4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die ordentliche Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2004 in Österreich einen Asylantrag, woraufhin ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004 Asyl zuerkannt und kraft Gesetzes festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF wegen seiner Tätigkeit von 1997-1998 für den öffentlichen Sicherheitsdienst in XXXX y während der Regierung von XXXX vom 04.01.2003 bis 01.11.2003 von den Männern XXXX inhaftiert bzw. gefoltert und für 4.000.- US Dollar von seinen Eltern freigekauft wurde.Die beschwerdeführende Partei (BF), ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2004 in Österreich einen Asylantrag, woraufhin ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004 Asyl zuerkannt und kraft Gesetzes festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF wegen seiner Tätigkeit von 1997-1998 für den öffentlichen Sicherheitsdienst in römisch 40 y während der Regierung von römisch 40 vom 04.01.2003 bis 01.11.2003 von den Männern römisch 40 inhaftiert bzw. gefoltert und für 4.000.- US Dollar von seinen Eltern freigekauft wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.01.2017 wurde der BF
GB, § 207 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 Z 1 StGB, § 105 Abs.1 StGB und § 50 Abs.1 Z 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF mit seiner unmündigen Stieftochter mehrfach den Beischlaf bzw. eine diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat bzw. an sich hat vornehmen lassen und sowohl die Stieftochter als auch deren Mutter durch eine gefährliche Drohung genötigt hat sowie eine Schusswaffe, einen Schlagring und Munition besessen hat. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und als mildernd der ordentliche Lebenswandel und sein Geständnis gewertet. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Gericht im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Obwohl er bisher unbescholten gewesen sei, sei auf Grund der Schwere der verübten Taten jedenfalls eine unbedingte, deutlich spürbare Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um ihm einerseits das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser und ähnlicher Art abzuhalten.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.01.2017 wurde der BF
Paragraph 206,
G ab und stellte
G fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid vom 08.01.2019, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den mit Bescheid vom 21.01.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den oben angeführten Bescheid des BFA erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020, GZ. W117 2200899-2/19E, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den BF liegt somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Hinsichtlich des BF übermittelte das BMI am 03.08.2020 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF, ausgestellt auf „ XXXX , geb. XXXX “, gültig von 23.10.2013 bis zum 23.10.2018.Hinsichtlich des BF übermittelte das BMI am 03.08.2020 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF, ausgestellt auf „ römisch 40 , geb. römisch 40 “, gültig von 23.10.2013 bis zum 23.10.2018. Der BF wurde bis 03.08.2020 in einer Justizanstalt (JA) in Strafhaft angehalten und an diesem Datum aus der Justizanstalt entlassen. Der BF kam der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF leistete einer an seinen am 05.10.2020 angemeldeten Wohnsitz übermittelten Ladung des Bundesamtes für den 25.06.2021 keine Folge und war dort auch nach Erlass eines Festnahmeauftrages
BFA-VG sowohl am 06.07.2021 als auch am 07.07.2021 für die Polizei nicht greifbar und konnte somit nicht festgenommen werden. Die Polizei kontaktierte die Hausverwaltung des Wohnhauses, in dem der BF gemeldet war, wobei diese angab, den BF nicht zu kennen, er sei kein Mieter in diesem Haus. Bei nochmaliger Nachschau am 07.07.2021 öffnete eine dritte Person die Tür zur fraglichen Wohnung und gab an, dass sie dem BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 eine kurze Zeit lang Unterkunft gewährt habe. Weiters gab diese Person an, seines Wissens nach habe der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Russland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Diese Angaben wurden von der Polizei bezweifelt, da jene Wohnung, in der der BF gemeldet war, sich bei der Nachschau als (gut gefüllter) Lagerraum für das Unternehmen der Gattin der Person herausstellte, die die Tür geöffnet hatte. Der BF leistete einer an seinen am 05.10.2020 angemeldeten Wohnsitz übermittelten Ladung des Bundesamtes für den 25.06.2021 keine Folge und war dort auch nach Erlass eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, BFA-VG sowohl am 06.07.2021 als auch am 07.07.2021 für die Polizei nicht greifbar und konnte somit nicht festgenommen werden. Die Polizei kontaktierte die Hausverwaltung des Wohnhauses, in dem der BF gemeldet war, wobei diese angab, den BF nicht zu kennen, er sei kein Mieter in diesem Haus. Bei nochmaliger Nachschau am 07.07.2021 öffnete eine dritte Person die Tür zur fraglichen Wohnung und gab an, dass sie dem BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 eine kurze Zeit lang Unterkunft gewährt habe. Weiters gab diese Person an, seines Wissens nach habe der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Russland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Diese Angaben wurden von der Polizei bezweifelt, da jene Wohnung, in der der BF gemeldet war, sich bei der Nachschau als (gut gefüllter) Lagerraum für das Unternehmen der Gattin der Person herausstellte, die die Tür geöffnet hatte. Der Festnahmeauftrag konnte schließlich am 04.10.2021 vollzogen und der BF festgenommen werden, als er – ohne erkennbaren Grund – selbständig eine Dienststelle des BFA in Wien aufsuchte. Der BF wurde in der Folge vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er nun angab, freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.10.2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wird seit 04.10.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF konnte erst in Schubhaft erkennungsdienstlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Russland behandelt werden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF unter Unterstützung der BBU GmbH wurde vom BFA, Abt. B/I/2 – Operative Rückkehr mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgrund der Schwere des vom BF verübten Verbrechens nicht zugestimmt. Für den BF konnte mit 12.01.2022 im mit der russischen Botschaft geführten HRZ-Verfahren die Ausstellung eines solchen, gültig bis 12.04.2022, erreicht werden. Der BF wurde für die nächste Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 gebucht.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.10.2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Der BF wird seit 04.10.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF konnte erst in Schubhaft erkennungsdienstlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Russland behandelt werden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF unter Unterstützung der BBU GmbH wurde vom BFA, Abt. B/I/2 – Operative Rückkehr mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgrund der Schwere des vom BF verübten Verbrechens nicht zugestimmt. Für den BF konnte mit 12.01.2022 im mit der russischen Botschaft geführten HRZ-Verfahren die Ausstellung eines solchen, gültig bis 12.04.2022, erreicht werden. Der BF wurde für die nächste Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 gebucht. Das BFA hat die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in regelmäßigen Aktenvermerken
6 FPG dokumentiert. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 die Akten
4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung über vier Monate hinaus in Schubhaft vor Das BFA hat die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in regelmäßigen Aktenvermerken
Paragraph 80, Absatz 6, FPG dokumentiert. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 die Akten
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung über vier Monate hinaus in Schubhaft vor Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ: W282 2251115-1/19E vom 02.02.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 23.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt
4 BFA-VG neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:Am 23.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt
Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab: Die beschwerdeführende Partei (BF) reiste spätestens am 07.01.2004 nach Österreich ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 21.01.2004 wurde ihm
G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die beschwerdeführende Partei (BF) reiste spätestens am 07.01.2004 nach Österreich ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 21.01.2004 wurde ihm
Paragraph 7, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde am 26.01.2017 vom LG XXXX … wegen §§ 50 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG, §§ 207 Abs. 1, 206 Abs. 1, 212 Abs. 1 Z 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 26.01.2017 vom LG römisch 40 … wegen Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG, Paragraphen 207, Absatz eins, 206, Absatz eins, 212, Absatz eins, Ziffer eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem BF wurde mittels Bescheid vom 08.01.2019 der mit 21.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
G aberkannt.
G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020 des BVwG zur GZ: W117 2200899-2/19E wurde die Entscheidung bestätigt und erwuchs am 11.11.2020 in Rechtskraft. Dem BF wurde mittels Bescheid vom 08.01.2019 der mit 21.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020 des BVwG zur GZ: W117 2200899-2/19E wurde die Entscheidung bestätigt und erwuchs am 11.11.2020 in Rechtskraft. Der BF ist am 25.06.2021 unentschuldigt hieramts zu einer Einvernahme nicht erschienen. Am 25.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag
3 Z 2 BFA-VG erlassen. Der BF ist am 25.06.2021 unentschuldigt hieramts zu einer Einvernahme nicht erschienen. Am 25.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Am 25.06.2021 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Am 06.07.2021 wurde versucht, den BF an seiner Meldeadresse um 15:30 Uhr und 18:47 Uhr festzunehmen, jedoch wurde trotz mehrmaligen Klopfens und Läutens nicht geöffnet. Am 07.07.2021, um 08:30 Uhr, wurde neuerlich versucht, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, jedoch hat niemand geöffnet. Eine Befragung des Nachbarn ergab, dass er nur einen Mann gesehen hat, jedoch vermutet wird, dass dieser eine weitere Wohnung im Haus hat. Näheres konnte nicht angegeben werden. Es wurde auch Kontakt mit der Hausverwaltung aufgenommen, jedoch wurde angegeben, dass sie noch nie von ihm gehört haben. Um 18:20 Uhr wurde neuerlich ein Versuch unternommen, jedoch konnte nur eine andere Person angetroffen werden, wobei dieser angab, dass diese Wohnung das Büro sowie Lager der Firma seiner Frau ist. Er hat dem BF Unterkunft gegeben, und seit Anfang Juli befindet er sich nicht mehr in der Wohnung. Am 04.10.2021 ist der BF hieramts persönlich erschienen und wurde aufgrund des Festnahmeauftrages um 12:15 Uhr festgenommen. Am 04.10.2021, um 15:00 Uhr, wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 04.10.2021, um 16:50 Uhr, wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2021 zur Zahl E 3600/2021-5 wurde die Behandlung der Beschwerde ablehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 07.10.2021 sowie am 11.10.2021 hat er die freiwillige Rückkehr beantragt, jedoch musste diese aufgrund der begangenen Verbrechen abgelehnt werden. Am 29.10.2021 wurde mittels Aktenvermerk
6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 29.10.2021 wurde mittels Aktenvermerk
Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 26.11.2021 wurde mittels Aktenvermerk
6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.Am 26.11.2021 wurde mittels Aktenvermerk
Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 27.12.2021 wurde mittels Aktenvermerk
6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.Am 27.12.2021 wurde mittels Aktenvermerk
Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 04.01.2022 hat der BF einen anderen Insassen im PAZ mit Faustschlag angegriffen. Am 12.01.2022 wurde von der Botschaft die Zustimmung zu einer Ausstellung eines HRZ erteilt. Am 25.01.2022 wurde mittels Aktenvermerk
6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.Am 25.01.2022 wurde mittels Aktenvermerk
Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ: W282 2251115-1/19E vom 02.02.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 02.02.2022 wurde für den BF der Charter am 02.03.2022 gebucht. Der BF hat, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine schwerwiegende Straftat begangen. Er hat gegen sein unmündiges Stiefkind durch eine nicht mehr festzustellende Anzahl von Angriffen den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw. sich vornehmen lassen. Weiters hat er seinem Stiefkind durch gefährliche Drohung, indem er währenddessen zu ihr sagte, sie solle den Mund zumachen, sonst mache er das und notfalls bringe er sie um, genötigt. Er wurde aufgrund dessen zu vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dessen wurde ihm der Asylstatus wieder rechtskräftig aberkannt. Es wurde versucht, den BF mittels Ladung hieramts erscheinen zu lassen, jedoch ist er unentschuldigt nicht erschienen. Im Juli konnte bei der versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgestellt werden, dass er nicht mehr dort wohnhaft ist. Er ist zwar am 04.10.2021 selbstständig bei der Behörde erschienen, jedoch kann aufgrund der Schwere der Straftat und zum Schutz der Stieftochter sowie seines zuvor unbekannten Aufenthaltes die Schubhaft weiterhin aufrecht gehalten werden. Es wurde auch bereits die Zustimmung eines HRZ erteilt. Er wird mit dem Charter am 02.03.2022 abgeschoben. Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
Abs. 2 oder 4 anzurechnen.
Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.
Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung
Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.
Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251115.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.