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{'item': 'W250 2251987-1'}

Obsah (15)§ 22a§ 35Art. 133Artikel 28§ 76§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 77Art. 130§ 13§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW250 2251987-1 Spruch, W250 2251987-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2022, Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2022 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) stattgegeben, der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2022, Zl. römisch 40 , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 13.02.2022 für rechtswidrig erklärt. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. III.

§ 35Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge als BF bezeichnet), laut ihren Angaben eine irakische Staatsangehörige, stellte am 12.02.2022 nach unrechtmäßiger Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Bei der am 13.02.2022 durchgeführten Erstbefragung gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich seit dem Jahr 2015 in Deutschland aufgehalten habe und dass ihr Asylantrag dort abgelehnt worden sei. Sie sei in Deutschland geduldet gewesen, die Duldung sei mittlerweile abgelaufen. Sie sei am 12.02.2022 nach Österreich gereist um ihre Cousine und deren Tochter zu sehen. Sie habe diese beiden zur Polizei begleitet und dort angegeben, dass ihre Cousine und ihre Tochter um Asyl ansuchen wollen. Dabei seien alle drei festgenommen worden. Sie selbst habe keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wolle nach Deutschland zurückkehren. Familiäre oder soziale Bindungen habe sie in Österreich keine. Sie verfüge über keine finanziellen Mittel.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.02.2022 wurde über die BF

Artikel 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 – Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 3 Z. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG iVm § 57 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt zur Fluchtgefahr im Wesentlichen aus, dass die BF nicht integriert sei, keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Bewältigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Verfügung habe, in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und nach Österreich weitergereist sei. Sie habe selbst angegeben, dass der Asylantrag in Deutschland negativ beschieden worden sei und Sie in Deutschland nicht mehr geduldet sei. Die BF habe sich offensichtlich einer drohenden Abschiebung aus Deutschland entziehen wollen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund der Lebenssituation der BF sowie ihres bisherigen Verhaltens von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens auszugehen sei.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 13.02.2022 wurde über die BF

Artikel 28Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, – Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Begründend führte das Bundesamt zur Fluchtgefahr im Wesentlichen aus, dass die BF nicht integriert sei, keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Bewältigung Ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet zur Verfügung habe, in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und nach Österreich weitergereist sei. Sie habe selbst angegeben, dass der Asylantrag in Deutschland negativ beschieden worden sei und Sie in Deutschland nicht mehr geduldet sei. Die BF habe sich offensichtlich einer drohenden Abschiebung aus Deutschland entziehen wollen. Die Entscheidung sei verhältnismäßig und könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden, da auf Grund der Lebenssituation der BF sowie ihres bisherigen Verhaltens von einem beträchtlichen Risiko des Untertauchens auszugehen sei. Dieser Bescheid wurde der BF am 13.02.2022 durch persönliche Übernahme zugestellt.

  1. Am 16.02.2022 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an die deutsche Dublinbehörde, die dieses Gesuch am 18.02.2022 ablehnte. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund schlechter Papilarlinien ein EURODAC-Abgleich nicht möglich gewesen sei.
  2. Am 23.02.2022 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid sowie ihre bisherige Anhaltung in Schubhaft. Darin führte sie aus, dass sie im Jahr 2019 von Deutschland in die Türkei zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Nachdem sie sich gemeinsam mit ihrer Cousine entschieden habe, wieder nach Europa zu flüchten, sei sie am 17.12.2021 in Bulgarien kontrolliert worden, wobei ihr irakischer Reisepass, den sie sich in der Türkei habe ausstellen lassen, sichergestellt worden sei. Sie habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt aus Angst nach Ungarn abgeschoben zu werden, angegeben, dass sie nach Österreich gereist sei, um ihre Cousine von der österreichisch-ungarischen Grenze abzuholen. Da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, sei die Zuständigkeit Deutschlands erloschen. Die belangte Behörde verkenne damit, dass Österreich zur Führung des Verfahrens zuständig sei und es sich um kein Dublin-Verfahren handle. Die Schubhaft sei daher auf Grund einer falschen Rechtsgrundlage verhängt worden und hätte

§ 76Abs.

2 Z. 1 FPG angeordnet werden müssen, wobei dies nicht rechtmäßig wäre, da die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Darüber hinaus liege keine Fluchtgefahr vor. Die BF habe an ihrem Verfahren mitgewirkt und habe unmittelbar nach ihrer Ankunft den Kontakt zur Behörde gesucht. Die BF beabsichtige auch nicht die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat, sie wolle in Österreich bleiben, da sie hier familiäre Anknüpfungspunkte habe. Darüber hinaus seien Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration alleine keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Behörde verkenne außerdem, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, da ihre Schwester und deren Ehemann in Österreich leben und sie dort Unterkunft nehmen könne. Außerdem habe die BF die Möglichkeit bei einem namentlich genannten Freund in Österreich Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus gehe die Behörde im angefochtenen Bescheid von „einfacher“ Fluchtgefahr und nicht von der in der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Fluchtgefahr aus. Die von der Behörde dargelegten Umstände seien nicht ausreichend, um von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Da die BF über eine Unterkunftmöglichkeit verfüge und kooperativ sei, komme für sie das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung in Betracht.4. Am 23.02.2022 erhob die BF durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin Beschwerde gegen den oben genannten Schubhaftbescheid sowie ihre bisherige Anhaltung in Schubhaft. Darin führte sie aus, dass sie im Jahr 2019 von Deutschland in die Türkei zu ihrem Ehemann zurückgekehrt sei. Nachdem sie sich gemeinsam mit ihrer Cousine entschieden habe, wieder nach Europa zu flüchten, sei sie am 17.12.2021 in Bulgarien kontrolliert worden, wobei ihr irakischer Reisepass, den sie sich in der Türkei habe ausstellen lassen, sichergestellt worden sei. Sie habe im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt aus Angst nach Ungarn abgeschoben zu werden, angegeben, dass sie nach Österreich gereist sei, um ihre Cousine von der österreichisch-ungarischen Grenze abzuholen. Da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe, sei die Zuständigkeit Deutschlands erloschen. Die belangte Behörde verkenne damit, dass Österreich zur Führung des Verfahrens zuständig sei und es sich um kein Dublin-Verfahren handle. Die Schubhaft sei daher auf Grund einer falschen Rechtsgrundlage verhängt worden und hätte

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG angeordnet werden müssen, wobei dies nicht rechtmäßig wäre, da die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Darüber hinaus liege keine Fluchtgefahr vor. Die BF habe an ihrem Verfahren mitgewirkt und habe unmittelbar nach ihrer Ankunft den Kontakt zur Behörde gesucht. Die BF beabsichtige auch nicht die Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat, sie wolle in Österreich bleiben, da sie hier familiäre Anknüpfungspunkte habe. Darüber hinaus seien Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration alleine keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Die Behörde verkenne außerdem, dass die BF über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge, da ihre Schwester und deren Ehemann in Österreich leben und sie dort Unterkunft nehmen könne. Außerdem habe die BF die Möglichkeit bei einem namentlich genannten Freund in Österreich Unterkunft zu nehmen. Darüber hinaus gehe die Behörde im angefochtenen Bescheid von „einfacher“ Fluchtgefahr und nicht von der in der Dublin-III-VO geforderten erheblichen Fluchtgefahr aus. Die von der Behörde dargelegten Umstände seien nicht ausreichend, um von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Da die BF über eine Unterkunftmöglichkeit verfüge und kooperativ sei, komme für sie das gelindere Mittel der periodischen Meldeverpflichtung in Betracht. Die BF beantragte eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der BF nicht vorliegen und der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen

der Verwaltungsgerichts-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die BF aufzukommen hat, aufzuerlegen.

  1. Auf Grund der Angaben in der Beschwerde richtete das Bundesamt am 24.02.2022 ein Wiederaufnahmeersuchen an Bulgarien.
  2. Das Bundesamt legte am 24.02.2022 den Verwaltungsakt vor und gab eine Stellungnahme ab, aus der sich abgesehen vom bisherigen Verfahrensverlauf ergibt, dass das Bundesamt insbesondere deshalb von einer Vertrauensunwürdigkeit der BF ausgehe, da sie gegenüber verschiedenen Behörden unterschiedliche Identitätsdaten angegeben habe. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft vorliegen und die BF zum Kostenersatz zu verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Zum Verfahrensgang Der unter I.
  5. bis I.
  6. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins.
  7. bis römisch eins.
  8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Insbesondere festgestellt wird, dass die deutsche Dublin-Behörde am 18.02.2022 die Übernahme der BF abgelehnt hat, da ein EURODAC-Abgleich nicht möglich war. Das Bundesamt hat seither keine weiteren Unterlagen – insbesondere Ergebnisse eine neuerlichen erkennungsdienstlichen Behandlung – an die deutsche Dublin-Behörde übermittelt.
  9. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  10. Die BF hat keine Dokumente vorgelegt, die ihre Identität bescheinigen, sie gibt an eine irakische Staatsbürgerin zu sein. Die BF ist volljährig und weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sie nicht. Die BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  11. Die BF leidet an keinen Krankheiten. Sie ist gesund und haftfähig. 2.
  12. Die BF wird seit 13.02.2022 in Schubhaft angehalten.
  13. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  14. Laut ihren Angaben hat die BF im Jahr 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt, der abgewiesen wurde. Ein EURODAC-Abgleich dieser Angaben war auf Grund unzureichender Fingerabdruck-Qualität bisher nicht möglich. Die BF hat sich ihrer Abschiebung aus Deutschland durch Ausreise in die Türkei entzogen. 3.
  15. Die BF behauptet, dass sie sich seit dem Jahr 2019 in der Türkei aufgehalten hat und im Dezember 2021 in Bulgarien ihr irakischer Reisepass sichergestellt worden ist. 3.
  16. Die BF stellte am 12.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 3.
  17. Im Zuge der Erstbefragung, die auch der Beurteilung des Sicherungsbedarfs zu Grunde gelegt wurde, gab die BF an, dass sie im Jahr 2015 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, dass dieser Antrag abgelehnt wurde und dass mittlerweile auch die Duldung nicht mehr aufrecht ist. Die BF nannte in Österreich ausschließlich jene Identitätsdaten, unter denen sie in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. 3.
  18. Die BF verfügt in Österreich über einen Bekannten, bei dem sie Unterkunft nehmen kann. Weitere soziale Bindungen hat sie in Österreich nicht. Die BF gibt an, in Österreich über eine Schwester und deren Ehemann zu verfügen, überprüfbare Identitätsdaten dieser Verwandten nannte sie in der Beschwerde nicht. Über weitere Familienangehörige verfügt die BF in Österreich nicht. Die BF verfügt über kein Vermögen und geht in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nach.
  19. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Akt des Bundesamtes und den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Zentrale Melderegister.
  20. Zum Verfahrensgang Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und dem vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes. Diesen Feststellungen wurde im Verfahren nicht entgegengetreten. Dass die deutsche Dublin-Behörde am 18.02.2022 die Übernahme der BF abgelehnt hat steht auf Grund des diesbezüglich im Verwaltungsakt einliegenden Schreibens fest. Aus diesem ergibt sich insbesondere, dass ein EURODAC-Abgleich auf Grund mangelhafter Fingerabdrücke nicht möglich war. Weder dem Verwaltungsakt noch der Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.02.2022 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass das Bundesamt seit dem Erhalt des ablehnenden Schreibens der deutschen Dublin-Behörde Verfahrensschritte zur Ermöglichung des EURODAC-Abgleiches oder anderer der Identifizierung der BF dienenden Schritte unternommen hat. Im Verwaltungsakt findet sich zwar ein mit 16.02.2022 datiertes Ersuchen des Bundesamtes an die zuständige Landespolizeidirektion die BF neuerlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zuzuführen, ein diesbezügliches Ergebnis oder eine Urgenz des Bundesamtes liegen im Verwaltungsakt nicht ein.
  21. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  22. Dass die BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, ergibt sich insbesondere aus ihren Angaben in der Erstbefragung vom 13.02.2022, wonach sie ihren Reisepass verloren habe sowie aus ihren Angaben in der Beschwerde, wonach ihr Reisepass in Bulgarien sichergestellt worden sei. Anhaltspunkte dafür, dass sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Da über den von der BF am 12.02.2022 gestellten Asylantrag noch nicht entschieden wurde, konnte die Feststellung getroffen werden, dass es sich bei der BF weder um eine Asylberechtigte noch um eine subsidiär Schutzberechtigte handelt. Die Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus dem Strafregister. 2.
  23. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF beruhen auf ihren Angaben in der Erstbefragung. Gesundheitliche Beschwerden wurden auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Es konnte daher die Feststellung getroffen werden, dass die BF haftfähig ist. 2.
  24. Dass die BF seit 13.02.2022 in Schubhaft angehalten wird ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und den damit übereinstimmenden Angaben in der Anhaltedatei.
  25. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf 3.
  26. Die Feststellungen zu dem von der BF in Deutschland gestellten Antrag auf internationalen Schutz ergeben sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung. Aus dem von der deutschen Dublin-Behörde dem Bundesamt bekannt gegebenen Sachverhalt ergibt sich, dass in Deutschland unter den von der BF genannten Identitätsdaten ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der abgelehnt wurde. Die in diesem Verfahren erteilte Duldung war bis 02.03.2020 gültig. Dass ein EURODAC-Abgleich auf Grund mangelhafter Qualität der Fingerabdrücke nicht möglich war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen EURODAC-Abfrage. Da die BF entsprechend der von den deutschen Behörden übermittelten Aktendokumentation unbekannten Aufenthaltes war und die BF in ihrer Beschwerde angegeben hat, bereits im Jahr 2019 Deutschland verlassen zu haben, konnte die Feststellung getroffen werden, dass sich die BF ihrer Abschiebung aus Deutschland entzogen hat. 3.
  27. Die Feststellungen zum behaupteten Aufenthalt der BF in der Türkei seit dem Jahr 2019 und der Sicherstellung ihres Reisepasses in Bulgarien beruhen auf ihren Angaben in der Beschwerde. 3.
  28. Dass die BF am 12.02.2022 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 12.02.
  29. 3.
  30. Die Feststellungen zu der von der BF im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben beruhen auf dem Protokoll dieser Befragung. Ein Vergleich der von der BF im Rahmen der Erstbefragung gemachten Angaben zu ihrer Person mit jenen Daten, die von den deutschen Behörden dem Bundesamt übermittelt wurden ergibt, dass die BF in Österreich dieselben Identitätsdaten angegeben hat wie in Deutschland. 3.
  31. Dass die BF in Österreich über einen Bekannten verfügt bei dem sie auch Unterkunft nehmen kann steht auf Grund der Angaben in der Beschwerde, der eine Kopie des Personalausweises des Bekannten angefügt ist, fest. Dass dieser Bekannte an der in der Beschwerde angeführten Adresse tatsächlich wohnhaft ist, ergibt sich aus dem zentralen Fremdenregister. Weitere soziale Bindungen wurden von der BF nicht behauptet. Sie gibt in der Beschwerde zwar familiäre Bindungen an, nannte diesbezüglich aber keine überprüfbaren Daten. Dass sie weder über kein Vermögen verfügt und in Österreich keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus ihren Angaben in der Erstbefragung. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  32. Rechtliche Beurteilung: 3.
  33. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  34. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  35. Gesetzliche Grundlagen Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.

dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  4. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  8. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  9. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.

Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. „Fluchtgefahr“ definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. „Fluchtgefahr“ definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ 3.1.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.1.
  3. Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. 3.1.
  4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht (erkennbar) auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 3, 6 lit. c und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. So führt das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung diesbezüglich aus, dass die BF in Österreich nicht integriert sei und sich einer Abschiebung aus Deutschland „offensichtlich“ entziehen wolle. Ein Sicherungsbedarf liege vor, da sich die BF auf Grund des beschriebenen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Zum bisherigen Verhalten der BF wird im Bescheid festgestellt, dass sie bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, welcher negativ beschieden worden sei, sie nach Österreich illegal eingereist sei und sich illegal in Österreich aufhalte. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen, sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.3.1.4. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens

der Dublin-III-VO angeordnet. Das Bundesamt geht (erkennbar) auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, 6, Litera c und 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. So führt das Bundesamt in der rechtlichen Beurteilung diesbezüglich aus, dass die BF in Österreich nicht integriert sei und sich einer Abschiebung aus Deutschland „offensichtlich“ entziehen wolle. Ein Sicherungsbedarf liege vor, da sich die BF auf Grund des beschriebenen Verhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Zum bisherigen Verhalten der BF wird im Bescheid festgestellt, dass sie bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt habe, welcher negativ beschieden worden sei, sie nach Österreich illegal eingereist sei und sich illegal in Österreich aufhalte. Sie besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich nicht aus eigenem Entschluss legal verlassen, sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Auf die im Bescheid wiedergegebene Aussage der BF im Rahmen der Erstbefragung, wonach sie den Verfahrensstand in Deutschland wiedergegeben hat und mehrmals angab, dass sie nach Deutschland zurückkehren wolle, geht das Bundesamt in der Begründung des angefochtenen Bescheides jedoch nicht ein. Eine nachvollziehbare Begründung, auf Grund welcher Erwägungen das Bundesamt davon ausgeht, dass sich die BF „offensichtlich“ ihrer Abschiebung aus Deutschland entziehen wollte, findet sich im angefochtenen Bescheid nicht. Auch aus dem Begründungselement, dass die BF beabsichtige, in einen anderen Mitgliedstaat weiter zu reisen, kann keine erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werden. Das Bundesamt führt in der rechtlichen Beurteilung nicht aus, in welchen Mitgliedstaat die BF beabsichtigt weiterzureisen. Den einzigen Anhaltspunkt dazu bietet die Aussage der BF, wonach sie nach Deutschland zurückkehren wolle. Dabei handelt es sich jedoch gerade um jenen Mitgliedstaat, mit dem laut Begründung des angefochtenen Bescheides ein Konsultationsverfahren geführt werden soll. Dadurch wird jedoch ebenfalls keine erhebliche Fluchtgefahr begründet. Schließlich lässt sich aus den Kriterien des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG alleine keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten, zumal die BF laut ihren Angaben am 12.02.2022 nach Österreich eingereist ist und damit entsprechend der in der Beschwerde zitierten Judikatur diese Kriterien bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keinen ausreichenden Grund für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr bildet.Schließlich lässt sich aus den Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG alleine keine erhebliche Fluchtgefahr ableiten, zumal die BF laut ihren Angaben am 12.02.2022 nach Österreich eingereist ist und damit entsprechend der in der Beschwerde zitierten Judikatur diese Kriterien bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern keinen ausreichenden Grund für die Annahme erheblicher Fluchtgefahr bildet. Insgesamt wird daher im angefochtenen Bescheid weder das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr noch das Bestehen von Sicherungsbedarf nachvollziehbar begründet, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Angemerkt wird, dass im gegenständlichen Verfahren die Anhaltung der BF auch seit der ablehnenden Mitteilung Deutschlands als unverhältnismäßig erscheint, da das Bundesamt seit dieser Mitteilung keine weiteren Schritte unternommen hat, um weitere Beweismittel für die Zuständigkeit Deutschlands zu erlangen. 3.1.5. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird daher insgesamt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.5. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird daher insgesamt das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb ein wesentlicher Begründungsmangel vorliegt. Der angefochtene Bescheid war daher für rechtswidrig zu erklären. 3.1.6. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 13.02.2022 ist daher rechtswidrig. 3.1.7. Der Beschwerde war

§ 22aAbs. 1 Z. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 13.02.2022 für rechtswidrig zu erklären.3.1.7. Der Beschwerde war

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO stattzugeben und der angefochtene Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung der BF in Schubhaft seit 13.02.2022 für rechtswidrig zu erklären. 3.

  1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 22aAbs.

3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.

  1. Die BF hat sich zwar in Deutschland durch ihre Ausreise in die Türkei ihrer Abschiebung entzogen und sowohl in Deutschland als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sodass insgesamt die Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z. 3 und Z. 6 lit. a FPG erfüllt sind. Hinsichtlich des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z. 9 leg.cit. ist jedoch auszuführen, dass die BF zwar weder über familiäre noch über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und auch kein existenzsicherndes Vermögen besitzt, dass sie jedoch soziale Kontakte aufweist, die ihr eine Unterkunftnahme ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF am Tag ihrer Einreise nach Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und am darauf folgenden Tag bereits die Schubhaft angeordnet wurde, liegt in der Möglichkeit, bei einem Bekannte Unterkunft nehmen zu können ein Umstand vor, der auch die Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z. 9 FPG als wesentlich vermindert erscheinen lässt.3.2.
  2. Die BF hat sich zwar in Deutschland durch ihre Ausreise in die Türkei ihrer Abschiebung entzogen und sowohl in Deutschland als auch in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt, sodass insgesamt die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und Ziffer 6, Litera a, FPG erfüllt sind. Hinsichtlich des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, leg.cit. ist jedoch auszuführen, dass die BF zwar weder über familiäre noch über berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt und auch kein existenzsicherndes Vermögen besitzt, dass sie jedoch soziale Kontakte aufweist, die ihr eine Unterkunftnahme ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die BF am Tag ihrer Einreise nach Österreich von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen und am darauf folgenden Tag bereits die Schubhaft angeordnet wurde, liegt in der Möglichkeit, bei einem Bekannte Unterkunft nehmen zu können ein Umstand vor, der auch die Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG als wesentlich vermindert erscheinen lässt. Es ist daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 FPG genannten Tatbestände von keiner erheblichen Fluchtgefahr, die die Anordnung von Schubhaft auf Grundlage der Dublin-III-VO rechtfertigt, auszugehen.Es ist daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände von keiner erheblichen Fluchtgefahr, die die Anordnung von Schubhaft auf Grundlage der Dublin-III-VO rechtfertigt, auszugehen. Anzumerken ist auch, dass kein Sicherungsbedarf vorliegt, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden könnte. Das Bundesamt führt in seiner Stellungnahme vom 24.02.2022 zwar aus, die BF sei nicht vertrauenswürdig, da sie gegenüber verschiedenen Behörden unterschiedliche Identitätsdaten genannt habe. Bei welchen Behörden die BF aber konkret unterschiedliche Angaben zu ihrer Identität gemacht hat, führt das Bundesamt nicht aus. Ein Vergleich der von der BF im Rahmen der Erstbefragung vom 13.02.2022 genannten Identitätsdaten mit jenen Identitätsdaten, die von der deutschen Dublin-Behörde bekannt gegeben wurden, ergibt, dass die BF in Österreich jene Daten genannten hat, unter denen sie auch in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Im Schreiben der deutschen Dublin-Behörde wird zwar auch eine Alias-Identität der BF genannt, doch handelt es sich dabei um eine unterschiedliche Schreibweise ihres phonetisch gleich klingenden Namens, wobei Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit jeweils ident sind. 3.2.
  3. Da weder erhebliche Fluchtgefahr noch ein für die Anordnung von Schubhaft ausreichender Sicherungsbedarf vorliegen, war

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG iVm Art. 28 Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Da weder erhebliche Fluchtgefahr noch ein für die Anordnung von Schubhaft ausreichender Sicherungsbedarf vorliegen, war

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin-III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

§ 35Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG Kostenersatz im beantragten Umfang, wobei auch die Eingabengebühr entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt (vgl. VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben. Die BF beantragte die bisherige Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen. Das Bundesamt beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sowohl die BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der angefochtene Bescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt werden und festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung der BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist die BF die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher

Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG Kostenersatz im beantragten Umfang, wobei auch die Eingabengebühr entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den ersatzfähigen Barauslagen zählt vergleiche VwGH vom 28.05.2020, Ra 2019/21/0336). Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W250.2251987.1.00

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