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{'item': 'W192 2149074-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW192 2149074-2 SpruchW192 2149074-2/3E, W192 2149074-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.02.2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben“.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 22.02.2022 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) gegenüber dem Beschwerdeführer aus: „Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben“. Mit Schreiben vom 22.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen § 12a Abs. 2 AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde.Mit Schreiben vom 22.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.02.2022, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten unter Hinweis auf diese Entscheidung vor und teilte mit, dass „die dagegen eingebrachte Beschwerde gegen Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zur dortigen Verwendung weitergeleitet“ werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der Beschwerdeführer brachte am 01.06.2014 nach vorhergehender unrechtmäßiger Einreise ins Bundesgebiet einen ersten Antrag auf internationalen Schutz ein, den er in der Erstbefragung zusammenfassend damit begründete, dass er seit 2008 Mitglied des SCNC (Southern Cameroons National Council) sei und zweimal verhaftet worden sei. Es sei ihm mit Hilfe eines Wärters gelungen, zu fliehen. Bei einer Rückkehr fürchte er, in ein Gefängnis für politische Aktivisten zu kommen. In der Einvernahme vor dem BFA am 06.09.2016 führte er an, dass er 2013 mit anderen Aktivisten verhaftet worden und in einem Gefängnis gefoltert worden sei, um Geheimnisse des SCNC zu verraten. Nach mehreren Monaten sei er aus dem Gefängnis geflohen und habe dann von einem SCNC-Aktivisten erfahren, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe. Dieser habe ihm geraten, Kamerun zu verlassen und habe ihn auch bei der Organisation der Ausreise unterstützt. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017 wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde nicht erteilt und gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun wurde gem. § 52 Abs. 9 iVm 46 FPG festgestellt und gem. § 55 Abs 1 bis 3 FPG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Mit Bescheid des BFA vom 10.02.2017 wurde sein erster Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung nach Kamerun wurde gem. Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit 46 FPG festgestellt und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte unter anderem vor, dass Mitglieder des SCNC im Herkunftsstaat einer Verfolgung durch staatliche Behörden ausgesetzt seien. Mit Erkenntnis vom 16.12.2019 wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.12.2019 die Beschwerde als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen: „1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
  4. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
  5. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund, nicht verheiratet, Vater zweier Kinder und bekennt sich zum christlichen Glauben. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe MoMo und der Sprachgruppe der Menemo an. Der Beschwerdeführer hält sich seit 02.06.2014 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat im Kamerun die Grundschule und danach das „XX College of Technology“ in LL1 besucht und seinen Lebensunterhalt mit dem Erbauen von Häusern und in der Landwirtschaft bestritten. In Kamerun leben noch seine Mutter, seine dort geborene Tochter NN1, seine vier Geschwister und Tanten und Onkel. Der Beschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt mit seinem Bruder in Kamerun. Der Beschwerdeführer ist Vater des in Österreich geborenen mj. Kindes NN2, welches Staatsangehöriger von Kamerun ist. Für das Verfahren auf internationalen Schutz bezüglich der Mutter und des mj. Kindes NN2 ist aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.12.2019 Belgien zuständig. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, in Anbetracht der rechtskräftigen Ausweisung und damit einhergehend der bevorstehenden Abschiebung der Mutter und des Kindes nach Belgien, über keine entscheidungsmaßgebliches Familienleben bzw. schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.In Österreich verfügt der Beschwerdeführer, in Anbetracht der rechtskräftigen Ausweisung und damit einhergehend der bevorstehenden Abschiebung der Mutter und des Kindes nach Belgien, über keine entscheidungsmaßgebliches Familienleben bzw. schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK, es leben keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer geht keiner Beschäftigung nach, bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer spricht qualifiziert Deutsch und hat die Integrationsprüfung B1 bestanden und war während seines Aufenthaltes zwischen April und Juni 2019 im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende für die Stadtgemeinde LL2 tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein XX. in LL3, laut eigenen Angaben jedoch nicht mehr Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr der Stadtgemeinde LL4 und hat abgesehen von seinem Führerschein an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte und wird von diesen auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer spricht qualifiziert Deutsch und hat die Integrationsprüfung B1 bestanden und war während seines Aufenthaltes zwischen April und Juni 2019 im Rahmen der gemeinnützigen Beschäftigung für Asylwerbende für die Stadtgemeinde LL2 tätig. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im Verein römisch zwanzig. in LL3, laut eigenen Angaben jedoch nicht mehr Mitglied bei der freiwilligen Feuerwehr der Stadtgemeinde LL4 und hat abgesehen von seinem Führerschein an keinen sonstigen Aus- und Weiterbildungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer verfügt über soziale Kontakte und wird von diesen auch finanziell unterstützt. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
  6. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Kamerun einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder der politischen Gesinnung oder einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war. Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf seine behauptete Mitgliedschaft beim SCNC von staatlichen Organen ihres Herkunftslandes verfolgt wird, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Mitglied des SCNC gewesen ist oder dass dieser in Österreich Mitglied des SCNC ist. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Er verfügt über eine höhergradige Schulausbildung und hat in Kamerun als in der Landwirtschaft und als Selbstständiger (Errichtung von Häusern) gearbeitet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr wie zuvor in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Zudem leben Familienangehörige des Beschwerdeführers (Mutter, Tochter, Geschwister, Onkel und Tanten) in seinem Herkunftsland und könnte er im Falle einer Rückkehr wieder entweder an seine letzte Wohnadresse zurückkehren, bzw. bei seinen Verwandten Unterkunft nehmen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kamerun für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es konnte nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Kamerun für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art, 2 EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Kamerun unzulässig wäre.“Es wurden auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Kamerun unzulässig wäre.“ Diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem damaligen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt und ist am 17.12.2019 in Rechtskraft erwachsen. Eine dagegen erhobene ao. Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2020 zurückgewiesen. Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.10.2020 abgewiesen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung ist mit 21.11.2020 in Rechtskraft erwachsen.Ein Antrag des Beschwerdeführers vom 03.04.2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wurde vom BFA mit Bescheid vom 20.10.2020 abgewiesen, wobei auch eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Diese Entscheidung ist mit 21.11.2020 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Luxemburg und stellte dort am 26.11.2020 einen weiteren Asylantrag. 1.
  7. Am 13.01.2022 stellte er nach erfolgter Rückübernahme einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am selben Tag gab er an, dass er im November 2020 nach Deutschland, Belgien und Luxemburg gereist sei, von wo er rückgeführt worden sei. Er stelle den Antrag, weil er sein Sohn und die Mutter des Kindes in Belgien leben würden; er wolle mit ihnen in Belgien oder Österreich zusammenleben. Er habe Angst, nach Kamerun zurückzukehren, weil politische Unruhen in den anglophonen Gebieten herrschen und er als Separatist gelte. Er habe auch in Österreich an Demonstrationen gegen das derzeitige Regime in Kamerun teilgenommen. Beim Beschwerdeführer wurde ein am 19.01.2021 in Brüssel ausgestellter Reisepass sichergestellt, aus dem ersichtlich ist, dass er bei der Stellung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz eine andere Identität behauptet hatte. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2022 gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Er werde im Verfahren nicht vertreten. Der Beschwerdeführer stelle neuerlich einen Asylantrag, weil zu den im ersten Verfahren vorgebrachten Ausreisegründen weitere Gründe hinzugetreten seien. Er habe in Wien am 01.10.2017 und zuletzt am 20.05.2019 an Demonstrationen gegen die Regierung in Kamerun teilgenommen. Er habe diese Demonstrationen im Verfahren über den ersten Antrag bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.12.2019 vorgebracht und habe im ersten Verfahren auch Angaben zu den Problemen der englischsprachigen Kameruner mit der Regierung getätigt. Der zweite Grund für die neuerliche Antragstellung seien seine in Belgien lebende von ihm schwangere Lebensgefährtin und der mit dieser lebende gemeinsame Sohn. Zu den mit der Ladung ausgefolgten Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat brachte der Beschwerdeführer vor, dass er diese gelesen habe. Englischsprachige Anführer seien aus Nigeria nach Kamerun zurückgebracht und dort eingesperrt worden. Die Regierung würde dies nie bekanntgeben. Es gebe keine Menschenrecht und Redefreiheit in Kamerun. Vor Beendigung der Einvernahme gab der Beschwerdeführer nach Mitteilung des BFA, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen und auch den faktischen Abschiebeschutz aufzuheben, sowie nach Information über das weitere Prozedere und die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr an, dass er die Entscheidung getroffen habe, freiwillig nach Kamerun zurückzukehren. Am 22.02.2022 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er zur bereits am 07.02.2022 mitgeteilten Absicht der Behörde vor, dass sich schon lange in Österreich befinde. Er trage als Vater Verantwortung für seine Kinder in Österreich und in Afrika. Er wolle eine Familie gründen und hier sein, wenn seine Kinder aufwachsen. Das BFA verkündete den angefochtenen Bescheid mündlich und folgte dem Beschwerdeführer eine Kopie aus. 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kamerun. Er ist volljährig. Er leidet an keinen schweren, lebensbedrohlichen Krankheiten und unterliegt deshalb und wegen seines jugendlichen Alters nicht dem Risiko eines schwerwiegenden Verlaufs einer COVID-19-Infektion. Er verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Als Grund seines Erstantrages führte er an, nicht nach Kamerun zurückkehren zu können, weil er wegen seiner Zugehörigkeit zum SCNC im Herkunftsstaat verhaftet und angehalten worden sei und in Österreich an Kundgebungen gegen die Regierung des Herkunftsstaat teilgenommen habe. Diese Angaben sind gemäß dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 nicht glaubhaft. Im zweiten Antrag behauptete der Beschwerdeführer neuerlich dieselbe Bedrohungssituation. Das Vorbringen stellt keinen neuen Sachverhalt dar und hat auch keinen glaubhaften Kern. Der Beschwerdeführer, ein gesunder, erwachsener, erwerbsfähiger Mann, hat weiterhin die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 festgestellte ihm zumutbare Möglichkeit, sich im Rückkehrfall wieder im Herkunftsstaat niederzulassen und sich dort wie vor der Ausreise durch eigene Erwerbstätigkeit eine Existenz zu sichern. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Er hat in Österreich keine Angehörige oder sonstige Verwandten. Integrationsschritte nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und auf die staatlichen Leistungen der Grundversorgung angewiesen.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Verwaltungsakten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Sie wurden bereits im angefochtenen Bescheid getroffen. Die durch den Beschwerdeführer behauptete Bedrohung wegen einer Mitgliedschaft beim SCNC wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 (Rechtskraft: 17.12.2019) als nicht glaubhaft beurteilt. Neues oder darüber hinausgehendes Vorbringen hinsichtlich eine Gefährdung im Falle seiner Rückkehr hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht erstattet. Unabhängig davon zeigt schon der Umstand, dass die Behörden des Herkunftsstaats für den Beschwerdeführer am 19.01.2021 in Brüssel einen Reisepass ohne Einschränkung der Gültigkeit ausgestellt haben, dass er keiner staatlichen Verfolgung ausgesetzt ist. Damit steht auch seine bei der Einvernahme am 07.02.2022 geäußerte Absicht, freiwillig nach Kamerun zurückzukehren, im Einklang. Sein Vorbringen zur Stützung seines Folgeantrags weist somit auch keinen glaubhaften Kern auf Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK erkennen lässt. Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht keine derartige Situation, die eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Es liegen sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach sich zum Entscheidungszeitpunkt die Versorgungslage derart schwerwiegend verschlechtert hätte, dass der arbeitsfähige und über familiäre Anknüpfungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat verfügende Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG sind im Fall der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Dies gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186/2018 ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von §§ 28, 31 VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des § 22 Abs. 10 AsylG mit „Beschluss“ zu treffen.Bei der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Überprüfung des faktischen Abschiebeschutzes handelt es sich um eine Entscheidung über eine fingerte Beschwerde gegen den Bescheid über die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes (VfGH 10.10.2018, G 186 aus 2018, ua). Obwohl es sich daher um eine meritorische Erledigung (Abweisung oder Stattgabe) einer Beschwerde handeln soll, ist diese – abweichend von Paragraphen 28, 31, VwGVG – aufgrund des ausdrücklichen Wortlautes des Paragraph 22, Absatz 10, AsylG mit „Beschluss“ zu treffen. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
  11. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) bedeutet, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
  12. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). Im vorliegenden Fall wurde ein Folgeantrag gestellt, nachdem der Erstantrag bereits rechtskräftig abgewiesen worden war und darin eine Rückkehrentscheidung getroffen wurde. Eine weitere rechtskräftige Rückkehrentscheidung hat das BFA mit dem Bescheid von 21.11.2020 erlassen. Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 2 AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland, Belgien und Luxemburg. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des § 12a Abs. 2 AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen.Es liegt daher ein Fall vor, in dem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkennen „kann“. Indizien dafür, dass ein Fall vorliegt, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern, liegen bereits in der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers nach Deutschland, Belgien und Luxemburg. Die weiteren bei der Ermessensübung zu beachtenden Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 3 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sind erfüllt: Gegen den Beschwerdeführer besteht eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, der Folgeantrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des Sachverhalts eingetreten ist und die Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK für den Beschwerdeführer und für ihn auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen. Im vorliegenden Fall kann schon bei einer Grobprüfung gesagt werden, dass die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Das den Folgeantrag begründende Vorbringen gleicht jenem des Erstverfahrens und weist überdies keinen glaubhaften Kern auf. Anhaltspunkte dafür, dass es hinsichtlich der zumutbaren Rückkehr des Beschwerdeführers zu einer relevanten Verschlechterung gekommen wäre, ergeben sich aus dem vorhandenen Beweismaterial nicht; der Beschwerdeführer hat dies auch nicht konkret behauptet. Dasselbe gilt für die Beurteilung des mit der Abschiebung verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers, zumal die Trennung des Beschwerdeführers von seinem in Österreich geborenen Sohn und der Mutter des Kindes, die mittlerweile in Belgien leben, bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.12.2019 zugrunde lagen. Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (§ 22 Abs. 10 AsylG) und ohne Verhandlung (§ 22 Abs. 1 BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen.Die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte daher zu Recht. Daher war die Beschwerde mit Beschluss (Paragraph 22, Absatz 10, AsylG) und ohne Verhandlung (Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG) abzuweisen und die Aberkennung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zB VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451; 12.12.2018, Ra 2018/19/0010); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W192.2149074.2.00

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