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{'item': 'W161 2251647-1'}

Obsah (12)§ 21Art 133Art. 34§ 4a§ 57§ 61§ 17Art. 130§ 6§ 59Art. 3§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW161 2251647-1 SpruchW161 2251647-1/4E, W161 2251647-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 21Abs.

3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger, stellte am 09.07.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Die EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.02.2019 (Kategorie 1) in Griechenland einen Asylantrag stellte. 2.
  2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 10.07.2021 gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Brüder in Deutschland sowie einen Bruder in Dänemark, seine Eltern sowie weitere Geschwister würden in Syrien leben. Er habe seinen Herkunftsstaat im Jahr 2019 verlassen, sich dann ein Monat in der Türkei aufgehalten, ca. sechs Monate in Griechenland und sei von dort über Albanien und Kosovo nach Serbien gelangt, wo er ca. ein Jahr gewesen wäre. Über Ungarn sei er dann nach Österreich gekommen. In Griechenland sei er eine Zeit lang in einem Flüchtlingslager gewesen, dort sei er ED behandelt worden, habe jedoch nicht um Asyl angesucht, da er in Griechenland nicht habe bleiben wollen. Er sei nicht schlecht behandelt worden und seien die Umstände in Ordnung gewesen. Als Fluchtgrund gab er den Krieg und das Militär im Heimatland an. 2.
  3. Am 10.07.2021 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen.
  4. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2021 ein Informationsersuchen

Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.3.

Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2021 ein Informationsersuchen

Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.

Mit Antwortschreiben vom 29.09.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer als XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien am 12.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei am 13.04.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 05.05.2020 bis 04.05.2023 gewährt worden. Mit Antwortschreiben vom 29.09.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien am 12.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei am 13.04.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 05.05.2020 bis 04.05.2023 gewährt worden.

  1. Am 16.11.2021 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) statt, bei der er insbesondere zu seinen persönlichen Daten, seinem Familienleben sowie insbesondere zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Darüber hinaus gab er zu seinem Gesundheitszustand an, er nehme Schmerzmittel, weil er momentan Zahnschmerzen habe, sonst sei er gesund und nehme auch keine Medikamente. Er habe sich auf dem Weg nach Europa den Fuß gebrochen, es sei verheilt, aber er habe noch Schmerzen. Er habe in Griechenland seine Fingerabdrücke abgegeben, aber er wisse nicht, ob für ein Asyl oder nicht. Man habe sie gezwungen, sie hätten ihre Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe sich ca. ein Jahr in Griechenland aufgehalten und Griechenland verlassen, weil das Leben dort sehr schlecht sei. Über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, gab der Beschwerdeführer an, er erinnere sich nicht, dass er das gesagt hätte. Er habe Griechenland verlassen, weil das Leben dort sehr schlecht gewesen wäre. Sie hätten ein gemeinsames Zimmer und gemeinsam ein Bad und eine Toilette gehabt. Er erinnere sich nicht, wann er Griechenland verlassen habe. Er sei von Griechenland nach Serbien gegangen und dort auch ca. eineinhalb Jahre geblieben. Über Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in Griechenland und Serbien gebe er an, er glaube, damals sei er nicht richtig verstanden worden. Er sei insgesamt ein Jahr in Griechenland geblieben. Er wisse nicht, ob ihm in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt worden wäre. Man habe ihm nur einen Ausweis gegeben, dass sei alles gewesen. Auf dem Ausweis stehe alles in Griechisch, aber er habe wirklich keinen Aufenthalt dort bekommen. Er habe Syrien ungefähr im Mai oder Juni 2018 Richtung Türkei verlassen, sei dort drei Monate geblieben und dann im August oder September 2018 nach Griechenland weitergereist. Seit August oder September 2018 sei er dann ca. ein Jahr in Griechenland geblieben und habe Griechenland im August oder September 2019 verlassen. Wenn ihm gesagt werde, dass ihm in Griechenland am 13.04.2020 Asyl gewährt worden wäre, gebe er an, er habe nichts bekommen. Ihm habe niemand etwas gesagt. Er höre zum ersten Mal, dass er in Griechenland Asyl bekommen habe. Dem Beschwerdeführer wurden am Ende seiner Befragung aktuelle Länderinformationsblätter zu SYRIEN ausgehändigt und ihm eine zweiwöchige Frist zur Stellungnahme dazu eingeräumt, auf welche er in Folge verzichtete.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III.

§ 61Abs.

1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand Mai 2021). Begründend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Dem Antragsteller sei in Griechenland mit 13.04.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Familiäre oder enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand Mai 2021). Begründend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Dem Antragsteller sei in Griechenland mit 13.04.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Familiäre oder enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Im Bescheid wird in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Lage im Schutzgewährenden EU-Staat weiters festgehalten: „Die für Sie individuell erstellten Auszüge aus dem COI-CMS mussten Ihnen nach Ansicht der Behörde aus folgenden Gründen nicht zur Möglichkeit der Stellungnahme ausgehändigt werden: Zum einen ist Griechenland ein EU-Mitgliedstaat und hat Ihnen

Anfragebeantwortung im Konsultationsverfahren vom 10.08.2021 bereits mit 13.04.2020 Asylstatus zuerkannt. Zum anderen haben Sie selbst in der Erstbefragung vom 10.07.2021 zu Protokoll gegeben, Sie hätten Fingerabdrücke in Griechenland abgegeben. In der Einvernahme v. 16.11.2021 vor dem BFA bestätigten Sie abermals die Aussage in Griechenland Fingerabdrücke abgegeben zu haben und auch einen Ausweis bekommen zu haben. Den Ausgang des Verfahrens haben Sie jedoch nicht abgewartet, da Sie zuvor das Land verlassen haben. Es hätte Ihnen bewusst sein müssen, dass Sie nicht das Recht haben, in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in Griechenland nicht um Asyl ansuchen wollten, da sie nicht in Griechenland bleiben wollten. Sie wären jedoch nicht schlecht behandelt und die Umstände in Ordnung gewesen. Die alleinige Aussage in Ihrer Einvernahme vor dem BFA, Griechenland würde Ihnen nicht gefallen, weil das Leben dort schlecht wäre und Sie sich ein Zimmer und die Sanitäranlagen teilen hätten müssen, obwohl Sie in der Erstbefragung etwas Anderes angaben, reicht nicht aus, ein Recht auf erneute Statusgewährung in einem weiteren EU-Staat zu erlangen. Darüber hinaus ist die Arbeitsmarksituation, der Wohnungsmarkt und die wirtschaftliche Situation in Österreich zurzeit, allein aufgrund der COVID-19-Pandemie, ebenso angespannt, und ist nicht davon auszugehen, dass es hier für Sie mehr Möglichkeiten gibt Fuß zu fassen, als in dem Ihnen bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat. Wie den Länderfeststellungen zu Griechenland zu entnehmen ist, haben Schutzberechtigte dort dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Es liegt an Ihnen, sich bei Ihrer Rückkehr um Ihre eigenen Interessen zu kümmern. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben die Möglichkeit, bei den Asylbehörden in Griechenland vorstellig zu werden, und sich im Anschluss mit Ihrem positiven Asylbescheid um die sogenannte RPC-Karte zu bemühen, mit der Sie dann Zugang zu finanzieller Unterstützung, Wohnung, legaler Beschäftigung, Führerschein und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer erhalten. Nähere Informationen dazu finden sich in den im ggstl. Bescheid eingefügten Auszügen des COI-CMS. Ho. Behörde kann daher keinerlei Umstände erkennen, die einer Rückkehr Ihrer Person nach Griechenland widersprechen würden.“

  1. Am 01.02.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde begründe die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylstatus zustehe und er daher bei einer Rückkehr nicht in eine erniedrigende, menschenunwürdige und aussichtslose Lage geraten würde. Diese Annahme habe jedoch nur getroffen werden können, da die Behörde es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Parteiengehörs zu den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu gewähren. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, er hätte weder bei der Rückkehr nach Griechenland einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei – wie in den zitierten Länderberichten dargestellt – davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Art. 3 EMRK – Verletzung ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
  2. Am 01.02.2022 wurde gegen den Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Inhaltlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, die erstinstanzliche Behörde begründe die zurückweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland ein Asylstatus zustehe und er daher bei einer Rückkehr nicht in eine erniedrigende, menschenunwürdige und aussichtslose Lage geraten würde. Diese Annahme habe jedoch nur getroffen werden können, da die Behörde es unterlassen habe, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit des Parteiengehörs zu den von der Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu gewähren. Die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Griechenland seien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in eine prekäre Situation geraten, er hätte weder bei der Rückkehr nach Griechenland einen sofortigen Zugang zu einer Unterkunft noch zu sonstigen Sozialleistungen. Aufgrund der vielen bürokratischen Hindernisse sei – wie in den zitierten Länderberichten dargestellt – davon auszugehen, dass er mehrere Monate ohne jeglichen Zugang zu medizinischer Versorgung, ohne Arbeitsmarktzugang und ohne Zugang zu Sozialleistungen in Griechenland der Gefahr von Verarmung und extremer materieller Not und somit einer drohenden Artikel 3, EMRK – Verletzung ausgesetzt wäre. Nach der Judikatur des VfGH wären im konkreten Fall Ermittlungen zum individuellen Fall und eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer in Griechenland eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen.
  3. Mit Beschluss vom 14.02.2022 wurde der Beschwerde

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

7. Mit Beschluss vom 14.02.2022 wurde der Beschwerde

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang, insbesondere der Umstand, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland am 13.04.2020 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf keine Feststellungen zur Möglichkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr nach Griechenland die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte (Residence Permit Card) zu beantragen und inwiefern seine unmittelbare Versorgung während einer allfälligen Wartezeit gesichert wäre. Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA an, sich etwa ein Jahr in Griechenland aufgehalten zu haben. Er habe Griechenland verlassen, weil die Lebensumstände dort sehr schlecht gewesen wären. Die näheren Lebensumstände des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Griechenland können nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde zu seinem Aufenthalt in Griechenland nicht näher befragt, sondern wurden während der Niederschrift vor dem BFA hauptsächlich Sachverhalte erörtert, die zur Entscheidung über eine Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz notwendig sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auch keinerlei Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen hätte und ob in Griechenland Integrationsmaßnahmen angeboten werden, sondern sprach nur allgemein aus, dass sich aus den Angaben des Beschwerdeführers keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben haben, dass dieser konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zu den Asylantragstellungen des Beschwerdeführers in Österreich und Griechenland sowie dessen Asylstatus in Griechenland ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Sein Schutzstatus ergibt sich insbesondere aus dem Antwortschreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 29.09.
  3. Der Beschwerdeführer machte zur seinem Aufenthalt in Griechenland in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA unterschiedliche Angaben. Auf diese wurde jedoch kaum eingegangen und versuchte die erstinstanzliche Behörde gar nicht, die tatsächlichen näheren Lebensumstände des Beschwerdeführers in Griechenland in Erfahrung zu bringen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Niederschrift, die den Zweck haben sollte, seine Lebensumstände in Griechenland und die Gründe, warum er Griechenland verlassen hätte, näher darzulegen, kann mangels entsprechender Fragestellung und mangels Vorhaltung bestehender Widersprüche somit nicht entnommen werden, wie sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Griechenland tatsächlich dargestellt hat und ob und wann er von der Schutzgewährung erfahren hat.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Stattgabe der Beschwerden:

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm– aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Art. 3

EMRK oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm– aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK oder 8 EMRK droht.

Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus:Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht vergleiche Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus: „88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).„88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“ Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom

  1. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“„Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom
  2. Dezember 2020) ergibt sich ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“ Auch wenn sich dieses Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus der nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformation der Staatendokumentation betreffend Griechenland aus dem COI-CMS (Version 2) ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen. So wird etwa erwähnt: - „Eine Residence Permit Card (RPC) ist Voraussetzung für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer, für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten - oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (VB 19.3.2021). Der Erhalt einer RPC dauert jedoch in der Praxis Monate und die Behördengänge sind für Personen ohne Sprachkenntnisse und Unterstützung äußerst schwierig zu bewerkstelligen.“ - „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vgl. IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  3. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  4. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  5. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“- „Bei HELIOS handelt sich um ein Projekt von IOM zur Integration von Schutzberechtigten, die in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung leben (AIDA 6.2020; vergleiche IOM o.D.). Helios ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für internationale Schutzberechtigte. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des europäischen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF); Umgesetzt wird das Programm von IOM in Zusammenarbeit mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Das Programm wurde im Juli 2019 gestartet und hat eine Laufzeit bis Juni
  6. […] Keinen Zugang zu Fördermaßnahmen aus dem HELIOS-Programm haben demzufolge international Schutzberechtigte, die entweder vor dem
  7. Januar 2018 internationalen Schutz erhalten haben oder die zwar nach dem
  8. Januar 2018 anerkannt wurden, jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anerkennung nicht in einer offiziellen Unterkunft in Griechenland gelebt haben, oder die sich nicht innerhalb eines Jahres nach Anerkennung für HELIOS registriert haben. Somit besteht in aller Regel für Schutzberechtigte, die aus anderen Ländern nach Griechenland zurückkehren, keine Möglichkeit, von Helios zu profitieren (ProAsyl 4.2021).“ - „Phase zwischen positivem Bescheid und dem tatsächlichen Erhalt der RPC-Card Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).“Tatsächlich gibt es bis zum Erlangen der RPC oder bis zur Teilnahme am Helios Programm keinerlei finanzielle oder anderweitige Unterstützung. Ohne gültige Aufenthaltserlaubnis können international Schutzberechtigte keine Sozialversicherungsnummer (AMKA) erhalten und diese wiederum ist Voraussetzung für den Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlungen sowie ggf. benötigte Medikamente müssen ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer privat bezahlt werden (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021).“ − „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vgl. VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vgl. ProAsyl 4.2021).− „In Griechenland existiert keine staatliche Unterstützung für international Schutzberechtigte beim Zugang zu Wohnraum, es wird auch kein Wohnraum von staatlicher Seite bereitgestellt (ProAsyl 4.2021). Auch gibt es keine Sozialwohnungen (VB 12.4.2021) und auch keine Unterbringung dezidiert für Schutzberechtigte. Laut einer Webseite der Stadt Athen gibt es vier Unterbringungseinrichtungen mit insgesamt 600 Plätzen, die jedoch bei weitem nicht ausreichen, um den Bedarf zu decken. Viele Betroffene sind daher obdachlos, leben in besetzten Gebäuden oder überfüllten Wohnungen (AIDA 6.2020; vergleiche VB 12.4.2021). Legale Unterkunft ohne RPC zu finden, ist fast nicht möglich. Da z.B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d.h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst. Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung seinen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 1.3.2021). NGOs wie etwa Caritas Hellas bieten gemischte Wohnprojekte an. Die Zahl der Unterkünfte in Athen – auch der Obdachlosenunterkünfte - ist jedoch insgesamt nicht ausreichend (VB 1.3.2021). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzung innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann. Wo staatliche Unterstützung fehlt, ist die gezielte Unterstützung der NGOs von überragender Bedeutung für Flüchtlinge und Migranten, wenngleich auch diese Organisationen nicht in der Lage sind, die erforderlichen Unterstützungen flächen- und bedarfsdeckend abzudecken (VB 12.4.2021; vergleiche ProAsyl 4.2021). − „Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung für diesen Personenkreis. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe, …) stellen kostenlos – aber bei weitem nicht in ausreichendem Maße, um alle Bedürftigen zu versorgen - Essen zur Verfügung. Die Bereitstellung von zB Hygiene- und Toilettenartikel gestaltet sich sehr schwierig; hierfür gibt es nur sehr wenige Anlaufstellen. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Jede einzelne dieser Voraussetzungen ist schwierig zu erfüllen und mit großem Zeitaufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 12.4.2021).“ − „Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige, in der Praxis schmälert aber der Ressourcenmangel im griechischen Gesundheitssystem diesen Zugang, was aber in gleichem Maße auch für griechische Staatsbürger gilt. Bei Flüchtlingen kommen jedoch auch Verständigungsschwierigkeiten und Probleme beim Erlangen der Sozialversicherungsnummer (AMKA) hinzu (AIDA 6.2020). Die AMKA kann bei der Gesundheitsbehörde (EKKA) elektronisch beantragt werden, man braucht dazu aber eine RPC und ein Jobangebot einer Firma. Ohne Jobangebot können Flüchtlinge eine PAAYPA (vorläufige AMKA für Fremde) beantragen. Mit AMKA ist voller Zugang zu öffentlichen Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, usw. möglich, mit PAAYPA hingegen nur beschränkt. Manche Einrichtungen akzeptieren eine PAAYPA nicht. Jene Personen wären dann auf Privatärzte oder NGOs angewiesen (VB 1.3.2021). Zudem gibt es in Athen einige „Sozial-Apotheken“ wo billige oder sogar kostenlose Medikamente und medizinische Artikel erhältlich sind – diese unterstützen auch einkommenslose Griechen (VB 12.4.2021). […] Durch die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise kann der Zugang zum Gesundheitssystem mit langen Wartezeiten verbunden sein (AI 3.3.2021).“ − „Anerkannte Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter den gleichen Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis. Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird (UNHCR o.D.). Voraussetzungen ist u.a. der Nachweis der Unterkunft: […] Eine weitere Voraussetzung ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). […] Tatsächlich aber behindern die hohe Arbeitslosigkeit, fehlende Sprachkenntnisse und bürokratische Hindernisse diesen Zugang, außer im informellen Sektor. Die meisten Schutzberechtigten sind daher auf Unterstützung angewiesen. Zugang zu Sozialhilfe ist gegeben, bürokratische Hürden stellen aber ein Problem dar (AIDA 6.2020).“ Wie sich aus diesen Länderinformationen ableiten lässt, sind Schutzberechtigte in Griechenland zwar rechtlich griechischen Staatsbürgern grundsätzlich gleichgestellt, sie können jedoch faktisch auf besondere Schwierigkeiten stoßen, die auf ihre herausfordernde Situation als Fremde ohne oder mit geringen Kenntnissen der Landessprache und der administrativen Vorgänge in einem Staat, dessen wirtschaftliche Lage allgemein bekannt angespannt ist, zurückzuführen sein können. Wie bereits erwähnt, werden laut den vorliegenden Länderinformationen im angefochtenen Bescheid Schutzberechtigten in Griechenland im Rahmen des Programms HELIOS Unterstützungsmaßnahmen gewährt. Es sei das einzige in Griechenland existierende Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte und biete neben Integrationskursen sowie einzelnen Maßnahmen zur Arbeitsintegration auch Unterstützung bei der Anmietung von Wohnraum. Mangels näherer Ermittlungen des Bundesamtes bleibt jedoch im vorliegenden Fall unklar, ob die Beschwerdeführer an diesem Integrationsprogramm bereits teilgenommen haben bzw. im Falle einer Rückkehr tatsächlich Zugang dazu hätten. Insbesondere geht aus den Länderinformationen im angefochtenen Bescheid hervor, dass das Programm eine „Laufzeit bis Juni 2021“ habe. Auf einer öffentlich zugänglichen Website von UNHCR Griechenland wird demgegenüber eine Laufzeit bis Ende September 2021 erwähnt (siehe https://greece.iom.int/en/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-helios). In dieser Hinsicht erweisen sich die Länderinformationen als nicht hinreichend aktuell und insofern mangelhaft, als offen bleibt, ob dieses Integrationsprogramm fortgesetzt wird oder durch andere Programme, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte bieten, ersetzt wurde. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, bestätigt mit Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2021, E 3242/2021, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensumstände in Griechenland - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, die Behörde könne keinerlei Umstände erkennen, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland widersprechen würden. Vor dem Hintergrund der vom Bundesamt herangezogenen Länderinformationen und der schon im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides getroffenen Entscheidung des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, bestätigt mit Erkenntnis des VfGH vom 15.12.2021, E 3242 aus 2021,, wäre das Bundesamt im vorliegenden Fall - angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Lebensumstände in Griechenland - auch gehalten gewesen, die Rückkehrsituation im vorliegenden Fall näher prüfen und hätte sich nicht auf die Feststellung beschränken dürfen, die Behörde könne keinerlei Umstände erkennen, die einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland widersprechen würden. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde damit im Ergebnis ignoriert und aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, ob das Bundesamt die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als glaubhaft erachtet oder nicht. Relevant für die Beurteilung seiner Situation im Falle einer Rückkehr können im gegenständlichen Fall vorrangig die zu erwartenden Lebensumstände des Beschwerdeführers nach Rückkehr nach Griechenland als subsidiär Schutzberechtigter sein. Die behaupteten Lebensumstände des Beschwerdeführers während seines Aufenthaltes in Griechenland wurden seitens des Bundesamtes keiner näheren Prüfung unterzogen. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Länderinformationen und der obzitierten Entscheidung des VfGH kommt der Frage, ob der Beschwerdeführer – sollten ihm in erster Zeit nicht von Seiten des griechischen Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen ermöglicht werden – nach einer Rückkehr selbst oder mit Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen oder mithilfe von bereits während seines vormaligen Aufenthaltes in Griechenland aufgebauten sozialen Netzwerken in der Lage wäre, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, besondere Relevanz zu. Für die Beurteilung seiner Rückkehrsituation können neben den bisherigen Lebensumständen in Griechenland unter Berücksichtigung der Dauer des vormaligen Aufenthalts in Griechenland als Schutzberechtigter auch eine etwaige auf dem griechischen Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung oder Arbeitserfahrung sowie Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers von Bedeutung sein, auch vorhandene eigene finanzielle Mittel oder familiäre bzw. soziale Unterstützung könnten in diese Bewertung miteinbezogen werden. Im vorliegenden Fall erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA insbesondere zu seinen Fluchtgründen, sein Aufenthalt in Griechenland wurde nur kursorisch behandelt. Am Ende der Befragung wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu seinem Heimatstaat Syrien ausgefolgt, nicht jedoch zur Griechenland. Für den Beschwerdeführer völlig überraschend traf die erstinstanzliche Behörde in der Folge keine inhaltliche Entscheidung, sondern wies seinen Antrag auf internationalen Schutz

§ 4a

Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dieser habe sich nach Griechenland zurück zu begeben. Im Bescheid werden Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen, welche mit dem Beschwerdeführer zuvor nicht erörtert wurden. Für den Beschwerdeführer völlig überraschend traf die erstinstanzliche Behörde in der Folge keine inhaltliche Entscheidung, sondern wies seinen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dieser habe sich nach Griechenland zurück zu begeben. Im Bescheid werden Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen, welche mit dem Beschwerdeführer zuvor nicht erörtert wurden. Die im Verfahrensgang wiedergegebene diesbezügliche Begründung der erstinstanzlichen Behörde vermag nicht zu tragen. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Art. 3

EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer

Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Im Anschluss wird dem Beschwerdeführer dazu ein Parteiengehör einzuräumen sein. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur aktuellen Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.

§ 21Abs.

6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten

Art. 3

und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten

Artikel 3und 8 EMRK bedroht ist.

Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2251647.1.01

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