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{'item': 'W161 2239359-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW161 2239359-1 SpruchW161 2239359-1/3E, W161 2239359-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 27.05.2020 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , seinem unmündigen minderjährigen Neffen XXXX , geb. XXXX sowie mit seinem Schwiegersohn XXXX , geb. XXXX illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, reiste spätestens am 27.05.2020 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , seinem unmündigen minderjährigen Neffen römisch 40 , geb. römisch 40 sowie mit seinem Schwiegersohn römisch 40 , geb. römisch 40 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.05.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer der Kategorie 2 mit Griechenland vom 14.11.2019 und einen Treffer der Kategorie 1 mit Griechenland vom 17.12.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.05.2020 gab der Beschwerdeführer zunächst an, er leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern würden. Er habe letztes Jahr den Entschluss zur Ausreise aus Syrien gefasst, nachdem er alles verloren habe. Er habe 3 Häuser verloren. Er habe wegen der Familienzusammenführung nach Holland gewollt, habe dort aber keine Familie. Er sei zunächst in die Türkei gereist (Aufenthalt 20 Tage). Danach habe er sich für 3 Monate in Griechenland aufgehalten. Dann sei er über Albanien (Aufenthalt 2 Tage), Kosovo (Aufenthalt 2 Tage), Serbien (Aufenthalt über 3 Monate), Rumänien (Durchreise) und Ungarn (Durchreise) nach Österreich gekommen. In Serbien sei er wegen des Corona-Virus unter Quarantäne gestanden, er sei dort über 3 Monate geblieben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer die Bombardierung der syrischen Armee, den Verlust all seines Eigentums sowie Angst um sein Leben und das Leben seiner Familie an. An Familienmitgliedern in Österreich oder einem anderen EU-Staat nannte der Beschwerdeführer seinen mitgereisten volljährigen Sohn, einen Bruder in Deutschland sowie einen Bruder in Schweden. Beide Brüder seien anerkannte Flüchtlinge.
  4. Am 28.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 AsylG ausgefolgt, wonach Konsultationen mit Griechenland, Rumänien und Ungarn geführt würden.
  5. Am 28.05.2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgefolgt, wonach Konsultationen mit Griechenland, Rumänien und Ungarn geführt würden. Am 08.06.2020 erfolgte eine Anfrage nach Art. 34 Dublin III-VO an Griechenland. Am 08.06.2020 erfolgte eine Anfrage nach Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland. Am 16.07.2020 sowie am 23.07.2020 wurde jeweils eine Antwort der griechischen Dublin-Behörden urgiert. Am 11.08.2020 wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers zugelassen, da noch keine Antwort Griechenlands eingetroffen war.
  6. Am 28.10.2020 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der er zunächst angab, keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. Seine Angaben bei der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen. Sein Reisepass befände sich in Griechenland. Er sei verheiratet, habe 7 Kinder und sei Ende Oktober 2019 ausgereist. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Er sei in Leros (Griechenland) erkennungsdienstlich behandelt worden. Der bei ihm sichergestellte Ausweis sei eine Bestätigung über die Personaldaten. Er habe angegeben, dass ihm in Griechenland seine Fingerabdrücke abgenommen worden wären. Zu der Einvernahme am 21.01.2020 bei den griechischen Behörden sei er nicht gegangen. Nach Erhalt dieses Ausweises sei er ausgereist. Befragt, warum er den Verfahrensausgang nicht abgewartet habe, gab der Beschwerdeführer an, sie hätten in Griechenland unter Bäumen geschlafen. Für den Kleinen (Neffen) habe er nicht einmal Decken bekommen. Sie hätten auch keinen Strom und kein Wasser gehabt. In der Folge wurde der Beschwerdeführer zu seinen Familienangehörigen und seinen Lebensbedingungen vor seiner Flucht befragt. Ebenso wurde er zu seinen Fluchtgründen näher befragt. Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer an, er sei vor der Flucht in der Lage gewesen, den Lebensunterhalt seiner Familie eigenständig sicher zu stellen. Er habe Grundstücke und auch Ersparnisse gehabt. Seine Häuser seien jedoch zerstört worden. Im Flüchtlingslager habe sich die familiäre Situation sehr verändert. Es habe wenig Essen, wenig Heizung und Armut gegeben. Sie hätten ein Zelt gekauft mit ca. 4x6 Meter und seien alle in diesem einen Zelt gewesen. Es gäbe keine Schulden mehr bezüglich der Schlepperkosten jedoch für die Lebenserhaltungskosten seiner Familie im Flüchtlingslager. Sein mitgereister minderjähriger Neffe sei der Sohn seiner Schwester. Dieser sei 2016 durch einen Bombenangriff am Kopf ebenso wie sein Vater am Rücken verletzt worden. Sowohl seine gesamte Familie als auch die Familie seiner Schwester hätten gemeinsam die Grenze von Syrien in die Türkei überschritten. In einem Waldstück hätten sie sich dann aufteilen müssen, weil die türkische Polizei sie gesucht hätte, dabei seien alle bis auf den Beschwerdeführer, seinen Schwiegersohn, dessen Bruder und seinen minderjährigen Neffen aufgegriffen und wieder zurückgeschickt worden. Er habe Kontakt mit den Eltern seines Neffen. Dieser Familienverband halte sich aktuell im gleichen Flüchtlingslager wie seine Familie auf. Die weiteren Fragen an den Beschwerdeführer befassten sich in der Folge mit seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Ihm wurden auch Länderinformationen zum Staat SYRIEN ausgefolgt.
  7. Am 20.10.2020 langte ein Antwortschreiben der griechischen Behörden ein. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Griechenland am 18.12.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und ihm am 07.04.2020 der Status eines Asylberechtigten in Griechenland zuerkannt wurde. Der Antragsteller habe die notwendige Aufenthaltsbewilligung noch nicht erhalten. In Bezug auf den minderjährigen Neffen sei das Verfahren noch offen.
  8. Am 21.12.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, bei der er angab, es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe bis jetzt im Verfahren der Wahrheit entsprechenden Angaben getätigt. Er habe keinen Antrag auf Asyl gestellt. Er wisse nicht, ob ihm in Griechenland die Fingerabdrücke vielleicht für Asyl abgenommen wären, er habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Über Vorhalt, dass sich aus einem bei ihm sichergestellten Dokument ein Interviewtermin bei den griechischen Behörden für den 21.01.2020 ergebe, den er nach bisherigen Angaben nicht wahrgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe bei dieser Aussage, der Termin habe jedoch den Neffen betroffen. Er sei nicht bei dem Termin gewesen. Über Vorhalt des Antwortschreibens der griechischen Behörden gab der Beschwerdeführer an, er wisse von alldem nichts. Er kenne auch den Unterschied der verschiedenen Ausweise nicht. Nach der Ankunft in Leros habe man ihre Fingerabdrücke abgenommen und habe er auch die Geschichte von dem Kind ( XXXX ) erzählt. Vielleicht habe man ihnen wegen seines Neffen Asyl gegeben. Er wisse nicht, wie die Routine dort sei. Er wolle jedoch nicht zurück nach Griechenland. Nach Abnahme der Fingerabdrücke hätte man sie dann auf die Straße geschickt. Sie hätten unter den Bäumen schlafen müssen. Zum Verlassen der Insel Leros habe er auf der Fähre einen Platz gebucht und sei ausgereist. Grund seine Ausreise sei eine Vergiftung gewesen. Sie hätten schlechtes Essen bekommen und sein Neffe sei krank geworden. Er habe im Februar oder März 2020 Leros verlassen. In Athen habe er sich eine Nacht aufgehalten, ebenso in Thessaloniki. Die Reisekosten innerhalb Griechenlands für sich, seinen Sohn und seinen Neffen habe er aus seinen Ersparnissen beglichen, die er noch von seiner Arbeit in Syrien gehabt hätte. Ein Freund von ihm habe das Geld dann immer dem jeweiligen Schlepper gegeben. Befragt wie er seinen Lebensunterhalt in Griechenland sichergestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, von dem Geld, dass er mitgehabt hätte. Es seien ca. 400 bis 500 Euro gewesen. Er sei eigentlich die ganze Zeit in dem Camp Gebiet gewesen. Wenn er gefragt werde, welche Gründe aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr nach Rückkehr nach Griechenland sprechen, gebe er an, sie hätten dort weder Essen noch Trinken noch eine Unterkunft bekommen. Er habe ein Kind bei sich gehabt, diesem sei kalt gewesen. Er habe um Kleidung oder eine Decke gebeten, aber man habe ihnen nichts gegeben. Sie hätten unter freiem Himmel übernachtet. Er habe selber eine Decke für seinen minderjährigen Neffen gekauft. Als dieser dann krank gewesen wäre, habe er auch keine medizinische Hilfe erhalten. Sie hätten auch keinen Strom gehabt. In der Nähe sei ein Krankenhaus für psychisch kranke Griechen gewesen. Diese seien auch herausgekommen und zu ihnen gekommen. Sein Neffe habe vor diesen Menschen auch viel Angst gehabt. Er habe eine starke Beziehung zu seinem volljährigen Sohn und seinem unmündigen minderjährigen Neffen. Er könne nicht auf sie verzichten und diese könnten nicht auf ihn verzichten. Sein Sohn habe einen Aufenthaltstitel bekommen und ein Reisedokument erhalten. Sie würden noch zusammen wohnen. Sein Sohn warte noch auf ihn. Er habe insgesamt 7 Kinder, 5 Mädchen und 2 Burschen. Aber XXXX hänge am meisten an ihm, weil er ihn in Syrien auch meistens begleitet habe. Er sei mit ihm in die Arbeit gegangen und mit auf die Felder. Der Beschwerdeführer liebe ihn sehr und das würde sein Sohn merken und so halte die Familie zusammen. Die Beziehung zu seinem minderjährigen Neffen sei sehr stark geworden, nachdem der Beschwerdeführer sich nach dessen Verletzung um seine medizinische Versorgung gekümmert und sogar einige Male mit ihm im Krankenhaus übernachtet habe.
  9. Am 21.12.2020 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt, bei der er angab, es gehe ihm gesundheitlich gut, er habe bis jetzt im Verfahren der Wahrheit entsprechenden Angaben getätigt. Er habe keinen Antrag auf Asyl gestellt. Er wisse nicht, ob ihm in Griechenland die Fingerabdrücke vielleicht für Asyl abgenommen wären, er habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Über Vorhalt, dass sich aus einem bei ihm sichergestellten Dokument ein Interviewtermin bei den griechischen Behörden für den 21.01.2020 ergebe, den er nach bisherigen Angaben nicht wahrgenommen habe, gab der Beschwerdeführer an, er bleibe bei dieser Aussage, der Termin habe jedoch den Neffen betroffen. Er sei nicht bei dem Termin gewesen. Über Vorhalt des Antwortschreibens der griechischen Behörden gab der Beschwerdeführer an, er wisse von alldem nichts. Er kenne auch den Unterschied der verschiedenen Ausweise nicht. Nach der Ankunft in Leros habe man ihre Fingerabdrücke abgenommen und habe er auch die Geschichte von dem Kind ( römisch 40 ) erzählt. Vielleicht habe man ihnen wegen seines Neffen Asyl gegeben. Er wisse nicht, wie die Routine dort sei. Er wolle jedoch nicht zurück nach Griechenland. Nach Abnahme der Fingerabdrücke hätte man sie dann auf die Straße geschickt. Sie hätten unter den Bäumen schlafen müssen. Zum Verlassen der Insel Leros habe er auf der Fähre einen Platz gebucht und sei ausgereist. Grund seine Ausreise sei eine Vergiftung gewesen. Sie hätten schlechtes Essen bekommen und sein Neffe sei krank geworden. Er habe im Februar oder März 2020 Leros verlassen. In Athen habe er sich eine Nacht aufgehalten, ebenso in Thessaloniki. Die Reisekosten innerhalb Griechenlands für sich, seinen Sohn und seinen Neffen habe er aus seinen Ersparnissen beglichen, die er noch von seiner Arbeit in Syrien gehabt hätte. Ein Freund von ihm habe das Geld dann immer dem jeweiligen Schlepper gegeben. Befragt wie er seinen Lebensunterhalt in Griechenland sichergestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, von dem Geld, dass er mitgehabt hätte. Es seien ca. 400 bis 500 Euro gewesen. Er sei eigentlich die ganze Zeit in dem Camp Gebiet gewesen. Wenn er gefragt werde, welche Gründe aus seiner Sicht gegen eine Rückkehr nach Rückkehr nach Griechenland sprechen, gebe er an, sie hätten dort weder Essen noch Trinken noch eine Unterkunft bekommen. Er habe ein Kind bei sich gehabt, diesem sei kalt gewesen. Er habe um Kleidung oder eine Decke gebeten, aber man habe ihnen nichts gegeben. Sie hätten unter freiem Himmel übernachtet. Er habe selber eine Decke für seinen minderjährigen Neffen gekauft. Als dieser dann krank gewesen wäre, habe er auch keine medizinische Hilfe erhalten. Sie hätten auch keinen Strom gehabt. In der Nähe sei ein Krankenhaus für psychisch kranke Griechen gewesen. Diese seien auch herausgekommen und zu ihnen gekommen. Sein Neffe habe vor diesen Menschen auch viel Angst gehabt. Er habe eine starke Beziehung zu seinem volljährigen Sohn und seinem unmündigen minderjährigen Neffen. Er könne nicht auf sie verzichten und diese könnten nicht auf ihn verzichten. Sein Sohn habe einen Aufenthaltstitel bekommen und ein Reisedokument erhalten. Sie würden noch zusammen wohnen. Sein Sohn warte noch auf ihn. Er habe insgesamt 7 Kinder, 5 Mädchen und 2 Burschen. Aber römisch 40 hänge am meisten an ihm, weil er ihn in Syrien auch meistens begleitet habe. Er sei mit ihm in die Arbeit gegangen und mit auf die Felder. Der Beschwerdeführer liebe ihn sehr und das würde sein Sohn merken und so halte die Familie zusammen. Die Beziehung zu seinem minderjährigen Neffen sei sehr stark geworden, nachdem der Beschwerdeführer sich nach dessen Verletzung um seine medizinische Versorgung gekümmert und sogar einige Male mit ihm im Krankenhaus übernachtet habe. Befragt warum er die Übernahme der Obsorge für seinen minderjährigen Neffen verweigert habe gab der Beschwerdeführer an, er habe das anders verstanden, nämlich so, dass für den Fall, dass er die Obsorge seines Neffen übernehmen, dieser seine Eltern dann nicht nachholen dürfe. Das habe er ihm nicht antun wollen.
  10. Am 12.01.2021 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in welcher er trotz Zuerkennung von Asyl in Griechenland um Zuerkennung von Asyl in Österreich ersucht. Er ersuche wegen seines noch minderjährigen Neffen, der auf seine Unterstützung angewiesen sei jedenfalls um Feststellung der (vorübergehenden) Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung nach Griechenland und um Zuerkennung eines (vorübergehenden) Aufenthaltsrechtes in Österreich.
  11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2021 (fälschlich adressiert an „Herrn XXXX “) wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
  12. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2021 (fälschlich adressiert an „Herrn römisch 40 “) wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand 04.10.2019). Neben den Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation traf das BFA auch Feststellungen aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu vulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland, datiert mit 13.08.
  13. Begründend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser leide weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe am 17.12.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 07.04.2020 sei ihm in Griechenland Asyl gewährt worden. Die dazugehörige Aufenthaltsberechtigung sei ihm bis dato noch nicht ausgehändigt worden. Seine Angaben, wonach er keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hätte, seien nicht glaubhaft. Konkrete, in seiner Person gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er sei spätestens am 27.05.2020 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn, seinem unmündig minderjährigen Neffen von Griechenland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ein Abhängigkeitsverhältnis, dass über die üblichen Bindungen zwischen Vater und volljährigem Sohn hinausgehe, habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem unmündig minderjährigen Neffen. Als anerkannter Flüchtling in Griechenland habe er jederzeit die Möglichkeit, seine in Österreich befindlichen Familienangehörigen zu besuchen. Vice versa sei es auch seinem in Österreich verbleibenden Sohn möglich, den Vater jederzeit in Griechenland zu besuchen. Eine Verletzung des Art. 8 EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland könne nicht festgestellt werden. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand 04.10.2019). Neben den Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation traf das BFA auch Feststellungen aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu vulnerablen Schutzberechtigten in Griechenland, datiert mit 13.08.
  14. Begründend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser leide weder an körperlichen noch an psychischen Erkrankungen die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer habe am 17.12.2019 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Am 07.04.2020 sei ihm in Griechenland Asyl gewährt worden. Die dazugehörige Aufenthaltsberechtigung sei ihm bis dato noch nicht ausgehändigt worden. Seine Angaben, wonach er keinen Asylantrag in Griechenland gestellt hätte, seien nicht glaubhaft. Konkrete, in seiner Person gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, lägen nicht vor. Es könne nicht festgestellt werden, dass er im Fall einer Überstellung nach Griechenland Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er sei spätestens am 27.05.2020 gemeinsam mit seinem volljährigen Sohn, seinem unmündig minderjährigen Neffen von Griechenland kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Ein Abhängigkeitsverhältnis, dass über die üblichen Bindungen zwischen Vater und volljährigem Sohn hinausgehe, habe nicht festgestellt werden können, ebenso wenig ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Antragsteller und seinem unmündig minderjährigen Neffen. Als anerkannter Flüchtling in Griechenland habe er jederzeit die Möglichkeit, seine in Österreich befindlichen Familienangehörigen zu besuchen. Vice versa sei es auch seinem in Österreich verbleibenden Sohn möglich, den Vater jederzeit in Griechenland zu besuchen. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK im Falle einer Überstellung nach Griechenland könne nicht festgestellt werden.
  15. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er und sein Sohn in Griechenland obdachlos gewesen wären und sich dort in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befunden hätten. Wegen der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, sowie mangelhafter Gesundheitsversorgung sei er gemeinsam mit seinem Sohn und seinem minderjährigen Neffen weiter nach Österreich geflüchtet. Seinem Sohn und seinem minderjährigen Neffen sei in Österreich Asyl gewährt worden. Er lebe seit Mai 2020 mit dem Sohn und dem minderjährigen Neffen zusammen. Der Neffe besuche bereits die Schule und würden sie ein aufrechtes Privat- und Familienleben führen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland erwarte den Beschwerdeführer die akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Überdies drohe ihm die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-GRCH und Art. 3 EMRK. Er könne dort weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden. Auch werde er keinen Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Auch Nichtregierungsorganisationen können keine ausreichende Unterstützung leisten. Die Bedingungen hätten sich aufgrund der Corona-Pandemie nochmals erheblich verschlechtert. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung der durch Art. 3 und 8 EMRK und Art. 4 GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
  16. Mit Schriftsatz vom 03.02.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er und sein Sohn in Griechenland obdachlos gewesen wären und sich dort in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befunden hätten. Wegen der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung, sowie mangelhafter Gesundheitsversorgung sei er gemeinsam mit seinem Sohn und seinem minderjährigen Neffen weiter nach Österreich geflüchtet. Seinem Sohn und seinem minderjährigen Neffen sei in Österreich Asyl gewährt worden. Er lebe seit Mai 2020 mit dem Sohn und dem minderjährigen Neffen zusammen. Der Neffe besuche bereits die Schule und würden sie ein aufrechtes Privat- und Familienleben führen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland erwarte den Beschwerdeführer die akute Obdachlosigkeit und Verelendung. Überdies drohe ihm die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinn von Artikel 4, EU-GRCH und Artikel 3, EMRK. Er könne dort weder eine menschenwürdige Unterkunft noch eine Arbeit finden. Auch werde er keinen Zugang zu Sozialleistungen erhalten. Auch Nichtregierungsorganisationen können keine ausreichende Unterstützung leisten. Die Bedingungen hätten sich aufgrund der Corona-Pandemie nochmals erheblich verschlechtert. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens hätte die belangte Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung der durch Artikel 3 und 8 EMRK und Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechte darstellen würde und somit zwingend das Selbsteintrittsrecht auszuüben sei.
  17. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 25.01.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 10.02.2022 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 07.04.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Eine Aufenthaltsbewilligung wurde ihm noch nicht ausgefolgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) zu beantragen und inwiefern seine unmittelbare Versorgung während einer allfälligen Wartezeit gesichert wäre. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, sich 3 Monate in Griechenland aufgehalten zu haben. Zu seinem Aufenthalt in Griechenland gab er insbesondere an, er habe gemeinsam mit seinem unmündigen minderjährigen Neffen unter freiem Himmel übernachten müssen, sein Neffe habe im Krankheitsfall keine medizinische Hilfe erhalten. Er habe weder Kleidung noch Decken erhalten. Es habe weder Essen noch Trinken noch einer Unterkunft für ihn gegeben. Sie hätten weder Wasser noch Strom gehabt. Das BFA setzte sich jedoch mit den vom Beschwerdeführer dargelegten Lebensbedingungen in Griechenland nicht ausreichend auseinander und unterließ auch weitere Erhebungen zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich, obwohl der volljährige Sohn des Beschwerdeführers sowie sein mitgereister Schwiegersohn, denen in Österreich Asyl zuerkannt wurde, zu diesen Aspekten durch eine zeugenschaftliche Einvernahme sehr leicht hätten Auskunft geben können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
  19. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und Griechenland sowie dessen Asylstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Asylstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 22.10.
  20. Die Feststellungen zum Vorbringen des Beschwerdeführers stützen sich auf seine Einvernahme-Protokolle und die erhobene Beschwerde, die festgestellten Ausführungen der belangten Behörde auf den angefochtenen Bescheid.
  21. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBL römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBGl I 2013/144).Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung BGBGl römisch eins 2013/144). § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A) Stattgabe der Beschwerde Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen ein im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschweren im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 oder 8 EMRK droht. Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, sodass sein gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm – aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3, oder 8 EMRK droht. Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, Zl. 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In seiner jüngsten Entscheidung (VfGH 25.06.2021, E 599/2021-12) verwies der Verfassungsgerichtshof im Fall von Überstellungen Schutzberechtigter nach Griechenland darauf, dass es einerseits Feststellungen dazu bedarf, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden. Andererseits müsse aus den Feststellungen hervorgehen, ob und wieweit für Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt ist. In ebengenannter Entscheidung, in der es um eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte, ging, führte der Verfassungsgerichtshof folgendermaßen aus: „Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich „nur“ ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch zu den vom BFA getroffenen Länderinformationen zu Griechenland ist zunächst zu bemerken, dass diese mit Stand 04.10.2019 für den Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 13.01.2021 keineswegs als hinreichend aktuell bezeichnet werden können, sondern jedenfalls als veraltet anzusehen sind. Aus diesen vom BFA zugrunde gelegten Feststellungen zu Griechenland ergibt sich für die Lage Schutzberechtigter unter anderem, dass NGO´s die Lebensbedingungen für Mensch mit internationalem Schutzstatus in Griechenland als alarmierend bezeichnen. Schutzberechtigte würden sich nicht nur mit fehlenden Möglichkeiten zur Integration in die griechische Gesellschaft konfrontiert sehen, sondern auch oft mit unzulänglichen Lebensumständen und humanitären Standards, einer äußerst prekären sozioökonomischen Situation und würden oft um ihr bloßes Überleben kämpfen. Es bestünden weiterhin flächendeckende Defizite bezogen auf die Aufnahme, Versorgung und Integration von Schutzberechtigten. In der Praxis bestehe für Flüchtlinge immer noch kein gesicherter Zugang zu Unterbringung, Lebensmittelversorgung, medizinischer und psychologischer Behandlung oder zum Arbeitsmarkt. Besondere staatliche Hilfsangebote für anerkannte Schutzberechtigte neben dem allgemeinen staatlichen Sozialsystem bestünden nicht. Aus dem Ergebnis der Anfragebeantwortung zur Situation vulnerabler Schutzberechtigter in Griechenland geht hervor, dass viele wichtige Informationen insbesondere zum Programm HELIOS noch nicht vorlägen und die Umsetzung unklar sei. Er ergibt sich weiters, dass es in Griechenland kein staatliches Programm bezüglich Wohnungszuweisungen gibt. Auch könne eine der wichtigsten Voraussetzungen beim Zugang zu staatlichen Hilfsleistungen, konkret die Anforderung an vorangehende längerfristige legale Inlandsaufenthalte von international Schutzberechtigten häufig nicht erfüllt werden. Es gäbe Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Sozialleistungen. In Bezug auf den Arbeitsmarkt würden die hohe Arbeitslosigkeit im Land, die fehlenden griechischen Sprachkenntnisse und die diversen bürokratischen Hürden dazu führen, dass eine erfolgreiche Integration von Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt erschwert werde. Es könne davon ausgegangen werden, dass die überwiegende Mehrheit international Schutzberechtigter weiterhin auf die Verteilung von Nahrungsmittel, Non-Food-Produkten und auf finanzielle Unterstützung angewiesen sei, um ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen. Darüber hinaus würden international Schutzberechtigten sich ähnlich wie Asylwerber großen Hindernissen bei der Ausstellung einer Steuernummer gegenüber sehen, welche den Zugang zum Arbeitsmarkt und die Registrierung beim Arbeitsmarktservice verhindern. Das BFA hat sich in seinem Bescheid mit den in den eigenen Feststellungen zu Griechenland aufgezeigten massiven Schwierigkeiten für Schutzberechtigte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aber auch bei Zugrundelegung aktualisierter Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ergeben sich ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt: ● Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021).Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen. ● Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card: Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021). In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). ● Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe,…) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021). ● Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). ● Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: (…) Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020). Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht ausreichend auf die Situation des Beschwerdeführers bei dessen Rückkehr nach Griechenland eingegangen. Aktuellen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass er ohne Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) unter anderem keinen Zugang zu finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer hat und der Erhalt einer solchen in der Praxis Monate dauert und für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwer zu bewerkstelligen ist. Als Schutzberechtigter hat der Beschwerdeführer zudem keinen Zugang zu einer Unterkunft in Flüchtlingscamps mehr und die wenigen Unterkünfte für Obdachlose sind regelmäßig überfüllt. Abseits der drohenden Obdachlosigkeit hat keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Zugang zu Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen stattgefunden. Darüber hinaus hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Feststellungen zu Integrationsmaßnahmen getroffen, die Schutzberechtigten in Griechenland zur Verfügung stehen. Das BFA hätte die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen müssen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, dass dem Beschwerdeführer laut Mitteilung der griechischen Dublinbehörde am 07.04.2020 der Flüchtlingsstatus zugesprochen worden sei und somit feststehe, dass für ihn in Griechenland Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatssicherheit vorliege. Hinsichtlich der Länderinformationen und der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kommt der Frage der zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Zuerkennung des Asylstatus aber Relevanz im Hinblick darauf zu, ob der Beschwerdeführer – sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthalts in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigter auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Fall einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher zunächst aktueller Länderfeststellungen zu Griechenland und in diesem Zusammenhang insbesondere einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob dem Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher zunächst aktueller Länderfeststellungen zu Griechenland und in diesem Zusammenhang insbesondere einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall notwendig, nämlich zu den Fragen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der anfänglichen Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob dem Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Die erstinstanzliche Behörde wird auch näher zu prüfen haben, ob die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen einen unter Umständen zu beachtenden Eingriff in sein Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde.Die erstinstanzliche Behörde wird auch näher zu prüfen haben, ob die Trennung des Beschwerdeführers von seinen in Österreich befindlichen Familienangehörigen einen unter Umständen zu beachtenden Eingriff in sein Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellen würde. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der Verwaltungsgerichtshof geht – nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG – davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterblieben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur Situation in Griechenland und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a iVm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs. 6a leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs. 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl. dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, das im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 05.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und ergeben sich keine Hinweise auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2239359.1.00

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