Vm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 26.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er im Wesentlichen angab, der christlichen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Ika anzugehören sowie minderjährig zu sein. Im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung eingeholt und das errechnete fiktive Geburtsdatum wie im Spruch festgelegt. Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.10.2020, GZ I415 2172653-1/14E, als unbegründet ab. Eine Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 9.12.2020 zu E 4095/2020-5 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.2.2021 zu Ra 2021/18/0028-6 zurück, die aufschiebende Wirkung war nicht zuerkannt worden. 2. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.)2. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt römisch eins.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.) Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Sie sind volljährig. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seit Abschluss Ihres Asylverfahrens halten Sie sich illegal in Österreich auf. Ihrer Ausreiseaufforderung sind Sie bis heute nicht nachgekommen. Sie verschweigen der Behörde weiterhin Ihre wahre Identität, da Sie keine Reise- oder Personaldokumente vorlegen. Sie versuchten die Behörde durch Ihre Angaben glauben zu machen minderjährig zu sein. Sie versuchten insofern die Behörden hinsichtlich Ihrer Identität zu täuschen. Sie sind nicht rückkehrwillig.“ Und weiters: „Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und sind bisher Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihr Heimatland nicht nachgekommen. Sie zeigten sich bis dato nach den stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräch nicht rückkehrwillig. Sie verschweigen den Behörden weiter Ihre Identität durch die Nicht-Vorlage von unbedenklichen Urkunden. Seit Abschluss Ihres Asylverfahrens halten Sie sich illegal in Österreich auf. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern Ihres Heimatlandes ermöglicht dem BFA Ihre Identität durch autorisierte Vertreter Ihres Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund ist es für die Behörde unerlässlich, dass Sie in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrnehmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, ist es von Seiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen Ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies wird mit einem Termin bei der Vertretungsbehörde Ihres Heimatlandes verbunden. Ein Behördenvertreter wird anwesend sein. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.“ 3. Am 15.3.2021 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK
G
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.6.2021, Zl. 1112803203/210353949, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis vom 3.2.2022, GZ I423 2172653-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „[…]
Paragraph 46 a, geduldet ist.
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.
Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung
Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ § 19 Abs. 2 bis 4 AVG lauten:Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG lauten: „
3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist
Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.
1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im § 2 Abs 1 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen. (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder ein Vollstreckungsaufschub aus Gründen besonderer Härte fremd (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).
Paragraph 2, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im Paragraph 2, Absatz eins, VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen. (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder ein Vollstreckungsaufschub aus Gründen besonderer Härte fremd (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260). § 5 VVG (aF) lautete:Paragraph 5, VVG (aF) lautete: „§ 5.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G, erließ
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.10.2020, GZ I415 2172653-1/14E, als unbegründet ab. Eine Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 9.12.2020 zu E 4095/2020-5 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.2.2021 zu Ra 2021/18/0028-6 zurück, die aufschiebende Wirkung war nicht zuerkannt worden. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer
2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. Somit entspricht der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des § 19 AVG.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. Somit entspricht der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des Paragraph 19, AVG. Der Beschwerdeführer war der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, er hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und hatte nach wie vor keine Schritte unternommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus (glaubwürdig) unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, seiner Ausreisepflicht nachzukommen bzw. sich ein Reisedokument zu besorgen. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer
2a u. 2b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung zu verpflichten und für den Fall der Nicht-Mitwirkung oder des Nicht-Erscheinens eine Beugestrafe anzudrohen, liegen daher vor. Der Beschwerdeführer war der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, er hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und hatte nach wie vor keine Schritte unternommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus (glaubwürdig) unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, seiner Ausreisepflicht nachzukommen bzw. sich ein Reisedokument zu besorgen. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer
Paragraph 46, Absatz 2 a, u. 2b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung zu verpflichten und für den Fall der Nicht-Mitwirkung oder des Nicht-Erscheinens eine Beugestrafe anzudrohen, liegen daher vor. Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies konnte bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Der Beschwerdeführer verfügte zwar seit dem 10.10.2020 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Abfüller und Abpacker, ausgenommen Arzneimittel, Gifte und Medizinprodukte“, monatlich erwirtschaftete er jedoch etwa nur EUR 900,--. Weiteres Vermögen besaß er nicht. Die im gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid für den Fall der ungerechtfertigten Nichtfolgeleistung angedrohte Haftstrafe war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - vor allem auch im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers - angemessen und rechtmäßig. Wenige Tage nach Erlassung des gegenständlichen Mitwirkungsbescheides stellte der Beschwerdeführer einen – mittlerweile in zweiter Instanz negativ entschiedenen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G, welcher jedoch schon ex-lege kein Bleiberecht begründet und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (§ 58 Abs. 13 AsylG).Wenige Tage nach Erlassung des gegenständlichen Mitwirkungsbescheides stellte der Beschwerdeführer einen – mittlerweile in zweiter Instanz negativ entschiedenen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG, welcher jedoch schon ex-lege kein Bleiberecht begründet und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046). Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2241299.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.