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{'item': 'W212 2241037-1'}

Obsah (10)§§ 28Art. 133§ 35§ 60§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW212 2241037-1 Spruch, W212 2241041-1/3EW212 2241042-1/3EW212 2241037-1/3EW212 2241038-1/3EW212 2241035-1/3EW212

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG als gegenstandslos eingestellt.A) Das Verfahren wird

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG als gegenstandslos eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten jeweils am 10.03.2020 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 35Abs. 1 Asyl

G. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer mit Bescheid vom 10.05.2017, Zl. XXXX , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. 1. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans und stellten jeweils am 10.03.2020 unter Anschluss diverser Unterlagen bei der Österreichischen Botschaft in Islamabad (im Folgenden: ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG. Begründend wurde ausgeführt, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater der Zweit- bis Siebtbeschwerdeführer mit Bescheid vom 10.05.2017, Zl. römisch 40 , der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. 2. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 24.07.2020, zugestellt am 17.09.2020, wurde die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 Asyl

G 2005 seien von den antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und eine Einreise iSd. Art. 8 EMRK erscheine nicht geboten. Die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf eine bestehende ortsübliche Unterkunft seien nicht gegeben und wäre unter diesen Umständen eine Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens keineswegs als erfüllt zu betrachten.2. Mit Schreiben der ÖB Islamabad vom 24.07.2020, zugestellt am 17.09.2020, wurde die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer zur Stellungnahme aufgefordert, da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status von Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 seien von den antragstellenden Personen nicht erfüllt worden und eine Einreise iSd. Artikel 8, EMRK erscheine nicht geboten. Die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf eine bestehende ortsübliche Unterkunft seien nicht gegeben und wäre unter diesen Umständen eine Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens keineswegs als erfüllt zu betrachten. Zudem habe die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd.

  1. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (§ 35 Abs. 5 AsyG 2005). Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Kinderehe).Zudem habe die Ehe zwischen der Erstbeschwerdeführerin und der Bezugsperson nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden, weshalb die Erstbeschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd.
  2. Hauptstücks des AsylG 2005 sei (Paragraph 35, Absatz 5, AsyG 2005). Die behauptete Gültigkeit der Ehe liege nicht vor, da diese gegen den ordre-public-Grundsatz verstoße (Kinderehe). Es werde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.
  3. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer nahmen, über ihren ersten gewillkürten Rechtsvertreter, mit Schreiben vom 10.08.2020 Stellung.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.09.2020 verweigerte die ÖB Islamabad die Erteilung des Einreisetitels mit der Begründung, die Gewährung desselben Schutzes wie die in Österreich aufhältige Bezugsperson sei nicht wahrscheinlich. Ein Familienverhältnis zur Bezugsperson habe nicht nachgewiesen werden können.
  5. Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 29.09.2020, welche mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt am 06.04.2021 übermittelt wurde.
  6. Am 20.01.2022 wurde dem Bundesverwaltungsgericht fernmündlich über den zweiten gewillkürten Rechtsvertreter der Erst- bis Siebtbeschwerdeführer mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 18.07.2021 in das österreichische Bundesgebiet eingereist seien und ein asylrechtliches Beschwerdeverfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sei.
  7. Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer haben am 04.08.2021 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und wurde ihnen seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Derzeit sind beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerdeverfahren hinsichtlich der abgewiesenen Zuerkennung des Status von Asylberechtigten unter den Geschäftszahlen W105 2250676-1, W105 2250678-1, W105 2250672-1, W105 2250674-1, W105 2250670-1, W105 2250669-1 sowie W105 2250668-1 anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG, FPG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5 und vgl. mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132)In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5 und vergleiche mutatis mutandis VwGH, 20.09.2012, 2011/06/0132) 2. Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt: Den Erst- bis Siebtbeschwerdeführern wurde am 16.09.2020 die Ausstellung eines Einreisetitels

§ 35Abs 1 Asyl

G verweigert. Sie reisten dennoch Mitte 2021, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, befinden sich seitdem in Österreich und haben am 04.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz gestellt.Den Erst- bis Siebtbeschwerdeführern wurde am 16.09.2020 die Ausstellung eines Einreisetitels

Paragraph 35, Absatz eins, AsylG verweigert. Sie reisten dennoch Mitte 2021, somit illegal, in das österreichische Bundesgebiet ein, befinden sich seitdem in Österreich und haben am 04.08.2021 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Die Beschwerdeführer machten in der fernmündlichen Information über ihren zweiten gewillkürten Rechtsvertreter kein nach wie vor bestehendes rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über ihre am 29.09.2020 eingebrachten Beschwerde gegen die Verweigerung des Einreisetitels geltend, und kann auch das Bundesverwaltungsgericht kein solches erkennen. Das Rechtsschutzinteresse ist immer dann zu verneinen, wenn es für die Rechtsstellung des einzelnen keinen Unterschied macht, ob die angefochtene Entscheidung aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles keinen objektiven Nutzen hat (Vgl. VwGH Ro 2016/21/0008 v. 30.06.2016). Die Erst- bis Siebtbeschwerdeführer haben in Österreich Anträge auf internationalen Schutz eingebracht und wurde ihnen der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, welches selbe Ziel sie ursprünglich mit der Beantragung eines Einreisetitels verfolgt hatten. Die Beschwerde ist daher als gegenstandslos geworden zu erklären, und das Verfahren ist einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W212.2241037.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.