Obsah (12)
§ 42§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 29§ 31§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW201 2251705-1 SpruchW201 2251705-1/4E, W201 2251705-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Angela SCHIDLOF als Vorsitzende und die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR sowie den fachkundigen Laienrichter Franz GROSCHAN als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch KOBV- Der Behindertenverband für Wien, NÖ & Bgld., gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 19.01.2022, OB: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung wird aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 07.05.021 einen bis 31.03.2024 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen. Gegen die Ausstellung des Behindertenpasses wurde keine Beschwerde erhoben. 1.
- Dieser Entscheidung wurden das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2021 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin und das auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX Facharzt für HNO-Erkrankungen, zu Grunde gelegt, welchen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu entnehmen ist:1.
- Dieser Entscheidung wurden das auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 26.02.2021 basierende Sachverständigengutachten , Dris. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und das auf der Aktenlage basierende Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 Facharzt für HNO-Erkrankungen, zu Grunde gelegt, welchen im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes zu entnehmen ist: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Depressive Angststörung, Agoraphobie, Sozialphobie Unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der chronischen Schmerzkrankheit und des sozialen Rückzugs, jedoch keine stationären Aufenthalte beschrieben. 03.06.02 50 2 Seronegative Spondylarthritis mit peripherer Beteiligung Unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der Daumensattelgelenksarthrosen und Karpaltunnelsyndrom beidseits, keine Deformitäten. 02.02.02 30 3 Bandscheibenvorwölbungen in der Lendenwirbelsäule Unterer Rahmensatz, da keine Therapie oder stationären Aufenthalte 02.01.02 30 4 Autoimmunthyreopathie Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut einstellbar. 09.01.01 10 5 Normalhörigkeit beidseits Tabelle Z1/K1 unterer Rahmensatz, da keine Diskriminationsschwäche dokumentiert 12.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch Zusammenwirken von Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht, da eine ungünstige wechselseitige Beeinflussung besteht. Leiden 4 erhöht nicht weiter, da keine wechselseitige Beeinflussung damit in Zusammenhang steht. Aus Leiden 5 ergibt sich kein GdB. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Verdacht auf Hypophysenadenom - Ausschluss durch weiterführende Diagnostik erfolgt. Tonaudiogramm - keine Funktionsstörung mehr nachweisbar. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Das Zurücklegen kürzerer und längerer Wegstrecken sowie das sichere Ein- und Aussteigen ist bei erhaltener Kraft in oberer und unterer Extremität sowie guter kardiorespiratorischer Leistungsfähigkeit möglich. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Es liegt keine erhöhte Infektanfälligkeit vor.“
- Die Beschwerdeführerin hat am 07.06.2021 unter Vorlage eines neurologisch/psychiatrischen Befundberichtes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt.
- Die Beschwerdeführerin hat am 07.06.2021 unter Vorlage eines neurologisch/psychiatrischen Befundberichtes bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO gestellt, welcher auch als Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gilt. 2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2021 basierendes Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:2.1 Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2021 basierendes Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, in welchem im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Rezidivierende depressive Störung bei Agoraphobie mit Panikattacken und sozialer Phobie 2 Seronegative Spondylarthritis mit peripherer Beteiligung 3 Bandscheibenvorwölbungen in der Lendenwirbelsäule 4 Autoimmunthyreopathie 5 Normalhörigkeit beidseits Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht besteht eine rezidivierende depressive Störung mit Ängsten und Vermeidungsverhalten. Es besteht ein hoher Leidensdruck, es wurden jedoch bisher noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft insbesondere keine stationäre Psychotherapie absolviert. Zweimal psychosoziale Rehabilitation ambulant, zuletzt
- Letzte Psychotherapie Sommer 2020 beendet, derzeit keine laufende Gesprächstherapie. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?Nein.“Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?, Nein.“ 2.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 23.08.2021 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben.2.2. Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 23.08.2021 erteilten Parteiengehörs wurden keine Einwendungen erhoben. 2.3. Mit Bescheid vom 11.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG abgewiesen.
2.3. Mit Bescheid vom 11.11.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG abgewiesen. Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. § 29b StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.Ergänzend wurde angemerkt, dass ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden könne, da die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorlägen.
- Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin an einer Angststörung mit erheblicher soziophobischer Komponente leide. Sie bekomme massive Angstzustände und Panikattacken mit fremden Menschen, in geschlossenen Räumen und in der Öffentlichkeit. Aufgrund dieser Diagnosen und Beschwerden sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Auch ihre persönliche Distanzzone von mehr als zwei Meter lasse die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zu. Die Beschwerdeführerin sei seit 2011 regelmäßig - alle 8 Wochen - in neurologisch/psychiatrischer Behandlung und habe zusätzlich seit 2010 regelmäßig Psychotherapien absolviert. Sie mache derzeit eine Gesprächstherapie. Zusätzlich habe die Beschwerdeführerin auch drei ambulante psychische Rehabilitationsaufenthalte absolviert, da aufgrund der bestehenden Angsterkrankung ein stationärer Aufenthalt keinesfalls möglich sei. Alle Voraussetzungen für die Gewährung des gegenständlichen Zusatzeintrages lägen bei der Beschwerdeführerin vor. Sie habe nachgewiesene Behandlungen von mindestens einem Jahr durchgeführt, nehme psych. Medikation und habe alle möglichen therapeutischen Angebote angenommen und ausgeschöpft und trotzdem komme es zu keiner Besserung des Krankheitsbildes. Eine ausdrückliche stationäre Behandlung sei weder in der Verordnung noch in den Erläuterungen als Voraussetzung für die Gewährung der begehrten Zusatzeintragung normiert und könne daher von der Sachverständigen nicht als Argument verwendet werden, dass deswegen noch nicht alle Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft seien, zumal die Beschwerdeführerin ja aufgrund ihrer Angsterkrankung keine stationäre Psychotherapie absolvieren könne. Weiters leide die Beschwerdeführerin seit ca. 20 Jahren an einer seronegativen Spondarthritis mit teils hoher entzündlicher Aktivität und peripherer und axialer Beteiligung sowie permanenten therapieresistenten Schmerzen und Synovitiden im Bereich der Handgelenke, der Zehen- und Sprunggelenke, rechten Schulter, Hüften sowie beider Kniegelenke und im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Trotz einer Vielzahl an Medikation sowie Infiltrationen Infusionen und physikalischer Therapiemaßnahmen und Ergotherapie könne die Entzündung nicht gestoppt werden. Zusätzlich bestehe ein Fibromyalgiesyndrom mit großflächigen Schmerzen von teil brennendem Charakter. Außerdem fänden sich degenerative Veränderungen an der gesamten Wirbelsäule bei gleichzeitig hochgradigen Myogelosen der paravertebralem Rückenmuskulatur. Eine Rotationseinschränkung der HWS bei muskulärem Hartspann der Nackenmuskulatur, eine Fehlhaltung und Aufbraucherscheinungen würden ein oberes und unteres Cervikalsyndrom bedingen. Infolge einer muskulären Dysbalance im Hüft-Beckenbereich bei gleichzeitig vorhandenen Aufbraucherscheinungen und Fehlhaltung der LWS komme es immer wieder zum Auftreten von lumbo-ischiaigieforemn Schmerzen. Zudem lägen multisegmentale Bandscheibenprotrusionen mit Tangierung mehrerer Nervenwurzeln und radikulärer Schmerzsymptomatik vor. Bei der Beschwerdeführerin bestünden zusätzlich noch Abnützungen im Bereich beider Kniegelenke, an beiden Hüften (rechts hochgradig) an Füßen und an den Händen. Am rechten Fuß befänden sich mehrere Knochenverletzungen, die beim Gehen starke Probleme bereiten würden. Hinzu komme ein Impingementsyndrom der rechten Schulter mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen und fänden sich auch gleichzeitig mehrere Nervenläsionen an Händen und Füßen mit konstanten Parästhesien. Trotz vielzähliger Therapien komme es zu keiner Besserung. Aufgrund der Chronizität, Komplexität und Therapieresistenz sei die Gehleistung der Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt und benötige sie einen Gehbehelf. Sie könne keine Stiegen steigen und es sei ihr auch nicht möglich höhere Niveauunterschiede zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel zu überwinden und könne sie auch nicht sicher in einem Verkehrsmittel während der Fahrt transportiert werden. Die Einholung von Gutachten der Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie, Innere Medizin und Orthopädie sei erforderlich. 3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde eine medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. XXXX eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:3.
- In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde eine medizinische Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 eingeholt, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird: „Aktuelle Befunde: Ambulante Rehabilitation XXXX 2021: Diagnosen mit ICD-10 Codierung (4-stellig): Rehabilitationsrelevante Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, Agoraphobie, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, Seronegative Spondylarthritis, Fibromyalgie, Hashimoto Thyreoiditis, Gastritis, Refluxösophagitis, Tinnitus links, Adipositas - BMI 30,5Ambulante Rehabilitation römisch 40 2021: Diagnosen mit ICD-10 Codierung (4-stellig): Rehabilitationsrelevante Hauptdiagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1, Agoraphobie, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst), Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom, Seronegative Spondylarthritis, Fibromyalgie, Hashimoto Thyreoiditis, Gastritis, Refluxösophagitis, Tinnitus links, Adipositas - BMI 30,5 Es erfolgt eine motivierte Teilnahme an den umfangreichen, multimodalen Therapien, wobei es aufgrund von Krankenstand und Arztterminen immer wieder zu kleineren Unterbrechungen der Rehabilitation kam. Die zu Rehabilitationsbeginn vorhandene Symptomatik konnte im Verlauf des Aufenthaltes mild gebessert werden. Insgesamt zeigte sich doch eine Verbesserung der psychosozialen Gesamtbelastbarkeit, wobei eine deutlich chronifizierte Restsymptomatik mit leicht herabgesetzter Stimmungslage, negativ getönter Befindlichkeit, leichtgradig herabgesetztem Antrieb, leichter Anspannung und Unruhe weiterhin persistieren. ...Aufgrund des oben geschilderten Verlaufes konnten die Reha-Ziele teilweise oder nicht erreicht werden. Besonders hätte die Patientin von der Kreativtherapie profitiert. Mit dem Rehabilitationserfolg ist die Patientin zufrieden. Dr. XXXX 06.12.2021: Frau XXXX leidet an einer Angststörung mit erheblicher soziophobischer Komponente. Die Patientin bekommt massive Angstzustände und Panikattacken insbesondere mit fremden Menschen, in geschlossenen Räumen und in der Öffentlichkeit. Das therapeutische Angebot wurde im Laufe der letzten 12 Jahre mit drei ambulanten psychischen Reha-Aufenthalten (2011, 2012, 2021), Ergotherapie, Psychotherapie und neurologisch psychiatrischer Behandlung ausgeschöpft.Dr. römisch 40 06.12.2021: Frau römisch 40 leidet an einer Angststörung mit erheblicher soziophobischer Komponente. Die Patientin bekommt massive Angstzustände und Panikattacken insbesondere mit fremden Menschen, in geschlossenen Räumen und in der Öffentlichkeit. Das therapeutische Angebot wurde im Laufe der letzten 12 Jahre mit drei ambulanten psychischen Reha-Aufenthalten (2011, 2012, 2021), Ergotherapie, Psychotherapie und neurologisch psychiatrischer Behandlung ausgeschöpft. Auch die neuvorgelegten psychiatrischen Befunde ergeben keine Änderung des Vorgutachtens. Es wurde im Herbst 2021 eine ambulante Rehabilitation durchgeführt, keine stationäre Psychotherapie. Laut VGA auch keine laufende psychotherapeutische Betreuung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist aus psychiatrisch fachärztlicher Sicht gegeben.“ 3.
- Ohne, der Beschwerdeführerin das Ergebnis des erweiterten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2022 im Rahmen der rechtzeitig ergangenen Beschwerdevorentscheidung, die fristgerecht eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.11.2021 abgewiesen. Als Beilage zum Bescheid wurden der eingeholte Sachverständigenbeweis übermittelt.
- Mit Schreiben vom 10.02.2022 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass nochmals darauf hingewiesen werde, dass die Beschwerdeführerin jahrelang Psychotherapie absolviert habe. Sie sei in neurologisch/psychiatrischer Behandlung und seien bereits drei ambulante psychische Rehab-Aufenthalte absolviert worden, wobei aufgrund der bestehenden Angsterkrankung ein stationärer Aufenthalt nicht möglich sei. Sie habe nachgewiesene Behandlungen von zumindest einem Jahr durchgeführt, nehme psychische Medikation, habe alle möglichen therapeutischen Angebote angenommen und ausgeschöpft und es sei dennoch zu keiner Besserung des Krankheitsbildes gekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachtens (nicht Dr. XXXX ) sei erforderlich.
- Mit Schreiben vom 10.02.2022 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht beantragt und im Wesentlichen vorgebracht, dass nochmals darauf hingewiesen werde, dass die Beschwerdeführerin jahrelang Psychotherapie absolviert habe. Sie sei in neurologisch/psychiatrischer Behandlung und seien bereits drei ambulante psychische Rehab-Aufenthalte absolviert worden, wobei aufgrund der bestehenden Angsterkrankung ein stationärer Aufenthalt nicht möglich sei. Sie habe nachgewiesene Behandlungen von zumindest einem Jahr durchgeführt, nehme psychische Medikation, habe alle möglichen therapeutischen Angebote angenommen und ausgeschöpft und es sei dennoch zu keiner Besserung des Krankheitsbildes gekommen. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen. Die Einholung eines weiteren neurologisch/psychiatrischen Gutachtens (nicht Dr. römisch 40 ) sei erforderlich. 4.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 15.02.2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.).Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.). Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) „in der Sache selbst“ zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
§ 28Vw
GVG (vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur zur Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 28, VwGVG vergleiche VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) grundsätzlich von einem prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Eine meritorische Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes liegt jedenfalls
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG vor, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde. Davon ist auszugehen, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Die verbleibenden Ausnahmen von der meritorischen Entscheidung in der Sache selbst sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum beschränkt. Die in Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG verankerte Zurückverweisungsentscheidung stellt eine solche Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte dar. Normative Zielsetzung ist, bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG nicht vorliegen.Davon ist auszugehen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wird das Treffen einer meritorischen Entscheidung verneint, hat das Verwaltungsgericht auch nachvollziehbar zu begründen, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, VwGVG nicht vorliegen. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktions-beeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art, des Ausmaßes und der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren keine ausreichenden Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass die Beschwerdeführerin an neurologisch/psychiatrischen und orthopädischen Gesundheitsschädigungen leidet und wurden diese Leiden von der Beschwerdeführerin durch medizinische Beweismittel belegt. Zwar hat die belangte Behörde ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt, ein fachärztliches Gutachten zur Objektivierung und Beurteilung der vorliegenden orthopädischen Leiden – insbesondere auch des Fibromyalgiesyndroms - und den resultierenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen wurde jedoch nicht eingeholt, weshalb dem Sachverständigenbeweis insgesamt daher keine ausreichende Auseinandersetzung mit den Auswirkungen der vorliegenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen ist. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde aber zu ermitteln, welche dauernden Gesundheitsschädigungen vorliegen und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere, auch im Zusammenwirken, auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch wurde weder im eingeholten neurologisch/psychiatrischen Gutachten noch in der ergänzend eingeholten Stellungnahme auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde konkret eingegangen. So werden die Beweismittel nur aufgelistet und deren Inhalt zitiert, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind, sondern wird lediglich ausgeführt, dass diese keine Änderung der Beurteilung bewirken können. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt. So wurde naturgemäß im eingeholten neurologisch/psychiatrischen Gutachten keine Stellungnahme zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Einschränkungen und Schmerzen des Bewegungsapparates getroffen. Dies wäre aber vor dem Hintergrund der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Leiden der Wirbelsäule (Lumbalgien, Chrondrosen, Spondylarthrosen, Discusprotrusionen), der Coxarthrose, der Gonarthrose, des Beckenschiefstandes, der Sprunggelenks- und Zehengelenksarthrosen sowie der Einschränkungen der Schultern und Handgelenke, des bestehenden Fibromyalgiesyndroms und der rheumatischen Komponente sowie den resultierenden Schmerzen und Funktionseinschränkungen, jedenfalls erforderlich gewesen um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können. Auch die alleinige Aussage der neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen, dass hinsichtlich des psychiatrischen Leidens keine stationären Aufenthalte stattgefunden hätten, ist nicht ausreichend um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden fachärztlichen Befund Dr. XXXX dokumentiert wird, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche soziophobische Komponente besteht, ihre persönliche Distanzzone von 2 Metern die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulasse (was auch eine stationäre Therapie unmöglich erscheinen lässt) und durch drei ambulante psychische Rehabilitationsaufenthalte, Ergotherapie, Psychotherapie und neurologisch/psychiatrische Behandlung auch das therapeutische Angebot ausgeschöpft sei.Auch die alleinige Aussage der neurologisch/psychiatrischen Sachverständigen, dass hinsichtlich des psychiatrischen Leidens keine stationären Aufenthalte stattgefunden hätten, ist nicht ausreichend um die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass im vorliegenden fachärztlichen Befund Dr. römisch 40 dokumentiert wird, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche soziophobische Komponente besteht, ihre persönliche Distanzzone von 2 Metern die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zulasse (was auch eine stationäre Therapie unmöglich erscheinen lässt) und durch drei ambulante psychische Rehabilitationsaufenthalte, Ergotherapie, Psychotherapie und neurologisch/psychiatrische Behandlung auch das therapeutische Angebot ausgeschöpft sei. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin durch dieses Leiden bzw. durch das Zusammenwirken der vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall unbedingt erforderlich gewesen um beurteilen zu können, inwieweit die Beschwerdeführerin durch dieses Leiden bzw. durch das Zusammenwirken der vorliegenden Leiden, an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Erreichen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Insgesamt wird somit in den eingeholten Gutachten zwar die Art der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen aufgelistet, zur Frage der beschwerde-gegenständlichen Zusatzeintragung erfolgt jedoch – insbesondere auch im Zusammenwirken der Leiden - keine ausreichende individualisierte Beurteilung. Es kann somit nicht von einer Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigenbeweises gesprochen werden. Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag daher die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage daher nicht möglich. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde sohin unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Beweismittel und unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen Sachverständigengutachten der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie und Orthopädie basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, zu den obigen Fragen einzuholen und die Ergebnisse bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist dies inbesondere auch wie oben dargestellt, unter Berücksichtigung des Zusammenwirkens der bestehenden Leiden. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der - mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene - erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46
BBG zweckmäßig.Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063,) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063,) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W201.2251705.1.00