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{'item': 'W229 2235909-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW229 2235909-1 SpruchW229 2235909-1/10E, W229 2235909-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§ 11Al

VG Rz 1).3.3.1.1. Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg),

Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstvernehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg),

§ 11Al

VG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstvernehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der die jeweilige Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine von der Dienstgeberin an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg),

Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg),

§ 11Al

VG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg),

Paragraph 11, AlVG Rz 9). Ist die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig (und nachweisbar) von der nun arbeitslosen Person ausgegangen, ist der zweite Tatbestand für eine Sperre nach § 11 Abs. 1 erfüllt. Die meisten Fälle einer freiwilligen Lösung werden freilich vorliegen, wenn der Dienstnehmer selbst gekündigt oder einen vorzeitigen Austritt erklärt hat. Diese führen aber nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für eine von der nun arbeitslosen Person erklärten Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg),

§ 11Al

VG Rz 11).Ist die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig (und nachweisbar) von der nun arbeitslosen Person ausgegangen, ist der zweite Tatbestand für eine Sperre nach Paragraph 11, Absatz eins, erfüllt. Die meisten Fälle einer freiwilligen Lösung werden freilich vorliegen, wenn der Dienstnehmer selbst gekündigt oder einen vorzeitigen Austritt erklärt hat. Diese führen aber nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für eine von der nun arbeitslosen Person erklärten Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg),

Paragraph 11, AlVG Rz 11). 3.3.1.

  1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis freiwillig durch den Beschwerdeführer gelöst worden ist. Eine Beendigung des Dienstverhältnis iSd § 11 Abs. 1 zweiter Fall AlVG liegt im gegenständlichen Fall daher vor.3.3.1.
  2. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass das Dienstverhältnis freiwillig durch den Beschwerdeführer gelöst worden ist. Eine Beendigung des Dienstverhältnis iSd Paragraph 11, Absatz eins, zweiter Fall AlVG liegt im gegenständlichen Fall daher vor. 3.3.
  3. Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen: 3.3.2.
  4. Gemäß § 11 zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  5. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden.3.3.2.
  6. Gemäß Paragraph 11, zweiter Satz AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung "ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
  7. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096).Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von "triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der "berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0096). 3.3.2.
  8. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie im Vorlageantrag vor, das Dienstverhältnis aufgrund der langen Wegzeiten beendet zu haben und macht insofern Zumutbarkeitsgesichtspunkte als Nachsichtsgründe geltend. 3.3.2.2.
  9. Gem. § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung (u.a.) dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.3.3.2.2.
  10. Gem. Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist eine Beschäftigung (u.a.) dann zumutbar, wenn sie in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Die (durchschnittliche) Wegzeit ist ursprünglich mit der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit (im Verhältnis 1:4) in Bezug gesetzt worden. Seit der Novelle BGBl I 2007/104 sind nur mehr absolute Untergrenzen vorgesehen. Diese betragen zumindest eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg und erhöhen sich bei Vollzeitbeschäftigung auf zwei Stunden; sie sind auch dann nicht weiter zu erhöhen, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine längere tägliche Normalarbeitszeit gilt, zumal eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert und dieser Effekt nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden sollte (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg)

§ 9Rz.

48).Die (durchschnittliche) Wegzeit ist ursprünglich mit der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit (im Verhältnis 1:4) in Bezug gesetzt worden. Seit der Novelle BGBl römisch eins 2007/104 sind nur mehr absolute Untergrenzen vorgesehen. Diese betragen zumindest eineinhalb Stunden für Hin- und Rückweg und erhöhen sich bei Vollzeitbeschäftigung auf zwei Stunden; sie sind auch dann nicht weiter zu erhöhen, wenn für das konkrete Arbeitsverhältnis eine längere tägliche Normalarbeitszeit gilt, zumal eine längere Normalarbeitszeit die an dem betreffenden Tag zur Verfügung stehende Freizeit reduziert und dieser Effekt nicht durch als zumutbar erachtete längere Wegzeiten verstärkt werden sollte vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg)

Paragraph 9, Rz. 48). Bereits zu § 9 Abs. 2 AlVG idF BGBl I 77/2004 ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit liegende tägliche Wegzeit im Sinne von § 9 Abs. 2 AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall einer täglichen Gesamtwegzeit von ungefähr drei Stunden entsprechen würde, erweist sich die Beurteilung der Behörde, die die Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegzeit von maximal 2 Stunden 30 Minuten innerhalb des Wiener Stadtgebietes bejaht, jedenfalls frei von Rechtsirrtum (Vgl. VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062).Bereits zu Paragraph 9, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 2004, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine wesentlich über dem als tunlich angesehenen Viertel der durchschnittlichen täglichen Normalarbeitszeit liegende tägliche Wegzeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG, die nur unter besonderen Umständen zumutbar ist, erst bei einer Überschreitung um etwa 50% anzunehmen ist. Unter Berücksichtigung, dass dies im vorliegenden Fall einer täglichen Gesamtwegzeit von ungefähr drei Stunden entsprechen würde, erweist sich die Beurteilung der Behörde, die die Zumutbarkeit einer täglichen Gesamtwegzeit von maximal 2 Stunden 30 Minuten innerhalb des Wiener Stadtgebietes bejaht, jedenfalls frei von Rechtsirrtum (Vgl. VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062). Zur geltenden Rechtslage hat der Verwaltungsgerichthof zur zumutbaren Wegzeit im Erkenntnis vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034, ebenfalls festgehalten, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" liegt – und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar ist –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten).Zur geltenden Rechtslage hat der Verwaltungsgerichthof zur zumutbaren Wegzeit im Erkenntnis vom 08.05.2018, Ro 2017/08/0034, ebenfalls festgehalten, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit erst dann "wesentlich" über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" liegt – und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar ist –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056, betreffend eine tägliche Wegzeit von drei Stunden und 23 Minuten). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in § 9 Abs. 2 AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von "jedenfalls zwei Stunden" als zumutbar ansieht. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (§ 3 Abs. 1 AZG). Darüber hinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß § 4 Abs. 1 AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des § 9 Abs. 2 AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle "jedenfalls" zumutbar wäre. Die in § 9 Abs. 2 AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034).Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof darin ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung eine Wegzeit von "jedenfalls zwei Stunden" als zumutbar ansieht. Dies entspricht einem Viertel einer täglichen Normalarbeitszeit von acht Stunden pro Arbeitstag (Paragraph 3, Absatz eins, AZG). Darüber hinausgehende (durchschnittliche) tägliche Normalarbeitszeiten sind zwar möglich. So kann z.B. der Kollektivvertag gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AZG eine tägliche Normalarbeitszeit von bis zu zehn Stunden zulassen. Daraus kann aber in Anbetracht des eindeutigen Wortlautes des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht der Schluss gezogen werden, dass im Fall einer Normalarbeitszeit von zehn Stunden eine Wegzeit von einem Viertel dieser individuellen Normalarbeitszeit (sohin zweieinhalb Stunden) im Sinn der genannten Gesetzesstelle "jedenfalls" zumutbar wäre. Die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit ist unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034). 3.3.2.2.1 Die Wegzeit des Beschwerdeführers betrug an Wochentagen für den Hin- und Rückweg in Summe ca. 160 Minuten. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof erst dann von einer Wegzeit ausgeht, die "wesentlich" über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" liegt – und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar sein muss –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (vgl. VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034), ist die vorliegende Wegzeit von 2 Stunden und 40 Minuten an den Wochentagen noch in jenem Bereich angesiedelt, welcher keiner gesonderten bzw. näheren Prüfung im Hinblick auf die Zumutbarkeit Bedarf (vgl. VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062) und somit zumutbar ist. 3.3.2.2.1 Die Wegzeit des Beschwerdeführers betrug an Wochentagen für den Hin- und Rückweg in Summe ca. 160 Minuten. Vor dem Hintergrund, dass der Verwaltungsgerichtshof erst dann von einer Wegzeit ausgeht, die "wesentlich" über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von "jedenfalls zwei Stunden" liegt – und sie daher erst dann "nur unter besonderen Umständen" zumutbar sein muss –, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird vergleiche VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034), ist die vorliegende Wegzeit von 2 Stunden und 40 Minuten an den Wochentagen noch in jenem Bereich angesiedelt, welcher keiner gesonderten bzw. näheren Prüfung im Hinblick auf die Zumutbarkeit Bedarf vergleiche VwGH 02.07.2008, 2008/08/0062) und somit zumutbar ist. Lediglich im Falle des Tagdienstes an Samstagen wäre es zu einer solchen wesentlichen Überschreitung mit ca. 190 Minuten für die Hin- und Rückfahrt gekommen. Somit lag die Wegzeit bloß an einem von vier potenziellen Arbeitstagen wesentlich über der in § 9 Abs. 2 AlVG definierten Grenze. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz von einer täglichen Wegzeit spricht, kann eine wesentliche Überschreitung an lediglich einem einzigen Tag der Woche (hier: Samstag bei Tagschicht), nicht dazu führen, dass das Dienstverhältnis insgesamt aufgrund der Wegzeit nicht zumutbar ist, da es damit gerade an der täglichen wesentlichen Überschreitung der zumutbaren täglichen Wegzeit fehlt. Lediglich im Falle des Tagdienstes an Samstagen wäre es zu einer solchen wesentlichen Überschreitung mit ca. 190 Minuten für die Hin- und Rückfahrt gekommen. Somit lag die Wegzeit bloß an einem von vier potenziellen Arbeitstagen wesentlich über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG definierten Grenze. Vor dem Hintergrund, dass das Gesetz von einer täglichen Wegzeit spricht, kann eine wesentliche Überschreitung an lediglich einem einzigen Tag der Woche (hier: Samstag bei Tagschicht), nicht dazu führen, dass das Dienstverhältnis insgesamt aufgrund der Wegzeit nicht zumutbar ist, da es damit gerade an der täglichen wesentlichen Überschreitung der zumutbaren täglichen Wegzeit fehlt. Zudem können im vorliegenden Fall Umstände ins Treffen geführt werden, welche die einmalige wesentliche Überschreitung der Wegzeit pro Arbeitswoche zumutbar erscheinen lassen. Zwar handelt es sich im Stadtgebiet von Wien nicht um ein Pendlergebiet, in welchem üblicherweise längere Anfahrtswege in Kauf zu nehmen wären, hervorzuheben ist jedoch, dass der Beschwerdeführer seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nach im Regelfall eine vier-Tage-Woche gehabt hätte und somit die Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte und retour lediglich an vier Tagen statt wie bei sonstigen Arbeitsverhältnissen üblich an fünf Tagen bewerkstelligen hätte müssen. Dies ist durchaus als eine im Vergleich zu anderen Arbeitsnehmern günstige Situation zu bewerten, weshalb sich das Dienstverhältnis trotz der einmaligen wesentlichen Überschreitung der Wegzeit, welche zudem lediglich bei Tagdiensten an Samstagen schlagend geworden wäre, als zumutbar erweist. Insoweit im Beschwerdeverfahren moniert wurde, dass der Beschwerdeführer einen 10 Stunden Arbeitstag (bzw. 10,5 Stunden inklusive Pause) gehabt hätte und dies bei der Beurteilung der Frage, welche Wegzeit (noch) als zumutbar zu bewerten ist, zu berücksichtigen bzw. eine über zwei Stunden hinausgehende Wegzeit generell unzumutbar sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in § 9 Abs. 2 AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich ist (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034). Zwar erging diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, ob bei längeren Arbeitszeiten ein im Verhältnis längerer Anfahrtsweg zumutbar wäre und erteilte der Verwaltungsgerichtshof diesem Ansatz eine Absage. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt aber auch keinen Raum für die umgekehrte – im Vorlageantrag dargelegte – Sichtweise, dass bereits aufgrund der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden eine über zwei Stunden hinausgehende Wegzeit unzumutbar sei (arg: „ […] unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich […]). Zudem ist ins Treffen zu führen, dass im vorliegenden Fall die längere tägliche Arbeitszeit daraus resultiert, dass die Wochenarbeitszeit auf eine vier-Tage-Woche verteilt gewesen wäre. Dies wiederum hätte jedoch dazu geführt, dass die aufgrund der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden anstatt den sonst üblichen 8 Stunden und der hinzukommenden Wegzeit sicherlich geringere Tagesfreizeit ohnehin dadurch kompensiert worden wäre, dass dem Beschwerdeführer in der Regel ein zusätzlicher freier Tag pro Arbeitswoche zur Verfügung gestanden hätte.Insoweit im Beschwerdeverfahren moniert wurde, dass der Beschwerdeführer einen 10 Stunden Arbeitstag (bzw. 10,5 Stunden inklusive Pause) gehabt hätte und dies bei der Beurteilung der Frage, welche Wegzeit (noch) als zumutbar zu bewerten ist, zu berücksichtigen bzw. eine über zwei Stunden hinausgehende Wegzeit generell unzumutbar sei, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannte Grenze bei Vollzeitarbeit unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich ist (VwGH 08.05.2018, Ro 2017/08/0034). Zwar erging diese Rechtsprechung im Hinblick auf die Frage, ob bei längeren Arbeitszeiten ein im Verhältnis längerer Anfahrtsweg zumutbar wäre und erteilte der Verwaltungsgerichtshof diesem Ansatz eine Absage. Die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt aber auch keinen Raum für die umgekehrte – im Vorlageantrag dargelegte – Sichtweise, dass bereits aufgrund der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden eine über zwei Stunden hinausgehende Wegzeit unzumutbar sei (arg: „ […] unabhängig von der tatsächlich vorliegenden durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit maßgeblich […]). Zudem ist ins Treffen zu führen, dass im vorliegenden Fall die längere tägliche Arbeitszeit daraus resultiert, dass die Wochenarbeitszeit auf eine vier-Tage-Woche verteilt gewesen wäre. Dies wiederum hätte jedoch dazu geführt, dass die aufgrund der täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden anstatt den sonst üblichen 8 Stunden und der hinzukommenden Wegzeit sicherlich geringere Tagesfreizeit ohnehin dadurch kompensiert worden wäre, dass dem Beschwerdeführer in der Regel ein zusätzlicher freier Tag pro Arbeitswoche zur Verfügung gestanden hätte. 3.4. Da sich die Dauer der Wegstrecke im vorliegenden Fall somit als zumutbar erweist, erfolgte die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Beschwerdeführer nicht aus einem berücksichtigungswürdigen Grund. Die Beschwerde war daher abzuweisen. Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zur Frage, ob auch eine nur an einem Arbeitstag pro Woche wesentlich über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Wegzeit liegende tatsächliche Wegzeit bereits zur Unzumutbarkeit eines Arbeitsverhältnisses führen kann bzw. ob es in solchen Fällen einer näheren Prüfung gem. § 9 Abs. 2 letzter Satz AlVG bedarf oder aber ob die tägliche Wegzeit bei schwankenden Wegzeiten – wie von der belangten Behörde angenommen – auf alle Arbeitstage einer Arbeitswoche durchzurechnen ist, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da sie jedenfalls über den Einzelfall hinausgeht. Zur Frage, ob auch eine nur an einem Arbeitstag pro Woche wesentlich über der in Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Wegzeit liegende tatsächliche Wegzeit bereits zur Unzumutbarkeit eines Arbeitsverhältnisses führen kann bzw. ob es in solchen Fällen einer näheren Prüfung gem. Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AlVG bedarf oder aber ob die tägliche Wegzeit bei schwankenden Wegzeiten – wie von der belangten Behörde angenommen – auf alle Arbeitstage einer Arbeitswoche durchzurechnen ist, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2235909.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.