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{'item': 'W184 2251115-2'}

Obsah (23)§ 22aArt. 133§ 206§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 34§ 76§ 80§ 22§ 67§§ 52a§ 51§ 40Art. 130§ 13§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW184 2251115-2 Spruch, W184 2251115-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 22aAbs.

4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. B) Die ordentliche Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (BF), ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2004 in Österreich einen Asylantrag, woraufhin ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004 Asyl zuerkannt und kraft Gesetzes festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF wegen seiner Tätigkeit von 1997-1998 für den öffentlichen Sicherheitsdienst in XXXX y während der Regierung von XXXX vom 04.01.2003 bis 01.11.2003 von den Männern XXXX inhaftiert bzw. gefoltert und für 4.000.- US Dollar von seinen Eltern freigekauft wurde.Die beschwerdeführende Partei (BF), ein Staatsbürger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 07.01.2004 in Österreich einen Asylantrag, woraufhin ihm mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.01.2004 Asyl zuerkannt und kraft Gesetzes festgestellt wurde, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Dieser Entscheidung lag zu Grunde, dass der BF wegen seiner Tätigkeit von 1997-1998 für den öffentlichen Sicherheitsdienst in römisch 40 y während der Regierung von römisch 40 vom 04.01.2003 bis 01.11.2003 von den Männern römisch 40 inhaftiert bzw. gefoltert und für 4.000.- US Dollar von seinen Eltern freigekauft wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 26.01.2017 wurde der BF

§ 206(1) St

GB, § 207 Abs. 1 StGB, § 212 Abs. 1 Z 1 StGB, § 105 Abs.1 StGB und § 50 Abs.1 Z 1 und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF mit seiner unmündigen Stieftochter mehrfach den Beischlaf bzw. eine diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat bzw. an sich hat vornehmen lassen und sowohl die Stieftochter als auch deren Mutter durch eine gefährliche Drohung genötigt hat sowie eine Schusswaffe, einen Schlagring und Munition besessen hat. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und als mildernd der ordentliche Lebenswandel und sein Geständnis gewertet. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Gericht im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Obwohl er bisher unbescholten gewesen sei, sei auf Grund der Schwere der verübten Taten jedenfalls eine unbedingte, deutlich spürbare Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um ihm einerseits das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser und ähnlicher Art abzuhalten.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 26.01.2017 wurde der BF

Paragraph 206,

(1)StGB, Paragraph 207, Absatz eins, StGB, Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, Paragraph 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt. Diesem Urteil ist zu entnehmen, dass der BF mit seiner unmündigen Stieftochter mehrfach den Beischlaf bzw. eine diesem gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen hat bzw. an sich hat vornehmen lassen und sowohl die Stieftochter als auch deren Mutter durch eine gefährliche Drohung genötigt hat sowie eine Schusswaffe, einen Schlagring und Munition besessen hat. Bei der Strafbemessung wurden als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen und als mildernd der ordentliche Lebenswandel und sein Geständnis gewertet. Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe erschien dem Gericht im Hinblick auf die Persönlichkeit des Angeklagten sowie unter Bedachtnahme auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Taten auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren tat- und schuldangemessen sowie der Täterpersönlichkeit entsprechend. Obwohl er bisher unbescholten gewesen sei, sei auf Grund der Schwere der verübten Taten jedenfalls eine unbedingte, deutlich spürbare Freiheitsstrafe zu verhängen gewesen, um ihm einerseits das Unrecht seiner Straftaten eindrucksvoll vor Augen zu führen sowie ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen dieser und ähnlicher Art abzuhalten. Am 12.12.2018 leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl infolgedessen ein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus und Erlassung eines Einreiseverbotes ein. Am 20.12.2018 wurde der BF vom BFA in der Justizanstalt zum Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass seine Muttersprache Russisch sei und er außerdem Tschetschenisch und Deutsch spreche. Ferner brachte er vor, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und auch arbeitsfähig zu sein. Er sei in Tschetschenien geboren und 2004 nach Österreich gekommen. In Tschetschenien habe er 8 Jahre die Schule besucht, jedoch keinen Beruf erlernt und bei verschiedenen Arbeitgebern verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Er habe in Österreich geheiratet und eine Familie gegründet, er habe drei Kinder. Im Herkunftsstaat würden noch seine Mutter und vier Schwestern leben. Ein Bruder lebe in Österreich, ein weiterer sowie eine Schwester würden in Deutschland leben. Sonst habe er im Herkunftsstaat noch eine große Familie (Onkel, Tanten, Cousins). Zuletzt habe er vor 2 Jahren und 5 Monaten Kontakt mit seiner Mutter gehabt. Seither sei er in Haft. Sein Bruder informiere ihn nach wie vor über die Befindlichkeit seiner Mutter. Über die Situation im Heimatland habe er keine neuen Informationen und sei daran auch nicht interessiert. Im Fall der Rückkehr sei nicht vorhersehbar, was zu befürchten sei; Probleme hätte er in jedem Fall. Es sei dort für ihn gefährlich. Er sei während der Tschetschenienkriege gegen die Russen gewesen. Er habe zwar nicht gegen sie gekämpft, wenn man dort jedoch ein Problem habe, bleibe es für immer. Er sei in der tschetschenischen Armee gewesen. Er wisse nicht, ob er in einen anderen Teil des Landes zurückkehren könne. Er hätte Angst um sein Leben. Er denke, dass er wegen seiner Probleme in Tschetschenien auch welche in ganz Russland habe. In Österreich habe er Deutschkurse besucht, in einer Wohnung gelebt und zeitweise gearbeitet. Er habe in Österreich mit seiner Familie keinen Kontakt, nur mit seinem Bruder, Onkel und Cousins. Er sei hier auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Abschließend wurden ihm Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, wozu er keine Stellungnahme abgab. Mit dem Bescheid vom 08.01.2019, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den mit Bescheid vom 21.01.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G ab und stellte

§ 7Abs. 4 Asyl

G fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 3 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit dem Bescheid vom 08.01.2019, erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den mit Bescheid vom 21.01.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ab und stellte

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG fest, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Ferner wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf 10 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den oben angeführten Bescheid des BFA erhob der BF durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020, GZ. W117 2200899-2/19E, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den BF liegt somit eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vor. Hinsichtlich des BF übermittelte das BMI am 03.08.2020 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF, ausgestellt auf „ XXXX , geb. XXXX “, gültig von 23.10.2013 bis zum 23.10.2018.Hinsichtlich des BF übermittelte das BMI am 03.08.2020 eine Kopie des russischen Reisepasses des BF, ausgestellt auf „ römisch 40 , geb. römisch 40 “, gültig von 23.10.2013 bis zum 23.10.2018. Der BF wurde bis 03.08.2020 in einer Justizanstalt (JA) in Strafhaft angehalten und an diesem Datum aus der Justizanstalt entlassen. Der BF kam der Frist für die freiwillige Ausreise nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Der BF leistete einer an seinen am 05.10.2020 angemeldeten Wohnsitz übermittelten Ladung des Bundesamtes für den 25.06.2021 keine Folge und war dort auch nach Erlass eines Festnahmeauftrages

§ 34

BFA-VG sowohl am 06.07.2021 als auch am 07.07.2021 für die Polizei nicht greifbar und konnte somit nicht festgenommen werden. Die Polizei kontaktierte die Hausverwaltung des Wohnhauses, in dem der BF gemeldet war, wobei diese angab, den BF nicht zu kennen, er sei kein Mieter in diesem Haus. Bei nochmaliger Nachschau am 07.07.2021 öffnete eine dritte Person die Tür zur fraglichen Wohnung und gab an, dass sie dem BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 eine kurze Zeit lang Unterkunft gewährt habe. Weiters gab diese Person an, seines Wissens nach habe der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Russland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Diese Angaben wurden von der Polizei bezweifelt, da jene Wohnung, in der der BF gemeldet war, sich bei der Nachschau als (gut gefüllter) Lagerraum für das Unternehmen der Gattin der Person herausstellte, die die Tür geöffnet hatte. Der BF leistete einer an seinen am 05.10.2020 angemeldeten Wohnsitz übermittelten Ladung des Bundesamtes für den 25.06.2021 keine Folge und war dort auch nach Erlass eines Festnahmeauftrages

Paragraph 34, BFA-VG sowohl am 06.07.2021 als auch am 07.07.2021 für die Polizei nicht greifbar und konnte somit nicht festgenommen werden. Die Polizei kontaktierte die Hausverwaltung des Wohnhauses, in dem der BF gemeldet war, wobei diese angab, den BF nicht zu kennen, er sei kein Mieter in diesem Haus. Bei nochmaliger Nachschau am 07.07.2021 öffnete eine dritte Person die Tür zur fraglichen Wohnung und gab an, dass sie dem BF nach seiner Haftentlassung im Jahr 2020 eine kurze Zeit lang Unterkunft gewährt habe. Weiters gab diese Person an, seines Wissens nach habe der BF das Bundesgebiet bereits in Richtung Russland mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Diese Angaben wurden von der Polizei bezweifelt, da jene Wohnung, in der der BF gemeldet war, sich bei der Nachschau als (gut gefüllter) Lagerraum für das Unternehmen der Gattin der Person herausstellte, die die Tür geöffnet hatte. Der Festnahmeauftrag konnte schließlich am 04.10.2021 vollzogen und der BF festgenommen werden, als er – ohne erkennbaren Grund – selbständig eine Dienststelle des BFA in Wien aufsuchte. Der BF wurde in der Folge vom BFA niederschriftlich einvernommen, wobei er nun angab, freiwillig nach Russland zurückkehren zu wollen. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.10.2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG verhängt. Der BF wird seit 04.10.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF konnte erst in Schubhaft erkennungsdienstlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Russland behandelt werden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF unter Unterstützung der BBU GmbH wurde vom BFA, Abt. B/I/2 – Operative Rückkehr mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgrund der Schwere des vom BF verübten Verbrechens nicht zugestimmt. Für den BF konnte mit 12.01.2022 im mit der russischen Botschaft geführten HRZ-Verfahren die Ausstellung eines solchen, gültig bis 12.04.2022, erreicht werden. Der BF wurde für die nächste Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 gebucht.Mit Mandatsbescheid des BFA vom 04.10.2021 wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG verhängt. Der BF wird seit 04.10.2021 in Schubhaft angehalten. Der BF konnte erst in Schubhaft erkennungsdienstlich für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit Russland behandelt werden. Einer freiwilligen Rückkehr des BF unter Unterstützung der BBU GmbH wurde vom BFA, Abt. B/I/2 – Operative Rückkehr mit Schreiben vom 11.10.2021 aufgrund der Schwere des vom BF verübten Verbrechens nicht zugestimmt. Für den BF konnte mit 12.01.2022 im mit der russischen Botschaft geführten HRZ-Verfahren die Ausstellung eines solchen, gültig bis 12.04.2022, erreicht werden. Der BF wurde für die nächste Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 gebucht. Das BFA hat die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in regelmäßigen Aktenvermerken

§ 80Abs.

6 FPG dokumentiert. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 die Akten

§ 22aAbs.

4 BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung über vier Monate hinaus in Schubhaft vor Das BFA hat die Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft in regelmäßigen Aktenvermerken

Paragraph 80, Absatz 6, FPG dokumentiert. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.01.2022 die Akten

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung über vier Monate hinaus in Schubhaft vor Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ: W282 2251115-1/19E vom 02.02.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 23.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt

§ 22Abs.

4 BFA-VG neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab:Am 23.02.2022 legte das BFA den gegenständlichen Schubhaftakt

Paragraph 22, Absatz 4, BFA-VG neuerlich dem Bundesverwaltungsgericht vor und gab folgende Stellungnahme ab: Die beschwerdeführende Partei (BF) reiste spätestens am 07.01.2004 nach Österreich ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 21.01.2004 wurde ihm

§ 7Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Die beschwerdeführende Partei (BF) reiste spätestens am 07.01.2004 nach Österreich ein. Er stellte am gleichen Tag einen Asylantrag. Am 21.01.2004 wurde ihm

Paragraph 7, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der BF wurde am 26.01.2017 vom LG XXXX … wegen §§ 50 Abs. 1 Z 1 und 2 WaffG, §§ 207 Abs. 1, 206 Abs. 1, 212 Abs. 1 Z 1, 105 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde am 26.01.2017 vom LG römisch 40 … wegen Paragraphen 50, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG, Paragraphen 207, Absatz eins, 206, Absatz eins, 212, Absatz eins, Ziffer eins, 105, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren rechtskräftig verurteilt. Dem BF wurde mittels Bescheid vom 08.01.2019 der mit 21.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl

G aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020 des BVwG zur GZ: W117 2200899-2/19E wurde die Entscheidung bestätigt und erwuchs am 11.11.2020 in Rechtskraft. Dem BF wurde mittels Bescheid vom 08.01.2019 der mit 21.01.2004 zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Gleichzeitig wurde eine Rückkehrentscheidung mit einem 10-jährigen Einreiseverbot gegen ihn erlassen. Mit Erkenntnis vom 13.10.2020 des BVwG zur GZ: W117 2200899-2/19E wurde die Entscheidung bestätigt und erwuchs am 11.11.2020 in Rechtskraft. Der BF ist am 25.06.2021 unentschuldigt hieramts zu einer Einvernahme nicht erschienen. Am 25.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag

§ 34Abs.

3 Z 2 BFA-VG erlassen. Der BF ist am 25.06.2021 unentschuldigt hieramts zu einer Einvernahme nicht erschienen. Am 25.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen. Am 25.06.2021 wurde ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) gestartet. Am 06.07.2021 wurde versucht, den BF an seiner Meldeadresse um 15:30 Uhr und 18:47 Uhr festzunehmen, jedoch wurde trotz mehrmaligen Klopfens und Läutens nicht geöffnet. Am 07.07.2021, um 08:30 Uhr, wurde neuerlich versucht, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, jedoch hat niemand geöffnet. Eine Befragung des Nachbarn ergab, dass er nur einen Mann gesehen hat, jedoch vermutet wird, dass dieser eine weitere Wohnung im Haus hat. Näheres konnte nicht angegeben werden. Es wurde auch Kontakt mit der Hausverwaltung aufgenommen, jedoch wurde angegeben, dass sie noch nie von ihm gehört haben. Um 18:20 Uhr wurde neuerlich ein Versuch unternommen, jedoch konnte nur eine andere Person angetroffen werden, wobei dieser angab, dass diese Wohnung das Büro sowie Lager der Firma seiner Frau ist. Er hat dem BF Unterkunft gegeben, und seit Anfang Juli befindet er sich nicht mehr in der Wohnung. Am 04.10.2021 ist der BF hieramts persönlich erschienen und wurde aufgrund des Festnahmeauftrages um 12:15 Uhr festgenommen. Am 04.10.2021, um 15:00 Uhr, wurde der BF niederschriftlich einvernommen. Am 04.10.2021, um 16:50 Uhr, wurde dem BF der Schubhaftbescheid persönlich zugestellt. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.2021 zur Zahl E 3600/2021-5 wurde die Behandlung der Beschwerde ablehnt und an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Am 07.10.2021 sowie am 11.10.2021 hat er die freiwillige Rückkehr beantragt, jedoch musste diese aufgrund der begangenen Verbrechen abgelehnt werden. Am 29.10.2021 wurde mittels Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 29.10.2021 wurde mittels Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 26.11.2021 wurde mittels Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.Am 26.11.2021 wurde mittels Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 27.12.2021 wurde mittels Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.Am 27.12.2021 wurde mittels Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Am 04.01.2022 hat der BF einen anderen Insassen im PAZ mit Faustschlag angegriffen. Am 12.01.2022 wurde von der Botschaft die Zustimmung zu einer Ausstellung eines HRZ erteilt. Am 25.01.2022 wurde mittels Aktenvermerk

§ 80Abs.

6 FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor.Am 25.01.2022 wurde mittels Aktenvermerk

Paragraph 80, Absatz 6, FPG von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft geprüft und liegt diese weiterhin vor. Mit Erkenntnis des BVwG zur GZ: W282 2251115-1/19E vom 02.02.2022 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist. Am 02.02.2022 wurde für den BF der Charter am 02.03.2022 gebucht. Der BF hat, nachdem ihm der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine schwerwiegende Straftat begangen. Er hat gegen sein unmündiges Stiefkind durch eine nicht mehr festzustellende Anzahl von Angriffen den Beischlaf bzw. eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, eine geschlechtliche Handlung vorgenommen bzw. sich vornehmen lassen. Weiters hat er seinem Stiefkind durch gefährliche Drohung, indem er währenddessen zu ihr sagte, sie solle den Mund zumachen, sonst mache er das und notfalls bringe er sie um, genötigt. Er wurde aufgrund dessen zu vier Jahren unbedingt rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dessen wurde ihm der Asylstatus wieder rechtskräftig aberkannt. Es wurde versucht, den BF mittels Ladung hieramts erscheinen zu lassen, jedoch ist er unentschuldigt nicht erschienen. Im Juli konnte bei der versuchten Vollziehung des Festnahmeauftrages an seiner Meldeadresse festgestellt werden, dass er nicht mehr dort wohnhaft ist. Er ist zwar am 04.10.2021 selbstständig bei der Behörde erschienen, jedoch kann aufgrund der Schwere der Straftat und zum Schutz der Stieftochter sowie seines zuvor unbekannten Aufenthaltes die Schubhaft weiterhin aufrecht gehalten werden. Es wurde auch bereits die Zustimmung eines HRZ erteilt. Er wird mit dem Charter am 02.03.2022 abgeschoben. Dieser Schriftsatz wurde der beschwerdeführenden Partei übermittelt und gleichzeitig eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt, welche ungenützt verstrich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Zur Person des BF: Der BF ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF ist im Bundesgebiet strafrechtlich vorbestraft. Der BF verfügt in Österreich weder über einen gesicherten Wohnsitz noch über wesentliche soziale Beziehungen, er war seit Jahren im Bundesgebiet nicht berufstätig. Seine Mutter und mehrere Schwestern leben in Tschetschenien, ferner Onkel, Tanten und Cousins. In Österreich lebt ein Bruder des BF, der jedoch in einer JA in Strafhaft angehalten wird, ein weiterer Bruder sowie eine Schwester des BF leben in Deutschland. Mit seiner österreichischen Lebensgefährtin, ihren beiden Kindern und den drei gemeinsamen Kindern wohnte der BF seit geraumer Zeit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt weder über nennenswerte Barmittel noch über nennenswerte Vermögenswerte. Der BF hat sich am 23.10.2013 einen russischen Reisepass ausstellen lassen, dessen Gültigkeit im Oktober 2018 endete. Für den BF liegt bereits ein HRZ seitens der russischen Behörden vor. Zum Verfahrensgang und zu den Voraussetzungen der Schubhaft: Der BF ist nicht Asylwerber oder subsidiär Schutzberechtigter. Gegen den BF liegt eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt zehnjährigem Einreiseverbot vor. Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der BF ist im Polizeianhaltezentrum nunmehr als aggressiv und gefährlich eingestuft und hat am 04.01.2022 einen Mithäftling im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung nach einem Streit um einen Aschenbecher verletzt, er wurde wegen Körperverletzung angezeigt. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit: Der BF ist im Hinblick auf sein bisheriges Verhalten in besonders ausgeprägtem Maß vertrauensunwürdig und nicht kooperativ. Der BF ist mit Hilfe einer durch einen Dritten organisierten Scheinmeldung im Bundesgebiet untergetaucht, ohne für das BFA greifbar zu sein. Der BF verhält sich auch in der Schubhaft aggressiv und hat einen Mithäftling körperlich verletzt. Der BF wird im Falle der Entlassung aus der Schubhaft mit hoher Wahrscheinlichkeit untertauchen, um sich seiner Abschiebung nach Russland zu entziehen. Der BF kam seiner Ausreisepflicht nach seiner Haftentlassung nicht nach und erstattete eine behördliche Scheinmeldung, ohne an dieser Adresse tatsächlich greifbar zu sein. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den BF durch die russischen Behörden ist mit Gültigkeitszeitraum bis 12.04.2022 bereits erfolgt; der BF ist für eine Charterabschiebung nach Russland Anfang März 2022 bereits verbindlich gebucht. Eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat noch innerhalb einer sechsmonatigen Dauer der Schubhaft ist als äußerst wahrscheinlich einzustufen. Die beschwerdeführende Partei wird seit dem 04.10.2021 in Schubhaft angehalten. Eine relevante Änderung der Umstände hinsichtlich des Vorliegens der maßgeblichen Voraussetzungen und der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft seit deren Verhängung liegt nicht vor.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage im gegenständlichen Verfahren der beschwerdeführenden Partei und sind unstrittig. Weitere Beweise waren also wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Fortsetzung der Schubhaft: § 76 und § 80 FPG lautet:Paragraph 76 und Paragraph 80, FPG lautet: § 76

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. … § 80
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

§ 51

noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag

Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5)Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Abs. 2 oder 4 anzurechnen.

(5)Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer

Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a)In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

§ 40Abs.

5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.

(5a)In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer

Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz

Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung

Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(6)Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(7)Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. § 22a BFA-VG lautet:Paragraph 22 a, BFA-VG lautet: § 22a
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig. Im vorliegenden Fall geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch weiterhin das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. Betrachtet man die Interessen der beschwerdeführenden Partei an seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse, so zeigt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Bundesgebiet über kein Familienleben verfügt. Die beschwerdeführende Partei ist zudem in Österreich weder legal erwerbstätig noch sozialversichert. Er verfügt auch über keinen Wohnsitz und keine Meldung im Bundesgebiet und hat keine Barmittel. Die beschwerdeführende Partei ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens lässt sich aus derzeitiger Sicht auch erkennen, dass eine zügige Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei als wahrscheinlich anzusehen ist. Das Gericht geht daher im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei nach heutigem Wissensstand zeitnah realistisch erscheint. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung kommen kann. Eine Sicherheitsleistung kommt auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel nicht in Frage. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder eine Meldeverpflichtung kann auf Grund des von der beschwerdeführenden Partei in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, weil im vorliegenden Fall die konkrete Gefahr des Untertauchens besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels kommt daher nicht in Betracht. Es war daher

§ 22aAbs.

4 BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festzustellen, dass die angeordnete Schubhaft nach wie vor notwendig und verhältnismäßig ist und dass die maßgeblichen Voraussetzungen für ihre Fortsetzung im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. Zu dem Unterbleiben einer Verhandlung wird ausgeführt:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Im vorliegenden Fall liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG und die dazu von der ständigen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien vor. Der Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. In einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren wurde der beschwerdeführenden Partei ausreichend Parteiengehör eingeräumt, und auch die Beschwerde zeigt nicht plausibel auf, inwieweit eine neuerliche Einvernahme zu einer weiteren Klärung der Sache führen könnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W184.2251115.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.