Obsah (10)
Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§§ 4§ 11RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW236 2251390-1 Spruch, W225 2251390-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Moldau und Angehörige der Volksgruppe der Roma sowie des christlich-orthodoxen Glaubens, reiste legal im November 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 25.11.2021 polizeilich angehalten wurde und nach Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
- Zu diesem Antrag auf internationalen Schutz wurde die Beschwerdeführerin am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 21.12.2021 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Fluchtgründe an, dass sie keine Arbeit gehabt habe und ihr Leben nicht finanzieren könne. Außerdem diskriminiere die Bevölkerung ihre ethnische Minderheit. Es habe vor ca. 3 Monaten in der Stadt A. einen Angriff auf Roma gegeben. Jugendliche Roma hätten in der Nähe des Flusses eine Party machen wollen und dann moldawische Mädchen angesprochen. Es habe sich dann ein Konflikt ergeben und sei ihre Nichte dabei verletzt worden. Sie selbst habe versucht, ihrer Nichte zu helfen und sei dabei geschlagen worden. Aus Angst aufgrund dieses Vorfalls habe sie Moldawien verlassen. Im Falle der Rückkehr nach Moldawien fürchte sie die Obdachlosigkeit, da sie lediglich Saisonarbeiten im Sommer verrichtet habe, sich im Winter jedoch keine Wohnung oder ihr Leben leisten könne. Die Ersparnisse des letzten Sommers seien bereits aufgebraucht. In ihrem Elternhaus könne sie nicht mehr leben, da dieses ihren Brüdern gehöre und ihre Schwägerinnen die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht tolerieren. Die Frage, ob sie Moldawien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, bejahte die Beschwerdeführerin und fügte hinzu, kein Geld und kein Zuhause in Moldawien zu haben.
- Mit oben genanntem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt II.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin
§ 57Asyl
G 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46
FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 53Abs.
1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft als Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit oben genanntem Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte der Beschwerdeführerin
Paragraph 57, AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Moldawien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft als Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen habe können. Eine systematische Diskriminierung von Angehörigen der Volksgruppe der Roma würde in Moldawien nicht stattfinden. Im Fall ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat sei die Beschwerdeführerin keiner wie immer gearteten Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt. In Österreich sei die Beschwerdeführerin erst seit kurzem aufhältig und verfüge über kein Privat- und Familienleben, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässig sei. Es werde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft des Bescheides gewährt, da nicht festgestellt worden sei, dass besondere Umstände vorliegen würden, die die Beschwerdeführerin bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. Diese würden sich zudem kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den Problemen und Angriffen auf Angehörige der Volksgruppe der Roma in Moldawien zu befassen. Roma hätten einen schlechteren Zugang zu Bildung, Arbeit oder medizinischer Betreuung. Die belangte Behörde habe sich mit der Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt und habe sie den Bescheid somit mit einem Verfahrensmangel belastet. Die Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, würden einen Verfolgungsgrad der Genfer Flüchtlingskonvention erreichen und sie in einem derart hohen Maße benachteiligen, dass es zu einer ernstlichen Einschränkung ihrer Rechte führe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Befragung angegeben, dass es von dem Vorfall, als mehrere Personen gegen sie und andere Angehörige der Roma gewalttätig geworden seien, youtube-Videos gebe und diese auch hergezeigt. Die belangte Behörde habe diese Beweismittel nicht aufgenommen und dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Das Ermittlungsverfahren sei weiters deshalb mangelhaft, weil im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Moldawien nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dort das Auslangen finde, um ihre Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Beschwerdeführerin internationaler Schutz
§ 3Asyl
G 2005 gewährt werden müssen. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, drohe ihr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch anhaltende Diskriminierungen. Richtigerweise hätte ihr daher zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Die belangte Behörde habe weiters die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien unzulässig sei. Zudem sei der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise veraltet seien. Diese würden sich zudem kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin auseinandersetzen. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, sich mit den Problemen und Angriffen auf Angehörige der Volksgruppe der Roma in Moldawien zu befassen. Roma hätten einen schlechteren Zugang zu Bildung, Arbeit oder medizinischer Betreuung. Die belangte Behörde habe sich mit der Situation der Beschwerdeführerin nicht ausreichend auseinandergesetzt und habe sie den Bescheid somit mit einem Verfahrensmangel belastet. Die Diskriminierungen, denen die Beschwerdeführerin ausgesetzt sei, würden einen Verfolgungsgrad der Genfer Flüchtlingskonvention erreichen und sie in einem derart hohen Maße benachteiligen, dass es zu einer ernstlichen Einschränkung ihrer Rechte führe. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Befragung angegeben, dass es von dem Vorfall, als mehrere Personen gegen sie und andere Angehörige der Roma gewalttätig geworden seien, youtube-Videos gebe und diese auch hergezeigt. Die belangte Behörde habe diese Beweismittel nicht aufgenommen und dadurch ihre Ermittlungspflicht verletzt. Das Ermittlungsverfahren sei weiters deshalb mangelhaft, weil im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Moldawien nicht davon ausgegangen werden könne, dass sie dort das Auslangen finde, um ihre Grundbedürfnisse befriedigen zu können. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte der Beschwerdeführerin internationaler Schutz
Paragraph 3, AsylG 2005 gewährt werden müssen. Wie aus den angeführten Länderberichten und den Aussagen der Beschwerdeführerin hervorgehe, drohe ihr eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch anhaltende Diskriminierungen. Richtigerweise hätte ihr daher zumindest der Status der subsidiär Schutzberechtigten erteilt werden müssen. Die belangte Behörde habe weiters die Verhältnismäßigkeit der Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Bei Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien unzulässig sei. Zudem sei der Beweiswürdigung der belangten Behörde substantiiert entgegengetreten worden, weshalb eine gerichtliche Überprüfung im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung notwendig sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem sowie das Strafregister wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt: 1.
- Zum Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin reiste im November 2021 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie polizeilich angehalten wurde und nach ihrer Überstellung in ein Polizeianhaltezentrum am 25.11.2021 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin befand sich zuvor bereits im Jahr 2018 in Deutschland, wo sie im März 2018 um Asyl ansuchte, sich laut eigenen Angaben jedoch vor Abschluss des Asylverfahrens in den Herkunftsstaat zurückbegab. Mit Bescheid vom 03.01.2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien ab, erteilte der Beschwerdeführerin keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Moldawien zulässig sei. Es wurde ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides bestehe. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin persönlich durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.01.2022 an ihrer Wohnsitzadresse übergeben. Gegen diesen Bescheid wurde am 01.02.2022 fristgerecht Beschwerde eingebracht. 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin führt die im Kopf dieser Entscheidung genannten Personalien; ihre Identität steht fest. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, der Volksgruppe der Roma zugehörig und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist in der Republik Moldau geboren und aufgewachsen, ihr genauer Geburtsort ist unbekannt. Sie absolvierte in der Republik Moldau Schulbildung im Umfang von einem Jahr, beherrscht sowohl Rumänisch als auch Russisch. Die Beschwerdeführerin arbeitete als Saisonarbeiterin und bezog Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin lebte in Moldawien im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehegatten und ihren zwei Kindern. Nach dem Tod ihres Ehegatten im Jahr 2020 lebte die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise bei ihren Eltern. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Eltern, zwei volljährige Brüder, eine volljährige Schwester der Beschwerdeführerin sowie ihre beiden volljährigen Töchter. Die Beschwerdeführerin steht mit ihren Angehörigen in Kontakt. Die Beschwerdeführerin reiste im November 2021 nach Österreich und hält sich seitdem in Österreich auf. Die Beschwerdeführerin hatte kein Visum für Österreich. Die Beschwerdeführerin spricht die deutsche Sprache nicht und hat in Österreich keine wirtschaftlichen oder sozialen Anknüpfungspunkte. Sie bezieht seit Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz Leistungen aus der Grundversorgung. In Österreich lebt seit November 2021 eine Schwester der Beschwerdeführerin, die sich ebenfalls im Asylverfahren befindet. Zu dieser besteht kein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zum Fluchtgrund und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die Beschwerdeführerin war in ihrem Herkunftsstaat weder einer individuellen Gefährdung noch psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt und ist auch aktuell bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keiner wie immer gearteten Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten ausgesetzt. Auch droht ihr eine solche in Zukunft nicht. Die Beschwerdeführerin hat ihren Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Die Beschwerdeführerin ist im Fall einer Rückkehr in die Republik Moldau nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden und ist nicht von der Todesstrafe bedroht. Sie würde bei einer Rückkehr in die Republik Moldau nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten. Die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie stellt kein Rückkehrhindernis dar. Die Beschwerdeführerin ist körperlich gesund und gehört mit Blick auf ihr Alter von 48 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht daher keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Moldau eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Republik Moldau: Insbesondere zur allgemeinen Situation und Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zu Grundversorgung und Wirtschaft sowie zur Lage von Rückkehrern wird unter auszugsweiser Heranziehung der erstinstanzlichen Länderfeststellungen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Republik Moldau, Gesamtaktualisierung am 05.03.2019, letzte Information eingefügt am 17.11.2020) Folgendes festgestellt: KI vom 17.11.2020, Präsidentenwahl (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Bei der Stichwahl zur Präsidentenwahl in der Republik Moldau konnte sich die proeuropäische Oppositionspolitikerin und frühere Regierungschefin Maia Sandu mit über 57% der abgegebenen Stimmen gegen den russlandfreundlichen Amtsinhaber Igor Dodon durchsetzen. Sandu verdankt diesen Sieg vor allem den vielen Moldauern, die im Ausland ihre Stimme abgegeben haben. Sandu erhielt mit 938.390 Stimmen die meisten je in der Republik bei einer Präsidenten- oder Parlamentswahl für einen Politiker bzw. eine Partei abgegeben Stimmen. Sandu ist bislang Chefin der proeuropäischen Oppositionspartei Aktion und Solidarität (PAS). Als Staatspräsidentin kann sie derzeit weder auf das Parlament mit seinen schwierigen Mehrheitsverhältnissen, noch auf die Dodon nahestehende Regierung bauen. Vorgezogene Parlamentswahlen sind jedoch nur äußerst schwer anzusetzen. Die nächste reguläre Parlamentswahl findet 2023 statt (DS 16.11.2020). Wahlbeobachter der OSZE sagten, die Abstimmung sei trotz der schwierigen Umstände aufgrund der COVID-19-Pandemie im Allgemeinen gut organisiert und kompetitiv gewesen, kritisierten jedoch, dass negative und spaltende Rhetorik die Kampagne beeinträchtigt hat und Bedenken bezüglich der Regeln für die Kampagnenfinanzierung weiterhin bestehen. Die Wahlbeteiligung lag mit mehr als 52% fast 10% höher als in der ersten Runde. Die Abstimmung wurde als Referendum darüber angesehen, ob die ehemalige Sowjetrepublik näher an die EU oder an Russland heranrücken sollte. Maia Sandu strebt ausgewogene Beziehungen zum Westen und zu Russland an, will Korruption bekämpfen und Investitionen ins Land holen. Igor Dodon räumte auffallen schnell seine Niederlage ein und sagte er wünsche Stabilität und keine Proteste. Auch der russische Präsident Wladimir Putin, der Dodon offen unterstützt hatte, gratulierte Sandu schnell zu ihrem Wahlsieg (RFE/RL 16.11.2020). Quellen: - DA – Der Standard (16.11.2020): Oppositionelle Maia Sandu gewinnt Präsidentenwahl in Moldau, https://www.derstandard.at/story/2000121727824/praesidentenwahl-in-moldauexit-poll-sieht-oppositionelle-sandu-duerfte-gewonnen-haben, Zugriff 17.11.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (16.11.2020): Moldova's Pro-EU Election Winner Vows To Balance Ties Between West, Russia, https://www.rferl.org/a/moldova-pro-eu-election-winner-vows-to-balance-ties-between-west-russia/30952029.html, Zugriff 17.11.2020 KI vom 06.02.2020, Neue Regierung (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Der Moldauische Präsident, Igor Dodon (Sozialistische Partei), hat unmittelbar nach Zerbrechen der Regierung Sandu einen seiner Berater, den ehemaligen Finanzminister der Regierung Filip, Ion Chicu, mit der Bildung einer Regierung beauftragt (RFE/RL 13.11.2019). Dieser formte eine Minderheitsregierung (die Sozialistische Partei verfügt nur über 36 Abgeordnete, wurde aber unterstützt durch 27 Abgeordnete der Demokratischen Partei des umstrittenen und nunmehr im Exil lebenden Oligarchen Vlad Plahotniuc (Euractiv 15.11.2019)), welche vom moldauischen Parlament am
- November bestätigt wurde. Die Regierung Chicu, die zur Hälfte aus Beratern des Präsidenten besteht, versteht sich als eine technokratische Übergangslösung bis zu den nächsten Wahlen (RFE/RL 14.11.2020). Unter Experten gilt die Regierung als der Sozialistischen Partei nahestehend (Mold 14.11.2019). Die EU und die USA forderten von der neuen Regierung ehrliches Engagement bei Reformen und Korruptionsbekämpfung. Chicu hatte dies auch angekündigt, doch Kritiker glauben, er werde sich geopolitisch Russland annähern und gleichzeitig nach Möglichkeit vom Westen finanzieren lassen (IWPR 31.1.2020). Andere Kommentatoren meinen, die Regierung habe vor allem den Zweck durch eine Reihe von populistischen Maßnahmen, die Wiederwahl von Präsident Dodon bei den Präsidentschaftswahlen im November 2020 zu unterstützen (JF 13.1.2020). Quellen: - Euractiv (15.11.2019): Moldova forms pro-Russian minority government, https://www.euractiv.com/section/europe-s-east/news/moldova-forms-pro-russian-minority-government/, Zugriff 6.2.2020 - IWPR – Institute for War and Peace Reporting (31.1.2020): West Doubts Moldova's Commitment to Reform. Tackling corruption and changing the judicial system no longer seems to be Chisinau’s priority, https://iwpr.net/global-voices/west-doubts-moldovas-commitment-reform, Zugriff 6.2.2020 - JF – Jamestown Foundation (13.1.2020): Amid Economic Pressure, Moldova’s Pro-Russian Government Looks for Alternatives, https://jamestown.org/program/amid-economic-pressure-moldovas-pro-russian-government-looks-for-alternatives/, Zugriff 6.2.2020 - Mold – Moldova.org (14.11.2019): Moldova has a new Government: Ion Chicu is the prime minister of the country, https://www.moldova.org/en/moldova-has-a-new-government-ion-chicu-is-the-new-prime-minister-of-the-country/ https://www.moldova.org/en/moldova-has-a-new-government-ion-chicu-is-the-new-prime-minister-of-the-country/, Zugriff 6.2.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (13.11.2019): Moldova's Dodon Names Adviser Chicu As Prime Minister, https://www.rferl.org/a/moldovan-president-favors-technocrat-government-after-pm-toppled/30269487.html, Zugriff 6.2.2020 - RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (14.11.2019): Moldovan Parliament Approves New 'Technocratic' Government, https://www.rferl.org/a/moldovan-parliament-approves-new-technocratic-government/30271333.html, Zugriff 6.2.2020 KI vom 14.11.2019, Regierung gestürzt (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Nach fünf Monaten im Amt ist die Regierung aus prowestlicher Anti-Korruptions-Plattform ACUM und der prorussischen Sozialistischen Partei (PSRM) gestürzt. Das Parlament entzog dem Kabinett von Ministerpräsidentin Maia Sandu (ACUM) das Vertrauen. Grund war ein Misstrauensantrag der Sozialisten gegen Sandu, also gegen den eigenen Koalitionspartner (ZP 12.11.2019; vgl. NZZ 10.11.2019). Unterstützt wurde der Misstrauensantrag von der Demokratischen Partei (PDM) des Oligarchen Vlad Plahotniuc, deren Entfernung von der Macht ursprünglich der Grund für die ungewöhnliche Koalition zwischen PSRM und ACUM gewesen war (JF 12.11.2019).Nach fünf Monaten im Amt ist die Regierung aus prowestlicher Anti-Korruptions-Plattform ACUM und der prorussischen Sozialistischen Partei (PSRM) gestürzt. Das Parlament entzog dem Kabinett von Ministerpräsidentin Maia Sandu (ACUM) das Vertrauen. Grund war ein Misstrauensantrag der Sozialisten gegen Sandu, also gegen den eigenen Koalitionspartner (ZP 12.11.2019; vergleiche NZZ 10.11.2019). Unterstützt wurde der Misstrauensantrag von der Demokratischen Partei (PDM) des Oligarchen Vlad Plahotniuc, deren Entfernung von der Macht ursprünglich der Grund für die ungewöhnliche Koalition zwischen PSRM und ACUM gewesen war (JF 12.11.2019). Grund für das Zerwürfnis zwischen den Koalitionspartnern waren Streitigkeiten um die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts. Dieser wird als essentiell für den Erfolg der Justizreform gesehen (NZZ 10.11.2019; vgl. JF 12.11.2019).Grund für das Zerwürfnis zwischen den Koalitionspartnern waren Streitigkeiten um die Besetzung des Postens des Generalstaatsanwalts. Dieser wird als essentiell für den Erfolg der Justizreform gesehen (NZZ 10.11.2019; vergleiche JF 12.11.2019). Auch der Ausgang der Lokalwahlen Anfang November ist zum Härtetest für das moldauische Regierungsbündnis geworden. Der Wahlkampf wurde hart geführt und hat einen Keil zwischen die beiden ideologisch so unterschiedlichen Regierungsparteien getrieben. Die Sozialisten waren erfolgreicher: Sie siegten in 15 Gebietsparlamenten, die ACUM nur in elf. Besonders schmerzlich ist für die ACUM die überraschende Niederlage in der Hauptstadt Chisinau (NZZ 10.11.2019). Der moldauische Präsident Igor Dodon (PSRM) schlug seinen 47 Jahre alten Berater per Dekret als neuen Regierungschef vor. Das Parlament muss dies noch bestätigen (ZDF 13.11.2019). Gibt es im Parlament in den nächsten 45 Tagen keine Mehrheit für eine neue Regierung, dann muss es vorgezogene Wahlen geben (ZP 12.11.2019). Quellen: - JF – Jamestown Foundation (12.11.2019): Eurasia Daily Monitor -- Volume 16, Issue 158, per E-Mail - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (10.11.2019): Zerreissprobe in der Moldau: Hält das Bündnis aus Prorussen und Proeuropäern, https://www.nzz.ch/international/moldau-haelt-das-buendnis-aus-prorussen-und-proeuropaeern-ld.1520783, Zugriff 14.11.2019 - ZDF – Zweites Deutsches Fernsehen (13.11.2019): Ex-Minister wird Regierungschef, https://www.zdf.de/nachrichten/heute/republik-moldau-ex-minister-wird-regierungschef-100.html, Zugriff 14.11.2019 - ZP – zentralplus (12.11.2019): Regierung der Republik Moldau am Ende, https://www.zentralplus.ch/regierung-der-republik-moldau-am-ende-1653563/, Zugriff 14.11.2019 KI vom 27.06.2019, Politische Krise beendet (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Nachdem das moldauische Verfassungsgericht die Regierungsbildung von Sozialistischer Partei und ACUM vom 9.6.2019 für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt hatte, beanspruchten sowohl die alte Regierung Filip und die neue Regierung Sandu für einige Tage parallel die Macht im Staat. Schlussendlich jedoch trat die Regierung Filip am
- Juni auf Druck aus dem Westen und aus Russland zurück. Das Verfassungsgericht annullierte in der Folge seine Urteile betreffend die Legitimität der Regierung Sandu und beendete damit die Krise offiziell. Mit 26.Juni sind alle sechs Verfassungsrichter Moldaus, denen Kritiker Parteilichkeit vorwarfen, formell von ihren Ämtern zurückgetreten (RFE/RL 26.6.2019). Der Oligarch und Chef der Demokratischen Partei, Vlad Plahotniuc, der in den letzten Jahren viele Schaltstellen im Staat mit Getreuen besetzt hatte, hat das Land bereits am
- Juni verlassen. Für die neue Regierung aus pro-russischen Sozialisten und pro-europäischer ACUM beginnt damit der Prozess der „de-Oligarchisierung“, womit dieses System wieder aufgebrochen werden soll. Betreffende Gesetze sind gerade in Ausarbeitung. Wie lange die Koalition aus Sozialisten und ACUM halten wird, die im Grunde diametral entgegengesetzte politische Auffassungen vertreten, ist unsicher. Die Beteiligten selbst sprechen von einer „unnatürlichen“ Koalition und einem „temporären“ Kompromiss, geeint nur in dem Ziel, die Demokratische Partei und deren graue Eminenz Plahotniuc von der Macht zu entfernen (Politico 27.6.2019; JF 26.6.2019). Quellen: - JF – Jamestown Foundation (26.6.2019): Eurasia Daily Monitor. Volume 16, Issue 94: Moldova’s Regime Change: End of an Era, Uncertain New Start (Part Two), per E-Mail - Politico (27.6.2019): Moldova’s new PM sets pro-Western course, https://www.politico.eu/article/maia-sandu-moldovan-pm-aims-for-pro-western-course/, Zugriff 27.6.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (26.6.2019): Moldova's Entire Constitutional Court Resigns, https://www.rferl.org/a/moldova-s-entire-constitutional-court-resigns/30022221.html, Zugriff 27.6.2019 KI vom 11.06.2019, Politische Krise (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Der pro-europäische Parteienblock ACUM sowie die pro-russische Sozialistische Partei (PSRM), eigentlich politisch verfeindet, haben sich Ende der Vorwoche auf ein Regierungsbündnis geeinigt, um sich gegen den als mächtigsten Mann des Landes wahrgenommenen Oligarchen Vladimir Plahotniuc, gleichzeitig Chef der Demokratischen Partei (PDM), zu stellen. Die derart neu gebildete Allianz hat Maia Sandu von ACUM zur Regierungschefin gewählt, die PSRM stellt den Parlamentspräsidenten. Der pro-russische Präsident Igor Dodon (PSRM) vereidigte Sandu und ihr neues Kabinett. Die Bildung dieser Regierung erfolgte am 9.6.
- Das Verfassungsgericht hatte jedoch bereits am 7.6.2019 klargestellt, dass Präsident Dodon das Parlament auflösen müsse, da die verfassungsmäßige Frist zur Regierungsbildung von drei Monaten ab der Parlamentswahl bereits abgelaufen sei. Ob das zutrifft ist umstritten, da das Verfassungsgericht die vorgesehenen „drei Monate“ als „90 Tage“ interpretiert, während andere der Meinung sind, diese Frist wäre erst am
- Juni ausgelaufen. Das Verfassungsgericht erklärte daraufhin, die Regierung nicht anzuerkennen, und suspendierte Präsident Dodon, da er sich geweigert hatte die Anweisungen des Gerichts zu befolgen. Als Interimspräsident eingesetzt wurde der ehemalige Ministerpräsident der Demokratischen Partei, Pawel Filip. Das Verfassungsgericht gilt als der PDM nahestehend. Filip setzte wenig später prompt Neuwahlen für den
- September an. Russland, die EU und die USA unterstützen die neue Regierung. Am Montag, den 10.6.2019 hielten die beiden konkurrierenden Regierungen Sitzungen an verschiedenen Orten in der Hauptstadt Chisinau ab. Die PDM bringt mit Bussen Unterstützer aus dem ganzen Land in die Stadt, welche Protest-Camps bilden. Der Polizeichef erkennt die Autorität der neuen Regierung nicht an (DS 9.6.2019, Me 11.6.2019, RFE/RL 10.9.2019, JF 10.6.2019). Quellen: - DS – Der Standard (9.6.2019): Gericht in Moldau enthebt Präsident Dodon seines Amtes, https://derstandard.at/2000104601453/Gericht-in-Moldau-enthebt-Praesident-Dodon-seines-Amtes, Zugriff 11.6.2019 - Me – Merkur.de (11.6.2019): Showdown im ärmsten Land Europas: Bündnis legt sich mit Oligarchen an - der schlägt zurück, https://www.merkur.de/politik/moldova-showdown-im-aermsten-land-europas-polit-krieg-mit-oligarchen-zr-12363702.html, Zugriff 11.6.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Liberty (10.6.2019): Rival Moldovan Governments Meet Separately As Russia Sides With New Alliance, https://www.rferl.org/a/rival-moldovan-governments-meet-separately-as-russia-sides-with-new-alliance/29991856.html, Zugriff 11.6.2019 - JF – Jamestown Foundation (10.6.2019): Eurasia Daily Monitor. EDM Early Warning, per E-Mail Politische Lage Moldau hat annähernd 34.000 km² Fläche und ca. 2,9 Mio. Einwohner (ohne Transnistrien). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie, Staatsoberhaupt ist seit
- Dezember 2016 Präsident Igor Dodon (PSRM). Regierungschef ist seit
- Januar 2016 Ministerpräsident Pavel Filip (PDM). Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Die Regierungskoalition umfasst derzeit die Demokratische Partei (PDM – 42 Sitze), informell auch auf die Europäische Volksgruppe (GPPE, 9 Sitze). Zur parlamentarischen Opposition gehören die Partei der Kommunisten der Republik Moldau (PCRM - 6 Sitze), die Partei der Sozialisten der Republik Moldau (PSRM - 24 Sitze), die Liberal-Demokratische Partei (PLDM - 5 Sitze), die Liberale Partei (PL - 9 Sitze) und 6 Parteilose (AA 3.2018a). Zwei Runden der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2016 führten zur Wahl von Igor Dodon zum Präsidenten der Republik Moldau. Laut Wahlbeobachtungsmission der OSZE waren beide Wahlgänge kompetitiv und respektierten die Grundfreiheiten. Internationale und nationale Beobachter stellten jedoch eine polarisierte und unausgewogene Medienberichterstattung, harte und intolerante Rhetorik, mangelnde Transparenz bei der Wahlkampffinanzierung und Fälle von Missbrauch administrativer Ressourcen fest (USDOS 20.4.2018). Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle (Vorwurf des Wahlkampfs über Social Media nach dem offiziellen Ende des Wahlkampfes) für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet (FH 2019). Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vgl. FH 2019, BAMF 18.2.2019).Die Republik Moldau erlebte im Jahr 2017 deutliche Anzeichen eines demokratischen Rückschritts mit illiberalen und autoritären Tendenzen und kam internationalen und nationalen Verpflichtungen bzw. Reformvorhaben nur zum Schein nach. Die Zeiten, in denen Moldau als Erfolgsgeschichte der europäischen Integration galt, sind vorbei. Das Verschwinden von einer Milliarde Dollar aus dem nationalen Bankensystem
(2014)und die erbitterte Auflösung der Regierungskoalition, die dem Bankenskandal folgte, zerstörten viel von dem positiven Bild, das Moldau seit 2009 von sich aufzubauen verstanden hatte. Gerade die Rolle der Demokratischen Partei (PDM) wird in diesem Zusammenhang sehr kritisiert. Deren Vorsitzender, der Oligarch Vlad Plahotniuc, hatte es nach 2014 geschickt verstanden, seine Partei trotz einer bescheidenen demokratischen Legitimation von 16% bei den Parlamentswahlen 2014 zur wichtigsten politischen Kraft des Landes zu machen und diese Macht zu festigen, nicht zuletzt auch durch Einführung eines neuen Wahlsystems (JF 10.1.2018; vergleiche FH 2019, BAMF 18.2.2019). Laut Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten des Europaparlaments befindet sich die Republik Moldau im Griff von oligarchischen Interessen mit einer Konzentration wirtschaftlicher und politischer Macht in den Händen einer kleinen Gruppe von Menschen, die Einfluss auf das Parlament, die Regierung, die politischen Parteien, die Staatsverwaltung, die Polizei, die Justiz und die Medien ausübt. Es werden darin Rückschritte bei demokratischen Standards und Rechtsstaatlichkeit und Mängel bei Unabhängigkeit der Justiz und Korruptionsbekämpfung moniert (BI 10.10.2018). Bei der Parlamentswahl am
- Feber 2019 hat keine Partei eine absolute Mehrheit gewonnen. Pro-russische und pro-westliche Kräfte sind fast gleichauf. Nach den ersten Ergebnissen liegen die pro-russischen Sozialisten (PSRM) von Staatspräsident Igor Dodon mit ca. 31% vorne. Gefolgt von dem bisher nicht im Parlament vertretenen pro-europäischen Wahlblock ACUM mit knapp 26%. Auf Platz drei, mit 24%, liegen die amtierenden formal pro-europäischen Demokraten (PDM) von Vlad Plahotniuc. Die Wahlbeteiligung lag nur bei 49%. Wenn nicht innerhalb von 45 Tagen eine Regierung gebildet wird, müssen Neuwahlen stattfinden (BAMF 25.2.2019). Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vgl. RFE/RL 25.2.2019).Die Wahlbeobachter der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) bezeichneten in einer ersten Reaktion den Urnengang vom
- Feber als kompetitiv und bestätigten die generelle Respektierung grundlegender Rechte, sprachen jedoch auch von Vorwürfen des Drucks auf öffentlich Bedienstete, starken Hinweisen auf Stimmenkauf und den Missbrauch staatlicher Ressourcen (OSZE 25.2.2019). Oppositionsparteien werfen den regierenden Demokraten massiven Wahlbetrug vor. Sowohl die Demokraten als auch die Sozialisten beschuldigten einander des Stimmenkaufs. Laut der CEC gab es 18 Beschwerden wegen Unregelmäßigkeiten, aber die Wahlen verliefen ohne größere Zwischenfälle (RFE/RL 24.2.2019; vergleiche RFE/RL 25.2.2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (3.2018a): Republik Moldau, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/moldau/201826, Zugriff 22.2.2019 - BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (18.2.2019): Briefing Notes vom 18.02.2019, per E-Mail - BAMF -Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (25.2.2019): Briefing Notes vom 25.02.2019, per E-Mail - BI – Balkan Insight (10.10.2018): Oligarchs Have ‘Captured Moldova’, EU Resolution Warns, https://balkaninsight.com/2018/10/10/eu-urges-moldovan-authorities-to-respect-democratic-standards-10-10-2018/, Zugriff 26.2.2018 -FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019 - JF – Jamestown Foundation (10.1.2018): A Year in Review: Oligarchic Power Consolidation Defines Moldova’s Politics in 2017, https://www.ecoi.net/de/dokument/1421482.html, Zugriff 22.2.2019 - OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (25.2.2019): Fundamental rights generally respected in competitive Moldovan elections, though campaign tainted by violations, international observers say, https://www.osce.org/odihr/elections/moldova/412361, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Free Europe (24.2.2019): Crucial Moldovan Parliamentary Vote Marred By Fraud Allegations, https://www.rferl.org/a/moldova-elections-dodon-socialists-acum-democrats-russia-eu/29787009.html?ltflags=mailer, Zugriff 1.3.2019 - RFE/RL – Radio Free Europe / Radio Free Europe (25.2.2019): Moldova Elects Parliament With No Clear Majority, https://www.rferl.org/a/moldova-socialists-lead-democrats-acum-parliamentary-vote/29788181.html, Zugriff 1.3,2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Sicherheitslage Die Republik Moldau ist Teil der im Mai 2009 ins Leben gerufenen „Östlichen Partnerschaft der EU“, die das Land näher an die EU heranführen soll. Am
- Juni 2014 wurde in Brüssel das Assoziierungsabkommen zwischen der EU und der Republik Moldau unterzeichnet, das am
- Juli 2016 vollständig in Kraft trat. Zentraler Kern des Abkommens ist die Einrichtung einer Tiefen und umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA), in deren Rahmen eine schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an EU-Rechtsvorschriften und Standards erfolgen soll. Die Beziehungen zur Russischen Föderation bleiben für die Republik Moldau von zentraler Bedeutung, unter anderem wegen der Abhängigkeit der Republik Moldau von russischen Gaslieferungen und der großen Bedeutung des russischen Marktes für moldauische Exporte, insbesondere Agrarprodukte. Ein erheblicher Teil der moldauischen Gastarbeiter lebt in der Russischen Föderation. Seit 2013 hat die Russische Föderation Handelsrestriktionen gegen Moldau verhängt. Während die moldauische Regierung an einer pro-europäischen Ausrichtung des Landes festhält, bemüht sich Präsident Dodon um eine Verbesserung der Beziehungen zu Russland, z.B. durch Erleichterungen bei den Handelsrestriktionen. Die OSZE unterhält seit 1993 eine Mission in Chișinău. Die Republik Moldau ist seit 1994 Partner der NATO. Die moldauische Verfassung schreibt die bündnispolitische Neutralität des Landes vor. Moldau nimmt innerhalb dieses Rahmens aktiv am NATO-Programm „Partnerschaft für den Frieden“ teil und beteiligt sich mit Soldaten am KFOR-Einsatz. Im Dezember 2017 eröffnete die NATO ein Verbindungsbüro in Chisinau (AA 3.2018b). Quellen: -AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019 Rechtsschutz / Justizwesen Ein großes Problem stellt die mangelnde Unabhängigkeit des Justiz- und Strafverfolgungswesens dar. Das Justizwesen gilt als ausgesprochen korruptionsanfällig. Die Einflussnahme einflussreicher Dritter, besonders im Rahmen selektiver Justiz, wird weitläufig angenommen und kann in Einzelfällen nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. In Öffentlichkeit und Medien wird berichtet, dass große Teile der Wirtschaft sowie des Justizsektors von der herrschenden Oligarchie kontrolliert oder zumindest beeinflusst werden. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz liegt bei unter 10%. Die Reform des Justizsektors der letzten Jahre wird allgemein als Misserfolg angesehen, da weder die Transparenz noch die Effizienz erhöht werden konnten (AA 29.10.2018). Das Gesetz garantiert eine unabhängige Justiz, dennoch sind Fälle fehlenden Respekts von Regierungsvertretern für die richterliche Unabhängigkeit weiterhin ein Problem. Dasselbe gilt für Korruption im Justizwesen. Der Prozess gegen den früheren Premierminister Vlad Filat, der wegen angeblicher Korruption und Einflussnahme im Zusammenhang mit dem Bankbetrug 2014 zu neun Jahren Haft verurteilt wurde, warf Fragen über die Unparteilichkeit von Staatsanwaltschaft und Justiz auf. 68% der befragten Bürger gaben an, dass das Recht auf ein faires Verfahren in Moldau nur in geringem Umfang oder gar nicht existiere. Viele der Befragten glauben auch, dass die Justiz selektiv agiere und von Korruption betroffen sei. Es kommt weiterhin zu selektiver Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. Gegen NGOs gerichtete Maßnahmen, die Absetzung eines Richters und Verhaftungen von Staatsbeamten wegen angeblich erfundener Anklagen haben ebenfalls Bedenken ausgelöst. Spezielle Richter sind für die Durchsetzung eines gerichtlichen Ethik-Kodex und die Untersuchung von Fällen von richterlichem Fehlverhalten oder ethischen Verstößen verantwortlich. Sie berichten dem Obersten Richterrat (Superior Council of Magistrates). Im Jahr 2016 hat der Disziplinarausschuss dieses Rates 86 Disziplinarmaßnahmen eingeleitet und 13 Sanktionen verhängt, darunter sechs Verwarnungen und sieben Warnungen. Trotz einer erheblichen Zunahme der Disziplinarmaßnahmen nach der Reform des Disziplinarausschusses des Rates, wurden die meisten Vorwürfe zurückgewiesen. Das Gesetz garantiert die Unschuldsvermutung, in der Praxis wird diese aber nicht immer respektiert, was sich gelegentlich auch in Wortmeldungen von Richtern äußert. Es gibt die gesetzliche Möglichkeit gegen Menschenrechtsverletzungen gerichtlich vorzugehen, gegebenenfalls bis hin zum EGMR. Die Urteile in solchen Fällen fallen aber oft bescheiden aus und werden nicht immer umgesetzt. Urteile des EGMR hingegen werden in der Regel prompt erfüllt. Die Zahl der Beschwerden vor dem EGMR hat in Vergleich zu den Vorjahren abgenommen (USDOS 20.4.2018). Das Recht auf ein faires Verfahren wird unter anderem auch von der Befangenheit von Richtern und Korruption in der Justiz geschmälert. Die Justiz in Moldau ist weiterhin höchst korrupt und ist dem Business und politischen Gruppen gegenüber dienstbar, derzeit vor allem dem Oligarchen und Parteichef Vlad Plahotniuc gegenüber. Die politisierte Justiz wird oft als Mittel gegen dessen politische Rivalen eingesetzt (BS 2018). Die Unabhängigkeit der moldauischen Justiz wird durch ihre Anfälligkeit für politischen Druck behindert. Richterernennungen sind intransparent und es wurden auch Richter wegen ihrer Entscheidungen abgesetzt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom Juni 2018, die Bürgermeisterwahl in Chişinău wegen kleinerer Vorfälle für nichtig zu erklären, trug weiter zur Wahrnehmung bei, dass die Justiz politisch entscheidet. Im Dezember 2018 wurden drei der Regierung nahestehende Richter in den Verfassungsgerichtshof berufen. Ein ordentliches Verfahren ist im moldauischen Justizsystem oft nicht garantiert. Einige Anklagen sind politisch motiviert, insbesondere jene gegen Menschenrechtsanwälte und Oppositionelle. Trotz gesetzlicher Vorschriften, die Audio- und Videoaufnahmen vorschreiben, werden wichtige Fälle hinter verschlossenen Türen verhandelt. Lange Untersuchungshaft ist üblich (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 23.5.2018 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Sicherheitsbehörden Die nationale Polizei ist die primäre Strafverfolgungsbehörde und für die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung, den Verkehr, die Migration und den Schutz der Grenzen zuständig. Sie ist in die Kriminalpolizei und Ordnungspolizei unterteilt und untersteht dem Innenministerium. Die Sicherheitskräfte werden effektiv von den zivilen Behörden kontrolliert. Das Ministerium erzielte bescheidene Fortschritte bei der Umsetzung von Reformen zur Bekämpfung von Missbrauch und Korruption. Obwohl die Behörden Berichten über Amtsmissbrauch in Sicherheitsbehörden und anderswo nachgehen, werden selten Beamte erfolgreich wegen Menschenrechtsverletzungen, Korruption oder Komplizenschaft beim Menschenhandel angeklagt und bestraft (USDOS 20.4.2018). Quellen: - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Korruption Korruption bleibt das größte Problem des Landes. Die Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für offizielle Korruption vor, in der Praxis wird dies aber nicht effektiv umgesetzt und die Beamte wenden häufig ungestraft korrupte Praktiken an. In der Justiz und anderen staatlichen Strukturen gibt es weit verbreitete Korruption. Die Regierung hat bei der Untersuchung von Korruptionsfällen in Amtsapparat und Justiz einige Fortschritte erzielt, doch diese Maßnahmen wurden zumeist als selektive Justiz wahrgenommen (USDOS 20.4.2018). Korruption ist nach wie vor ein weit verbreitetes Problem auf allen Regierungsebenen und geltende Antikorruptionsgesetze werden nur unzureichend durchgesetzt. In den letzten Jahren wurde eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, um die Transparenz zu erhöhen, etwa die Offenlegung der Vermögenswerte von Staatsbeamten, doch diese wurden mangels politischem Willen nicht effektiv durchgesetzt (FH 2019). Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vgl. TI 2018).Moldau wird im 2018 Corruption Perceptions Index von Transparency International mit 33 (von 100) Punkten bewertet (0=highly corrupt, 100=very clean). DAmit hat im längerfristigen Vergleich die Bewertung wieder leicht zugenommen (2012: 36 Punkte; 2013: 35; 2014: 35; 2015: 33; 2016: 30, 2017: 31) (TI 2017; vergleiche TI 2018). Korruption ist auch im Gesundheitswesen und in Bildungseinrichtungen verbreitet. Private Unternehmen bezahlen die meisten Bestechungsgelder an Finanzämter und Gerichte. Die zahlreichen Parteiwechsel im moldauischen Parlament seit den letzten Wahlen, sind Beispiele für korrupte Einflüsse auf das Parlament und den Kauf politischer Unterstützung. Grundsätzlich werden selten Beamte erfolgreich wegen Korruption angeklagt und bestraft. Regierungsangaben zufolge hat das Nationale Antikorruptionszentrum 2016 insgesamt 858 Ermittlungen wegen Korruption und Amtsmissbrauch eingeleitet. Insgesamt wurden 187 Fälle betreffend 235 Personen an die Gerichte weitergeleitet, darunter waren ein Richter, Mitarbeiter des Innenministeriums, Grenzpolizisten, Kriminalbeamte, Polizeibeamte und auch drei Mitarbeiter des Antikorruptionszentrums selbst. Von 179 im Jahr 2016 verurteilten Personen, wurden 19 eingesperrt und 15 erhielten sowohl eine Gefängnis- als auch Geldstrafen. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen den öffentlichen und privaten Sektor (720 Fälle), Geldwäsche (32 Fälle) und andere (106 Fälle). Das Zentrum untersuchte Richter, Staatsanwälte, Leiter staatlicher Institutionen, Amtsträger des Gesundheitswesens, Bürgermeister, Gerichtsvollzieher, Polizeibeamte, Anwälte und andere Amtsträger. Die Abteilung für Internes und Korruptionsbekämpfung des Innenministeriums registrierte 2017 24 Fälle von passiver Korruption und 17 Fälle von aktiver Korruption. Die meisten Korruptionsdelikte betrafen Mitarbeiter des Polizeiinspektorats (17 Fälle), gefolgt von normalen Bürgern (16 Fälle), dem Notdienst (fünf Fälle) und der Grenzpolizei (ein Fall). Die Antikorruptionsabteilung registrierte außerdem 24 Fälle von Einflussnahme (USDOS 20.4.2018). Der Begriff "captured state" wird weiterhin von lokalen und internationalen Experten verwendet, um den Umfang der Korruption in Moldau zu definieren. Transparency International-Moldova zufolge ist sogar der Kampf gegen die Korruption politisiert, um Kontrolle über die Zweige der Staatsgewalt auszuüben. Es gibt Berichte über Fälle selektiver Justiz zur Strafverfolgung von Amtsträgern aus politischen Gründen. 2017 wurde eine nie dagewesene Zahl von hochrangigen Amtsträgern wegen Korruption und Einflussnahme angeklagt (USDOS 20.4.2018). Das nationale Antikorruptionszentrum ist eine mächtige Behörde, dessen Aufgabe in der Vorbeugung gegen und Bekämpfung von Korruption besteht. Die in der Republik Moldau überall anzutreffende große Korruptionsanfälligkeit bietet immer wieder Anlass, missliebigen Personen zu drohen, sie einzuschüchtern oder gar strafrechtlich zu verfolgen (AA 29.10.2019). Strafverfolgung und Verurteilung von Politiker und Amtsträgern (insbesondere hochrangige Beamte) sind selten. Auch wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden, sind diese eher politisch motiviert. Ende Juni 2016 war der ehemalige Premierminister Vlad Filat wegen Korruption im Zusammenhang mit dem Diebstahl von 1 Milliarde US-Dollar öffentlicher Gelder zu neun Jahren Haft verurteilt. Es gibt Meinungen, dass diese Verurteilung eine Konsequenz von Filats langjähriger politischer Feindschaft mit Plahotniuc war. Manchmal werden Ermittlungen gegen niederrangige Beamte geführt, um den Eindruck zu erwecken, die Behörden würden gegen Machtmissbrauch und Korruption vorgehen. Diese Methode wird auch angewandt um Amtsträger loszuwerden, die von politischen Gegnern ernannt worden sind (BS 2018). Quellen: - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.5.2018 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - TI – Transparency International
(2017): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017#table, Zugriff 22.2.2019 - TI – Transparency International
(2018): Corruption Perceptions Index, https://www.transparency.org/cpi2018, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Allgemeine Menschenrechtslage Es gibt keine gezielten staatlichen Repressionsmaßnahmen, die sich gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung richten. Die Zivilgesellschaft und Menschenrechtsorganisationen können aber den zunehmenden autoritären Tendenzen in der Republik Moldau nur wenig entgegensetzen (AA 29.10.2018). Zu den wichtigsten Menschenrechtsfragen zählen Folter in Gefängnissen und psycho-neurologischen Einrichtungen; harte Haftbedingungen; willkürliche Festnahme oder Inhaftierung; Verweigerung eines fairen öffentlichen Verfahrens; Einschränkungen der Medienfreiheit, Korruption; Fälle von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen in Betreuungseinrichtungen; und Menschenhandel. Eine Vielzahl nationaler und internationaler Menschenrechtsgruppen operiert im Allgemeinen ohne staatliche Beschränkungen und untersucht Menschenrechtsfälle und veröffentlicht ihre Ergebnisse. Regierungsstellen sind einigermaßen kooperativ und offen für deren Vorstellungen. Es gibt eine voll funktionsfähige Ombudsstelle der Regierung. Das Parlament verfügt auch über einen eigenen ständigen Ausschuss für Menschenrechte und interethnische Beziehungen (USDOS 20.4.2018). Auf offizieller Ebene ist die Republik Moldau verpflichtet, die Bürgerrechte zu achten, die gesetzlich kodifiziert sind. Trotz positiver Entwicklungen in dieser Hinsicht über die letzten Jahre hinweg, werden Grundfreiheiten immer noch oft verletzt. Dies betrifft das Fehlen fairer Verfahren, Hassreden, das Recht auf sozialen Schutz und Gesundheitsversorgung, schlechte Bedingungen in Gefängnissen, Menschenhandel und die Rechte sexueller Minderheiten und der Roma-Gemeinschaft. Und obwohl moldauische Gesetze Folter verbieten, gibt es Berichte über Verletzungen des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, einschließlich Fälle des Todes von Gefangenen oder Häftlingen (BS 2018). Einige Menschenrechtsanwälte und -aktivisten hatten unter politisch motivierten Medienkampagnen, polizeilichen Ermittlungen und Anklagen zu leiden. Aktivisten der Zivilgesellschaft äußeren Bedenken gegen Abhöraktionen und stellen fest, dass die Anzahl der von den Richtern der Republik Moldau genehmigten Abhöranfragen zunimmt (FH 2019). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 22.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 […] Bewegungsfreiheit Die Gesetze garantieren Reisefreiheit innerhalb und außerhalb des Landes und die moldauischen Behörden respektieren diese Rechte generell. Obwohl die Bürger im Allgemeinen frei reisen und in das Land zurückkehren können, gab es einige Einschränkungen bei der Auswanderung. Vor der Auswanderung verlangt das Gesetz, dass alle ausstehenden finanziellen Verpflichtungen mit anderen Personen oder juristischen Personen beglichen werden. Die Regierung setzt diese Anforderung aber nicht streng durch. Das Gesetz sieht auch vor, dass nahe Verwandte, die finanziell von einem potenziellen Auswanderer abhängig sind, zustimmen müssen, bevor der potenzielle Auswanderer das Land verlassen darf. Die Behörden setzen auch dieses Gesetz nicht durch (USDOS 20.4.2018). Das Gesetz schützt die Personenfreizügigkeit im Inland und Ausland und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen. Es gibt keine formellen Einschränkungen für das Recht, den Arbeits- oder Ausbildungsort zu wechseln (FH 2019). Quellen: - FH – Freedom House
(2019): Freedom in the World 2019: Moldova, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2019/moldova, Zugriff 4.3.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Grundversorgung und Wirtschaft Die Republik Moldau hat eine in weiten Teilen freie Marktwirtschaft. Als Teil des Assoziierungsabkommens mit der EU ist die Einrichtung einer Vertieften und Umfassenden Freihandelszone (Deep and Comprehensive Free Trade Area - DCFTA) vereinbart worden. Diese Freihandelszone sieht die schrittweise Annäherung moldauischer Rechtsvorschriften an die der EU vor und ermöglicht eine enge Anbindung an den EU-Binnenmarkt. Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die EU ist größter Handelspartner. Die Republik Moldau ist aber weiterhin in hohem Maß auf Russland als Energielieferant und wichtigem Absatzmarkt für Agrarerzeugnisse sowie Rücküberweisungen dort lebender Gastarbeiter angewiesen. 48,8% der Beschäftigten arbeiteten 2017 im Dienstleistungssektor, 35,2% in der Landwirtschaft und 16% in der Industrieproduktion sowie Bauwirtschaft. Die Republik Moldau rangiert beim Human Development Index
(2016)auf Rang 107 von 188 Ländern. Das Stadt-Land-Gefälle ist beträchtlich. In den meisten Dörfern fehlt der Anschluss an das Wasser- und Abwassersystem, Straßen und Wege sind oft unbefestigt. Eltern gehen vielfach als Arbeitsmigranten ins Ausland und lassen Kinder und alte Menschen zurück. Die Rücküberweisungen der fast 1.000.000 Auslands-Moldauer belaufen sich auf ein Viertel des BIP. Die Arbeitslosenrate wurde für 2017 mit 3,2 % angegeben. Diese Zahl berücksichtigt weder die Migranten noch die erhebliche Schattenwirtschaft. Das monatliche Durchschnittsgehalt von knapp 270 Euro reicht zum Leben nicht aus. In den Dörfern wird daher häufig Subsistenzwirtschaft betriebenund in den Städten sind Mehrfach- und Gelegenheitsjobs die Regel (AA 3.2018e). Die Schattenwirtschaft macht 30% des Bruttosozialprodukts aus. Rund 30% der arbeitenden Bevölkerung sind im informellen Sektor tätig und mehr als die Hälfte dieser Jobs findet sich in der Landwirtschaft (USDOS 20.4.2018). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist unter normalen Umständen sichergestellt. Sozialhilfe für bedürftige Personen wird nicht gewährt. Bedürftige können sehr geringe Zuschüsse zu den Heizkosten beantragen und Alleinerziehende (Mütter) können ebenfalls sehr geringe Zuschüsse zum Kindesunterhalt beantragen. Es gibt keine nennenswerte staatliche Unterstützung bei der Wohnungssuche. Arbeitslose können sich bei Arbeitsbörsen anmelden und erhalten bis zu maximal 9 Monaten geringe Unterstützung (AA 29.10.2018). Moldau verfügt über ein Sozialsystem, für das alle Beschäftigten Beiträge einzahlen. Zusätzlich gibt es eine vom Staat gewährte Komponente an Sozialhilfen. Es gibt Renten für Pensionisten, Hinterbliebene und Behinderte, Leistungen für Krankheit, Mutterschaft und Pflege, Leistungen bei Arbeitsunfällen, Arbeitslosigkeit und Familienbeihilfen. Der Zugang zu den Leistungen richtet sich immer entweder nach dem Alter, gearbeiteten Jahren, Grad der Behinderung usw. (SSA 9.2018). Laut amtlicher Statistik aus dem Jahr 2015 verfügt Moldau über eine aktive Bevölkerung von 1.265.600. Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Sozialsystem erfasst wird. 2015 erhielten 279.330 Personen Krankengeld und 679.877 Altersrenten. Es kann davon ausgegangen werden, dass Leistungen für Arbeitslose und Rentner nicht ausreichend sind. Bei der Sozialhilfe gab es Verbesserungen, aber auf niedrigem Niveau (CoE 1.2018). Die Effizienz des moldauischen Sozialhilfesystems ist aufgrund der schlechten finanziellen Lage des Landes weiterhin sehr eingeschränkt. Dabei sind die Rentenzahlungen niedrig (im Durchschnitt nicht mehr als 65 USD pro Monat, was etwa 10 USD unter dem moldauischen Existenzminimum liegt). Das Niveau der Arbeitslosenunterstützung ist ebenfalls unzureichend und entspricht der durchschnittlichen Rente. Die Situation von Rentnern ist sehr schlecht, da 89% der Rentner erklären, dass ihr Einkommen entweder nicht ausreichend ist , um die Grundbedürfnisse zu decken, oder nur die absolut notwendigen Ausgaben erlaubt (BS 2018). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018e): Republik Moldau, Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/201934, Zugriff 22.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - SSA – US Social Security Administration (9.2018): Social Security Programs Throughout the World, Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1447001/1788_1539767421_moldova.pdf, Zugriff 26.2.2019 - USDOS – US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 Moldova, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430313.html, Zugriff 22.2.2019 Medizinische Versorgung Es gibt eine staatliche beitragsfinanzierte Pflicht-Krankenversicherung, die auch (gegen Zahlung einer jährlichen Versicherungsgebühr) die Behandlung nicht erwerbstätiger Personen übernimmt. Die Dienstleistungen im staatlichen Gesundheitswesen sind grundsätzlich für Moldauer umsonst und jegliche Form der Bestechung ist unter Strafe gestellt. In der Praxis jedoch sind Extrazahlungen die Regel, um z. B. Zugang zu bestimmten Untersuchungen/Eingriffen zu erhalten oder diesen Zugang zu beschleunigen. Ebenso ist die freie Arztwahl tatsächlich nur gegen entsprechende Zahlung möglich. Für derartige Zahlungen sind Quittungen natürlich nicht erhältlich. Sie sind somit auch nicht erstattungsfähig. Andere Leistungen wie z. B. zahnmedizinische Prophylaxen bzw. Behandlungen werden durch die staatliche Pflichtversicherung erst gar nicht abgedeckt. Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern sind nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar. In ländlichen Gebieten existiert bestenfalls eine eingeschränkte Grundversorgung. Keine Klinik kann ein umfassendes Behandlungspaket anbieten; angeboten wird sowohl von staatlichen als auch Privatkliniken vielmehr nur in Teilbereichen Medizin auf hohem Niveau, wobei dieser Service gelegentlich an die Fachkompetenz einzelner Ärzte gebunden ist und somit nicht für die gesamte Klinik gilt. Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht überall gesichert. Auch in der Hauptstadt kommt es gelegentlich zu Engpässen. Staatliche Preisvorgaben haben in der Vergangenheit zu einem Rückzug vieler ausländischer Arzneimittelhersteller vom moldauischen Markt geführt. Die gezielte persönliche Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist grundsätzlich möglich (AA 29.10.2018). Die Verfassung von 1994 garantiert das Recht auf Gesundheit und eine kostenlose Basisbehandlung durch den Staat. 2001 wurde die verpflichtende Krankenversicherung geschaffen und 2004 landesweit eingeführt. Die staatliche Garantie eines universellen Zugangs zu medizinischer Basisversorgung wurde überarbeitet und durch die verpflichtende Krankenversicherung ergänzt. Die primäre Gesundheitsversorgung in Moldau basiert auf den familienmedizinischen Zentren und Gesundheitszentren, mit Ordinationen und Gesundheitsbüros in den ländlichen Gegenden. Seit Anfang 2008 sind diese verwaltungstechnisch autonom, davor unterstanden sie dem nächstgelegenen Bezirkskrankenhaus. Die sekundäre Versorgung umfasst spezialisierte ambulante und stationäre Behandlung in Bezirks- und städtischen Krankenhäusern. In Chisinau gibt es davon unabhängige spezialisierte ambulante Betreuung durch örtliche medizinische Vereinigungen. In jedem Bezirk gibt es darüber hinaus notfallmedizinische Einrichtungen (Ambulanzdienste) des Gesundheitsministeriums. Die medizinischen Einrichtungen der tertiären Versorgung bieten spezialisierte und hochspezialisierte medizinische Versorgung für die gesamte Bevölkerung. Sie befinden sich fast alle in Chisinau und unterstehen dem Gesundheitsministerium. Alle drei Organisationsebenen haben Verträge direkt mit der verpflichtenden Krankenversicherung. Viele medizinische Dienste werden von Privaten angeboten, vor allem Spezialambulatorien, diagnostischen Labors, Apotheken usw. Diese können Verträge mit der Versicherung haben. Es gibt parallel eine ganze Reihe von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen anderer Ministerien, die deren Budgets unterliegen aber auch Verträge mit der Versicherung haben können. Eine große Zahl an NGOs, welche auf dem Gesundheitssektor aktiv sind, arbeiten vor allem in den Bereichen HIV/AIDS bzw. Tuberkulose-Eindämmung und in der Kindergesundheit. Sie arbeiten mit an der Formulierung von Gesundheitspolitik und beim Monitoring der Umsetzung von Gesundheitsreformen. Die Ausgaben für das Gesundheitssystem sind relativ niedrig. Das Basispaket der verpflichtenden Krankenversicherung umfasst grundlegende Versorgung von Erkrankungen, eine kurze Liste von Medikamenten, welche übernommen werden; Notfallversorgung; primäre, sekundäre und tertiäre (auch Rehabilitation) medizinische Versorgung; Zahnbehandlung; Krankentransport; Laborleistungen; Heimpflege und palliative Pflege. 2012 wurde das Paket um neue immunologische, radiologische und nuklearmedizinische Behandlungen erweitert. Diese Behandlungen werden gewährt, wo medizinisch nötig. 2011 scheiterte der Versuch der Regierung einen Selbstbehalt für Arztbesuche einzuführen. Out-of-pocket-Zuzahlungen gibt es in Form von Direktzahlungen und informellen Zahlungen. Schätzungen aus dem Jahr 2011 gingen davon aus, dass der Anteil an Zuzahlungen in Spitälern bei 58% lag. Bei Unversicherten liegen die Zahlen höher. Leistungen, die nicht unter die verpflichtende Krankenversicherung fallen, müssen direkt bezahlt werden, mehrheitlich sind das Medikamente und zahnmedizinische Leistungen. Out-of-pocket-Zuzahlungen sind vor allem bei Medikamenten recht hoch, was die Regierung veranlasste, den Preisregulierungsmechanismus für Medikamente zu ändern. Informelle Zahlungen (also Bestechung für mehr, bessere oder schnellere Leistungen) betreffen einer Umfrage zufolge in Spitälern 37,9% der Patienten. Diese leisteten informelle Zahlungen an Krankenhauspersonal (durchschnittlich USD 100,-). In ländlichen Gebieten waren es 40,8% der Patienten. Am häufigsten waren die informellen Zahlungen in der tertiären medizinischen Versorgung (48,4%). Nach Fachgebieten geordnet waren informelle Zahlungen in Geburtseinrichtungen (71%) am häufigsten, gefolgt von der Chirurgie (50,9%). Von den versicherten Patienten tätigten 36,8% informelle Zahlungen, von den Unversicherten hingegen 45,5%. Das Gesundheitsministerium ist bestrebt dieses Phänomen zurückzudrängen. Das Netzwerk öffentlicher Gesundheitseinrichtungen in Moldau besteht aus dem Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit in Chisinau, zwei städtischen Zentren für öffentliche Gesundheit in Chisinau und Balti, und 34 Bezirkszentren für öffentliche Gesundheit, zuzüglich sieben Zentren für öffentliche Gesundheit anderer Ministerien welche parallel bestehen. Das Netzwerk der Labors besteht aus physikalischen, chemischen, mikrobiologischen, parasitologischen und radiologischen Labors bis hinunter auf die Bezirksebene. Einer Umfrage zufolge sind 80,2% der Moldauer mit den Leistungen ihrer Krankenhäuser zufrieden, aber 53,4% äußerten Kritik an den Zuzahlungen. Wartezeiten sind relativ kurz. 75% fühlen sich über die Behandlung gut informiert und auf dem Laufenden gehalten. 28% haben das Gefühl, die Krankenversorgung habe sich verbessert, 10% meinen das Gegenteil und 30% sehen keine Änderung. Die Sterblichkeit ist in Moldau für europäische Verhältnisse hoch, jedoch im internationalen Kontext niedrig. Die Häufigkeit von Tuberkulose, insbesondere multiresistenter TB, ist ein Problem. Arbeitslose müssen sich arbeitslos melden und erhalten dann für sechs Monate Arbeitslosengeld und Krankenversicherung. Viele Roma haben Probleme mit der verpflichtenden Krankenversicherung, weil sie nicht über die für den Zugang nötigen Identitätsdokumente verfügen oder in entlegenen Gegenden leben (WHO 2012). Das moldauische Gesundheitssystem zielt auf universellen und kostenlosen Zugang zu bestimmten Behandlungen (Grundversorgung, vorklinische Notfallversorgung, Behandlung von Tuberkulose, AIDS und Krebs), egal ob der Patient versichert ist oder nicht. Die Pflichtversicherung deckt Angestellte und Selbstständige auf der Grundlage von Beiträgen ab, bestimmte andere Personengruppen sind automatisch abgedeckt (Kinder, Studenten, Schwangere und Wöchnerinnen und Mütter von vier oder mehr Kindern, Menschen mit Behinderungen, Rentner, formal arbeitslos gemeldete Personen, pflegende Angehörige und Sozialhilfeempfänger). Es ist nicht klar, welcher Prozentsatz der Bevölkerung tatsächlich vom Gesundheitssystem erfasst wird (CoE 1.2018). Die öffentliche Gesundheitsversorgung ist nach wie vor extrem unterfinanziert und der Großteil der Bevölkerung ist gezwungen private Mittel zu verwenden, um angemessene Pflege zu erhalten. Das fördert Korruption bei medizinischem Personal (BS 2018). Die Umstrukturierung der öffentlichen Gesundheitsdienste ist in vollem Gange, einschließlich einer formellen Entscheidung zur Einrichtung einer Nationalen Gesundheitsbehörde. Ein aktualisiertes Konzept zur Krankenhausregionalisierung wurde vorgelegt, es gab aber keine Fortschritte bei der Umsetzung der Krankenhausreform. Moldau beteiligt sich am EU-Gesundheitsprogramm 2014-2020 (EC 3.4.2018). Die Verteilungsungleichheit zwischen Stadt und Land, auch im Bereich der Gesundheitsversorgung, gibt Anlass zur Besorgnis. Die jüngsten Dezentralisierungsmaßnahmen der Regierung haben das Problem eher verschärft, da die Gemeinden unterschiedlich leistungsfähig sind. Die öffentlichen Ausgaben für Gesundheit sinken, Korruption ist im Gesundheitssektor weit verbreitet. Durch Abwanderung fehlt gut ausgebildetes medizinisches Personal. Von der obligatorischen Krankenversicherung werden rund 20 Prozent der Bevölkerung nicht abgedeckt. Die allgemeine Qualität der Gesundheitsdienstleistungen ist schlecht und es gibt keine Monitoringmechanismen für öffentliche Gesundheitseinrichtungen. Roma, Behinderte, HIV/AIDS-Kranke, Flüchtlinge/Asylwerber und andere benachteiligte und marginalisierte Personen und Gruppen sind beim Zugang zu Gesundheitsversorgung diskriminiert. HIV/AIDS verbreiten sich zusehends, ebenso die Tuberkulose, vor allem die mehrfach medikamentenresistente Tuberkulose. Drogenkonsumenten sind Berichten zufolge gelegentlich einer Zwangsbehandlung in Verbindung mit Inhaftierung unterzogen, während die internationale Finanzierung für Drogenprogramme zurückgeht (UN CESCR 19.10.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - BS – Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018; Moldova Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427438/488350_en.pdf, Zugriff 22.2.2019 - CoE – Council of Europe - European Committee of Social Rights (ECSR) (1.2018): European Committee of Social Rights Conclusions 2017; Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1425569/1226_1519804343_cr-2017-mda-eng.pdf, Zugriff 22.2.2019 - EC – European Commission (3.4.2018): Association Implementation Report on Moldova, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/association_implementation_report_on_moldova.pdf, Zugriff 22.2.2019 - UN CESCR – UN Committee on Economic, Social and Cultural Rights (19.10.2017): Concluding observations on the third periodic report of the Republic of Moldova, https://www.ecoi.net/en/file/local/1416373/1930_1508916285_g1732326.pdf, Zugriff 5.3.2019 - WHO – Weltgesundheitsorganisation
(2012): Health Systems in Transition, Vol. 14, No. 7 2012, Republic of Moldova. Health system review, http://www.euro.who.int/__data/assets/pdf_file/0006/178053/HiT-Moldova.pdf?ua=1, Zugriff 24.5.2018 Rückkehr Nach vorliegendenden Erkenntnissen müssen aus Deutschland oder anderen Staaten rückgeführte moldauische Staatsangehörige nicht damit rechnen, bei ihrer Rückkehr in die Republik Moldau festgenommen, misshandelt oder sonstigen staatlichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Abgesehen von einem Pilotprojekt in der Hauptstadt zur Notunterbringung gibt es keine weiteren Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrerinnen und Rückkehrer. Bei dem Pilotprojekt handelt es sich um einen Dienst beim Republikanischen Asylheim für Behinderte und Rentner (untergeordnet dem Ministerium für Arbeit, Familie, und soziale Sicherheit – MLSPF) mit einer Kapazität von maximal 10 Betten. Die moldauische Migrationsbehörde führt eine Informationskampagne für rückgeführte Roma durch (AA 29.10.2018). Die Republik Moldau wurde als eines der Pilotländer für die 2008 begonnene Mobilitätspartnerschaft mit der EU ausgewählt. Hierbei werden Projekte im Bereich Asyl, Grenzmanagement sowie Arbeitsmigration mit verschiedenen Mitgliedstaaten umgesetzt. Am
- Januar 2008 ist zwischen der EU und der Republik Moldau ein Rückübernahmeabkommen in Kraft getreten. Seit Ende April 2014 können sich moldauische Staatsangehörige bis zu 90 Tage im Halbjahr visumfrei in den EU-Mitgliedstaaten (außer dem Vereinigten Königreich und Irland) aufhalten (AA 3.2018c). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (Deutschland) (29.10.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Moldau, https://www.ecoi.net/en/file/local/1452871/4598_1543584844_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-moldau-stand-oktober-2018-29-10-2018.pdf, Zugriff 26.2.2019 - AA – Auswärtiges Amt (3.2018b): Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/moldau-node/-/202836, Zugriff 22.2.2019
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahren der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Zu den Feststellungen zu der Zustellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass sich die Übernahme des gegenständlichen Bescheides durch die Beschwerdeführerin persönlich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Übernahmebestätigung ergibt (AS 201). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren sowie dem sichergestellten gültigen Reisepass (Ausstellungsdatum 19.01.2017, Gültigkeit bis 19.01.2024) der Beschwerdeführerin (AS 19 u. 29). Aufgrund des vorgelegten Identitätsdokumentes in Form ihres Reisepasses steht die Identität der Beschwerdeführerin fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppenzugehörigkeit und dem Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren plausiblen Angaben in der Erstbefragung und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 19 f., 75); diese Feststellungen wurden bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Beschwerdeführerin hat zwar vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 21.12.2021 angegeben, die ukrainische Staatsbürgerschaft beantragt zu haben und für den Fall, dass ihrem Antrag stattgegeben werde, die moldawische Staatsbürgerschaft zurücklegen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin zwischenzeitig die moldawische Staatsbürgerschaft verloren hätte, liegen jedoch keine vor. Die Feststellungen zum (unbekannten) Herkunftsort, der Schulbildung und den Sprachkenntnissen, der Berufserfahrung, dem Familienstand und den familiären Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in der Republik Moldau ergeben sich aus ihren dahingehend gleichbleibenden und vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen plausiblen Angaben im Verfahren (AS 19 ff., 75 u. 77). Diese Feststellungen traf im Wesentlichen bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid und diese wurden in der Beschwerde nicht bekämpft. Die Feststellungen zur legalen Einreise der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren (AS 24). Dass die Beschwerdeführerin kein Visum für Österreich hatte, ergibt sich aus dem Akteninhalt (AS 29). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2018 in Deutschland um Asyl angesucht hatte, jedoch vor Abschluss des Verfahrens nach Moldawien zurückgekehrt ist, ergibt sich aus ihren Angaben sowie den im Akt befindlichen Eurodac-Treffern (AS 25). Die Feststellungen zu den mangelnden Deutschkenntnissen und dem Nichtbestehen von wirtschaftlichen, sozialen oder privaten Anknüpfungspunkten der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich ebenfalls aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 22 f.); Anhaltspunkte für das Bestehen von Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Grundversorgungs-Informationssystem. Von dem festgestellten Sachverhalt ging schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus; ein darüberhinausgehendes integrationsrelevantes Vorbringen wurde in der Beschwerde nicht erstattet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 75). Soweit die Beschwerdeführerin behauptet hat, dass sie Medikamente gegen Bluthochdruck nehme, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie etwaige gesundheitliche Beschwerden wie etwa das Bestehen eines Bluthochdrucks (Hypertonie) nicht durch die Vorlage von medizinischen Unterlagen untermauert hat. Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den Angaben zu ihrem Gesundheitszustand in Verbindung mit den im Herkunftsstaat verrichteten Erwerbstätigkeiten; Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen und einer möglichen Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat: Die Feststellungen zum Nichtbestehen einer wie immer gearteten Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat beruhen auf nachstehenden, in Übereinstimmung mit den im angefochtenen Bescheid getroffenen Überlegungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stehenden Erwägungen: Zunächst ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer nunmehrigen Asylantragstellung in Österreich bereits im Jahr 2018 in Deutschland um internationalen Schutz angesucht hatte. Wörtlich gab die Beschwerdeführerin diesbezüglich anlässlich ihrer Erstbefragung an: „Wie gesagt, starb mein Mann vor einem Jahr an Krebs. Wir waren in Deutschland wegen der Behandlung. Als sich herausstellte, dass ihm nicht mehr zu helfen war, haben wir selber einen Asylstopp beantragt und sind zurück nach Moldau.“ (AS 25). Schon anhand dieser Aussagen der Beschwerdeführerin ergibt sich unzweifelhaft, dass ihre erstmalige Asylantragstellung in Deutschland lediglich den Zweck hatte, die Krebsbehandlung ihres Mannes zu ermöglichen und sind bereits ihre diesbezüglichen Angaben als Indiz für eine in Moldawien nicht bestehende Verfolgungsgefahr zu werten. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Vorfalls, wonach diese bei einem sich gegen Roma richtenden Übergriff attackiert und geschlagen worden wäre, ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beizupflichten, dass diesem Vorbringen keine fluchtauslösende Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, als die Beschwerdeführerin diesen Vorfall erst anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Treffen führte. Hätte es sich bei diesem Übergriff, bei welchem die Beschwerdeführerin derart verletzt worden sein will, dass sie selbst Monate danach noch Verletzungsspuren aufweisen soll (AS 77: „[...] ich habe noch immer blaue Flecken am Rücken. […]“), tatsächlich um ein für sie derart einschneidendes Erlebnis gehandelt, erscheint auch aus Sicht der erkennenden Richterin keineswegs nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin diesen Vorfall bei der Frage nach den fluchtauslösenden Umständen in der Erstbefragung gänzlich unerwähnt gelassen hat. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte zudem zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin – weder im Zusammenhang mit diesem angeblichen Angriff ca. drei Monate vor ihrer Ausreise, noch sonst im Allgemeinen – jedenfalls keinerlei Probleme mit der Polizei oder den moldawischen Behörden ins Treffen führte und sich daher keine Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit der moldawischen Behörden in bezug auf die Beschwerdeführerin ergibt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist letztlich darin beizupflichten, wenn es den Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe aus finanziellen Gründen Moldawien verlassen, Glaubhaftigkeit zuerkannte. Nicht nur machte die Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung geltend, sich in Ermangelung von Arbeit und ausreichender Finanzen einer Nachbarin angeschlossen zu haben, nach Europa zu fahren. Sie führte in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt auch aus, im Falle der Rückkehr nach Moldawien die Obdachlosigkeit zu fürchten, da sie lediglich Saisonarbeiten im Sommer verrichtet habe, sich im Winter jedoch keine Wohnung oder ihr Leben leisten könne. Die Ersparnisse des letzten Sommers seien bereits aufgebraucht. Zudem könne sie in ihrem Elternhaus nicht mehr leben, da dieses ihren Brüdern gehöre und ihre Schwägerinnen die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht tolerieren würden. Letztlich bejahte sie zudem die Frage, ob sie Moldawien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, und fügte hinzu, kein Geld und kein Zuhause in Moldawien zu haben. Diese Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer schlechten wirtschaftlichen und finanziellen Situation decken sich auch mit den Länderfeststellungen, wonach Roma in der Republik Moldau ein niedrigeres Bildungsniveau und höherer Arbeitslosenquoten als die allgemeine Bevölkerung aufweisen. Eine asylrelevante Verfolgung ergibt sich auf Grundlage dieser glaubhaften wirtschaftlichen Ausreisegründe jedoch nicht. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn es zu dem Schluss kommt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Asylrelevanz zukommt, die Beschwerdeführer ihren Herkunftsstaat nicht aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat und im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Republik Moldau gefährdet wäre, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, von der Todesstrafe bedroht wäre oder in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde, sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht dargetan: Wie oben dargelegt, ist die Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Republik Moldau keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt, sodass unter diesem Aspekt keine Gefährdung der Beschwerdeführerin ersichtlich ist. Vor dem Hintergrund der in das Verfahren eingebrachten, aktuellen Länderberichte kann nicht erkannt werden, dass in der Republik Moldau aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Republik Moldau ist eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Moldau ebenso wie medizinische Grundversorgung – auch wenn Behandlungsmöglichkeiten in den staatlichen und privaten Krankenhäusern nicht mit dem westeuropäischen Standard vergleichbar sind und in ländlichen Gebieten eine eingeschränkte Grundversorgung existiert – grundsätzlich gewährleistet ist. Die arbeitsfähige Beschwerdeführerin beherrscht sowohl Rumänisch als auch Russisch und verfügt über in der Republik Moldau absolvierte zumindest geringe Schulbildung im Umfang von einem Jahr und Berufserfahrung als Saisonarbeiterin. Sie war vor ihrer Ausreise in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern und erhielt im Herkunftsstaat laut eigenen Angaben Notstandshilfe (In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass sich die erkennende Richterin den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl anschließt, denen zufolge die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie bekomme keine staatliche Unterstützung (AS 79), nicht glaubhaft ist, da sie nur wenig zuvor in derselben Einvernahme ausdrücklich angab, in Moldawien ihren Lebensunterhalt unter anderem dadurch bestritten zu haben, dass sie € 40,00 Notstandshilfe bezogen hätte [AS 75]). Ihr ist bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat die Teilnahme am Erwerbsleben jedenfalls wieder zumutbar und ist davon auszugehen, dass sie neuerlich in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit für ihren notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben noch über familiäre Anknüpfungspunkte in der Republik Moldau, da dort noch ihre Eltern, zwei volljährige Brüder, eine volljährige Schwester sowie ihre beiden ebenso volljährigen Töchter leben. Die Beschwerdeführerin könnte daher im Falle ihrer Rückkehr auch zumindest mit einer anfänglichen Unterstützung von bzw. etwaigen Unterkunftnahme bei ihren im Herkunftsland lebenden Angehörigen rechnen. Vor dem persönlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin und jenem der getroffenen Länderfeststellungen sind keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass die im Wesentlichen gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr in die Republik Moldau in ihrer Existenz bedroht und nicht in der Lage wäre, dort ein angemessenes Leben zu führen; solches wurde auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht. Die notorische Lage in der Republik Moldau betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen ergeben sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/) sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung (https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Die derzeitige Lage in der Republik Moldau im Hinblick auf die weltweite COVID-19-Pandemie ist nicht dergestalt, dass für jeden dort aufhältigen Menschen ein reales Risiko bestünde, an dieser Krankheit schwer zu erkranken oder daran zu sterben. Da die Beschwerdeführerin körperlich gesund ist und mit Blick auf ihr Alter von 48 Jahren sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Republik Moldau eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Der Vollständigkeit halber ist im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin behaupteten, nicht belegten Bluthochdruck darauf hinzuweisen, dass die medizinische Versorgung in der Republik Moldau grundsätzlich gewährleistet ist, sodass die Beschwerdeführerin bei einem allfälligen Bedarf medizinische Behandlung in Anspruch nehmen kann. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der moldauischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Lage in der Republik Moldau: Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat Republik Moldau stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in der Republik Moldau wird in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist zulässig und rechtzeitig. 3.
- Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der Asylberechtigten):3.2.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der Asylberechtigten): 3.2.1.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.1.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Der Antrag ist
§ 11Asyl
G 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Art. 8 der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.Der Antrag ist
Paragraph 11, AsylG 2005 abzuweisen, wenn der Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat Schutz gewährleistet werden kann und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind. Darüber hinaus ist nach Artikel 8, der Statusrichtlinie zu prüfen, ob der Antragsteller in diesen Landesteil sicher und legal reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 3.2.1.2. Wie beweiswürdigend aufgezeigt, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubhaftigkeit zu. Es ist der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin keine Verfolgung aus in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen droht. Bezüglich der Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder unruhebedingten Lebensbedingungen zurückzuführen sind, bleibt festzuhalten, dass diese keine Verfolgungshandlungen im Sinne des Asylgesetzes darstellen, da alle Bewohner gleichermaßen davon betroffen sind. Auch die bloße Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Volksgruppe der Roma alleine reicht für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr nicht aus, zumal eine staatliche oder staatlich geduldete generelle Gruppenverfolgung der Volksgruppe der Roma in der Republik Moldau nicht vorliegt. Mit den im Beschwerdeschriftsatz angeführten vielfältigen Diskriminierungen in diversen Lebensbereichen, denen die Beschwerdeführerin als Angehörige der Roma ausgesetzt wäre, wurde ebenso kein Eingriff dargetan, der asylrelevante Intensität erreichen würde. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Republik Moldau erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr für die Beschwerdeführerin vorliegen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten):3.2.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz in Bezug auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten): 3.2.2.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.2.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunfts-staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunfts-staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova). Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne. Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgeme