Obsah (15)
§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 75§§ 57§ 52§ 55§§ 127§ 46§§ 15§ 83§ 46a§ 9RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW277 1439281-3 SpruchW277 1439281-3/25E, W277 1439281-3/25E W277 1439284-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN D
§ 54i
Vm §55 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 wird XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX und XXXX die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 54, in Verbindung mit §55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 wird römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 die „Aufenthaltsberechtigung Plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. II. Der Spruchpunkt IV. der belangten Bescheide wird ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch vier. der belangten Bescheide wird ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), XXXX , geb. XXXX . Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1), römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge: BF2), römisch 40 , geb. römisch 40 . Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bezeichnet. Der Verwaltungsakt der BF1 betreffend ihr erstes Asylverfahren im Bundesgebiet wird in gegenständlichem Erkenntnis als „Akt 1 der BF1“, betreffend ihr zweites Asylverfahren im Bundesgebiet als „Akt 2 der BF1“ angeführt. Der Verwaltungsakt zu XXXX wird als „Akt 3 der BF1“ angeführt. Gleichermaßen wird in gegenständlichem Erkenntnis der Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren der BF2 als „Akt 1 der BF2“ und der Verwaltungsakt betreffend das zweite Asylverfahren der BF2 als „Akt 2 der BF2“ angeführt. Der Verwaltungsakt der BF1 betreffend ihr erstes Asylverfahren im Bundesgebiet wird in gegenständlichem Erkenntnis als „Akt 1 der BF1“, betreffend ihr zweites Asylverfahren im Bundesgebiet als „Akt 2 der BF1“ angeführt. Der Verwaltungsakt zu römisch 40 wird als „Akt 3 der BF1“ angeführt. Gleichermaßen wird in gegenständlichem Erkenntnis der Verwaltungsakt betreffend das erste Asylverfahren der BF2 als „Akt 1 der BF2“ und der Verwaltungsakt betreffend das zweite Asylverfahren der BF2 als „Akt 2 der BF2“ angeführt.
- Erstes (rechtskräftig abgeschlossenes) Asylverfahren im Bundesgebiet 1.
- Am XXXX stellten die BF1 unter dem Namen „ XXXX , sowie XXXX für sich, sowie als deren gesetzliche Vertreter für ihre drei minderjährigen Töchter unter Verwendung der Namen „ XXXX “, „ XXXX “ und „ XXXX “ ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus XXXX zu stammen und der Volksgruppe der XXXX anzugehören.1.
- Am römisch 40 stellten die BF1 unter dem Namen „ römisch 40 , sowie römisch 40 für sich, sowie als deren gesetzliche Vertreter für ihre drei minderjährigen Töchter unter Verwendung der Namen „ römisch 40 “, „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Sie gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation zu sein, aus römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der römisch 40 anzugehören. In der Erstbefragung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am XXXX gab die BF1 an, dass sie bei der Antragstellung den Namen „ XXXX “ angegeben habe, da sie „ XXXX “ genannt werde, und sich mit diesem Namen auch vorstellen würde (Akt 1 der BF1 AS 11ff). Ihr Reisepass laute auf den Vornamen „ XXXX . Die BF1 gab weiters an, dass ihr Geburtsname „ XXXX “ laute. Ihr Reisepass und weitere Dokumente seien am Weg nach Österreich „verloren gegangen“.In der Erstbefragung die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts am römisch 40 gab die BF1 an, dass sie bei der Antragstellung den Namen „ römisch 40 “ angegeben habe, da sie „ römisch 40 “ genannt werde, und sich mit diesem Namen auch vorstellen würde (Akt 1 der BF1 AS 11ff). Ihr Reisepass laute auf den Vornamen „ römisch 40 . Die BF1 gab weiters an, dass ihr Geburtsname „ römisch 40 “ laute. Ihr Reisepass und weitere Dokumente seien am Weg nach Österreich „verloren gegangen“. Die BF1 sei am XXXX in XXXX geboren und der muslimischen Glaubensrichtung, sowie der Volksgruppe der XXXX zugehörig. Sie spreche XXXX und Russisch. Sie habe von XXXX bis XXXX die „Grundschule Nr. 4“ und von XXXX bis XXXX die Universität in XXXX besucht. Ihr zuletzt ausgeübter Beruf im Herkunftsstaat sei Hausfrau gewesen (Akt 1 der BF1 AS 13). Ihre letzte Wohndresse in der Russische Föderation laute „ XXXX - XXXX “.Die BF1 sei am römisch 40 in römisch 40 geboren und der muslimischen Glaubensrichtung, sowie der Volksgruppe der römisch 40 zugehörig. Sie spreche römisch 40 und Russisch. Sie habe von römisch 40 bis römisch 40 die „Grundschule Nr. 4“ und von römisch 40 bis römisch 40 die Universität in römisch 40 besucht. Ihr zuletzt ausgeübter Beruf im Herkunftsstaat sei Hausfrau gewesen (Akt 1 der BF1 AS 13). Ihre letzte Wohndresse in der Russische Föderation laute „ römisch 40 - römisch 40 “. Ihr Vater namens XXXX , ihre Mutter namens XXXX und ihre Brüder namens XXXX würden in XXXX , „ XXXX “ leben. Ihre Schwester namens XXXX lebe in XXXX (Akt 1 der BF1 AS 15). Ihr Vater namens römisch 40 , ihre Mutter namens römisch 40 und ihre Brüder namens römisch 40 würden in römisch 40 , „ römisch 40 “ leben. Ihre Schwester namens römisch 40 lebe in römisch 40 (Akt 1 der BF1 AS 15). Die BF1 sei traditionell und standesamtlich mit XXXX verheiratet.Die BF1 sei traditionell und standesamtlich mit römisch 40 verheiratet. Der Entschluss betreffend ihre Ausreise aus der Russischen Föderation sei von ihrem Ehemann ausgegangen. Am XXXX habe er ihr gesagt, dass sie die Sachen packen müsse und am selben Tag hätten sie mit dem Bus den Herkunftsstaat verlassen. Es sei „so üblich, dass wenn der Mann etwas sagt, die Frau dem Folge zu leisten hat“. Ihr Ehemann sei ein verschlossener Mensch und rede nicht viel. In letzter Zeit seien unbekannte Männer gekommen zu ihnen und ihr Ehemann wäre niedergeschlagen. Ihre Reisebewegung hätten sie von XXXX begonnen (Akt 1 der BF1 AS 17). Der Entschluss betreffend ihre Ausreise aus der Russischen Föderation sei von ihrem Ehemann ausgegangen. Am römisch 40 habe er ihr gesagt, dass sie die Sachen packen müsse und am selben Tag hätten sie mit dem Bus den Herkunftsstaat verlassen. Es sei „so üblich, dass wenn der Mann etwas sagt, die Frau dem Folge zu leisten hat“. Ihr Ehemann sei ein verschlossener Mensch und rede nicht viel. In letzter Zeit seien unbekannte Männer gekommen zu ihnen und ihr Ehemann wäre niedergeschlagen. Ihre Reisebewegung hätten sie von römisch 40 begonnen (Akt 1 der BF1 AS 17). Sie selbst habe keine Fluchtgründe oder sonstige Gründe den Herkunftsstaat zu verlassen. Diese Angabe würde auch für ihre Kinder „ XXXX “ gelten.Sie selbst habe keine Fluchtgründe oder sonstige Gründe den Herkunftsstaat zu verlassen. Diese Angabe würde auch für ihre Kinder „ römisch 40 “ gelten. Weiters gab sie an, dass sie und ihre Familienangehörigen „zu Hause nichts angestellt“ hätten. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an, dass sie Angst habe, nach Hause zu fahren, weil die Sicherheitslage in ihrer Heimat immer schlechter werde. Dies sei aber nicht ihr Fluchtgrund, sondern handle es sich lediglich um eine Befürchtung (Akt 1 der BF1 AS 25). 1.
- Am XXXX wurde der BF1 mitgeteilt, dass Konsultationen mit XXXX im Sinne der Dublin II-Verordnung geführt wurden und aus diesem Grund die im § 28 AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte (Akt 1 der BF1 AS 37).1.
- Am römisch 40 wurde der BF1 mitgeteilt, dass Konsultationen mit römisch 40 im Sinne der Dublin II-Verordnung geführt wurden und aus diesem Grund die im Paragraph 28, AsylG 2005 normierte 20-Tages-Frist nicht gelte (Akt 1 der BF1 AS 37). 1.
- Am XXXX wurde die BF1 beim damaligen Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF1 im Wesentlichen an, gesund zu sein. Sie sei in XXXX geboren, jedoch würde in ihrer Geburtsurkunde XXXX als Geburtsort angeführt sein, weil ihre Mutter sie in XXXX nicht registriert hätte. Die BF1 hätte bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat immer in XXXX gelebt, ebendort von XXXX die Grundschule, und von XXXX eine Universität bzw. die moderne humanistische Akademie in XXXX besucht. Sie habe ein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen. Weiters gab sie an, dass ihr Abschluss nicht als Hochschulabschluss gewertet worden sei. Sie habe ein Bachelor-Diplom als Wirtschaftswissenschaftlerin. Mit diesem Diplom dürften sie in jedem Land der EU arbeiten.1.
- Am römisch 40 wurde die BF1 beim damaligen Bundesasylamt (in der Folge: BAA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab die BF1 im Wesentlichen an, gesund zu sein. Sie sei in römisch 40 geboren, jedoch würde in ihrer Geburtsurkunde römisch 40 als Geburtsort angeführt sein, weil ihre Mutter sie in römisch 40 nicht registriert hätte. Die BF1 hätte bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat immer in römisch 40 gelebt, ebendort von römisch 40 die Grundschule, und von römisch 40 eine Universität bzw. die moderne humanistische Akademie in römisch 40 besucht. Sie habe ein Bachelorstudium in Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen. Weiters gab sie an, dass ihr Abschluss nicht als Hochschulabschluss gewertet worden sei. Sie habe ein Bachelor-Diplom als Wirtschaftswissenschaftlerin. Mit diesem Diplom dürften sie in jedem Land der EU arbeiten. Im Herkunftsstaat habe ihr Vater bis zu ihrer Hochzeit im XXXX für die Familie gesorgt, danach sei ihr Lebensunterhalt von ihrem Ehemann durch seine berufliche Tätigkeit auf Baustellen und Gelegenheitsjobs finanziert worden. Weiters habe ihr Ehemann auf einem Friedhof Fliesen verlegt. Weiters gab sie an, dass es in letzter Zeit schwierig gewesen sei, weil ihr Ehemann im Herkunftsstaat „keine Arbeit“ gab und der Ehemann „Aufträge“ erhalten habe. Die BF1 sei zuletzt Hausfrau gewesen. Weiters habe die Mutter der BF1 und ihre Kernfamilie mit Ersparnissen unterstützt. Die Eltern seien „wohlhabender“ und könnten ihr und ihrer Kernfamilie „helfen“. Weiters gab sie an, dass ihr Ehemann gut verdient habe und sie Ersparnisse gehabt hätten.Im Herkunftsstaat habe ihr Vater bis zu ihrer Hochzeit im römisch 40 für die Familie gesorgt, danach sei ihr Lebensunterhalt von ihrem Ehemann durch seine berufliche Tätigkeit auf Baustellen und Gelegenheitsjobs finanziert worden. Weiters habe ihr Ehemann auf einem Friedhof Fliesen verlegt. Weiters gab sie an, dass es in letzter Zeit schwierig gewesen sei, weil ihr Ehemann im Herkunftsstaat „keine Arbeit“ gab und der Ehemann „Aufträge“ erhalten habe. Die BF1 sei zuletzt Hausfrau gewesen. Weiters habe die Mutter der BF1 und ihre Kernfamilie mit Ersparnissen unterstützt. Die Eltern seien „wohlhabender“ und könnten ihr und ihrer Kernfamilie „helfen“. Weiters gab sie an, dass ihr Ehemann gut verdient habe und sie Ersparnisse gehabt hätten. Der Vater der BF1 habe ein Geschäft und bekomme weiters eine Invaliditätspension wegen neurologischer Probleme. Auch erhalte der Vater der BF1 die Invaliditätspension ihres geschiedenen Bruders XXXX . Ihr Bruder XXXX sei Taxifahrer. Ihre Großmutter mütterlicherseits namens XXXX wohne in XXXX , XXXX und lebe von einer staatlichen Pension. Ihr Onkel mütterlicherseits namens XXXX sei Autoelektriker und lebe bei der Großmutter. Zwei Tanten mütterlicherseits XXXX wohnen und beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Ein Onkel väterlicherseits namens XXXX würde im Baubereich tätig sein, sowie in XXXX in der XXXX leben. Der Vater der BF1 habe ein Geschäft und bekomme weiters eine Invaliditätspension wegen neurologischer Probleme. Auch erhalte der Vater der BF1 die Invaliditätspension ihres geschiedenen Bruders römisch 40 . Ihr Bruder römisch 40 sei Taxifahrer. Ihre Großmutter mütterlicherseits namens römisch 40 wohne in römisch 40 , römisch 40 und lebe von einer staatlichen Pension. Ihr Onkel mütterlicherseits namens römisch 40 sei Autoelektriker und lebe bei der Großmutter. Zwei Tanten mütterlicherseits römisch 40 wohnen und beruflichen Tätigkeiten nachgehen. Ein Onkel väterlicherseits namens römisch 40 würde im Baubereich tätig sein, sowie in römisch 40 in der römisch 40 leben. In dieser Siedlung hätte der Ehemann der BF1 vor ihrer Hochzeit ein kleines Haus gebaut, jedoch hätten sie dort fast nie gelebt. Weiters gab sie an, dass sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in den letzten drei Jahren in ihrem Haus in XXXX gewohnt hätten. Das Haus stehe jetzt leer und eine Freundin der Schwester ihres Ehemannes würde sie gegenwärtig darum kümmern. Manchmal würde auch die Schwester ihres Ehemannes zu dem Haus fahren.In dieser Siedlung hätte der Ehemann der BF1 vor ihrer Hochzeit ein kleines Haus gebaut, jedoch hätten sie dort fast nie gelebt. Weiters gab sie an, dass sie mit ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern in den letzten drei Jahren in ihrem Haus in römisch 40 gewohnt hätten. Das Haus stehe jetzt leer und eine Freundin der Schwester ihres Ehemannes würde sie gegenwärtig darum kümmern. Manchmal würde auch die Schwester ihres Ehemannes zu dem Haus fahren. Die Eltern ihres Ehemannes namens XXXX würden in XXXX leben und hätten ebendort eine Eigentumswohnung (Akt 1 der BF1, AS 69). Wenn ihr Ehemann „nicht in der Republik gewesen“ gewesen wäre, hätte die BF1 mit den Kindern ebendort einige Monate bzw. bei ihrer Mutter gewohnt. Die Schwester ihres Ehemannes namens XXXX habe zuletzt als Verkaufsmanagerin in einem Möbelgeschäft gearbeitet und wohne in XXXX . Auch habe der Ehemann der BF1 weitere Onkel und Tanten, welche in XXXX leben würden.Die Eltern ihres Ehemannes namens römisch 40 würden in römisch 40 leben und hätten ebendort eine Eigentumswohnung (Akt 1 der BF1, AS 69). Wenn ihr Ehemann „nicht in der Republik gewesen“ gewesen wäre, hätte die BF1 mit den Kindern ebendort einige Monate bzw. bei ihrer Mutter gewohnt. Die Schwester ihres Ehemannes namens römisch 40 habe zuletzt als Verkaufsmanagerin in einem Möbelgeschäft gearbeitet und wohne in römisch 40 . Auch habe der Ehemann der BF1 weitere Onkel und Tanten, welche in römisch 40 leben würden. Ihr Vater würde ihr ihren Führerschein, sowie den Führerschein von XXXX schicken. Sie und XXXX hätten bei der letzten Einvernahme einen falschen Namen angegeben, ihr richtiger Familienname laute XXXX bzw. XXXX , Ihr Geburtsname laute XXXX . Sie hätten Angst aufgrund ihres Familiennamens gefunden zu werden. Ihr Ehemann habe im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei gehabt und diese könne jeden über den FSB finden.Ihr Vater würde ihr ihren Führerschein, sowie den Führerschein von römisch 40 schicken. Sie und römisch 40 hätten bei der letzten Einvernahme einen falschen Namen angegeben, ihr richtiger Familienname laute römisch 40 bzw. römisch 40 , Ihr Geburtsname laute römisch 40 . Sie hätten Angst aufgrund ihres Familiennamens gefunden zu werden. Ihr Ehemann habe im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei gehabt und diese könne jeden über den FSB finden. Die BF1 und ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und die Familie sei wegen ihrem Ehemann in das Bundesgebiet eingereist. Die BF1 sei im Herkunftsstaat weder vorbestraft, noch inhaftiert worden. Sie hätte auch keine Probleme mit den Behörden gehabt (Akt 1 der BF1 AS 71). Sie selbst und ihre Kinder seien weiters im Herkunftsstaat auch nicht bedroht oder angegriffen worden (Akt 1 der BF1 AS 73). Ihr Ehemann habe „Probleme bekommen“, habe sie jedoch hierzu nicht eingeweiht. Sie habe gesehen, dass er beunruhigt gewesen sei. Weiters habe er gesagt, dass er immer Kopfschmerzen habe und es ihm nicht gut gehe. Weiters hätte der Ehemann nie Probleme mit der Polizei gehabt und sei sogar ein „höflicher Autofahrer“ gewesen. Darüber hinaus gab sie an, dass er Probleme wegen den Behörden und wegen der Religion gehabt hätte. Hiervon habe sie erst in Österreich nach der ersten Einvernahme erfahren. „Bei ihnen“ gebe es eine religiöse Sekte. Der Ehemann habe auch ein Problem wegen des Nachbar gehabt, weil „er sehr religiös“ gewesen sei und „in den Wald gegangen“ sei. Er hätte ihr hierzu jedoch gesagt, dass sie dies nicht zu wissen brauche. Die BF1 habe ein paar Mal „ein paar Männer mit Bärten“ gesehen. Da jedoch sehr viele Leute bei ihnen Bart tragen würden, habe sie dem keine Bedeutung beigemessen. Diese Männer seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten bei ihnen zu Hause Tee getrunken. Die BF1 habe nur den Tisch gedeckt, sei aber selbst nicht mehr dabei anwesend gewesen. Drei Tage vor der Ausreise, am XXXX , habe ihr Ehemann beschlossen, dass die Familie den Herkunftsstaat verlasse. Vor der Ausreise seien sie einige Tage in ihrem Haus in XXXX XXXX , geblieben und dann in die XXXX weitergereist. Die Ausreisekosten hätten ihr Ehemann, die Mutter der BF1 und andere Verwandte finanziert. Sie sei früher für Einkaufsfahrten nach XXXX gefahren, und habe daher einen Reisepass gehabt. Sie hätten glaublich die Tasche mit Dokumenten in der XXXX verloren.Drei Tage vor der Ausreise, am römisch 40 , habe ihr Ehemann beschlossen, dass die Familie den Herkunftsstaat verlasse. Vor der Ausreise seien sie einige Tage in ihrem Haus in römisch 40 römisch 40 , geblieben und dann in die römisch 40 weitergereist. Die Ausreisekosten hätten ihr Ehemann, die Mutter der BF1 und andere Verwandte finanziert. Sie sei früher für Einkaufsfahrten nach römisch 40 gefahren, und habe daher einen Reisepass gehabt. Sie hätten glaublich die Tasche mit Dokumenten in der römisch 40 verloren. Weiters gab sie an, nicht zu wissen wann und weshalb ihr Mann in XXXX gewesen sei. Er sei auch manchmal fortgefahren, er sei am Abend jedoch immer wieder nach Hause gekommen. Weiters gab sie an, nicht zu wissen wann und weshalb ihr Mann in römisch 40 gewesen sei. Er sei auch manchmal fortgefahren, er sei am Abend jedoch immer wieder nach Hause gekommen. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen befragt gab die BF1 an, dass sie „den Tod ihres Mannes erwarten“ würde. Sie wisse nicht, wer ihren Mann bedroht habe. Sie hätte regelmäßig Kontakt mit ihren Eltern und den Eltern ihres Mannes. Im Bundesgebiet würde die BF1 keinen Deutschkurs und keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besuchen. Die Tochter XXXX habe Probleme mit den Lungen, würde gegenwärtig an Keuchhusten leiden und mit einem namentlich genannten Medikament, sowie Nasetropfen behandelt werden. Ihre beiden älteren Kinder würden in Österreich einen Kindergarten besuchen (Akt 1 der BF1 AS 75). Eine Cousine ihres Mannes wohne in XXXX . Die BF1 habe noch nie persönlichen Kontakt zu ihr gehabt, jedoch mit ihr ein Telefonat geführt. Im Bundesgebiet würde die BF1 keinen Deutschkurs und keine sonstigen Kurse oder Ausbildungen besuchen. Die Tochter römisch 40 habe Probleme mit den Lungen, würde gegenwärtig an Keuchhusten leiden und mit einem namentlich genannten Medikament, sowie Nasetropfen behandelt werden. Ihre beiden älteren Kinder würden in Österreich einen Kindergarten besuchen (Akt 1 der BF1 AS 75). Eine Cousine ihres Mannes wohne in römisch 40 . Die BF1 habe noch nie persönlichen Kontakt zu ihr gehabt, jedoch mit ihr ein Telefonat geführt. 1.
- Mit Schriftsatz vom XXXX reichte die BF1 eine Stellungnahme in russischer Sprache nach (Akt 1 der BF1 AS 111 ff), welche vom BAA einer Übersetzung zugeführt wurde (Akt 1 der BF1 AS 123 ff).1.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 reichte die BF1 eine Stellungnahme in russischer Sprache nach (Akt 1 der BF1 AS 111 ff), welche vom BAA einer Übersetzung zugeführt wurde (Akt 1 der BF1 AS 123 ff). Die BF1 führte hierbei aus, dass ihre Einvernahme ergänzen zu wollen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat sei dergestalt, dass jeden Tag dort jemand getötet werde. Sie habe Angst in einer Stadt zu leben, wo man nicht sicher auf die Straße gehen könne. Menschen würden „ständig angeworben“ werden, sodass sie bereit seien, den eigenen Vater und die eigene Mutter zu töten. Sie würden sich an stark frequentierten öffentlichen Orten in die Luft sprengen. Sie könne sich an keinen Tag erinnern, an dem sie seit dem Jahr XXXX keine Explosion oder keinen Mord gegeben habe. Die BF1 führte hierbei aus, dass ihre Einvernahme ergänzen zu wollen. Die Lage in ihrem Herkunftsstaat sei dergestalt, dass jeden Tag dort jemand getötet werde. Sie habe Angst in einer Stadt zu leben, wo man nicht sicher auf die Straße gehen könne. Menschen würden „ständig angeworben“ werden, sodass sie bereit seien, den eigenen Vater und die eigene Mutter zu töten. Sie würden sich an stark frequentierten öffentlichen Orten in die Luft sprengen. Sie könne sich an keinen Tag erinnern, an dem sie seit dem Jahr römisch 40 keine Explosion oder keinen Mord gegeben habe. Wenn sie Leute „aus dem Wald“ sehe, mache sie einen großen Bogen um sie. Es sei schon eine Phobie. Man habe gar keine Lust mehr, Feste zu feiern. Viele Freunde seien in Sekten gegangen und würden nicht zurückehren. Jeder von ihnen könne dorthin geraten. Man finde bei sich Flash-Cards mit Drohungen, welche lauten würden, dass „wir deine Familie töten würden, solltest du dich unserem Kreis nicht anschließen“. Dies drohe sowohl Frauen als auch Männern. Auch die Polizei mache „krumme Sachen“. Zum Zwecke der Dienstbeförderung würden Polizeibeamten jemand Drogen unterschieben, Leute in der Zelle verprügeln und so „stark auf die Nieren schlagen, dass man Blut spucke“. Der Mann der BF1 sei „dort“ gewesen und sie habe dies bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst (Akt 1 der BF1 AS 123). Sie ersuche um Hilfe. Es gebe keinen Sinn zu lügen, weil sie dort alles stehen und liegen gelassen hätten. Sie hätte alles Erworbene und die Verwandtschaft nie zurückgelassen, um nur weit weg zu reisen. Sie habe Angst um ihren Mann, um die Kinder und um sich selbst. Sie ersuche darum, ihre Angelegenheit im positiven zu beeinflussen oder eine Antwort zu geben, dass es für sie keinen Sinn gebe, hier zu bleiben. Sie hätten die Sprache noch nicht erlernt, weil die Kinder oft krank seien. Ihre Hilfe sei für die Kinder von großer Bedeutung, es gebe niemanden sonst, der ihnen helfen könnte. Sie hätten der Behörde bereits erzählt, dass ihnen das Klima und die Unterkunft im Bundesgebiet nicht passe. Sie hätten nur einen Auszug bekommen, mehr habe man ihnen nicht gegeben. Sie hoffe, dass es irgendwie helfen ihren Wohnsitz zu wechseln. Sie möchte zu Angehörigen, zur Schwester und Verwandten. Sie würden sich in XXXX befinden. Sie möchte zu Angehörigen, zur Schwester und Verwandten. Sie würden sich in römisch 40 befinden. Für sie sei es in moralischer und psychologischer Hinsicht schwierig hier. In die Stadt zu fahren sei „nicht sehr leicht, verbunden mit materiellen Ausgaben und auch wegen der Gesundheit“. Wegen der Reisekrankheit sinke der Blutdruck bei ihrem Mann und ihr. Sie würden den ganzen Tag brauchen, um zu sich zu kommen. Auch XXXX könne keine lange Reise ertragen. Zu Hause könnten sie wenigstens einen Halt machen und Atem holen. Hier würden Busse aber nicht auf Verlangen stehen bleiben. Sie würden sagen, dass sie dies nicht beeinflussen könnten. Sie erbat, ihnen irgendwie zu helfen, diese Dinge zu erleichtern (Akt 1 der BF1 AS 125). In die Stadt zu fahren sei „nicht sehr leicht, verbunden mit materiellen Ausgaben und auch wegen der Gesundheit“. Wegen der Reisekrankheit sinke der Blutdruck bei ihrem Mann und ihr. Sie würden den ganzen Tag brauchen, um zu sich zu kommen. Auch römisch 40 könne keine lange Reise ertragen. Zu Hause könnten sie wenigstens einen Halt machen und Atem holen. Hier würden Busse aber nicht auf Verlangen stehen bleiben. Sie würden sagen, dass sie dies nicht beeinflussen könnten. Sie erbat, ihnen irgendwie zu helfen, diese Dinge zu erleichtern (Akt 1 der BF1 AS 125). Weiters führte sie aus, dass sie „das Gutachten des Psychologen bekommen hätten“. Sie verstehe nicht, warum man die Schlussfolgerung ziehe, dass ihnen nichts drohe. „Sie“ (offenkundig gemeint: das BAA) hätten diese Explosionen und Morde nicht gesehen. Sie würden erst beginnen, sich von dem Ganzen zu erholen. Weiters fragte sie, ob es ihre Schuld sei, wenn ihre Polizei die ihnen auferlegte Arbeit nicht ausführe. Bei ihnen würden die Polizeibeamten Säuberungen auf die Weise durchführen, indem sie um den Wald einen Bogen machen würden. Hätten sie ihre Arbeit mutig und gewissenhaft verrichtet, so hätte es auch keinen Krieg und keine Ermordungen gegeben. „Sie“ seien „aber Meister darin, Drogen unterzuschieben und normale Burschen zu beschuldigen“. Es gebe Informationen, dass es einen flächendeckenden Krieg nach den olympischen Spielen im Jahre XXXX geben würde. XXXX habe jetzt die Verteidigung verstärkt. Würden sie einen negativen Asylbescheid erhalten, so könnten sie sowieso nicht zurückkehren. Sie würden dann andere Zonen suchen, wo man sie auch aufnehmen könne. Es sei eindeutig, dass sie nicht zurückkehren könnten. Psychologen und Psychotherapeuten könnten nicht wissen, wie es ihnen gehe. Wenn ihr Mann sich nicht aufrege und nicht weine, sei dies noch kein Anlass zu denken, dass es ihm gut gehe. Sie würden sich hier fern von der Heimat einfach ruhiger und sicherer fühlen (Akt 1 der BF1 AS 127). Weiters führte sie aus, dass sie „das Gutachten des Psychologen bekommen hätten“. Sie verstehe nicht, warum man die Schlussfolgerung ziehe, dass ihnen nichts drohe. „Sie“ (offenkundig gemeint: das BAA) hätten diese Explosionen und Morde nicht gesehen. Sie würden erst beginnen, sich von dem Ganzen zu erholen. Weiters fragte sie, ob es ihre Schuld sei, wenn ihre Polizei die ihnen auferlegte Arbeit nicht ausführe. Bei ihnen würden die Polizeibeamten Säuberungen auf die Weise durchführen, indem sie um den Wald einen Bogen machen würden. Hätten sie ihre Arbeit mutig und gewissenhaft verrichtet, so hätte es auch keinen Krieg und keine Ermordungen gegeben. „Sie“ seien „aber Meister darin, Drogen unterzuschieben und normale Burschen zu beschuldigen“. Es gebe Informationen, dass es einen flächendeckenden Krieg nach den olympischen Spielen im Jahre römisch 40 geben würde. römisch 40 habe jetzt die Verteidigung verstärkt. Würden sie einen negativen Asylbescheid erhalten, so könnten sie sowieso nicht zurückkehren. Sie würden dann andere Zonen suchen, wo man sie auch aufnehmen könne. Es sei eindeutig, dass sie nicht zurückkehren könnten. Psychologen und Psychotherapeuten könnten nicht wissen, wie es ihnen gehe. Wenn ihr Mann sich nicht aufrege und nicht weine, sei dies noch kein Anlass zu denken, dass es ihm gut gehe. Sie würden sich hier fern von der Heimat einfach ruhiger und sicherer fühlen (Akt 1 der BF1 AS 127). 1.
- Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF1 und XXXX beschuldigt werden am XXXX in verschiedenen Geschäften im Bundesgebiet Waren im Wert von XXXX Euro gestohlen zu haben (Akt 1 der BF1 AS 151). Die Waren seinen teilweise im mitgeführten Kinderwagen, in einer eigens dafür präparierten Tasche oder auch nur in einer sonst mitgeführten Tasche verwahrt worden. Während sich die BF1 zur Bezahlung von eigenen Gegenständen angestellt hätte, hätte XXXX die anderen Waren an der Kasse vorbei aus dem Geschäft transportiert. Alle fünf Geschäfte hätten die gestohlenen Waren zurückgenommen, in zwei Geschäften sei die Bearbeitungsgebühr nicht bezahlt worden.1.
- Einem Abschlussbericht der römisch 40 an die römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF1 und römisch 40 beschuldigt werden am römisch 40 in verschiedenen Geschäften im Bundesgebiet Waren im Wert von römisch 40 Euro gestohlen zu haben (Akt 1 der BF1 AS 151). Die Waren seinen teilweise im mitgeführten Kinderwagen, in einer eigens dafür präparierten Tasche oder auch nur in einer sonst mitgeführten Tasche verwahrt worden. Während sich die BF1 zur Bezahlung von eigenen Gegenständen angestellt hätte, hätte römisch 40 die anderen Waren an der Kasse vorbei aus dem Geschäft transportiert. Alle fünf Geschäfte hätten die gestohlenen Waren zurückgenommen, in zwei Geschäften sei die Bearbeitungsgebühr nicht bezahlt worden. XXXX und seine Ehefrau hätten noch am selben Tag in einem Lebensmittelgeschäft versucht, Waren im Gesamtwert von XXXX auf die gleiche Weise aus dem Geschäft zu schaffen. XXXX sei von einem Mitarbeiter aufgehalten und zum Vorzeigen des Tascheninhalts aufgefordert. Dabei seien die nicht bezahlten Waren zum Vorschein gekommen. Die Waren seien im Geschäft zurückgelassen und die Bearbeitungsgebühr bezahlt worden. römisch 40 und seine Ehefrau hätten noch am selben Tag in einem Lebensmittelgeschäft versucht, Waren im Gesamtwert von römisch 40 auf die gleiche Weise aus dem Geschäft zu schaffen. römisch 40 sei von einem Mitarbeiter aufgehalten und zum Vorzeigen des Tascheninhalts aufgefordert. Dabei seien die nicht bezahlten Waren zum Vorschein gekommen. Die Waren seien im Geschäft zurückgelassen und die Bearbeitungsgebühr bezahlt worden. Einige Tage bzw. Wochen zuvor hätten der BF1 und seine Ehefrau versucht in einem Lebensmittelgeschäft eine Armbanduhr im Wert von XXXX , sowie in einem weiteren Geschäft eine elektronische Schiebelehre im Wert von XXXX zu stehlen (Akt 1 der BF1 AS 152).Einige Tage bzw. Wochen zuvor hätten der BF1 und seine Ehefrau versucht in einem Lebensmittelgeschäft eine Armbanduhr im Wert von römisch 40 , sowie in einem weiteren Geschäft eine elektronische Schiebelehre im Wert von römisch 40 zu stehlen (Akt 1 der BF1 AS 152). Bei der Durchsuchung der Wohnung der BF1 und XXXX sei auch eine Spiegelreflexkamera im Wert von XXXX . Es habe jedoch nicht festgestellt werden können ob es sich hierbei um Diebesgut handle. Der in der Wohnung vorgefundene Trolley sei mit Alufolieneinlage präpariert gewesen und von der Bf1 und XXXX zur Umgehung der Diebstahlsicherung in den Kaufgeschäften verwendet worden (Akt 1 der BF1 AS 154).Bei der Durchsuchung der Wohnung der BF1 und römisch 40 sei auch eine Spiegelreflexkamera im Wert von römisch 40 . Es habe jedoch nicht festgestellt werden können ob es sich hierbei um Diebesgut handle. Der in der Wohnung vorgefundene Trolley sei mit Alufolieneinlage präpariert gewesen und von der Bf1 und römisch 40 zur Umgehung der Diebstahlsicherung in den Kaufgeschäften verwendet worden (Akt 1 der BF1 AS 154). 1.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurden die BF1 und XXXX wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§15 Abs. 1 iVm 127 Abs.
- und 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von jeweils XXXX Monaten verurteilt. Sie seien schuldig fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von XXXX gestohlen zu haben. Diese Taten sei in der Absicht verübt worden, sich durch deren wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die verhängte Freiheitsstrafe wurden ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Akt 1 der BF1 AS 295ff). 1.
- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurden die BF1 und römisch 40 wegen des Verbrechens des teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§15 Absatz eins, in Verbindung mit 127 Absatz eins und 130
- Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von jeweils römisch 40 Monaten verurteilt. Sie seien schuldig fremde bewegliche Sachen in einem Gesamtwert von römisch 40 gestohlen zu haben. Diese Taten sei in der Absicht verübt worden, sich durch deren wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen. Die verhängte Freiheitsstrafe wurden ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (Akt 1 der BF1 AS 295ff). 1.
- Mit Bescheiden des BAA wurden die Anträge der BF sowie von XXXX , XXXX und XXXX vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/5005 (AsylG), abgewiesen (Spruchpunkte I.),
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die BF
§ 10Absatz 1 Ziffer 2 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.) (Akt 1 der BF1 AS 189ff). 1.7. Mit Bescheiden des BAA wurden die Anträge der BF sowie von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 , bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl römisch eins Nr. 100/5005 (AsylG), abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und die BF
Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte römisch drei.) (Akt 1 der BF1 AS 189ff). Das BAA traf in diesen Bescheiden aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF und führte beweiswürdigend zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der BF hinsichtlich des Bestehens einer aktuellen Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft sei. Hinsichtlich dem Vater der BF2, XXXX , und den beiden minderjährigen Töchtern der BF1 bzw. Schwester der BF2, XXXX und XXXX , ergingen gleichlautende Bescheide.Hinsichtlich dem Vater der BF2, römisch 40 , und den beiden minderjährigen Töchtern der BF1 bzw. Schwester der BF2, römisch 40 und römisch 40 , ergingen gleichlautende Bescheide. 1.
- Gegen die Bescheide des BAA erhoben die BF, vertreten durch den XXXX , mit Schriftsatz vom XXXX innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 der BF1 AS 305ff). 1.
- Gegen die Bescheide des BAA erhoben die BF, vertreten durch den römisch 40 , mit Schriftsatz vom römisch 40 innerhalb offener Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 der BF1 AS 305ff). Hierbei führten sie im Wesentlichen aus, dass die BF lediglich aus Angst zunächst falsche Angaben gemacht, diese jedoch in weiterer Folge richtig hätten (Akt 1 der BF1 AS 307). Erst in der Einvernahme vor dem BAA sei ihnen Gelegenheit geboten worden das Fluchtvorbringen ausführlicher zu gestalten. Ein Widerspruch in den Angaben nicht gegeben. (Akt 1 AS 309). Die BF fügten ihrer Beschwerde eine Stellungnahme in russischer Sprache bei. 1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZen. 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurden die die Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide
§ 3Abs. 1 Asyl
G und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte III. wurden die Verfahren
§ 75Abs. 20 Asyl
G zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen (Akt 1 der BF1 AS 439ff).1.9. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die die Beschwerden der BF hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen. Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. wurden die Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen (Akt 1 der BF1 AS 439ff). 1.
- Am XXXX wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Darin führte sie aus, dass sich seit Erkenntnis des BVwG vom XXXX nichts an ihrem familiären und privaten Umfeld geändert hätte. Sie würden auf eine positive Entscheidung warten.1.
- Am römisch 40 wurde die BF1 beim BFA niederschriftlich einvernommen. Darin führte sie aus, dass sich seit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 nichts an ihrem familiären und privaten Umfeld geändert hätte. Sie würden auf eine positive Entscheidung warten. Im Herkunftsstaat würden die Eltern, die zwei Brüder sowie die Schwester der BF1 leben. Ihr Vater sei selbstständig, habe ein Geschäft und verkaufe dort Baumaterialien (Akt 1 der BF1 AS 543). Die BF hätten Kontakt zu ihrer Familie im Herkunftsstaat. Weiters würden ein Onkel väterlicherseits, zwei Tanten mütterlicherseits und ein Onkel mütterlicherseits, sowie viele Cousins und Cousinen im Herkunftsstaat an anderen Orten leben. Bei ihrer Familie in der Russischen Föderation sei „alles normal“. Die BF1 besuche sporadisch Deutschkurse bei der XXXX , wenn diese kostenlos seien. Sie würde in Österreich eine Schule besuchen bzw. eine Schulausbildung absolvieren wollen, „mit ihren Kindern“ sei ihr dies bisher nicht möglich gewesen.Die BF1 besuche sporadisch Deutschkurse bei der römisch 40 , wenn diese kostenlos seien. Sie würde in Österreich eine Schule besuchen bzw. eine Schulausbildung absolvieren wollen, „mit ihren Kindern“ sei ihr dies bisher nicht möglich gewesen. Sie würden in Österreich „nicht viel bekommen“ und daher Hilfsarbeiten „schwarz“ verrichten. Sie würden sich in der Grundversorgung befinden. Dass die in Österreich um internationalen Schutz angesucht hätten, habe ihr Mann entschieden. Sie könnten im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr an ihre Adresse im Herkunftsstaat zurückkehren, da ihre Eltern ihretwegen Probleme bekommen hätten. Der Hund ihres Vaters sei erschossen worden (Akt 1 der BF1 AS 549). In ihrem Herkunftsstaat seien sie nicht in Sicherheit (Akt 1 der BF1 AS 547). 1.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX zu Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt I.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.) (Akt 1 der BF1 AS 553ff).1.11. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 zu Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch zwei.) (Akt 1 der BF1 AS 553ff). In den Begründungen wurde ausgeführt, dass die BF seit Ende XXXX im Bundesgebiet aufhältig seien. Die BF seien rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und sich ihr Aufenthalt lediglich aus der Stellung eines unbegründeten Asylantrages resultiere. In den Begründungen wurde ausgeführt, dass die BF seit Ende römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig seien. Die BF seien rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist und sich ihr Aufenthalt lediglich aus der Stellung eines unbegründeten Asylantrages resultiere. Im Falle einer Rückkehr aller BF sei schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht gegeben. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen würden nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der BF in Österreich ändern, weil es sich hierbei lediglich um geäußerten Wünsche von Einzelpersonen handle, welche nicht mit dem in § 9 Abs. 2 BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien.Im Falle einer Rückkehr aller BF sei schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht gegeben. Die vorgelegten Unterstützungserklärungen verschiedener Privatpersonen würden nichts an den unzureichenden Voraussetzungen für den Verbleib der BF in Österreich ändern, weil es sich hierbei lediglich um geäußerten Wünsche von Einzelpersonen handle, welche nicht mit dem in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG angeführten Kriterien in Einklang zu bringen seien. Die BF seien bis zur erstinstanzlichen Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz, zwölf Monate im Bundesgebiet aufhältig. Sie hätten somit bereits 12 Monate nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht mehr darauf vertrauen können, in Zukunft auch in Österreich verbleiben zu können. Der BF1 hätte auch keine ausreichenden Deutschkenntnisse erworben und sei im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig, sondern würde Leistungen aus der Grundversorgung erhalten. Der BF1 sei nicht Mitglied in Vereinen oder sonstigen Organisationen. Von einer überlangen Verfahrensdauer oder Entwurzelung vom Herkunftsstaat könne im Falle der BF nicht gesprochen werden. Die BF würden nach wie vor über Verwandte, bzw. ein soziales Netz im Herkunftsstaat verfügen. Die minderjährigen Kinder hätten im Bundesgebiet die Schule bzw. den Kindergarten besucht, Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache erlernen können. Sie würden sich allerdings in einem anpassungsfähigen Alter befinden und hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Familie. Da die Kinder nur gemeinsam mit dem BF 1 und seiner nunmehrigen Ex- Ehefrau in den Herkunftsstaat zurückkehren würden, würden sie sich dort schnell im Rahmen der Familie wieder integrieren können. Aus der Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an der Außerlandesschaffung der BF. 1.12. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, vertreten durch die XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 der BF1 AS 627ff). Darin führten die BF im Wesentlichen aus seit XXXX durchgängig in Österreich aufhältig und außerordentlich gut integriert zu sein (Akt 1 der BF1 AS 629).1.12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch die römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde (Akt 1 der BF1 AS 627ff). Darin führten die BF im Wesentlichen aus seit römisch 40 durchgängig in Österreich aufhältig und außerordentlich gut integriert zu sein (Akt 1 der BF1 AS 629). 2. Zweites Asylverfahren im Bundesgebiet 2.1. Die BF stellten am XXXX ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt 2 der BF1 AS 1ff).2.1. Die BF stellten am römisch 40 ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet (Akt 2 der BF1 AS 1ff). Die BF1 führte bei der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts zu ihren Fluchtgründen aus, dass sie nicht nach Hause zurückkehren könnten, da die Gefahr für sie immer noch bestehen würde. Als sie von zu Hause weggefahren seien, sei nur ihr Mann in Gefahr gewesen, jetzt sei die gesamte Familie in Gefahr. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie, dass ihr gesamte Familie getötet werde. Die Einzelheiten über die Fluchtgründe ihres Mannes seien ihr nicht bekannt (Akt 2 der BF1 AS 3). 2.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX wurden die Beschwerden der BF
§ 10Abs. 1 Z 3, § 55, § 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG, § 52, § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2.2. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 und 3.) römisch 40 wurden die Beschwerden der BF
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 55,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52,, Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Die BF1 und XXXX seien verheiratet und die Eltern der BF2 sowie von XXXX und XXXX (Akt 1 der BF1 AS 652). Die BF hätten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der beiden habe sich bis XXXX in XXXX der Russischen Föderation befunden. Die Eltern und Geschwister der BF1 würden weiterhin in XXXX leben. Die BF seien in den knapp drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in der Grundversorgung gewesen und die BF1 und würde keiner legalen Arbeit nachgehen (Akt 1 der BF1 AS 653).Das BVwG stellte im Wesentlichen fest, dass die BF Staatsangehörige der Russischen Föderation seien. Die BF1 und römisch 40 seien verheiratet und die Eltern der BF2 sowie von römisch 40 und römisch 40 (Akt 1 der BF1 AS 652). Die BF hätten den Großteil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht. Der private, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der beiden habe sich bis römisch 40 in römisch 40 der Russischen Föderation befunden. Die Eltern und Geschwister der BF1 würden weiterhin in römisch 40 leben. Die BF seien in den knapp drei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet durchgehend in der Grundversorgung gewesen und die BF1 und würde keiner legalen Arbeit nachgehen (Akt 1 der BF1 AS 653). Die BF1 und XXXX seien mit Urteil des XXXX vom XXXX mit Urteil des XXXX vom XXXX
§§ 127130 1. Fall i
Vm § 15 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von XXXX Monaten verurteilt worden. Die BF1 und römisch 40 seien mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40
Paragraphen 127, 130
- Fall in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im Ausmaß von römisch 40 Monaten verurteilt worden. Die BF hätten im Bundesgebiet Freundschaften geknüpft und „guten Kontakt zur Nachbarschaft“. Abgesehen davon hätten sie jedoch keine weiteren Anhaltspunkte, welche für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würden. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX gaben die BF bekannt, dass Rechtsanwältin XXXX mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt hätten (Akt 1 der BF1 AS 685ff). Zudem legte die BF1 folgende Unterlagen vor: 2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 gaben die BF bekannt, dass Rechtsanwältin römisch 40 mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt hätten (Akt 1 der BF1 AS 685ff). Zudem legte die BF1 folgende Unterlagen vor: - Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX hinsichtlich XXXX (Akt 1 der BF1 AS 689),- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 hinsichtlich römisch 40 (Akt 1 der BF1 AS 689), - Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres XXXX hinsichtlich XXXX (Akt 1 der BF1 AS 691).- Schulnachricht der zweiten Klasse einer Volksschule des Schuljahres römisch 40 hinsichtlich römisch 40 (Akt 1 der BF1 AS 691). 2.
- Dem schriftlichen und im Akt 2 des BF1 auf AS 79 aufliegenden Aktenvermerk des BFA vom XXXX ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Verfahren der Familie XXXX hinsichtlich ihrer am XXXX gestellten Asylanträge am XXXX rechtskräftig abgeschlossen worden seien. 2.
- Dem schriftlichen und im Akt 2 des BF1 auf AS 79 aufliegenden Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass die Verfahren der Familie römisch 40 hinsichtlich ihrer am römisch 40 gestellten Asylanträge am römisch 40 rechtskräftig abgeschlossen worden seien. Die Familie XXXX habe jedoch am XXXX ihre zweiten Asylanträge im Bundesgebiet gestellt. Die Folgeanträge seien somit vor der Rechtskraft der Verfahren zu den ersten Asylanträgen erfolgt. Wenn ein Folgeantrag vor der Rechtskraft eines laufenden Asylverfahrens gestellt werde und das BVwG bereits aufgrund einer Beschwerde zuständig sei, müsse der Folgeantrag als Beschwerdeergänzung behandelt werden. Dies sei bei den Folgeanträgen der Familie XXXX nicht geschehen. Die Familienmitglieder seien irrtümlich zu neuen Asylverfahren zugelassen worden. Da eine bescheidmäßige Entscheidung zu nicht korrekt zugelassenen Asylverfahren nicht zulässig sei, würden die laufenden Verfahren der Familienmitglieder geschlossen und die Folgeanträge als Beschwerdeergänzung zu den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren gewertet werden. Die rechtliche Vertreterin des BF1 sei am XXXX per E-Mail informiert worden, dass die irrtümlich eröffneten Verfahren zu den Asylanträgen vom XXXX geschlossen worden seien und die Familienmitglieder neue Asylanträge stellen müssten, damit die neu vorgebrachten Fluchtgründe behandelt würden (Akt 2 AS 81). Die Familie römisch 40 habe jedoch am römisch 40 ihre zweiten Asylanträge im Bundesgebiet gestellt. Die Folgeanträge seien somit vor der Rechtskraft der Verfahren zu den ersten Asylanträgen erfolgt. Wenn ein Folgeantrag vor der Rechtskraft eines laufenden Asylverfahrens gestellt werde und das BVwG bereits aufgrund einer Beschwerde zuständig sei, müsse der Folgeantrag als Beschwerdeergänzung behandelt werden. Dies sei bei den Folgeanträgen der Familie römisch 40 nicht geschehen. Die Familienmitglieder seien irrtümlich zu neuen Asylverfahren zugelassen worden. Da eine bescheidmäßige Entscheidung zu nicht korrekt zugelassenen Asylverfahren nicht zulässig sei, würden die laufenden Verfahren der Familienmitglieder geschlossen und die Folgeanträge als Beschwerdeergänzung zu den rechtskräftig negativ abgeschlossenen Asylverfahren gewertet werden. Die rechtliche Vertreterin des BF1 sei am römisch 40 per E-Mail informiert worden, dass die irrtümlich eröffneten Verfahren zu den Asylanträgen vom römisch 40 geschlossen worden seien und die Familienmitglieder neue Asylanträge stellen müssten, damit die neu vorgebrachten Fluchtgründe behandelt würden (Akt 2 AS 81).
- Die BF, sowie XXXX , XXXX und XXXX stellten am XXXX ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (Akt 3 der BF1 AS 1ff).
- Die BF, sowie römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 stellten am römisch 40 ihre dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich (Akt 3 der BF1 AS 1ff). Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie am XXXX in XXXX und verheiratet sei. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass die alten Gründe nach wie vor aktuell seien. Außerdem werde ihr Vater ständig von jemand aufgesucht und bedroht werden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an zu befürchten, dass ihre Familie getötet werde. Es gehe hierbei nur um Rache gegen ihren Mann. Ihr als Frau werde nicht alles erzählt (Akt 3 der BF1 AS 3). Die BF1 gab in ihrer Erstbefragung an, dass sie am römisch 40 in römisch 40 und verheiratet sei. Nach ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass die alten Gründe nach wie vor aktuell seien. Außerdem werde ihr Vater ständig von jemand aufgesucht und bedroht werden. Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab die BF1 an zu befürchten, dass ihre Familie getötet werde. Es gehe hierbei nur um Rache gegen ihren Mann. Ihr als Frau werde nicht alles erzählt (Akt 3 der BF1 AS 3). 3.
- Einem Abschlussbericht der XXXX an die XXXX ist zu entnehmen, dass dem BF1 und XXXX vorgeworfen werde, dass sie vermutlich in gemeinsamer Begehung zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX in einem Geschäft ein Stück Universalmesser mit Keramikklinge zu einem Verkaufspreis von XXXX gestohlen hätten. Zudem hätten sie vermutlich in gemeinsamer Begehung in einem Kleidungsgeschäft ein Kleidungsstück zu einem Verkaufspreis von XXXX gestohlen. Weiters würden beide verdächtig werden über einen längeren, unbekannten Zeitraum hinweg in Kleidungsgeschäften sowie in weiteren Geschäften Kleidung und Accessoires gestohlen zu haben. Die BF1 habe in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom XXXX angegeben, zwei bis dreimal pro Woche für drei bis vier Stunden in Privathaushalten Putztätigkeiten zu verrichten und damit einen Stundenlohn von XXXX zu erwirtschaften. 3.
- Einem Abschlussbericht der römisch 40 an die römisch 40 ist zu entnehmen, dass dem BF1 und römisch 40 vorgeworfen werde, dass sie vermutlich in gemeinsamer Begehung zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 in einem Geschäft ein Stück Universalmesser mit Keramikklinge zu einem Verkaufspreis von römisch 40 gestohlen hätten. Zudem hätten sie vermutlich in gemeinsamer Begehung in einem Kleidungsgeschäft ein Kleidungsstück zu einem Verkaufspreis von römisch 40 gestohlen. Weiters würden beide verdächtig werden über einen längeren, unbekannten Zeitraum hinweg in Kleidungsgeschäften sowie in weiteren Geschäften Kleidung und Accessoires gestohlen zu haben. Die BF1 habe in ihrer Beschuldigtenvernehmung vom römisch 40 angegeben, zwei bis dreimal pro Woche für drei bis vier Stunden in Privathaushalten Putztätigkeiten zu verrichten und damit einen Stundenlohn von römisch 40 zu erwirtschaften. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die BF1 eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber A1 Teil 2 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu je 9 Einheitenbei der XXXX (Akt 3 der BF1 AS 39)3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die BF1 eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber A1 Teil 2 im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu je 9 Einheitenbei der römisch 40 (Akt 3 der BF1 AS 39) 3.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX wurde die BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach §§ 15 iVm 127 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die BF1 habe mit XXXX in einem Bekleidungsgeschäft ein Messer sowie eine Bluse gestohlen. Die Freiheitsstrafe wurde der BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen.3.
- Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde die BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls nach Paragraphen 15, in Verbindung mit 127 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die BF1 habe mit römisch 40 in einem Bekleidungsgeschäft ein Messer sowie eine Bluse gestohlen. Die Freiheitsstrafe wurde der BF1 unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. 3.
- Die BF1 wurde am XXXX vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt 3 der BF1 AS 103ff). Hierbei führte sie aus aufgrund von Rückenschmerzen eine Massagetherapie im Bundesgebiet wahrzunehmen. Außerdem sei sie monatlich bei einem Psychotherapeuten (Akt 3 der BF1 AS 105). 3.
- Die BF1 wurde am römisch 40 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen (Akt 3 der BF1 AS 103ff). Hierbei führte sie aus aufgrund von Rückenschmerzen eine Massagetherapie im Bundesgebiet wahrzunehmen. Außerdem sei sie monatlich bei einem Psychotherapeuten (Akt 3 der BF1 AS 105). Die BF1 würde ein bis zweimal in der Woche mit ihren Eltern telefonieren. Im Herkunftsstaat hätte ihr Ehemann ihr unbekannte Probleme und hiervon sei die ganze Familie betroffen. In ihrer Heimat seien vermehrt Menschen entführt worden. Diese Menschen hätten ähnliche Probleme gehabt, wie ihr Mann (Akt 3 der BF1 AS 107). Im Herkunftsstaat sei islamistischer Extremismus verbreitet. Die Menschen würden angeworben werden und ihr Ehemann habe deswegen Probleme gehabt habe. Sie wisse nicht, ob ihr Mann im Herkunftsstaat Probleme mit der Polizei gehabt habe. Ihr gegenüber habe niemand Drohungen ausgesprochen. Sie besuche derzeit einen A2 Deutschkurs. Sie wolle Kurse machen, aber die Caritas würde diese nicht kostenlos anbieten. Sie lebe von der Grundversorgung und erhalte für die Familie gesamt XXXX , sowie „Essen, das keiner essen wolle“. Sie besuche derzeit einen A2 Deutschkurs. Sie wolle Kurse machen, aber die Caritas würde diese nicht kostenlos anbieten. Sie lebe von der Grundversorgung und erhalte für die Familie gesamt römisch 40 , sowie „Essen, das keiner essen wolle“. Die BF1 legte ein Prüfungszeugnis „Deutsch A1“ vom XXXX vor.Die BF1 legte ein Prüfungszeugnis „Deutsch A1“ vom römisch 40 vor. 3.
- Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. 1.) XXXX und 2.) XXXX wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Den BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
§ 57Asyl
G erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Zudem wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).
In Spruchpunkt IV. wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3.5. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 wurden die Anträge der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Den BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraph 57, AsylG erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Zudem wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). In Spruchpunkt römisch vier. wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG festgelegt, dass die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Das BFA stellte im Bescheid der BF1 im Wesentlichen fest, dass ihre Identität feststehe. Sie seien russische Staatsbürgerinnen und würden Volksgruppe der XXXX angehören. Sie würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Das BFA stellte im Bescheid der BF1 im Wesentlichen fest, dass ihre Identität feststehe. Sie seien russische Staatsbürgerinnen und würden Volksgruppe der römisch 40 angehören. Sie würden an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leiden. Die BF1 habe keine eigenen Fluchtgründe angegeben. Sie sei eine gesunde und arbeitsfähige Frau und es sei ihr zumutbar, bei einer etwaigen Rückkehr den Lebensunterhalt ihrer Familie durch eine berufliche Tätigkeit zu bestreiten (Akt 3 der BF1 AS 138). 3.
- Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF, vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF übermittelten einen mit Bleistift handschriftlich in russischer Sprache verfassten Schriftsatz (Akt 3 AS 319ff). 3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF, vertreten durch den römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Die BF übermittelten einen mit Bleistift handschriftlich in russischer Sprache verfassten Schriftsatz (Akt 3 AS 319ff). 3.7.
- Das BFA führte das Schreiben der BF1 einer Übersetzung in die deutsche Sprache zu. Der Schriftsatz hat folgenden Inhalt (Akt BF1 OZ 3): „Guten Tag. Ich heiße XXXX . Ich möchte wissen, warum man uns Asyl verweigert hat. Worin besteht unsere Schuld? Wir sind so wie alle hierhergekommen, weil unser Leben in Gefahr war. Ich habe seit vielen Jahren eine chronische Depression. Ich schlafe nächtelang nicht und esse nicht normal und lasse es an meiner Familie aus. Es geht mir jeden Tag schlechter. Es kam dazu, dass ich Kopfschmerzen, Schmerzen an der Wirbelsäule und an den Beinen habe. Mir wurde eine Behandlung aufgrund der nervlichen Anspannung verschrieben. Ich nehme regelmäßig Antidepressiva ein. Jede ablehnende Antwort ruft bei mir Angst und Aufregung hervor. Das Leben mit den Beruhigungsmitteln wurde bei mir zur Normalität. „Guten Tag. Ich heiße römisch 40 . Ich möchte wissen, warum man uns Asyl verweigert hat. Worin besteht unsere Schuld? Wir sind so wie alle hierhergekommen, weil unser Leben in Gefahr war. Ich habe seit vielen Jahren eine chronische Depression. Ich schlafe nächtelang nicht und esse nicht normal und lasse es an meiner Familie aus. Es geht mir jeden Tag schlechter. Es kam dazu, dass ich Kopfschmerzen, Schmerzen an der Wirbelsäule und an den Beinen habe. Mir wurde eine Behandlung aufgrund der nervlichen Anspannung verschrieben. Ich nehme regelmäßig Antidepressiva ein. Jede ablehnende Antwort ruft bei mir Angst und Aufregung hervor. Das Leben mit den Beruhigungsmitteln wurde bei mir zur Normalität. Mein Mann und meiner Familie wurden bedroht. Die Leute kommen zu meinem Vater und sagen das offen. Sie töten den Hund. Das gehört zur Normalität. Ich lebe hier schon seit einigen Jahren unter den Lagerbedingungen mit 40 Euro. Wir haben ein kleines Zimmer und sind zu fünft. Ich ertrage das alles, nur dafür, dass wir eine Antwort bekommen. 4,5 Jahre sind eine lange Zeit. Ich bin nervös und reizbar geworden und streite oft mit meinem Mann. Es kommt auch zu „zu einer Scheidung. Das ist deswegen so, weil die Lebensbedingungen und das Warten mich so weit bringen. Ich weine jeden Tag. Ich möchte ein normales Leben führen. Sie haben uns geschrieben, dass in Russland alles gut ist, aber wir sind ein Teil Russlands. Im Kaukasus gibt es nur Terrorismus und er blüht dort auf. Es gibt keine Ordnung. Niemand will dagegen ankämpfen. Die Menschen werden wie Hunde umgebracht. Ehefrauen und Kinder, die zu Waisen werden, bleiben zurück. Ganz Dagestan fährt nach Syrien in den Krieg. Diesen Männern, die hier sind verweigert man kein Asyl. Unsere Leute aber werden dort umgebracht und darüber spricht niemand. Meinen Mann wollte man auch anwerben. Man sucht jetzt nach ihm und die ganze Familie wird bedroht. Wir leben in Angst und der Gedanke, dass man uns abschieben will, ist für uns schrecklich. Ich werde mich hier lieber umbringen, als nach Hause fahren. Sie glauben mir nicht, weil Sie festgestellt haben, dass das was wir gesagt haben in Details nicht übereinstimmt, dass wir etwas durcheinandergebracht haben. Für uns ist es aber charakteristisch, dass wir uns an einiges erinnern und einiges vergessen. Es ist zu berücksichtigen, dass ich von Psychologen behandelt wurde und jetzt beim Psychotherapeuten in Behandlung bin. Das ist kein Witz. Ich bin auch nervös geworden. Man kann sich doch nicht selbst in so einen Zustand bringen. Mein Mann „explodiert“. Er macht sich auch große Sorgen und ich muss das ertragen obwohl ich krank bin. Ich habe nicht geschrien und habe das niemandem gesagt, dass es mir schlecht geht. Ich habe das erduldet. Jetzt bin ich gezwungen es zu sagen, weil ich hier so geworden bin. Ich habe erwartet, dass man uns verstehen wird. Vor kurzem ist eine Nachricht gekommen, dass die Post auf den Vor- und Familienname meines Mannes gekommen ist, die voll von Drogen war. Man will ihn wieder hereinlegen und aus ihm Aussagen herausschlagen. Wir sind hier ein Jahr. Wer und von wo schickt ihm irgendein Dummkopf Drogen per Post? Was müssen wir noch erleiden, welche Verhöhnungen noch? Man lässt uns nicht leben und vertreibt uns von hier. Man musste sich wohl umbringen, um sich nicht quälen zu lassen. Meine drei Kinder sind hier aufgewachsen und haben fast vollständig ihre Sprache vergessen. Sie sprechen Deutsch. Sie lernen nicht schlecht. Wohin sollen wir gehen? Womit anfangen? Man müsste den Lehrern viel Geld geben, damit man das Lernen von Null an wieder beginnt. Mich und meinen Mann bringt das zur Verzweiflung. Wir werden alle diese Jahre vom Stress begleitet. Wir nehmen Psychopharmaka regelmäßig ein. Mein Mann kann auch von der Polizei verhaftet werden. Ich möchte das nicht zulassen. Ich werde später Unterlagen und Papiere darüber übermitteln *. (…) Ich bitte Sie sehr unsere Angelegenheit in einer besonderen Ordnung durchzuführen und mit uns nochmals zu sprechen, nochmals ein Gespräch durchzuführen.“ Ich habe keine Kraft mehr. Ich bin schon aufgrund der nervlichen Anspannung erkrankt.“ 3.
- Einer Verständigung der XXXX vom XXXX , XXXX , ist zu entnehmen, dass gegen die BF1 wegen § 127 StGB eine Anklage wurde (Akt 2 der BF1 OZ 6). 3.
- Einer Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , ist zu entnehmen, dass gegen die BF1 wegen Paragraph 127, StGB eine Anklage wurde (Akt 2 der BF1 OZ 6). 3.
- Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
§§ 15i
Vm § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihr unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen.3.9. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls
Paragraphen 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihr unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erging seitens des BFA die Mitteilung, dass am XXXX seitens der Botschaft der Russischen Föderation die BF als russische Staatsangehörige identifiziert worden seien (Akt 2 der BF1 OZ 10).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging seitens des BFA die Mitteilung, dass am römisch 40 seitens der Botschaft der Russischen Föderation die BF als russische Staatsangehörige identifiziert worden seien (Akt 2 der BF1 OZ 10). 3.
- Einer Verständigung der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB eingestellt wurde (Akt 2 der BF1 OZ 12). 3.
- Einer Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB eingestellt wurde (Akt 2 der BF1 OZ 12). 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX brachte die BF1 vor, dass sie Unterlagen des AMS vorlege, welche ihre Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden, dokumentieren würden. Sie halte sich inzwischen seit ca. acht Jahren in Österreich auf. Die Umstände der Trennung von ihrem Ehemann, sowie die weiterhin ungewissen Zukunftsaussichten hätten ihr psychisch schwer zu schaffen gemacht. Sie nehme diesbezüglich weiterhin Medikamente (Akt 2 der BF1 OZ 13). 3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 brachte die BF1 vor, dass sie Unterlagen des AMS vorlege, welche ihre Bemühungen einen Arbeitsplatz zu finden, dokumentieren würden. Sie halte sich inzwischen seit ca. acht Jahren in Österreich auf. Die Umstände der Trennung von ihrem Ehemann, sowie die weiterhin ungewissen Zukunftsaussichten hätten ihr psychisch schwer zu schaffen gemacht. Sie nehme diesbezüglich weiterhin Medikamente (Akt 2 der BF1 OZ 13). Vorgelegt wurden: - Nachricht des AMS an die BF1, dass für ihre Vormerkung beim AMS ihr aktueller Aufenthaltstitel notwendig sei und sie diesen umgehend an das AMS übermitteln solle vom XXXX , - Nachricht des AMS an die BF1, dass für ihre Vormerkung beim AMS ihr aktueller Aufenthaltstitel notwendig sei und sie diesen umgehend an das AMS übermitteln solle vom römisch 40 , - Ausgefülltes Vermittlungs-/Personenprofil Fragebogen für erfolgreiche Arbeitsplatzsuche (undatiert), - Diverse aktuelle Stellenangebote des AMS, - Schulbesuchsbestätigung der ersten Klasse der Volksschule vom XXXX hinsichtlich der BF2,- Schulbesuchsbestätigung der ersten Klasse der Volksschule vom römisch 40 hinsichtlich der BF2, - Distance Learning Urkunde ( XXXX ) hinsichtlich der BF
- - Distance Learning Urkunde ( römisch 40 ) hinsichtlich der BF
- 3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie ihre rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Die BF wurde ausdrücklich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen.3.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF sowie ihre rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und ist folglich nicht erschienen. Die BF wurde ausdrücklich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten Länderberichten Stellung zu nehmen. 3.13.
- Die BF zogen ihre Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zlen. XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung zurück. 3.13.
- Die BF zogen ihre Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zurück. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Die BF1 verzichtete nach Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Die BF1 verzichtete nach Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. 3.13.
- Die BF1 legte in der mündlichen Verhandlung folgende Unterlagen vor: - Schriftsatz der XXXX vom XXXX , welchem zu entnehmen ist, dass die BF seit XXXX über das XXXX psychotherapeutisch betreut wird (Beilage ./B),- Schriftsatz der römisch 40 vom römisch 40 , welchem zu entnehmen ist, dass die BF seit römisch 40 über das römisch 40 psychotherapeutisch betreut wird (Beilage ./B), - XXXX des XXXX vom XXXX , wird in den Akt genommen (Beilage ./C),- römisch 40 des römisch 40 vom römisch 40 , wird in den Akt genommen (Beilage ./C), - „ XXXX “ vom XXXX von XXXX (Beilage ./D),- „ römisch 40 “ vom römisch 40 von römisch 40 (Beilage ./D), - Kurzarztbrief XXXX , wird in den Akt genommen (Beilage ./E),- Kurzarztbrief römisch 40 , wird in den Akt genommen (Beilage ./E), - XXXX , welchem die Diagnose „ XXXX “ zu entnehmen ist,- römisch 40 , welchem die Diagnose „ römisch 40 “ zu entnehmen ist, - Ambulanzbericht des XXXX vom XXXX welchem die Diagnose „ XXXX “ zu entnehmen ist, werden zum Akt genommen (Beilage ./F),- Ambulanzbericht des römisch 40 vom römisch 40 welchem die Diagnose „ römisch 40 “ zu entnehmen ist, werden zum Akt genommen (Beilage ./F), XXXX (Beilage ./G), römisch 40 (Beilage ./G), - Kopie des Scheidungsurteils des XXXX XXXX (Beilage ./J),- Kopie des Scheidungsurteils des römisch 40 römisch 40 (Beilage ./J), - A1-Prüfungszeugnis, Fit für Österreich sowie Zeugnis hinsichtlich der BF1 (Beilage ./L), - Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 sowie Zeugniserörterung betreffend der BF1 (Beilage ./M), - Einstellungszusage betreffend eine Vollzeitbeschäftigung bei XXXX (Beilage ./O),- Einstellungszusage betreffend eine Vollzeitbeschäftigung bei römisch 40 (Beilage ./O), - Prüfungsergebnis B1 (nicht bestanden) vom XXXX sowie Anmeldebestätigung Deutsch B1, Teil 2 und Anmeldebestätigung ÖIF Integrationsprüfung B1 plus Teil 1 hinsichtlich der BF1 (Beilage ./N),- Prüfungsergebnis B1 (nicht bestanden) vom römisch 40 sowie Anmeldebestätigung Deutsch B1, Teil 2 und Anmeldebestätigung ÖIF Integrationsprüfung B1 plus Teil 1 hinsichtlich der BF1 (Beilage ./N), - Antrag auf Beschäftigungsbewilligung (Beilage ./P), - Schulbesuchsbestätigung aus XXXX betreffend BF2,- Schulbesuchsbestätigung aus römisch 40 betreffend BF2, - Schulnachricht aus XXXX betreffend BF2,- Schulnachricht aus römisch 40 betreffend BF2, - XXXX vom XXXX (Beilage ./Q).- römisch 40 vom römisch 40 (Beilage ./Q). Dem Antrag auf Vorlage aktueller Schulnachrichten betreffend der BF2 bis XXXX wurde zugestimmt.Dem Antrag auf Vorlage aktueller Schulnachrichten betreffend der BF2 bis römisch 40 wurde zugestimmt. 3.
- Mit Schriftsatz vom XXXX legten die BF1 eine Schulnachricht der dritten Klasse Volksschule betreffend die BF2 für das Schuljahr XXXX vom XXXX vor (OZ 21).3.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 legten die BF1 eine Schulnachricht der dritten Klasse Volksschule betreffend die BF2 für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 vor (OZ 21). 3.
- Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheinen hinsichtlich der BF1 folgende Verurteilungen auf: XXXX XXXX XXXX römisch 40 römisch 40 römisch 40 II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF1 1.1.
- Die BF1 ist eine russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Im Herkunftsstaat hat sie eine Grundschulbildung genossen und war zuletzt Hausfrau. Die BF ist nicht Akademikerin. 1.1.
- Der Eltern und die beiden Brüder der BF1 leben in XXXX . Die Schwester der BF1 lebt in XXXX . Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern. Zwei Tanten mütterlicherseits der BF1 leben in XXXX . Ein Onkel väterlicherseits der BF1 lebt in XXXX .1.1.
- Der Eltern und die beiden Brüder der BF1 leben in römisch 40 . Die Schwester der BF1 lebt in römisch 40 . Die BF1 hat regelmäßigen Kontakt zu ihren Eltern und Geschwistern. Zwei Tanten mütterlicherseits der BF1 leben in römisch 40 . Ein Onkel väterlicherseits der BF1 lebt in römisch 40 . 1.1.
- Die nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe mit XXXX wurde geschieden. Die BF1 und XXXX haben das gemeinsame Sorgerecht über ihre minderjährigen Kinder.1.1.
- Die nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe mit römisch 40 wurde geschieden. Die BF1 und römisch 40 haben das gemeinsame Sorgerecht über ihre minderjährigen Kinder. 1.1.
- Der BF1 leidet an keiner akut lebensbedrohlichen Erkrankung. 1.1.
- Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich bescholten: Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurden die wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von XXXX Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurden ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen (Akt 1 der BF1 AS 295ff). Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurden die wegen versuchten gewerbsmäßigen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 Monaten verurteilt. Der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe wurden ihnen unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen (Akt 1 der BF1 AS 295ff). Bei der Strafbemessung wurden die Unbescholtenheit, das Geständnis, die vollständige Schadensgutmachung sowie dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , XXXX wurde die BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe XXXX verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorverurteilung als erschwerend gewertet. Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 wurde die BF1 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe römisch 40 verurteilt. Bei der Strafbemessung wurde die einschlägige Vorverurteilung als erschwerend gewertet. Mit Urteil des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde die BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von XXXX verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihr unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde die BF1 wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von römisch 40 verurteilt. Die verhängte Freiheitsstrafe wurde ihr unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. Die BF1 wurde am XXXX wegen des Verdachts
§ 83Abs. 1 St
GB im Bundesgebiet angezeigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wurde eingestellt.Die BF1 wurde am römisch 40 wegen des Verdachts
Paragraph 83, Absatz eins, StGB im Bundesgebiet angezeigt. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wurde eingestellt. 1.
- Zur Person der BF2 1.2.
- Die BF2 ist eine russische Staatsangehörige muslimischen Glaubens. Sie ist die minderjährige Tochter der BF1 und XXXX , sowie die Schwester von XXXX und XXXX .Sie ist die minderjährige Tochter der BF1 und römisch 40 , sowie die Schwester von römisch 40 und römisch 40 . Die BF2 spricht die Sprachen XXXX , Russisch und Deutsch.Die BF2 spricht die Sprachen römisch 40 , Russisch und Deutsch. Die BF2 ist gesund. 1.
- Zur Situation der BF in Österreich 1.3.
- Die BF lebten mit XXXX , XXXX und XXXX bis XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF finanzieren ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen aus der Grundversorgung.1.3.
- Die BF lebten mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 bis römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die BF leben im gemeinsamen Haushalt. Die BF finanzieren ihren Lebensunterhalt in Österreich aus Leistungen aus der Grundversorgung. Gegenwärtig leben XXXX und XXXX mit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Die BF1 pflegt mit XXXX und XXXX einen regelmäßigen Kontakt. Die BF2 steht mit XXXX , XXXX und XXXX in regelmäßigem Kontakt. Gegenwärtig leben römisch 40 und römisch 40 mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Die BF1 pflegt mit römisch 40 und römisch 40 einen regelmäßigen Kontakt. Die BF2 steht mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 in regelmäßigem Kontakt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX zu GZen. XXXX , XXXX und XXXX wurde XXXX , XXXX und XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 zu GZen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 wurde römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. 1.3.
- Die BF1 hat am XXXX eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 abgelegt. Zudem hat sie eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage bei der Firma XXXX .1.3.
- Die BF1 hat am römisch 40 eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 abgelegt. Zudem hat sie eine Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A2 absolviert. Die BF1 verfügt über eine Einstellungszusage bei der Firma römisch 40 . Im Bundesgebiet ist die BF1 strafgerichtlich bescholten. Sie ist seit ihrer letzten Verurteilung am XXXX ist sie strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Ihre Verurteilungen wurden unter Bestimmung einer Probezeit von XXXX Jahren bedingt nachgesehen. Im Bundesgebiet ist die BF1 strafgerichtlich bescholten. Sie ist seit ihrer letzten Verurteilung am römisch 40 ist sie strafgerichtlich nicht in Erscheinung getreten. Ihre Verurteilungen wurden unter Bestimmung einer Probezeit von römisch 40 Jahren bedingt nachgesehen. 1.3.
- Die BF1 und der Kindsvater XXXX , tragen Sorge dafür, dass die BF2 sich in die österreichische Gesellschaft eingliedert. Die BF2 hat in Österreich den Kindergarten besucht. Aktuell besucht sie die dritte Klasse einer Volksschule. Die BF2 war bis zum Jahr XXXX Mitglied eines Turnvereins. 1.3.
- Die BF1 und der Kindsvater römisch 40 , tragen Sorge dafür, dass die BF2 sich in die österreichische Gesellschaft eingliedert. Die BF2 hat in Österreich den Kindergarten besucht. Aktuell besucht sie die dritte Klasse einer Volksschule. Die BF2 war bis zum Jahr römisch 40 Mitglied eines Turnvereins.
- Beweiswürdigung 2.
- Zur Person der BF1 2.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , (Akt 1 der BF1 AS 448) sowie Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX (Akt 3 der BF1 AS 137) wurde die Identität der BF1 festgestellt.2.1.
- Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (Akt 1 der BF1 AS 448) sowie Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Akt 3 der BF1 AS 137) wurde die Identität der BF1 festgestellt. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit des BF1 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Akt 1 der BF1 AS 11 und AS 13, Akt 2 der BF1 AS 1, Akt 3 der BF1 AS 1, sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 10). Dass die Staatsangehörigkeit der BF zur Russischen Föderation besteht ist zudem dem Schriftsatz der Botschaft der Russischen Föderation vom XXXX zu entnehmen (Akt 2 OZ 10).Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit des BF1 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt (Akt 1 der BF1 AS 11 und AS 13, Akt 2 der BF1 AS 1, Akt 3 der BF1 AS 1, sowie Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge; NSV, S. 10). Dass die Staatsangehörigkeit der BF zur Russischen Föderation besteht ist zudem dem Schriftsatz der Botschaft der Russischen Föderation vom römisch 40 zu entnehmen (Akt 2 OZ 10). Die Feststellungen hinsichtlich ihrem Grundschulbesuch im Herkunftsstaat und ihrem ebendort zuletzt ausgeübten Beruf ergeben sich aus ihren diesbezüglich glaubhaften Angaben (Akt 1 der BF1 AS 13, sowie NSV S. 18 und Akt 1 der BF1 AS 13, NSV S. 20). Es ist weder glaubhaft, dass die BF1 Akademikerin ist. Ihrer widersprüchlichen Angaben hierzu sind nach einer Gesamtbetrachtung nicht nachvollziehbar und lassen erkennen, dass die BF1 weder eine Universität besucht, noch einen universitären Abschluss erlangt hat (Akt 1 der BF1 AS 13, AS 63, 549, sowie NSV S. 19). 2.1.
- Es haben sich keine Hinweise ergeben an den Angaben zu ihren im Herkunftsstaat lebenden Angehörigen, sowie dem aktuell bestehenden Kontakt zu diesen, zu zweifeln (Akt 1 der BF1 AS 15, AS 65, AS 67, AS 543, AS 653, sowie NSV S. 15, 16). 2.1.
- Dass der BF1 geschieden ist, ist dem Urteil des XXXX XXXX zu entnehmen (Beilage ./J).2.1.
- Dass der BF1 geschieden ist, ist dem Urteil des römisch 40 römisch 40 zu entnehmen (Beilage ./J). 2.1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG vom XXXX , Zl. XXXX , wurde festgestellt, dass die BF an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet (Erk S. 11; Akt 1 der BF1 AS 449). Dem vorgelegten Schriftsatz vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF1 seit XXXX über das XXXX psychotherapeutisch betreut werde (Beilage ./B). Medizinische Befunde hierzu wurden nicht vorgelegt (NSV S. 10). Vielmehr führte sie zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass nach einer Untersuchung befundet worden wäre, dass sie nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide. 2.1.
- Mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde festgestellt, dass die BF an keiner schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leidet (Erk S. 11; Akt 1 der BF1 AS 449). Dem vorgelegten Schriftsatz vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF1 seit römisch 40 über das römisch 40 psychotherapeutisch betreut werde (Beilage ./B). Medizinische Befunde hierzu wurden nicht vorgelegt (NSV S. 10). Vielmehr führte sie zu ihrem Gesundheitszustand aus, dass nach einer Untersuchung befundet worden wäre, dass sie nicht an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide. 2.1.
- Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1 sind einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich sowie den im Akt aufliegenden Urteilen des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (Akt 1 der BF1 AS 295ff), des XXXX vom XXXX , XXXX und des XXXX vom XXXX , Zl. XXXX zu entnehmen. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, ihrer Straftaten zu bereuen (NSV S. 30). Die Feststellung hinsichtlich einer Anzeige wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB konnte einer Meldung der XXXX vom XXXX entnommen werden (OZ 9). Verständigung der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wegen § 83 Abs. 1 StGB eingestellt wurde (Akt 2 der BF1 OZ 12).2.1.
- Die Feststellungen betreffend die strafgerichtlichen Verurteilungen der BF1 sind einem aktuellen Auszug des Strafregisters der Republik Österreich sowie den im Akt aufliegenden Urteilen des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (Akt 1 der BF1 AS 295ff), des römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 und des römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 zu entnehmen. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, ihrer Straftaten zu bereuen (NSV S. 30). Die Feststellung hinsichtlich einer Anzeige wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB konnte einer Meldung der römisch 40 vom römisch 40 entnommen werden (OZ 9). Verständigung der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass das Ermittlungsverfahren gegen die BF1 wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB eingestellt wurde (Akt 2 der BF1 OZ 12). 2.
- Zur Person der BF2 Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen der BF2 und den familiären Verhältnissen der BF untereinander, sowie zu XXXX und XXXX und XXXX gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen AkteninhaltDie Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen und Religionszugehörigkeit, sowie den Sprachkenntnissen der BF2 und den familiären Verhältnissen der BF untereinander, sowie zu römisch 40 und römisch 40 und römisch 40 gründen sich auf dem diesbezüglich unstrittigen Akteninhalt Es haben sich keine Gründe ergeben, daran zu zweifeln, dass die BF2 gesund ist. Dass die BF2 strafunmündig ist, ist auf das Alter der BF2 zurückzuführen. 2.
- Zur Situation der BF in Österreich 2.3.
- Dass die BF bis XXXX mit XXXX , XXXX und XXXX im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebten ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass sie gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (NSV S. 25). 2.3.
- Dass die BF bis römisch 40 mit römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet lebten ist einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Dass sie gegenwärtig Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (NSV S. 25). 2.3.
- Die Integrationsleistungen der BF1 im Bundesgebiet stützten sich auf folgende Unterlagen: - Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber A1 Teil 2 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX zu je 9 Einheiten/Woche (75 EH) der XXXX betreffend die BF1 (Akt 3 der BF1 AS 39)- Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs für Asylwerber A1 Teil 2 im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 zu je 9 Einheiten/Woche (75 EH) der römisch 40 betreffend die BF1 (Akt 3 der BF1 AS 39) - Prüfungszeugnis Deutsch A1 der BF1 vom XXXX (Akt 3 der BF1 AS 107). - Prüfungszeugnis Deutsch A1 der BF1 vom römisch 40 (Akt 3 der BF1 AS 107). - A1-Prüfungszeugnis, Fit für Österreich sowie Zeugnis (./L) - Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 sowie Zeugniserörterung (./M) - Prüfungsergebnis B1 (nicht bestanden) vom XXXX sowie Anmeldebestätigung Deutsch B1, Teil 2 und Anmeldebestätigung ÖIF Integrationsprüfung B1 plus Teil 1 (./N)- Prüfungsergebnis B1 (nicht bestanden) vom römisch 40 sowie Anmeldebestätigung Deutsch B1, Teil 2 und Anmeldebestätigung ÖIF Integrationsprüfung B1 plus Teil 1 (./N) - Einstellungszusage betreffend eine Vollzeitbeschäftigung bei XXXX (Beilage ./O)- Einstellungszusage betreffend eine Vollzeitbeschäftigung bei römisch 40 (Beilage ./O) - Antrag auf eine Beschäftigungsbewilligung (./P) Dass die BF1 aktiv nach einer Beschäftigungsmöglichkeit im Bundesgebiet gesucht hat ergibt sich aus einer vorgelegten Nachricht des AMS vom XXXX an die BF1, dass für ihre Vormerkung beim AMS ein aktueller Aufenthaltstitel erforderlich ist (Akt 2 der BF1 OZ 13)Dass die BF1 aktiv nach einer Beschäftigungsmöglichkeit im Bundesgebiet gesucht hat ergibt sich aus einer vorgelegten Nachricht des AMS vom römisch 40 an die BF1, dass für ihre Vormerkung beim AMS ein aktueller Aufenthaltstitel erforderlich ist (Akt 2 der BF1 OZ 13) 2.3.
- Die Feststellungen betreffend den Kindergarten- und Volksschulbesuch der BF2 sowie ihrer verfestigten Integration in Österreich kann folgenden Unterlagen entnommen werden: - Schulbesuchsbestätigung der ersten Klasse der Volksschule vom XXXX (Akt 2 der BF1 OZ 13)- Schulbesuchsbestätigung der ersten Klasse der Volksschule vom römisch 40 (Akt 2 der BF1 OZ 13) - Distance Learning Urkunde ( XXXX ) (Akt 2 der BF1 OZ 13)- Distance Learning Urkunde ( römisch 40 ) (Akt 2 der BF1 OZ 13) - Schulbesuchsbestätigung XXXX ,- Schulbesuchsbestätigung römisch 40 , - Schulnachricht XXXX ,- Schulnachricht römisch 40 , - XXXX vom XXXX (./Q)- römisch 40 vom römisch 40 (./Q) - Schulnachricht der dritten Klasse Volksschule betreffend die BF2 für das Schuljahr XXXX vom XXXX (OZ 21)- Schulnachricht der dritten Klasse Volksschule betreffend die BF2 für das Schuljahr römisch 40 vom römisch 40 (OZ 21) 2.3.
- Dass die BF Freund- und Bekanntschaften in Österreich pflegen ist glaubhaft (NSV S. 26 f.).
- Rechtliche Beurteilung Die BF zogen ihre Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Zlen. XXXX und XXXX in der mündlichen Verhandlung zurück. Die BF zogen ihre Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 in der mündlichen Verhandlung zurück. Mit mündlich verkündetem Beschluss vom XXXX wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Die BF1 verzichtete nach Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Mit mündlich verkündetem Beschluss vom römisch 40 wurden die Verfahren der BF betreffend Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. wegen Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerden eingestellt. Die BF1 verzichtete nach Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. 3.
- Zum Spruchteil A) 3.1.
- Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
§ 57Abs. 1 Asyl
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die BF befinden sich seit dem Jahre XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Die BF befinden sich seit dem Jahre römisch 40 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeugin oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies von den BF weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.1.2.
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einer Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder der Status einer Asylberechtigten, noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird.3.1.2.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einer Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder der Status einer Asylberechtigten, noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
§ 9Abs.
1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
§ 9Abs.
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.3. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist
§ 9Abs.
3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH vom
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH vom
- August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vgl. EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263).Durch die gemeinsame Ausweisung bzw. Rückkehrentscheidung betreffend eine Familie wird jedoch nicht in das Familienleben der Fremden eingegriffen (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0221; vergleiche EGMR 09.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Soweit Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 mwN). Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251).Der Judikatur des VwGH folgend ist darauf Bedacht zu nehmen, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen hat (mwN VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Im Falle einer Rückkehrentscheidung die Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt hinsichtlich der Beurteilung des Kriteriums der Bindungen zum Heimatstaat nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 dabei den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0251). Führt die Überprüfung des Kriteriums nach § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070).Führt die Überprüfung des Kriteriums nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG 2014 zu dem Ergebnis, dass eine Minderjährige zum Heimatland keine oder nur mehr äußerst geringe Bindungen aufweist, wird das - vorausgesetzt, sie ist unbescholten und hat in Österreich einen ausreichenden Grad an Integration erreicht - in der Regel dafür sprechen, ihr den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und zwar jedenfalls dann, wenn nicht - in zumutbarer Weise - erwartet werden kann, dass sie sich im Falle einer Rückführung an die Verhältnisse im Heimatland, etwa das Erlernen der dortigen Sprache, den Aufbau neuer Kontakte, die Fortsetzung einer begonnenen Ausbildung, usw., wieder anpassen. In einem solchen Fall kommt auch bei einer verhältnismäßig kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich den fehlenden Bindungen der Minderjährigen zum Heimatstaat im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung großes Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Um von einem - für die Abwägungsentscheidung relevanten - Grad an Integration (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG 2014) ausgehen zu können, muss sich die Minderjährige während ihrer Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet bereits soweit integriert haben, dass aus dem Blickwinkel des Kindeswohles mehr für den Verbleib im Bundesgebiet als für die Rückkehr in den Herkunftsstaat spricht, und dieses private Interesse mit dem öffentlichen Interesse eines friedlichen Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit des Zusammenhalts der Gesellschaft in Österreich korreliert. Aus der Sicht der Minderjährigen bedeutet dies vor allem, dass sie sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen, ihre Aus- und/oder Weiterbildung entsprechend dem vorhandenen Bildungsangebot wahrnehmen und sich mit dem sozialen und kulturellen Leben in Österreich vertraut machen, um - je nach Alter fortschreitend - am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich teilnehmen zu können (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070). Der Schutz des durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10).Der Schutz des durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist nicht dadurch gemindert, dass der Mutter nicht (mehr) die Obsorge über ihre (minderjährigen) Kinder zukommt. Maßgeblich ist vielmehr das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und die Intensität der Beziehung (VfGH 28.02.2012, B1644/10). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.6.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der Rechtsprechung der Gerichtshöfe folgend, werden integrationsbegründende Umstände gemindert, wenn sie zu einem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste und somit nicht damit rechnen durfte, dauerhaft in Österreich bleiben zu können. Der VfGH hat jedoch auch darauf hingewiesen, dass einem Minderjährigen, der seine Eltern nach Österreich begleitete, dies nicht in jenem Maße zugerechnet werden kann wie seinen Obsorgeberechtigten. Bei der Gesamtabwägung kommt diesem Umstand daher bei solchen Minderjährigen im Vergleich zu anderen Kriterien weniger Gewicht zu (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070; VfGH 15.12.2011, U760/11 ua; VfGH 10.03.2011, B1565/10 ua). In der Entscheidung des VfGH vom 07.10.2010, B950-954/10-08, wurde unter Bezugnahme auf das mangelnde Verschulden der Beschwerdeführer an der siebenjährigen Verfahrensdauer festgehalten, dass die belangte Behörde bei ihrer Interessenabwägung zusätzlich stärker gewichten hätte müssen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer den Großteil ihres Lebens in Österreich verbracht haben, sich mitten in ihrer Schulausbildung befanden und sich hier sowohl schulisch als auch gesellschaftlich sehr gut integriert haben. Insbesondere h