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{'item': 'W137 2211302-27'}

Obsah (19)§§ 34§ 35§ 76§ 57§ 77§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 13§ 22a§§ 56§ 40§ 21§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW137 2211302-27 SpruchW137 2211302-27/12E, W137 2211302-27/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgerich

§§ 34Abs. 1 Z 2 und 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG i

Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Festnahme und Anhaltung im PAZ bis 30.08.2017 wird

Paragraphen 34, Absatz eins, Ziffer 2 und 40 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) werden als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers (auf Erlassung einstweiliger Anordnungen) werden als unzulässig zurückgewiesen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat

§35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426.20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat

§35Vw

GVG dem Bund (Bundesminister für Inneres) den Verfahrensaufwand in Höhe von 426.20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste im Jahr 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.09.2008 wurde ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt, BFA, oder Behörde bezeichnet) vom 22.02.2016 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten wieder aberkannt und festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. Gleichzeitig wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist.
  3. Am 08.11.2018 stellte der BF aus dem Stande der Strafhaft neuerlich einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (Folgeantrag). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 03.12.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 11.12.2018 feststellte, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichthofs vom 12.03.2019 abgelehnt. Die in weiterer Folge erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.05.2019 zurückgewiesen.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2018 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 07.12.2018 bis 03.06.2019 in Schubhaft angehalten.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.12.2018 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Der BF wurde von 07.12.2018 bis 03.06.2019 in Schubhaft angehalten.

  1. Mit Bescheid vom 09.05.2019 wies das Bundesamt den (zweiten) Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich wegen entschiedener Sache zurück und erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Unter einem wurde eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde dem BF nicht gewährt.
  2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.04.2019, 30.04.2019 und 24.05.2019 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrecht-haltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig war.
  3. Am 03.06.2019 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen und zwecks Vollziehung der mit Urteil eines Bezirksgerichtes über ihn verhängten unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat in eine Justizanstalt überstellt.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 wurde über den BF

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet.8. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.2019 wurde über den BF

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Abschiebung angeordnet. Nach Entlassung aus der Strafhaft am 03.07.2019 wurde der Schubhaftbescheid in Vollzug gesetzt.

  1. Am 11.07.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 01.07.2019, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.07.2019 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
  2. Mit Bescheid vom 30.07.2019 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen.10. Mit Bescheid vom 30.07.2019 erteilte das Bundesamt dem BF keinen Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Unter einem erließ das Bundesamt gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.09.2019 abgewiesen.

  1. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2019, 20.11.2019, 11.12.2019, 08.01.2020, 30.01.2020, 25.02.2020 und 23.03.2020 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig ist.
  2. Mit Schreiben vom 06.03.2020 stellte der BF durch seinen Rechtsvertreter Anträge auf Wiederaufnahme der mit den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen vom 09.04.2018 und 11.12.2018 abgeschlossenen asylrechtlichen Verfahren. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.03.2020, W182 1315471-7/2E, wurde dieser Antrag hinsichtlich des mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.2018 abgeschlossenen Verfahrens zurückgewiesen, mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.04.2020, W112 1315471-6/4E, wurde der Antrag hinsichtlich des mit Erkenntnis vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen. Am 22.05.2018 wurde bei der Russischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) erstmals beantragt. Am 01.03.2019 wurde der BF der Botschaftsdelegation vorgeführt, verweigerte jedoch seine Mitwirkung bei diesem Termin gänzlich und beantwortete keinerlei Fragen. Mit Schreiben des Innenministeriums der Russischen Föderation vom 11.3.2019 wurde mitgeteilt, dass mangels genauerer Angaben der BF nicht identifiziert werden konnte. Ein HRZ wurde nicht ausgestellt. Der BF wurde der Botschaft erneut am 31.01.2020 zur Ermittlung seiner Identität vorgeführt. Abermals verweigerte der BF die Beantwortung jeglicher Fragen der Botschaftsmitarbeiter.
  3. Mit Schriftsatz vom 27.03.2020 erhob der BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2020 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen.
  4. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2020, 18.05.2020, 15.06.2020, 13.07.2020, 07.08.2020 und 02.09.2020 wurde wiederum festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig war.
  5. Am 08.09.2020 langte eine negative Verbalnote der russischen Botschaft ein, weshalb der BF am 21.09.2020 aus der Schubhaft entlassen und über ihn das gelindere Mittel der periodischen Meldung (tägliche Meldung vormittags bis 1200 Uhr) an einer Polizeidienststelle verhängt wurde.
  6. Am 11.11.2020 wurde durch die zuständige PI mitgeteilt, dass der BF sich nur teilweise an seine Meldeverpflichtung hält. Am 13.11.2020 wurde deshalb gegen ihn ein Festnahmeauftrag erlassen. Der Festnahmeauftrag konnte nicht umgesetzt werden, da der BF nicht an seiner Meldeadresse angetroffen werden konnte. Am Abend des 13.11.2020 kontaktierte ein Vertreter des BF sowie einer der Brüder des BF telefonisch einen Behördenvertreter des BFA und wollten den Grund des Festnahmeversuches erfragen. Der Bruder bestätigte im Telefonat, dass der BF aufgrund der Befürchtung, dass das BFA ein Heimreisezertifikat für ihn erlangen konnte, „untergetaucht“ sei und sich unstet bei einem Freund in Vorarlberg aufhalten würde.
  7. Am 18.11.2020 erschien der BF schließlich selbstständig auf der PI und wurde sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages gem. §§ 34 Abs. 3 Zi. 1 BFA-VG festgenommen, in Verwaltungsverwahrungshaft, in ein PAZ überstellt und am Folgetag über ihn bescheidmäßig die insgesamt dritte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In Erledigung dieser Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020, W171 2211302-24/6E, die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen, jener gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft jedoch stattgegeben.
  8. Am 18.11.2020 erschien der BF schließlich selbstständig auf der PI und wurde sodann auf Grundlage des Festnahmeauftrages gem. Paragraphen 34, Absatz 3, Zi. 1 BFA-VG festgenommen, in Verwaltungsverwahrungshaft, in ein PAZ überstellt und am Folgetag über ihn bescheidmäßig die insgesamt dritte Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In Erledigung dieser Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2020, W171 2211302-24/6E, die Beschwerde gegen die Festnahme als unbegründet abgewiesen, jener gegen die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft jedoch stattgegeben. Begründend führte das Gericht in diesem Zusammenhang aus: „Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 1, 3, 7 und 9 FPG aus.„Im vorliegenden Fall liegt eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und geht das Gericht auch weiterhin von Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 7 und 9 FPG aus. Der BF achtet die österreichische Rechtsordnung nicht, er ist nicht kooperativ und in keiner Weise vertrauenswürdig. Er konnte weder durch seine Familienangehörigen noch durch Strafhaften zu einem rechtskonformen Verhalten bewegt werden. Der BF weigert sich das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und bei der russischen Botschaft identitätsbezogene Fragen zu beantworten. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben bei dem BF ein Risiko des Untertauchens und daher Sicherungsbedarf ergeben. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178). Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG vor. Sicherungsbedarf ist gegeben.Es liegt daher weiterhin Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, FPG vor. Sicherungsbedarf ist gegeben. (…) Das Bundesamt hat nach Rechtskraft der aufenthaltsbeendenden Maßnahme umgehend ein Heimreisezertifikatsverfahren gegen den BF eingeleitet. Es hat die Ausstellung eines Heimreisezertifikats regelmäßig urgiert und bisher auch versucht, auf eine besonders kurze Anhaltung in Schubhaft hinzuwirken. Darüber hinaus wurden vom Bundesamt zahlreiche weitere Verfahrenshandlungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF gesetzt. Dennoch hat die russische Vertretungsbehörde bisher die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bereits zweimal abgelehnt. Dies obwohl der BF seinerzeit als Kind im Reisepasse seiner Mutter miteingetragen wurde und es sich beim BF aus Sicht der Behörde zweifellos um einen Angehörigen der Russischen Föderation handelt. Im Zuge der zweiten Ablehnung mit einer Verbalnote, bei der Behörde am 08.09.2020 eingelangt und bisher im Verfahren trotz Ersuchen des Gerichts nicht vorgelegt, wurde die damals laufende Schubhaft am 21.09.2020 beendet und über den BF ein gelinderes Mittel (regelmäßige Meldepflicht auf einer PI) verhängt. Es zeigt sich daher, dass das BFA zu diesem Zeitpunkt selbst nicht mehr von einer baldigen zuverlässigen Ausstellung eines HRZ für den BF ausging und daher einen weit weniger intensiven Freiheitseingriff zur Sicherstellung einer möglichen Abschiebung (Zeitpunkt völlig ungewiss) zur Anwendung brachte. (…) Wie das gerichtliche Prüfungsverfahren ergeben hat, bestand zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft (III) jedoch kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass nunmehr in absehbarer Zeit die Ausstellung eines HRZ erfolgen könnte, da sich die Sachlage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme am 18.11.2020 nicht von der Sachlage im Zeitpunkt der Beendigung der vorhergehenden Schubhaft und Verhängung eines gelinderen Mittels unterschieden hat. Die Behörde hat nach Ansicht des Gerichtes im September 2020 richtig erkannt, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft wohl nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die per 19.11.2020 abermals verhängte Schubhaft (III) basiert jedoch auf den gleichen Entscheidungsgrundlagen wie die seinerzeitige Änderung der Schubhaft (II) in das gelindere Mittel, weshalb diese der Rechtsprechung des VwGH zur Folge als unzulässig anzusehen ist. Die Anhaltung in Schubhaft war daher aufgrund derzeit fehlender Effektuierbarkeit für rechtswidrig zu erklären.“Wie das gerichtliche Prüfungsverfahren ergeben hat, bestand zum Zeitpunkt der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft (römisch drei) jedoch kein vernünftiger Grund für die Annahme, dass nunmehr in absehbarer Zeit die Ausstellung eines HRZ erfolgen könnte, da sich die Sachlage zum Zeitpunkt der gegenständlichen Festnahme am 18.11.2020 nicht von der Sachlage im Zeitpunkt der Beendigung der vorhergehenden Schubhaft und Verhängung eines gelinderen Mittels unterschieden hat. Die Behörde hat nach Ansicht des Gerichtes im September 2020 richtig erkannt, dass eine weitere Anhaltung in Schubhaft wohl nicht mehr zulässig gewesen wäre. Die per 19.11.2020 abermals verhängte Schubhaft (römisch drei) basiert jedoch auf den gleichen Entscheidungsgrundlagen wie die seinerzeitige Änderung der Schubhaft (römisch zwei) in das gelindere Mittel, weshalb diese der Rechtsprechung des VwGH zur Folge als unzulässig anzusehen ist. Die Anhaltung in Schubhaft war daher aufgrund derzeit fehlender Effektuierbarkeit für rechtswidrig zu erklären.“
  9. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 09.12.2020, 760627802/201232379, wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine tägliche Meldeverpflichtung (ab 11.12.2020) bei einer Polizeiinspektion verfügt.18. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 09.12.2020, 760627802/201232379, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine tägliche Meldeverpflichtung (ab 11.12.2020) bei einer Polizeiinspektion verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreisverbot vorliege, welcher der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen sei. Verwiesen wurde zudem auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, die Begehung teils schwerer Straftaten – insbesondere qualifizierte Suchtmitteldelikte

(2015)sowie Terrorismusdelikte
(2017)– sowie einer größeren Anzahl an Verwaltungsübertretungen und die nur teilweise Einhaltung bisheriger Meldeverpflichtungen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot vorliege, welcher der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen sei. Verwiesen wurde zudem auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, die Begehung teils schwerer Straftaten – insbesondere qualifizierte Suchtmitteldelikte
(2015)sowie Terrorismusdelikte
(2017)– sowie einer größeren Anzahl an Verwaltungsübertretungen und die nur teilweise Einhaltung bisheriger Meldeverpflichtungen. Fluchtgefahr sei vor diesem Hintergrund weiterhin gegeben. Auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (und damit die Abschiebung) sei nach wie vor realistisch. Dieses sei bisher immer nur vorläufig und aufgrund bürokratischer Hindernisse gescheitert. 19. Mit Schriftsatz vom 06.01.2021 brachte der Beschwerdeführer durch seinen bevollmächtigten Vertreter eine Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid vom 09.12.2020 ein. Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass Russland die Rücknahme des Beschwerdeführers verweigere und ihm weder ein Heimreisezertifikat noch Identitätsdokumente ausstelle. Dies obwohl etwa der Reisepass der Mutter vorgelegt worden sei. Er könne daher nicht nach Russland abgeschoben werden. Dass weiter Sicherungsbedarf und Fluchtgefahr bestehe, sei eine „Scheinbehauptung“. Der Beschwerdeführer sei durch Eltern und Ehefrau finanziell abgesichert und sozial im Bundesgebiet verankert. Das angeordnete Gelindere Mittel sei daher auch unverhältnismäßig. Beantragt werde daher
  1. a)eine mündliche Verhandlung durchzuführen;
  2. b)der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid ersatzlos aufzuheben. 20. Am 07.01.2021 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte das Bundesamt am 19.01.2021 eine Stellungnahme vor. In dieser wurde ausführlich das Betreiben des Bundesamtes hinsichtlich der Erlangung eines Heimreisezertifikats dargelegt. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass die Erlangung eines solchen weiterhin möglich sei und vorläufig – auch – an der mangelnden Mitwirkung des Beschwerdeführers scheitere. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters übermittelt, der auf die Begründung der Aufhebung der Schubhaft durch das Bundesverwaltungsgericht verwies und die Verweigerung der Mitwirkung in Abrede stellte. Auch die Fluchtgefahr sei weiterhin nicht gegeben. 21. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 21.04.2021, 760627802/210519205, wurde über den Beschwerdeführer

§ 77Abs. 1 und 3 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine Meldeverpflichtung (ab 26.04.2021) – jeweils Montag, Mittwoch und Freitag - bei einer Polizeiinspektion verfügt.21. Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) vom 21.04.2021, 760627802/210519205, wurde über den Beschwerdeführer

Paragraph 77, Absatz eins und 3 in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Diesbezüglich wurde eine Meldeverpflichtung (ab 26.04.2021) – jeweils Montag, Mittwoch und Freitag - bei einer Polizeiinspektion verfügt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung iVm einem Einreisverbot vorliege, welcher der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen sei. Verwiesen wurde zudem auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, die Begehung teils schwerer Straftaten – insbesondere qualifizierte Suchtmitteldelikte

(2015)sowie Terrorismusdelikte
(2017)– sowie einer größeren Anzahl an Verwaltungsübertretungen und die nur teilweise Einhaltung bisheriger Meldeverpflichtungen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreisverbot vorliege, welcher der Beschwerdeführer bisher nicht nachgekommen sei. Verwiesen wurde zudem auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers, die Begehung teils schwerer Straftaten – insbesondere qualifizierte Suchtmitteldelikte
(2015)sowie Terrorismusdelikte
(2017)– sowie einer größeren Anzahl an Verwaltungsübertretungen und die nur teilweise Einhaltung bisheriger Meldeverpflichtungen. Fluchtgefahr sei vor diesem Hintergrund weiterhin gegeben. Auch die Ausstellung eines Heimreisezertifikats (und damit die Abschiebung) sei nach wie vor realistisch. Dieses sei bisher immer nur vorläufig und aufgrund bürokratischer Hindernisse gescheitert. Mit Schreiben vom 06.04.2021 habe der Beschwerdeführer ersucht, die Meldeverpflichtung zu stornieren. Da eine Nachfrage bei der Polizeiinspektion ergeben habe, dass der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung nachgekommen sei, sei die Reduzierung der Meldeverpflichtung gerechtfertigt. Die hinreichende Sicherung der Abschiebung könne auch so erreicht werden. Eine grundsätzliche Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit bestehe allerdings weiter. 22. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Vertreters vom 22.04.2021 Beschwerde erhoben und die Verbindung mit dem bereits anhängigen Beschwerdeverfahren (zur Zahl 2211302-25) angeregt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Fluchtgefahr des Beschwerdeführers vorliege und zudem weder eine Ausreise noch eine Abschiebung des Beschwerdeführers möglich sei. Vor dem Hintergrund zahlreicher erfolgloser Urgenzen um ein Heimreisezertifikat sei die aufgetragene Meldeverpflichtung unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer habe auch keine Motivation, aus Österreich zu fliehen. Im Übrigen werde auf das Beschwerdevorbringen im BVwG-Verfahren zur Zahl 2211302-25 (gelinderes Mittel vom 09.12.2020) verwiesen. In einer Stellungnahme vom 26.04.2021 verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf die Reduktion der Meldeverpflichtung sowie im März erfolgte Nachreichungen an die russischen Behörden. 23. Am 02.08.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Durchführung einer Abschiebung festgenommen und anschließend in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten. Gegen diese Festnahme und Anhaltung brachte er – am selben Tag – durch seinen bevollmächtigten Rechtsanwalt, Dr. Wilfried WEH, eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Ebenfalls am 02.08.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsanwalt einen Fristsetzungsantrag im Verfahren 2211302-25. In der Maßnahmenbeschwerde wurde ausgeführt, dass die Rückkehrentscheidung nicht mehr vollzogen werden dürfe, da sich drei entscheidende Faktoren verändert hätten: Der Beschwerdeführer habe sich „in den letzten Jahren wohl verhalten und sei nicht mehr straffällig geworden“; er habe eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet; diese erwarte ein gemeinsames Kind. Insbesondere aufgrund der Judikatur betreffend die Erlassung von Rückehrentscheidungen bei der Existenz minderjähriger Kinder und im Zusammenhang mit der Kinderrechtskonvention und der Kinderrechtskommission sei die bisherige Rückkehrentscheidung nicht länger rechtskonform effektuierbar. Beantragt wurde
  1. a)„im Wege einer einstweiligen Verfügung die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen;
  2. b)„in eventu die Abschiebung zu stoppen, bis über diese Beschwerde entschieden ist;
  3. c)eine mündliche Verhandlung anzuberaumen;
  4. d)die Festnahme und Anhaltung für rechtswidrig zu erklären;
  5. e)die „Anordnung der Abschiebung am 05.08.2021 für rechtswidrig zu erklären und die sofortige Haftentlassung anzuordnen;
  6. f)der Behörde den Ersatz der Kosten aufzuerlegen. 24. Zu dieser Beschwerde nahm das Bundesamt mit Schreiben vom 03.08.2021 dahingehend Stellung, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers bereits gerichtlich berücksichtigt worden sei und im Übrigen (wie auch die Zeugung des Kindes) im Wissen über die Verpflichtung zur Ausreise erfolgte. Das Familienleben könne zudem auch in der Russischen Föderation fortgeführt oder durch Besuche aufrechterhalten werden. Es gebe auch keine Hinweise auf einen Wegfall der Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat – auch im Falle eines Familiennachzugs. Der Beschwerdeführer stelle weiterhin eine besonders hohe Gefahr für die Sicherheit der Republik dar. Beigelegt war ein umfangreicher Aktenvermerk betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung. Beantragt wurde die Abweisung der Beschwerde und die Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz. Der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers erwiderte auf diese Stellungnahme, dass die letzte Aktualitätsprüfung „Lichtjahre von einer Aktualität entfernt“ sei. Der aus Tschetschenien stammenden Ehegattin des Beschwerdeführers würden aufgrund ihrer Ausreise im Alter von 13 Jahren sämtliche Kenntnisse fehlen „wie man in Tschetschenien leben und überleben“ könne. Die Argumentation des Bundesamtes würde zudem bedeuten, dass Fremden mit einem rechtlich unsicheren Aufenthalt „das Recht auf Zeugung von Kindern verweigert werden soll“, was „krass menschenrechtswidrig sei“. Eine einstweilige Anordnung sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH von allen Behörden und Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu erlassen, um „Unionsrecht zum sofortigen Durchbruch zu verhelfen“. Es seien dabei Analogien heranzuziehen – etwa § 20a (Verfassungsgerichtshofgesetz). Auch das Bundesverwaltungsgericht könne die Haftentlassung des Beschwerdeführers „jederzeit verfügen“. Eine einstweilige Anordnung sei nach ständiger Rechtsprechung des EuGH von allen Behörden und Gerichten im Rahmen ihrer Zuständigkeit zu erlassen, um „Unionsrecht zum sofortigen Durchbruch zu verhelfen“. Es seien dabei Analogien heranzuziehen – etwa Paragraph 20 a, (Verfassungsgerichtshofgesetz). Auch das Bundesverwaltungsgericht könne die Haftentlassung des Beschwerdeführers „jederzeit verfügen“. 25. Am 05.08.2021 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer begleiteten Abschiebung in seinen Herkunftsstaat überstellt. Mit Schriftsatz vom 06.08.2021 übermittelte RA Dr. Wilfried WEH dem Bundesverwaltungsgericht eine „Mitteilung“, wonach der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Ankunft in Moskau festgenommen worden sei. Es drohe nun eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots sowie unmenschliche Behandlung des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund werde der anhängigen Beschwerde stattzugeben sein. Als Beweismittel für die übermittelte Information wurden zwei e-mails des Bruders des Beschwerdeführers mit der Kanzlei WEH beigefügt. 26. Mit Erkenntnis vom 11.08.2021, W137 2211302-25/13E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das mit Bescheid vom 09.12.2020 angeordnete gelindere Mittel abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein außerordentliches Rechtsmittel eingebracht. 27. Mit Erkenntnis vom 06.10.2021, W137 2211302-26/7E, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen das mit Bescheid vom 21.04.2021 angeordnete gelindere Mittel abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde kein außerordentliches Rechtsmittel eingebracht. 28. Eine Beschwerde gegen die Abschiebung am 05.08.2021 wurde bis zum heutigen Tag weder vom Beschwerdeführer noch von RA Dr. Wilfried WEH eingebracht. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde in diesem Zusammenhang ist zwischenzeitlich abgelaufen. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Der oben angeführte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger der russischen Föderation; sein 2008 zuerkannter asylrechtlicher Status wurde ihm 2016 rechtskräftig aberkannt und mit der ersten Rückkehrentscheidung in seinen Herkunftsstaat verbunden. Ein Asylfolgeantrag sowie zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens blieben erfolglos. Die letzte Rückkehrentscheidung stammt aus September 2019, eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens/Asylaberkennungsverfahrens wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.04.2020 abgewiesen. Ein weiterer Antrag zur Erlangung eines Aufenthaltstitels wurde vom Beschwerdeführer bis zur Festnahme am 02.08.2021 nicht gestellt. Er verfügt in Österreich abseits der familiären Bindungen (Ehefrau, Eltern, Geschwister) über keine substanziellen sozialen Bindungen. Er ist in Österreich nie einer (legalen) Beschäftigung nachgegangen und verfügt selbst lediglich über geringe finanzielle Mittel. Unterkunft und die Finanzierung des täglichen Lebens, erfolgen im Wesentlichen durch die Eltern und die Ehegattin. Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung vor. Ein Heimreisezertifikat war zum Zeitpunkt der Festnahme ausgestellt und abholbereit; die realistische Möglichkeit der Abschiebung war gegeben. Eine freiwillige Ausreise in den Herkunftsstaat war dem Beschwerdeführer mangels Vorliegen eines Reisepasses nicht möglich. Ein Antrag auf unterstützte Heimreise wurde nie gestellt. Der Beschwerdeführer war nicht rückkehrwillig. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Festnahme grundsätzlich gesund und arbeitsfähig sowie haftfähig. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt fünfmal strafrechtlich verurteilt, insbesondere wegen qualifizierter Suchtmitteldelikte (2015 – unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten) und wegen der Teilnahme an einer terroristischen Vereinigung sowie Ausbildung für terroristische Zwecke (2017 – unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten). Der Beschwerdeführer wurde ab April 2015 (bis April 2021) weitgehend in Justizanstalten und Polizeianhaltezentren angehalten. Davor war er als Unterstützer der Terrororganisation IS/DAESH auch im Ausland, insbesondere in Syrien, aufhältig. Zum Zeitpunkt der Festnahme befand sich seine Frau in der 13. Schwangerschaftswoche. Eine Beschwerde gegen die Abschiebung wurde bis zum heutigen Tag nicht eingebracht. Die Frist zur Einbringung einer einschlägigen Beschwerde ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen.Eine Beschwerde gegen die Abschiebung wurde bis zum heutigen Tag nicht eingebracht. Die Frist zur Einbringung einer einschlägigen Beschwerde ist zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt bereits abgelaufen., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: 1.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zl. 760627802/210519205 (gelinderes Mittel) sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes (insbesondere auch zu W171 2211302-24 sowie W112 1315471-2 und W112 1315471-6). 1.2. Unstrittig sind die familiären Bindungen zum Bundesgebiet sowie die Feststellungen zur wirtschaftlichen Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Die Existenz der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus der Aktenlage; das Heimreisezertifikat ist behördlich dokumentiert und ermöglichte am 05.08.2021 die Überstellung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation. Daraus ergibt sich die realistische Möglichkeit einer Abschiebung binnen 72 Stunden ab Festnahme. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Festnahme über keinen Reisepass verfügte und nicht in der Lage war, in die Russische Föderation freiwillig zurückzukehren, ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. WEH in den Beschwerdeverfahren betreffend Schubhaft und das gelindere Mittel. Aus der Aktenlage ist ersichtlich, dass vom Beschwerdeführer auch kein Antrag auf unterstützte Heimreise gestellt worden war. Die fehlende Rückkehrwilligkeit ergibt sich aus der Begründung der gegenständlichen Beschwerde, da der Beschwerdeführer in dieser ausführlich (Seite 14ff) die Behauptung einer existenziellen Gefährdung im Herkunftsstaat erhebt. 1.3. Die grundsätzliche Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Gleiches gilt für seine Haftfähigkeit. Die Vorstrafen sowie die Wohnsitze/Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere Abfragen im Zentralen Melderegister sowie der Anhaltedatei. Gerichtlich festgestellt ist auch der Aufenthalt in Syrien. 1.4. Die Schwangerschaft der Ehegattin ergibt sich aus einem vorgelegten ärztlichen Schreiben. 1.5. Die Feststellung der fehlenden Einbringung einer Beschwerde gegen die am 05.08.2021 erfolgte Abschiebung ergibt sich aus einer Nachschau in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts; jene des Ablaufs der Beschwerdefrist aus dem Zeitpunkt der Abschiebung in Verbindung mit der geltenden Gesetzeslage. 1.5. Die Feststellung der fehlenden Einbringung einer Beschwerde gegen die am 05.08.2021 erfolgte Abschiebung ergibt sich aus einer Nachschau in der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichts; jene des Ablaufs der Beschwerdefrist aus dem Zeitpunkt der Abschiebung in Verbindung mit der geltenden Gesetzeslage. , 2. Rechtliche Beurteilung 2.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der damals gültigen Fassung, lautet:2.2. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der damals gültigen Fassung, lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

§ 22aAbs.

1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das Bundesverwaltungsgericht ist somit

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. 2.

  1. Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte § 34 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet in der hier relevanten Passage: 2.
  2. Der mit „Festnahmeauftrag“ betitelte Paragraph 34, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet in der hier relevanten Passage: „§ 34.

(1)Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser 1. Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder1. Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

  1. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ 2.
  3. Der mit „Festnahme“ betitelte § 40 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:2.
  4. Der mit „Festnahme“ betitelte Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „§ 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht,2. wenn dieser Auflagen

§§ 56Abs.

2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.„§ 40.

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,, 2. wenn dieser Auflagen

Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder,

  1. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,
  2. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn,
  1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,,
  2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde,,
  2. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,,
  3. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme

dem

  1. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder,
  2. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3)In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(3)In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.
(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(4)Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.

(5)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6)Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“ Zu Spruchteil A) 3. Zur Frage der Rechtswidrigkeit der Festnahme am 02.08.2021 und Anhaltung bis zur Abschiebung am 05.08.2021 3.1.

§ 40

Abs 1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.

§ 34Abs.

1 Z 2 FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll.3.1.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag besteht.

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kann ein Festnahmeauftrag erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen soll. 3.

  1. Dass die Voraussetzungen für die Festnahme nicht vorlagen oder sich diese auf eine falsche rechtliche Grundlage stützen würde, ist in der gegenständlichen Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt, beziehungsweise nicht einmal behauptet, worden. 3.
  2. Insbesondere wird in der Beschwerde vom 02.08.2021 inhaltlich fast ausschließlich auf die Rückkehrentscheidung sowie das (damals) ungeborene Kind des Beschwerdeführers und die Situation im Herkunftsstaat Bezug genommen. Dass die Rückkehrentscheidung fünf Jahre alt wäre, ist schlichtweg eine tatsachenwidrige Behauptung von RA Dr. Wilfried WEH, wobei die offenkundige Tatsachenwidrigkeit dieser Behauptung sich bereits aus dem Verfahrensgang und den Entscheidungszeitpunkten des Bundesverwaltungsgerichts in den Verfahren 1315471-2 und 1315471-5 ergibt. In letzterem wurde auch ausführlich auf die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin Bezug genommen. Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer in diesen Verfahren (jeweils) von anderen Rechtsanwälten und nicht vom hier als Vertreter agierenden RA Dr. Wilfried WEH vertreten ließ. Umgekehrt kann und muss von einem Anwalt, als einem berufsmäßigen Parteienvertreter, bereits bei einem Minimum an Sorgfalt davon ausgegangen werden, dass ihm Inhalte aus einschlägigen Vorverfahren seines Mandanten bekannt sind. Dies umso mehr, wenn auf diese in Verfahren, in denen er selbst als Vertreter agierte (etwa 2211302-24 betreffend Schubhaft), ausdrücklich hingewiesen worden ist. 3.
  3. Hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung auf Basis der Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall lediglich eine Grobprüfung vorzunehmen. Die Rückkehrentscheidung im Verfahren 1315471-5 wurde vom Beschwerdeführer nicht einmal höchstgerichtlich bekämpft; jene im Verfahren 1315471-2 von den Höchstgerichten nicht beanstandet. Für eine zwischenzeitliche entscheidungsrelevante Änderung der Situation im Herkunftsstaat wurde im Rahmen der Beschwerde keine verwertbare Argumentation geliefert. Ebenso wenig dafür, dass (unmittelbar) in der Person des Beschwerdeführers entsprechende Änderungen eingetreten wären. Soweit RA Dr. Wilfried WEH ein „Wohlverhalten“ des Beschwerdeführers „in den letzten Jahren“ behauptet, sei lediglich erwähnt, dass der Beschwerdeführer von April 2015 bis März 2019 im Zusammenhang mit Straftaten – im Kern der Unterstützung der Terrororganisation IS/DAESH – inhaftiert war. Er befand sich zum Zeitpunkt der Festnahme somit erst seit knapp 29 Monaten nicht mehr in Strafhaft, jedoch in dieser Zeitspanne weitgehend in Schubhaft. Damit war im hier relevanten Rahmen einer Grobprüfung nicht feststellbar, dass die vorliegende Rückkehrentscheidung aus 2019 nicht mehr herangezogen hätte werden dürfen. 3.
  4. Gleiches gilt im Übrigen für die Schwangerschaft der Ehegattin und den zum Festnahmezeitpunkt 13 Wochen alten Nasciturus (das ungeborene gemeinsame Kind). Insbesondere wären weder die Ehegattin noch das Kind als österreichische Staatsbürger gezwungen, das Bundesgebiet zu verlassen und wurde über die Möglichkeit/Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Familienlebens bereits rechtskräftig abgesprochen. Hinsichtlich des in der gegenständlichen Beschwerde thematisierten Kindeswohls und der Kinderrechte wurde in der Beschwerde einerseits nicht nachvollziehbar dargetan, auf welcher rechtlichen Basis eine uneingeschränkte Übertragung auf einen Nasciturus vorgenommen werden sollte. Darüber hinaus unterlässt es RA Dr. Wilfried WEH darzulegen, wieso die substanzielle Trennung eines Kindes von einem (rechtskräftig verurteilten) Unterstützer der Terrororganisation IS/DAESH eine substanzielle Gefährdung des Kindeswohls darstellen sollte, zumal diese Person nie einen Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung der Kindesmutter leistete und keiner legalen Beschäftigung in Österreich nachging. 3.
  5. Ergänzend ist festzuhalten, dass für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebung ein eigenes Verfahren – nach erfolgter Abschiebung – gesetzlich vorgesehen ist. Diese Option wurde weder vom Beschwerdeführer noch von RA Dr. WEH genutzt. Eine Beschwerde wäre aufgrund von Fristablauf zur Beschwerdeerhebung zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt auch nicht mehr rechtzeitig eingebracht. Das Wissen über diese Verfahrensstrukturen muss bei Rechtsanwälten im Übrigen vorausgesetzt werden können. Wieso das Nachkommen einer Meldeverpflichtung (im Rahmen des gelinderen Mittels) einer Abschiebung entgegenstehen sollte, wird in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde im Übrigen auch nicht rechtlich argumentiert, sondern lediglich behauptet. 3.
  6. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen die Festnahme am 02.08.2021 und die darauf gestützte Anhaltung (bis zur Schubhaftanordnung am 05.08.2021) abzuweisen.
  7. Zur Frage der Erlassung einer einstweiligen Anordnung betreffend die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers und/oder eines Stopps der Abschiebung Die entsprechenden Anträge im Wege einer einstweiligen Anordnung - entweder „die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers anzuordnen“ und/oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde „die Abschiebung zu stoppen“ - wurden in der Beschwerde vom 02.08.2021 formuliert ohne jedoch eine rechtliche Grundlage dafür anzugeben. In einer Stellungnahme vom 04.08.2021 erstattet RA Dr. Wilfried WEH erneut Ausführungen, die inhaltlich das Verfahren 1315471-5 betreffen. Die weiterführende Behauptung, ein nach ständiger Judikatur zulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben verweigere Fremden „das Recht auf Zeugung von Kindern“ erweist sich als inhaltlich nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen dieser Anträge verwies der bevollmächtigte Vertreter ausschließlich auf das EuGH-Urteil „Simmenthal II“ (vom 09.03.1978) sowie auf § 20a Verfassungsgerichtshofgesetz, der analog heranzuziehen sei.Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen dieser Anträge verwies der bevollmächtigte Vertreter ausschließlich auf das EuGH-Urteil „Simmenthal II“ (vom 09.03.1978) sowie auf Paragraph 20 a, Verfassungsgerichtshofgesetz, der analog heranzuziehen sei. Tatsächlich sieht die geltende Rechtslage zwar für das Bundesverwaltungsgericht im Verfahrensrecht die subsidiäre Heranziehung verfahrensrechtlicher Bestimmungen des AVG sowie allfälliger Materiengesetze vor. Für die analoge Anwendung von Bestimmungen aus dem Verfassungsgerichtshofgesetz gibt es jedoch keine rechtliche Grundlage. Ergänzend ist festzuhalten, dass „Simmenthal II“ als Grundsatzentscheidung den Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht festlegt und keinen spezifischen Konnex mit der hier relevanten Rechtsfrage aufweist. Gegenstand der hier zu entscheidenden Rechtssache ist – wie bereits dargelegt – auch nur die Festnahme und (weitere) Anhaltung, nicht jedoch die (geplante) Abschiebung. Gegen eine Abschiebung ist eine Beschwerde erst nachträglich möglich.Gegenstand der hier zu entscheidenden Rechtssache ist – wie bereits dargelegt – auch nur die Festnahme und (weitere) Anhaltung, nicht jedoch die (geplante) Abschiebung. Gegen eine Abschiebung ist eine Beschwerde erst nachträglich möglich., Da die Gesetzeslage dem Bundesverwaltungsgericht nicht die Möglichkeit zur Erlassung einstweiliger Anordnungen einräumt, sind die auf Erlassung solcher Anordnungen gerichteten Anträge als unzulässig zurückzuweisen.
  8. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nicht konkret dargetan, in welchem Zusammenhang – also hinsichtlich welches Sachverhaltselements – eine mündliche Verhandlung erforderlich wäre. Dies insbesondere, weil die Rückkehrentscheidung nicht Inhalt des gegenständigen Verfahrens ist und eine mündliche Verhandlung den Umfang einer Grobprüfung weit übersteigen würde. Zudem wurden die Angaben in der Beschwerde zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ohnehin der Entscheidung zugrunde gelegt. Aus der Aktenlage haben sich keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind. 6. Kostenersatz 6.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).6.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 6.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 6.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die belangte Behörde hat als (vollständig) obsiegende Partei Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei hingegen kein Kostenersatz. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Unzulässigkeit der analogen Anwendung des Verfahrensrechts der Höchstgerichte durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W137.2211302.27.00

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