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{'item': 'W163 2247719-1'}

Obsah (27)§ 57§ 9§ 55§ 28Art. 133§ 37§ 45§ 10§ 52§ 46§ 1§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 31Art. 8§ 2§ 58§ 11§ 41§ 43a§ 7§ 81§ 14a§ 54§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW163 2247719-1 SpruchW163 2247719-1/6E, W163 2247719-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 57Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

§ 9Abs 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird

§ 55Abs. 1 Z 1 und Abs 2 und § 54 Abs. 1 Z 2 Asyl

G der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch 40 wird

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 und Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden

§ 28Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt I.

  1. Verfahrensgangrömisch eins.
  2. Verfahrensgang
  3. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine nordmazedonische Staatsangehörige, stellte am 16.10.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35).
  4. Mit vom 27.10.2017 datiertem Schriftsatz setzte die MA 35 das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) über ein fehlendes Aufenthaltsrecht/das Nichtvorliegen der Voraussetzungen in Kenntnis.
  5. Am 03.01.2019 erging ein Bericht der Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: LPD) an die Staatsanwaltschaft Wien wegen des Verdachtes des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und –partnerschaften ohne Bereicherung betreffend die BF.
  6. Im Zuge einer Überprüfung der Ehe

§ 37

Abs 4 NAG wurden die BF und ihr damaliger Ehemann niederschriftlich vor der LPD einvernommen.4. Im Zuge einer Überprüfung der Ehe

Paragraph 37, Absatz 4, NAG wurden die BF und ihr damaliger Ehemann niederschriftlich vor der LPD einvernommen. 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.12.2019 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 09.12.2019 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit Schriftsatz von 18.12.2019 langte beim BFA eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ein.
  2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2021 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.03.2021 wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

  1. Mit Eingabe vom 13.04.2021 übermittelte die BF eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
  2. Mit Schriftsatz vom 20.04.2021 übermittelte die rechtliche Vertretung der BF eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme.
  3. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.09.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.).10. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 28.09.2021 wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). 11. Gegen diesen am 30.09.2021 rechtswirksam zugestellten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde, welche am 24.10.2021 beim BFA einlangte. 12. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.10.2021 vom BFA vorgelegt. 13. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.02.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die BF persönlich im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters teilnahm. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil. I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) römisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt) Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

  1. a)Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei 1. Zur Person der Beschwerdeführerin Die BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , in der Stadt XXXX in Nordmazedonien.Die BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , in der Stadt römisch 40 in Nordmazedonien. Die BF ist Staatsangehörige der Republik Nordmazedonien, ihre Muttersprache ist Serbisch. In Nordmazedonien besuchte die BF acht Jahre die Grundschule und zwei Jahre eine allgemein höhere Wirtschaftsschule, welche sie jedoch nicht abschloss. Eine Berufsausbildung hat die BF nicht absolviert. Die Eltern der BF leben im Herkunftsstaat. Zurzeit, als die BF noch einer Erwerbstätigkeit nachging, war sie jährlich rund zwei Wochen im Herkunftsstaat. Die BF ist gesund und arbeitsfähig. 2. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich Die BF befindet sich zumindest seit Dezember 2014, mit der Ausnahme von kurzen Aufenthalten im Herkunftsstaat zu Besuchs- bzw Urlaubszwecken, im Bundesgebiet und ist seither durchgehend aufrecht gemeldet. Die BF war von 28.11.2014 bis 20.03.2017 mit einem italienischen Staatsangehörigen verheiratet. Bei dieser Ehe handelte es sich um eine Aufenthaltsehe. Am 13.09.2017 ehelichte die BF in Skopje einen nordmazedonischen Staatsangehörigen. Der Ehemann der BF lebt in Deutschland. Mit ihrem nunmehrigen Ehemann hat die BF zwei Kinder. Der gemeinsame Sohn der BF und ihres Ehemannes, XXXX , wurde am XXXX in Wien geboren. Die gemeinsame Tochter der Eheleute, XXXX , wurde am XXXX in Wien geboren. Beide Kinder der BF sind nordmazedonische Staatsangehörige. Die BF lebt mit ihren beiden Kindern seit deren Geburt im gemeinsamen Haushalt in Wien. Gegen keines der beiden Kinder der BF besteht eine Rückkehrentscheidung. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden ausschließlich gegen die BF als Mutter der Kleinkinder durch die belangte Behörde getroffen. Die Kinder besuchen derzeit einen Kindergarten in Wien.Der gemeinsame Sohn der BF und ihres Ehemannes, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Wien geboren. Die gemeinsame Tochter der Eheleute, römisch 40 , wurde am römisch 40 in Wien geboren. Beide Kinder der BF sind nordmazedonische Staatsangehörige. Die BF lebt mit ihren beiden Kindern seit deren Geburt im gemeinsamen Haushalt in Wien. Gegen keines der beiden Kinder der BF besteht eine Rückkehrentscheidung. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen wurden ausschließlich gegen die BF als Mutter der Kleinkinder durch die belangte Behörde getroffen. Die Kinder besuchen derzeit einen Kindergarten in Wien. Mieter der Wohnung sind die BF und ihr Ehemann gemeinsam. Der Ehemann der BF kommt für die Lebenserhaltungskosten der BF und die gemeinsamen Kinder auf. Abgesehen von den beiden Kindern leben keine Familienangehörigen oder Verwandten der BF im Bundesgebiet. Die BF hat ein Deutschzertifikat über das Sprachniveau A2 erworben. Sie kann sich auf Deutsch verständigen und Fragen sinnzusammenhängend beantworten. Die BF war von 29.03.2016 bis 09.09.2016 und von 10.10.2019 bis 04.02.2020 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der XXXX , von 12.09.2016 bis 31.10.2016 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und von 01.11.2016 bis 05.12.2016 als Arbeiterin bei der XXXX und von 12.12.2016 bis 27.04.2019 als Arbeiterin bei XXXX als Arbeiterin erwerbstätig. Von 13.09.2015 bis 12.09.2016 hatte die BF Anspruch auf pauschales KBG und bezog von 01.05.2019 bis 15.09.2019 Wochengeld.Die BF war von 29.03.2016 bis 09.09.2016 und von 10.10.2019 bis 04.02.2020 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin bei der römisch 40 , von 12.09.2016 bis 31.10.2016 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin und von 01.11.2016 bis 05.12.2016 als Arbeiterin bei der römisch 40 und von 12.12.2016 bis 27.04.2019 als Arbeiterin bei römisch 40 als Arbeiterin erwerbstätig. Von 13.09.2015 bis 12.09.2016 hatte die BF Anspruch auf pauschales KBG und bezog von 01.05.2019 bis 15.09.2019 Wochengeld. Die BF verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage jener Firma, bei der sie von 12.12.2016 bis zum Mutterschutz das zweitgeborene Kind betreffend als Reinigungskraft arbeitete. Im Zeitpunkt der Entscheidung ist die BF strafrechtlich unbescholten.
  2. b)Zur Lage im Herkunftsstaat: Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF in Nordmazedonien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

§ 1Z 4 der HSt

V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II NR. 145/2019) gilt Nordmazedonien (vormals Mazedonien) als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass die BF in Nordmazedonien einer wie auch immer geratenen existenziellen Bedrohung ausgesetzt ist.

Paragraph eins, Ziffer 4, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, NR. 145 aus 2019,) gilt Nordmazedonien (vormals Mazedonien) als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Nordmazedonien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der Beweiswürdigung liegen folgende Erwägungen zugrunde: II.

  1. Zum Verfahrensgangrömisch zwei.
  2. Zum Verfahrensgang Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsaktes des BVwG. II.
  3. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei
  5. Zur Person der Beschwerdeführerin Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf den im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden nordmazedonischen Reisepass. Die Feststellung, dass Serbisch die Muttersprache der BF ist, ergibt sich aus den Angaben der BF. Die Feststellungen zum Bildungsstand, Personenstand und den familiären Verhältnissen ergeben sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Dass die BF zurzeit, als sie noch einer Erwerbstätigkeit nachging, jährlich rund zwei Wochen im Herkunftsstaat war, ergibt sich aus ihren glaubhaften Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen ergeben sich aus der Aktenlage. Dass es sich dabei um eine Aufenthaltsehe gehandelt hat, ergibt sich aus der in Akt in Kopie einliegenden Verhandlungsschrift des VwG Wien vom 29.01.2021, wonach sich die BF die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat. Die Feststellungen zur aufrechten Ehe mit einem nordmazedonischen Staatsangehörigen und dessen Aufenthaltsort ergeben sich aus der vorgelegten nordmazedonischen Heiratsurkunde sowie den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zu den Kindern der BF ergeben sich aus der vorgelegten nordmazedonischen sowie der vorgelegten österreichischen Geburtsurkunde, dem im Akt in Kopie einliegenden nordmazedonischen Reisepass des Sohnes der BF sowie dem Bestätigungsschreiben eines Kindergartens. Dass die BF gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
  6. Zur Situation der Beschwerdeführerin in Österreich Die Feststellungen zur Aufenthaltsdauer und wohnrechtlichen Meldungen der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus den Angaben der BF im Zusammenschau mit einem ZMR Auszug. Die Feststellungen zu den Lebenserhaltungskosten sowie den Wohnverhältnissen der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung (vgl. Protokoll der mV S. 6).Die Feststellungen zu den Lebenserhaltungskosten sowie den Wohnverhältnissen der BF ergeben sich aus den Angaben der BF in der Beschwerdeverhandlung vergleiche Protokoll der mV S. 6). Dass die BF über keine ihre Kinder hinausgehende Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben (vgl Protokoll der mV S.7).Dass die BF über keine ihre Kinder hinausgehende Familienangehörige oder Verwandte im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben vergleiche Protokoll der mV S.7). Die Feststellungen zum erworbenen Deutschzertifikat und den Sprachkenntnissen ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen sowie den in der Beschwerdeverhandlung präsentierten Deutschkenntnissen. Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit sowie zum Anspruch auf pauschales KBG und das bezogene Wochengeld ergeben sich aus der Einsicht in das Bundesbetreuungssystem, die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit aus einem ZMR-Auszug. II.
  7. Zur Lage im Herkunftsstaat römisch zwei.
  8. Zur Lage im Herkunftsstaat Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Nordmazedonien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine volljährige Frau handelt, welche an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leidet und muttersprachlich Serbisch spricht, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass sie zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Lebensunterhaltes in Nordmazedonien nicht in der Lage und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte auch von Amts wegen kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin erkannt werden. Die von der belangten Behörde in das Verfahren eingeführten und im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderberichte zur allgemeinen Lage in Nordmazedonien beruhen auf Berichten verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf eine Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Darüber hinaus ist die BF diesen allgemeinen Länderfeststellungen nicht (substantiiert) entgegengetreten. Sie blieben insofern im gesamten Verfahren unbestritten und wurden keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) III.
  9. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  10. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 1.
  11. Die maßgebliche Bestimmung des AsylG lautet: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.“

(2)Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen

Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt.“ Die Beschwerdeführerin befindet sich zumindest seit Dezember 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen nicht vor.Die Beschwerdeführerin befindet sich zumindest seit Dezember 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. III.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 2.
  3. Die maßgebliche Bestimmung im AsylG lautet: „§ 10.

(1)[…]
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. […]“

§ 52Abs.

2 Z 1 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die maßgebliche Bestimmung des BFA-VG lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 2.

  1. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Nordmazedonien Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG 2005.2.
  2. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige von Nordmazedonien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG
  3. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG 2005 vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG 2005 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während ihres Aufenthalts Befristungen und Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer eingehalten haben. Die BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG. Die BF war zwar von 22.04.2015 bis 22.04.2020 im Besitz eines Aufenthaltstitels mit dem Zweck „Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)“. Dieser Titel wurde ihr jedoch durch das Erkenntnis des LVwG vom 29.01.2021 rechtskräftig entzogen, weil sie sich die Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe erschlichen hat. 2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden.2.
  2. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  3. Hauptstückes des FPG 2005 fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden. 2.
  2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).2.
  3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren (vgl. z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).Der EGMR hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren -je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse -, variieren vergleiche z.B. EGMR 5.9.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 9.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.4.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich; 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande; 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat-und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.). Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als siebenjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (seit zumindest Dezember 2014) kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann.In die Interessenabwägung ist weiteres die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat mit einzubeziehen, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet in Anbetracht des unsicheren Aufenthaltsstatus noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; z.B. jüngst VwGH von 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, jedoch verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0191-6). Vor dem Hintergrund des bereits mehr als siebenjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet (seit zumindest Dezember 2014) kann somit nicht per se gesagt werden, dass eine in diesem Zeitraum in diesem Ausmaß erlangte Integration, keine außergewöhnliche ist, die die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. 2.5. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die Beschwerdeführerin begründete ihr Privat- und Familienleben überwiegend zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt nicht rechtmäßig war. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Begründung der Anknüpfungspunkte im Rahmen des Privat- und Familienlebens war ungewiss und musste sie aufgrund ihres Wissens um die Aufenthaltsehe davon ausgehen, dass ihr damals bestehender Aufenthaltstitel erschlichen war und es jederzeit möglich war, dass dieser wegfällt. Die Beschwerdeführerin hat ihr Familienleben im Bundesgebiet zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem sie sich des erschlichenen Aufenthaltsstatus bewusst gewesen ist und mit der Fortsetzung des Familienlebens im Bundesgebiet nicht rechnen durfte. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, handelte es sich bei der mit einem italienischen Staatsangehörigen geschlossene Ehe um eine Aufenthaltsehe. Nunmehr ist die BF mit einem nordmazedonischen Staatsangehörigen verheiratet, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und lediglich zu Besuchszwecken nach Österreich kommt. Die BF und ihre Kinder werden durch ihren Ehemann zwar finanziell unterstützt, jedoch wird es diesem auch im Falle einer Rückkehr der BF in ihren Herkunftsstaat möglich sein, diese finanziell – etwa durch Banküberweisungen – zu unterstützen. Im Bundegebiet halten sich jedoch die beiden unmündigen minderjährigen Kinder der BF auf, mit welchen sie in einem Familienverband lebt. Das BFA hat zwar festgestellt, dass sich die Kinder der BF im Bundegebiet aufhalten, jedoch keine weiteren Feststellungen dazu getroffen und sich auch nicht mit der Lage der Kinder im Falle einer gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung auseinandergesetzt. Das BFA übersieht, dass gegen die Kinder keine Rückkehrentscheidungen erlassen wurden. Eine gegen die BF erlassende Rückkehrentscheidung stellt sich für ihre unmündigen minderjährigen Kinder, welche zwar nordmazedonische Staatsangehörige sind, aber gegen die keine Rückkehrentscheidung getroffen wurde, als besonders gravierend dar, da durch diees Rückkehrentscheidung der Kontakt zur Mutter auf unbestimmte Zeit verhindert wäre. Nach Art 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art 8 Abs 2 EMRK aufs Wort gleicht:Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: "Eine Beschränkung der in den Artikeln 1, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Art 8 EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11.

  1. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus:Wendet man die vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK entwickelten Kriterien an, so muss für die Abwägungsentscheidung jede Art von Abhängigkeit, die Kinder von Elternteilen haben, eine Rolle spielen. Zutreffend hat der Verfassungsgerichtshof es etwa für unzumutbar erachtet, dass ein neugeborenes Baby nur mit dem Vater und ohne (drittstaatsangehörige) Mutter in der Union verbleibt (VfGH 11.
  2. 2012, U 128/12). Danach sind nicht nur wirtschaftliche, sondern auch biologische Bedürfnisse in die Beurteilung miteinzubeziehen. Im genannten Erkenntnis führt der Verfassungsgerichtshof u.a. folgendes aus: "Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Kind kurz nach der Geburt ohne Bedenken allein beim Vater verbleiben kann. Insbesondere umfasst der für ein neugeborenes Kind zu leistende Unterhalt auch - aber nicht nur - die Befriedigung biologischer Bedürfnisse wie jenem nach Nahrung, weshalb schon aus diesem Grund jedenfalls in den ersten Lebensphasen des Kindes ein ständiger Kontakt des Kindes mit der Mutter nicht nur wünschenswert sondern notwendig sein kann. Der Asylgerichtshof hätte in dieser Hinsicht ermitteln und bei seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigen müssen, welche konkreten Auswirkungen die Ausweisung der Beschwerdeführerin auf das Kindeswohl hat, insbesondere, ob nicht in der konkreten Situation die Ausweisung der Mutter faktisch auch das Kind zum Verlassen des Bundesgebietes zwingt (dieser Wertung folgt im Übrigen auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 8.3.2011, Rs. C-34/09, Gerardo Ruiz Zambrano, Rz 43, wenn er festhält, dass einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis nicht verweigert werden dürfen)." Im gegenständlichen Fall ist somit beachtlich, dass die beiden Kinder der BF, welche knapp sechseinhalb und etwas mehr als zweieinhalb Jahre alt sind, aufgrund des Umstandes, dass sie über keinen Vater und auch keine anderen Familienangehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet verfügen, auf die Versorgung durch ihre Mutter angewiesen sind. Es sind demgegenüber keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Kindesvater, welcher sich nicht im Bundesgebiet aufhält, die Obsorge für die Kinder alleine übernehmen könnte. Zudem wären die Kinder faktisch gezwungen, sich in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben und ihre – dem Alter entsprechend angepassten – sozialen Kontakte und gewohntes Umfeld (ua soziale Kontakte im Kindergarten) aufzugeben. Ein Verbleib beim Kindesvater ist aufgrund des jungen Alters der Kinder, dessen mangelnden Aufenthalt im Inland und der Berufstätigkeit als LKW-Fahrer sohin im konkreten Fall nicht realistisch. Aufgrund des jungen Alters der Kinder ist vielmehr von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu der BF auszugehen. Das verleiht im vorliegenden Fall dem Familienleben zwischen der BF und ihren beiden Kindern eine besondere Schutzbedürftigkeit und damit ein besonderes Gewicht. Zudem wären die beiden Kinder der BF gezwungen, mit ihr das Gebiet der Union zu verlassen, wenn der BF kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Der Kontaktes über Telekommunikation und elektronische Medien zwischen der BF und ihren beiden Kindern kann in Hinblick auf das Alter der Kinder den persönlichen Kontakt nicht ersetzen. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF einen gänzlichen Abbruch der Kontakte zu ihren minderjährigen Kindern zur Folge hätte und sohin dem Kindeswohl diametral entgegengesteht. Dem Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich kommt sohin unter Berücksichtigung des Kindeswohls sehr großes Gewicht zu. Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach § 9 Abs. 1 BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101).Die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, insbesondere die hier in Rede stehende Rückkehrentscheidung setzt nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG unter dem dort genannten Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Privat- und/oder Familienleben voraus, dass ihre Erlassung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 22.12.2009, 2009/21/0348, jüngst VwGH vom 12.11.2015, Zl. RA 2015/21/0101). Ergibt die Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O).Ergibt die Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG somit, dass die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht dringend geboten ist, sondern unverhältnismäßig wäre, dann ist sie in der Regel auf Dauer unzulässig (VwGH vom 25.10.2012, 2012/21/0030, VwGH a.a.O). Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfGH
  3. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  4. 2007, 2006/01/0216;
  5. 2007, 2007/01/0479;
  6. 2007, 2006/18/0453;
  7. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  8. 2006, 2006/21/0109;
  9. 2006, 2005/01/0699).Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) zwar grundsätzlich ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfGH
  10. 2009, U992/08 bzw. VwGH
  11. 2007, 2006/01/0216;
  12. 2007, 2007/01/0479;
  13. 2007, 2006/18/0453;
  14. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316;
  15. 2006, 2006/21/0109;
  16. 2006, 2005/01/0699). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung

§ 9

BFA-VG ist nach dem Gesagten allerdings davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet selbst dann überwiegt, wenn die BF von Anfang an bestrebt gewesen wäre, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten allerdings davon auszugehen, dass in Summe aufgrund des Familienlebens zwischen der BF und ihren minderjährigen Kindern unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF im Bundesgebiet selbst dann überwiegt, wenn die BF von Anfang an bestrebt gewesen wäre, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den Familiennachzug zu umgehen. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist.Das erkennende Gericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. Zur Aufenthaltsberechtigung Da die Rückkehrentscheidung

§ 9

BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist der BF

§ 58Abs. 3 Asyl

G ein Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G zu erteilen.Da die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist der BF

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG ein Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist

Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist

Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. § 7 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, lautet:Paragraph 7, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, lautet:

(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 3 Z 3) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (§ 14) eine Kostenbeteiligung.
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (Paragraph 3, Ziffer 3,) und zielt darauf ab, sie zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen. Im Rahmen dieser Vereinbarung sind Drittstaatsangehörige verpflichtet, Kenntnisse der deutschen Sprache sowie der demokratischen Ordnung und der daraus ableitbaren Grundprinzipien zu erwerben. Der Bund gewährt nach Maßgabe des Gesetzes (Paragraph 14,) eine Kostenbeteiligung.
(2)Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen: 1. das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung; 2. das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der vertieften Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung.

(3)Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen. § 9 IntG lautet:Paragraph 9, IntG lautet:
(1)
(3)
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis

§ 11Abs.

4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis

Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot –Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung –Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.

(5)
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

§ 7Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.

(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises

Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse

Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.

(7)… § 11 Abs. 2 Integrationsgesetz lautet:Paragraph 11, Absatz 2, Integrationsgesetz lautet: "
(2)Die Prüfung umfasst Sprach-und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2

dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach-sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig." Die Übergangsbestimmung

§ 81Abs.

36 NAG lautet:Die Übergangsbestimmung

Paragraph 81, Absatz 36, NAG lautet: "

(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14ain der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.

I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.""

(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren." Die BF hat die A2-Prüfung am 29.08.2017 absolviert und hat damit

der zitierten Übergangsbestimmung das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes absolviert. Die BF erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.Die BF hat die A2-Prüfung am 29.08.2017 absolviert und hat damit

der zitierten Übergangsbestimmung das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor Inkrafttreten des Integrationsgesetzes absolviert. Die BF erfüllt somit auch mangels Vorlage eines Nachweises über die Absolvierung eines Wertekurses über die Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts-und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich und nur mittels Vorlage eines Zertifikates über Deutschkenntnisse des Niveaus A1 die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005. Aufgrund dieser Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerdeführerin eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G auszufolgen. Die BF hat hierbei

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat der BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen. Die BF hat hierbei

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum. III.

  1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides:römisch drei.
  2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist für freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Nach dem zuvor dargestellten Ergebnis liegen die Voraussetzungen für die Nichtgewährung einer Frist für freiwillige Ausreise nicht mehr vor, weshalb Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Zu Spruchteil B) III.
  3. Zur Unzulässigkeit der Revision:römisch drei.
  4. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Art. 8 EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Auch bei Gefahrenprognosen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und bei Interessenabwägungen nach Artikel 8, EMRK handelt es sich letztlich um einzelfallbezogene Beurteilungen, die im Allgemeinen nicht revisibel sind (z.B. 18.03.2016, Ra 2015/01/0255; 12.10.2016, Ra 2016/18/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W163.2247719.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.