Obsah (9)
§ 3Art. 133§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 51RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW215 2184077-1 SpruchW215 2184077-1/33E, W215 2184077-1/33E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl
G), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2021, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019, und § 55 FPG, in der Fassung BGBl I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 57, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019,, und Paragraph 55, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- erstinstanzliches Verfahren: Im April 2015 reiste der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte 14 Monate lang von „Schwarzarbeit“. Am 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in XXXX dabei betreten, als er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte.Am 21.06.2016 wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 dabei betreten, als er mit einem gefälschten römisch 40 Personalausweis, lautend auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte. Am 22.06.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, XXXX Jahre alt zu sein. Er sei Staatsangehöriger Usbekistans, seine Muttersprache sei Russisch. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei islamischen Glaubens. Sein Vater und seine Mutter seien unbekannten Aufenthalts. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 ohne Reisedokumente, von seinem Wohnort XXXX mit einem Lkw aus Usbekistan ausgereist und über XXXX , Mittelasien, die Türkei mit dreitägigem Aufenthalt in Istanbul, nach Italien mit drei bis vierwöchigem Aufenthalt in Sizilien, Ragussa und Rom bis er im April 2015 in XXXX angekommen sei. Die Reise habe 1500.- Dollar gekostet und der Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Russisch auch Englisch, Italienisch und Türkisch spreche, hätte kein bestimmtes Zielland gehabt. Zum Grund seiner Asylantragstellung am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat vom XXXX verfolgt worden sei, da er sich an mehreren Plätzen, wie etwa in einer Moschee, negativ über den XXXX geäußert habe, woraufhin er Vorwarnungen bekommen habe, dass er festgenommen werden würde, deswegen habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, Usbekistan zu verlassen. Er sei öfters festgenommen und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer festgenommen und umgebracht zu werden, er würde nicht frei leben können.Am 22.06.2016 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, römisch 40 Jahre alt zu sein. Er sei Staatsangehöriger Usbekistans, seine Muttersprache sei Russisch. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Usbeken an und sei islamischen Glaubens. Sein Vater und seine Mutter seien unbekannten Aufenthalts. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Der Beschwerdeführer sei im März 2015 ohne Reisedokumente, von seinem Wohnort römisch 40 mit einem Lkw aus Usbekistan ausgereist und über römisch 40 , Mittelasien, die Türkei mit dreitägigem Aufenthalt in Istanbul, nach Italien mit drei bis vierwöchigem Aufenthalt in Sizilien, Ragussa und Rom bis er im April 2015 in römisch 40 angekommen sei. Die Reise habe 1500.- Dollar gekostet und der Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Russisch auch Englisch, Italienisch und Türkisch spreche, hätte kein bestimmtes Zielland gehabt. Zum Grund seiner Asylantragstellung am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in seiner Heimat vom römisch 40 verfolgt worden sei, da er sich an mehreren Plätzen, wie etwa in einer Moschee, negativ über den römisch 40 geäußert habe, woraufhin er Vorwarnungen bekommen habe, dass er festgenommen werden würde, deswegen habe sich der Beschwerdeführer entschlossen, Usbekistan zu verlassen. Er sei öfters festgenommen und gefoltert worden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer festgenommen und umgebracht zu werden, er würde nicht frei leben können. Am 03.10.2016 langte ein Abschlussbericht XXXX datiert mit XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin der Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden und des schweren Betruges geäußert wurde, da der Beschwerdeführer einen total gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , bei XXXX vorgelegt hatte. Mit diesem gefälschten Ausweis sei der Beschwerdeführer in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen; er habe je ein Konto bei XXXX und der XXXX eröffnet. Am 03.10.2016 langte ein Abschlussbericht römisch 40 datiert mit römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein, worin der Verdacht auf Fälschung besonders geschützter Urkunden und des schweren Betruges geäußert wurde, da der Beschwerdeführer einen total gefälschten römisch 40 Personalausweis, lautend auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , bei römisch 40 vorgelegt hatte. Mit diesem gefälschten Ausweis sei der Beschwerdeführer in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen; er habe je ein Konto bei römisch 40 und der römisch 40 eröffnet. Der strafrechtliche Ermittlungsverlauf mündete in einem Strafverfahren bzw. zuletzt am XXXX in einem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , Zahl XXXX wonach der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 223 Abs 2 und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt wurde.Der strafrechtliche Ermittlungsverlauf mündete in einem Strafverfahren bzw. zuletzt am römisch 40 in einem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , Zahl römisch 40 wonach der Beschwerdeführer wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach , Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bedingt verurteilt wurde. In der niederschriftlichen Befragung am 12.12.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an gesund zu sein, seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, allerdings wolle er korrigieren, dass er von Usbekistan nicht nach XXXX gereist sei, sondern nach XXXX . Sein usbekischer Auslandsreisepass, bei dessen Ausstellung es keinerlei Probleme gegeben habe, sei ihm Anfang März 2015 von der usbekischen Polizei abgenommen worden, nachdem man den Beschwerdeführer gesetzeswidrig festgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei davor viel herumgereist, unter anderem auch nach XXXX . Der Beschwerdeführer habe erstmals bei seiner letzten Ausreise aus Usbekistan eine falsche Identität benutz; eine Person habe davor einen gefälschten Reisepass für ihn erstellt und auch noch andere gefälschte Dokumente für den Beschwerdeführer besorgt; welche könne er aber nicht angeben, da ihm diese nicht gezeigt worden seien, der Beschwerdeführer habe nur Geld gegeben. Der gefälschte Reisepass sei beim Fahrer geblieben, dieser sei auch die Person gewesen, welche dem Beschwerdeführer die Dokumente besorgt habe. Der Beschwerdeführer sei problemlos mit seinem gefälschten Reisepass ausgereist und habe dieses Dokument auch benutzt, um bis nach Österreich zu kommen. Ein Herr XXXX , Familiennamen unbekannt, habe die Reise organisiert. Der Beschwerdeführer habe zunächst für die Reise 1.500.- Dollar bezahlt, als er im Hafen in der Türkei angekommen sei, habe er dort weitere 1.500.- Dollar bezahlt und für die Schiffsfahrt zudem 1.600.- Dollar. Der Beschwerdeführer sei von XXXX am 12.,
- oder 14.03.2015 nach XXXX weiter nach XXXX und von dort nach Mersin in die Türkei gereist, wo ihn der Fahrer verlassen habe; dieser Teil der Reise habe fünf oder sechs Tage gedauert. Anschließend sei der Beschwerdeführer mit dem Schiff nach Sizilien in die Nähe von „Katania“, wo er 10 bis 14 Tage geblieben sei, weiter nach Ragusa, von dort aus mit einem Reisebus über Neapel nach Rom, wo er drei bis vier Tage verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich im April 2015 ein Busticket gekauft und sei damit nach XXXX gefahren. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer seit April 2015 bis zur Asylantragstellung am 22.06.2016 gemacht habe, gab er an, er habe in XXXX gearbeitet, in einem XXXX namens XXXX , danach am XXXX und anschließend in einem XXXX Namens XXXX . In der niederschriftlichen Befragung am 12.12.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an gesund zu sein, seine Angaben in der Erstbefragung würden der Wahrheit entsprechen, allerdings wolle er korrigieren, dass er von Usbekistan nicht nach römisch 40 gereist sei, sondern nach römisch 40 . Sein usbekischer Auslandsreisepass, bei dessen Ausstellung es keinerlei Probleme gegeben habe, sei ihm Anfang März 2015 von der usbekischen Polizei abgenommen worden, nachdem man den Beschwerdeführer gesetzeswidrig festgenommen habe. Der Beschwerdeführer sei davor viel herumgereist, unter anderem auch nach römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe erstmals bei seiner letzten Ausreise aus Usbekistan eine falsche Identität benutz; eine Person habe davor einen gefälschten Reisepass für ihn erstellt und auch noch andere gefälschte Dokumente für den Beschwerdeführer besorgt; welche könne er aber nicht angeben, da ihm diese nicht gezeigt worden seien, der Beschwerdeführer habe nur Geld gegeben. Der gefälschte Reisepass sei beim Fahrer geblieben, dieser sei auch die Person gewesen, welche dem Beschwerdeführer die Dokumente besorgt habe. Der Beschwerdeführer sei problemlos mit seinem gefälschten Reisepass ausgereist und habe dieses Dokument auch benutzt, um bis nach Österreich zu kommen. Ein Herr römisch 40 , Familiennamen unbekannt, habe die Reise organisiert. Der Beschwerdeführer habe zunächst für die Reise 1.500.- Dollar bezahlt, als er im Hafen in der Türkei angekommen sei, habe er dort weitere 1.500.- Dollar bezahlt und für die Schiffsfahrt zudem 1.600.- Dollar. Der Beschwerdeführer sei von römisch 40 am 12.,
- oder 14.03.2015 nach römisch 40 weiter nach römisch 40 und von dort nach Mersin in die Türkei gereist, wo ihn der Fahrer verlassen habe; dieser Teil der Reise habe fünf oder sechs Tage gedauert. Anschließend sei der Beschwerdeführer mit dem Schiff nach Sizilien in die Nähe von „Katania“, wo er 10 bis 14 Tage geblieben sei, weiter nach Ragusa, von dort aus mit einem Reisebus über Neapel nach Rom, wo er drei bis vier Tage verbracht habe. Der Beschwerdeführer habe sich im April 2015 ein Busticket gekauft und sei damit nach römisch 40 gefahren. Auf die Frage, was der Beschwerdeführer seit April 2015 bis zur Asylantragstellung am 22.06.2016 gemacht habe, gab er an, er habe in römisch 40 gearbeitet, in einem römisch 40 namens römisch 40 , danach am römisch 40 und anschließend in einem römisch 40 Namens römisch 40 . Der Beschwerdeführer habe in Usbekistan, nach elf Klassen Grundschule, eine Hochschule besucht, welche er nach XXXX abgebrochen habe. Er habe danach als XXXX gearbeitet. Die Wohnung in XXXX , in welcher der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt habe, gehöre seinen Großeltern. Seit seiner Ausreise habe er keine Kontakte nach Usbekistan. Mit seiner Mutter jedoch via XXXX , alle zwei bis drei Tage. Er habe weder Familienmitglieder in noch sonstigen Bezug zu Österreich.Der Beschwerdeführer habe in Usbekistan, nach elf Klassen Grundschule, eine Hochschule besucht, welche er nach römisch 40 abgebrochen habe. Er habe danach als römisch 40 gearbeitet. Die Wohnung in römisch 40 , in welcher der Beschwerdeführer bis zur Ausreise gelebt habe, gehöre seinen Großeltern. Seit seiner Ausreise habe er keine Kontakte nach Usbekistan. Mit seiner Mutter jedoch via römisch 40 , alle zwei bis drei Tage. Er habe weder Familienmitglieder in noch sonstigen Bezug zu Österreich. Nach seinen Fluchtgründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe sich gegen das Regime geäußert. Anfang März 2015, sei der Beschwerdeführer an einem Freitag aus der Moschee gekommen, Beamte in Zivil seien auf ihn zugekommen, hätten ihre Ausweise gezeigt und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle mitkommen. Er sei zu einem Polizeigebäude gebracht und dort in einem Kellerraum eingesperrt worden. Bei einem anschließenden Verhör sei er, einige Zeit später, zusammengeschlagen und zurück in den Keller gebracht worden. Etwas später seien sie erneut in den Keller gekommen und hätten den Beschwerdeführer wieder zusammengeschlagen; er sei gezwungen worden, Papiere zu unterschreiben, worin zu lesen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer gestehe gegen die Verfassung des Landes gehandelt zu haben und bei ihm Flyer gefunden worden seien, mit dem Inhalt gegen das Regime. Der Beschwerdeführer habe dort noch ein paar Tage verbracht, sei immer wieder geschlagen worden, obwohl er die Papiere unterschrieben habe. In einem anschließenden Gespräch hätten ihm die Beamten gesagt, dass sein Schicksal in ihren Händen liege; sie könnten ihn mit den von ihm unterschriebenen Schriftstücken für viele Jahre ins Gefängnis stecken. Anschließend hätten sie dem Beschwerdeführer das Angebot gemacht, für sie als Spitzel zu arbeiten; er solle für sie Information sammeln. Außerdem solle er ihnen Geld für seine Entlassung bezahlen. Der Beschwerdeführer habe dies versprochen; sie seien sich sicher gewesen, dass er nicht davonlaufe, weil sie seine Dokumente gehabt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich Zeit erbeten um die Summe aufbringen zu können; anschließend hätten sie ihn frei gelassen. Eine Anzeige habe er nicht machen können und zum Arzt habe er auch nicht gehen können. Der Beschwerdeführer habe beschlossen, zu fliehen. Dokumente oder Beweismittel zu seinen Fluchtgründen bzw. Problemen habe er nicht. Auf Nachfrage, wann genau er verhaftet worden sei, gab der Beschwerdeführer an, sich nicht erinnern zu können. Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer nicht sogleich nach der Ankunft in Österreich um Asyl angesucht habe, gab er an, Angst gehabt und niemandem vertraut zu haben. Er habe keine Informationen gehabt, was das Asylverfahren betreffe. Der Beschwerdeführer habe Angst vor der Polizei gehabt, da er vermutet habe, dass diese auch in Europa korrupt sein könnte. Auf Nachfrage, warum er nach Europa geflüchtet sei, wenn er niemandem vertraue und sich nicht sicher fühle, gab der Beschwerdeführer an, in seinem Land seien Polizisten korrupt. Auf Nachfrage, warum er in Usbekistan zu keinem Arzt gegangen sei, gab er an, er sei davon überzeugt, dass ihn in diesem Fall die Beamten „fertig gemacht“ hätten. Auf die ergänzende Frage, warum er sich mit seinen Problemen nicht an NGOs oder Menschenrechtsorganisationen gewandt habe, gab der Beschwerdeführer an, diese Organisationen könnten nichts machen, deshalb habe er sich nicht an diese gewandt, außerdem habe er Angst gehabt, dass ihn diese Menschen verraten könnten. Auf Vorhalt, dass alle Nicht-EU Bürger für ein Busticket von Rom nach XXXX einen Reisepass mit gültigem Visum benötigen, gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Busticket von Rom nach XXXX gekauft, sondern dem Busfahrer das Geld direkt gegeben; dies sei ihm von russisch sprechenden Personen empfohlen worden. Es habe sich dabei um einen Mann slawischen Aussehens gehandelt, auf den der Beschwerdeführer zugegangen sei und ihn um Rat gebeten habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben in Österreich über ein Jahr niemanden angesprochen zu haben, da er niemandem vertraut habe, nunmehr aber behaupte, einen Fremden in Rom um Hilfe gebeten zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er sei in schlechter Verfassung gewesen und in XXXX in eine Moschee gegangen und dort habe er um Hilfe gebeten, er habe schlafen und sich aufwärmen wollen; er sei auf die Beine gekommen und zum XXXX gegangen, wo er einen Mann kennengelernt haben, welcher ihm das gefälschte Dokument besorgt hätte. Der Beschwerdeführer habe danach eine Arbeitsstelle gefunden und Angst gehabt, alles zu verlieren, er habe bei seiner Einreise nichts über Asyl gewusst. Der Beschwerdeführer habe sich einen gefälschten Pass verschafft, welcher von der Polizei konfisziert worden sei und habe eine falsche Identität genutzt. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er habe weder wegen seiner Religion noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Usbekistan Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten an, er habe die XXXX unterstützt welche verboten sei. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich danach gefragt an, nie in Haft gewesen zu sein, es habe auch nie ein Strafverfahren gegen ihn gegeben, er habe abgesehen von seinen vorigen Angaben auch nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden oder Personen in seiner Heimat gehabt. Der Beschwerdeführer befürchte unmenschliche Behandlung in der Heimat im Falle seiner Rückkehr. In Österreich lebe er mit niemandem im gemeinsamen Haushalt, er sei ehrenamtlich für den Verein XXXX tätig und habe Deutschkurse A1 besucht.Auf Vorhalt, dass alle Nicht-EU Bürger für ein Busticket von Rom nach römisch 40 einen Reisepass mit gültigem Visum benötigen, gab der Beschwerdeführer an, er habe kein Busticket von Rom nach römisch 40 gekauft, sondern dem Busfahrer das Geld direkt gegeben; dies sei ihm von russisch sprechenden Personen empfohlen worden. Es habe sich dabei um einen Mann slawischen Aussehens gehandelt, auf den der Beschwerdeführer zugegangen sei und ihn um Rat gebeten habe. Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben in Österreich über ein Jahr niemanden angesprochen zu haben, da er niemandem vertraut habe, nunmehr aber behaupte, einen Fremden in Rom um Hilfe gebeten zu haben, gab der Beschwerdeführer an, er sei in schlechter Verfassung gewesen und in römisch 40 in eine Moschee gegangen und dort habe er um Hilfe gebeten, er habe schlafen und sich aufwärmen wollen; er sei auf die Beine gekommen und zum römisch 40 gegangen, wo er einen Mann kennengelernt haben, welcher ihm das gefälschte Dokument besorgt hätte. Der Beschwerdeführer habe danach eine Arbeitsstelle gefunden und Angst gehabt, alles zu verlieren, er habe bei seiner Einreise nichts über Asyl gewusst. Der Beschwerdeführer habe sich einen gefälschten Pass verschafft, welcher von der Polizei konfisziert worden sei und habe eine falsche Identität genutzt. Er habe keine weiteren Fluchtgründe. Er habe weder wegen seiner Religion noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit in Usbekistan Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich seiner politischen Aktivitäten an, er habe die römisch 40 unterstützt welche verboten sei. Der Beschwerdeführer gab ausdrücklich danach gefragt an, nie in Haft gewesen zu sein, es habe auch nie ein Strafverfahren gegen ihn gegeben, er habe abgesehen von seinen vorigen Angaben auch nie Probleme mit der Polizei oder sonstigen Behörden oder Personen in seiner Heimat gehabt. Der Beschwerdeführer befürchte unmenschliche Behandlung in der Heimat im Falle seiner Rückkehr. In Österreich lebe er mit niemandem im gemeinsamen Haushalt, er sei ehrenamtlich für den Verein römisch 40 tätig und habe Deutschkurse A1 besucht. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2016, in Spruchpunkt I. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs.2 Z 2 FPG erlassen; 2.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist und 3.
die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 22.06.2016, in Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit , Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen; 2.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist und 3. die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Es wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass die vom gesunden, ledigen, kinderlosen Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat davon gelebt, als XXXX zu arbeiten. Seine Mutter lebe in XXXX . Es wurde unter anderem zusammengefasst ausgeführt, dass die vom gesunden, ledigen, kinderlosen Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werden. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat davon gelebt, als römisch 40 zu arbeiten. Seine Mutter lebe in römisch 40 . Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 27.12.2017 wurde dem Beschwerdeführer
, Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
- Beschwerdeverfahren: Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, am 19.01.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringe des Beschwerdeführers wiederholt. Der Beschwerdeführer habe die XXXX unterstützt und sich kritisch gegen das usbekische Regime geäußert. Er sei in einem Kellerraum eingesperrt und gefoltert worden, er sei gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er gegen die Verfassung des Landes gehandelt habe und bei ihm Flyer mit dem Inhalt gegen das Regime gefunden worden seien. Er habe als Spitzel angeworben werden sollen und sei nur gegen das Versprechen einer Geldzahlung freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt und sei aus Usbekistan geflüchtet, auch die Mutter des Beschwerdeführers habe wegen der Probleme des Beschwerdeführers aus Usbekistan flüchten müssen. XXXX Anschließend wird auf einen Bericht im Internet vom 15.04.2015 verwiesen, welcher sich auf Folterpraktiken in Usbekistan bezieht. XXXX Ein weiterer Bericht vom 29.09.2017 wird zitiert und angegeben, dass die meisten politischen Gefangenen nach wie vor hinter Gittern sind. Vor dem Hintergrund dieser Berichte sei klar, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Sicherheitsbehörden in Usbekistan zu befürchten habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Usbekistan strafrechtliche Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Aussagen in Verbindung mit seinem, unter Folter erzwungenen, Geständnisses und auf Grund seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan, auch darüber würden Feststellungen fehlen. Hinsichtlich der drohenden strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Usbekistan werde der Antrag auf Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort in Usbekistan gestellt. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei: wegen seiner großen Angst vor dem XXXX habe sich der Beschwerdeführer nach Folter in Usbekistan nicht getraut einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen; entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Reiseroute keineswegs in erhebliche Widersprüche verwickelt. Dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Österreich aufgehalten habe und erst kurz vor seiner Ausreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, lasse sich dadurch erklären, dass er sehr große Angst vor dem XXXX habe und von dessen Aktivitäten auch im Ausland wisse; diese Befürchtungen seien berechtigt und würden durch den Bericht von Radio Schweden vom 24.05.2010 bestätigt. Die Behörde habe die eigenen Länderfeststellungen zur fehlenden Meinungsfreiheit in Usbekistan nicht berücksichtigt. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde die Anträge auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Zweifel sei von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Weiters wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hinsichtlich Spruchpunkt I. angegeben, dass dem Beschwerdeführer als Regimekritiker Verfolgungsgefahr durch den usbekischen Staat drohe, strafrechtliche Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Aussagen in Verbindung mit seinem unter Folter erzwungenen Geständnis und auf Grund seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan. Hinsichtlich Spruchpunkt II. drohe dem Beschwerdeführer die Ermordung oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, sodass ein reales Risiko einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers vorliegen würden und somit unzulässig sei; dem Beschwerdeführer sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. In Bezug auf Spruchpunkt III.
- und
- wurde angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt, der Beschwerdeführer sei in Österreich sehr gut integriert, er habe in Österreich bereits einige Beschäftigungszeiten als XXXX und auch bereits die Deutschprüfung „A1 – Fit für Österreich“ bestanden und besuche laufend Deutschkurse; daher sei eine Rückkehrentscheidung auf jeden Fall auf Dauer unzulässig.Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Rechtsberater, am 19.01.2018 fristgerecht gegenständliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Wesentlichen wurden Auszüge aus dem bisherigen Vorbringe des Beschwerdeführers wiederholt. Der Beschwerdeführer habe die römisch 40 unterstützt und sich kritisch gegen das usbekische Regime geäußert. Er sei in einem Kellerraum eingesperrt und gefoltert worden, er sei gezwungen worden, ein Geständnis zu unterschreiben, dass er gegen die Verfassung des Landes gehandelt habe und bei ihm Flyer mit dem Inhalt gegen das Regime gefunden worden seien. Er habe als Spitzel angeworben werden sollen und sei nur gegen das Versprechen einer Geldzahlung freigelassen worden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt und sei aus Usbekistan geflüchtet, auch die Mutter des Beschwerdeführers habe wegen der Probleme des Beschwerdeführers aus Usbekistan flüchten müssen. römisch 40 Anschließend wird auf einen Bericht im Internet vom 15.04.2015 verwiesen, welcher sich auf Folterpraktiken in Usbekistan bezieht. römisch 40 Ein weiterer Bericht vom 29.09.2017 wird zitiert und angegeben, dass die meisten politischen Gefangenen nach wie vor hinter Gittern sind. Vor dem Hintergrund dieser Berichte sei klar, dass der Beschwerdeführer als Regimekritiker mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr durch die staatlichen Sicherheitsbehörden in Usbekistan zu befürchten habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Usbekistan strafrechtliche Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Aussagen in Verbindung mit seinem, unter Folter erzwungenen, Geständnisses und auf Grund seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan, auch darüber würden Feststellungen fehlen. Hinsichtlich der drohenden strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers in Usbekistan werde der Antrag auf Ermittlungen durch einen Vertrauensanwalt vor Ort in Usbekistan gestellt. Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei: wegen seiner großen Angst vor dem römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer nach Folter in Usbekistan nicht getraut einen Arzt oder ein Krankenhaus aufzusuchen; entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe sich der Beschwerdeführer bei seiner Reiseroute keineswegs in erhebliche Widersprüche verwickelt. Dass sich der Beschwerdeführer schon längere Zeit in Österreich aufgehalten habe und erst kurz vor seiner Ausreise einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, lasse sich dadurch erklären, dass er sehr große Angst vor dem römisch 40 habe und von dessen Aktivitäten auch im Ausland wisse; diese Befürchtungen seien berechtigt und würden durch den Bericht von Radio Schweden vom 24.05.2010 bestätigt. Die Behörde habe die eigenen Länderfeststellungen zur fehlenden Meinungsfreiheit in Usbekistan nicht berücksichtigt. Zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde die Anträge auf neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Im Zweifel sei von der Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers auszugehen. Weiters wurde unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. angegeben, dass dem Beschwerdeführer als Regimekritiker Verfolgungsgefahr durch den usbekischen Staat drohe, strafrechtliche Verfolgung auf Grund seiner regimekritischen Aussagen in Verbindung mit seinem unter Folter erzwungenen Geständnis und auf Grund seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. drohe dem Beschwerdeführer die Ermordung oder unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, sodass ein reales Risiko einer Verletzung des Artikel 2 und 3 EMRK (Recht auf Leben, Verbot der Folter) im Falle der Abschiebung des Beschwerdeführers vorliegen würden und somit unzulässig sei; dem Beschwerdeführer sei zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei.
- und
- wurde angeführt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den angefochtenen Bescheid auf Grundlage einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erlassen habe. Der Beschwerdeführer sei in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt, der Beschwerdeführer sei in Österreich sehr gut integriert, er habe in Österreich bereits einige Beschäftigungszeiten als römisch 40 und auch bereits die Deutschprüfung „A1 – Fit für Österreich“ bestanden und besuche laufend Deutschkurse; daher sei eine Rückkehrentscheidung auf jeden Fall auf Dauer unzulässig. Die Beschwerdevorlage vom 22.01.2018 langte am 24.01.2018 im Bundesverwaltungsgericht ein. Es folgte eine ergänzende Eingabe am 06.02.2018, worin auf den Jahresbericht 2016 von Amnesty International verwiesen wird; Angehörige des nationalen Sicherheitsdienstes würden geheime rechtswidrige Überstellungen aus dem Ausland vornehmen, gefährdet seien Personen welche verdächtigt werden in Opposition zur Regierung zu sein; der nationale Sicherheitsdienst setze Folter ein um Verdächtige zu zwingen Straftaten zu gestehen. In einem mit 05.07.2018 datierten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die mittlerweile mit einem XXXX verheiratete Mutter durch die österreichische Botschaft XXXX als Zeugin einzuvernehmen, da diese Zeugin für seine politische Verfolgung sei. In einem mit 05.07.2018 datierten Schreiben wurde der Antrag gestellt, die mittlerweile mit einem römisch 40 verheiratete Mutter durch die österreichische Botschaft römisch 40 als Zeugin einzuvernehmen, da diese Zeugin für seine politische Verfolgung sei. Am 21.08.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kopien einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G, eine Kursbestätigung der Universität XXXX über Deutsch als Fremdsprache A2/A2+ datiert mit XXXX samt Teilnahmebestätigung, ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung auf Niveau A2 datiert mit XXXX , ein Prüfungszeugnis A1 – Fit für Österreich datiert mit XXXX und eine Kopie der niederschriftlichen Befragung vom 22.06.2016 übermittelt. Am 21.08.2018 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Kopien einer Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, seiner Aufenthaltsberechtigungskarte
, Paragraph 51, AsylG, eine Kursbestätigung der Universität römisch 40 über Deutsch als Fremdsprache A2/A2+ datiert mit römisch 40 samt Teilnahmebestätigung, ein Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds zur Integrationsprüfung auf Niveau A2 datiert mit römisch 40 , ein Prüfungszeugnis A1 – Fit für Österreich datiert mit römisch 40 und eine Kopie der niederschriftlichen Befragung vom 22.06.2016 übermittelt. Am 10.10.2018 wurden die Anträge gestellt, eine namentlich genannte Unterstützerin bzw. Bekannte sowie die XXXX Es wurde ein Unterstützungsschreiben über freiwillige Tätigkeiten des Beschwerdeführers übermittelt und nochmals eine Kopie des bereits in Kopie im Akt aufliegende Zeugnis vom XXXX über die Integrationsprüfung A2.Am 10.10.2018 wurden die Anträge gestellt, eine namentlich genannte Unterstützerin bzw. Bekannte sowie die römisch 40 Es wurde ein Unterstützungsschreiben über freiwillige Tätigkeiten des Beschwerdeführers übermittelt und nochmals eine Kopie des bereits in Kopie im Akt aufliegende Zeugnis vom römisch 40 über die Integrationsprüfung A
- Am 19.06.2019 wurde einen Meldezettel vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer guten Bekannten wohne; außerdem habe der Beschwerdeführer am XXXX die Integrationsprüfung B1 bestanden und lege diesbezüglich die Kopie eines Zeugnisses vor. Am 19.06.2019 wurde einen Meldezettel vorgelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer guten Bekannten wohne; außerdem habe der Beschwerdeführer am römisch 40 die Integrationsprüfung B1 bestanden und lege diesbezüglich die Kopie eines Zeugnisses vor. Am 08.03.2021 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher Anmerkungen zum bisherigen Akteninhalt enthält, auf maßgebliche Gefahren im Herkunftsland Bezug nimmt und eine XXXX des Beschwerdeführers angibt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde auf die dem Schriftsatz beigelegten Unterlagen verwiesen. Unter anderem wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Usbekistan lebe, sondern mit einem XXXX verheiratet sei, aber derzeit in der Nähe von XXXX lebe, wo auch deren Schwester lebe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach der Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls festgenommen und angehalten worden; dem Beschwerdeführer würden wegen seiner regimekritischen Äußerungen bei einer Rückkehr von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung drohen. Ein Arztbrief der Ambulanz vom XXXX Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren in Österreich aufhältig, habe soziales Engagement im Bereich der XXXX geleistet, habe zu einer namentlich genannten Frau eine enge Mutter-Sohn Beziehung aufgebaut und lebe mit dieser seit Mai 2019 im gemeinsamen Haushalt, weiters wird eine hervorragende Integration des Beschwerdeführers in Österreich angegeben und die Kopie eines ausgedruckten Zettel eines privaten Unternehmens (ohne Siegel oder Unterschrift) vom 28.02.2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer auf „ XXXX “ die „Einstufung“ „Sprachlevel B2“ erreicht hat.Am 08.03.2021 langte ein Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 07.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein, welcher Anmerkungen zum bisherigen Akteninhalt enthält, auf maßgebliche Gefahren im Herkunftsland Bezug nimmt und eine römisch 40 des Beschwerdeführers angibt. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens wurde auf die dem Schriftsatz beigelegten Unterlagen verwiesen. Unter anderem wird ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers nicht mehr in Usbekistan lebe, sondern mit einem römisch 40 verheiratet sei, aber derzeit in der Nähe von römisch 40 lebe, wo auch deren Schwester lebe. Die Mutter des Beschwerdeführers sei nach der Festnahme des Beschwerdeführers ebenfalls festgenommen und angehalten worden; dem Beschwerdeführer würden wegen seiner regimekritischen Äußerungen bei einer Rückkehr von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung drohen. Ein Arztbrief der Ambulanz vom römisch 40 Der Beschwerdeführer sei seit fast sechs Jahren in Österreich aufhältig, habe soziales Engagement im Bereich der römisch 40 geleistet, habe zu einer namentlich genannten Frau eine enge Mutter-Sohn Beziehung aufgebaut und lebe mit dieser seit Mai 2019 im gemeinsamen Haushalt, weiters wird eine hervorragende Integration des Beschwerdeführers in Österreich angegeben und die Kopie eines ausgedruckten Zettel eines privaten Unternehmens (ohne Siegel oder Unterschrift) vom 28.02.2021 vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer auf „ römisch 40 “ die „Einstufung“ „Sprachlevel B2“ erreicht hat. Für den 22.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer, in Begleitung seines Rechtsberaters; das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht kündigte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung an - ab Zustellung eines noch einzuholenden XXXX Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu gewähren.Für den 22.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschien der Beschwerdeführer, in Begleitung seines Rechtsberaters; das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erschien nicht zur Verhandlung. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Die Parteien verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht kündigte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung an - ab Zustellung eines noch einzuholenden römisch 40 Gutachtens zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen zu gewähren. Mit Beschluss vom 24.03.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht XXXX eine XXXX Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen. Mit Beschluss vom 24.03.2021 beauftragte das Bundesverwaltungsgericht römisch 40 eine römisch 40 Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen. Am 06.04.2021 langte eine Urkundenvorlage vom 02.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, welcher neben einer ärztlichen Bestätigung datiert mit 31.03.2021 über die fortlaufende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament XXXX , auch Informationen in Kopie über seine in der XXXX lebenden Mutter sowie einer Tante des Beschwerdeführers beigelegt waren. Am 06.04.2021 langte eine Urkundenvorlage vom 02.04.2021 im Bundesverwaltungsgericht ein, welcher neben einer ärztlichen Bestätigung datiert mit 31.03.2021 über die fortlaufende medizinische Behandlung des Beschwerdeführers mit dem Medikament römisch 40 , auch Informationen in Kopie über seine in der römisch 40 lebenden Mutter sowie einer Tante des Beschwerdeführers beigelegt waren. Am 16.05.2021 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom XXXX ein, welches mit Schreiben vom 18.05.2021, im Rahmen des Parteiengehörs, den Verfahrensparteien übermittelt und zugleich eine zweiwöchige Frist zur Abgaben von Stellungnahmen eingeräumt wurde. Im Sachverständigengutachten vom XXXX wird kurz zusammenfasst ausgeführt (Anmerkung: detailliertere Ausführungen siehe
- Beweiswürdigung c und d), XXXX Am 16.05.2021 langte das vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vom römisch 40 ein, welches mit Schreiben vom 18.05.2021, im Rahmen des Parteiengehörs, den Verfahrensparteien übermittelt und zugleich eine zweiwöchige Frist zur Abgaben von Stellungnahmen eingeräumt wurde. Im Sachverständigengutachten vom römisch 40 wird kurz zusammenfasst ausgeführt (Anmerkung: detailliertere Ausführungen siehe
- Beweiswürdigung c und d), römisch 40 Nachdem einem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2021 auf Fristverlängerung stattgegeben wurde, langte am 21.06.2021 eine schriftliche Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein; darin wurde im Wesentlichen der Antrag auf Einholung eines ergänzenden XXXX Die Menschenrechtslage in Usbekistan sei katastrophal, es sei ein autoritäres Regime, es gebe keine rechtlich anerkannten Oppositionsparteien. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen seiner regimekritischen Äußerungen, dem unterzeichneten Geständnis, dem „Verrat“ am XXXX und seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland maßgeblich von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung bedroht, dies insbesondere aufgrund seiner tatsächlichen und unterstellten regimekritischen politischen Gesinnung.Nachdem einem Antrag des Beschwerdeführers vom 19.05.2021 auf Fristverlängerung stattgegeben wurde, langte am 21.06.2021 eine schriftliche Stellungnahme im Bundesverwaltungsgericht ein; darin wurde im Wesentlichen der Antrag auf Einholung eines ergänzenden römisch 40 Die Menschenrechtslage in Usbekistan sei katastrophal, es sei ein autoritäres Regime, es gebe keine rechtlich anerkannten Oppositionsparteien. Der Beschwerdeführer sei insbesondere wegen seiner regimekritischen Äußerungen, dem unterzeichneten Geständnis, dem „Verrat“ am römisch 40 und seiner illegalen Ausreise aus Usbekistan im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland maßgeblich von erneuter Festnahme und Folter bis hin zur Ermordung bedroht, dies insbesondere aufgrund seiner tatsächlichen und unterstellten regimekritischen politischen Gesinnung. Mit Schreiben vom 31.01.2022 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien ein Parteiengehör mit Fragen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich und räumte zugleich eine Frist von zwei Wochen, ab Zustellung, zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 14.02.2022 langte eine Stellungnahme zum Parteiengehör des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein lediger, kinderloser Staatsangehöriger der Republik Usbekistan, gehört der Volksgruppe der Usbeken an, spricht Usbekisch, seine Muttersprache ist aber Russisch und der Beschwerdeführer ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX , geboren, ging dort elf Jahre lang zur Schule und brach anschließend, nach XXXX seine Hochschulausbildung ab. Er lebte XXXX Der Beschwerdeführer verreiste immer wieder problemlos, legal mir seinem usbekischen Reisepass ins Ausland, unter anderem auch nach XXXX und kehrte danach problemlos in die Republik Usbekistan zurück. Bei seiner illegalen Einreise nach Österreich sprach der Beschwerdeführer neben Usbekisch und Russisch auch Türkisch und Englisch.Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 , geboren, ging dort elf Jahre lang zur Schule und brach anschließend, nach römisch 40 seine Hochschulausbildung ab. Er lebte römisch 40 Der Beschwerdeführer verreiste immer wieder problemlos, legal mir seinem usbekischen Reisepass ins Ausland, unter anderem auch nach römisch 40 und kehrte danach problemlos in die Republik Usbekistan zurück. Bei seiner illegalen Einreise nach Österreich sprach der Beschwerdeführer neben Usbekisch und Russisch auch Türkisch und Englisch. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Im April 2015 reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte hier ohne Aufenthaltsberechtigung von „Schwarzarbeit“, bis er am 21.06.2016 in XXXX dabei betreten wurde, als er mit einem gefälschten XXXX Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , geboren am XXXX , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte. Im April 2015 reiste der Beschwerdeführer, zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte hier ohne Aufenthaltsberechtigung von „Schwarzarbeit“, bis er am 21.06.2016 in römisch 40 dabei betreten wurde, als er mit einem gefälschten römisch 40 Personalausweis, lautend auf den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte. Am nächsten Tag, den 22.06.2016, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, in Spruchpunkt I. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und in Spruchpunkt II.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde
§ 57Asyl
G ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52
Abs.2 Z 2 FPG erlassen; 2.
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
§ 46FPG zulässig ist und 3.
die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt.Am nächsten Tag, den 22.06.2016, stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2017, Zahl 1119816900-160872665, in Spruchpunkt römisch eins. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und in Spruchpunkt römisch zwei.
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde
Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und 1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen; 2.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Usbekistan
Paragraph 46, FPG zulässig ist und 3. die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen festgesetzt. Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 19.01.2018 die gegenständliche Beschwerde. Für den 22.03.2021 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Am 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführer, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen untersucht und am XXXX ein XXXX Gutachten erstellt.Am 28.04.2021 wurde der Beschwerdeführer, im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts, von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen untersucht und am römisch 40 ein römisch 40 Gutachten erstellt.
- c)Zu den behaupteten Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit XXXX bzw. laut Stellungnahme seines Rechtsanwaltes vom 07.03.2021 richtigerweise XXXX hatte, oder wegen XXXX festgenommen und gefoltert wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die XXXX unterstütz hat oder politisch interessiert war. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal aus der Republik Usbekistan ausgereist ist, einer Verfolgung oder Gefährdungslage in der Republik Usbekistan ausgesetzt war oder sein wird. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Probleme mit römisch 40 bzw. laut Stellungnahme seines Rechtsanwaltes vom 07.03.2021 richtigerweise römisch 40 hatte, oder wegen römisch 40 festgenommen und gefoltert wurde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die römisch 40 unterstütz hat oder politisch interessiert war. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer illegal aus der Republik Usbekistan ausgereist ist, einer Verfolgung oder Gefährdungslage in der Republik Usbekistan ausgesetzt war oder sein wird.
- d)Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer ist in der Republik Usbekistan geboren und hat dort die ersten XXXX und damit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens gelebt. Er hat die Republik Usbekistan bereits vor seiner letzten Ausreise im März 2015 mehrmals, mit seinem usbekischen Auslandsreisepass, XXXX , problemlos legal verlassen, um im Ausland Urlaub zu machen und konnte immer wieder problemlos zurückkehren. Der Beschwerdeführer ist in der Republik Usbekistan geboren und hat dort die ersten römisch 40 und damit den bei weitem überwiegenden Teil seines Lebens gelebt. Er hat die Republik Usbekistan bereits vor seiner letzten Ausreise im März 2015 mehrmals, mit seinem usbekischen Auslandsreisepass, römisch 40 , problemlos legal verlassen, um im Ausland Urlaub zu machen und konnte immer wieder problemlos zurückkehren. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat seine Ausbildungen (Schulabschluss nach 11 Jahren, anschließende Hochschulausbildung, jedoch Abbruch nach XXXX ) absolviert. Der Beschwerdeführer lebte in einer Wohnung in XXXX , die im Eigentum von Familienangehörigen steht. Durch seine bis zuletzt in der Heimat ausgeübte Tätigkeit als XXXX verfügt der Beschwerdeführer über jahrelange Berufsverfahrung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat seine Ausbildungen (Schulabschluss nach 11 Jahren, anschließende Hochschulausbildung, jedoch Abbruch nach römisch 40 ) absolviert. Der Beschwerdeführer lebte in einer Wohnung in römisch 40 , die im Eigentum von Familienangehörigen steht. Durch seine bis zuletzt in der Heimat ausgeübte Tätigkeit als römisch 40 verfügt der Beschwerdeführer über jahrelange Berufsverfahrung im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer leidet keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund, aber XXXX Der Beschwerdeführer leidet keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Der Beschwerdeführer ist körperlich gesund, aber römisch 40 Im Herkunftsstaat besteht ein genügend großes familiäres Netzwerk von Tanten, Cousins und Cousinen, die unbehelligt in der Republik Usbekistan leben und arbeiten können. Diese können den Beschwerdeführer für die erste Zeit unterstützen, bis er sich wieder sein eigenständiges, unabhängiges Erwerbsleben aufbauen kann. Der Beschwerdeführer sprach neben Usbekisch und Russisch auch schon im Herkunftsstaat Englisch und Türkisch. Er ist arbeitsfähig, kann somit nach seiner Rückkehr wieder seine Bedürfnisse des täglichen Lebens, durch Einkommen aus eigener Erwerbsarbeit, stillen und damit seine Existenzgrundlagen sichern.
- e)Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte während seines illegalen Aufenthaltes 14 Monate lang von „Schwarzarbeit“. Erst nachdem der Beschwerdeführer dabei betreten wurde, wie er am 21.06.2016 mit einem gefälschten XXXX Personalausweis bei XXXX eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte, stellte er am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither legal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im April 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet und lebte während seines illegalen Aufenthaltes 14 Monate lang von „Schwarzarbeit“. Erst nachdem der Beschwerdeführer dabei betreten wurde, wie er am 21.06.2016 mit einem gefälschten römisch 40 Personalausweis bei römisch 40 eine Anmeldebescheinigung als EU Bürger beantragen wollte, stellte er am nächsten Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich seither legal im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache Usbekisch, seine Muttersprache ist aber Russisch und er sprach bei seiner Einreise zudem Türkisch und Englisch. Er hat als jüngste Prüfung die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 am XXXX bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2021 zwar verständlich Deutsch, verstand aber noch nicht alles. Der Beschwerdeführer beherrscht die Landessprache Usbekisch, seine Muttersprache ist aber Russisch und er sprach bei seiner Einreise zudem Türkisch und Englisch. Er hat als jüngste Prüfung die Integrationsprüfung auf dem Niveau B1 am römisch 40 bestanden und sprach in der Beschwerdeverhandlung am 22.03.2021 zwar verständlich Deutsch, verstand aber noch nicht alles. Der Beschwerdeführer ist von niemanden in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; auch seine Mutter hält sich nicht in Österreich auf. Der XXXX Beschwerdeführer bezeichnet die Bekannte, bei der er seit Mai 2019 wohnt, als eine „zweite Mutter“ bzw. deren Angehörige, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt als „zweite Familie“. Der Beschwerdeführer ist von niemanden in Österreich abhängig. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich; auch seine Mutter hält sich nicht in Österreich auf. Der römisch 40 Beschwerdeführer bezeichnet die Bekannte, bei der er seit Mai 2019 wohnt, als eine „zweite Mutter“ bzw. deren Angehörige, mit denen er jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt lebt als „zweite Familie“. Er hat jeweils von Mai bis September 2018 bis 2021 in der „Gastronomie“ eines Freibades „soziale Dienste“ geleistet. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation. Der Beschwerdeführer ist in Österreich – im Gegensatz zum Herkunftsstaat - nicht selbsterhaltungsfähig und lebt seit seiner Asylantragstellung durchgehend von Leistungen der Grundversorgung.
- f)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Politische Lage Usbekistan ist mit mehr als 33 Millionen Einwohnern das bevölkerungsreichste Land Zentralasiens. Nach Angaben des Staatlichen Statistikkomitees hat Usbekistan zum 01.04.2021 34,7 Millionen Einwohner (Universität Bremen 14.06.2021). Am 09.08.2021 überschritt Usbekistans Einwohnerzahl die Marke von 35 Millionen ((Universität Bremen 01.10.2021). Die Republik Usbekistan (O'zbekiston Respublikasi) ist eine Präsidialrepublik mit Zwei-Kammer-Parlament. Staatsoberhaupt ist Staatspräsident Shavkat Mirziyoyev, sein Amtsantritt erfolgte im Jahr 2016. Regierungschef ist seit 2016 Abdulla Aripov (AA Steckbrief Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022). Am 15.09.2021 genehmigt die Zentrale Wahlkommission alle fünf Präsidentschaftskandidaten der politisch aktiven Parteien in Usbekistan, berichtet Gazeta.uz (Universität Bremen 01.10.2021). Bei der Präsidentschaftswahl am 24.10.2021 wurde Shavkat Mirziyoyev nach dem amtlichen Endergebnis mit einem Stimmanteil von 80,1 % (gegenüber 88,6 % 2016) für eine zweite Amtszeit wiedergewählt. Neben Mirziyoyev waren vier weitere Kandidierende zur Wahl zugelassen, die jedoch als vom Amtsinhaber gesteuert galten. Angehörige der Opposition waren von der Wahl ausgeschlossen, da ihren Parteien die nötige Registrierung verweigert wurde. Auch während des Wahlgangs stellte die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) „zahlreiche schwerwiegende Unregelmäßigkeiten“ fest, darunter Stimmabgaben ohne Vorlage von Personaldokumenten und Mehrfachabstimmungen. Daneben war es Presseberichten zufolge bereits im Vorfeld der Wahl verstärkt zu Repressalien gegen regierungskritische Personen gekommen (BAMF 08.11.2021). Usbekistan erlangte seine Unabhängigkeit im September 1991. Die wichtigsten Machtbefugnisse sind in den Händen des Präsidenten konzentriert. Seit Dezember 2004 hat das Land ein parlamentarisches Zwei-Kammer-System mit Senat (100 Sitze) als Oberhaus und Mashlis (150 Sitze) als Unterhaus. Im Westen Usbekistans liegt die autonome Republik Karakalpakistan. Seit 2016 ist Shavkat Mirziyoyev Staatspräsident der Republik Usbekistan. Er gewann die Wahlen am 04.12.2016 mit 88,61% der Stimmen. Zuvor war Mirziyoyev 13 Jahre Premierminister unter dem autoritären Amtsvorgänger und Staatsgründer Islom Karimov (25 Jahre im Amt). Mirziyoyev verfolgt einen Reformkurs im Innern und betreibt eine Öffnung seines Landes für mehr internationale und regionale Zusammenarbeit. Usbekistan ist unter anderem auch Mitglied der Vereinten Nationen, des Freihandelsabkommens der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) und der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SCO). Usbekistan hat den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert. Mit der EU hat Usbekistan ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen (PCA) abgeschlossen, das 1999 in Kraft trat. Seit April 2019 wird ein neues Abkommen zwischen der EU und Usbekistan verhandelt (Enhanced Partnership and Cooperation Agreement – EPCA), das die bestehende Zusammenarbeit weiter vertiefen sollte. Am 11.12.2020 erhielt Usbekistan einen Beobachterstatus bei der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU [AA politisches Porträt Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022]). Wie erst jetzt bekannt wurde, wurde am 12.03.2021 eine Veranstaltung der neu gegründeten Oppositionspartei Haqiqat va Taraqqiyot (Wahrheit und Fortschritt) am Stadtrand von Taschkent gestört, bei der über das Sammeln von Unterschriften für die offizielle Registrierung der Partei beraten werden sollte. Medienberichten zufolge habe sich eine größere Menschenmenge am Tagungsort versammelt und den Parteivorsitzenden, Hidirnazar Allaqulov, bei dessen Ankunft massiv mit Fragen und Kritik bedrängt, sodass die Veranstaltung nicht habe stattfinden können. Den Berichten zufolge veranlassen lokale Sicherheitskräfte immer wieder Dritte, lautstark und z.T. gewalttätig gegen Regimekritiker vorzugehen. Bereits am 26.02.2021 war der Gründungskongress von Haqiqat va Taraqqiyot kurzfristig verschoben worden, nachdem Allaqulov nur wenige Stunden vor Beginn der Veranstaltung von Sicherheitskräften zu einer Befragung nach Andischan verbracht worden war (BAMF 29.03.2021). Am 16.03.2021 kam es während einer Parteigründungs-Veranstaltung in Kibray (Gebiet Taschkent) zu Störaktionen durch Unbekannte, meldet Fergana-Agency. Bahrom Gojob, Pressesprecher der neugegründeten sozialdemokratisch ausgerichteten Partei „Haqiat wa Taraqiot“ (Justiz und Entwicklung) sagt gegenüber dem usbekischen Dienst von RFE/RL, dass vor dem Gebäude in welchem das Parteimitgliedertreffen anberaumt war, eine größere Zahl von „Frauen und Bloggern“ versammelt gewesen sei. Weitere Hintergründe wurden nicht bekannt (Universität Bremen 06.04.2021). Laut Medienberichten hat das Justizministerium bereits am 07.05.2021 den Antrag der oppositionellen Vereinigung Haqiqat va Taraqqiyot (Wahrheit und Fortschritt) auf offizielle Registrierung als Partei mit der Begründung abgelehnt, die erforderliche Anzahl an Unterschriften für eine Zulassung (20.000) werde nicht erreicht. Während nach Angaben des Ministeriums über 2.000 Unterzeichnende eine Annullierung ihrer Unterschrift beantragt hätten, berichtet der usbekische Dienst von Radio Free Europe/Radio Liberty, dass im April 2021 Anhänger der Gruppe gezielt von lokalen Behörden unter Druck gesetzt worden seien. Gegenwärtig sammelt die Partei mit Blick auf die Präsidentschaftswahl im Oktober 2021 Unterschriften für einen zweiten Registrierungsversuch. Seit den 1990er Jahren wurde in Usbekistan keine Oppositionspartei mehr registriert (BAMF 31.05.2021). Wie bereits im ersten Verfahren hat das Justizministerium wenige Monate vor der Präsidentschaftswahl auch den erneuten Antrag auf Zulassung von Haqiqat va Taraqqiyot als Partei abgelehnt. Nach einer Pressemitteilung des Ministeriums vom 21.06.2021 habe die Gruppe entgegen eigenen Angaben statt der erforderlichen 20.000 lediglich rd. 9.900 Unterschriften vorgelegt, in rd. 2.300 Fällen hätten die Unterzeichnenden ihre Unterschrift nachträglich annulliert. Radio Free Europe/Radio Liberty berichtet in diesem Zusammenhang, dass die usbekischen Behörden landesweit Universitäten aufgesucht und Studierende dazu gedrängt hätten, sich keiner der neu gegründeten Parteien anzuschließen. In einigen Fällen seien Studierende explizit angewiesen worden, „negative Informationen“ über oppositionelle Parteien in den sozialen Netzwerken zu verbreiten (BAMF 28.06.2021). Am 21.06.2021 verweigerte das Justizministerium der neugegründeten Partei „Hakikat wa Taraqiot“ die Registrierung, meldet Eurasianet. Statt der gesetzlich vorgeschriebenen 20.000 Unterschriften habe die Partei lediglich 9.873 Unterschriften gesammelt, so das Ministerium (Universität Bremen 01.08.2021). (AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Steckbrief, Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistan/206788 BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 29.03.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw13-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 31.05.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw22-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 28.06.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw26-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2 AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, politisches Porträt, Stand 09.03.2021, abgefragt am 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/politisches-portrait/206826 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 08.11.2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw45-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3) XXXX Sicherheitslage römisch 40 Sicherheitslage Die innenpolitische Lage ist derzeit ruhig in Usbekistan. Landesweit, aber insbesondere in den Grenzregionen zu Afghanistan und die Grenzgebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan ist von einer latenten Gefährdung durch islamistisch orientierte extremistische Gruppen auszugehen, die in Zentralasien operieren. Die Bedrohung richtet sich bislang nicht gegen den Tourismus im Lande (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022). Von nicht unbedingt notwendigen Reisen in die Grenzregionen zu Afghanistan wird abgeraten. Da mit polizeilichen Kontrollen zu rechnen ist, sollten Reisepass (mit Einreisestempel) und Meldebestätigung zumindest in Kopie mitgeführt werden. Kleinkriminalität, wie etwa Taschendiebstahl, kommt vor. Generell sollten keine wertvollen Gegenstände oder größere Geldbeträge mitgeführt werden. Abgeschiedene Plätze sollten nach Einbruch der Dunkelheit nicht aufgesucht und nachts möglichst keine Fußwege unternommen werden. Es wird empfohlen, Demonstrationen und Menschenansammlungen zu meiden. Den Anordnungen der Behörden sollte jedenfalls Folge geleistet werden. Überlandfahrten in der Nacht sollten vermieden werden. Bei Reisen in die grenznahen Gebiete zu Tadschikistan und Kirgisistan wird zu Vorsicht geraten (vor allem im sich über drei Länder erstreckenden Fergana-Tal gibt es z.T. strittige Grenzverläufe, stellenweise möglicherweise Verminungen [BMEIA Stand 25.02.2022]). Am 30.04.2021 meldet kun.uz, dass 93 Frauen und Kinder von (ehemaligen) IS-Kämpfern aus Syrien nach Usbekistan repatriiert werden. am 14.05.2021 kam es zwischen Bewohnern des Dorfes Tschaschma (Gebiet Soch) und dem angrenzenden kirgisischen Dorf Saj (Gebiet Batken) zu Auseinandersetzungen (Universität Bremen 14.06.2021). Am 18.06.2021 wurde aus mehreren Landesteilen die Festnahme mutmaßlicher Terroristen gemeldet. Am 10. sowie 17.06.2021 wurden unter andrem im Gebiet Samarkand 20 Personen inhaftiert, darunter auch Anhänger der in Russland und Usbekistan verbotenen Terrororganisation „Hizb ut-Tahrir“. Am 21.06.2021 blockierten in der Region Kegeilinsky (Republik Karakalpakstan) etwa 20 Personen eine Hauptstraße, nachdem zuvor die Auszahlung von Sozialleistungen verschoben wurde. Am 24.06.2021 wurde aus dem Gebiet Surchandarjo der Grenzübertritt von 53 afghanischen Soldaten sowie Kämpfer einer lokalen Miliz gemeldet. Der Pressedienst des usbekischen Außenministeriums meldete die Rückführung sämtlicher Personen. Am 26.06.2021 wurde aus dem Gebiet Surchandarjo erneut der Grenzübertritt mehrerer Dutzend afghanischer Soldaten sowie Kämpfer lokaler Milizen gemeldet. Sämtliche Personen wurden wieder nach Afghanistan zurückgeführt, melden verschiedene Quellen, unter anderem Eurasianet. Am 30.06.2021 wurden im Zusammenhang mit der Talibanoffensive in Nordafghanistan die Kontrollen entlang der usbekisch-afghanischen Grenze verstärkt, Behörden und Imame riefen zu Wachsamkeit auf (Universität Bremen 01.08.2021). Am 09.07.2021 wurde in Ischtikhan (Gebiet Samarkand) eine Gruppe Männer festgenommen. Laut dem Innenministerium planten diese, an Kampfhandlungen in Syrien teilzunehmen, meldet RFE/RL. Am 17.08.2021 bestätigte das Verteidigungsministerium gegenüber RIA Novosti, ein afghanisches Militärflugzeug abgeschossen zu haben, nachdem dieses in den usbekischen Luftraum eingedrungen sei. Offenbar konnte sich die zweiköpfige Flugzeugbesatzung mit einem Fallschirmsprung retten. Bereits am 14. und 15.08.2021 kam es zu mehreren Zwischenfällen an der usbekisch-afghanischen Grenze: 46 afghanische Militärfluggeräte wurden in Termez durch usbekische Militärflugzeuge zur Landung gezwungen, wobei zwei Flugzeuge kollidierten. Zeitgleich überquerten 158 afghanische Zivilisten und Soldaten den Grenzfluss Amudarja im Gebiet Termez. Die Generalstaatsanwaltschaft leitet ein Strafverfahren wegen illegaler Einreise ein. Am 24.08.2021 besuchte die EU-Sonderbeauftragte für Zentralasien, Terhi Hakala, Usbekistan, um sich ein Bild von der usbekisch-afghanischen Grenze zu machen, meldet RFE/RL. Am 13.09.2021 wurden die überlebenden Piloten der abgeschossenen afghanischen Militärflugzeuge von den USA aus Usbekistan evakuiert und auf einen US-Militärstützpunkt verlegt, berichtet RFE/RL (Universität Bremen 01.10.2021). Am 27.09.2021 erwähnte auf einer Wahlkampfveranstaltung in Namangan Präsident Schawkat Mirsijojew den Tod eines lokalen usbekischen Grenzsoldaten am Vortag. Dieser sei bei einem Gefecht mit mutmaßlichen Drogenschmugglern getötet worden, so Mirsijojew (Universität Bremen 09.12.2021). Verhalten Sie sich umsichtig bei Reisen durch Usbekistan. Vermeiden Sie nicht notwendige Reisen in Grenznähe, mit Ausnahme der offiziellen Grenzübergänge und Bewegungen in unbekanntem Gelände ohne ortskundige Begleitung. Seien Sie insbesondere an belebten Orten und bei besonderen Anlässen aufmerksam. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kann es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen kommen. Vereinzelt finden auch Überfälle, insbesondere bei Dunkelheit statt (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 25.02.2022). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Usbekistan (Republik Usbekistan), unverändert gültig seit 02.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/usbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 148, 01.08.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/148/ZentralasienAnalysen148.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 149, 01.10.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/149/ZentralasienAnalysen149.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf AA, Auswärtige Amt, Länderinformationen Usbekistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 21.02.2022, Stand 25.02.2022, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/usbekistan-node/usbekistansicherheit/206790) Rechtsschutz/Justizwesen Die Judikative bilden auf gesamtstaatlicher Ebene der Verfassungsgerichtshof (Konstitutsiyaviy Sudi) und als höchste Instanz für Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Wirtschaftssachen der Oberste Gerichtshof (Oliy Sudi). Die Richter werden nach der Nominierung durch den Präsidenten vom Senat auf fünf Jahre gewählt. Auf Provinz-, Distrikt- und Stadtebene bestehen entsprechende nachgeordnete Gerichte, darunter die im Jahr 2017 neu geschaffenen unteren Verwaltungsgerichte. Vor diesen können betroffene Bürgerinnen und Bürger erstmalig überhaupt gegen rechtswidriges Handeln staatlicher Organe und Amtsträger prozessieren. Die verfassungsrechtlich festgeschriebene Unabhängigkeit der Judikative wird in der Praxis u.a. dadurch unterwandert, dass die Exekutive über den Obersten Justizrat an der Auswahl der gesamten Richterschaft beteiligt ist und die Richter in den ersten 15 Jahren nur auf Zeit ernannt werden, was Versuche externer Einflussnahme auf die Rechtsprechung erleichtert. Auch sehen sich Richter in Strafverfahren Berichten zufolge immer wieder unlauterem Druck vonseiten der Staatsanwaltschaft ausgesetzt, besitzt diese nach sowjetischem Vorbild doch neben ihrer eigentlichen Aufgabe noch eine gegenüber der Justiz weitreichende Aufsichtsfunktion (BAMF August 2021). Laut Gesetz muss ein Richter jeden Festnahmeauftrag eines Beschuldigten oder Verdächtigen überprüfen. In den meisten Fällen genehmigen Richter Festnahmeaufträge. Ab dem Zeitpunkt der Festnahme haben Angeklagte gesetzlichen Anspruch auf Rechtsbeistand. Für diejenigen, die keinen Rechtsanwalt beauftragen, gibt es vom Staat zur Verfügung gestellte Anwälte. Behördenvertreter respektierten nicht immer das Recht auf einen Rechtsbeistand und zwangen die Angeklagten gelegentlich, schriftliche Erklärungen zu unterzeichnen, in denen sie auf dieses Recht verzichteten. Die selektive Einschüchterung und der Ausschluss von Strafverteidigern durch Behörden erzeugten einen abschreckenden Effekt, der auch den Zugang politischer Gefangener zu Rechtsbeistand beeinträchtigte (USDOS 30.03.2021). Die Justiz in der Republik Usbekistan untersteht dem Präsidenten. Im Jahr 2017 wurden jedoch eine Reihe von Justizreformen nach Verfassungs- und Gesetzesänderungen verabschiedet, die unter anderem zur Schaffung von spezifischer Amtszeiten für Richter führten, sowie zur Einrichtung eines Obersten Richterrates zwecks Überwachung von Ernennungen und Disziplinarmaßnahmen. Dieser Rat, dessen Vorsitzender auf Vorschlag des Präsidenten und mit Zustimmung des Senates ernannt wird, ersetzt eine Kommission, welche direkt dem Präsidenten unterstellt war. Verfahrensrechte bleiben relativ schwach. Strafverfolgungsbehörden rechtfertigten die Verhaftung mutmaßlicher religiöser Extremisten oder politischer Gegner routinemäßig mit angeblichem Schmuggel, zweifelhaften Vorwürfe von Finanzvergehen oder erfundenen Zeugenaussagen. Die Anwaltskammer, eine Aufsichtsbehörde mit Pflichtmitgliedschaft, dient als Mittel zur staatlichen Kontrolle des Anwaltsberufs. Die 2017 verabschiedete Justizreformen gaben nunmehr Richtern, statt bisher Staatsanwälten, die Befugnis, bestimmte Ermittlungsschritte, wie Exhumierungen und einige Formen der Überwachung, zu genehmigen. Im August 2020 führte ein Präsidialdekret eine Möglichkeit für Angeklagte ein, für eine Reihe von Straftaten Beschwerden einzugehen und enthielt Bestimmungen für einen verbesserten Kontakt der Häftlinge zu Anwälten (FH 03.03.2021). Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, diese arbeitet jedoch nicht völlig unabhängig und unparteilich. Der Generalstaatsanwaltschaft oder anderen Strafverfolgungsbehörden übten gelegentlich unangemessen Druck auf Mitarbeiter der Justiz aus, um die gewünschten Urteile zu erhalten. Ungeachtet der Dauer ihrer Amtszeit können Richter vom Obersten Justizrat willkürlich entlassen werden, was sie anfällig für politischen Druck macht. Richter werden vom Obersten Richterrat, vorbehaltlich der Zustimmung des Senates, ernannt. Nach dem Gesetz sind „lebenslange“ Bestellungen unter bestimmten Umständen möglich. Ein Richter soll nach einem festgelegten Verfahren vorab für eine fünfjährige, danach für eine reguläre zehnjährige und in weiterer Folge für eine unbefristete Amtszeit ernannt oder gewählt werden (USDOS 30.03.2021). Am 20.03.2021 begnadigte Präsident Mirsijojew anlässlich des Nawruz-Festes 140 Personen (Universität Bremen 06.04.2021). Obwohl
dem usbekischen Strafgesetzbuch die Unschuldsvermutung gilt, folgen Richter für gewöhnlich den Empfehlungen der Staatsanwälte. Angeklagte haben unter anderem das Recht, an Gerichtsverfahren teilzunehmen und Beweismittel vorzulegen. Jedoch lehnen Richter Anträge der Verteidigung häufig ab und verweigern damit die Ladung zusätzlicher Zeugen sowie die Aufnahme entlastender Beweismittel. Bei Bedarf werden ein Rechtsbeistand und Dolmetscher kostenlos zur Verfügung gestellt. Glaubhaften Berichten zufolge handeln staatlich bestellte Verteidiger jedoch routinemäßig im Interesse der Regierung und nicht ihrer Mandanten (USDOS 30.03.2021). Bürger können bei Zivilgerichten wegen behaupteter Menschenrechtsverletzungen durch Beamte (mit Ausnahme von Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern) Klage erheben. Es wird berichtet, dass Bestechungsgelder für Richter Gerichtsentscheidungen beeinflussen (USDOS 30.03.2021). Am 29.03.2021 wurde in Taschkent der Blogger Miraziz Bazarow bei einem Übergriff durch Unbekannte verletzt, woraufhin ein Strafverfahren eingeleitet wird. Bazarow setzt sich u. a. für Wirtschaftsreformen und LGBT-Rechte in Usbekistan ein. Am 10.05.2021 wurde der Blogger Otabek Sattori vom Strafgericht Muzrabad (Gebiet Surchandarjo) unter anderem wegen Verleumdung und Erpressung in besonders großem Umfang zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Am 11.05.2021 forderte das US-amerikanische Komitee zum Schutz von Journalisten die usbekischen Behörden auf, den inhaftierten Blogger Sattori freizulassen. Am 12.05.2021 begnadigte anlässlich des Fastenmonats Ramadan Präsident Mirsijojew 100 Verurteilte. Am 17.05.2021 entzog die Staatsanwaltschaft einem Stadtratsabgeordneten von Andidschan die Immunität. Der Abgeordnete hatte zuvor öffentlich über illegale Landverkäufe in der Region gesprochen (Universität Bremen 14.06.2021). (FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021 USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Sicherheitsbehörden Für die innere Sicherheit sind in Usbekistan primär die drei Institutionen Innenministerium – in erster Linie in Form der Polizei –, Staatlicher Sicherheitsdienst (GSB) und Nationalgarde (NGU) mit sich zum Teil überlagernden Zuständigkeiten verantwortlich. Daneben kommt in Fällen mit Bezug zur Sicherheit des Präsidenten dessen persönlichem Sicherheitsdienst (GSBP) eine wichtige Rolle zu. Die Polizei ist auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene mit jeweils entsprechenden Organisationseinheiten vertreten und je nach Ebene zusätzlich funktional in Fachabteilungen untergliedert. Der Aufgabenbereich der Polizei umfasst die Strafverfolgung bei allgemeinen Verbrechen wie auch die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Seit Inkrafttreten des Polizeigesetzes im März 2017 sind die Rechte und Pflichten sowie die allgemeinen Verfahrensweisen der Polizei, darunter der Umgang mit Verdächtigen und der Gebrauch von scharfer Munition, erstmals gesetzlich geregelt. Dessen ungeachtet bestehen im Polizeialltag Misshandlungen und Folter von Verdächtigen und Gefangenen ebenso wie Korruption fort. Einige Quellen berichten in Bezug auf letztere von einer deutlichen Abnahme zumindest in den Bereichen Verkehrsüberwachung und Passausstellung. Daneben sieht sich die usbekische Polizei mit Ausbildungs- und Ausstattungsmängeln konfrontiert, die nach Einschätzung des US-Beirats für Sicherheit in Übersee sowie des Sicherheitsdienstleisters WorldAware die Fähigkeit der usbekischen Polizei zur ermittlungsgestützten (ohne Geständnis) Aufklärung von Straftaten stark einschränken. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei Berichten zufolge zumindest gegenwärtig nach wie vor gering (BAMF August 2021). Am 05.10.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Gesetz, welches härtere Strafen für Widerstand gegen Regierungsbeamte vorsieht. Am 15.11.2021 wurde Rustam Inojatow, Berater des usbekischen Präsidenten, seines Amtes enthoben. Inojatow leitete 23 Jahre lang den staatlichen Sicherheitsdienst XXXX als einflussreicher Vertrauter des verstorbenen Ex-Präsidenten Islom Karimow (Universität Bremen 09.12.2021).Am 05.10.2021 unterzeichnete Präsident Mirsijojew ein Gesetz, welches härtere Strafen für Widerstand gegen Regierungsbeamte vorsieht. Am 15.11.2021 wurde Rustam Inojatow, Berater des usbekischen Präsidenten, seines Amtes enthoben. Inojatow leitete 23 Jahre lang den staatlichen Sicherheitsdienst römisch 40 als einflussreicher Vertrauter des verstorbenen Ex-Präsidenten Islom Karimow (Universität Bremen 09.12.2021). XXXX Anders als die Polizei ist der Staatliche Sicherheitsdienst (GSB), der Sicherheitsdienst Usbekistans, direkt dem Präsidenten verantwortlich. Einst landesweit gefürchtetes Herrschaftsinstrument Karimovs, das mit Gewalt und einem Netz aus Informantinnen und Informanten in alle Lebensbereiche hineinwirkte, hat der Geheimdienst nach dem Amtsantritt Mirziyoyevs wichtige Kompetenzen und Einheiten eingebüßt, darunter die für die Beseitigung „öffentlicher Unruhen“ zuständigen Truppen des Inneren, die heute wieder dem Innenministerium unterstellt sind. Daneben erfolgte eine Umbenennung des Sicherheitsdiensts von ursprünglich Nationalem Sicherheitsdienst ( XXXX ) in Staatlichen Sicherheitsdienst (GSB). Ungeachtet seiner de facto Entmachtung verfügt der GSB bei Fortbestehen der Kernaufgaben – nationale Sicherheit und Spionage einschließlich Grenzschutz und Bekämpfung von Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen und Drogenhandel – nach wie vor über zahlreiche, im ganzen Land verteilte Niederlassungen sowie über ein umfangreiches Agentennetzwerk im Ausland. Aus den Jahresberichten von Human Rights Watch und Amnesty International geht hervor, dass die Staatsführung den GSB weiterhin auch gegen regierungskritische Personen und sonstige Andersdenkende einsetzt. Ferner war der Sicherheitsdienst zumindest in der Vergangenheit an der zwangsweisen Rückführung usbekischer Dissidentinnen und Dissidenten aus dem Ausland beteiligt und hat Attentate auf im Exil lebende usbekische Staatsangehörige, u.a. im Jahr 2012 in Schweden und 2011 in Russland, verübt. Größter Profiteur der Umstrukturierung des Sicherheitsapparates und neues Machtzentrum der inneren Sicherheit ist Beobachtenden zufolge die Nationalgarde (NGU), eine paramilitärische Institution und ursprünglich Teil der Streitkräfte. Mit Präsidialdekret vom August 2017 wurde die Nationalgarde in den Status einer eigenständigen Institution erhoben und dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Während sie vor der Reform im Kern für den Schutz strategisch wichtiger Einrichtungen und Personen zuständig war, besitzt sie heute bei einer Vervielfachung des Personals zusätzlich polizeiliche Befugnisse wie die Durchführung von Ermittlungen in Strafsachen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u.a. auch bei Demonstrationen und sonstigen Massenveranstaltungen). Bei sich überschneidenden Kompetenzen sind Polizei und Nationalgarde hierbei vom Präsidenten zur Zusammenarbeit angehalten. Des Weiteren ist die Nationalgarde nunmehr an der Terrorismusbekämpfung beteiligt und kontrolliert den Im- und Export sowie den Erwerb von Schusswaffen. Als gänzlich neues Sicherheitsorgan hat Präsident Mirziyoyev im Februar 2018 den Staatlichen Sicherheitsdienst des Präsidenten (GSBP) geschaffen. Dieser ist in erster Linie für die Sicherheit des Präsidenten und seiner Familie verantwortlich, hat darüber hinaus jedoch bereits im September 2019 für bestimmte Fallkonstellationen zusätzlich Befugnisse in den Bereichen Verbrechensverhütung und Strafverfolgung erhalten (BAMF August 2021). römisch 40 Anders als die Polizei ist der Staatliche Sicherheitsdienst (GSB), der Sicherheitsdienst Usbekistans, direkt dem Präsidenten verantwortlich. Einst landesweit gefürchtetes Herrschaftsinstrument Karimovs, das mit Gewalt und einem Netz aus Informantinnen und Informanten in alle Lebensbereiche hineinwirkte, hat der Geheimdienst nach dem Amtsantritt Mirziyoyevs wichtige Kompetenzen und Einheiten eingebüßt, darunter die für die Beseitigung „öffentlicher Unruhen“ zuständigen Truppen des Inneren, die heute wieder dem Innenministerium unterstellt sind. Daneben erfolgte eine Umbenennung des Sicherheitsdiensts von ursprünglich Nationalem Sicherheitsdienst ( römisch 40 ) in Staatlichen Sicherheitsdienst (GSB). Ungeachtet seiner de facto Entmachtung verfügt der GSB bei Fortbestehen der Kernaufgaben – nationale Sicherheit und Spionage einschließlich Grenzschutz und Bekämpfung von Terrorismus, Korruption, organisiertem Verbrechen und Drogenhandel – nach wie vor über zahlreiche, im ganzen Land verteilte Niederlassungen sowie über ein umfangreiches Agentennetzwerk im Ausland. Aus den Jahresberichten von Human Rights Watch und Amnesty International geht hervor, dass die Staatsführung den GSB weiterhin auch gegen regierungskritische Personen und sonstige Andersdenkende einsetzt. Ferner war der Sicherheitsdienst zumindest in der Vergangenheit an der zwangsweisen Rückführung usbekischer Dissidentinnen und Dissidenten aus dem Ausland beteiligt und hat Attentate auf im Exil lebende usbekische Staatsangehörige, u.a. im Jahr 2012 in Schweden und 2011 in Russland, verübt. Größter Profiteur der Umstrukturierung des Sicherheitsapparates und neues Machtzentrum der inneren Sicherheit ist Beobachtenden zufolge die Nationalgarde (NGU), eine paramilitärische Institution und ursprünglich Teil der Streitkräfte. Mit Präsidialdekret vom August 2017 wurde die Nationalgarde in den Status einer eigenständigen Institution erhoben und dem Präsidenten unmittelbar unterstellt. Während sie vor der Reform im Kern für den Schutz strategisch wichtiger Einrichtungen und Personen zuständig war, besitzt sie heute bei einer Vervielfachung des Personals zusätzlich polizeiliche Befugnisse wie die Durchführung von Ermittlungen in Strafsachen und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (u.a. auch bei Demonstrationen und sonstigen Massenveranstaltungen). Bei sich überschneidenden Kompetenzen sind Polizei und Nationalgarde hierbei vom Präsidenten zur Zusammenarbeit angehalten. Des Weiteren ist die Nationalgarde nunmehr an der Terrorismusbekämpfung beteiligt und kontrolliert den Im- und Export sowie den Erwerb von Schusswaffen. Als gänzlich neues Sicherheitsorgan hat Präsident Mirziyoyev im Februar 2018 den Staatlichen Sicherheitsdienst des Präsidenten (GSBP) geschaffen. Dieser ist in erster Linie für die Sicherheit des Präsidenten und seiner Familie verantwortlich, hat darüber hinaus jedoch bereits im September 2019 für bestimmte Fallkonstellationen zusätzlich Befugnisse in den Bereichen Verbrechensverhütung und Strafverfolgung erhalten (BAMF August 2021). Die Regierung ermächtigt vier verschiedene Stellen kriminelle Aktivitäten zu untersuchen. Das Innenministerium kontrolliert die Polizei, die für die Strafverfolgung, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und die Untersuchung von Verbrechen im Allgemeinen zuständig ist. Es untersucht und diszipliniert zudem Beamte, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden. Die Nationalgarde ist für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit der diplomatischen Vertretungen, die Sicherheit des Rundfunks und des Fernsehens sowie die Sicherheit anderer staatlicher Einrichtungen zuständig. Der Staatliche Sicherheitsdienst unter der Leitung eines Vorsitzenden, der direkt dem Präsidenten berichtet, befasst sich mit Sicherheitsangelegenheiten, inklusive Terrorismus, Korruption, organisierter Kriminalität, Grenzschutz und Drogen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt die Rechtsstaatlichkeit sicher, schützt die Rechte und Freiheiten der Bürger und rechtliche Interessen des Staates, führt Voruntersuchungen bei Straftaten durch und verfolgt Personen und Organisationen, die einer Straftat beschuldigt werden. Zivilbehörden behielten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte, aber die Sicherheitsdienste durchdrangen die zivilen Strukturen. Zivile Behörden interagierten undurchsichtig mit Mitarbeitern der Sicherheitsdienste, was es schwierig machte, den Umfang und die Grenzen der zivilen Autorität zu definieren. Es gab Berichte, wonach Mitglieder der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, insbesondere Polizei- und Gefängnisbeamte, Misshandlungen begingen (USDOS 30.03.2021). Die Regierung benutzt die geschätzt 12.000 Nachbarschaftskomitees (Mahallas) als Informationsquelle über potenzielle „Extremisten“. Diese Komitees bieten verschiedene soziale Unterstützungsfunktionen an, fungieren aber auch als Informanten für die Regierung und Gesetzesvollzugsbehörden und geben Auskunft über Mitglieder der Ortsgemeinschaft. Mahallas in ländlichen Gebieten sind tendenziell einflussreicher als in Städten (USDOS 30.03.2021). Usbekistans Streitkräfte setzen sich aus der Armee, Luftstreitkräften, Luftabwehrkräften, der Nationalgarde und den internen Sicherheitstruppen des Innenministeriums zusammen. Die Gesamttruppenstärke der Streitkräfte sowie der Sicherheitsdienste variiert
Schätzungen aus dem Jahr 2021 zwischen 50.000 und 60.000 aktiven Soldaten (CIA letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022) (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ IWPR, Institute for War and Peace Reporting, Usbekischer Präsident beherrscht Sicherheitsdienst, 04.04.2018, https://www.ecoi.net/en/document/1429539.html BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 150, 09.12.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/150/ZentralasienAnalysen150.pdf CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/) Folter/unmenschliche Behandlung Usbekische Gesetze regeln das Verhalten der Strafvollzugsbeamten, darin wird Folter genannt, auch in verbaler Form: „Mitarbeiter des Innenministeriums dürfen keine Folter, Gewalt oder andere grausame oder erniedrigende Behandlungen anwenden. Innenministeriumsmitarbeiter sind verpflichtet, Handlungen die Schmerzen, körperliches oder moralisches Leid zufügen sollen, zu verhindern." Die Gesetze verbieten es in Gerichtsverfahren Beweise zu verwerten, die durch Folter zustande gekommen sind. Zusätzlich regelt ein Antifoltergesetz die Haftung bei Anwendung von Folter und anderer unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung. Vor der Verabschiedung des Gesetzes gab es formale Hindernisse für die Verfolgung von Personen, die an Folter beteiligt waren. Diese Beschränkungen wurden beseitigt (USDOS 30.03.2021). Tatsächliche oder auch nur vermeintliche Mitglieder von als religiös extremistisch eingestuften Organisationen müssen darüber hinaus laut Freedom House mit Folter und Misshandlungen sowie ihre Angehörigen unter Umständen mit Sippenhaft rechnen. Sie stehen im besonderen Fokus der Sicherheitsbehörden. Sporadisch kommt es hier zu größer angelegten Verhaftungsaktionen, so zuletzt im Mai 2020 gegen mutmaßliche Mitglieder der verbotenen islamischen Organisation Hizb ut-Tahrir (BAMF August 2021). Ehemalige politische Häftlinge berichteten, geschlagen und gefoltert worden zu sein.
der Ombudsperson ereigneten sich 80 bis 90% der Folterfälle bzw. -beschwerden in Untersuchungshaftanstalten (USDOS 30.03.2021). Es kam in manchen Fällen zu Entlassungen und Strafverfolgung von Beamten, welche in Missbrauchsfälle involviert gewesen waren (FH 03.03.2021). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021) Korruption Am 29.06.2020 wurde durch ein Präsidialdekret eine Antikorruptionsagentur eingerichtet, die mit der Entwicklung und Umsetzung nationaler Antikorruptionsmaßnahmen beauftragt wurde. Zu ihren Aufgaben gehört die Untersuchung von Korruptionsdelikten. Die Antikorruptionsagentur ist dem Präsidenten unterstellt und hat Berichtspflichten gegenüber dem Parlament (USDSO 30.03.2021). Bestechungen unter Beamten der unteren und mittleren Ebenen sind üblich und finden teilweise nicht einmal verdeckt statt (FH 03.03.2021). Die Gesetze sehen gerichtlich Strafen für Korruption bei Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt, und Beamte bedienen sich häufig ungestraft korrupter Praktiken (USDSO 30.03.2021). Am 19.11.2020 berichtete die Antikorruptionsagentur der Regierung, dass der Schaden durch Korruptionsdelikte von Beamten im Jahr 2020 200 Milliarden Soum (20 Millionen US-Dollar) überschritten hat. Nach Angaben der Behörde eröffneten die Strafverfolgungsbehörden 838 Korruptionsstrafverfahren, in denen 647 Beamte in 454 Fällen strafrechtlich verfolgt wurden. Die meisten Beamten (40,3 Prozent) begingen Straftaten in Form von Veruntreuungen. Am 01.12.2020 berichtete die Antikorruptionsagentur, dass Richter des Verwaltungsgerichts der Stadt Taschkent acht Milliarden Soum (766.000 US-Dollar) veruntreut hatten. Nach Angaben der Agentur „hatten sich mehrere Richter und ihre Assistenten mit Beamten der Verkehrspolizeibehörde der Stadt Taschkent verschworen. Sie trafen schätzungsweise fünftausend Scheinentscheidungen, ohne Verwaltungsverfahren wegen Verkehrsverstößen einzuleiten. Sie überprüften Fälle, ohne Beteiligung der Parteien, wobei bewusst einige Verwaltungsakte vernichtete wurden, was zu einer Schädigung des Staatshaushalts führte." Die Antikorruptionsagentur berichtete, dass die Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Richter und andere Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts der Stadt Taschkent eingeleitet hat. Am 17.12.2002 berichteten Medien, dass eine von Strafverfolgungsbeamten durchgeführte Studie 1.525 Korruptionsfälle im Bereich der Lieferungen von Strom, Erdgas und Kohle im Wert von 59 Milliarden Soum (5,6 Millionen US-Dollar) ergab. Der Bericht stellte auch fest, dass die Staatsanwaltschaft und die Steuerbehörden in 110 Fällen, in Zusammenhang mit Kauf und Verkauf von Kohle, ermitteln. Am 05.02.2021 ließen Beamte als Reaktion auf internationalen Druck Aramais Avakian frei, der seit 2016 wegen „Planung verfassungswidriger Aktivitäten“ sowie Beteiligung an einer extremistischen Organisation inhaftiert war. Die Anklage gegen Avakian, einen ethnischen armenischen Christen, ließ sich auf den vergeblichen Versuch örtlicher Behörden zurückführen, seine erfolgreiche Fischfarm zwangsweise zu übernehmen (USDSO 30.03.2021). Im Corruption Perceptions Index 2020 von Transparency International (Anmerkung: Der Index misst das von Experten und Geschäftsleuten wahrgenommene Korruptionsniveau im öffentlichen Sektor), lag die Republik Usbekistan auf Platz 146 von 180 und wurde mit 26 von 100 Punkten bewertet (0=sehr korrupt, 100=sehr wenig korrupt). Im Index 2021 liegt die Republik Usbekistan auf Platz 140 von 180 bewerteten Ländern und wird mit 28 von 100 Punkten bewertet (TI Index 2021). Allen Erwartungen zum Trotz erlebt Usbekistan seit dem Amtsantritt Mirziyoyevs in mehreren Bereichen teils einschneidende Reformen. Exemplarisch sind hier die Freilassung politischer Häftlinge, die zumindest teilweise Lockerung der allgemeinen Zensur, diverse, bislang jedoch fast ausschließlich auf den unteren Ebenen spürbare Maßnahmen zur Eindämmung der endemischen Korruption und die mit einigem Erfolg betriebene Bekämpfung der Zwangsarbeit in der Landwirtschaft zu nennen (BAMF August 2021). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021 TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2020, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/countries/uzbekistan BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und Menschenrechtsaktivisten Das Justizministerium überwacht die Registrierung von NGOs. Es gibt gesetzliche Beschränkungen für die Arten von Gruppen, die gebildet werden können. Das Gesetz verlangt, dass sich Organisationen mit einem Betriebsbudget und Fonds formell bei der Regierung registrieren. Das Gesetz sieht eine sechsmonatige Schonfrist für neue Organisationen vor, während sie auf die Registrierung durch das Justizministerium warten, während dieser Zeit stuft die Regierung sie offiziell als „Initiativgruppen“ ein. Mehrere NGOs arbeiteten länger als sechs Monate als Initiativgruppen weiter (USDOS 30.03.2021). Nach Schätzungen der Länderinformationsplattform LIPortal, betrieben von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), gibt es in Usbekistan landesweit weniger als 600 registrierte nationale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) (Stand Januar 2020), von denen lediglich ca. 10 Prozent tatsächlich aktiv sein sollen, sowie 29 Niederlassungen internationaler NGOs (Stand Dezember 2019). Bei zwei Drittel der registrierten nationalen NGOs handelt es sich Berichten zufolge um regierungsnahe NGOs, sogenannte GONGOs (Government-Organized Non-Governmental Organizations), die auf Initiative der usbekischen Regierung gegründet wurden und personell wie finanziell eng mit dem Staat verflochten sind, wie das Women’s Committee, das Youth Movement und die Association of Disabled. Von der kleinen Zahl aus der Gesellschaft selbst hervorgegangener NGOs ist die große Mehrheit im sozialen und kulturellen Bereich tätig und zur Finanzierung auf Zuwendungen aus dem Ausland angewiesen. In sensiblen Bereichen ist bislang nur wenigen unabhängigen NGOs eine Zulassung durch die Behörden gelungen, so im Bereich der Menschenrechte lediglich der Independent Human Rights Organization of Uzbekistan (registriert seit 2002), der Organisation Ezgulik (usbekisch für „Leidenschaft“, seit 2003), die der Partei Birlik nahesteht, und jüngst Huquqi Tayanch („rechtlicher Beistand“, seit 2020 [BAMF August 2021]) In Usbekistan sind mehrere einheimische Menschenrechtsgruppen aktiv. Die Regierung behindert des Öfteren die Tätigkeiten dieser Gruppen, beispielsweise in Bezug auf Veröffentlichungen von Fällen von Menschenrechtsverletzungen. Zwar zeigen Regierungsbeamte ein wenig Kooperationsbereitschaft, aber manchmal werden Menschenrechts- und Bürgergesellschaftsaktivisten von der Regierung belästigt und eingeschüchtert. Zwei inländische Menschenrechts-NGOs, Ezgulik sowie die Unabhängige Menschenrechtsorganisation Usbekistans, wurden bei der Regierung registriert. Vertreter von Ezgulik berichteten von einer verbesserten Zusammenarbeit mit Regierungsbeamten im Laufe des Jahres. Die Regierung lehnte die Registrierungsanträge der meisten anderen inländischen Gruppen weiterhin ab (USDOS 30.03.2021). Internationale NGOs, einschließlich derjenigen, die sich auf Menschenrechte konzentrieren, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der legalen Registrierung konfrontiert. Die Regierung erlaubte registrierten internationalen Organisationen nicht, lokale Bankkonten zu eröffnen oder zu nutzen, begrenzte die Gültigkeitsdauer für internationale NGO-Arbeitervisa, die nötig sind damit sie legal im Land leben und arbeiten können und half nicht bei der die Umgehung früherer Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die bestimmte Organisationen aus dem Land verbannten, sodass sich diese erneut registrieren hätten können (USDOS 30.03.2021). Menschenrechtsaktivisten und politische Oppositionelle gehen davon aus, dass ihre Telefone abgehört und ihre Aktivitäten von Sicherheitsbehörden überwacht werden (USDOS 30.03.2021). Nicht-registrierte Nichtregierungsorganisationen sind mit Unterdrückung und Belästigungen konfrontiert (FH 03.03.2021). Der Verwaltungsstrafkodex sieht hohe Geldbußen für Verstöße gegen Verfahren zur Regelung der NGO-Tätigkeit sowie für die „Beteiligung anderer“ an „illegalen NGOs“ vor. Das Gesetz legt nicht fest, ob sich der Begriff auf NGOs bezieht, die von der Regierung suspendiert oder geschlossen wurden, oder lediglich auf NGOs, die nicht offiziell registriert sind. Das Verwaltungsgesetz sieht auch Strafen gegen internationale NGOs vor, wenn sie sich an politischen Aktivitäten beteiligen, sowie an Aktivitäten, die nicht mit ihren Chartas übereinstimmen, oder Aktivitäten, die von der Regierung nicht im Voraus genehmigt wurden (USDOS 30.03.2021). (USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 FH, Freedom House, Freedom in the World 2021, Usbekistan, 03.03.2021, https://freedomhouse.org/country/uzbekistan/freedom-world/2021) Wehrdienst und Rekrutierung In Usbekistan herrscht Wehrpflicht für Männer von 18 bis 27 Jahren. Die Dienstzeit beträgt ein Jahr. Rekruten haben die Möglichkeit, gegen Zahlung eines Geldbetrags diese Dienstzeit zu verkürzen und bis zu einem Alter von 27 Jahren weiterhin als Reservist zur Verfügung zu stehen. Usbekische Bürger, welche ihre Wehrpflicht abgeleistet haben, genießen Privilegien in Bezug auf berufliche Anstellungen und Zulassung zu höheren Bildungseinrichtungen (Stand 2021 [CIA 25.02.2022]). Personen ab 17 Jahren dürfen als Kadetten eine militärische Ausbildung durchlaufen und werden als Mitglieder der Streitkräfte klassifiziert. Wehrdienstverweigerung bzw. Wehrersatzdienst ist seit 1992 in bestimmten Fällen (aus religiösen Gründen) erlaubt (IFOR 01.2020). Die Rekrutierung von Kindern durch das staatliche Militär und nichtstaatliche bewaffnete Gruppierungen ist gesetzlich verboten (USDOL 29.09.2021). (CIA, Central Intelligence Agency, The World Factbook, Usbekistan, letzte Aktualisierung 16.02.2022, abgefragt am 25.02.2022, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/uzbekistan/ IFOR, International Fellowship of Reconciliation (01.2020), Submission by the International Fellowship of Reconciliation to the 128th Session of the Human Rights Committee UZBEKISTAN (Military service, conscientious objection and related issues), https://www.ecoi.net/en/file/local/2025761/INT_CCPR_CSS_UZB_41381_E.pdf, Zugriff des BFA am 10.11.2021 USDOL, United States Department of Labor, Jahresbericht zur Kinderarbeit, (Beobachtungszeitraum 2020), 29.09.2021, https://www.dol.gov/agencies/ilab/resources/reports/child-labor/uzbekistan) Allgemeine Menschenrechtslage Am 27.04.2021 besuchte eine Delegation des OSZE-Büros für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (ODIHR) mehrere usbekische Staatsinstitutionen, darunter den Oliy Madschlis (Parlament) und die Zentrale Wahlkommission. Am 29.04.2021 belegte Usbekistan im aktuellen Index von Freedom House Rang 11 von 100 und konnte sich somit im Vergleich zum Vorjahr um einen Platz verbessern. Zudem stellt Freedom House positive Veränderungen auf lokaler Ebene des Landes fest. Dennoch bleibe Usbekistan laut der Organisation weiterhin ein autoritärer Staat (Universität Bremen 14.06.2021). Das Tempo der Menschenrechtsreformen in Usbekistan ist 2021 in einigen Aspekten ins Stocken geraten und zurückgegangen, insbesondere in den Monaten vor den Präsidentschaftswahlen Ende Oktober, die der amtierende Präsident Shavkat Mirziyoyev gewonnen hat. Das politische System Usbekistans bleibt zutiefst autoritär (HRW 2022). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen in der Republik Usbekistan gehörten: Berichte über physische und psychische Misshandlungen von Inhaftierten durch Sicherheitskräfte, bis hin zu Misshandlungen, die zum Tod führten; willkürliche Festnahme und Isolationshaft sowie verlängerte Haftzeiten; politische Gefangene; politisch motivierte Repressalien gegen Personen außerhalb des Landes; Einschränkungen der Meinungs-, Presse- und Internetfreiheit, einschließlich Zensur und absichtlicher Verlangsamung der digitalen Plattformen sozialer Medien; Versammlungs- und Vereinigungsbeschränkungen, einschließlich Einschränkungen der Zivilgesellschaft, wobei Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und andere, die die Regierung kritisierten, Schikanen, Strafverfolgung und Inhaftierung ausgesetzt waren; Einschränkungen der Religionsfreiheit; Beschränkungen der Freizügigkeit; Beschränkungen der politischen Partizipation, bei denen die Bürger nicht in der Lage waren, ihre Regierung in freien, fairen und regelmäßigen Wahlen zu wählen; Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit; Kriminalisierung sexueller Beziehungen zwischen Männern; und Diskriminierung von Lesben, homosexuellen Männern, Bisexuellen, Transgender und Intersexuellen und einvernehmliches gleichgeschlechtliches sexuelles Verhalten (USDOS 30.03.2021). Im Jänner 2021 übernahm Usbekistan einen Sitz im UN-Menschenrechtsrat. Die usbekische Regierung unterzeichnete ein neues Versprechen der Mitglieder, während ihrer Amtszeit internationale Menschenrechtsstandards zu fördern. Die Europäische Union gewährte Usbekistan im April 2021 einseitige Handelspräferenzen für das Allgemeine Präferenzsystem (APS+), ein Schema, das von der Ratifizierung und Umsetzung der wichtigsten Menschenrechtsverträge abhängig ist, obwohl sie die anhaltende Besorgnis über die Einhaltung der Menschenrechte durch Usbekistan anerkennt. Im Juni „deponierte“ der EU-Unterausschuss für Justiz und Inneres, Menschenrechte und verwandte Fragen „seine Besorgnis“ in Bezug auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Registrierung von NGOs sowie Antidiskriminierung und forderte Usbekistan auf, Angriffe auf Blogger oder Demonstranten zu untersuchen. Im Oktober2021 drückte die EU ihr „Bedauern“ über das Fehlen eines echten Wettbewerbs bei den Präsidentschaftswahlen in Usbekistan aus (HRW 2022). Usbekistan hat sich durch den Beitritt zu sieben der neun Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen, darunter zum grundlegenden Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte, völkerrechtlich zur Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards verpflichtet und mit Abschnitt zwei der Verfassung einen breiten Katalog von Menschenrechten innerstaatlich verankert. Trotz spürbarer Fortschritte gegenüber den Verhältnissen in der Ära Karimov kommt es in der Praxis in nahezu allen Bereichen auch unter der Amtsführung Mirziyoyevs zu erheblichen Einschränkungen der Menschenrechte bis hin zu Repressalien gegen Regimekritikerinnen und -kritiker sowie sonstige Andersdenkende. Letztere fallen jedoch weniger systematisch und intensiv aus als noch in der Vergangenheit. Entsprechend hat sich die relative Menschenrechtsbilanz Usbekistans im „Freedom in the World“-Index, der die Verwirklichung politischer Rechte und bürgerlicher Freiheiten auf einer Skala von 0 bis 100 misst, moderat von drei Punkten unter Präsident Karimov auf aktuell elf Punkte verbessert. In absoluten Zahlen ist Usbekistan damit nach Freedom House jedoch weiterhin als unfrei („not free“) zu klassifizieren. Im Tenor zur allgemeinen Menschenrechtslage ähnlich kritisch fallen die Bewertungen zahlreicher weiterer internationaler Beobachtender aus Politik, Wissenschaft und Zivilgesellschaft aus (BAMF August 2021). Eine UN-Menschenrechtsexpertin lobte die usbekische Regierung für die Rückführung und Wiedereingliederung von Frauen und Kindern aus Syrien, dem Irak und Afghanistan, empfahl den Behörden jedoch, die Extremismus- und Anti-Terror-Gesetze des Landes grundlegend zu reformieren. Tausende Frauen und Kinder wurden willkürlich in Lagern im Nordosten Syriens festgehalten. UN-Experten sagen, dass sie Gewalt, Ausbeutung, Missbrauch und Entbehrung unter Bedingungen und Behandlungen ausgesetzt sind, die durchaus Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe nach internationalem Recht darstellen können, ohne dass ihnen wirksame Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Sie haben Dutzende von Staaten aufgefordert, ihre Rückführung zu erleichtern. Die Expertin lobte den praktischen Fokus der Regierung auf die Vermeidung von Stigmatisierung, die Gewährleistung des Zugangs zu Grundrechten, einschließlich wirtschaftlicher und sozialer Rechte, und unterstrich den Wert der Partnerschaft der Regierung mit UNICEF und anderen UN-Menschenrechtsorganisationen, einschließlich ihres Mandats und OHCHR. Die Sonderberichterstatterin untersuchte eingehend die usbekischen Gesetze zur Terrorismus- und Extremismusbekämpfung und äußerte Bedenken hinsichtlich des breiten und vagen Inhalts zahlreicher Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Sie sagte, dass erhebliche Überarbeitungen notwendig seien, um die Einhaltung des Völkerrechts sowie der Standards für Terrorismusbekämpfung und Menschenrechte sicherzustellen. Sie betonte die Notwendigkeit, die negativen Auswirkungen der derzeitigen Vorschriften zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung in Einklang mit den Empfehlungen der FATF und den Menschenrechtsstandards auf die Zivilgesellschaft sowie gemeinnützige Organisationen anzugehen. In Bezug auf Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sagte sie, dass Rechenschaftspflicht und Transparenz die derzeitigen Reformbemühungen verstärken und vertiefen würden. Die Expertin empfahl die Einrichtung eines formellen und unabhängigen Überprüfungsmechanismus, der in der Lage ist, zu ermitteln und sinnvolle Rechtsbehelfe und Wiedergutmachungsmaßnahmen zu ergreifen, um schwere Menschenrechtsverletzungen derjenigen Personen anzugehen, die zuvor wegen der staatlichen Sicherheit inhaftiert wurden, insbesondere derjenigen, die Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren haben (OHCHR, 07.12.2021). (HRW, Human Rights Watch, World Report 2022, Usbekistan, 2022, https://www.hrw.org/world-report/2022/country-chapters/uzbekistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 147, 14.06.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/147/ZentralasienAnalysen147.pdf USDOS, United States Department of State, Bericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/uzbekistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderbericht 42, Usbekistan, Stand August 2021, veröffentlicht September 2021, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2021/laenderreport-42-Usbekistan.pdf?__blob=publicationFile&v=2 OHCHR, Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Menschenrechte, 07.12.2021, https://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=27919&LangID=E Meinungs- und Pressefreiheit Wenngleich sich die usbekische Verfassung in Artikel 29 zum Recht auf freie Meinungsäußerung und in Artikel 67 zur Freiheit der Presse bzw. der Medien bekennt, ist die diesbezügliche Gesetzgebung restriktiv ausgestaltet. Auch in der Praxis werden kritische Meinungsäußerungen und Medienberichte trotz Fortschritten nur eingeschränkt toleriert. Reporter ohne Grenzen spricht in diesem Zusammenhang von einem „erratischen Tauwetter“ (BAMF August 2021). Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor, aber die Regierung beschränkt diese Rechte für sowohl für Online- als auch Offlinemedien. Die Regierung beschränkt sowohl offiziell, als auch inoffiziell, die Möglichkeit Einzelner die Regierung zu kritisieren, oder Fragen von allgemeinem öffentlichen Interesse zu diskutieren (USDOS 30.03.2021). Am 31.03.2021 trat eine Reihe von Gesetzesänderungen in Kraft, die insbesondere die Meinungsfreiheit im digitalen Raum einschränken. Im Einzelnen wurde der Straftatbestand der Beleidigung und Verleumdung des Präsidenten auf Äußerungen im Internet ausgeweitet. Betroffenen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Ferner wurde für Kommentare, die zur Missachtung gesetzlicher Bestimmungen auffordern und nach Einschätzung der Behörden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, eine Geldstrafe in der Höhe von. bis zu 19,6 Millionen Som (ca. 1.540 EUR) eingeführt. Daneben wurde der Aufruf zur Teilnahme an nicht genehmigten Demonstrationen über das Internet ebenso wie die Verbreitung von gegenüber dem Staat „respektlosen“ Informationen ohne spezifische Strafandrohung verboten. Die praktische Umsetzung der Gesetzesnovellen bleibt weiter abzuwarten (BAMF 05.03.2021). Am 20.04.2021 verschlechterte sich erstmals seit 2018 Usbekistan beim Index von Reporter ohne Grenzen um einen Rang und belegt nun Platz 157 von 180. Am 10.05.2021 wurde der Blogger Otabek Sattori vom Strafgericht Muzrabad (Gebiet Surchandarjo) unter anderem wegen Verleumdung und Erpressung in besonders großem Umfang zu sechseinhalb Jahren Haft verurteilt. Am 11.05.2021 forderte das US-amerikanische Komitee zum Schutz von Journalisten die usbekischen Behörden auf, den inhaftierten Blogger Sattori freizulassen (Universität Bremen 14.06.2021). Am 10.05.2021 hat ein Gericht in der südusbekischen Provinz Surxondaryo den Blogger Otabek Sattoriy zu einer sechseinhalbjährigen Freiheitsstrafe wegen Erpressung und Verleumdung in mehreren Fällen verurteilt. Sattoriy, der in seinem Video-Blog Halq Fikiri (Meinung des Volkes) über lokale Missstände berichtet hat und als scharfer Kritiker des Provinzgouverneurs gilt, war am 30.01.2021 zunächst unter dem Vorwurf, vom Leiter eines lokalen Bazars ein Mobiltelefon erpresst zu haben, festgenommen worden. Laut mehreren Menschenrechtsorganisationen und Medienvertretern handelte es sich bei dem Verfahren um eine Vergeltungsmaßnahme für die kritische Berichterstattung Sattoriys und um eine Warnung an die steigende Zahl unabhängiger Blogger in Usbekistan insgesamt (BAMF 17.05.2021). Am 22.06.2021 wurde Mahsudschon Askarow, Mitbegründer der Nachrichtenplattform kun.uz, wegen der Veröffentlichung religiöser Inhalte zu einer Geldstrafe von 12,25 Mio. Sum (1.100 USD) verurteilt. Am 02.07.2021 wurde die Nutzung Sozialer Medien landesweit eingeschränkt. Hintergrund ist eine Gesetzesänderung, wonach Internetdienstleister seit dem 15.04.2021 sämtliche personenbezogenen Daten von Nutzern auf Servern im Inland speichern müssen (Universität Bremen 01.08.2021). Die usbekische Aufsichtsbehörde für Telekommunikation, O'zkomnazorat, hat am 02.07.2021 den Zugang zu mehreren Social-Media-Plattformen vorerst mit der Begründung eingeschränkt, die Anbieter würden gegen das im April 2021 novellierte Gesetz über personenbezogene Daten verstoßen. Demzufolge sind Internetunternehmen bei der Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten usbekischer Staatsangehöriger verpflichtet, die entsprechenden Server innerhalb Usbekistans zu betreiben. Betroffen von den Störungen wie fehlerhaften oder verzögerten Ladevorgängen sind Medienberichten zufolge gegenwärtig die Dienste von Twitter, TikTok, Skype und der russischen Plattform VKontakte. Bereits im März 2021 war die Meinungsfreiheit im digitalen Raum durch die Einführung neuer Online Straftatbestände weiter eingeschränkt worden (BAMF 05.07.2021). Am 05.07.2021 berichtete Fergana Agency, dass die Nutzung von Virtual Private Networks (VPN) im Land stark angestiegen sei (Universität Bremen 01.08.2021). Journalisten und Blogger müssen insbesondere dann mit Repressalien rechnen, wenn sie in ihren Äußerungen und der Berichterstattung bestimmte Grenzen überschreiten. Während mehrere Quellen berichten, dass – zumindest grundsätzlich – lokale Amtsträger kritisiert und auch sensible Themen wie Korruption, Folter und Zwangsarbeit mit Bedacht angesprochen werden können, sind andere Bereiche nach wie vor tabu. Hierzu zählen nach Einschätzung von Human Rights Watch und Reporter ohne Grenzen vor allem die unmittelbare Kritik am Präsidenten und der übrigen politischen Elite des Landes sowie die Berichterstattung über den Geheimdienst GSB. Ähnliches gilt ausgehend von Beobachtungen des Foreign Policy Centre für offene Sympathiebekundungen für den Vorsitzenden der Partei Erk, Salih, und für Äußerungen zu Religions- und Glaubensfragen. Insgesamt sind die Grenzen jedoch fließend, sodass ein klar definierter Raum, innerhalb dessen freie Meinungsäußerung und Berichterstattung immer