RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW207 2248858-1 SpruchW207 2248858-1/4E, W207 2248858-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 08.04.2021 stellte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung bei der nunmehr belangten Behörde, dem Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien, den verfahrensgegenständlichen, mit 03.04.2021 datierten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung. Dem Antrag legte er unter anderem ein umfangreiches Konvolut an medizinischen Unterlagen bei. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung vom 16.06.2021 ein, in welchem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.06.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt wurde: „… Anamnese: 1998 DE L4/L5 links, rel. Stenose L3/L4, Lumbalgie, Lumboischialgie links koronare Eingefäßerkrankung, Zustand nach PCI mit Stent Implantation 22. 7. 2013, Vorhofflimmern, Hypertonie Diabetes mellitus II nicht insulinpflichtigDiabetes mellitus römisch zwei nicht insulinpflichtig COPD I-II, sehr mildes obstruktives Schlafapnoesyndrom Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das linke Bein, Gefühlstörungen in der Wade und im rechten Fuß außenseitig, hier habe ich gar kein Gefühl. Hatte zweimal einen Herzinfarkt 2013, habe 2 Stents bekommen. Hergekommen bin ich mit öffentlichen Verkehrsmitteln.“ Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Ramipril, Synjardy, Lixiana, Cholib, Bisoprolol , Atorvastatin, Novalgin bei Bedarf, Lyrica Allergie: Penicillin Nikotin: 12 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. S. Sozialanamnese: verheiratet, eine Tochter, lebt in Wohnung im 5. Stockwerk mit Lift Berufsanamnese: LKW-Fahrer bis 12/2020, AMSBerufsanamnese: LKW-Fahrer bis 12 aus 2020,, AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): MRT der LWS 20.03.2021 (rel. Stenose L3/L4) Internist 11.03.2021 (D.mellitus; Koronare 1GE; Z.n. LAD-Stentimplantation 7/2013: Hyperlipidämie RSE>- Paroxsymales VH-Flimmern; Elektrokardioversiun 2/20; Adipositas; Steatosis hepatis Z n LWS-OP 2012; Nikotinkonsum; Linksventrikelhypertrophie 1°) Krankenhaus Notaufnahme 12.02.2020 (Vorhofflimmern de novo) Diagnose(
- n)bisher: Koronare Eingefäßerkrankung, St. p. PCI mit Stentimplantation LAD 22.07.2013 Diabetes mellitus II, nicht insulinpflichtig Hyperlipidämie Rechtsschenkelblock Adipositas Steatosis hepatis Nephrolithiasis rechts Prostatahyperplasie St. p. LWS-OP 2012 St. p. Ureterstein)Krankenhaus Notaufnahme 12.02.2020 (Vorhofflimmern de novo) , Diagnose(
- n)bisher: Koronare Eingefäßerkrankung, St. p. PCI mit Stentimplantation LAD 22.07.2013 Diabetes mellitus römisch zwei, nicht insulinpflichtig Hyperlipidämie Rechtsschenkelblock Adipositas Steatosis hepatis Nephrolithiasis rechts Prostatahyperplasie St. p. LWS-OP 2012 St. p. Ureterstein) Bronchoskopiebefund 03.03.2018 (Gerötete Stimmbänder, sonst makroskopisch unauffälliges Bronchialsystem) Dr. H FA für Lungenheilkunde 25.02.2016 (chronische Bronchopathie, COPD I-II, KHK, Diabetes mellitus und Hypertonie, mäßige bronchiale Atemstrombehinderung, dringender Verdacht auf RB-ILD) Bericht Neurochirurgie 1998 04 27 (Ara 14.4.1998 haben wir die Entfernung des Bandscheibenvorfalles bei 4/5 links im Rahmen einer einseitigen Freilegung durchgeführt. Der Patient hat den Eingriff sehr gut überstanden und hat sich postoperativ deutlich gebessert. Abgesehen von einem leichten Ziehen im linken Bein ist er in Ordnung. Medikamente zur Zeit der Entlassung: Voltaren 100 1-0-0-1, Zantac 150 1-0-0-1.) Nachgereichte Befunde: Bericht Dr. Z Lungenfacharzt, Polygraphie vom 29. 3. 2021 (sehr mildes obstruktives Schlafapnoesyndrom, Gewichtsreduktion wird empfohlen) Neurochirurgische Ambulanzklinik XXX vom 19. 4. 2021 (seit 12/20 im Krankenstand, progrediente Minderung der Gehstrecke, was man durchaus als Claudicatio spinalis interpretieren kann, alte Hypästhesie L5 links bei Zustand nach DE L4/L5 links 1998, brennende Dysästhesien L5 beidseits links betont, Kreuzschmerz Komponente. Da keine Schmerzmedikation eingenommen wird, Therapieversuch mit Lyrica. MRT: relative Vertebrostenose L3/L4 und linksseitige Rezessusstenose L4/L5 mit der Rest Discusprotrusionen, keine sicher Neurochirurgische Operationsindikation, konsequente und ausführliche konservative Therapie)Neurochirurgische Ambulanzklinik römisch 30 vom 19. 4. 2021 (seit 12/20 im Krankenstand, progrediente Minderung der Gehstrecke, was man durchaus als Claudicatio spinalis interpretieren kann, alte Hypästhesie L5 links bei Zustand nach DE L4/L5 links 1998, brennende Dysästhesien L5 beidseits links betont, Kreuzschmerz Komponente. Da keine Schmerzmedikation eingenommen wird, Therapieversuch mit Lyrica. MRT: relative Vertebrostenose L3/L4 und linksseitige Rezessusstenose L4/L5 mit der Rest Discusprotrusionen, keine sicher Neurochirurgische Operationsindikation, konsequente und ausführliche konservative Therapie) Bericht hämatologische Ambulanz 27.4. 2021 (Leukozytose, Vorhofflimmern, koronare Eingefäßerkrankung, Zustand nach PCI mit Stent Implantation 22. 7. 2013, Diabetes mellitus II nicht insulinpflichtig, Zustand nach LWS Operation 2012)Bericht hämatologische Ambulanz 27.4. 2021 (Leukozytose, Vorhofflimmern, koronare Eingefäßerkrankung, Zustand nach PCI mit Stent Implantation 22. 7. 2013, Diabetes mellitus römisch zwei nicht insulinpflichtig, Zustand nach LWS Operation 2012) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 59 Jahre Ernährungszustand: gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird im Bereich der Wade links sonst des linken Fußes als gestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften, Knie, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der unteren LWS und Druckschmerz paralumbal links. Narbe LWS median 4 cm. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 25 cm, Rotation und Seitneigen 20° Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist geringgradig links hinkend, sonst unauffällig. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da Zustand nach Bandscheibenoperation, fortgeschrittene radiologische Veränderungen mit mäßigen funktionellen Einschränkungen ohne objektivierbare Wurzelkompressionszeichen. 02.01.02 30 2 Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Stenting, Bluthochdruck, Vorhofflimmern Unterer Rahmensatz, da Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt. 05.05.02 30 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da Diät und medikamentöse Therapie für ausgeglichene Stoffwechsellage erforderlich sind. 09.02.01 20 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Unterer Rahmensatz, da keine Dauermedikation, berücksichtigt sehr mildes Schlafapnoesyndrom. 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: kein Vorgutachten vorliegend Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: - [X] Dauerzustand […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Kranken-diätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems GdB: 30 v.H. …“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.06.2021 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und diesem in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Das eingeholte Gutachten vom 16.06.2021 wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit diesem Schreiben übermittelt. Innerhalb der gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme eingebracht. Mit Bescheid vom 15.07.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 08.04.2021 auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab. In der Begründung verwies die belangte Behörde auf das im Ermittlungsverfahren eingeholte Gutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer als Beilage zum Bescheid übermittelt. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Vertretung mit E-Mail vom 31.07.2021 eine als „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde ein, worin bekannt gegeben wurde, dass der Beschwerdeführer sich im August auf Kur befinden werde. Am 27.07.2021 sowie 21.09.2021 wurden der belangten Behörde weitere medizinische Unterlagen des Beschwerdeführers übermittelt. Auf Grundlage dieser neu vorgelegten aktuellen medizinischen Unterlagen holte die belangte Behörde im Rahmen eines beabsichtigten Beschwerdevorentscheidungsverfahrens weitere medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie vom 16.11.2021 und Innere Medizin vom 28.11.2021 sowie eine diese beiden Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 30.11.2021 ein. Im eingeholten Gutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung am 05.11.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: Vorgutachten: 06/2021 Gesamt GdB 30 v.H.06 aus 2021, Gesamt GdB 30 v.H. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 30 Zwischenanamnese: Seit Juni 2021 keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Momentan Schmerzen in der unteren Lendenwirbelsäule und neu aufgetreten Schmerzen in beiden Hüftgelenken und in beiden Schultergelenken. Taubheitsgefühl im linken Bein bis in den Vorfuß. Bewegungseinschränkung in der linken Schulter Termin für Bandscheibenoperation (Dekompression L3-5) am 20.12.2021 ist vorerst geplant. OP-Freigabe internistisch für 29.11.2021 geplant Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Letzte physikalische Therapie: Kur im August 2021 B. Schmerzstillende Medikamente: vermutlich Seractil Weitere Medikamente: Liste 15.10.2021 Hilfsmittel: Gehstock Sozialanamnese: Derzeit AMS, LKW-Fahrer. Wohnung 5. Stock mit Aufzug. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 5.10.2021 Neurochirurgische Abteilung Krankenhaus: St. p. Diskusextraktion L4/5 links vor ca. 17 Jahren. Klinisch Kreuzschmerz gluteal beidseits, links L5 seit fünf Jahren, motorisch o. B., Kauda o. B. DS sonst im Bereich der Trochantären beidseits und inguinal rechts mehr als links. Fixierte leichte Anterolisthese L3 ohne Instabilität. CT LWS, 27.9.2021: Rezessus Stenose L4/5 beidseits sowie ausgeprägte VS L3/4. Procedere: von Neurochirurgieseite OP L3/4 beidseits (von links mit Undercut) sowie Rezessus Dekompression L4/5 links zu empfehlen. OP-Freigabe notwendig. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Mit Gattin als Begleitung., aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. 1 Gehstock Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, mit Fremdhilfe. Guter AZ und EZ Rechtshändig. Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig. Haut normal durchblutet, Operationsnarbe L4-S1 Ernährungszustand: Gut Größe: 180,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Krümmung normal, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, keine Blockierungen, Nackenmuskulatur locker, BWS R 10-0-10, Ott 30/33 normal LWS FBA + 30 cm Reklination 0, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. Schober 10:14 SI Gelenke nicht druckschmerzhaft, keine Blockierung. Grob neurologisch: Hirnnerver frei. OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich UE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich, Schmerzband L4/5 links Keine Pyramiedenzeichen. Obere Extremität Allgemein Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich. Schulter rechts: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen. Schulter links: S40-0-120, F 120-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Schmerzhafter Bogen. Ellbogen bds: S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil. Handgelenk bds: S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30 Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt Nackengriff: Links eingeschränkt, Finger bis Ohr. Rechts nicht eingeschränkt. Schürzengriff: Links Finger bis Beckenkamm. Rechts nicht eingeschränkt. Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich. Untere Extremität Allgemein Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse rechts gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-110, R je 30, F je 30, kein Kapselmuster. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung Gesamtmobilität - Gangbild: Mittelschrittig, langsam, Hinken links, Zehen-Fersenstand möglich etwas unsicher, Einbeinstand möglich, unsicher Hocke möglich, unsicher Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch. Wendebewegungen rasch. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit Foramenstenose und chronischer Schmerzhaftigkeit L4/5 ohne neurologischer Ausfälle. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzhaftigkeit und Operationsnotwendigkeit besteht. 02.01.03 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. […] Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ein deutliches Fortschreiten des Lendenwirbelsäulenleidens (Punkt 1) mit Notwendigkeit zur Operation (Ambulanzbericht 15-21 Neurochirurgie Krankenhaus). Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Gesamt GdB ändert sich durch die Änderung des führenden Leidens. [X] Nachuntersuchung 10/2023 - Nachuntersuchung in zwei Jahren 2023, da durch Operation und Rehabilitation eine maßgebliche Verbesserung zu erwarten ist.[X] Nachuntersuchung 10 aus 2023, - Nachuntersuchung in zwei Jahren 2023, da durch Operation und Rehabilitation eine maßgebliche Verbesserung zu erwarten ist. …“ Im eingeholten Gutachten der Fachärztin für Innere Medizin vom 28.11.2021 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2021 sowie der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben, ausgeführt: „… Anamnese: Letztes Gutachten vom 16.6.2021: GdB 30vH wegen deg. WS Veränderungen, CHK, NIDDM, COPD Stellungnahme vom 2.8.2021: ist auf Kur, Befunde werden nachgereicht Derzeitige Beschwerden: "Habe 2 Stents bekommen, hatte 3 Herzinfarkte, habe nichts davon bemerkt. Manchmal habe ich Schmerzen auf der linken Seite, in der Schulter. Ein Bauchaortenaneurysma wurde festgestellt, habe auch Probleme mit der Niere. Warte auf die OP Freigabe für die Wirbelsäulenoperation. Muss oft im Sitzen schwer atmen. Den linken Unterschenkel spüre ich gar nicht mehr." Behandlung(
- en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Synjardy, Lixiana, Cholib, Bisoprolol, Atorvastatin, Novalgin, Ramipril, Lyrica Sozialanamnese: verheiratet, LKW Fahrer im Krankenstand Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befund Krankenhaus vom 2.8.2021: keine paVK, Bauchaortenaneurysma, Verlaufskontrolle Internist 2.8.2021: infrarenales BAA, LAD Stent, VHF inkl Holter: durchwegs SR CT Angio 1.7.2021: BAA Labor vom 26.7.2021: HbA1c 6,5%, Kreatinin im NB Gastro inkl Histo vom 21.6.2021: C-Gastritis Echo 2.6.2021: normale LVF, Carotis: hämodynamisch nicht relevant Myokardszintigrafie vom 22.4.2021: unauffällig Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: leicht adipös Größe: 182,00 cm Gewicht: 104,00 kg Blutdruck: 130/80 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten palpabel Thorax: symmetrisch Pulmo: VA, SKS Herztöne: rein, rhythmisch, normofrequent Abdomen: Leber und Milz nicht palpabel, keine Druckpunkte, keine Resistenzen, Darmgeräusche lebhaft UE: keine Ödeme, Fußpulse palpabel Faustschluss: möglich, NSG: n.f. , FBA: bis Knie Untersuchung im Sitzen und Liegen, An- und Ausziehen mit Hilfe der Ehefrau, alleine laut Angaben nicht möglich wegen der Wirbelsäule Gesamtmobilität – Gangbild: 1 Stock, Gangbild leicht hinkend Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Bauchaortenaneurysma oberer Rahmensatz, da ohne baldige OP Indikation 05.03.02 40 2 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting unterer Rahmensatz, da kardial durchwegs kompensiert, arterielle Hypertonie und Vorhofflimmern sind hier mitberücksichtigt 05.05.02 30 3 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert im Zielbereich 09.02.01 20 4 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei mildem Schlafapnoesyndrom unterer Rahmensatz, da ohne Therapieerfordernis 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von Leiden 2 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht, die Leiden 3 und 4 erhöhen den GdB nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Wirbelsäulenleiden: siehe fachärztliches Gutachten C-Gastritis: kein GdB, da gut behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 1 Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe Gesamtgutachten [X] Nachuntersuchung 10/2023 - Besserung von Leiden 1 ist möglich (OP)[X] Nachuntersuchung 10 aus 2023, - Besserung von Leiden 1 ist möglich (OP) [...] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H. …“ In der Gesamtbeurteilung der beigezogenen Sachverständigen für Innere Medizin vom 30.11.2021 wurde auf Grundlage der beiden vorangegangenen Sachverständigengutachten Folgendes, hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben, ausgeführt: „… Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit Foramenstenose und chronischer Schmerzhaftigkeit L4/5 ohne neurologischer Ausfälle. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da chronische Schmerzhaftigkeit und Operationsnotwendigkeit besteht. 02.01.03 50 2 Bauchaortenaneurysma oberer Rahmensatz, da ohne baldige OP Indikation 05.03.02 40 3 Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting unterer Rahmensatz, da kardial durchwegs kompensiert, arterielle Hypertonie und Vorhofflimmern sind hier mitberücksichtigt 05.05.02 30 4 Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig mittlerer Rahmensatz, da unter niedrig dosierter Therapie HbA1c Wert 09.02.01 20 5 Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei mildem Schlafapnoesyndrom unterer Rahmensatz, da ohne Therapieerfordernis 06.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird von den Leiden 2 und 3 wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um insgesamt eine Stufe erhöht, die Leiden 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da diese von geringer funktioneller Relevanz sind. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: C Gastritis: kein GdB: da gut behandelbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: erstmalige Berücksichtigung von Leiden 2 Leiden 1: Ein deutliches Fortschreiten des Lendenwirbelsäulenleidens (Punkt 1) mit Notwendigkeit zur Operation (Ambulanzbericht 15-21 Neurochirurgie): Anheben um 2 Stufen Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: siehe oben, der GdB wird um 3 Stufen angehoben [X] Nachuntersuchung 11/2023 - Besserung von Leiden 1 ist möglich[X] Nachuntersuchung 11 aus 2023, - Besserung von Leiden 1 ist möglich […] Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: [X] JA Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.03. GdB: 20 v.H. [X] JA Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.02. sowie 05.05. bis 05.07. GdB: 30 v.H. …“ Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2021, ohne eine Beschwerdevorentscheidung erlassen zu haben, die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Im Schreiben zur Beschwerdevorlage vom 05.11.2021 wird ausgeführt, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht fristgerecht erlassen werden habe können. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom Ergebnis der durch die belangte Behörde erfolgten Beweisaufnahme verständigt und diesem gemäß § 45 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels ausdrücklicher Beantragung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage in Aussicht genommen werde.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2021 wurde der Beschwerdeführer unter gleichzeitiger Übermittlung der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom Ergebnis der durch die belangte Behörde erfolgten Beweisaufnahme verständigt und diesem gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit dem Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme eingeräumt. Weiters wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mangels ausdrücklicher Beantragung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage in Aussicht genommen werde. Der Beschwerdeführer brachte innerhalb der bezeichneten Frist keine Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer brachte 03.04.2021 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Der Beschwerdeführer leidet unter folgenden objektivierten Funktionseinschränkungen: 1. Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit Foramenstenose und chronischer Schmerzhaftigkeit L4/5 ohne neurologischer Ausfälle; chronische Schmerzhaftigkeit und Operationsnotwendigkeit 2. Bauchaortenaneurysma; ohne baldige OP-Indikation 3. Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Stenting (mit arterieller Hypertonie und Vorhofflimmern); kardial durchwegs kompensiert 4. Diabetes mellitus, nicht insulinpflichtig 5. Chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei mildem Schlafapnoesyndrom ohne Therapieerfordernis Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt aktuell 60 v.H. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2021 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.11.2021 sowie in der - auf diesen beiden Sachverständigengutachten basierenden - Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 30.11.2021 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. 2. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Behördenanfrage aus dem zentralen Melderegister und wurde im Übrigen auch von der belangten Behörde nicht angezweifelt. Die festgestellten Funktionseinschränkungen und der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. gründen sich auf die durch die belangte Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens (in dem allerdings in der Folge keine Beschwerdevorentscheidung erlassen wurde) eingeholten, jeweils auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2021 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.11.2021 sowie auf die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 30.11.2021. Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffenen Einschätzungen auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens beigezogenen medizinischen Sachverständigen setzen sich in ihren Gutachten auch nachvollziehbar mit den Einwendungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen auseinander. Im nunmehr eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2021 wurde – auf Grundlage der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.11.2021 – die Funktionseinschränkung der Lendenwirbelsäule (Leiden 1) des Beschwerdeführers neu eingestuft. Das als „mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit Foramenstenose und chronischer Schmerzhaftigkeit L4/5 ohne neurologischer Ausfälle“ diagnostizierte, weiterhin führende Leiden 1 wurde neu eingestuft und – im Hinblick auf die chronische Schmerzhaftigkeit und Notwendigkeit einer Operation – zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 (statt 02.01.02) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 50 v.H. zugeordnet. Der beigezogene orthopädische Sachverständige begründete die Änderung im Vergleich zum von der belangten Behörde eingeholten Vorgutachten nachvollziehbar mit dem deutlichen Fortschreiten des Lendenwirbelsäulenleidens und der Notwendigkeit einer Operation und verwies dabei auf einen vom Beschwerdeführer vorgelegten neurochirurgischen Ambulanzbericht vom 05.10.2021. Eine maßgebliche Verbesserung sei nach der in Aussicht genommenen Operation und Rehabilitation zu erwarten, weshalb eine Nachuntersuchung im Oktober 2023 erforderlich sei. Aus der neuen Einstufung des Leidens 1 resultiert sohin eine Erhöhung des (Einzel-)Grades der Behinderung von 30 v.H. auf 50 v.H. im Vergleich zum Vorgutachten einer Sachverständigen für Allgemeinmedizin und Unfallchirurgie vom 16.06.2021. Die Einschätzung des Sachverständigen für Orthopädie wurde entsprechend von der Fachärztin für Innere Medizin in ihrer Gesamtbeurteilung vom 30.11.2021 übernommen. Die Sachverständige für Innere Medizin stellte auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.10.2021 in ihrem Gutachten vom 28.11.2021 das nunmehrige Leiden 2 („Bauchaortenaneurysma“ ohne baldige OP-Indikation) neu fest und ordnete dieses zutreffend dem oberen Rahmensatz der Positionsnummer 05.03.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 40 v.H. zu. Im Übrigen bestätigte die internistische Sachverständige im Rahmen ihrer Begutachtung die im Vorgutachten getroffene Einschätzung der (nunmehrigen) Leiden 3 bis 5 im Wesentlichen – diese erweisen sich auch als entsprechend ihrem objektivierbaren Ausmaß im Rahmen der Anlage zur Einschätzungsverordnung korrekt eingeschätzt. Zu der befundbelegten C-Gastritis des Beschwerdeführers führte die Sachverständige zutreffend aus, dass dieses Leiden aufgrund seiner guten Behandelbarkeit keinen Grad der Behinderung erreiche. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in der Beschwerde auf die im Vorgutachten vom 16.06.2021 vorgenommene Einschätzung der einzelnen Funktionsstörungen auch gar nicht substantiiert eingegangen wird, sondern sich lediglich auf ein (allgemeines) Bestreiten des Ermittlungsergebnisses und die Vorlage eines Konvoluts an medizinischen Unterlagen beschränkt. Zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung stellte die medizinische Sachverständige bereits im internistischen Einzelgutachten vom 28.11.2021 zu den nunmehrigen Leiden 2 und 3 nachvollziehbar fest, dass ersteres durch zweiteres Leiden wegen maßgeblicher ungünstiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht wird; die übrigen Leiden sind von zu geringer funktioneller Relevanz. In der nachfolgenden Gesamtbeurteilung vom 30.11.2021 führte die Sachverständige sodann nachvollziehbar aus, dass sich diese beiden Leiden wiederum maßgeblich ungünstig auf das führende Leiden 1 auswirken, während die Leiden 4 und 5 von zu geringer funktioneller Relevanz sind. Somit ergibt sich sohin der aktuell festgestellte Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde nicht substantiiert zu der im Vorgutachten konkret vorgenommenen Einstufung (insbesondere betreffend die Leiden 3 bis 5) geäußert. Weiters ist anzumerken, dass die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten medizinische Sachverständigengutachten vom 16.11.2021 (Orthopädie) und vom 28.11.2021 (Innere Medizin) sowie die Gesamtbeurteilung vom 30.11.2021 dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2021 – mit dem Hinweis, dass mangels einer Stellungnahme bzw. Beantragung einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung aufgrund der Aktenlage in Aussicht genommen werde – zur Kenntnis gebracht wurden. Die genannten Gutachten blieben vom Beschwerdeführer unbestritten und werden daher in freier Beweiswürdigung der aktuellen Entscheidung zu Grunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder ...
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. ... § 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(2)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. … §
- Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. …“ Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.07.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers.Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.07.2021 der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit nicht die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme allfälliger Zusatzeintragungen, sondern ausschließlich die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung des Beschwerdeführers. Wie oben unter Punkt II.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten, schlüssigen, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2021 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.11.2021 sowie die diese beiden Sachverständigengutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 30.11.2021, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.
- im Rahmen der beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde im Rahmen eines Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten, schlüssigen, nachvollziehbaren, widerspruchsfreien und vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie vom 16.11.2021 und einer Fachärztin für Innere Medizin vom 28.11.2021 sowie die diese beiden Sachverständigengutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung der beigezogenen Fachärztin für Innere Medizin vom 30.11.2021, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 60 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf aktuellen persönlichen Untersuchungen des Beschwerdeführers und den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 60 v.H. ist insbesondere die befunddokumentierte und durch den orthopädischen Sachverständigen persönlich begutachtete Verschlechterung des führenden Leidens 1 („Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit Foramenstenose und chronischer Schmerzhaftigkeit L4/5 ohne neurologischer Ausfälle“ mit chronischer Schmerzhaftigkeit und Operationsnotwendigkeit) welches nunmehr entsprechend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 (statt bisher 02.01.02) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 50 bewertet wurde. Das von der internistischen Sachverständigen aufgrund der vorgelegten Befunde und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers neu festgestellte Leiden 2 („Bauchaortenaneurysma“ ohne baldige OP Indikation) wirkt sich im Verbund mit dem bereits bestehenden Leiden 3 nachteilig auf das führende Leiden 1 aus, was gemäß § 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 v.H. führt.Entscheidend für die Stattgebung der Beschwerde und die Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 v.H. auf 60 v.H. ist insbesondere die befunddokumentierte und durch den orthopädischen Sachverständigen persönlich begutachtete Verschlechterung des führenden Leidens 1 („Mehrsegmentaler Bandscheibenschaden mit Foramenstenose und chronischer Schmerzhaftigkeit L4/5 ohne neurologischer Ausfälle“ mit chronischer Schmerzhaftigkeit und Operationsnotwendigkeit) welches nunmehr entsprechend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.03 (statt bisher 02.01.02) der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem (Einzel-)Grad der Behinderung von 50 bewertet wurde. Das von der internistischen Sachverständigen aufgrund der vorgelegten Befunde und einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers neu festgestellte Leiden 2 („Bauchaortenaneurysma“ ohne baldige OP Indikation) wirkt sich im Verbund mit dem bereits bestehenden Leiden 3 nachteilig auf das führende Leiden 1 aus, was gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 60 v.H. führt. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines (befristeten) Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines (befristeten) Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, liegen mit einem aktuellen Grad der Behinderung von 60 v.H. daher vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festzusetzen. Da nach dem unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 30.11.2021 eine Nachuntersuchung im November 2023 empfohlen wurde, weil eine Besserung des Leidens 1 und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd § 42 Abs. 2 BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 30.11.2023 auszustellen.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben und der Grad der Behinderung mit 60 v.H. festzusetzen. Da nach dem unbestritten gebliebenen Sachverständigengutachten vom 30.11.2021 eine Nachuntersuchung im November 2023 empfohlen wurde, weil eine Besserung des Leidens 1 und somit eine Änderung in den Voraussetzungen iSd Paragraph 42, Absatz 2, BBG möglich ist, ist der Behindertenpass befristet bis 30.11.2023 auszustellen.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Im gegenständlichen Fall wurde die Frage des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W207.2248858.1.00