterschied machen würde, wie der Stiefvater das Geld schlussendlich bekäme. Zudem seien zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbewohnern Untermietverträge abgeschlossen worden, in denen klar ersichtlich sei, bis wann und in welcher Höhe sie den Mietzins zu zahlen haben. Aus diesen Gründen bestehe sehr wohl ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis des Beschwerdeführers, da die Kosten durch vier geteilt würden und sowohl ein Mietanbot und auch Untermietverträge untereinander abgeschlossen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass unter „Entgelt" eine Aufrechnung nicht mitumfasst sei, wenn dies sonst in der gesamten Rechtsordnung auch so verstanden werde. Die belangte Behörde habe diese Bestimmung unrichtig dahingehend beurteilt, dass sie keine konkrete Feststellung darüber getroffen habe, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich auf Grund des behaupteten Mietvertrages bzw des Mietanbots Kosten im Sinn des § 31 Abs 1 HGG 2001 entstanden seien.Zudem seien zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitbewohnern Untermietverträge abgeschlossen worden, in denen klar ersichtlich sei, bis wann und in welcher Höhe sie den Mietzins zu zahlen haben. Aus diesen Gründen bestehe sehr wohl ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis des Beschwerdeführers, da die Kosten durch vier geteilt würden und sowohl ein Mietanbot und auch Untermietverträge untereinander abgeschlossen worden seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass unter „Entgelt" eine Aufrechnung nicht mitumfasst sei, wenn dies sonst in der gesamten Rechtsordnung auch so verstanden werde. Die belangte Behörde habe diese Bestimmung unrichtig dahingehend beurteilt, dass sie keine konkrete Feststellung darüber getroffen habe, ob dem Beschwerdeführer tatsächlich auf Grund des behaupteten Mietvertrages bzw des Mietanbots Kosten im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstanden seien.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und dem bisherigen Verfahrensgang und des § 31 HGG 2001 wurde wörtlich wie folgt ausgeführt:
  14. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24.03.2021 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach Wiedergabe des Beschwerdevorbringens und dem bisherigen Verfahrensgang und des Paragraph 31, HGG 2001 wurde wörtlich wie folgt ausgeführt: „Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung ist Ihr Stiefvater, Herr XXXX . Sie sind seit
  15. Oktober 2020 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zufolge Ihrer eigenen Angaben benützen Sie diese Wohnung gemeinsam mit XXXX .„Hauptmieter der in Rede stehenden Wohnung ist Ihr Stiefvater, Herr römisch 40 . Sie sind seit
  16. Oktober 2020 an der gegenständlichen Adresse mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldet. Zufolge Ihrer eigenen Angaben benützen Sie diese Wohnung gemeinsam mit römisch 40 . Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des § 31 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt. Weiters muss im Falle eines „Wohnungsverbandes“ gemäß § 31 Abs. 2 HGG 2001 auch die selbstständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach Ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte fuhren (vgl. VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragssteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigte Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht.Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner ständigen Rechtsprechung zur Tatbestandsvoraussetzung der „eigenen Wohnung“ im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2, HGG 2001 aus, dass diese eine abgeschlossene Einheit von Räumlichkeiten, in denen ein selbstständiger Haushalt geführt wird, voraussetzt. Weiters muss im Falle eines „Wohnungsverbandes“ gemäß Paragraph 31, Absatz 2, HGG 2001 auch die selbstständige Benutzbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleistet sein. Diese Voraussetzungen fehlen jedenfalls dann, wenn Küche, Bad und WC von verschiedenen Personen (Mitbewohnern bzw. Haupt- und Untermieter) gemeinsam benützt werden, selbst wenn diese - nach Ihrem Selbstverständnis - eigene Haushalte fuhren vergleiche VwGH 19.10.2010, 2010/11/0170; 26.04.2013, 2011/11/0188; 23.09.2014, 2012/11/0150). Eine Differenzierung danach, ob der Antragssteller als Hauptmieter, Untermieter oder gleichberechtigte Mieter sich die Wohnung mit weiteren Personen teilt, traf der Verwaltungsgerichtshof bisher nicht. Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige aufgrund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt (vgl. VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.02.2001, 2001/11/0002).Der Verwaltungsgerichtshof stellte weiter klar, dass unter einer „eigenen Wohnung“ im Sinne des HGG 2001 nur solche Räumlichkeiten angesehen werden können, die der Wehrpflichtige aufgrund eines ihm zustehenden (dinglichen oder schuldrechtlichen) Rechtes benützen kann. Steht dieses Recht zur Benützung einer Wohnung einer anderen Person als dem Wehrpflichtigen zu, liegt keine „eigene Wohnung“ des Wehrpflichtigen vor, auch wenn es sich bei dem Nutzungsberechtigten um einen nahen Angehörigen des Wehrpflichtigen handelt. Dies gilt auch dann, wenn der Wehrpflichtige zu den vom Nutzungsberechtigten zu bezahlenden Kosten Beiträge leistet oder sie zur Gänze ersetzt vergleiche VwGH 19.05.1998, 98/11/0101; 23.02.2001, 2001/11/0002). Da Sie in einer Wohngemeinschaft leben und die Sanitäranlagen (Bad und WC) und die Küche mit drei Mitbewohnern gemeinsam benützen, führen Sie keinen selbstständigen Haushalt iSd § 31 Abs. 2 Z 1 HGG 2001, sodass Ihnen aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Andererseits ist auch § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001 nicht erfüllt, da Sie Mitbewohner (bestenfalls Untermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen. Da somit die gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt sind, konnte Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Da Sie in einer Wohngemeinschaft leben und die Sanitäranlagen (Bad und WC) und die Küche mit drei Mitbewohnern gemeinsam benützen, führen Sie keinen selbstständigen Haushalt iSd Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer eins, HGG 2001, sodass Ihnen aus dieser Ziffer kein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe gebührt. Andererseits ist auch Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001 nicht erfüllt, da Sie Mitbewohner (bestenfalls Untermieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung sind und somit die Räumlichkeiten weder als Eigentümer, Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnen. Da somit die gesetzlich festgelegten Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt sind, konnte Ihrer Beschwerde keine Folge gegeben werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
  17. Mit rechtzeitigem Antrag begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, dass er gleichheitswidrig anders behandelt werde als die Mitbewohner, die alle Untermietverträge abgeschlossen hätten. Nur weil der Beschwerdeführer nicht Hauptmieter sei, dürfe die Wohnkostenbeihilfe nicht abgelehnt werden da dieser genauso Miete zu bezahlen habe wie die anderen Untermieter.
  18. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 13.04.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
  19. Mit Beschluss vom 03.05.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 Z 2 VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher genannte Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Zl. G 142/2020-4, wurde dieser Antrag zurückgewiesen.
  20. Mit Beschluss vom 03.05.2021 setzte das Bundesverwaltungsgericht das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG aus und stellte an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, näher genannte Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2021, Zl. G 142/2020-4, wurde dieser Antrag zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  21. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 04.11.2020 zur Leistung des Zivildienstes beginnend mit 04.01.2021 zugewiesen. Der Beschwerdeführer war an der verfahrensgegenständlichen Adresse von 08.01.2015 bis 23.07.2020 und ist seit 20.10.2020 wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet. Dazwischen war der Beschwerdeführer mit Nebenwohnsitz an dieser Adresse gemeldet. Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung ist seit Anfang 2015 der Stiefvater des Beschwerdeführers, der die Wohnung nicht bewohnt. Die Mietkosten, die im Jahr 2021 1.654,44 betrugen, werden durch Überweisung durch den Hauptmieter bezahlt. Neben dem Beschwerdeführe gibt es drei weitere Mitbewohner der verfahrensgegenständlichen Wohnung, die jeweils € 450,- an den Stiefvater des Beschwerdeführers überweisen. Der Beschwerdeführer zahlt an seinen Vater keine Miete und gibt dazu an, dass er seine Miete mit dem Stiefvater mittels Gegenverrechnung mit dessen Unterhaltsverpflichtung „bezahlt“. Der Beschwerdeführer war Student, er war jedoch bisher nicht erwerbstätig. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er dem Stiefvater einen Teil der Miete in bar bezahlt, wird nicht gefolgt.
  22. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die behördliche Meldung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auskunft aus dem Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer auch nicht einen Teil der Wohnungskosten an seinen Stiefvater bezahlt, beruht auf folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat im Verfahren gegenüber der belangten Behörde angegeben, einen Teil der Wohnkosten an seinen Stiefvater in bar zu bezahlen, wobei er das dafür erforderliche Geld von seinem Konto behebt. Zum Beweis dafür hat er Kontoauszüge betreffend seine Barbehebungen vom Bankomat im September und Oktober 2020 vorgelegt, aus denen sich die wiederholte Behebung von Beträgen zwischen € 20,- und 50,- ergibt. Wie bereits von der belangten Behörde dargelegt, ist die vom Beschwerdeführer behauptete Zahlungsmodalität nicht glaubhaft, weil es völlig lebensfremd erscheint, dass jemand Mietzahlungen an seinen in Vorarlberg lebenden Vater leistet, indem er in Wien mehrere Male im Monat relativ geringfügige Bargeldbehebungen am Bankomat durchführt. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nunmehr darauf verwiesen hat, die Miete in Form der Gegenverrechnung mit seinem Stiefvater zu zahlen.
  23. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegenstehen. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass sie einer mündlichen Erörterung bedürfte.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegenstehen. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass sie einer mündlichen Erörterung bedürfte. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt, kann von einer mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. Zu A)
  24. § 34 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 169/2021
  25. Paragraph 34, des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 169 aus 2021, „§ 34.

(1)Der Zivildienstpflichtige, der
  1. einen ordentlichen Zivildienst oder
  2. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß § 8a Abs. 6 im Anschluss an einen in Z 1 genannten Zivildienst leistet,
  3. einen außerordentlichen Zivildienst gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, im Anschluss an einen in Ziffer eins, genannten Zivildienst leistet, hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach § 23 HGG 2001 zusteht.hat Anspruch auf Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe, wie er einem Wehrpflichtigen nach Paragraph 23, HGG 2001 zusteht.
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des 5. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen §§ 50, 51 Abs. 1, 54 Abs. 1 bis 5 und 55 nach Maßgabe des Abs. 3 anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
(2)Auf den Familienunterhalt, den Partnerunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe sind die Bestimmungen des
  1. Hauptstückes des HGG 2001 sowie dessen Paragraphen 50, 51, Absatz eins, 54, Absatz eins bis 5 und 55 nach Maßgabe des Absatz 3, anzuwenden. Dabei treten an die Stelle
  2. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (§ 11 Abs. 1) und
  3. der militärischen Dienststelle die Einrichtung, die im Zuweisungsbescheid angegeben ist (Paragraph 11, Absatz eins,) und (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 163/2013)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2013,)
  4. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des § 23 Abs. 3 HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides.
  5. der Wirksamkeit der Einberufung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, HGG 2001 die Genehmigung des Zuweisungsbescheides. …..“
  6. § 31 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001, zuletzt geändert mit BGBl. I. Nr. 102/2019 lautet:
  7. Paragraph 31, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 102 aus 2019, lautet: „§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.
  3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 2 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
  4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.„§ 31.
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:,
  1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.,
  2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wird.,
  3. Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Ziffer 2, anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.,
  4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Ziffer eins, durch Eintritt in den Mietvertrag nach Paragraph 14, Absatz 2, des Mietrechtsgesetzes (MRG), Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist. ●
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder
  3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann.
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten,,
  1. die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt oder,
  2. die der Anspruchsberechtigte als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt, jeweils mit weiteren Personen als Miteigentümer oder Haupt- oder Untermieter oder sonstigen Personen, die sich an den Haushaltskosten beteiligen, oder,
  3. die der Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung er für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann. ….“
  4. Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind somit mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat.
  5. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 sind somit mit der Wohnkostenbeihilfe jene Kosten abzugelten, die Anspruchsberechtigten nachweislich während des Zivildienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes gemeldet sind. Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides gegen Entgelt gewohnt hat. Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des § 31 Abs. 1 HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden (vgl. betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH Erkenntnis vom 19.10.2010, Zl. 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150).Im Fall des Abschlusses eines Mietvertrags ist es der Mieter, der zur Zahlung von Mietzins verpflichtet ist und dem daher Kosten im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, HGG 2001 entstehen. Auch ein mündlich vereinbarter Mietvertrag kann Grundlage für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe bilden vergleiche betreffend Wehrdienstpflichtige das VwGH Erkenntnis vom 19.10.2010, Zl. 2007/11/0011 mwN), dies gilt sowohl für Haupt- als auch für Untermietverträge (VwGH 26.01.2010, 2009/11/0271, und 23.09.2014, 2012/11/0150). Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN).Der Zweck der Wohnkostenbeihilfe liegt darin, dem Präsenzdienst(Zivildienst-)leistenden die Beibehaltung seiner Wohnung während der Dauer des Dienstes zu sichern, ihn also davor zu bewahren, dass er seiner Wohnung deshalb verlustig geht, weil er mangels eines Einkommens während der Leistung des betreffenden Dienstes das für die Wohnung zu entrichtende Entgelt nicht aufbringen kann. Daraus hat der Gerichtshof abgeleitet, daß ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe dann nicht zusteht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ein Verlust der Wohnmöglichkeit nicht zu erwarten ist vergleiche VwGH 09.02.2015, 2013/11/0096 und 14.11.1995, 93/11/0216 mwN). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer zwar einen Mietvertrag mit seinem Vater behauptet, jedoch kann ein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater nicht erkannt werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus § 46 AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des § 33 HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/11/0133).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass zum Nachweis im Sinne der Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz HGG 1992 im Hinblick auf den aus Paragraph 46, AVG sich ergebenden Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel alles geeignet ist, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Kommt die Behörde nach Durchführung eines mängelfreien Verfahrens in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise zu dem Ergebnis, dass ein Beweis für das Entstehen von Kosten für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung im Sinne des Paragraph 33, HGG 1992 nicht erfolgt ist, so führt dies zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe. Eine Beweisregel oder eine Beweismittelbeschränkung ist nicht ableitbar. Dies gilt auch dann, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen zu beurteilen sind. Im Rahmen der Beweiswürdigung kann allerdings von Bedeutung sein, wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen nicht nach außen zum Ausdruck kommen, keinen eindeutigen und klaren Inhalt haben oder einem Fremdvergleich nicht standhalten würden vergleiche VwGH 24.03.1999, 98/11/0133). Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein schriftlicher Untermietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater nicht besteht, sondern vom Beschwerdeführer eine mündliche Untermietvereinbarung behauptet wird. Gerade aber die Zahlungsmodalitäten der behaupteten Untermiete halten einem Fremdvergleich nicht stand. Aufgrund der vorgenommenen Gegenverrechnung mit Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Stiefvater ist davon auszugehen, dass hier kein entgeltliches Rechtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater besteht, sondern diesem die von seinem Stiefvater angemietete Wohnung im Ergebnis als Naturalunterhalt zur Verfügung gestellt wird. Denn tatsächlich ist kein wie auch immer gearteter Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater festzustellen. Im Gegensatz dazu zahlen die drei Mitbewohner der Wohngemeinschaft tatsächlich jeweils € 450,- an den Stiefvater des Beschwerdeführers per Banküberweisung, weshalb hier offenkundig ein entgeltliches Untermietverhältnis besteht. Die konkreten Umstände des vorliegendes Falles, insbesondere die Modalitäten der Zahlung durch „Gegenverrechnung“ mit Unterhaltsansprüchen gegenüber dem Stiefvater im Zusammenhalt mit einem tatsächlich mangelnden Geldfluss ergeben keinen Hinweis auf ein entgeltliches Untermietverhältnis des Beschwerdeführer und lassen im Übrigen auch nicht erwarten, dass ein Verlust der Wohnmöglichkeit während des Zivildienstes eintritt, weil der Stiefvater des Beschwerdeführers ihm die Wohnung auch bisher faktisch unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag darauf verweist, dass die Entscheidung der belangten Behörde gleichheitswidrig sei, weil sie ihn als Antragsteller anders behandeln würde als die Mitbewohner der Wohngemeinschaft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass den Mitbewohner des Antragstellers Wohnkostenbeihilfe zuerkannt worden wäre. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Mitbewohner des Beschwerdeführers tatsächlich an den Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung Miete zahlen, der Beschwerdeführer allerdings nicht, weshalb diesbezüglich ein anderer Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach – selbst wenn man ein entgeltliches Rechtsverhältnis in Form eines Untermietverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater annehmen würde – für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht gewonnen wäre. Denn der Beschwerdeführer, dem nur ein Schlafzimmer in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, verfügt über keine eigene Wohnung im Sinne des § 31 Abs. 2 Z 2 HGG 2001, weil er die Wohnung bzw sein Schlafzimmer weder als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Mitbewohner des Beschwerdeführers, die hypothetisch betrachtet ebenfalls keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe hätten, obwohl hier ein Zahlungsfluss vorhanden ist. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im Vorlageantrag darauf verweist, dass die Entscheidung der belangten Behörde gleichheitswidrig sei, weil sie ihn als Antragsteller anders behandeln würde als die Mitbewohner der Wohngemeinschaft, so ist zunächst darauf zu verweisen, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass den Mitbewohner des Antragstellers Wohnkostenbeihilfe zuerkannt worden wäre. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Mitbewohner des Beschwerdeführers tatsächlich an den Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung Miete zahlen, der Beschwerdeführer allerdings nicht, weshalb diesbezüglich ein anderer Sachverhalt vorliegt. Im Übrigen ist in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen, wonach – selbst wenn man ein entgeltliches Rechtsverhältnis in Form eines Untermietverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Stiefvater annehmen würde – für den Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht gewonnen wäre. Denn der Beschwerdeführer, dem nur ein Schlafzimmer in der verfahrensgegenständlichen Wohnung zur alleinigen Nutzung zur Verfügung steht, verfügt über keine eigene Wohnung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2, HGG 2001, weil er die Wohnung bzw sein Schlafzimmer weder als Eigentümer oder Miteigentümer oder Hauptmieter bewohnt. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Mitbewohner des Beschwerdeführers, die hypothetisch betrachtet ebenfalls keinen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe hätten, obwohl hier ein Zahlungsfluss vorhanden ist. Da somit ein Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nicht besteht, hat die belangte Behörde den Antrag zurecht abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W136.2241365.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.