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{'item': 'W261 2251459-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW261 2251459-1 Spruch, W261 2251459-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.11.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 03.11.2021, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.01.2022, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2019 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.04.2019 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
  3. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in welchem bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Knietotalendoprothese rechts, Position 02.05.20, Grad der Behinderung 30%, Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links, Position 02.05.08, Grad der Behinderung 30 %, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01, Grad der Behinderung 20 % und Palladium, Nickel und Formaldehydallergie, Position 01.01.01, Grad der Behinderung 10%“ mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (in der Folge v.H.) diagnostiziert wurden, wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 19.06.2019 den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ab.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 29.08.2019, Zl. W217 2222108-1/3E abgewiesen wurde.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte am 30.08.2021 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) und legte ein Konvolut an medizinische Befunden bei.
  6. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Knietotalendoprothese rechts, Position 02.05.20, Grad der Behinderung 30%, Hiatushernie, Zustand nach OP, Rezidiv, Refluxösophagitis Grad II, Position 07.03.05, Grad der Behinderung 30 %, Hüfttotalendoprothese rechts, beginnende Hüftgelenksarthrose links, Position 02.05.08, Grad der Behinderung 20 %, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01, Grad der Behinderung 20 % , Palladium, Nickel und Formaldehydallergie, Position 01.01.01, Grad der Behinderung 10% und Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.02, Grad der Behinderung 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
  7. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Antrages ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die medizinische Sachverständige bei der Beschwerdeführerin die Funktionseinschränkungen „Knietotalendoprothese rechts, Position 02.05.20, Grad der Behinderung 30%, Hiatushernie, Zustand nach OP, Rezidiv, Refluxösophagitis Grad römisch zwei, Position 07.03.05, Grad der Behinderung 30 %, Hüfttotalendoprothese rechts, beginnende Hüftgelenksarthrose links, Position 02.05.08, Grad der Behinderung 20 %, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Position 02.01.01, Grad der Behinderung 20 % , Palladium, Nickel und Formaldehydallergie, Position 01.01.01, Grad der Behinderung 10% und Entfernung der Gebärmutter, Position 08.03.02, Grad der Behinderung 10%“ und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest.
  8. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 15.10.2021 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  9. Die Beschwerdeführerin gab durch ihren bevollmächtigten anwaltlichen Vertreter, Dr. Martin RIEDL, am 28.10.2021 (eingelangt am 29.10.2021) eine schriftliche Stellungnahme ab. Demnach habe die belangte Behörde zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt, dass sie einen Lift zum Erreichen ihrer Wohnungstür nur bis zum
  10. Stockwerk benützen könne. Ihre Wohnungstür sei jedoch oberhalb gelegen und erfordere das Besteigen von 14 Treppenstufen, was aufgrund ihres Krankheitsbildes schwer beeinträchtigt sei. Zur Knietotalendoprothese sei festzuhalten, dass sie die erste Prothese im Jahr 2010 erhalten habe. Diese habe im Jahr 2012 aufgrund einer Lockerungsymptomatik durch eine Schlittenprothese ersetzt worden. Dieser Zustand sei mit schweren Schmerzen verbunden und erfordere nach Auskunft des sie behandelnden Orthopäden eine weitere Operation. Zur Hiatushernie sei der im Gutachten zitierte Besserungszustand nicht eingetreten. Auch nach dreimaliger Operation liege keine Besserung vor. Sie verweise auf den der Gutachterin vorliegenden gastrosophischen Befund vom 03.08.
  11. Im Jahr 2019 sei eine Hüfttotalendoprothese durchgeführt worden, welche zu einer Beckenschiefstellung und einer Beinlängendifferenz von 1,5 cm geführt habe. Dadurch sei sie gezwungen, orthopädische Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen bzw. orthopädische angefertigten Schuhen zu benützen, was auch auf einen Hallux valgus und Knickfuß zurückzuführen sei. Seit der Hüfttotalendoprothese im Jahr 2019 seien acht weitere Operationen erfolgt, welche die Beschwerdeführerin weder körperlich noch psychisch in einen Zustand gebracht hätten, der mit einer Schmerzfreiheit einhergehe. Diese Operationen seien daher praktisch als erfolglos zu bezeichnen. Drei Knieoperationen (eine Ersatzplastik und zwei Prothese) hätten keine Besserung gebracht. Eine weitere Operation sei im Hinblick darauf nicht erfolgsversprechend. Von einer Wiederherstellung ihrer ursprünglichen körperlichen Verfassung sei die Beschwerdeführerin weit entfernt.
  12. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.11.2021 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraphen 40, 41 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab und stellte einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. fest. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie bei.
  14. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehr unvertretene Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass in der Sozialanamnese im Gutachten nicht berücksichtigt worden sei, dass sie ihre Wohnung nur erreichen könne, wenn sie nach Verlassen des Liftes 14 Stufen hochsteigen müsse, um an die Wohnungstür zu gelangen. Beim Ergebnis der Begutachtung sei eine „geringgradige Beinlängendifferenz“ angeführt. Laut deren Recherche und Aussage ihres Arztes sei eine Beinlängendifferenz von 15 mm nicht als geringgradig zu bezeichnen. Die Beschwerdeführerin legte der Beschwerde eine Reihe von weiteren ärztlichen Befunde bei und ersuchte um Berücksichtigung dieser Befunde bei der Entscheidungsfindung.
  15. Die belangte Behörde nahm die Beschwerde zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um die Erstellung eines Gutachtens aufgrund der Aktenlage zu ersuchen. In deren Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 10.01.2022 kam die befasste medizinische Sachverständige aus dem Fachbereichen der Unfallchirurgie und Allgemeinmedizin zum Ergebnis, dass auch die neu vorgelegten medizinischen Befunde zu keiner anderen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung führen würden. Die Leiden seien korrekt eingestuft, es würden keine Befunde über eine Lebererkrankung vorliegen. Hinschtlich des Hallux valgus und des Knickfüßes sei kein behinderungsrelevantes Ausmaß objektivierbar. Bei einem Zustand nach Leistungsbruchoperation rechts ohne Nachweis eines Rezidivs sei kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar.
  16. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin dieses Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 13.01.2022 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte dieser eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein.
  17. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde am 20.01.2022 telefonisch mit, dass sie keine Stellungnahme abgeben werde und ersuchte, die Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sie beabsichtige einen Vorlageantrag zu stellen.
  18. Mit Bescheid vom 20.01.2022 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde ab. Die belangte Behörde schloss diesem Bescheid das genannte Aktengutachten in Kopie an.
  19. Die Beschwerdeführerin erstattete mit E-Mailnachricht vom 06.02.2022 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie aus, dass sie mit der Einstufung des Behindertengrades trotz Beschwerde nicht einverstanden sei. Betreffend ihres Knies sei ihr des Öfteren eine dritte Operation empfohlen worden, jedoch ohne Erfolgsgarantie. Sie könne ihr Gelenk im Sitzen und im Liegen ohne Schmerzen bewegen, nicht jedoch im Stehen, aufgrund der Belastung habe sie Schmerzen bei jedem Schritt. Beim Spazieren benötige sie einen Spazierstock. Es liege eine Höhendifferenz des Hüftgelenkes von 1,5 cm vor und es werde gerichtlich zu klären sein, ob dies der Norm entspreche und nicht – wie festgestellt – gering sei, denn sonst bräuchte sie ja keine orthopädischen Schuhe. Sie bitte auch, den Befund genauer zu lesen, es seien nicht 14 Stufen bis zum Lift, sondern 14 Stufen bis zu ihrer Haustüre. Zum Thema Hallux valgus Knickfuß, es schmerze der linke Fuß massiv und aufgrund der aktuellen COVID Situation sei es momentan nicht möglich, einen Operationstermin zu bekommen. Zur Hiatushernie – diese sei drei Mal operiert worden. Eine weitere Operation sei empfohlen, aufgrund der aktuellen COVID Situation bekomme sie derzeit keinen Operationstermin. Sie müsse sich deswegen in regelmäßigen Abständen nachts übergeben und dadurch leide sie seit langem unter massivsten Schlafstörungen – genau genommen seit drei Jahren (siehe Medikamentenliste – Halcion). Es stimme nicht, dass keine Befunde über die Lebererkrankung vorgelegte worden seien. Sie habe zwei Laborbefunde und eine Berufsunfähigkeitsanzeige über eine Hepatitis Erkrankung der Klinik XXXX vorgelegt. Allerdings habe ihr im Jahr 1973 das Australia-Antigen gefehlt. Die Medizin habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass es Hepatis C gebe, weswegen das Ganze im Sande verlaufen sei. Ihr sei die Erkrankung mit langem Leiden erst durch die zwei Laborbefunde aus den Jahren 2001 und 2012 bestätigt worden. Es stimme nicht, dass keine Befunde über die Lebererkrankung vorgelegte worden seien. Sie habe zwei Laborbefunde und eine Berufsunfähigkeitsanzeige über eine Hepatitis Erkrankung der Klinik römisch 40 vorgelegt. Allerdings habe ihr im Jahr 1973 das Australia-Antigen gefehlt. Die Medizin habe bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass es Hepatis C gebe, weswegen das Ganze im Sande verlaufen sei. Ihr sei die Erkrankung mit langem Leiden erst durch die zwei Laborbefunde aus den Jahren 2001 und 2012 bestätigt worden. Bezüglich des Rezidivs einer Leistenhernie – sie habe knapp drei Jahre nichts tragen könne. Mit der Hiatushernie aktuell immer noch nur maximal 5 kg. Hinsichtlich der Palladium, Nickel und Formaldehydallergie – einer anerkannten Berufskrankheit – seien nach jedem Krankenhausaufenthalt seien massive Ekzeme aufgetreten. Sie sei momentan nicht symptomfrei, denn sonst müsste sie keine Cortisonsalbe verwenden. Die 10 cm lange Narbe an ihrer rechten Leiste habe nicht mit einer Gebärmutterentfernung zu tun, diese werde vaginal durchgeführt und hinterlasse keine Narben. Anschließend sei noch zu sagen, dass sie Blutdruckmittel täglich einnehmen müsse. Im Gutachten sei dazu nichts angeführt, es sei auch kein Blutdruck gemessen worden. Die Medikamentenliste sei schließlich handschriftlich von ihrem Hausarzt einen Tag vor dem Erstgutachten erstellt worden. Sie ersuche um Weiterleitung an das Bundesverwaltungsgericht.
  20. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 07.02.2022 vor, wo dieser am 08.02.2022 einlangte.
  21. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2022 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses langte am 30.08.2021 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Anamnese: Letzte Begutachtung 27.05.2019 1 Knietotalendoprothese rechts 30% 2 Hüftgelenksarthrose rechts mehr als links 30% 3 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule 20% 4 Palladium, Nickel und Formaldehydallergie 10% Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zwischenanamnese seit 2019: 07/2019 Hüftkopfnekrose rechts, Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts, Leistenbruchoperation rechts 2019 und OP eines Rezidiv 8/
  23. Hiatushernienoperation 2019 (
  24. OP), Rezidiv, keine OP. 2020 4 x Augenoperation (Katarakt, Linsenoperation). Schilddrüsenadenom07 aus 2019, Hüftkopfnekrose rechts, Implantation einer Hüft-Totalendoprothese rechts, Leistenbruchoperation rechts 2019 und OP eines Rezidiv 8 aus 2021,. Hiatushernienoperation 2019 (
  25. OP), Rezidiv, keine OP. 2020 4 x Augenoperation (Katarakt, Linsenoperation). Schilddrüsenadenom Derzeitige Beschwerden: „Beschwerden habe ich vor allem im rechten Knie und in der rechten Hüfte, das rechte Knie wurde zweimal operiert, das linke Knie wurde nicht operiert. Nehme Schmerzmittel bei Bedarf, Novalgin, Parkemed. Jeder Schritt tut weh. Schmerzen auch im linken Fuß, Hallux valgus und Verletzung der linken Kleinzehe vor vielen Jahren. Orthopädische Schuhe sind bestellt, derzeit Freizeitschuhe mit Längenausgleich links +1,5 cm. Habe immer wieder saures Aufstoßen, muss erhöht schlafen, teilweise kommt in der Nacht mit dem Husten das Essen hoch, wenn ich nach 5 Uhr noch etwas esse." Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Blopress plus, Nexium, Halcion, Cortisonsalbe, Parkemed, Novalgin, Augentropfen täglich. Allergie: Palladium, Nickel und Formaldehydallergie. Nikotin: 0 Hilfsmittel: 0 Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , 1190 Wien.Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , 1190 Wien. Sozialanamnese: Verwitwet, keine Kinder, lebt alleine in Wohnung im
  26. Stockwerk mit Lift und 14 Stufen bis zur Wohnungstür. Berufsanamnese: pensionierte Intensivschwester. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Bericht 02.08.2021 (Hernia ing indirekta dext. rez. autonomes SD Adenom Hiatushernie Therapie: OP nach Lichtenstein) Gastroskopiebefund, 03.08.2021 (Fundoplikation Axiale Hiatushernie, Refluxösophagitis Grad Il (nach Savary Miller). Breitbasiger Polyp im dist. Magenkorpus. Diffuse Rötung der Schleimhaut im Magen Empfehlung: PPi 40mg 1x1 Operative Versorgung des Hernienrezidives empfohlen Ösophagus: Axiale Hiatushernie. Hiatushernienrezidiv. Im distalen Ösophagus mehrere in einem Teil der Zirkumferenz konfluierende, rötliche, fleckförmig und streifig ausgeprägte, flache Schleimhautdefekte, einer Refluxösophagitis Grad II nach Savary und Miller entsprechend. Magen: Im dist. Magenkorpus ein einzelner breitbasiger, max. 9 mm großer Polyp mit einer erodierten Oberfläche. Komplette Polypektomie in mehreren Stücken. Anschließende Bergung des Polypen. Zur Blutungsprophylaxe wurde 1 Klipp gesetzt. Im Antrum eine diffuse Rötung der Schleimhaut. Duodenum: Regelrechte Schleimhautverhältnisse im Bulbus duodeni und im absteigenden Duodenum.)Gastroskopiebefund, 03.08.2021 (Fundoplikation Axiale Hiatushernie, Refluxösophagitis Grad römisch eins l (nach Savary Miller). Breitbasiger Polyp im dist. Magenkorpus. Diffuse Rötung der Schleimhaut im Magen Empfehlung: PPi 40mg 1x1 Operative Versorgung des Hernienrezidives empfohlen Ösophagus: Axiale Hiatushernie. Hiatushernienrezidiv. Im distalen Ösophagus mehrere in einem Teil der Zirkumferenz konfluierende, rötliche, fleckförmig und streifig ausgeprägte, flache Schleimhautdefekte, einer Refluxösophagitis Grad römisch zwei nach Savary und Miller entsprechend. Magen: Im dist. Magenkorpus ein einzelner breitbasiger, max. 9 mm großer Polyp mit einer erodierten Oberfläche. Komplette Polypektomie in mehreren Stücken. Anschließende Bergung des Polypen. Zur Blutungsprophylaxe wurde 1 Klipp gesetzt. Im Antrum eine diffuse Rötung der Schleimhaut. Duodenum: Regelrechte Schleimhautverhältnisse im Bulbus duodeni und im absteigenden Duodenum.) MRT Hüftgelenk links, 04.07.2021 (Einliegende Hüft-TEP rechts mit entsprechenden Suszeptibilitätsartefakten. Linksseitig zeigt sich eine reguläre Konfiguration des Femurkopfes, ohne Deformierung/Abflachung, ohne Frakturlinie bzw. Knochenmarködem; insgesamt keine Zeichen einer Femurkopfnekrose links. Zeichen einer leichtgradigen Koxarthrose links mit subchondraler Sklerose im Bereich des Acetabulumdaches und mit winziger knöcherner Zuschärfung an der Fovea capitis femoris sowie am Pfannendacherker. Kein Hüftgelenkserguss links. Hingegen zeigt sich eine relativ umschriebene Flüssigkeitsformation links am Trochanter major, mit einer kraniokaudalen Ausdehnung von etwa 4 cm und mit einer Breite von ca. 2 cm, passend zu einer Bursitis trochanterica. Leichte Symphysengelenksarthrose. Mitdargestelite Leistenhernie rechts mit Vorwölbung einer Dünndarmschlinge (Bruchsack beträgt etwa 4 cm, die Bruchpforte beträgt ca. 1,8 cm). Bild einer deutlichen blanden Sigmadivertikulose.) Prof. Dr. Rainer XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, 29.07.2021 (Knietotalendoprothese rechts 2010, 2012 Prothesenwechsel. 2019 Hüfttotalendoprothese rechts. Beinlängendifferenz. Hochgradiger Knickfuß mit Hallux valgus und Luxation der
  27. Zehe links, auf orthopädischen Schuh immer angewiesen. Zustand nach Leistenhernienoperation rechts. Sekundäre Skoliose durch die Beinlängendifferenz)Prof. Dr. Rainer römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, 29.07.2021 (Knietotalendoprothese rechts 2010, 2012 Prothesenwechsel. 2019 Hüfttotalendoprothese rechts. Beinlängendifferenz. Hochgradiger Knickfuß mit Hallux valgus und Luxation der
  28. Zehe links, auf orthopädischen Schuh immer angewiesen. Zustand nach Leistenhernienoperation rechts. Sekundäre Skoliose durch die Beinlängendifferenz) Röntgen Beckenübersicht, 12.05.2021 (Bildvergleich mit einer Voruntersuchung vom 13.4.
  29. Zwischenzeitlich Prothesenerweiterung mit bds. einem langen Schaftanteil. 5 mm breite Aufhellung mit Randsklerosierung DD Prothesenlockerung? Mäßige Varusgonarthrosezeichen links. Mäßiggradige Retropateilararthrose links) OP Bericht, 08.11.2019 (Inkarzerierte Femoralhernie rechts Bruchlückenverschluss mit Fasziendoppelung im Bereich der rechten Femoralregion) Entlassungsbrief, 02.09.2019 (Rezidiv einer Hiatushernie bei Toupet-Fundoplikation. Komplette postoperative Stenose der neu angelegten Fundoplikation. Durchgeführte Maßnahmen I. Neuanlage der Hiatusraffung mit Neuanlage der Fundoplikation. II. Revisionsoperation, Auflassung der Hiatusraffung und Neuanlage der Hiatusraffung bei kompletter Stenose postoperativ)Entlassungsbrief, 02.09.2019 (Rezidiv einer Hiatushernie bei Toupet-Fundoplikation. Komplette postoperative Stenose der neu angelegten Fundoplikation. Durchgeführte Maßnahmen römisch eins. Neuanlage der Hiatusraffung mit Neuanlage der Fundoplikation. römisch zwei. Revisionsoperation, Auflassung der Hiatusraffung und Neuanlage der Hiatusraffung bei kompletter Stenose postoperativ) OP Bericht, 11.08.2019 (Revision des Hiatus mit Auflassen der vorderen Hiatusraffungsnaht und Neuanlage der Hiatusraffungsnaht sowie Pexie des distalen Oesophagus an die Hiatusmuskulatur) Operation am 17.07.2019 (Hüftkopfnekrose rechts Implantation einer Hüft- Totalendoprothese rechts) Abteilung für Orthopädie, 29.
  30. 2019 (Oesophagitis bei Hiatushernie St.p. K-TEP bds., St.p. Hepatitis C 1973 St.p. Hiatushernien-OP St.p. Hysterektomie Hüft-TEP rechts) Ambulanzkarte XXXX , 14.02.2019 (MR der Hüfte deutl. KMÖ im Schenkelhals, geringer Kopf, llomedintherapie Entlastung im 3-P-Gang für 4 Wochen)Ambulanzkarte römisch 40 , 14.02.2019 (MR der Hüfte deutl. KMÖ im Schenkelhals, geringer Kopf, llomedintherapie Entlastung im 3-P-Gang für 4 Wochen) MR Befund LWS, 22.02.2012 XXXX (Osteochondrose L2/3 Pseudorethrolisthese L2 ggü. L3 in um 0,4cm)MR Befund LWS, 22.02.2012 römisch 40 (Osteochondrose L2/3 Pseudorethrolisthese L2 ggü. L3 in um 0,4cm) Patientenbrief der Privatklinik XXXX , 06.08.2021 (Hernia ing indirekta dext. rez. autonomes SD Adenom Hitushernie Therapie: Bruchlückenverschluß rechts nach Lichtenstein Abklärung)Patientenbrief der Privatklinik römisch 40 , 06.08.2021 (Hernia ing indirekta dext. rez. autonomes SD Adenom Hitushernie Therapie: Bruchlückenverschluß rechts nach Lichtenstein Abklärung) Auszug aus der Krankengeschichte XXXX (Prof. Dr. K. XXXX ) Diagnose Hepatitis vom 21.04.1973Auszug aus der Krankengeschichte römisch 40 (Prof. Dr. K. römisch 40 ) Diagnose Hepatitis vom 21.04.1973 Laborbefund der Privatklinik XXXX , 06.11.2001 (Hepatitis-C-Virus-AK-12 pos)Laborbefund der Privatklinik römisch 40 , 06.11.2001 (Hepatitis-C-Virus-AK-12 pos) Laborbefund von Klinischen Institut für Labormedizin, 06.03.2012 (PCR Hepatitis-C-Virus RNS quant. neg.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 67a Ernährungszustand: gut Größe: 165,00 cm Gewicht: 70,00 kg Klinischer Status - Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch. Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: mehrere kleine Narben, klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar. Integument: unauffällig. Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänderin. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, Radialispulse beidseits tastbar, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Hocken ist möglich. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge nicht ident, links -1,5 cm. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk rechts: Narbe bei Hüfttotalendoprothese, kein Stauchungsschmerz, kein Rotationsschmerz. Kniegelenk rechts: Narbe bei Knietotalendoprothese, geringgradige Umfangsvermehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, stabil, Patella mäßig verbacken, Krepitation. Fuß links: mäßig Hallux valgus.
  31. Zehe links: PIP-Gelenk medial instabil, aufklappbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits 0/110, IR/AR 10/0/35, Knie rechts 0/0/120, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Kein Hartspann. Geringgradig Klopfschmerz über der unteren LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich. BWS/LWS: FBA: -5 cm, in allen Ebenen frei beweglich. Lasegue bds. negativ, geprüfte Muskeleigenreflexe seitengleich mittellebhaft auslösbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Freizeitschuhen mit Längenausgleich links +1,5 cm (Schuhzurichtung und Einlagen), das Gangbild ist geringgradig rechts hinkend, Trendelenburg negativ. Bewegungsabläufe nicht eingeschränkt. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
  32. Knietotalendoprothese rechts
  33. Hiatushernie, Zustand nach OP, Rezidiv, Refluxösophagitis Grad II
  34. Hiatushernie, Zustand nach OP, Rezidiv, Refluxösophagitis Grad römisch zwei
  35. Hüfttotalendoprothese rechts, beginnende Hüftgelenksarthrose links
  36. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
  37. Palladium, Nickel und Formaldehydallergie
  38. Entfernung der Gebärmutter Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
  39. Beweiswürdigung: Die Feststellungen hinsichtlich der Antragsstellung basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2021, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.10.2021 samt ergänzenden Aktengutachten vom 10.01.
  40. Darin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die medizinische Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen; die Gesundheitsschädigungen sind nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Die Sachverständige geht in ihrem Aktengutachten vom 10.01.2022 ausführlich auf sämtliche Einwendungen und neu vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in der Beschwerde ein. Wenn die Beschwerdeführerin sowohl in ihrer Stellungnahme vom 28.10.2021, als auch in deren Beschwerde und auch im Vorlageantrag vorbringt, dass bei der Beurteilung des Grades der Behinderung nicht berücksichtigt worden sei, dass sie im
  41. Stock lebe, und sie vom Lift noch 14 Stufen bis zu ihrer Wohnungstüre zu bewältigen habe, was mit großen Schmerzen verbunden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die persönlichen Wohnverhältnisse der Beschwerdeführerin für die Beurteilung des Grades der Behinderung nicht von Relevanz sind. Ausschlaggebend hierfür sind, wie dies die medizinische Sachverständige in deren Aktengutachten vom 10.01.2022 richtig ausführte, ausschließlich die durch die Erkrankungen und Leidenszustände verursachten Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des rechten Knies, bei welchem die Beschwerdeführerin eine Knietotalendoprothese rechts hat, stellte die medizinische Sachverständige bei der persönlichen Untersuchung am 13.10.2021 fest, dass eine Narbe am Knie sichtbar ist, eine geringgradige Umfangsvermehrung besteht, wobei keine Überwärmung, welche auf eine Entzündung hinweisen würde, besteht und kein Erguss feststellbar ist. Das Knie ist stabil, die Patella ist mäßig verbacken, es besteht Krepitation, dh, dass ein Knirschen im Knie vorhanden ist. Dieser Befund deckt sich auch mit den von der Beschwerdeführerin zum Knie vorgelegten Befunden. Die von der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag beschriebenen rezidivierenden Beschwerden beim rechten Knie sind bei einem derartigen Befund plausibel und nachvollziehbar, bedingen jedoch keinen höheren Grad der Behinderung, zumal trotzdem eine gute Beweglichkeit gegeben ist und kein Reizerguss vorliegt. Zur Beinlängendifferenz von 1,5 cm ist auszuführen, dass diese erst am 3 Zentimeter bis 8 Zentimeter nach Position 02.05.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung einen Grad der Behinderung von 20 % bis 40 % bedingen würde. Eine Beinverkürzung unter 3 Zentimeter ist nach Position 02.02.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 % einzustufen. Im Sinne der Einschätzungsverordnung nahm die beigezogene medizinische Sachverständige daher richtigerweise eine geringgradige Beinlängendifferenz an, welche sie bei Leiden 3 mitberücksichtigte. Es ist der medizinischen Sachverständigen zu folgen, wenn diese keinen Grad der Behinderung für den bei der Beschwerdeführerin festgestellten Hallux valgus und Knickfuß feststellte. Es konnten von der medizinischen Sachverständigen bei der Untersuchung am 13.10.2021 keine behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen, welche einen Zusammenhang mit dieser Fußfehlstellung haben könnten, festgestellt werden. Die Hiatushernie samt den damit verbundenen Funktionseinschränkungen wurde von der medizinischen Sachverständigen entsprechend den vorgelegten medizinischen Befunden und auch dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin berücksichtigt. Insbesondere sind auch die Refluxbeschwerden und die Schleimhauterosionen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin vermochte zu diesem Leiden nicht darzutun, weswegen eine höhere Einschätzung dieses ohnehin mit einem Grad der Behinderung von 30% sehr hoch eingestuften Leidens vorzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Lebererkrankung legt diese keine aktuellen Befunde vor, welche dieses Leiden medizinisch objektivieren würden. Die Beschwerdeführerin führt selbst im Vorlageantragt aus, dass sie zwei Laborbefunde aus dem Jahr 2001 und 2012 vorlege. Nachdem sie auch ausführt, dass „das Ganze im Sande verlaufen ist“, ist davon auszugehen, dass sie aktuell unter keinen Funktionseinschränkungen aufgrund einer Lebererkrankung leidet. Sollte die Beschwerdeführerin Beschwerden wegen ihrer Leber haben, so müsste diese für eine Einstufung nach der Anlage der Einschätzungsverordnung aktuelle medizinische Befunde hierzu vorlegen. Hinsichtlich der Leistenhernie konnte trotz des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin für einen Zeitraum von drei Jahren keine Lasten tragen konnte, aktuell von der medizinischen Sachverständigen kein behinderungsrelevantes Leiden objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren Allergien vor, welche Beschwerden sie hat, legte jedoch nicht dar, welche Leidenszustände bei ihr länger als sechs Monate andauern. Der Umstand, dass nach einem Krankenhausaufenthalt für eine Zeit Ekzeme auftreten, bedingt noch keine Erhöhung des Grades der Behinderung. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein blutdruckregulierendes Medikament einnimmt, wurde von der medizinischen Sachverständigen in deren Gutachten bei der Medikamentenliste entsprechend berücksichtigt. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund eines erhöhten Blutdruckes Beschwerden hat, ist durch keinen von ihr vorgelegten medizinischen Befund objektiviert. Die Beschwerdeführerin gab auch bei der Anamnese keine Beschwerden mit dem Blutdruck bekannt, vielmehr erstattete sie erstmals im Vorlageantrag hierzu ein Vorbringen. Auch bei diesem Leiden wird es bei der Beschwerdeführerin liegen, einen entsprechenden medizinischen Befund bzw. eine Messtabelle ihres Blutdruckes über einen längeren Zeitraum vorzulegen. Dazu sei ausgeführt, dass eine leichte Hypertonie nach Position 05.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 10 % und eine mäßige Hypertonie nach Position 05.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % festzustellen ist. Selbst bei Bestehen einer mäßigen Hypertonie, für welche keine medizinischen Befunde vorliegen, hätte dies keine Auswirkungen auf den Gesamtgrad der Behinderung gehabt. Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin ist damit den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht und damit insbesondere auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgericht bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten vom 13.10.2021 samt ergänzenden Aktengutachten vom 10.01.
  42. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  43. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  44. Zur Entscheidung in der Sache Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten: „§ 40

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn„§ 40
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder …
  4. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. … § 42
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. … § 45
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. § 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung beträgt 12 Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.“ Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1 Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.,
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ...“ Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Beim Leiden 1 der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Knietotalendoprothese rechts, welche die medizinische Sachverständige richtig nach Position 02.05.20 der Anlage der Einschätzungsverordnung als Funktionseinschränkung mittleren Grades mit einem Grad der Behinderung 30% einstufte. Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist eine Hiatushernie, Zustand nach OP, Rezidiv, Refluxösophagitis Grad II, welche die medizinische Sachverständige richtig nach Position 07.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte.Das Leiden 2 der Beschwerdeführerin ist eine Hiatushernie, Zustand nach OP, Rezidiv, Refluxösophagitis Grad römisch zwei, welche die medizinische Sachverständige richtig nach Position 07.03.05 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % einstufte. Das Leiden 3 der Beschwerdeführerin ist die Hüfttotalendoprothese rechts samt beginnender Hüftgelenksarthrose links, welche die medizinische Sachverständige richtig im unteren Rahmensatz der Position 02.05.08 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 20 % einstufte, da ein gutes funktionelles Ergebnis rechts und keine relevanten funktionellen Einschränkungen links bestehen. Die geringgradige Beinlängendifferenz von 1,5 cm ist dabei mitberücksichtigt. Beim Leiden 4 der Beschwerdeführerin handelt es sich um degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welche die medizinische Sachverständige richtig im oberen Rahmensatz der Position 02.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 20 % einstufte, da radiologisch fortgeschrittene degenerative Veränderungen bestehen, welche jedoch nur geringe Beweglichkeitseinschränkungen nach sich ziehen. Das Leiden 5 der Beschwerdeführerin ist eine Palladium-, Nickel- und Formaldehydallergie, welche die medizinische Sachverständige richtig Position 01.01.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10% einstufte, weil unter Allergenkarenz keine Symptome bestehen. Das Leiden 6 der Beschwerdeführerin ist die Entfernung der Gebärmutter, welche die medizinische Sachverständige richtig Position 08.03.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung 10% einstufte. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
  1. (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 13.10.2021, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag samt Aktengutachten vom 10.01.2022 zu Grunde gelegt. Der medizinische Sachverständige stellt in diesen Sachverständigengutachten fest, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird, da ein maßgebliches Zusatzleiden vorliegt. Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht, woraus sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde und vorgebrachten Beschwerdegründe waren nicht geeignet, die durch die medizinischen Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes zu belegen. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, aktuell nicht erfüllt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
  2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere auf die von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, die auf einer persönlichen Untersuchung beruhen, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingehen, und welchen die Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. Beide Parteien haben keinen Verhandlungsantrag gestellt. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W261.2251459.1.00

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