VG in der Zeit von 05.05.2021 bis 06.05.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Beatrix BINDER und Mag.a Eva MALLASCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 22.06.2021, VSNR: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021, GZ: römisch 40 , betreffend Verlust der Notstandshilfe
Paragraph 49, AlVG in der Zeit von 05.05.2021 bis 06.05.2021, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
VG für den Zeitraum von 05.05.2021 bis 06.05.2021 keine Notstandshilfe erhalte.1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 49, AlVG für den Zeitraum von 05.05.2021 bis 06.05.2021 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.05.2021 bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
GVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.11.2021 vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 12.11.2021 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3. Der Behörde steht es
GVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).3.1.3. Der Behörde steht es
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
VG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu § 14 Abs. 1 VwGVG die zehn Wochen.
Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG beträgt Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle abweichend zu Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG die zehn Wochen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 04.07.2021, bei der Behörde eingelangt am 12.07.2021, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.2021 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
GVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 – rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2021 – wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 04.07.2021, bei der Behörde eingelangt am 12.07.2021, Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 22.06.2021 erhoben. Dem AMS stand es somit grundsätzlich
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zehn Wochen mittels Beschwerdevorentscheidung aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Die Beschwerdevorentscheidung vom 10.09.2021 – rechtswirksam zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2021 – wurde außerhalb der zehnwöchigen Frist erlassen. Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026).Die Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist zwar mit Ablauf der zehnwöchigen Frist untergegangen. Eine Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung erübrigt sich jedoch, da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes an die Stelle der Beschwerdevorentscheidung tritt vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Gegenstand des Verfahrens des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerde vom 04.07.2021 gegen den Ausgangsbescheid des AMS vom 22.06.2021. Dieser ist Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „„§ 47
VG ein Kontrollmeldetermin grundsätzlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen ist, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach § 49 Abs. 1 letzter Satz auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Im gegenständlichen Fall liegt dies vor und wurde die XXXX Wien, in der Bekanntmachung der Meldestellen gem. § 49 vom März 2021 als eine von mehreren als Meldestelle bezeichnet. Auf dieser Basis konnte die individuelle Bestimmung der Meldestelle für den Beschwerdeführer im Wege der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins, welche der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, erfolgen (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 18). Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass
Paragraph 49, Absatz eins, erster Satz AlVG ein Kontrollmeldetermin grundsätzlich in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle durchzuführen ist, jedoch kann die Landesgeschäftsstelle nach Paragraph 49, Absatz eins, letzter Satz auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen. Im gegenständlichen Fall liegt dies vor und wurde die römisch 40 Wien, in der Bekanntmachung der Meldestellen gem. Paragraph 49, vom März 2021 als eine von mehreren als Meldestelle bezeichnet. Auf dieser Basis konnte die individuelle Bestimmung der Meldestelle für den Beschwerdeführer im Wege der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins, welche der Beschwerdeführer unstrittig erhalten hat, erfolgen vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 18). Wie bereits ausgeführt, dienen Kontrollmeldetermine insbesondere der Betreuung des Arbeitslosen und stellen somit für die arbeitslose Person ein wichtiges Instrument zur Beschäftigungssuche dar. Das sogenannte Case Management des AMS, welches in der Landesgeschäftsstelle angesiedelt ist, die wie bereits ausgeführt als Meldestelle bezeichnet ist, bietet eine sowohl zeitlich intensivere als auch näher an den Bedürfnissen des einzelnen Arbeitslosen orientierte Unterstützung. Das Case Management dient somit dem Auftrag des AMS, den Beschwerdeführer bei der Suche nach einer Beschäftigungsmöglichkeit zu unterstützen. Insgesamt handelt es sich somit beim vorgeschriebenen Termin beim Case Management nicht, wie der Beschwerdeführer in seinem Vorbringen insbesondere in seinem Schreiben vom 26.04.2021 mit der Forderung nach einer Begründung für die Zuweisung zu diesem andeutet, um eine Maßnahme zur Wiedereingliederung, da es sich dabei um eine generelle Betreuung des Beschwerdeführers als Leistungsbezieher handelt und nicht etwa um eine Maßnahme, die die Schulung oder Verbesserung seiner Fähigkeiten zum Inhalt hat. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 26.04.2021 vorbringt, das AMS sei ihm eine Begründung für die Zuweisung zum Case Management schuldig geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 10.03.2021 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des § 49 Abs. 1 AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung, vielmehr sollte vorliegend diese Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, welche durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien der Meldestellen im Sinne des § 49 AlVG vom März 2021 als solche bezeichnet wurde, stattfinden.Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie im Schreiben vom 26.04.2021 vorbringt, das AMS sei ihm eine Begründung für die Zuweisung zum Case Management schuldig geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem Schreiben vom 10.03.2021 um die Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins handelte und eine Begründungspflicht – wie sie der Beschwerdeführer fordert – der Regelung des Paragraph 49, Absatz eins, AlVG nicht zu entnehmen ist. Die bedarfsorientierte Betreuung des Beschwerdeführers zum möglichst raschen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt stellt eine Kernaufgabe des AMS dar und bedarf keiner gesonderten Begründung, vielmehr sollte vorliegend diese Vermittlungs- und Betreuungstätigkeiten lediglich in einer anderen Meldestelle, welche durch die Bekanntmachung der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien der Meldestellen im Sinne des Paragraph 49, AlVG vom März 2021 als solche bezeichnet wurde, stattfinden. Der Kontrollmeldetermin samt Belehrung über die Rechtsfolgen des Fernbleibens sind dem Beschwerdeführer zugegangen. Dass der Beschwerdeführer zum Kontrollmeldetermin am 05.05.2021 um 10:00 Uhr nicht erschien, ist, wie bereits ausgeführt, unstrittig und liegt somit ein Kontrollmeldeversäumnis vor. 3.3.3. Zum Vorliegen eines triftigen Grundes: Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslosen unzumutbar machte (vgl. Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12). Das Vorliegen eines derartigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen.Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa zu wichtigen Gründen VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002, 2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die Arbeitslose tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die Arbeitslosen unzumutbar machte vergleiche Julcher in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 12). Das Vorliegen eines derartigen Grundes wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Die Beschwerde war daher aus den angeführten Gründen abzuweisen. 3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens des Arbeitsmarktservice festgestellt wurde und in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet, sondern die Rechtsansicht der belangten Behörde bestritten wurde. Zwar handelt es sich bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine entscheidungserheblichen widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W229.2248188.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.