← Österreich

{'item': 'W229 2248188-1'}

Obsah (10)§ 49Art. 133§ 15§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 56§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW229 2248188-1 SpruchW229 2248188-1/6E, W229 2248188-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 49Al

VG in der Zeit von 05.05.2021 bis 06.05.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 22.06.2021, VSNR: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Verlust der Notstandshilfe

Paragraph 49, AlVG in der Zeit von 05.05.2021 bis 06.05.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 49Al

VG für den Zeitraum von 05.05.2021 bis 06.05.2021 keine Notstandshilfe erhalte.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 05.05.2021 bis 06.05.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.05.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er zusammengefasst ausführte, dass der Kontrollmeldetermin ohne Angabe von Gründen nicht in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angesetzt gewesen und mit einem Termin beim Case Management gekoppelt worden sei, obwohl das Case Management laut Angaben des AMS ein freiwilliges Angebot darstelle. Auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten triftigen Gründe sei nicht Bezug genommen worden. Für den Beschwerdeführer gebe es keine Veranlassung, dem Kontrollmeldetermin fernzubleiben, wenn er nicht mit einem nicht begründeten Termin im Rahmen des Case Managements stattfinden würde.
  2. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 wies das AMS die Beschwerde ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer am 10.03.2021 ein Kontrollmeldetermin für den 05.05.2021 beim Case Management Wien vorgeschrieben worden sei. Da seitens der Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen als Kontrollmeldestellen bezeichnet werden können, könne ein Kontrollmeldetermin auch in der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vorgeschrieben werde. Die Abwägung, wer vom Case Management betreut werde, liege im Ermessen der zuständigen regionalen Geschäftsstelle. Das AMS Case Management richte sich an Kundinnen und Kunden, die in der Entwicklung ihrer beruflichen Perspektiven mehr Betreuung benötigen. Es könne eine individuellere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährleistet werden. Bereits in den Beschwerdevorentscheidungen vom 19.04.2021 und 06.07.2021 sei ausführlich erläutert worden, warum der Beschwerdeführer zum Case Management zugewiesen worden sei.
  3. Der Beschwerdeführer stellte rechtzeitig einen Vorlageantrag, in welchem er sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholte und weiters vorbrachte, dass es sich bei der Zuweisung zum Case Management um eine Sanktionierungsmaßnahme handle. Er habe bereits im Vorlageantrag vom 10.07.2021 die Behauptungen des AMS widerlegen können.
  4. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.11.2021 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.11.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in XXXX Wien wohnhaft.Der Beschwerdeführer war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in römisch 40 Wien wohnhaft. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer ab 02.09.2019 Arbeitslosengeld und ab 16.10.2020 Notstandshilfe zuerkannt. Mit Notstandshilfeantrag vom 08.10.2020 beauftragte er das AMS, ihm bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit behilflich zu sein. Mit Schreiben des AMS vom 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für 05.05.2021 um 10:00 Uhr (Zimmernummer XXXX ) beim Case Management in der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, XXXX Wien vorgeschrieben. Die Terminvorschreibung enthielt die Rechtsfolgen des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen.Mit Schreiben des AMS vom 10.03.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Kontrollmeldetermin für 05.05.2021 um 10:00 Uhr (Zimmernummer römisch 40 ) beim Case Management in der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien, römisch 40 Wien vorgeschrieben. Die Terminvorschreibung enthielt die Rechtsfolgen des Nichterscheinens samt gesetzlicher Bestimmungen. Mit Schreiben vom 11.03.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer unter Verweis auf § 23 Abs. 3 AMSG und § 49 AlVG mit, dass nach Abklärung mit der Landesgeschäftsführerin des AMS Wien und Rücksprache mit dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle die Betreuung des Beschwerdeführers durch das AMS Case Management erfolge. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien ist als Meldestelle bezeichnet worden.Mit Schreiben vom 11.03.2021 teilte das AMS dem Beschwerdeführer unter Verweis auf Paragraph 23, Absatz 3, AMSG und Paragraph 49, AlVG mit, dass nach Abklärung mit der Landesgeschäftsführerin des AMS Wien und Rücksprache mit dem Leiter der regionalen Geschäftsstelle die Betreuung des Beschwerdeführers durch das AMS Case Management erfolge. Die Landesgeschäftsstelle des AMS Wien ist als Meldestelle bezeichnet worden. Im Rahmen des AMS Case Management werden Arbeitslose, welche mehr Betreuung benötigen als in der Regelbetreuung vorgesehen ist, betreut. Speziell geschulte Expertinnen des AMS Wien unterstützen diese bei der Planung des weiteren beruflichen Werdeganges durch Orientierungsgespräche, Potential- und Ressourcenanalysen unter Berücksichtigung eines etwaigen Umschulungs- oder Weiterbildungsbedarfes sowie gemeinsame Entwicklung einer beruflichen Perspektive unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände. Sowohl aufgrund der größeren zeitlichen Ressourcen der Berater des AMS Case Management als auch des geringen Betreuungsschlüssels der zur betreuenden Kunden durch die Berater AMS Case Management ist eine individuellere Betreuung und Unterstützung bei der Arbeitssuche gewährleistet. Das Case Management ist am Sitz der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien angesiedelt. Mit Schreiben vom 26.04.2021 teilte der Beschwerdeführer dem AMS mit, dass er aus triftigen Gründen nicht zum dem Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 erscheinen werde, da er keine individualisierte Begründung des AMS für die Verlegung des Kontrollmeldetermins von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle in die Landesgeschäftsstelle sowie seiner Zuführung zum Case Management erhalten habe. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 und meldete sich am 07.05.2021 erneut beim AMS. Der Beschwerdeführer war am 05.05.2021 nicht aufgrund Krankheit, eines Bewerbungsgesprächs für eine Beschäftigung oder sonstigen triftigen Gründen an der Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert. Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 04.07.2021 beim AMS eingelangt am 12.07.2021 eingebracht.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie aus dem diesbezüglich gleichlautenden Parteienvorbringen. Im Akt liegen insbesondere der Versicherungsverlauf vom 11.11.2021 sowie der Notstandshilfeantrag vom 08.10.2020 und das Schreiben des AMS vom 11.03.2021 ein. Ebenso liegen die Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 26.04.2021 und 06.06.2021 im Akt ein. Die Feststellungen zum AMS Case Management beruhen auf den Angaben des AMS in der Beschwerdevorentscheidung. Die Vorschreibung der Kontrollmeldung samt Rechtsfolgenbelehrung vom 10.03.2021 liegt im Akt ein. Der Erhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 05.05.2021 nicht zum Termin beim Case Management erschien, ist ebenso unstrittig. Dass die Landesgeschäftsstelle als Meldestelle bezeichnet wurde, geht aus der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien der Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG vom März 2021 hervor, in der die XXXX als Meldestelle angeführt ist.Die Vorschreibung der Kontrollmeldung samt Rechtsfolgenbelehrung vom 10.03.2021 liegt im Akt ein. Der Erhalt wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer am 05.05.2021 nicht zum Termin beim Case Management erschien, ist ebenso unstrittig. Dass die Landesgeschäftsstelle als Meldestelle bezeichnet wurde, geht aus der Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien der Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG vom März 2021 hervor, in der die römisch 40 als Meldestelle angeführt ist. Erkrankungen oder Termine die Arbeitssuche betreffend wurden vom Beschwerdeführer weder vorgebracht, noch sind diese aus dem Akt ersichtlich. Das Datum des Einlangens der Beschwerde ergibt sich aus dem daraus enthaltenen Eingangsstempel des AMS.
  3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
  4. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.3.1.
  5. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.1.
  6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3. Der Behörde steht es

§ 14Abs. 1 Vw

GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1.3. Der Behörde steht es

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

§ 56Abs. 2 zweiter Satz Al

VG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu § 14 Abs. 1 VwGVG die zehn Wochen.

Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die zehn Wochen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 04.07.2021, bei der Behörde eingelangt am 12.07.2021, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.2021 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich

§ 14Abs. 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 – rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2021 – wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 04.07.2021, bei der Behörde eingelangt am 12.07.2021, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.2021 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich

Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 – rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2021 – wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 04.07.2021 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 22.06.2021. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „„§ 47

(2)Personen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, sind von der regionalen Geschäftsstelle in geeigneter Weise darüber zu informieren. Insbesondere muss jeweils die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen eindeutig bekannt gegeben werden.“ „Kontrollmeldungen § 49.
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Paragraph 49,
(1)Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2)Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.“ § 44 AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.“Paragraph 44, AlVG regelt die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen und der Landesgeschäftsstellen des AMS.“ 3.3.
  1. Kontrollmeldungen nach § 49 Abs. 1 AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin iSd. § 49 Abs. 1 AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt (vgl. VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/002 mwN.).3.3.
  2. Kontrollmeldungen nach Paragraph 49, Absatz eins, AlVG sind zunächst Instrumente der Arbeitsvermittlung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient ein Kontrolltermin iSd. Paragraph 49, Absatz eins, AlVG daher der Betreuung des Arbeitslosen. Darüber hinaus wird mit der Kontrollmeldung auch die Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug – insbesondere der Arbeitsfähigkeit, der Arbeitswilligkeit und der Arbeitslosigkeit – bezweckt vergleiche VwGH 04.06.2020, Ro 2019/08/002 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab vergleiche VwGH 30.09.2014, 2013/08/0276). Da ein Kontrolltermin iSd § 49 Abs. 1 AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 4).Da ein Kontrolltermin iSd Paragraph 49, Absatz eins, AlVG in erster Linie der Betreuung der Arbeitslosen dient, ist grundsätzlich deren persönliches Erscheinen erforderlich vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 4). Die Meldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnet; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18).Die Meldung ist grundsätzlich bei der nach dem Wohnsitz der Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen. Die Landesgeschäftsstelle kann aber nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Meldestellen bezeichnet; dazu bedarf es – wegen des normativen, an die Rechtsunterworfenen gerichteten Inhalts einer solchen Festlegung – einer Rechtsverordnung. Auf dieser Basis erfolgt dann die individuelle Bestimmung der Meldestelle für die einzelnen Arbeitslosen im Wege der Vorschreibung der Meldetermine vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18). 3.3.
  3. Zum Vorliegen eines Kontrollmeldeversäumnisses Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass

§ 49Abs. 1 erster Satz Al

VG ein Kontrollmeldetermin grundsätzlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen ist, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Im gegenständlichen Fall liegt dies vor und wurde die XXXX Wien, in der Bekanntmachung der Meldestellen gem. § 49 vom März 2021 als eine von mehreren als Meldestelle bezeichnet. Auf dieser Basis konnte die individuelle Bestimmung der Meldestelle für den Beschwerdeführer im Wege der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins, welche der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, erfolgen (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass

Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG ein Kontrollmeldetermin grundsätzlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen ist, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Im gegenständlichen Fall liegt dies vor und wurde die römisch 40 Wien, in der Bekanntmachung der Meldestellen gem. Paragraph 49, vom März 2021 als eine von mehreren als Meldestelle bezeichnet. Auf dieser Basis konnte die individuelle Bestimmung der Meldestelle für den Beschwerdeführer im Wege der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins, welche der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, erfolgen vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18). Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Das sogenannte Case Management des AMS, welches in der Landesgeschäftsstelle angesiedelt ist, die wie bereits ausgeführt als Meldestelle bezeichnet ist, bietet eine sowohl zeitlich intensivere als auch näher an den Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen orientierte Unterstützung. Das Case Management dient somit dem Auftrag des AMS, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen. Insgesamt handelt es sich somit beim vorgeschriebenen Termin beim Case Management nicht, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen insbesondere in seinem Schreiben vom 26.04.2021 mit der Forderung nach einer Begründung für die Zuweisung zu diesem andeutet, um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung, da es sich dabei um eine generelle Betreuung des Beschwerdeführers als Leistungsbezieher handelt und nicht etwa um eine Maßnahme, die die Schulung oder Verbesserung seiner Fähigkeiten zum Inhalt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 26.04.2021 vorbringt, das AMS sei ihm eine Begründung für die Zuweisung zum Case Management schuldig geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 10.03.2021 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des § 49 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung, vielmehr sollte vorliegend diese Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, welche durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien der Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG vom März 2021 als solche bezeichnet wurde, stattfinden.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 26.04.2021 vorbringt, das AMS sei ihm eine Begründung für die Zuweisung zum Case Management schuldig geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 10.03.2021 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung, vielmehr sollte vorliegend diese Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, welche durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien der Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG vom März 2021 als solche bezeichnet wurde, stattfinden. Der Kontrollmeldetermin samt Belehrung über die Rechtsfolgen des Fernbleibens sind dem Beschwerdeführer zugegangen. Dass der Beschwerdeführer zum Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 um 10:00 Uhr nicht erschien, ist, wie bereits ausgeführt, unstrittig und liegt somit ein Kontrollmeldeversäumnis vor. 3.3.3. Zum Vorliegen eines triftigen Grundes: Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslosen unzumutbar machte (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12). Das Vorliegen eines derartigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslosen unzumutbar machte vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 12). Das Vorliegen eines derartigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2248188.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.