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{'item': 'W154 2241299-1'}

Obsah (19)§ 46Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 13§ 58§ 6§ 17Art. 130§ 46a§ 97§ 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW154 2241299-1 Spruch, W154 2241299-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 46Abs. 2a und 2b FPG i

Vm § 19 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 26.4.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, wobei er im Wesentlichen angab, der christlichen Glaubensgemeinschaft und der Volksgruppe der Ika anzugehören sowie minderjährig zu sein. Im Auftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt oder belangte Behörde) wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersbestimmung eingeholt und das errechnete fiktive Geburtsdatum wie im Spruch festgelegt. Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.10.2020, GZ I415 2172653-1/14E, als unbegründet ab. Eine Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 9.12.2020 zu E 4095/2020-5 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.2.2021 zu Ra 2021/18/0028-6 zurück, die aufschiebende Wirkung war nicht zuerkannt worden. 2. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt I.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

§ 13Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF, ausgeschlossen. (Spruchpunkt II.)2. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. (Spruchpunkt römisch eins.) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde

Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF, ausgeschlossen. (Spruchpunkt römisch zwei.) Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „Sie sind nigerianischer Staatsangehöriger. Sie sind volljährig. Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Sie verfügen in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Seit Abschluss Ihres Asylverfahrens halten Sie sich illegal in Österreich auf. Ihrer Ausreiseaufforderung sind Sie bis heute nicht nachgekommen. Sie verschweigen der Behörde weiterhin Ihre wahre Identität, da Sie keine Reise- oder Personaldokumente vorlegen. Sie versuchten die Behörde durch Ihre Angaben glauben zu machen minderjährig zu sein. Sie versuchten insofern die Behörden hinsichtlich Ihrer Identität zu täuschen. Sie sind nicht rückkehrwillig.“ Und weiters: „Sie verfügen über kein gültiges Reisedokument und sind bisher Ihrer Verpflichtung zur Ausreise in Ihr Heimatland nicht nachgekommen. Sie zeigten sich bis dato nach den stattgefundenen Rückkehrberatungsgespräch nicht rückkehrwillig. Sie verschweigen den Behörden weiter Ihre Identität durch die Nicht-Vorlage von unbedenklichen Urkunden. Seit Abschluss Ihres Asylverfahrens halten Sie sich illegal in Österreich auf. Der nun anstehende Delegationstermin mit Vertretern Ihres Heimatlandes ermöglicht dem BFA Ihre Identität durch autorisierte Vertreter Ihres Heimatlandes festzustellen und den Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments zu starten. Aus diesem Grund ist es für die Behörde unerlässlich, dass Sie in dem hier angegebenen Umfang an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes mitwirken und den angegebenen Delegationstermin wahrnehmen. Da der Ausstellungsprozess zur Erlangung eines Heimreisezertifikats ein persönliches Erscheinen vor Vertretern des Heimatlandes vorsieht, ist es von Seiten des BFA unumgänglich, das Nichterscheinen Ihrerseits und damit die Vereitelung der Erlangung eines Reisedokuments unter Strafe zu stellen. Da eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht und ohne ein Reisedokument (Ersatzreisedokument) eine Durchsetzung dieser aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht möglich ist, ist Ihnen Ihre Verpflichtung zur Mitwirkung, ein (Ersatz-)Reisedokument zu erlangen, daher aufzuerlegen. Dies wird mit einem Termin bei der Vertretungsbehörde Ihres Heimatlandes verbunden. Ein Behördenvertreter wird anwesend sein. Andernfalls wäre eine Durchsetzung Ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht möglich.“ 3. Am 15.3.2021 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G

  1. Mit in diesem Zuge abgegebenen Schriftsatz vom 9.3.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm am 5.2.2021 eine positive Schulnachricht einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt ausgestellt worden und er rechtmäßig selbständig erwerbständig sei sowie über ein eigenes, ausreichendes Einkommen verfüge. Daneben habe er mehrere Einstellungszusagen, wo er ein zusätzlich unselbständiges Einkommen erzielen könne. Er verfüge über einen breiten österreichischen Freundeskreis, sei ehrenamtlich engagiert und habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1.
  2. Am 15.3.2021 stellte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Mit in diesem Zuge abgegebenen Schriftsatz vom 9.3.2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass ihm am 5.2.2021 eine positive Schulnachricht einer Höheren Technischen Bundeslehranstalt ausgestellt worden und er rechtmäßig selbständig erwerbständig sei sowie über ein eigenes, ausreichendes Einkommen verfüge. Daneben habe er mehrere Einstellungszusagen, wo er ein zusätzlich unselbständiges Einkommen erzielen könne. Er verfüge über einen breiten österreichischen Freundeskreis, sei ehrenamtlich engagiert und habe Deutschkenntnisse auf dem Niveau B
  2. In der am 23.3.2021 in vollem Umfang erhobenen gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.3.2021 wurde vorgebracht, dass die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu Heimreise nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer wäre grundsätzlich bereit, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, habe aber im Hinblick auf die geänderte Sachlage einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG gestellt.
  3. In der am 23.3.2021 in vollem Umfang erhobenen gegenständlichen Beschwerde gegen den Bescheid vom 4.3.2021 wurde vorgebracht, dass die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu Heimreise nicht erforderlich sei. Der Beschwerdeführer wäre grundsätzlich bereit, sich an die österreichischen Rechtsvorschriften zu halten, habe aber im Hinblick auf die geänderte Sachlage einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG gestellt. Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid zu beheben.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.6.2021, Zl. 1112803203/210353949, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 2.6.2021, Zl. 1112803203/210353949, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Erkenntnis vom 3.2.2022, GZ I423 2172653-2/7E, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.Der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Gegen den Beschwerdeführer lag bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor und der Beschwerdeführer war und ist zur Ausreise verpflichtet. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach und legte kein gültiges Reise- oder Personaldokument vor. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist unrechtmäßig, er verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.Der oben unter Punkt römisch eins. ausgeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten sowie aus dem Beschwerdeschriftsatz.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit, da im Asylgesetz 2005 nichts Anderes vorgesehen ist, Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Der mit „Abschiebung“ betitelte § 46 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Abschiebung“ betitelte Paragraph 46, FPG lautet auszugsweise: „[…]

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

§ 46ageduldet ist.

(2)Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden

Paragraph 46 a, geduldet ist.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

§ 97Abs.

1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2a)Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes

Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.

(2b)Die Verpflichtung

Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.

(2b)Die Verpflichtung

Absatz 2, oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung

Absatz 2 a, Satz 2 gilt Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 in Verbindung mit Paragraph 56, AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (Paragraph 19, AVG). Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG gilt. […]“ § 19 Abs. 2 bis 4 AVG lauten:Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG lauten: „

(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung.“ Das Bundesamt ist

§ 3Abs.

3 BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.Das Bundesamt ist

Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG zur Vollstreckung der von ihm erlassenen Bescheide zuständig. Es gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Die in diesem Bundesgesetz, im AsylG 2005 und im FPG eingeräumten besonderen Zwangsbefugnisse bleiben unberührt.

§ 2Abs.

1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im § 2 Abs 1 VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen. (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder ein Vollstreckungsaufschub aus Gründen besonderer Härte fremd (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260).

Paragraph 2, Absatz eins, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), haben die Vollstreckungsbehörden bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse an dem Grundsatz festzuhalten, dass jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist. Zum Ziel führt ein Zwangsmittel nur dann, wenn es den mit dem Titelbescheid aufgetragenen Zustand herstellt. Das im Paragraph 2, Absatz eins, VVG ausgesprochene Schonungsprinzip kann nicht dazu herangezogen werden, von der Vollstreckung des Titelbescheides überhaupt abzusehen. (Hinweis E 10.10.1995, 95/05/0203). Dem Vollstreckungsrecht ist eine allgemeine Härteklausel oder ein Vollstreckungsaufschub aus Gründen besonderer Härte fremd (VwGH 7.11.1995, 95/05/0260). § 5 VVG (aF) lautete:Paragraph 5, VVG (aF) lautete: „§ 5.

(1)Die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen läßt, wird dadurch vollstreckt, daß der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.
(2)Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.
(3)Die Zwangsmittel dürfen in jedem einzelnen Fall an Geld den Betrag von 726 Euro, an Haft die Dauer von vier Wochen nicht übersteigen.
(4)Die Vollstreckung durch Geldstrafen als Zwangsmittel ist auch gegen juristische Personen mit Ausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts und eingetragene Personengesellschaften zulässig.“ Nach der ständigen Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen.Nach der ständigen Judikatur des VwGH vergleiche hierzu etwa das Erkenntnis vom 23.03.2017, Ro 2017/21/0005) trifft den Beschwerdeführer nach dem Gesetz eine Mitwirkungspflicht im erforderlichen Umfang. Diese Mitwirkungspflicht ist weitreichend und umfasst jedenfalls die Herausgabe aller Dokumente und die Mitwirkung an der Feststellung der Identität und Staatsbürgerschaft. Die Mitwirkungspflicht wird auch die Mitwirkung an der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes, zum Beispiel die Leistung einer Unterschrift oder die Abgabe von Fingerabdrücken und dergleichen sowie eines Passfotos zur Ausstellung eines rechtsgültigen Reisedokumentes umfassen. Andererseits darf die, wenn auch weitreichende, Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden. Eine Mitwirkungspflicht entbindet die belangte Behörde grundsätzlich nicht von ihrer Verpflichtung, die ihr vom Gesetz auferlegten Aufgaben zu erfüllen. Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht (vgl. etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und 5.7.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN)Bloße Vorbereitungen für eine allfällige Abschiebung sind unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig, solange nicht feststeht, dass eine Ausreiseverpflichtung nicht besteht vergleiche etwa VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0354 und 5.7.2012, Zl. 2012/21/0081, mwN) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde. So hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.1.1992, Zahl 91/19/0326, hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege. Stets muss es sich demnach um eine Ladung zu einer behördlichen Amtshandlung handeln, in deren Rahmen die beabsichtigte Befragung stattfinden soll. Um sie als "behördlich" verstehen zu können, ist die Leitung durch ein Organ der Behörde unverzichtbar (VwGH 5.7.2011, Zl. 2010/21/0316). Ein Ladungsbescheid bedarf keiner (weiteren) Begründung iSd §§ 58 und 60 AVG (VwGH 28.4.2011, Zl. 2009/11/0089).Ein Ladungsbescheid bedarf keiner (weiteren) Begründung iSd Paragraphen 58 und 60 AVG (VwGH 28.4.2011, Zl. 2009/11/0089). Für den konkreten Fall bedeutet dies: Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheid vom 14.9.2017, Zl. 160592048/BMI-BFA_OOE_RD, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.10.2020, GZ I415 2172653-1/14E, als unbegründet ab. Eine Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde seitens des Verfassungsgerichtshofs mit Beschluss vom 9.12.2020 zu E 4095/2020-5 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Dieser wies die Revision des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 22.2.2021 zu Ra 2021/18/0028-6 zurück, die aufschiebende Wirkung war nicht zuerkannt worden. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a und 2b FPG in Verbindung mit § 19 AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. Somit entspricht der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des § 19 AVG.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bundesamtes vom 4.3.2021 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a und 2 b FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG aufgetragen, zur Einholung eines Ersatzreisedokuments zum angegebenen Termin (11.3.2021, 9:00 Uhr) und näher genannten Ort als Beteiligter persönlich zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken, im Konkreten „Beschaffung HRZ“. Es seien dieser Bescheid und die im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen relevanten Dokumente mitzubringen: Reisepass, Ausweise, Urkunden und sonstige seine Identität oder Staatsangehörigkeit bescheinigenden Dokumente. Wenn der Beschwerdeführer diesem Auftrag ohne wichtigen Grund (Krankheit, Behinderung, andere wichtige Gründe) nicht Folge leiste, müsse er damit rechnen, dass eine Haftstrafe von 5 Tagen verhängt wird. Somit entspricht der angefochtene Bescheid den Erfordernissen des Paragraph 19, AVG. Der Beschwerdeführer war der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, er hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und hatte nach wie vor keine Schritte unternommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus (glaubwürdig) unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, seiner Ausreisepflicht nachzukommen bzw. sich ein Reisedokument zu besorgen. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer

§ 46Abs.

2a u. 2b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung zu verpflichten und für den Fall der Nicht-Mitwirkung oder des Nicht-Erscheinens eine Beugestrafe anzudrohen, liegen daher vor. Der Beschwerdeführer war der rechtskräftigen und durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht nachgekommen, er hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und hatte nach wie vor keine Schritte unternommen, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet, dass der Beschwerdeführer aus (glaubwürdig) unabwendbaren Gründen verhindert oder es ihm unmöglich gewesen wäre, seiner Ausreisepflicht nachzukommen bzw. sich ein Reisedokument zu besorgen. Die materiellen Vorrausetzungen dafür, den Beschwerdeführer

Paragraph 46, Absatz 2 a, u. 2b FPG bescheidmäßig zur Mitwirkung zu verpflichten und für den Fall der Nicht-Mitwirkung oder des Nicht-Erscheinens eine Beugestrafe anzudrohen, liegen daher vor. Zwar ist grundsätzlich das gelindeste, zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden, allerdings muss dieses auch tauglich sein. Dies konnte bei vermögenslosen oder wenig einsichtigen Personen eben auch durch die Androhung einer entsprechenden Haftstrafe erfolgen. Der Beschwerdeführer verfügte zwar seit dem 10.10.2020 über eine Gewerbeberechtigung hinsichtlich dem freien Gewerbe „Abfüller und Abpacker, ausgenommen Arzneimittel, Gifte und Medizinprodukte“, monatlich erwirtschaftete er jedoch etwa nur EUR 900,--. Weiteres Vermögen besaß er nicht. Die im gegenständlich angefochtenen Ladungsbescheid für den Fall der ungerechtfertigten Nichtfolgeleistung angedrohte Haftstrafe war daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - vor allem auch im Zusammenhang mit dem Fehlen jeglicher Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers - angemessen und rechtmäßig. Wenige Tage nach Erlassung des gegenständlichen Mitwirkungsbescheides stellte der Beschwerdeführer einen – mittlerweile in zweiter Instanz negativ entschiedenen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G, welcher jedoch schon ex-lege kein Bleiberecht begründet und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (§ 58 Abs. 13 AsylG).Wenige Tage nach Erlassung des gegenständlichen Mitwirkungsbescheides stellte der Beschwerdeführer einen – mittlerweile in zweiter Instanz negativ entschiedenen – Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG, welcher jedoch schon ex-lege kein Bleiberecht begründet und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegensteht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046). Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen., Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2241299.1.00

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