3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3,, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie des EURODAC-Treffers richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.08.2021 ein Informationsersuchen
Mit Antwortschreiben vom 29.09.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer als XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien am 12.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei am 13.04.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 05.05.2020 bis 04.05.2023 gewährt worden. Mit Antwortschreiben vom 29.09.2021 teilte die griechische Dublin-Behörde mit, dass der Beschwerdeführer als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien am 12.02.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Griechenland gestellt habe. Dem Beschwerdeführer sei am 13.04.2020 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden und ihm eine Aufenthaltsberechtigung, gültig vom 05.05.2020 bis 04.05.2023 gewährt worden.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt III.
1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig sei. 5. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2022 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, sowie in Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand Mai 2021). Begründend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Dem Antragsteller sei in Griechenland mit 13.04.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Familiäre oder enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere die Lage für Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Griechenland einschließlich des Zuganges zu Wohnmöglichkeiten, Lebenshaltung, Medizinischer Versorgung und Arbeitsmarkt dar (Stand Mai 2021). Begründend führt die belangte Behörde aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Dieser sei volljährig, gesund und arbeitsfähig. Dem Antragsteller sei in Griechenland mit 13.04.2020 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Familiäre oder enge private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten ebenso wenig festgestellt werden können, wie eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich. Es könne nicht festgestellt werden, dass seine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Griechenland seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Im Bescheid wird in der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zur Lage im Schutzgewährenden EU-Staat weiters festgehalten: „Die für Sie individuell erstellten Auszüge aus dem COI-CMS mussten Ihnen nach Ansicht der Behörde aus folgenden Gründen nicht zur Möglichkeit der Stellungnahme ausgehändigt werden: Zum einen ist Griechenland ein EU-Mitgliedstaat und hat Ihnen
Anfragebeantwortung im Konsultationsverfahren vom 10.08.2021 bereits mit 13.04.2020 Asylstatus zuerkannt. Zum anderen haben Sie selbst in der Erstbefragung vom 10.07.2021 zu Protokoll gegeben, Sie hätten Fingerabdrücke in Griechenland abgegeben. In der Einvernahme v. 16.11.2021 vor dem BFA bestätigten Sie abermals die Aussage in Griechenland Fingerabdrücke abgegeben zu haben und auch einen Ausweis bekommen zu haben. Den Ausgang des Verfahrens haben Sie jedoch nicht abgewartet, da Sie zuvor das Land verlassen haben. Es hätte Ihnen bewusst sein müssen, dass Sie nicht das Recht haben, in mehreren Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In der Erstbefragung gaben Sie an, dass Sie in Griechenland nicht um Asyl ansuchen wollten, da sie nicht in Griechenland bleiben wollten. Sie wären jedoch nicht schlecht behandelt und die Umstände in Ordnung gewesen. Die alleinige Aussage in Ihrer Einvernahme vor dem BFA, Griechenland würde Ihnen nicht gefallen, weil das Leben dort schlecht wäre und Sie sich ein Zimmer und die Sanitäranlagen teilen hätten müssen, obwohl Sie in der Erstbefragung etwas Anderes angaben, reicht nicht aus, ein Recht auf erneute Statusgewährung in einem weiteren EU-Staat zu erlangen. Darüber hinaus ist die Arbeitsmarksituation, der Wohnungsmarkt und die wirtschaftliche Situation in Österreich zurzeit, allein aufgrund der COVID-19-Pandemie, ebenso angespannt, und ist nicht davon auszugehen, dass es hier für Sie mehr Möglichkeiten gibt Fuß zu fassen, als in dem Ihnen bereits schutzgewährenden Mitgliedstaat. Wie den Länderfeststellungen zu Griechenland zu entnehmen ist, haben Schutzberechtigte dort dieselben Rechte wie griechische Staatsangehörige. Anerkannte Flüchtlinge erhalten zunächst eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre. Es liegt an Ihnen, sich bei Ihrer Rückkehr um Ihre eigenen Interessen zu kümmern. Sie sind jung, gesund und arbeitsfähig. Sie haben die Möglichkeit, bei den Asylbehörden in Griechenland vorstellig zu werden, und sich im Anschluss mit Ihrem positiven Asylbescheid um die sogenannte RPC-Karte zu bemühen, mit der Sie dann Zugang zu finanzieller Unterstützung, Wohnung, legaler Beschäftigung, Führerschein und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer erhalten. Nähere Informationen dazu finden sich in den im ggstl. Bescheid eingefügten Auszügen des COI-CMS. Ho. Behörde kann daher keinerlei Umstände erkennen, die einer Rückkehr Ihrer Person nach Griechenland widersprechen würden.“
7. Mit Beschluss vom 14.02.2022 wurde der Beschwerde
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,). Zu A) Stattgabe der Beschwerden:
3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074). Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz
G grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm– aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
EMRK oder 8 EMRK droht.Dem Beschwerdeführer wurde im EU-Mitgliedstaat (und damit auch EWR-Staat) Griechenland der Status von Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen ist, wenn er in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat und ihm– aus verfassungsrechtlichen Erwägungen – keine Verletzung seiner Rechte
Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht (vgl. Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus:Im Urteil vom 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim, leitete der Europäische Gerichtshof aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten ab, im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der EMRK steht vergleiche Rz 85), und führte zu Artikel 4 GRC im Hinblick auf Lebensbedingungen von subsidiär Schutzberechtigten in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat wie folgt aus: „88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).„88 Daher ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung). 89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Art. 4 der Charta, der Art. 3 EMRK entspricht und nach Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).89 Insoweit ist festzustellen, dass die in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Schwachstellen nur dann unter Artikel 4, der Charta, der Artikel 3, EMRK entspricht und nach Artikel 52, Absatz 3, der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, fallen, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung). 90 Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung). 91 Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 93). 92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben.92 Im Hinblick auf die insoweit vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen ist festzustellen, dass unter Berücksichtigung der Bedeutung, die der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens für das Gemeinsame Europäische Asylsystem hat, Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels römisch sieben der Anerkennungsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Artikel 4, der Charta führen, die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, ihre durch Artikel 33, Absatz 2, Buchst. a der Verfahrensrichtlinie eingeräumte Befugnis auszuüben. 93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht.93 Der vom vorlegenden Gericht ebenfalls genannte Umstand, dass subsidiär Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der dem Antragsteller diesen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die den in den Rn. 89 bis 91 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien entspricht. 94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“94 Jedenfalls kann der bloße Umstand, dass in dem Mitgliedstaat, in dem der neue Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist, die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als in dem bereits subsidiären Schutz gewährenden Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Artikel 4, der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren vergleiche entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Jawo, C‑163/17, Rn. 97).“ Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599/2021, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt:Mit rezentem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, wurde eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend eine in Griechenland schutzberechtigte, junge, gesunde Frau ohne Betreuungspflichten, die über eine zwölfjährige Schulbildung, eine vierjährige universitäre Ausbildung und eine Berufsausbildung zur Dolmetscherin verfügte und zirka neun Monate in Griechenland aufhältig war, behoben und wie folgt ausgeführt: „Vor dem Hintergrund dieser Berichtslage (wobei aktuellere Berichte eine wohl noch stärkere Gefährdungslage beschreiben, siehe nur die der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beigelegte Stellungnahme der Stiftung Pro Asyl/RSA, Information zur Situation international Schutzberechtigter in Griechen-land, vom
Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dieser habe sich nach Griechenland zurück zu begeben. Im Bescheid werden Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen, welche mit dem Beschwerdeführer zuvor nicht erörtert wurden. Für den Beschwerdeführer völlig überraschend traf die erstinstanzliche Behörde in der Folge keine inhaltliche Entscheidung, sondern wies seinen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurück und sprach gleichzeitig aus, dieser habe sich nach Griechenland zurück zu begeben. Im Bescheid werden Feststellungen zur Lage in Griechenland getroffen, welche mit dem Beschwerdeführer zuvor nicht erörtert wurden. Die im Verfahrensgang wiedergegebene diesbezügliche Begründung der erstinstanzlichen Behörde vermag nicht zu tragen. Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer
EMRK gewährleisteten Rechte bestünde.Aufgrund der mangelhaft ermittelten Sachverhaltsgrundlage unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des VfGH kann im gegenständlichen Fall sohin nicht abschließend beurteilt werden, ob im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland die reale Gefahr einer Verletzung ihrer
Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599/2021, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim).Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher einer Abklärung zum aktuell bestehenden Angebot an Programmen, die Integrationsmaßnahmen für Schutzberechtigte anbieten, und zu deren Umfang (siehe dazu auch VfGH 25.06.2021, E 599 aus 2021,, Rz 21 und 15.12.2021, E 3242/2021-15). Darüber hinaus sind weitere Erhebungen im gegenständlichen Fall zu den Fragen notwendig, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Griechenland zumindest in erster Zeit von Seiten des Staates Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen zur Verfügung stünde und – sollte dies zu verneinen sein – ob der Beschwerdeführer allenfalls mit Hilfe von nichtstaatlichen Einrichtungen oder durch Unterstützung von Angehörigen oder Bekannten seine elementaren Bedürfnisse befriedigen könnte, ohne einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund der Lebensumstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 3, EMRK oder Artikel 4, GRC zu erfahren. Der Umstand, dass Personen, denen subsidiärer Schutz zuerkannt wird, in dem Mitgliedstaat keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhalten, ohne jedoch insofern anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, kann nur dann zu der Feststellung führen, dass dieser Antragsteller dort tatsächlich einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, wenn dieser Umstand zur Folge hat, dass sich dieser Antragsteller aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände vergleiche EuGH 19.03.2019, Rs C-297/17 ua, Ibrahim). Im Anschluss wird dem Beschwerdeführer dazu ein Parteiengehör einzuräumen sein. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG als derart mangelhaft, dass grundlegende ergänzende Ermittlungen und damit einhergehend eine mündliche Verhandlung notwendig erschienen, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu § 21 Abs. 3 und Abs. 6a BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).Der Verwaltungsgerichtshof geht - nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Erläuterungen zu Paragraph 21, Absatz 3 und Absatz 6 a, BFA-VG - davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Angesichts der notwendigen Ermittlungen zur aktuellen Lage in Griechenland und der umfassenden Befragung des Beschwerdeführers kann das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigen.
6a BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten
und 8 EMRK bedroht ist.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In casu liegt die Entscheidung allein in der Bewertung, ob der im Aufnahmestaat schutzberechtigte Beschwerdeführer dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat und nicht in seinen Rechten
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des VfGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W161.2251647.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.