← Österreich

{'item': 'W182 2236097-1'}

Obsah (9)§ 3Art. 133§ 8§ 28Art. 130§§ 4§ 6§ 75§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW182 2236097-1 Spruch, W182 2236097-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 3Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 2 und 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 idgF, wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 idgF, wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger des Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an, ist sunnitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte hier am 05.03.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.03.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er geflüchtet sei, weil er nicht zum Militär möchte. Er habe Zwangsrekrutierungen gesehen und wolle nicht getötet werden. In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 07.08.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass die Houthi in seiner Heimatstadt XXXX Zwangsrekrutierungen durchgeführt hätten, weshalb er sich Freunden angeschlossen habe, die junge Menschen vor den Houthi gewarnt hätten. Als er erfahren habe, dass vier Freunde von den Houthi mitgenommen worden seien, habe er am 02.12.2015 den Jemen über Sanaa mit dem Flugzeug verlassen. Der BF habe sich am Bürgerkrieg nicht beteiligen und keine Waffe in die Hand nehmen wollen.In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 07.08.2020 gab der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass die Houthi in seiner Heimatstadt römisch 40 Zwangsrekrutierungen durchgeführt hätten, weshalb er sich Freunden angeschlossen habe, die junge Menschen vor den Houthi gewarnt hätten. Als er erfahren habe, dass vier Freunde von den Houthi mitgenommen worden seien, habe er am 02.12.2015 den Jemen über Sanaa mit dem Flugzeug verlassen. Der BF habe sich am Bürgerkrieg nicht beteiligen und keine Waffe in die Hand nehmen wollen.
  2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs.

4 leg. cit (Spruchpunkt III.). Begründend wurde zu den Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befürchtungen des BF bezüglich möglicher Rekrutierungen auch im Hinblick auf die von der Behörde herangezogenen Berichte gerechtfertigt seien. Andererseits seien die Houthi, von welchen der BF Verfolgung befürchte, nicht als offizieller, quasi staatlicher Akteur zu bezeichnen. Der BF habe zudem angegeben, nicht in persönlichen Kontakt mit Angehörigen des Houthi-Regimes gestanden zu sein, weshalb sich seine Befürchtungen ausschließlich auf Mutmaßungen stützen. Er sei weder persönlich angeworben oder rekrutiert worden, weshalb sich eine intensive Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich einer etwaigen individuellen Bedrohung erübrige. 2. Mit dem bekämpften Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des BF bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte diesem aber den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm für ein Jahr eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde zu den Fluchtgründen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befürchtungen des BF bezüglich möglicher Rekrutierungen auch im Hinblick auf die von der Behörde herangezogenen Berichte gerechtfertigt seien. Andererseits seien die Houthi, von welchen der BF Verfolgung befürchte, nicht als offizieller, quasi staatlicher Akteur zu bezeichnen. Der BF habe zudem angegeben, nicht in persönlichen Kontakt mit Angehörigen des Houthi-Regimes gestanden zu sein, weshalb sich seine Befürchtungen ausschließlich auf Mutmaßungen stützen. Er sei weder persönlich angeworben oder rekrutiert worden, weshalb sich eine intensive Prüfung seines Vorbringens hinsichtlich einer etwaigen individuellen Bedrohung erübrige. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes vom 11.09.2020 wurde dem BF eine namentlich genannte Organisation als Rechtsberatung amtswegig zur Seite gestellt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als Gegner des faktisch im Jemen regierenden Houthi-Regimes aufgrund seiner politischen Haltung ermordet bzw. zwangsweise zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen verpflichtet zu werden. Die Erklärungen des Bundesamtes, dass eine Verfolgung durch die Houthi nicht asylrelevant sei, weil diese nicht die international anerkannte Regierung darstellen würde, sei nicht nachvollziehbar. So komme nach ständiger Judikatur selbst einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgung zu unterbinden. Ein Schutz vor den Houthi sei (in den von ihnen kontrollierten Gebieten) aus offensichtlichen Gründen nicht gegeben, da es dort abgesehen von den Houthi defacto keine Staatsgewalt mehr gebe. Die in der Beweiswürdigung ausgeführten Punkte, warum dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen würden auf einen fundamentalen Unverständnis der Situation im Jemen, der Auslöser des Krieges und der politischen Zusammenhänge beruhen. Diesen komme somit kein erkennbarer Begründungswert zu. Dazu wurde weiters ein Bericht der BBC vom 01.12.2016 zur Situation im Jemen zitiert. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides erhob der BF über seine rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF befürchte, im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat als Gegner des faktisch im Jemen regierenden Houthi-Regimes aufgrund seiner politischen Haltung ermordet bzw. zwangsweise zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Kriegshandlungen verpflichtet zu werden. Die Erklärungen des Bundesamtes, dass eine Verfolgung durch die Houthi nicht asylrelevant sei, weil diese nicht die international anerkannte Regierung darstellen würde, sei nicht nachvollziehbar. So komme nach ständiger Judikatur selbst einer von Privatpersonen ausgehenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage sei, diese Verfolgung zu unterbinden. Ein Schutz vor den Houthi sei (in den von ihnen kontrollierten Gebieten) aus offensichtlichen Gründen nicht gegeben, da es dort abgesehen von den Houthi defacto keine Staatsgewalt mehr gebe. Die in der Beweiswürdigung ausgeführten Punkte, warum dem BF die Glaubwürdigkeit abgesprochen werde und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen würden auf einen fundamentalen Unverständnis der Situation im Jemen, der Auslöser des Krieges und der politischen Zusammenhänge beruhen. Diesen komme somit kein erkennbarer Begründungswert zu. Dazu wurde weiters ein Bericht der BBC vom 01.12.2016 zur Situation im Jemen zitiert. Es wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Anlässlich der vom Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 09.02.2022, wurde Beweis erhoben durch Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts. Dem BF wurden im Anschluss aktuelle Länderinformationen zu seinem Herkunftsland dargetan und ihm dazu für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von 14 Tagen eingeräumt, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Er hat sich im Herkunftsstaat in XXXX aufgehalten.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Jemen, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Sunnit. Seine Identität steht fest. Er hat sich im Herkunftsstaat in römisch 40 aufgehalten. Das Vorbringen des BF, in einer politischen Gruppierung gegen die Houthi aktiv gewesen zu sein, hat sich als nicht glaubhaft erwiesen. Glaubhaft erscheint hingegen, dass er zumindest vergeblich versucht hat, persönliche Freunde davon zu überzeugen, sich nicht den Houth-Streitkräften anzuschließen. Der BF lehnt aus religiösen und politischen Motiven sowohl die Bewegung der Houthi als auch deren Krieg ab, der für ihn mit Menschenrechtsverletzungen verbunden ist. Aus diesem Grund weigert er sich auch, für die Houthi-Streitkräfte zu kämpfen. 1.
  7. Zur entscheidungsrelevanten Situation in der Republik Jemen Seit 2014 dauert ein Bürgerkrieg im Jemen an, der im Wesentlichen mit der Offensive der Houthi und der Einnahme von Sanaa im September 2014 begonnen hat. Im Oktober 2014 wurde die Stadt Ibb eingenommen. Im März 2015 griff nach der Flucht des international anerkannten Präsidenten Hadi nach Saudi Arabien zu dessen Gunsten eine Koalition von Saudi Arabien und den Vereinten Arabischen-Emiraten (VAE) ins Kampfgeschehen ein. Die ursprüngliche Intervention der arabischen Koalition unter saudischer Führung zielte darauf ab, die Hadi-Regierung (RoYG) in Sanaa wieder einzusetzen und die Houthi in ihr Heimatgouvernement Sanaa zurückzudrängen. Die Houthi kontrollieren nach wie vor das nördliche Hochland und Sanaa sowie den nördlichen Teil der Region Taiz. Die Stadt Taiz und der Großteil des südlichen Umlands wird von Islah, einer politischen Partei mit Verbindungen zur Muslimbruderschaft, gehalten. In der Region Taiz kommt es immer wieder zu Kämpfen. Die lange Zeit geteilte Hafenstadt Hodaida am Roten Meer fiel unter komplette Houthi-Kontrolle. In Marib, der rohstoffreichen Provinz 170 Kilometer östlich von Sanaa und eine der letzten Hochburgen der jemenitischen Regierungstruppen, findet aktuell eine Houthi-Offensive statt. Das „Machtdreieck“ des Jemen, die Öl- und Gasfelder von Marib, Shabwa und Hadramawt werden von den Truppen des Präsident Hadi beherrscht. Der sezessionistisch ausgerichtete Southern Transitional Council (STC) kontrolliert seit der Vertreibung von Präsident Hadis Truppen im August 2019 die südliche Hafenstadt Aden. Die Truppen des STC sind mit den VAE verbündet, die ihre eigenen Interessen im Südjemen verfolgen. Zahlreichen Berichten zufolge begehen alle Konfliktparteien schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die auch Kriegsverbrechen umfassen, sowie schwere Verletzungen und Missbräuche des Menschenrechts, die weitestgehend ungeahndet bleiben. Es wird berichtet, dass Konfliktparteien wahllos Angriffe starten, bei denen Zivilisten getötet und verletzt werden und die zivile Objekte wie unter anderem medizinische Einrichtungen, Schulen, Märkte, Flüchtlingslager und Moscheen treffen. Den Konfliktparteien wurde von Beobachtern auch vorgeworfen, Hunger als Kriegswaffe und als Form der „Kollektivbestrafung“ von Zivilisten einzusetzen. Zu den häufigsten Menschenrechtsverletzungen und -verstößen zählen Berichten zufolge willkürliche Festnahmen, Entführungen und das Verschwindenlassen (auch von Kindern), Folter, einschließlich sexueller Gewalt und andere Formen von Misshandlungen, Verweigerung des Rechts auf ein faires Verfahren und rechtswidrige Tötungen, einschließlich standrechtliche Exekutionen. Für eine Vielzahl von Verbrechen werden Todesurteile verhängt und Hinrichtungen durchgeführt. Personen, die sich dem Konflikt widersetzen oder als gegnerische Parteien wahrgenommen werden, darunter unter anderem Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Richter und andere Justizbeamte, Aktivisten und Demonstranten, Wissenschaftler und diejenigen, die mit konkurrierenden Parteien in Verbindung stehen oder als solche angesehen werden, sind besonders gefährdet, von den Konfliktparteien herausgegriffen, verletzt und misshandelt zu werden. Regierungsbeamte, Stammesführer und andere, die sich der Houthi-Herrschaft widersetzen, sind Opfer von Entführungen, Attentaten, und der Zerstörung ihrer Häuser geworden. Die Gewährleistung der Sicherheit durch staatlichen Sicherheitsorgane, die nur bedingt funktionsfähig sind und im Einzelfall keinen ausreichenden Schutz garantieren können, ist nicht sichergestellt. Die Strafgerichte in den von den Houthi kontrollierten Gebieten sind nach wie vor aktiv, werden aber nach Angaben von UN-Experten von der Houthi-Führung als politisches Instrument eingesetzt. Zwar funktionieren zumindest einige Gerichte in der Hauptstadt und den Provinzhauptstädten noch, aber es ist fraglich inwieweit die Verfahren fair sind oder einen Mindeststandard erfüllen. Es kommt weiterhin sehr rasch zu Versorgungsengpässen und Massendemonstrationen, zum Teil verbunden mit gewaltsamen Ausschreitungen. Zeitweise werden Blockaden über sämtliche Land-, Flug- und Schiffsverbindungen verhängt. Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen durch derzeitige oder ehemalige Mitglieder der Sicherheitskräfte der Regierung. Auch politisch motivierte Tötungen durch nichtstaatliche Akteure, einschließlich der Houthi-Truppen, militanter sezessionistischer Elemente und terroristischer und aufständischer Gruppen, die sich zu Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) oder zur Organisation Islamischen Staat bekennen, gab es auch im Laufe des Jahres
  8. Die Houthi-Truppen verhaften und verfolgen Andersdenkende, darunter religiöse Minderheiten, Frauen und Journalisten. Im ganzen Land besteht ein hohes Risiko von terroristischen Akten gegen in- und ausländische Personen und Einrichtungen, einschließlich gegen humanitäre Organisationen. Regelmäßig fordern Anschläge Todesopfer und Verletzte. Al-Qaida auf der Arabischen Halbinsel (AQAP) operierte im Jemen nicht immer unter ihrem eigentlichen Namen, sondern nannte sich z.B. im Jahr 2011 bei seiner teilweisen Eroberung von Abyan und Shabwa „Gefolgsleute der Scharia“ („Ansar al-Shariah“). Als die Gruppe 2014 bis 2015 die Stadt Mukallah besetzte, trat sie unter dem Namen „Söhne von Hadramawt“ („Sons of Hadramawt“) auf. Alle Konfliktparteien griffen auf rechtswidrige Praktiken wie willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen zurück. Alle Konfliktparteien unterdrücken weiterhin die Rechte auf Meinungs- und Vereinigungsfreiheit durch willkürliche Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Schikanen, Folter und andere Misshandlungen sowie unfaire Gerichtsverfahren. Die Vereinten Nationen und Menschenrechtsorganisationen berichten weiterhin, dass Folter und andere Formen der Misshandlung in den von der ROYG, den Houthi und den von Emiraten kontrollierten Hafteinrichtungen an der Tagesordnung sind. Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärische Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen (Anm.: eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in XXXX eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen.Laut ACLED handelt es sich bei den bewaffneten Truppen der Houthi um eine heterogene Ansammlung von Milizen und professionellen Soldaten, die etwa 200.000 Kämpfer umfassen. Neben der regulären Armee gebe es spezielle militärische Einheiten und bewaffnete Milizen, die unter dem Kommando hochrangiger Houthi-Funktionäre, verbündeter Stammesanführer und anderen prominenten Persönlichkeiten stehen würden, die lokal Unterstützung gewinnen könnten. Obwohl erwartet werde, dass man sich dem Anliegen der Houthi verpflichtet zeige, würden lokale Anführer relative Autonomie genießen und ein Netzwerk von Milizen unterhalten, die Kämpfer zur Unterstützung der Kriegsmaßnahmen rekrutieren würden. Die meisten Kämpfer auf beiden Seiten sind Mitglieder von Stämmen und wurden direkt oder indirekt von Stammesführern rekrutiert. Im Norden, wo die Houthi eine Art „Polizeistaat“ eingerichtet haben, soll die Rekrutierung von Kämpfern der Machtstärkung der Houthi dienen, was aber viele Scheichs als Rückkehr zum Imamat als Herrschaftsform auf Kosten der Stämme ablehnen. Die Houthi gingen in den von ihnen beherrschten Gebieten systematisch gegen Stammesstrukturen vor und unterwarfen die Stämme als potentielle Bedrohung ihrer Macht. Scheichs, welche nicht bei der Rekrutierung helfen, werden marginalisiert oder brutal bestraft. Aus den Provinzen Al-Baydha, Amran und Ibb werden Hinrichtungen von Stammesführern berichtet. Die Houthi fördern andere, ihnen loyale Personen in den Stämmen mit Geld und Ressourcen als Konkurrenz zu den Scheichs, um unkooperative Stammensführer zu deklassieren. Immer mehr sind die Mushrifeen Anmerkung, eine Art Administratoren) für die Rekrutierung zuständig, die junge Männer, manche nur 16 Jahre alt, jedoch überwiegend im Alter von 18-22 Jahren, dazu überreden, sich den Truppen anzuschließen. Die meisten der Rekruten aus ländlichen Gebieten hätten ihre Volksschule nicht abgeschlossen und die Mehrheit sei des Lesens und Schreibens nicht mächtig. Junge Männer würden sich nicht individuell, sondern in Gruppen, also Brüder und Cousins sowie Mitglieder einer eng verbundenen Gemeinschaft, anschließen. Hunger sei ein weit verbreiteter Grund, sich anzuschließen, da Rekruten Zugang zu Nahrung hätten. Rekruten würden eher aus den ärmsten Bevölkerungsschichten kommen. Al-Masda, auf die ACLED in seiner Übersicht ebenfalls Bezug nimmt, schreibt im Jänner 2021, dass sich die Houthi darauf konzentrieren, eine ideologische Armee junger Menschen zu formieren, die in Nachbarschaftsvierteln und Schulen rekrutiert und die mit religiöser, kultureller und politischer Propaganda versorgt werden. Die Houthi würden für Rekrutierungen auch Einschüchterung und Zwang einsetzen. Jede Familie mit heranwachsenden Buben sieht sich dem Druck ausgesetzt, diese für das Militär zu verpflichten, sonst droht ihnen Inhaftierung oder es wird ihnen Verrat vorgeworfen. Die Rekrutierung erfolgt vornehmlich auf Gemeinschaftsebene. Die Houthi haben im Jemen seit 2014 10.300 Kinder zwangsrekrutiert. Aus einem Bericht einer NGO geht hervor, dass sie in den letzten drei Jahren (2018, 2019, 2020) eine offene und obligatorische Kampagne zur Rekrutierung von Kindern begonnen haben. Die Gruppe eröffnete 52 Ausbildungslager für Tausende von Jugendlichen und Kindern in Saada, Sanaa, Al Mahwit, Hodeidah, Tihama, Hajjah und Dhamar, die sich an Kinder im Alter von zehn Jahren oder älter richten. Eine UN-Expertengruppe berichtete, dass die Houthi das Bildungssystem nutzen, um Schüler mit der Houthi-Ideologie zu indoktrinieren, zur Gewalt anzustiften und Kinder aus 34 Schulen in sechs Gouvernements (Amran, Dhamar, Raymah, Sa'ada, Sana'a und Ta'iz) zu rekrutieren. Laut einer jemenitischen Nachrichtenquelle, haben die Houthi-Milizen die Wehrpflicht in römisch 40 eingeführt, da sich dort die Kämpfe an mehreren Fronten intensivieren. Die Houthi haben Feldkomitees gebildet, um dort die Wehrpflicht durchzusetzen. Stammesführer, die den Houthi gegenüber loyal eingestellt sind, werden verpflichtet, mindestens zwei Personen aus jedem Dorf zu rekrutieren und sie an die Front zu schicken. Gegen diejenigen, die sich weigern, rekrutiert zu werden, werden finanzielle Strafen verhängt. Dies sei bereits im Bezirk Al-Qafr passiert. MitarbeiterInnen humanitärer Organisationen haben berichtet, dass die Houthi die Verteilung humanitärer Bargeldzahlungen als Einschränkung ihrer Möglichkeiten zur Rekrutierung von Kämpfern ansehen. Sie nutzen nämlich die schwierige wirtschaftliche Lage, darunter die nicht erfolgte Auszahlung von Gehältern im öffentlichen Dienst, aus, um Kämpfer (einschließlich Kinder) zu rekrutieren, indem sie den Familien der Rekrutierten kleine Bargeldbeträge oder lebensnotwendige Güter wie Lebensmittel anbieten. Die Bargeldhilfe humanitärer Organisationen für solche Familien wirkt der Rekrutierung der Houthi entgegen. Laut der in den UNHCR Richtlinien herangezogenen Berichte zieht die Weigerung, sich den Houthi-Streitkräften anzuschließen oder an die Frontlinie verlegt zu werden, schwere Auswirkungen nach sich. So hätten im Juli 2020 Houthi in der Provinz Amran vier Muhamasheen getötet und einen weiteren verletzt, nachdem diese sich geweigert hätten, sich den Houthi-Kämpfern an der Front anzuschließen. Berichte über Gemeinden, die wahllos beschossen wurden, sowie Stammesangehörige und Gemeindeführer, die von Houthi-Angehörigen getötet oder entführt wurden, nachdem sie sich geweigert haben, Steuern zu zahlen oder sich der Front anzuschließen, sind in den letzten zwei Jahren erheblich gestiegen. Fünf Zivilisten, darunter eine Frau, wurden getötet und Dutzende verletzt, nachdem sich männliche Dorfbewohner in der zentraljemenitischen Provinz Damar geweigert hatten, sich von Houthi-Rebellen zwangsrekrutieren zu lassen. Über die Behandlung von Deserteuren sind nur begrenzte Informationen verfügbar, wobei anekdotische Zeugnisse auf schwere Bestrafungen hindeuten. Neben der Gefährdung durch Kriegshandlungen herrscht im gesamten Land auch eine eingeschränkte Versorgungslage. Laut UN droht eine Hungersnot. Mehr als 20 Millionen Jemeniten benötigen humanitäre Hilfe und Schutz. Zwei von drei Menschen im Jemen benötigen Nahrungsmittelhilfe, medizinische Versorgung oder andere lebensrettende Unterstützung durch humanitäre Organisationen. Rund 400.000 Mädchen und Buben unter fünf Jahren seien unterernährt, denen Tod droht, wenn sie keine Hilfe bekommen. im Februar 2021 waren nur die Hälfte der Gesundheitseinrichtungen des Landes und zwei Drittel der Schulen in Funktion. Das Gesundheitssystem hat die Belastungsgrenze erreicht und tut sich schwer, mit dem Ansturm an Kriegsopfern, der Covid 19 Pandemie sowie den Ausbruch von Cholera und sonstiger vermeidbarer Seuchen fertig zu werden. Quellen: ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 17.12.2021 ● Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA, Jemen, 16.12.2019 ● The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), XXXX ● ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2

(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html The Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), römisch 40  ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (4.10.2021): Anfragebeantwortung zu Jemen: Zwangsrekrutierungen, insbesondere durch Huthi-Milizen (Ansar Allah); Konsequenzen, wenn man sich der Rekrutierung entzieht [a-11678-2
(11679)], https://www.ecoi.net/de/dokument/2062146.html ● UNHCR Position on the Return to Yemen – Update I, Oktober 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf  UNHCR Position on the Return to Yemen – Update römisch eins, Oktober 2021, https://www.ecoi.net/en/file/local/2063008/6171436e4.pdf
  1. Beweiswürdigung 2.
  2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Identität des BF gründen auf seinen diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben im Asylverfahren sowie insbesondere dem vorgelegten jemenitischen Personaldokumenten. Auch das Bundesamt ging vom Feststehen der Identität des BF aus. Der BF konnte im Ergebnis nicht glaubhaft vermitteln, dass er wegen seines Engagements für eine politische Gruppierung namens „ XXXX im Jahr 2015 Verfolgung seitens der Houthi befürchten musste. Der BF konnte im Ergebnis nicht glaubhaft vermitteln, dass er wegen seines Engagements für eine politische Gruppierung namens „ römisch 40 im Jahr 2015 Verfolgung seitens der Houthi befürchten musste. So brachte der BF in der Erstbefragung am 05.03.2020 zu seinen Fluchtgründen befragt, lediglich vor, dass er geflüchtet sei, weil er nicht zum Militär wolle und gesehen habe, wie Leute gezwungen worden seien, zum Militär zu gehen. Ein politisches Engagement bzw. eine diesbezügliche Verfolgung durch die Houthi wurde von ihm hingegen mit keinem Wort erwähnt (vgl. As 20-21). In der Einvernahme am 07.08.2020 erklärte er erstmals, sich Freunden angeschlossen zu haben, um junge Leute vor den Houthi zu warnen, wobei er dann aus Angst vor einer Festnahme durch die Houthi geflohen wäre (vgl. As 241). Andererseits verneinte er, politisch tätig gewesen zu sein bzw. sich einer politischen Partei oder Gruppierung angeschlossen zu haben (vgl. As 245). In der Beschwerdeverhandlung am 09.02.2022 steigerte er wiederum sein Vorbringen, indem er erstmals behauptete, für eine politische Bewegung namens „ XXXX “ aktiv geworden zu sein. Dazu erklärte er noch, dass es sich hierbei um die „älteste Partei, die Gegner der Houthi“ gewesen sei, handle (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Er hätte Einladungen für von dieser Bewegung veranstaltete Treffen verteilt, an deren Organisation er ebenfalls beteiligt gewesen wäre. Er hätte bei den Veranstaltungen auch gesprochen (vgl. S. 5-6 und 8 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). So brachte der BF in der Erstbefragung am 05.03.2020 zu seinen Fluchtgründen befragt, lediglich vor, dass er geflüchtet sei, weil er nicht zum Militär wolle und gesehen habe, wie Leute gezwungen worden seien, zum Militär zu gehen. Ein politisches Engagement bzw. eine diesbezügliche Verfolgung durch die Houthi wurde von ihm hingegen mit keinem Wort erwähnt vergleiche As 20-21). In der Einvernahme am 07.08.2020 erklärte er erstmals, sich Freunden angeschlossen zu haben, um junge Leute vor den Houthi zu warnen, wobei er dann aus Angst vor einer Festnahme durch die Houthi geflohen wäre vergleiche As 241). Andererseits verneinte er, politisch tätig gewesen zu sein bzw. sich einer politischen Partei oder Gruppierung angeschlossen zu haben vergleiche As 245). In der Beschwerdeverhandlung am 09.02.2022 steigerte er wiederum sein Vorbringen, indem er erstmals behauptete, für eine politische Bewegung namens „ römisch 40 “ aktiv geworden zu sein. Dazu erklärte er noch, dass es sich hierbei um die „älteste Partei, die Gegner der Houthi“ gewesen sei, handle vergleiche S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Er hätte Einladungen für von dieser Bewegung veranstaltete Treffen verteilt, an deren Organisation er ebenfalls beteiligt gewesen wäre. Er hätte bei den Veranstaltungen auch gesprochen vergleiche S. 5-6 und 8 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Insbesondere wurden aber vom BF die unmittelbaren Vorfälle, die zu seiner Flucht geführt hätten, beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung stark abweichend dargestellt. Behauptete er beim Bundesamt noch, dass er von dem Bruder seines Freundes per Telefon erfahren hätte, dass „vier“ Freunde von ihnen von den Houthi „mitgenommen“ worden wären (vgl. As 241), erklärte er in der Beschwerdeverhandlung lediglich, dass der Bruder seines Freundes ihn angerufen und mitgeteilt hätte, dass sein Bruder mitgenommen worden wäre. Der BF sei von ihm aufgefordert worden, zu flüchten (vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Auf konkretes Nachragen wiederholte der BF letztere Darstellung und gab ergänzend an, dass, nachdem die Houthi erfahren hätten, dass sie Veranstaltungen gegen sie durchführen, vier von ihnen geflüchtet und zwei davon verhaftet worden wären (vgl. S.
  3. Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Auf weiteres Nachfragen erläuterte der BF, dass ihre Gruppe mit dem BF sechs Personen gewesen wären. Dazu führte er aber erneut abweichend aus, dass der eine Freund, der mitgenommen worden wäre, seither verschollen sei und zwei weitere Freunde telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen wären, weswegen er vermuten würde, dass diese verhaftet worden seien (vgl. S. 12 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Von den übrigen zwei habe er im Ausland erfahren, dass der eine in den Sudan und der andere nach Ägypten geflohen wäre (vgl. S.
  4. Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Insbesondere wurden aber vom BF die unmittelbaren Vorfälle, die zu seiner Flucht geführt hätten, beim Bundesamt und in der Beschwerdeverhandlung stark abweichend dargestellt. Behauptete er beim Bundesamt noch, dass er von dem Bruder seines Freundes per Telefon erfahren hätte, dass „vier“ Freunde von ihnen von den Houthi „mitgenommen“ worden wären vergleiche As 241), erklärte er in der Beschwerdeverhandlung lediglich, dass der Bruder seines Freundes ihn angerufen und mitgeteilt hätte, dass sein Bruder mitgenommen worden wäre. Der BF sei von ihm aufgefordert worden, zu flüchten vergleiche S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Auf konkretes Nachragen wiederholte der BF letztere Darstellung und gab ergänzend an, dass, nachdem die Houthi erfahren hätten, dass sie Veranstaltungen gegen sie durchführen, vier von ihnen geflüchtet und zwei davon verhaftet worden wären vergleiche S.
  5. Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Auf weiteres Nachfragen erläuterte der BF, dass ihre Gruppe mit dem BF sechs Personen gewesen wären. Dazu führte er aber erneut abweichend aus, dass der eine Freund, der mitgenommen worden wäre, seither verschollen sei und zwei weitere Freunde telefonisch nicht mehr erreichbar gewesen wären, weswegen er vermuten würde, dass diese verhaftet worden seien vergleiche S. 12 und 14 Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Von den übrigen zwei habe er im Ausland erfahren, dass der eine in den Sudan und der andere nach Ägypten geflohen wäre vergleiche S.
  6. Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2022). Im Ergebnis war daher davon auszugehen, dass diese vom BF geschilderten Vorfälle zumindest nicht in der von ihm dargestellten Weise stattgefunden haben, weshalb seinem diesbezüglichen Vorbringen letztlich kein Glaube zu schenken war. Was nunmehr die Befürchtungen des BF betrifft, gegen seinen Willen von den Houthi rekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass er dies ursprünglich bei der Erstbefragung als Hauptgrund für seine Flucht nannte. Diese Befürchtung wurde vom Bundesamt auch als glaubhaft und im Hinblick auf die (von der Behörde) herangezogenen Berichte als gerechtfertigt anerkannt. Hierzu ist weiters anzumerken, dass auch die im Beschwerdeverfahren herangezogenen Berichte – und hierbei insbesondere die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Jemen vom 4.10.2021 sowie UNHCR Guidelines vom Oktober 2021 – in einem nicht unerheblichen Ausmaß Fälle von Zwangsrekrutierungen von Houthi sowie Konsequenzen bei einer Weigerung, die von Geldstrafen, körperlichen Übergriffen bis zu Tötungen hinreichen dürften, erkennen lassen, wobei die Weigerung der Betroffenen durch die Houthi mitunter auch als „Verrat“ gedeutet werden dürfte. Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von verifizierten Informationen lassen sich dazu aber auch keine allgemeingültigen bzw. gesicherten Feststellungen treffen. Im konkreten Fall des BF kommt erschwerend hinzu, dass laut Bericht einer Nachrichtenagentur gerade in XXXX seitens der Houthi eine „Wehrpflicht“ eingeführt wurde. Dazu werden dort „Feldkomitees“ gebildet, um diese durchzusetzen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass sich deren Umsetzung nicht als umfassend erweist. Schwerwiegende Sanktionen bei einer Weigerung, sich den Milizen anzuschließen, erscheinen angesichts einer seit 2014 andauernden Bürgerkriegssituation, des damit verbundenen Verschleißes an Kämpfern sowie der hohen Gewalt-und Unterdrückungsbereitschaft der Houthi gegen oppositionelle Kräfte und Andersgesinnte jedenfalls nicht unplausibel. Hinzu kommt, dass den Feststellungen zufolge von allen Kriegsparteien – so auch von den Houthi-Streitkräften - schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Menschenrechts begangen werden. Was nunmehr die Befürchtungen des BF betrifft, gegen seinen Willen von den Houthi rekrutiert zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass er dies ursprünglich bei der Erstbefragung als Hauptgrund für seine Flucht nannte. Diese Befürchtung wurde vom Bundesamt auch als glaubhaft und im Hinblick auf die (von der Behörde) herangezogenen Berichte als gerechtfertigt anerkannt. Hierzu ist weiters anzumerken, dass auch die im Beschwerdeverfahren herangezogenen Berichte – und hierbei insbesondere die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Jemen vom 4.10.2021 sowie UNHCR Guidelines vom Oktober 2021 – in einem nicht unerheblichen Ausmaß Fälle von Zwangsrekrutierungen von Houthi sowie Konsequenzen bei einer Weigerung, die von Geldstrafen, körperlichen Übergriffen bis zu Tötungen hinreichen dürften, erkennen lassen, wobei die Weigerung der Betroffenen durch die Houthi mitunter auch als „Verrat“ gedeutet werden dürfte. Angesichts der begrenzten Verfügbarkeit von verifizierten Informationen lassen sich dazu aber auch keine allgemeingültigen bzw. gesicherten Feststellungen treffen. Im konkreten Fall des BF kommt erschwerend hinzu, dass laut Bericht einer Nachrichtenagentur gerade in römisch 40 seitens der Houthi eine „Wehrpflicht“ eingeführt wurde. Dazu werden dort „Feldkomitees“ gebildet, um diese durchzusetzen. Hierbei wird auch nicht verkannt, dass sich deren Umsetzung nicht als umfassend erweist. Schwerwiegende Sanktionen bei einer Weigerung, sich den Milizen anzuschließen, erscheinen angesichts einer seit 2014 andauernden Bürgerkriegssituation, des damit verbundenen Verschleißes an Kämpfern sowie der hohen Gewalt-und Unterdrückungsbereitschaft der Houthi gegen oppositionelle Kräfte und Andersgesinnte jedenfalls nicht unplausibel. Hinzu kommt, dass den Feststellungen zufolge von allen Kriegsparteien – so auch von den Houthi-Streitkräften - schwere Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Menschenrechts begangen werden. Der BF konnte in der Beschwerdeverhandlung auch überzeugend eine verinnerlichte Abneigung gegenüber den politischen und religiösen Doktrinen der Houthi dartun. In diesem Zusammenhang hat der BF den Houthi-Milizen bei ihrem Vormarsch auch Übergriffe gegen die Zivilbevölkerung, Zerstörung von Häusern und Vertreibungen vorgeworfen. Insbesondere der von ihm geschilderte vergebliche Versuch, persönliche Freunde, die sich den Houthi als Kämpfer anschließen wollten, davon abzubringen, erschien gerade aufgrund der hierbei gezeigten besonderen Emotionalität letztlich als ein tatsächlich von ihm durchlebtes Ereignis. Er konnte in diesem Zusammenhang somit glaubhaft dartun, dass er auch gerade deswegen nicht für die Houthi kämpfen wollte, weil er diesen gegenüber eine oppositionelle Gesinnung vertritt und den Krieg der Houthi, der sich auch gegen die Zivilbevölkerung richtet, ablehnt. 2.
  7. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich im Wesentlichen auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dargetanen Länderberichte, wobei dem BF bzw. dessen Vertretung 14 Tage zu einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt wurden. Seitens des Genannten wurden weder die den Länderberichten zugrundeliegenden Fakten bestritten noch wurden anderslautende Berichte dargetan oder auf solche verwiesen, die diesbezüglich eine entscheidungsrelevante, abweichende Einschätzung der Situation im Herkunftsland erkennen lassen. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. 2.
  8. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. 3.
  9. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu (vgl. dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Letztere Variante traf unter Berücksichtigung der in ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG vertretenen Ansicht über den prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auf die gegenständliche Konstellation zu vergleiche dazu etwa VwGH 28.07.2016, Zl. Ra 2015/01/0123). Zu Spruchteil A): 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach § 7 AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung nach Paragraph 7, AsylG 1997 in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung i. S. d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, grundsätzlich anzuwenden ist. Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

§ 3Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Z.1) oder er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offensteht (Ziffer eins,) oder er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat (Ziffer 2,). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). 3.2.

  1. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zu, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. etwa VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111).3.2.
  2. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zu, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Weiters könne unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche etwa VwGH 01.03.2007, Zl. 2003/20/0111). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373, VwGH 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387) jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496). Entscheidend ist, mit welchen Reaktionen der Betroffene aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird (vgl. VwGH 10.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0103).In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof von der - nicht asylrelevanten - Zwangsrekrutierung durch eine Bürgerkriegspartei vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203, VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373, VwGH 26.09.2007, Zl. 2006/19/0387) jene Verfolgung unterschieden, die an die tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung anknüpft, die in der Weigerung, sich den Rekrutierenden anzuschließen, gesehen wird. Auf das Auswahlkriterium für die Zwangsrekrutierung selbst kommt es in einem solchen Fall nicht an (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2000/20/0496). Entscheidend ist, mit welchen Reaktionen der Betroffene aufgrund seiner Weigerung, sich dem Willen der Rekrutierenden zu beugen, rechnen muss und ob in seinem Verhalten eine - sei es auch nur unterstellte - politische oder religiöse oppositionelle Gesinnung erblickt wird vergleiche VwGH 10.12.2014, Zl. Ra 2014/18/0103). Der BF konnte in diesem Zusammenhang glaubwürdig eine Verfolgung aufgrund asylrelevanter Gründe dartun. Die Verfolgungsgründe resultieren aus politischen und religiösen Motiven. So beruht seine Bedrohung u.a. auf einer zu den Houthi oppositionellen Gesinnung, aufgrund der er sich weigert, für die Houthi-Milizen zu kämpfen, wobei er in diesem Zusammenhang auch Übergriffe auf die Zivilbevölkerung thematisierte, die er ablehnt. Letzteres steh auch im Einklang mit den herangezogenen Berichten. Da in der Region des BF diesbezüglich auch eine Wehrpflicht eingeführt wurde und die Sanktionen der Houthi bei einer Verweigerung im schlimmsten Fall zu physischen Übergriffen und Tötungen führen kann, wobei die Berichtslage diesbezüglich sehr eingeschränkt ist, lässt sich im Ergebnis daraus eine hinreichend wahrscheinliche Gefahr einer Verfolgung aus politischen Gründen ableiten. Er kann in seiner Herkunftsregion auch keinen staatlichen Schutz erwarten, da dort die Staatsmacht faktisch von den Houthi ausgeübt wird. Unter Zugrundelegung der Berichte zum Herkunftsland erweist sich die Gefahr einer Verfolgung als aktuell. Aufgrund des dem BF zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Unter Zugrundelegung der Berichte zum Herkunftsland erweist sich die Gefahr einer Verfolgung als aktuell. Aufgrund des dem BF zukommenden Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Jemen kommt die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). 3.2.
  3. Es liegt somit im Falle des BF eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt AZ 2 GFK vor.3.2.
  4. Es liegt somit im Falle des BF eine aktuelle Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt AZ 2 GFK vor. Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

§ 6Asyl

G 2006 sind nicht hervorgekommen.Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen

Paragraph 6, AsylG 2006 sind nicht hervorgekommen. Dem BF war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Dem BF war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt

§ 3Abs. 4 Asyl

G 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt

Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 idgF eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.

§ 75Abs. 24 Asyl

G 2005 idgF sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016.

Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 idgF sind auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.03.2020 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt; die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher

§ 75Abs.

24 leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 05.03.2020 und damit nach dem 15.11.2015 gestellt; die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 („Asyl auf Zeit“) finden daher

Paragraph 75, Absatz 24, leg.cit. im vorliegenden Fall Anwendung.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten II.3.2.1.f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, insbesondere der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen insbesondere zu den Punkten römisch zwei.3.2.1.f. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W182.2236097.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.