4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt Im Verfahren über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. 1075967103-150777334, fand am 04.12.2020 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde.Im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2017, Zl. 1075967103-150777334, fand am 04.12.2020 eine mündliche Verhandlung statt, in der ein die Beschwerde erledigendes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes mündlich verkündet wurde. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2020 sowie dessen Rechtsvertretung übergeben. Die Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn des § 29 Abs. 2a VwGVG. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer und die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch mündlich
GVG belehrt. Die zweiwöchige Frist begann an diesem Tag zu laufen und endete demnach mit dem Ablauf des 18.12.2020. Das Verhandlungsprotokoll wurde dem Beschwerdeführer am 04.12.2020 sowie dessen Rechtsvertretung übergeben. Die Niederschrift enthält eine Belehrung im Sinn des Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer und die anwesende rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers auch mündlich
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG belehrt. Die zweiwöchige Frist begann an diesem Tag zu laufen und endete demnach mit dem Ablauf des 18.12.2020. Der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung ist zwar mit 18.12.2020 datiert, wurde jedoch an diesem Tag erst um 16:36 Uhr, per Fax, außerhalb der Amtsstunden des Bundesverwaltungsgerichts, eingebracht und langte daher nach Eingangsstempel erst am 21.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 04.02.2022 wurde dem Beschwerdeführer der Umstand der Verspätung vorgehalten. Eine fristgerechte Stellungnahme dazu erfolgte nicht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Zu A) Zurückweisung des Antrages 1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.1.1.
Paragraph 29, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen sogleich zu verkünden, wenn eine Verhandlung in Anwesenheit von Parteien stattgefunden hat.
GVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall einer mündlichen Verkündung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen.
GVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen.
GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
GVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. 1.
GVG zurückzuweisen.
GVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen.1.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG zurückzuweisen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hat diese Entscheidung in Beschlussform zu ergehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2158360.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.