Obsah (14)
Art. 133§ 45§§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 4§§ 8§ 14§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW216 2251435-1 SpruchW216 2251435-1/5E, W216 2251435-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2021 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; im Folgenden: belangte Behörde) ein und legte diesem unter anderem medizinische Befunde bei. 1.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für HNO, basierend auf der Aktenlage, ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.12.2021, sowie eine Zusammenfassung der Sachverständigengutachten und Gesamtbeurteilung durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 10 vom Hundert (vH) bewertet wurde. Die Funktionseinschränkungen wurden folgendermaßen beurteilt: "Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Depressive Störung Unterer Rahmensatz, da affektive Symptomatik, keine Therapie 03.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H." 1.
- Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.12.2021
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs zeigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden und legte weitere medizinische Unterlagen vor. 1.2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 09.12.2021
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs zeigte sich die Beschwerdeführerin mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden und legte weitere medizinische Unterlagen vor. 1.
- In der zur Überprüfung der Einwendungen sowie der neu vorgelegten Befunde eingeholten medizinischen Stellungnahme der bereits zuvor befassten Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 04.01.2022 wurde im Ergebnis festgehalten, dass keine Abänderung der getroffenen Bewertung objektivierbar sei.
- Mit dem angefochtenem Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den am 24.09.2021 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 BEinst
G ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in dem ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 vH.
§ 45Abs.
3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.2. Mit dem angefochtenem Bescheid vom 04.01.2022 wies die belangte Behörde den am 24.09.2021 eingelangten Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 BEinstG ab. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, in dem ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 10 vH.
Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 09.12.2021 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Auf Grund ihrer im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände wurde eine abermalige Überprüfung durch die ärztliche Sachverständigen durchgeführt und festgestellt, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 02.02.2022 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Ohne Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen führte sie wörtlich aus: "Die im Telefongespräch mehrfach erwähnten Unterlagen hoffe ich am
- Februar 2022 auf die medizinischen Aspekte beziehen zu können, und unabhängigen Dienst, der das korrekt ausgefüllte Formular erhalten hat, noch einmal auf die Punkte durch eine Staffelung in Zehnerschritten, beginnend mit 20 als niedrigster und 100 als höchster, einzugehen. Nach derzeitiger Lage stehen mir als Patient etwa 30 % in Bezug auf die Gdb zu. Bitte auch langfristige Arbeitslosigkeit in dieser Staffelung zu beachten. Die gleichen Informationen sind auf der veröffentlichten Seite unter Steuern und Behinderung zu finden. Bitte informieren Sie mich über evtl, weiteren Schritte."
- Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 07.02.2022 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich die Beschwerdeführerin mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin brachte am 24.09.2021 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein. Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist Unionsbürgerin. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin ist Unionsbürgerin. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 10 vH. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Neurologisch: Hirnnerven: Geruch: anamnestisch unauffällig Gesichtsfeld: fingerperimetrisch keine Einschränkung Pupillen mittelweit, rund isocor Optomotorik frei, keine Doppelbilder, Nystagmus: keiner Facialis: seitengleich innerviert, kein mimisches Defizit Sensibilität: unauffällig Hörvermögen anamnestisch unauffällig, Zunge: wird gerade herausgestreckt, stgl. gut beweglich Uvula mittelständig, Gaumensegel hebt symmetrisch Kopfdrehung und Schulterhebung: unauffällig OE: Rechtshänder Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: Nacken und Schürzengriff: nicht eingeschränkt Seitabduktion bds. bis zur Senkrechten Faustschluss und Fingerspreizen gut durchführbar Pinzettengriff: bds. möglich Feinmotorik: ungestört MER (BSR, RPR, TSR): seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Eudiadochokinese AVV: beidseits gehalten ohne Absinken, ohne Pronation FNV: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig UE: Kraft: seitengleich unauffällig Trophik: unauffällig Tonus: unauffällig Motilität: nicht eingeschränkt PSR: seitengleich mittellebhaft ASR: seitengleich mittellebhaft Pyramidenbahnzeichen: negativ Laseque: negativ Beinvorhalteversuch: kein Absinken Knie- Hacke- Versuch: zielsicher bds. Sensibilität: seitengleich unauffällig Stand und Gang: unauffällig Romberg: unauffällig Unterberger Tretversuch: unauffällig, sicher, kein Abweichen, keine Falltendenz Zehen- und Fersenstand: unauffällig Sprache und Sprechen: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend alleine zur Untersuchung, kommt mit ÖVM Status psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, Gedankenductus: geordnet, kohärent, etwas umständlich und weitschweifig im Ductus, Auffassung frgl. gering reduziert, Konzentration und Antrieb in der Untersuchung unauffällig; Stimmungslage gedrückt, stabil, wenig affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik , 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkungen: Pos.Nr. GdB % 1 Depressive Störung Unterer Rahmensatz, da affektive Symptomatik, keine Therapie 03.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 10 vH. Akne und Besenreiser ergeben keinen Grad der Behinderung, da keine behinderungsbedingten relevanten Funktionseinschränkungen daraus ableitbar sind. Der Ohrabstrich am 28.05.2020 ergibt keinen Grad der Behinderung, da der Befund nicht aktuell ist. Im Sinne der Einschätzungsverordnung liegt auf beiden Seiten Normalhörigkeit vor. Orthopädische Leiden erreichen keinen Grad der Behinderung, da diese nicht befunduntermauert sind. Langfristige Arbeitslosigkeit ist keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung im Sinne der Einschätzungsverordnung. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. Es liegt ein Dauerzustand vor.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages sowie die Feststellung des Nicht-Vorliegens von Ausschlussgründen basieren auf dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt, dem eingeholten ZMR-Auszug und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin bei der Antragstellung. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzungen aus. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten, auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie der Aktenlage basierenden Sachverständigengutachten sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wird darin auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und wechselseitige Leidensbeeinflussung ausführlich eingegangen. Die Gutachten setzen sich in ihrer Gesamtheit umfassend und nachvollziehbar mit den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden sowie den von ihr erhobenen Einwendungen auseinander. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Die getroffenen Einschätzungen stimmen mit den im Rahmen der Untersuchung der Beschwerdeführerin und anhand der Befundlage festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen überein. Diese wurden auch entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig zugeordnet. Die depressive Störung wurde im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Position 03.05.01 für neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD leichten Grades vorsieht, wobei ein Grad der Behinderung in Höhe von 10 vH heranzuziehen ist, wenn eine leichte affektive oder somatische Symptomatik vorliegt und die soziale Integration gegeben ist. Diese Beurteilung entspricht somit dem Ergebnis der klinischen Untersuchung. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung das Vorliegen einer affektiven Symptomatik objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin steht in keiner psychiatrischen Behandlung. Die Sachverständige hält in ihrem Gutachten zum Status psychicus der Beschwerdeführerin fest, dass diese kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar und voll orientiert sei. Ihr Gedankenductus sei geordnet, kohärent, etwas umständlich und weitschweifig im Ductus; ihre Auffassung sei frgl. gering reduziert. Die Konzentration und der Antrieb in der Untersuchung seien unauffällig gewesen. Die Stimmungslage der Beschwerdeführerin habe sich gedrückt, stabil und wenig affizierbar gestaltet. Ihre Affekte seien angepasst und es sei keine produktive Symptomatik feststellbar. Auch wird in der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung einer Psychotherapeutin vom September 2018 als Diagnose "F32.0 – Leichte depressive Episode" festgehalten. Ebenso wird in dem vorgelegten Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 14.12.2021 als Diagnose eine Anpassungsstörung, F32.3 angeführt und vermerkt, dass die Beschwerdeführerin eine Medikation derzeit ablehne. Dies belegt auch der weiters vorgelegte Antrag auf Rehabilitation vom 15.12.2021 Der beigezogene Facharzt für HNO hält in seinem Gutachten schlüssig fest, dass aus dem vorgelegten Tonaudiogramm vom September 2018 ein beidseits praktisch normales Hörvermögen hervorgehe. Der Hörverlust nach Röser betrage rechts 17 % und links 7 %. Auf dem Tonaudiogramm wurde handschriftlich "geringgradige Schwerhörigkeit" vermerkt. Da seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben vorliegen, wurde vom Sachverständigen – nicht zu beanstandend – angenommen, dass die Perforation verschlossen sei und kein Ohrfluss vorliege. Aus diesem Grund, sowie aus jenem, dass im Sinne der Einschätzungsverordnung auf beiden Seiten Normalhörigkeit vorliegt, erreichen die Gesundheitsschädigungen keinen Grad der Behinderung. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten orthopädischen Leiden werden durch die von ihr vorgelegten Befunde nicht untermauert und erreichen somit ebenso wenig einen Grad der Behinderung. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ersucht, ihre langfristige Arbeitslosigkeit "in dieser Staffelung" zu beachten, ist ihr entgegenzuhalten, dass eine langfristige Arbeitslosigkeit keine Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Einschätzungsverordnung darstellt. Der Umstand einer langfristigen Arbeitslosigkeit kann bei der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da es bei der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ausschließlich um die Feststellung der gesundheitlichen Leiden geht. Die Feststellung des Grades der Behinderung dient rechtlich zur Klärung der Frage, ob ein Mensch aufgrund der Schwere seiner Behinderung, zum begünstigten Personenkreis zählt oder nicht. Die Einschätzung erfolgt sohin rein nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von konkreten Beschäftigungs- und Lebensverhältnissen, Tätigkeiten und finanziellen Möglichkeiten. Alle relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsbehinderungen wurden in der Beurteilung entsprechend berücksichtigt und bewertet. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift zwar ein, dass ihr "als Patient etwa 30 % in Bezug auf" den Grad der Behinderung zustehe, sie begründet jedoch überhaupt nicht, in welchen Beurteilungen die eingeholten Gutachten unrichtig wären und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten schließen lassen oder den Gutachten widersprechen würden. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen ankündigt, ist festzuhalten, dass diese bis dato nicht eingelangt sind und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnedies auf die Neuerungsbeschränkung zu verweisen ist, demgemäß in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (§ 19 Abs. 1 BEinstG).Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerdeschrift zwar ein, dass ihr "als Patient etwa 30 % in Bezug auf" den Grad der Behinderung zustehe, sie begründet jedoch überhaupt nicht, in welchen Beurteilungen die eingeholten Gutachten unrichtig wären und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Gutachten schließen lassen oder den Gutachten widersprechen würden. Soweit die Beschwerdeführerin die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen ankündigt, ist festzuhalten, dass diese bis dato nicht eingelangt sind und die Beschwerdeführerin diesbezüglich ohnedies auf die Neuerungsbeschränkung zu verweisen ist, demgemäß in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen (Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG). Die seitens der belangten Behörde befassten fachärztlichen Sachverständigen nahmen in ihren Gutachten zu den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen und Befunden sowie zu ihren Einwendungen ausführlich Stellung und erläuterten nachvollziehbar, warum eine höhere Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen nicht gerechtfertigt ist. Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln dokumentierten Funktionseinschränkungen wurden ausreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde oder dem Gericht erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihre Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin – trotz des ihr eingeräumten Parteiengehörs – kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Die Beschwerdeführerin ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Beschwerdeführerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, die im Auftrag der Behörde oder dem Gericht erstellten Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihre Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Es wurde von der Beschwerdeführerin – trotz des ihr eingeräumten Parteiengehörs – kein Sachverständigengutachten bzw. eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Wie bereits ausgeführt ist die Beschwerdeführerin den eingeholten Sachverständigengutachten jedoch nicht substantiiert entgegengetreten. Von der Beschwerdeführerin ist auch kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der sachverständigen Beurteilung maßgeblich verschlechtert hätte, ist von dieser ebenso wenig vorgebracht worden. Die von der Beschwerdeführerin im angefochtenen Verfahren vorgelegten medizinischen Beweismittel und die geschilderten Leidenszustände sind einer eingehenden Überprüfung unterzogen und im Rahmen der Gutachtenserstellungen berücksichtigt worden, soweit einschätzungsrelevante Aspekte davon betroffen gewesen sind. Das Gericht hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat das Gericht nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen. Die eingeholten Sachverständigengutachten sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an den Personen der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 i
Vm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. 22/1970 idF BGBl. I 57/2015 (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, Behinderteneinstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt 22 aus 1970, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, (BEinstG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, leg. cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache: Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, dieNicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind. (§ 2 Abs. 2 BEinstG)
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. (§ 2 Abs.3 BEinstG)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. (Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( § 2 ) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ( Paragraph 2, ) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§ 14 Abs. 2 BEinstG)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)(Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung) Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat vergleiche VwGH 01.06.1999, 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233). Bei der Beschwerdeführerin erreicht lediglich eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung ("depressive Störung") in Höhe von 10 vH. Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie und eines Facharztes für HNO zugrunde gelegt. Demnach beträgt der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung 10 vH. Ein höherer Grad der Behinderung ist derzeit nicht gerechtfertigt. Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG).Falls sich der Leidenszustand der Beschwerdeführerin maßgebend verschlechtert hat, bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, abermals einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. vergleiche dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu Paragraph 14, BEinstG). Soweit in der Beschwerde die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen angekündigt wird, ist die Beschwerdeführerin auf die Neuerungsbeschränkung des § 19 BEinStG hinzuweisen:Soweit in der Beschwerde die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen angekündigt wird, ist die Beschwerdeführerin auf die Neuerungsbeschränkung des Paragraph 19, BEinStG hinzuweisen: Mit der Novelle BGBl. I 57/2015 hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in § 19 Abs. 1 BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (§ 46 BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als Neuerungsbeschränkung bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare § 19 Abs. 1 BEinstG lautet:Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2015, hat der Gesetzgeber für das Verfahren zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der Behinderten (in Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG) und für das Verfahren nach dem Bundesbehindertengesetz (Paragraph 46, BBG) ein – eingeschränktes – Neuerungsverbot eingeführt, das in den Gesetzesmaterialien als Neuerungsbeschränkung bezeichnet wird. Der im Beschwerdefall anwendbare Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG lautet: "
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.
2 beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
§ 14Abs.
2 zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
§ 14Abs. 2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""
(1)Die Beschwerdefrist bei Verfahren
Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden." Die Einführung der Neuerungsbeschränkung erfolgte mit der gleichen Gesetzesnovelle, mit der auch eine (vom VwGVG abweichende) Verlängerung der dem Sozialministeriumservice eingeräumten Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung festgelegt wurde. Aus den parlamentarischen Materialien folgt, dass der Gesetzgeber zwischen der Schaffung großzügigerer Möglichkeiten der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen einerseits und der Beschränkung neuer Tatsachen und Beweise im verwaltungsgerichtlichen Verfahren einen unmittelbaren Zusammenhang ("im Gegenzug") gesehen hat. Die Regierungsvorlage erläutert dies wie folgt (527 BlgNR
- GP, 4-5): "In der Praxis hat sich gezeigt, dass neu vorgelegte medizinische Befunde und die oftmals erforderliche Beiziehung von neuen Sachverständigen häufig einen zeitnahen Abschluss der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wesentlich erschweren. Es soll daher die derzeit für Beschwerdevorentscheidungen vorgesehene zweimonatige Entscheidungsfrist auf zwölf Wochen verlängert werden. Hierdurch bleibt es einerseits Menschen mit Behinderung unbenommen, im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. in einer allfälligen Beschwerde gegen einen Bescheid alle Tatsachen und Beweismittel vorzubringen. Außerdem wird es dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ermöglicht in erster Instanz eine fundierte Entscheidung zu treffen, sodass die Menschen mit Behinderung durch eine gesamt zu erwartende kürzere Verfahrensdauer schneller zu ihrem Recht kommen. Im Gegenzug soll eine auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begrenzte Neuerungsbeschränkung geschaffen werden. ..." Im Gesetzeswortlaut ("in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht") kommt zum Ausdruck, dass die Neuerungsbeschränkung nicht für das Beschwerdeverfahren als Ganzes (dh. einschließlich des behördlichen Beschwerdevorverfahrens), sondern erst ab dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (somit ab Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und somit nicht bereits im behördlichen Beschwerdevorverfahren) gelten soll. Neuerungen, die bereits in der Beschwerde vorgebracht werden, sind daher von vornherein nicht von der Beschränkung erfasst und können (müssen) auch vom Bundesverwaltungsgericht noch berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Beschwerde keine Neuerungen vorgebracht und auch keine neuen medizinischen Beweismittel vorgelegt. Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Bei der Beschwerdeführerin liegt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten, Sachverständigenbeweise geprüft. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet.Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher die, der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten, Sachverständigenbeweise geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig, und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs sowie auch mit der Beschwerdeschrift hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten für schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Die Beschwerdeführerin hat von den zugrunde gelegten Sachverständigenbeweisen vollinhaltlich Kenntnis erlangt. Im Rahmen des ihr eingeräumten Parteiengehörs sowie auch mit der Beschwerdeschrift hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Die Beschwerdeführerin wurde im Verfahren persönlich fachärztlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr sind diese nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen, bzw. einen höheren Gesamtgrad der Behinderung zu begründen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die eingeholten Sachverständigengutachten für schlüssig und frei von Widersprüchen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W216.2251435.1.00