RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW277 2167186-1 SpruchW277 2167186-1/25E , W277 2167186-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre XXXX in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei aus dem Herkunftsstaat wegen der Fluchtgründe ihres miteingereisten „Ehemannes“ namens XXXX , geb. XXXX , ausgereist.1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: „BF“), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, reiste erstmals im Jahre römisch 40 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Ausreisegründen befragt gab sie an, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei aus dem Herkunftsstaat wegen der Fluchtgründe ihres miteingereisten „Ehemannes“ namens römisch 40 , geb. römisch 40 , ausgereist. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: „BAA“) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ihr Antrag abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig sei. Weiters wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. 1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes (in der Folge: „BAA“) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig sei. Weiters wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. 1.3. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge „UBAS“) vom XXXX , GZ XXXX , stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen.1.3. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (in der Folge „UBAS“) vom römisch 40 , GZ römisch 40 , stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. 1.4. Am XXXX wurde die BF beim BAA einvernommen. 1.4. Am römisch 40 wurde die BF beim BAA einvernommen. 1.5. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Antrag der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für unzulässig erklärt und ihr nach § 8 Abs. 3 iVm. § 15 Abs. 2 leg.cit. bis zum XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung mit der Feststellung, dass der BF als alleinstehende Frau mit Kleinkindern die Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen sei, da zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeiten auf eine staatliche, soziale Einrichtung zurückzugreifen als mangelhaft einzuschätzen wäre. 1.5. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Antrag der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für unzulässig erklärt und ihr nach Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. bis zum römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründet wurde die Entscheidung mit der Feststellung, dass der BF als alleinstehende Frau mit Kleinkindern die Lebensgrundlage in ihrem Herkunftsstaat entzogen sei, da zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeiten auf eine staatliche, soziale Einrichtung zurückzugreifen als mangelhaft einzuschätzen wäre. 1.6. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge zuletzt bis XXXX verlängert.1.6. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge zuletzt bis römisch 40 verlängert. 1.7. Gegen den Bescheid des BAA vom XXXX , Zl XXXX brachte die BF hinsichtlich Spruchpunkt I. das Rechtmittel der Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge: „AsylGH“) vom XXXX , GZ. XXXX , stattgegeben und die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen wurde. 1.7. Gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl römisch 40 brachte die BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Rechtmittel der Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes (in der Folge: „AsylGH“) vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , stattgegeben und die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen wurde. 1.8. Am XXXX reiste die BF freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus.1.8. Am römisch 40 reiste die BF freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus. 1.9. Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde der der BF zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Weiters wurde die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet verfügt. Begründend wurde aufgeführt, dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und somit nicht mehr des Schutzes Österreichs bedürfe. 1.9. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde der der BF zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Weiters wurde die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet verfügt. Begründend wurde aufgeführt, dass die BF nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei und somit nicht mehr des Schutzes Österreichs bedürfe. 1.10. Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde der Asylantrag der BF vom XXXX gemäß § 7 AsylG 2005 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und Ausweisung der BF wurde aus dem Bundesgebiet verfügt. Diese Entscheidung wurde ihr durch Hinterlegung im Akt am XXXX rechtswirksam zugestellt.1.10. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde der Asylantrag der BF vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG 2005 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt und Ausweisung der BF wurde aus dem Bundesgebiet verfügt. Diese Entscheidung wurde ihr durch Hinterlegung im Akt am römisch 40 rechtswirksam zugestellt. 2. Die BF reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen weiteren, ihren zweiten Antrag, auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2. Die BF reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen weiteren, ihren zweiten Antrag, auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.1. Die erkennungsdienstliche Suchabfrage ergab einen EURODAC-Treffer, wonach die BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt hätte. Die Republik XXXX erklärte am XXXX seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF nach Art. 16 Abs. 1 lit. c. der VO (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin-II-VO).2.1. Die erkennungsdienstliche Suchabfrage ergab einen EURODAC-Treffer, wonach die BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt hätte. Die Republik römisch 40 erklärte am römisch 40 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der BF nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der VO (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin-II-VO). 2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom XXXX , sowie in der behördlichen Einvernahme vom XXXX gab die BF im Wesentlichen an, sich nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im Jahre XXXX von ihrem Lebensgefährten getrennt zu haben. Dieser hätte ihr die gemeinsamen Kinder „weggenommen“. Die BF wäre XXXX alleine per Zug nach XXXX und über XXXX nach XXXX / XXXX gefahren. Ebendort habe sie um Asyl angesucht, zwei Tage in einem Flüchtlingslager verbracht und sei schließlich nach Österreich gekommen. Nach XXXX wolle sie nicht zurück, da sie „dort niemanden habe“ und XXXX auch nicht weit weg von XXXX wäre. Einen konkreten, negativen Vorfall in XXXX habe es nicht gegeben. Die BF wäre ebendort in ein Flüchtlingslager geschickt worden, habe aber während ihres zweitägigen Aufenthaltes keine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten. In Österreich habe sie eine Tante, welche asylberechtigt sei und mit ihren zwei Kindern im Bundesgebiet lebe. Zu dieser Tante bestehe kein Kontakt. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe sie Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten und ihren Halbbrüdern. „ XXXX Männer“, welche Angehörige des XXXX gewesen wären, hätten weiters gewollt, dass sie XXXX arbeite. Außerdem bekäme sie in ihrem Herkunftsstaat „keine Arbeit“.2.2. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung zu ihrem zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet vom römisch 40 , sowie in der behördlichen Einvernahme vom römisch 40 gab die BF im Wesentlichen an, sich nach ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat im Jahre römisch 40 von ihrem Lebensgefährten getrennt zu haben. Dieser hätte ihr die gemeinsamen Kinder „weggenommen“. Die BF wäre römisch 40 alleine per Zug nach römisch 40 und über römisch 40 nach römisch 40 / römisch 40 gefahren. Ebendort habe sie um Asyl angesucht, zwei Tage in einem Flüchtlingslager verbracht und sei schließlich nach Österreich gekommen. Nach römisch 40 wolle sie nicht zurück, da sie „dort niemanden habe“ und römisch 40 auch nicht weit weg von römisch 40 wäre. Einen konkreten, negativen Vorfall in römisch 40 habe es nicht gegeben. Die BF wäre ebendort in ein Flüchtlingslager geschickt worden, habe aber während ihres zweitägigen Aufenthaltes keine Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten. In Österreich habe sie eine Tante, welche asylberechtigt sei und mit ihren zwei Kindern im Bundesgebiet lebe. Zu dieser Tante bestehe kein Kontakt. Bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat habe sie Angst vor ihrem Ex-Lebensgefährten und ihren Halbbrüdern. „ römisch 40 Männer“, welche Angehörige des römisch 40 gewesen wären, hätten weiters gewollt, dass sie römisch 40 arbeite. Außerdem bekäme sie in ihrem Herkunftsstaat „keine Arbeit“. 2.3. Das BAA wies mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Antrag auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) die XXXX für zuständig. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt die BF nach § 10 Abs. 1 Z 1 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen.2.3. Das BAA wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und erklärte gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (Dublin römisch zwei) die römisch 40 für zuständig. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt die BF nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die römisch 40 ausgewiesen. 2.4. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ihre zwei Halbbrüder sie in XXXX leicht finden und sie nach XXXX zurückbringen könnten, wo sie jedoch den Tod fürchte. Sie habe „in ihrem Leben schon viel ertragen“ müssen und wolle in Österreich bleiben, da dies ein sicheres Land sei und auch ihre Kinder hier geboren worden wären.2.4. Gegen diesen Bescheid brachte die BF fristgerecht das Rechtmittel der Beschwerde ein und brachte im Wesentlichen vor, dass ihre zwei Halbbrüder sie in römisch 40 leicht finden und sie nach römisch 40 zurückbringen könnten, wo sie jedoch den Tod fürchte. Sie habe „in ihrem Leben schon viel ertragen“ müssen und wolle in Österreich bleiben, da dies ein sicheres Land sei und auch ihre Kinder hier geboren worden wären. 2.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen.2.5. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. 2.6. Am XXXX stellte die BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. 2.6. Am römisch 40 stellte die BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. 2.6.1. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , GZ. XXXX , abgewiesen, da keine relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht worden seien. Die von der BF ins Treffen geführte Änderung der Sachlage nach Einbringung eines neuerlichen Asylantrages wären jedoch vom BAA zu prüfen.2.6.1. Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , abgewiesen, da keine relevanten Wiederaufnahmegründe vorgebracht worden seien. Die von der BF ins Treffen geführte Änderung der Sachlage nach Einbringung eines neuerlichen Asylantrages wären jedoch vom BAA zu prüfen. 3. Am XXXX stellte die BF den gegenständlichen, ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3. Am römisch 40 stellte die BF den gegenständlichen, ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 3.1. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (AS 17ff) gab die BF an seit dem Jahre XXXX geschieden zu sein. 3.1. Im Zuge der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag (AS 17ff) gab die BF an seit dem Jahre römisch 40 geschieden zu sein. Die BF sei in XXXX geboren und habe ebendort von XXXX die Grundschule besucht. Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt als Köchin gearbeitet. Zuletzt habe sie in der Russischen Föderation in der XXXX gelebt.Die BF sei in römisch 40 geboren und habe ebendort von römisch 40 die Grundschule besucht. Im Herkunftsstaat habe sie zuletzt als Köchin gearbeitet. Zuletzt habe sie in der Russischen Föderation in der römisch 40 gelebt. Die Mutter der BF heiße XXXX und sei circa XXXX Jahre alt, ihr Vater heiße XXXX . Die BF sei die Mutter eines am XXXX geborenen Sohnes namens XXXX und einer am XXXX geborenen Tochter namens XXXX . Die Mutter der BF heiße römisch 40 und sei circa römisch 40 Jahre alt, ihr Vater heiße römisch 40 . Die BF sei die Mutter eines am römisch 40 geborenen Sohnes namens römisch 40 und einer am römisch 40 geborenen Tochter namens römisch 40 . Die BF sei zuletzt XXXX aus dem Herkunftsstaat ausgereist.Die BF sei zuletzt römisch 40 aus dem Herkunftsstaat ausgereist. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte namens XXXX sie öfters geschlagen, mit dem Messer verletzt und – nach ihrer Heimreise – immer wieder mit dem Tode bedroht habe. Dies sei auch der Grund ihrer Trennung im Jahre XXXX gewesen. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte namens römisch 40 sie öfters geschlagen, mit dem Messer verletzt und – nach ihrer Heimreise – immer wieder mit dem Tode bedroht habe. Dies sei auch der Grund ihrer Trennung im Jahre römisch 40 gewesen. Des Weiteren habe sie ein Regierungsbeamter vergewaltigt und gedroht sie von einem Balkon zu stoßen. Sie sei XXXX “ beschimpft worden. Der BF wurde hierbei mitgeteilt, dass sie bezüglich der Vergewaltigung durch den Leiter der Amtshandlung nicht weiter befragt werde.Des Weiteren habe sie ein Regierungsbeamter vergewaltigt und gedroht sie von einem Balkon zu stoßen. Sie sei römisch 40 “ beschimpft worden. Der BF wurde hierbei mitgeteilt, dass sie bezüglich der Vergewaltigung durch den Leiter der Amtshandlung nicht weiter befragt werde. Weiters gab die BF an, dass sie auch beschuldigt werde, mit den „ XXXX “ zusammenzuarbeiten. Dies stimme jedoch nicht. Lediglich ihr ehemaliger Freund, bei welchem Sie gewohnt habe, hätte „ XXXX zu tun gehabt“.Weiters gab die BF an, dass sie auch beschuldigt werde, mit den „ römisch 40 “ zusammenzuarbeiten. Dies stimme jedoch nicht. Lediglich ihr ehemaliger Freund, bei welchem Sie gewohnt habe, hätte „ römisch 40 zu tun gehabt“. Weiters gab sie an, dass der Bruder Ihres Ex-Mannes in XXXX wohne und sie vor einer Rückkehr in ihre Heimat gewarnt hätte, da ihr Ex-Ehemann und weitere Familienangehörige sie töten würden, weil sie mit einem Mann im selben Haushalt gewohnt habe, mit welchem sie nicht verheiratet gewesen sei (AS 25). Weiters gab sie an, dass der Bruder Ihres Ex-Mannes in römisch 40 wohne und sie vor einer Rückkehr in ihre Heimat gewarnt hätte, da ihr Ex-Ehemann und weitere Familienangehörige sie töten würden, weil sie mit einem Mann im selben Haushalt gewohnt habe, mit welchem sie nicht verheiratet gewesen sei (AS 25). Zu ihren Rückkehrbefürchtungen gab sie an, dass sie Angst vor ihrer Familie und der Familie ihres Ex-Ehemannes, sowie seinen Cousins habe. Da sie angeblich die Familie entehrt habe, würden diese sie töten wollen. Eine Ausreise XXXX sei für sie gefährlich, weil dort sehr viele Angehörige „ihres Mannes“ und auch sehr viele Verwandte ihrer Familie „Zugriff“ auf die BF hätten und sie wieder in die Teilrepublik XXXX bringen würden (AS 23).Eine Ausreise römisch 40 sei für sie gefährlich, weil dort sehr viele Angehörige „ihres Mannes“ und auch sehr viele Verwandte ihrer Familie „Zugriff“ auf die BF hätten und sie wieder in die Teilrepublik römisch 40 bringen würden (AS 23). 3.2. Die BF wurde am XXXX beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen (AS 141
- ff)und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie wegen Migräne in Behandlung sei. Auch habe sie psychische Probleme (AS 153) und sei in psychologischer Behandlung (AS 143). 3.2. Die BF wurde am römisch 40 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) niederschriftlich einvernommen (AS 141
- ff)und gab dabei im Wesentlichen an, dass sie wegen Migräne in Behandlung sei. Auch habe sie psychische Probleme (AS 153) und sei in psychologischer Behandlung (AS 143). Weiters gab sie an, dass sie im XXXX alleine in den Herkunftsstaat ausgereist sei. Auch schilderte sie, dass der Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten im Jahre XXXX in das Bundesgebiet gekommen und habe sie nach XXXX mitgenommen. Sie sei aus Angst wie „unter Hypnose“ gewesen, da man ihr gedroht hätte, ihr widrigenfalls die Kinder wegzunehmen (AS 145). Weiters gab sie an, dass sie im römisch 40 alleine in den Herkunftsstaat ausgereist sei. Auch schilderte sie, dass der Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten im Jahre römisch 40 in das Bundesgebiet gekommen und habe sie nach römisch 40 mitgenommen. Sie sei aus Angst wie „unter Hypnose“ gewesen, da man ihr gedroht hätte, ihr widrigenfalls die Kinder wegzunehmen (AS 145). Ihr ehemaliger Lebensgefährte XXXX sei zu diesem Zeitpunkt in der XXXX gewesen. Ihr ehemaliger Lebensgefährte römisch 40 sei zu diesem Zeitpunkt in der römisch 40 gewesen. Die BF habe sich XXXX Jahre lang in einem XXXX (sinngemäß: im Bundesgebiet) aufgehalten, weil sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten misshandelt worden sei. Die Tschetschenen im Bundesgebiet würden sich alle kennen und ihr ehemaliger Lebensgefährte hätte hier Freunde und einen Cousin. Eines Tages seien „sie“ vor ihrer Türe gestanden. Nachdem sie eine Freundin und die Polizei verständigt hätte, seien sie weggelaufen. „Sie“ hätten die BF jedoch nicht in Ruhe gelassen und sie nach XXXX gebracht und „dort nicht rausgelassen“. Die BF habe sich römisch 40 Jahre lang in einem römisch 40 (sinngemäß: im Bundesgebiet) aufgehalten, weil sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten misshandelt worden sei. Die Tschetschenen im Bundesgebiet würden sich alle kennen und ihr ehemaliger Lebensgefährte hätte hier Freunde und einen Cousin. Eines Tages seien „sie“ vor ihrer Türe gestanden. Nachdem sie eine Freundin und die Polizei verständigt hätte, seien sie weggelaufen. „Sie“ hätten die BF jedoch nicht in Ruhe gelassen und sie nach römisch 40 gebracht und „dort nicht rausgelassen“. Weiters gab sie an, dass der Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten XXXX heiße. Danach befragt, dass XXXX nach Kenntnis der belangten Behörde der Cousin Ihres Lebensgefährten sei, gab sie an, dass der Cousin namens XXXX mit seiner Frau XXXX in XXXX wohne. Der Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten hingegen habe nach Ankunft im Bundesgebiet seinen Nachnamen geändert, heiße nunmehr „ XXXX “ und wohne in einer Pension in XXXX . Sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Weiters gab sie an, dass „jene, welche bei der Einvernahme lügen einen positiven Bescheid erhalten, und jene, welche die Wahrheit sagen, nichts bekommen“ würden.Weiters gab sie an, dass der Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten römisch 40 heiße. Danach befragt, dass römisch 40 nach Kenntnis der belangten Behörde der Cousin Ihres Lebensgefährten sei, gab sie an, dass der Cousin namens römisch 40 mit seiner Frau römisch 40 in römisch 40 wohne. Der Bruder ihres ehemaligen Lebensgefährten hingegen habe nach Ankunft im Bundesgebiet seinen Nachnamen geändert, heiße nunmehr „ römisch 40 “ und wohne in einer Pension in römisch 40 . Sie habe derzeit keinen Kontakt zu ihm. Weiters gab sie an, dass „jene, welche bei der Einvernahme lügen einen positiven Bescheid erhalten, und jene, welche die Wahrheit sagen, nichts bekommen“ würden. Weiters gab sie an, von dem in XXXX lebenden Bruder des ehemaligen Lebensgefährten „ständig bedroht“ zu werden (AS 149). Auch sei ihr ehemaliger Schwiegervater in das Bundesgebiet gekommen und habe sich bei ihrer ehemaligen Schwägerin aufgehalten. Er habe die BF in den Herkunftsstaat zurückholen wollen.Weiters gab sie an, von dem in römisch 40 lebenden Bruder des ehemaligen Lebensgefährten „ständig bedroht“ zu werden (AS 149). Auch sei ihr ehemaliger Schwiegervater in das Bundesgebiet gekommen und habe sich bei ihrer ehemaligen Schwägerin aufgehalten. Er habe die BF in den Herkunftsstaat zurückholen wollen. Weil sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten immer misshandelt worden wäre, sei sie mit den Kindern für drei Tage nach XXXX geflohen. Der ehemalige Lebensgefährte habe daraufhin ihre Mutter mit einer Pistole bedroht und ihr gesagt, sie zu töten, wenn die BF ihm nicht seine Kinder zurückgebe. Auch habe er gedroht die Halbgeschwister der BF zu töten. Weiters sei er zu der Frau ihres verstorbenen Cousins in XXXX gefahren und habe „alles durchsucht“. Weil er ebendort einen Unfall gehabt hätte, sei er inhaftiert worden. Die Mutter der BF habe ersucht, dass die BF die Kinder an ihren Lebensgefährten „übergebe“. Weil sie von ihrem ehemaligen Lebensgefährten immer misshandelt worden wäre, sei sie mit den Kindern für drei Tage nach römisch 40 geflohen. Der ehemalige Lebensgefährte habe daraufhin ihre Mutter mit einer Pistole bedroht und ihr gesagt, sie zu töten, wenn die BF ihm nicht seine Kinder zurückgebe. Auch habe er gedroht die Halbgeschwister der BF zu töten. Weiters sei er zu der Frau ihres verstorbenen Cousins in römisch 40 gefahren und habe „alles durchsucht“. Weil er ebendort einen Unfall gehabt hätte, sei er inhaftiert worden. Die Mutter der BF habe ersucht, dass die BF die Kinder an ihren Lebensgefährten „übergebe“. Die BF sei im XXXX von einem Taxifahrer nach XXXX zu einer Frau gebracht worden, bei welcher sie gelebt habe. Ihre Kinder seien mit einem Taxi zu ihrem Ehemann gebracht worden. Weiters gab sie an, mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt, in XXXX eine Wohnung gemietet und mit ihm und den Kindern nach XXXX zurückgefahren zu sein. Weiters gab sie an sich im XXXX von ihrem „Ehemann“ getrennt zu haben. Die BF sei im römisch 40 von einem Taxifahrer nach römisch 40 zu einer Frau gebracht worden, bei welcher sie gelebt habe. Ihre Kinder seien mit einem Taxi zu ihrem Ehemann gebracht worden. Weiters gab sie an, mit ihrem Lebensgefährten zusammengelebt, in römisch 40 eine Wohnung gemietet und mit ihm und den Kindern nach römisch 40 zurückgefahren zu sein. Weiters gab sie an sich im römisch 40 von ihrem „Ehemann“ getrennt zu haben. Die BF habe im Herkunftsstaat eine drogenabhängige Freundin gehabt, welche „die XXXX “ kenne. Es habe sich später herausgestellt, dass diese für die Behörden XXXX gearbeitet hätte. Diese habe sie einem Mann namens XXXX aus XXXX vorgestellt, welcher „irgendwelche Tabletten“ eingenommen habe. Dieser Mann habe sie im Jahre XXXX zu einem Gebäude von Militärangehörigen gebracht, XXXX Die BF habe im Herkunftsstaat eine drogenabhängige Freundin gehabt, welche „die römisch 40 “ kenne. Es habe sich später herausgestellt, dass diese für die Behörden römisch 40 gearbeitet hätte. Diese habe sie einem Mann namens römisch 40 aus römisch 40 vorgestellt, welcher „irgendwelche Tabletten“ eingenommen habe. Dieser Mann habe sie im Jahre römisch 40 zu einem Gebäude von Militärangehörigen gebracht, römisch 40 Bei der Ausreise habe sie sich XXXX Rubel von ihrer Tante geliehen. Sie habe weiters Goldschmuck verkauft, welchen sie früher in Österreich „durch Arbeit“ gekauft hätte.Bei der Ausreise habe sie sich römisch 40 Rubel von ihrer Tante geliehen. Sie habe weiters Goldschmuck verkauft, welchen sie früher in Österreich „durch Arbeit“ gekauft hätte. Die BF könne nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und wisse auch nicht, ob sie im Bundesgebiet leben könne. Sie habe weiters fast zwei Jahre lang illegal an verschiedenen Orten in XXXX gelebt und teilweise „nichts zu essen“ gehabt.Die BF könne nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren und wisse auch nicht, ob sie im Bundesgebiet leben könne. Sie habe weiters fast zwei Jahre lang illegal an verschiedenen Orten in römisch 40 gelebt und teilweise „nichts zu essen“ gehabt. Die Frau des Bruders ihres verstorbenen Vaters würde mit ihren erwachsenen Kindern im Bundesgebiet leben. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie auch von ihrem Onkel getötet zu werden. Weiters sei sie von dem XXXX ihres ehemaligen Lebensgefährten bedroht worden. Er habe zu ihrem Cousin gesagt, dass er sie töten werden, wenn sie ihr Cousin nicht töte. Weiters gab sie an, dass der XXXX ihres ehemaligen Lebensgefährten namens XXXX im Jahre XXXX in der XXXX getötet bzw. in XXXX lebensgefährlich verletzt, und in der XXXX verstorben sei. Er habe versucht XXXX zu haben und in weiterer Folge erzählt, dass sie XXXX wäre.Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie auch von ihrem Onkel getötet zu werden. Weiters sei sie von dem römisch 40 ihres ehemaligen Lebensgefährten bedroht worden. Er habe zu ihrem Cousin gesagt, dass er sie töten werden, wenn sie ihr Cousin nicht töte. Weiters gab sie an, dass der römisch 40 ihres ehemaligen Lebensgefährten namens römisch 40 im Jahre römisch 40 in der römisch 40 getötet bzw. in römisch 40 lebensgefährlich verletzt, und in der römisch 40 verstorben sei. Er habe versucht römisch 40 zu haben und in weiterer Folge erzählt, dass sie römisch 40 wäre. 3.2.1. Vorgelegt wurde ein Inlandsreisepass der Russische Föderation, No: XXXX (AS 159), sowie ein „Lebenslauf“, welchem zu entnehmen ist, das sie BF in „ XXXX “ geboren, geschieden und von XXXX “ besucht habe (AS 163). Weiters wurde medizinische Unterlagen vorgelegt, welchen zu entnehmen ist, dass bei der BF ein Schwangerschaftsabbruch unter Vollnarkose vorgenommen worden sei (AS 169).3.2.1. Vorgelegt wurde ein Inlandsreisepass der Russische Föderation, No: römisch 40 (AS 159), sowie ein „Lebenslauf“, welchem zu entnehmen ist, das sie BF in „ römisch 40 “ geboren, geschieden und von römisch 40 “ besucht habe (AS 163). Weiters wurde medizinische Unterlagen vorgelegt, welchen zu entnehmen ist, dass bei der BF ein Schwangerschaftsabbruch unter Vollnarkose vorgenommen worden sei (AS 169). 3.3. Mit Schreiben vom XXXX (AS 243f) erläuterte die BF, dass sie im Jahre XXXX freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und dies ein Fehler gewesen wäre. Aufgrund ihres gewalttätigen Ehemanns sei Sie im Jahre wieder in das Bundesgebiet eingereist. Der „Ex-Mann“ lebe mit seiner „jetzigen Frau“, den gemeinsamen und zwei weiteren Kindern in der XXXX . Er habe seine „jetzigen Frau“ in XXXX „nach Hause“ gebracht und sie hätte mit ihr zusammenleben müssen.3.3. Mit Schreiben vom römisch 40 (AS 243f) erläuterte die BF, dass sie im Jahre römisch 40 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei und dies ein Fehler gewesen wäre. Aufgrund ihres gewalttätigen Ehemanns sei Sie im Jahre wieder in das Bundesgebiet eingereist. Der „Ex-Mann“ lebe mit seiner „jetzigen Frau“, den gemeinsamen und zwei weiteren Kindern in der römisch 40 . Er habe seine „jetzigen Frau“ in römisch 40 „nach Hause“ gebracht und sie hätte mit ihr zusammenleben müssen. Er habe der BF verboten die gemeinsamen Kinder zu sehen. Sie sei mit ihm weiters „nur muslimisch verheiratet“ gewesen. Weiters gab die BF an, der Minderheit „ XXXX “ anzugehören.Weiters gab die BF an, der Minderheit „ römisch 40 “ anzugehören. Die BF würde mit ihren Kindern im Bundesgebiet in Sicherheit leben wollen. Sie habe sich „sehr daran gewöhnt hier zu leben“. Sie befinde sich bzgl. ihrer gesundheitlichen Beschwerden in Behandlung. 3.3.1. Nachgereicht wurde ein eine Terminbestätigung des XXXX betreffend eine Kontrolluntersuchung hinsichtlich einer XXXX .3.3.1. Nachgereicht wurde ein eine Terminbestätigung des römisch 40 betreffend eine Kontrolluntersuchung hinsichtlich einer römisch 40 . 3.4 Am XXXX wurde die BF ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen (AS 397ff). Dabei bestätigte sie die bisher getätigten Angaben und führte zum Gesundheitszustand an, dass sie zwei Mal wegen einer Zysten am Eierstock operiert worden sei, sowie seit XXXX an Hepatitis B, Migräne und einer Lebererkrankung leide. Sie sei wegen einer Zyste behandelt worden. Ab und zu spüre sie ihren linken Arm nicht, was an ihren psychischen Problemen liegen könnte. Im Bundesgebiet wäre sie bei einer Psychologin in Behandlung gewesen, die Behandlung jedoch abgebrochen. Sie nehme selten Medikamente (AS 403).3.4 Am römisch 40 wurde die BF ein weiteres Mal vor dem BFA einvernommen (AS 397ff). Dabei bestätigte sie die bisher getätigten Angaben und führte zum Gesundheitszustand an, dass sie zwei Mal wegen einer Zysten am Eierstock operiert worden sei, sowie seit römisch 40 an Hepatitis B, Migräne und einer Lebererkrankung leide. Sie sei wegen einer Zyste behandelt worden. Ab und zu spüre sie ihren linken Arm nicht, was an ihren psychischen Problemen liegen könnte. Im Bundesgebiet wäre sie bei einer Psychologin in Behandlung gewesen, die Behandlung jedoch abgebrochen. Sie nehme selten Medikamente (AS 403). Die BF sei „ursprünglich keine Tschetschenin“ und stamme aus XXXX . Die BF sei „ursprünglich keine Tschetschenin“ und stamme aus römisch 40 . Ihr Vater habe Selbstmord begangen. Mit ihren Großeltern sei die BF im Alter von vier Jahren nach XXXX gezogen (AS 399, AS 401). Weiters gab sie an als Vollwaise im Alter von XXXX Jahren mit ihren Großeltern von XXXX nach XXXX , XXXX und XXXX gezogen zu sein. Sie habe XXXX die Mittelschule besucht. Ihre Großeltern hätten eine Landwirtschaft gehabt und die BF habe Arbeitslosengeld in XXXX bekommen als sie XXXX oder XXXX Jahre alt gewesen sei.Mit ihren Großeltern sei die BF im Alter von vier Jahren nach römisch 40 gezogen (AS 399, AS 401). Weiters gab sie an als Vollwaise im Alter von römisch 40 Jahren mit ihren Großeltern von römisch 40 nach römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gezogen zu sein. Sie habe römisch 40 die Mittelschule besucht. Ihre Großeltern hätten eine Landwirtschaft gehabt und die BF habe Arbeitslosengeld in römisch 40 bekommen als sie römisch 40 oder römisch 40 Jahre alt gewesen sei. Die BF sei seit XXXX geschieden. Sie wiesen nicht, ob sie standesamtlich geheiratet habe oder nicht. Sie sei mit XXXX Jahren „ XXXX “ worden, nach zwei bis drei Monaten weggelaufen und wieder zu ihm gebracht worden. Nach der Eheschließung sei sie gleich nach Österreich gekommen. Die BF habe zwei Kinder namens XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , welche sie seit XXXX Jahren nicht gesehen habe (AS 407). Ihr Mann sei immer gewalttätig gewesen, weshalb die BF in Österreich auch XXXX Jahre in einem XXXX gelebt habe. Ihr Exmann sei als erster nach XXXX zurückgekehrt. Sie sei dann ebenfalls mit den Kindern nach XXXX zurückgekehrt, weil ihr Schwager sie gezwungen habe, die freiwillige Rückkehr zu beantragen.Die BF sei seit römisch 40 geschieden. Sie wiesen nicht, ob sie standesamtlich geheiratet habe oder nicht. Sie sei mit römisch 40 Jahren „ römisch 40 “ worden, nach zwei bis drei Monaten weggelaufen und wieder zu ihm gebracht worden. Nach der Eheschließung sei sie gleich nach Österreich gekommen. Die BF habe zwei Kinder namens römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , welche sie seit römisch 40 Jahren nicht gesehen habe (AS 407). Ihr Mann sei immer gewalttätig gewesen, weshalb die BF in Österreich auch römisch 40 Jahre in einem römisch 40 gelebt habe. Ihr Exmann sei als erster nach römisch 40 zurückgekehrt. Sie sei dann ebenfalls mit den Kindern nach römisch 40 zurückgekehrt, weil ihr Schwager sie gezwungen habe, die freiwillige Rückkehr zu beantragen. Zu den Fluchtgründen befragt führte die BF aus, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Jahr XXXX bis zur Ausreise im XXXX mit ihrem damaligen Ehemann zuerst in XXXX gelebt habe, danach nach XXXX gegangen sei, wo er wieder angefangen habe zu trinken und sie zu schlagen, weshalb sie mit den Kindern nach XXXX im Herkunftsstaat geflohen sei und ebendort fünf Monate verblieben wäre. Ihr Exmann habe sie gefunden, mit einer Pistole bedroht und die Kinder „weggenommen“ (AS 407). An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie habe keine Möglichkeit und kein Geld gehabt um mit den Kindern das Land zu verlassen. Danach sei sie zurück nach XXXX gegangen, und habe bei „fremden Leuten“ gelebt. Sie sei ein weiters Jahr im Herkunftsstaat verblieben, nachdem ihr Ex-Mann sie bedroht und ihr die Kinder weggenommen habe. Weshalb er sie nach der Scheidung weiterhin mit dem Tode bedrohen würde, wolle sie weder „angeben, noch sich überhaupt daran erinnern“. Nochmals danach gefragt führte sie an, dass ihr Ex-Mann sie in XXXX bedroht habe. Schließlich schilderte sie, dass sie ihren Ex-Mann gar nicht gesehen habe, als er ihr die Kinder weggenommen habe, sondern fremde Menschen, die mit einem Taxi gekommen seien und die Kinder mitgenommen hätten. Es seien schließlich die Verwandten ihres Exmannes anwesend gewesen, welche sie angerufen und ihr nahegelegt hätten, es sei besser, wenn sie XXXX verlasse. Aufgefordert schilderte sie den Vorfall, wonach sie von zwei „ XXXX “ vergewaltigt worden sei (AS 409, 411). Zu den Fluchtgründen befragt führte die BF aus, dass sie nach ihrer freiwilligen Rückkehr im Jahr römisch 40 bis zur Ausreise im römisch 40 mit ihrem damaligen Ehemann zuerst in römisch 40 gelebt habe, danach nach römisch 40 gegangen sei, wo er wieder angefangen habe zu trinken und sie zu schlagen, weshalb sie mit den Kindern nach römisch 40 im Herkunftsstaat geflohen sei und ebendort fünf Monate verblieben wäre. Ihr Exmann habe sie gefunden, mit einer Pistole bedroht und die Kinder „weggenommen“ (AS 407). An das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern. Sie habe keine Möglichkeit und kein Geld gehabt um mit den Kindern das Land zu verlassen. Danach sei sie zurück nach römisch 40 gegangen, und habe bei „fremden Leuten“ gelebt. Sie sei ein weiters Jahr im Herkunftsstaat verblieben, nachdem ihr Ex-Mann sie bedroht und ihr die Kinder weggenommen habe. Weshalb er sie nach der Scheidung weiterhin mit dem Tode bedrohen würde, wolle sie weder „angeben, noch sich überhaupt daran erinnern“. Nochmals danach gefragt führte sie an, dass ihr Ex-Mann sie in römisch 40 bedroht habe. Schließlich schilderte sie, dass sie ihren Ex-Mann gar nicht gesehen habe, als er ihr die Kinder weggenommen habe, sondern fremde Menschen, die mit einem Taxi gekommen seien und die Kinder mitgenommen hätten. Es seien schließlich die Verwandten ihres Exmannes anwesend gewesen, welche sie angerufen und ihr nahegelegt hätten, es sei besser, wenn sie römisch 40 verlasse. Aufgefordert schilderte sie den Vorfall, wonach sie von zwei „ römisch 40 “ vergewaltigt worden sei (AS 409, 411). Im Herkunftsstaat habe sie sich nach ihrer letzten Rückkehr einen Reisepass und einen Inlandsreisepass ausstellen lassen. Der Reisepass der BF befinde sich gegenwärtig in der XXXX (AS 403).Im Herkunftsstaat habe sie sich nach ihrer letzten Rückkehr einen Reisepass und einen Inlandsreisepass ausstellen lassen. Der Reisepass der BF befinde sich gegenwärtig in der römisch 40 (AS 403). Die BF spreche Deutsch und habe nur einen Deutschkurs besucht. Sie habe im Bundesgebiet „bei XXXX in einem Kinderheim“ und in einer Tischlerei gearbeitet. Die diesbezüglichen Bestätigungen habe sie „zu Hause“.Die BF spreche Deutsch und habe nur einen Deutschkurs besucht. Sie habe im Bundesgebiet „bei römisch 40 in einem Kinderheim“ und in einer Tischlerei gearbeitet. Die diesbezüglichen Bestätigungen habe sie „zu Hause“. Im Bundesgebiet wohne ein Cousin der BF in XXXX , welcher der Neffe ihres Vaters sei. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und der Schwester. Sie habe keinen Kontakt zu ihm. Im Bundesgebiet wohne ein Cousin der BF in römisch 40 , welcher der Neffe ihres Vaters sei. Er lebe im gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter und der Schwester. Sie habe keinen Kontakt zu ihm. Der Schwager der BF lebe in XXXX . Ein weiterer Bruder und ein Cousin ihres Ex-Mannes würden in XXXX leben und seien im Bundesgebiet asylberechtigt. Der Schwager der BF lebe in römisch 40 . Ein weiterer Bruder und ein Cousin ihres Ex-Mannes würden in römisch 40 leben und seien im Bundesgebiet asylberechtigt. Die BF habe Kontakt mit der Schwester ihres Ex-Mannes gehabt. Ein Cousin ihres Ex-Mannes komme immer wieder nach Österreich (AS 415). Im Herkunftsstaat würden eine Tante der BF in der Teilrepublik XXXX leben. Sie habe weiters Verwandte XXXX und an anderen Orten in der Russischen Föderation. Weiters habe sie eine Cousine in XXXX , zu der sie aktuell in Kontakt stehe. Im Herkunftsstaat würden eine Tante der BF in der Teilrepublik römisch 40 leben. Sie habe weiters Verwandte römisch 40 und an anderen Orten in der Russischen Föderation. Weiters habe sie eine Cousine in römisch 40 , zu der sie aktuell in Kontakt stehe. Die Kinder der BF würden aktuell nicht bei deren Vater, sondern bei einem Onkel leben. Die BF habe selten Kontakt zu ihren Kindern. 3.4.1. Vorgelegt wurden medizinische Befunde, welchen zusammenfassend die Diagnose XXXX und chronischer Spannungskopfschmerz (AS 431 ff), sowie Ovarialzyste und sekundäre Sterilität (AS 441) zu entnehmen sind. 3.4.1. Vorgelegt wurden medizinische Befunde, welchen zusammenfassend die Diagnose römisch 40 und chronischer Spannungskopfschmerz (AS 431 ff), sowie Ovarialzyste und sekundäre Sterilität (AS 441) zu entnehmen sind. Weiters wurde eine Kursbestätigung XXXX vom XXXX der XXXX (AS 465) nachgereicht.Weiters wurde eine Kursbestätigung römisch 40 vom römisch 40 der römisch 40 (AS 465) nachgereicht. 3.5. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. § 46 FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt VI. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.3.5. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Russischen Föderation (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihr gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist zur freiwilligen Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend führte die Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich „um ein Konstrukt“ handle, welches in der geschilderten Form nicht stattgefunden hätte. Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, respektive in der Teilrepublik XXXX , seien weiterhin stabil. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Art. 3 EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Auch sei das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht derart stark ausgeprägt, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation dieses verletzen würde. Die BF könne ihr Privatleben auch in ihrem Herkunftsland führen und es sei nicht erkennbar, welche Gründe für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. Begründend führte die Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft, sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass es sich „um ein Konstrukt“ handle, welches in der geschilderten Form nicht stattgefunden hätte. Sowohl die politische als auch die Sicherheitslage in der Russischen Föderation, respektive in der Teilrepublik römisch 40 , seien weiterhin stabil. Im Ermittlungsverfahren hätten sich keine Hinweise dafür ergeben, dass sich der Gesundheitszustand der BF so schlecht darstellen würde, dass eine Artikel 3, EMRK konforme Überstellung in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre. Auch sei das Privat- und Familienleben im Bundesgebiet nicht derart stark ausgeprägt, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation dieses verletzen würde. Die BF könne ihr Privatleben auch in ihrem Herkunftsland führen und es sei nicht erkennbar, welche Gründe für einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet sprechen würden. 3.5.1. Das BFA stellte den BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite. 3.6. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Nach Schilderung der Lage im Herkunftsstaat hinsichtlich der Unterdrückung und Beherrschung der Frauen wurde weiters vorgebracht, dass gegenwärtig „Bedrohungssituationen durch die Familie ihres Ex-Mannes und von Seiten eines Regierungsbeamten gegeben“ seien. Auch sei sie XXXX “ bezeichnet worden. Das russische Justizwesen würde Frauen keinen effektiven Schutz bieten. Der BF hätte aufgrund geschlechtsspezifischer Gefahren ein Abschiebeschutz gewährt werden müssen. 3.6. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Hierbei wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, weshalb der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Nach Schilderung der Lage im Herkunftsstaat hinsichtlich der Unterdrückung und Beherrschung der Frauen wurde weiters vorgebracht, dass gegenwärtig „Bedrohungssituationen durch die Familie ihres Ex-Mannes und von Seiten eines Regierungsbeamten gegeben“ seien. Auch sei sie römisch 40 “ bezeichnet worden. Das russische Justizwesen würde Frauen keinen effektiven Schutz bieten. Der BF hätte aufgrund geschlechtsspezifischer Gefahren ein Abschiebeschutz gewährt werden müssen. 3.7. Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor (OZ 1). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 5). 3.7. Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor (OZ 1). Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 5). 3.8. Die BF wurde mit XXXX unter dem Vermerk „Disziplinärer Grund“ aus der Grundversorgung des XXXX entlassen, (OZ 8).3.8. Die BF wurde mit römisch 40 unter dem Vermerk „Disziplinärer Grund“ aus der Grundversorgung des römisch 40 entlassen, (OZ 8). 3.8.1. Am XXXX übermittelte das Land XXXX , Abteilung XXXX , einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt an das BVwG (OZ 9 und 10):3.8.1. Am römisch 40 übermittelte das Land römisch 40 , Abteilung römisch 40 , einen Schriftsatz mit folgendem Inhalt an das BVwG (OZ 9 und 10): „Frau XXXX , IFA XXXX , wurde mit XXXX auf Wunsch der Quartierbetreiberin wegen massiver Probleme im Quartier entlassen. Frau XXXX lebte mit weiteren drei Frauen in einer Wohneinheit und bedrohte zwei ihrer Mitbewohnerinnen derart, dass diese große Angstzustände erlitten. Die Quartierbetreiberin informierte daraufhin telefonisch die Polizei, es wurde ein Protokoll aufgenommen, von einer Anzeige wurde jedoch abgesehen. Frau XXXX verließ nach einem Gespräch mit der Quartierbetreiberin freiwillig das Quartier und stellte bis dato keinen Wiederaufnahmeantrag in die Grundversorgung.“.„Frau römisch 40 , IFA römisch 40 , wurde mit römisch 40 auf Wunsch der Quartierbetreiberin wegen massiver Probleme im Quartier entlassen. Frau römisch 40 lebte mit weiteren drei Frauen in einer Wohneinheit und bedrohte zwei ihrer Mitbewohnerinnen derart, dass diese große Angstzustände erlitten. Die Quartierbetreiberin informierte daraufhin telefonisch die Polizei, es wurde ein Protokoll aufgenommen, von einer Anzeige wurde jedoch abgesehen. Frau römisch 40 verließ nach einem Gespräch mit der Quartierbetreiberin freiwillig das Quartier und stellte bis dato keinen Wiederaufnahmeantrag in die Grundversorgung.“. 3.8.2. Mit Schriftsatz vom XXXX erging folgende Mitteilung der namentlich genannten Quartierbetreiberin der XXXX an das BVwG:3.8.2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erging folgende Mitteilung der namentlich genannten Quartierbetreiberin der römisch 40 an das BVwG: „(…) leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es mit der neuen Bewohnerin Frau XXXX extreme Probleme gibt und wir sie keine Nacht mehr in unserem Quartier schlafen lassen können.„(…) leider muss ich Ihnen mitteilen, dass es mit der neuen Bewohnerin Frau römisch 40 extreme Probleme gibt und wir sie keine Nacht mehr in unserem Quartier schlafen lassen können. Wir hatten letzte Woche XXXX komplett aufgelöste Damen - XXXX XXXX - im Quartier. Wir hatten letzte Woche römisch 40 komplett aufgelöste Damen - römisch 40 römisch 40 - im Quartier. Frau XXXX hat die beiden Damen als " XXXX " beschimpft, weil sie trotz Ramadan tagsüber gegessen haben. Frau XXXX ist gesundheitlich sehr angeschlagen und muss essen, phsychischen Stress verträgt sie derzeit gar nicht.Frau römisch 40 hat die beiden Damen als " römisch 40 " beschimpft, weil sie trotz Ramadan tagsüber gegessen haben. Frau römisch 40 ist gesundheitlich sehr angeschlagen und muss essen, phsychischen Stress verträgt sie derzeit gar nicht. Frau XXXX hat für die Beschimpfung Worte verwendet, die normalweise nur von Radikalen verwendet werden und auch eine Geste des Kopfabschneidens mehrfach gemacht.Frau römisch 40 hat für die Beschimpfung Worte verwendet, die normalweise nur von Radikalen verwendet werden und auch eine Geste des Kopfabschneidens mehrfach gemacht. Wir haben am Freitag Abend mit allen Damen gesprochen und Frau XXXX hat die Äußerungen und Gesten auch zugegeben und gesagt, dass dies ihre Meinung sei. Sie ist nicht einsichtig und empfindet ihr Verhalten als korrekt. Auch das grundsätzliche Miteinander funktioniert nicht - aber alle Vorkommnisse und Aussagen in der kurzen Zeit (sie ist erst am Mittwoch in unser Quartier gekommen) würden den Rahmen dieser E-Mail sprengen.Wir haben am Freitag Abend mit allen Damen gesprochen und Frau römisch 40 hat die Äußerungen und Gesten auch zugegeben und gesagt, dass dies ihre Meinung sei. Sie ist nicht einsichtig und empfindet ihr Verhalten als korrekt. Auch das grundsätzliche Miteinander funktioniert nicht - aber alle Vorkommnisse und Aussagen in der kurzen Zeit (sie ist erst am Mittwoch in unser Quartier gekommen) würden den Rahmen dieser E-Mail sprengen. Frau XXXX und Frau XXXX hatten so große Angst, dass ich Ihnen erlaubt und sogar empfohlen habe wo anders zu schlafen.Frau römisch 40 und Frau römisch 40 hatten so große Angst, dass ich Ihnen erlaubt und sogar empfohlen habe wo anders zu schlafen. Angezettelt bzw. aufgehusst dürfte die Sache Frau XXXX haben. Sie kommt mit den anderen beiden Damen gar nicht zurecht und wir haben seit geraumer Zeit Probleme. Angezettelt bzw. aufgehusst dürfte die Sache Frau römisch 40 haben. Sie kommt mit den anderen beiden Damen gar nicht zurecht und wir haben seit geraumer Zeit Probleme. Auch bei der letzten Dame hat Frau XXXX versucht sie gegen die beiden aufzuhussen, jedoch ließ sich die Dame nicht darauf ein. (…).“Auch bei der letzten Dame hat Frau römisch 40 versucht sie gegen die beiden aufzuhussen, jedoch ließ sich die Dame nicht darauf ein. (…).“ 3.8.2. Laut Mitteilung vom XXXX wurde die BF am selben Tag wieder in die Grundversorgung des XXXX aufgenommen (OZ 11).3.8.2. Laut Mitteilung vom römisch 40 wurde die BF am selben Tag wieder in die Grundversorgung des römisch 40 aufgenommen (OZ 11). 3.9. Für den XXXX wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt (OZ 12).3.9. Für den römisch 40 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt (OZ 12). 3.9.1. Mit Schriftsatz vom XXXX langte eine Vertagungsbitte beim BVwG ein, welcher zu entnehmen ist, dass sich die BF aufgrund einer XXXX im Krankenhaus befinde (OZ 15, OZ 17). Beigelegt wurde ein medizinisches Attest betreffend eine XXXX hinsichtlich XXXX OZ 17).3.9.1. Mit Schriftsatz vom römisch 40 langte eine Vertagungsbitte beim BVwG ein, welcher zu entnehmen ist, dass sich die BF aufgrund einer römisch 40 im Krankenhaus befinde (OZ 15, OZ 17). Beigelegt wurde ein medizinisches Attest betreffend eine römisch 40 hinsichtlich römisch 40 OZ 17). 3.9.2. Die für den XXXX anberaumte, mündliche Verhandlung wurde abberaumt (OZ 16).3.9.2. Die für den römisch 40 anberaumte, mündliche Verhandlung wurde abberaumt (OZ 16). 3.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und Tschetschenisch durch, an welcher die BF und ihre rechtsfreundliche Vertretung, die XXXX teilnahmen. Mit Schriftsatz vom XXXX teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sein könne (OZ 20). Das BFA ist folglich nicht erschienen. 3.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprachen Russisch und Tschetschenisch durch, an welcher die BF und ihre rechtsfreundliche Vertretung, die römisch 40 teilnahmen. Mit Schriftsatz vom römisch 40 teilte das BFA vorab mit, dass ein informierter Vertreter aus dienstlichen und personellen Gründen an der Verhandlung nicht anwesend sein könne (OZ 20). Das BFA ist folglich nicht erschienen. Die BF gab an in ihrem Beschwerdeverfahren unmissverständlich an, weder rechtsvertreten sei zu wollen, noch die Anwesenheit eines rechtsfreundlichen Vertreters oder Rechtsberaters in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zu wünschen (OZ 22, S. 2
- ff)Die BF wurde ausführlich zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. 3.10.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die BF an ihre Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. zurück.3.10.1. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog die BF an ihre Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. zurück. 3.10.1.1. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , am XXXX eingestellt. Die BF verzichtete nach Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.3.10.1.1. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , am römisch 40 eingestellt. Die BF verzichtete nach Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. 4. Das Bundesverwaltungsgericht führte eine aktuelle Strafregisterabfrage durch. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilung der BF auf. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: 1. Feststellungen 1.1. Die BF ist eine gesunde, volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation sunnitisch-muslimischen Glaubens. 1.2. Die BF reiste erstmals im Jahre XXXX in das Bundesgebiet ein. 1.2. Die BF reiste erstmals im Jahre römisch 40 in das Bundesgebiet ein. 1.2.1. Sie stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde ihr Antrag abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom XXXX , GZ XXXX , stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl XXXX , wurde der Antrag der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig erklärt und ihr bis zum XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge bis XXXX verlängert. Gegen den Bescheid des BAA vom XXXX brachte die BF hinsichtlich Spruchpunkt I. das Rechtmittel der Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , GZ XXXX , stattgegeben und die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde der der BF zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Weiters wurde die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet verfügt. Mit Bescheid des BAA vom XXXX wurde der Asylantrag der BF vom XXXX gemäß § 7 AsylG leg.cit. abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt und Ausweisung der BF wurde aus dem Bundesgebiet verfügt.1.2.1. Sie stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde ihr Antrag abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Weiters wurde ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation verfügt. Der dagegen eingebrachten Beschwerde wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom römisch 40 , GZ römisch 40 , stattgegeben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an das BAA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wurde der Antrag der BF hinsichtlich des Status der Asylberechtigten abgewiesen, jedoch ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation für unzulässig erklärt und ihr bis zum römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge bis römisch 40 verlängert. Gegen den Bescheid des BAA vom römisch 40 brachte die BF hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. das Rechtmittel der Beschwerde ein, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , stattgegeben und die Angelegenheit an das BAA zurückverwiesen wurde. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde der der BF zuerkannte Status einer subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Weiters wurde die Ausweisung der BF aus dem Bundesgebiet verfügt. Mit Bescheid des BAA vom römisch 40 wurde der Asylantrag der BF vom römisch 40 gemäß Paragraph 7, AsylG leg.cit. abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig erklärt und Ausweisung der BF wurde aus dem Bundesgebiet verfügt. 1.2.2. Am XXXX reiste die BF freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus.1.2.2. Am römisch 40 reiste die BF freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in ihren Herkunftsstaat aus. 1.2.3. Die BF reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen weiteren, ihren zweiten Antrag, auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das BAA wies mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX den Antrag auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und erklärte für das Asylverfahren der BF die XXXX zuständig. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die XXXX ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , GZ. XXXX , als unbegründet abgewiesen. Am XXXX stellte die BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Erkenntnis des AsylGH vom XXXX , GZ. XXXX , wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen.1.2.3. Die BF reiste erneut in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen weiteren, ihren zweiten Antrag, auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Das BAA wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 den Antrag auf internationalen Schutz der BF ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurück und erklärte für das Asylverfahren der BF die römisch 40 zuständig. Gleichzeitig wurde ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in letztgenannten Mitgliedstaat für zulässig erklärt die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die römisch 40 ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Am römisch 40 stellte die BF einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Mit Erkenntnis des AsylGH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 , wurde der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen. 1.2.4. Die BF kam ihrer mit Bescheid des BAA vom XXXX , Zl. XXXX , auferlegten Ausreiseverpflichtung wegen der Zuständigkeit der XXXX nicht nach. Am XXXX stellte die BF den gegenständlichen, ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.2.4. Die BF kam ihrer mit Bescheid des BAA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , auferlegten Ausreiseverpflichtung wegen der Zuständigkeit der römisch 40 nicht nach. Am römisch 40 stellte die BF den gegenständlichen, ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.2.5. Von XXXX bis XXXX verfügte die BF über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. 1.2.5. Von römisch 40 bis römisch 40 verfügte die BF über keine behördliche Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. 1.3. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, nach traditionell-islamischen Ritus mit einem XXXX namens XXXX , verheiratet zu sein. XXXX verfügt über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet.1.3. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, nach traditionell-islamischen Ritus mit einem römisch 40 namens römisch 40 , verheiratet zu sein. römisch 40 verfügt über einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet. Die BF lebte von XXXX mit XXXX im gemeinsamen Haushalt. Es besteht eine aufrechte Lebensgemeinschaft der BF und XXXX .Die BF lebte von römisch 40 mit römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Es besteht eine aufrechte Lebensgemeinschaft der BF und römisch 40 . 1.4. Im Bundesgebiet ist die BF von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Aktuell bezieht sie Leistungen aus der Grundversorgung und wird weiters von XXXX finanziell unterstützt. 1.4. Im Bundesgebiet ist die BF von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 einer beruflichen Tätigkeit nachgegangen. Aktuell bezieht sie Leistungen aus der Grundversorgung und wird weiters von römisch 40 finanziell unterstützt. 1.5. Die BF hat im Bundesgebiet einen Deutschkurs besucht. Sie ist beherrscht die deutsche Sprache auf einem höheren Niveau. 1.6. Die BF verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. 1.7. Im Bundesgebiet ist die BF strafgerichtlich unbescholten. 2. Beweiswürdigung 2.1. Nach Vorlage des Inlandspasses der BF wurde die Identität im behördlichen Verfahren festgestellt (AS 676). Die Feststellungen hinsichtlich der Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren insoweit glaubhaften Angaben in den Befragungen durch das BAA und BFA. Es haben sich keine Hinweise ergeben daran zu zweifeln, dass die BF gesund ist (Niederschrift der mündlichen Verhandlung, in der Folge: NSV, S. 11). 2.2. Die Feststellungen zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ergeben sich aus der dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus einem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems des Zentralen Fremdenregisters (in der Folge: IZR) in Zusammenschau mit den rechtskräftigen Entscheidungen des AsylGH vom XXXX , GZ. XXXX und vom XXXX , GZ. XXXX ergibt sich, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund der Zuständigkeit XXXX nicht nachkam, sondern durchgehend im Bundesgebiet verbliebt.2.2. Die Feststellungen zu ihren Anträgen auf internationalen Schutz im Bundesgebiet ergeben sich aus der dem unbestrittenen Akteninhalt. Aus einem aktuellen Auszug des Informationsverbundsystems des Zentralen Fremdenregisters (in der Folge: IZR) in Zusammenschau mit den rechtskräftigen Entscheidungen des AsylGH vom römisch 40 , GZ. römisch 40 und vom römisch 40 , GZ. römisch 40 ergibt sich, dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung aufgrund der Zuständigkeit römisch 40 nicht nachkam, sondern durchgehend im Bundesgebiet verbliebt. Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich (in der Folge: ZMR) ist zu entnehmen, dass die BF von XXXX bis XXXX im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet war.Einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Republik Österreich (in der Folge: ZMR) ist zu entnehmen, dass die BF von römisch 40 bis römisch 40 im Bundesgebiet nicht behördlich gemeldet war. 2.3. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, nach traditionell-islamischen Ritus mit einem XXXX namens XXXX , geb. XXXX , verheiratet zu sein (NSV S.20). Diesbezügliche Urkunden konnte sie nicht vorlegen. Einem aktuellen Auszug aus dem IZR ist zu entnehmen, dass die BF als „Angehörige“ von XXXX gespeichert ist.2.3. Die BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG an, nach traditionell-islamischen Ritus mit einem römisch 40 namens römisch 40 , geb. römisch 40 , verheiratet zu sein (NSV S.20). Diesbezügliche Urkunden konnte sie nicht vorlegen. Einem aktuellen Auszug aus dem IZR ist zu entnehmen, dass die BF als „Angehörige“ von römisch 40 gespeichert ist. Einem aktuellem ZMR- Auszug ist zu entnehmen, das XXXX mit der BF XXXX im gemeinsamen Haushalt lebte (OZ 6). Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben ist zu schließen, dass die BF eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit XXXX führt und von diesem finanziell unterstützt wird (NSV S.30).Einem aktuellem ZMR- Auszug ist zu entnehmen, das römisch 40 mit der BF römisch 40 im gemeinsamen Haushalt lebte (OZ 6). Nach einer Gesamtbetrachtung ihrer Angaben ist zu schließen, dass die BF eine aufrechte Lebensgemeinschaft mit römisch 40 führt und von diesem finanziell unterstützt wird (NSV S.30). 2.4. Dass die BF aktuell Leistungen aus der Grundversorgung bezieht ergibt sich aus einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem (OZ 6). Ihre beruflichen Tätigkeiten im Bundesgebiet ergeben sich zudem aus dem im Akt aufliegenden Auszug aus der Sozialversicherung (AS 253). 2.5. Dass die BF über Deutschkenntnisse auf höherem Niveau verfügt demonstrierte sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (AS 465, NSV. S 29f). 2.6. Glaubhaft ist, dass die BF über einen Freundeskreis im Bundesgebiet verfügt (NSV. S. 30) 2.7. Die BF wurde am XXXX aus einem Quartier der Grundversorgung ausgeschlossen und unter dem Vermerk „Disziplinärer Grund“ aus der Grundversorgung des XXXX entlassen (OZ 8), am selben Tag jedoch wieder in die Grundversorgung des XXXX aufgenommen (OZ 11). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 2.7. Die BF wurde am römisch 40 aus einem Quartier der Grundversorgung ausgeschlossen und unter dem Vermerk „Disziplinärer Grund“ aus der Grundversorgung des römisch 40 entlassen (OZ 8), am selben Tag jedoch wieder in die Grundversorgung des römisch 40 aufgenommen (OZ 11). Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. 3. Rechtliche Beurteilung Die BF zog am XXXX ihre Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. und II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl XXXX , zurück. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am XXXX wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt. Die BF verzichtete nach Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof.Die BF zog am römisch 40 ihre Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zurück. Mit mündlich verkündetem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts am römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. eingestellt. Die BF verzichtete nach Belehrung nach Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausdrücklich auf eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. 3.1. Zum Spruchteil A) 3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3). 3.1.1. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt (Ziffer eins,), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Ziffer 2,) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Ziffer 3,). Die BF befindet sich seit dem XXXX im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Die BF befindet sich seit dem römisch 40 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.1.2. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einer Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder der Status einer Asylberechtigten, noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.3.1.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einer Beschwerdeführerin im Asylverfahren weder der Status einer Asylberechtigten, noch einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sowie von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. 3.1.3. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. 3.1.3. Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Die BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Gegenteiliges wurde von der BF auch nicht vorgebracht. 3.1.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). 3.1.4. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa wenn ein gemeinsamer Haushalt vorliegt. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Im Sinne der Judikatur des OGH ist das Bestehen XXXX anhand der Kriterien der XXXX sowie einer gewissen zeitlichen Dauer, wobei es nicht schadet, wenn das eine oder andere Merkmal fehlt (s. bspw. OGH 25.02.2009, 3Ob6/09t).Im Sinne der Judikatur des OGH ist das Bestehen römisch 40 anhand der Kriterien der römisch 40 sowie einer gewissen zeitlichen Dauer, wobei es nicht schadet, wenn das eine oder andere Merkmal fehlt (s. bspw. OGH 25.02.2009, 3Ob6/09t). Die BF führt eine Lebensgemeinschaft mit XXXX , welcher im Bundesgebiet über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Sie lebt gegenwärtig zwar nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Im Sinne der obzitierten Judikatur des OGH ist jedoch das Bestehen XXXX im gegenständlichen Fall zu bejahen.Die BF führt eine Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , welcher im Bundesgebiet über eine Aufenthaltsberechtigung verfügt. Sie lebt gegenwärtig zwar nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Lebensgefährten. Im Sinne der obzitierten Judikatur des OGH ist jedoch das Bestehen römisch 40 im gegenständlichen Fall zu bejahen. Zumal die im Bundesgebiet unbescholtene BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt, ist ein Eingriff in ihr Familienleben in Österreich nicht gerechtfertigt. Eine gegenwärtige Trennung der BF von ihrem Lebensgefährten im Bundesgebiet erweist sich als unverhältnismäßig. Zudem befindet sich die BF seit dem Jahre XXXX durchgehend in Österreich. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN).Zudem befindet sich die BF seit dem Jahre römisch 40 durchgehend in Österreich. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, werden Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche etwa VwGH vom 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253, mwN). Es ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die BF ihre in Österreich verbrachte Zeit von über XXXX überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf höherem Niveau und verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Auch schilderte die BF in der mündlichen Verhandlung ihre Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen (NSV S.30). Sie hat sich in die österreichische Gesellschaft eingegliedert. Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten.Es ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die BF ihre in Österreich verbrachte Zeit von über römisch 40 überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial zu integrieren. Sie beherrscht die deutsche Sprache auf höherem Niveau und verfügt über einen Freundeskreis im Bundesgebiet. Auch schilderte die BF in der mündlichen Verhandlung ihre Bemühungen, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen (NSV S.30). Sie hat sich in die österreichische Gesellschaft eingegliedert. Im Bundesgebiet ist sie strafgerichtlich unbescholten. Die lange Aufenthaltsdauer der BF im Bundesgebiet war zwar lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen und sie musste sich bei jedem ihrer Integrationsschritte bewusst sein, dass der Aufenthalt nur ein vorübergehender ist, die lange Verfahrensdauer kann der BF jedoch im gegenständlichen Fall nicht angelastet werden, zumal sie keine verfahrensverzögernden Handlungen setzte. Dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, kommt ein hoher Stellenwert zu, jedoch überwiegen im Falle der BF die familiären und privaten Interessen angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des gegenständlichen Falles ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF unzulässig. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- und Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer gelegen sind und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die BF auf Dauer unzulässig ist. 3.1.5. Gem. § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 leg.cit. vor, ist gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.5. Gem. Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gem. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gem. Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. vor, ist gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017 idgF, erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, idgF, erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht, 4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 12, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 12 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis gemäß Paragraph 12, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt, 3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat, 4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist, 5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist, 6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist, 7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. Gemäß § 81 Abs. 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.Gemäß Paragraph 81, Absatz 36, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) idgF gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren. Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd § 17 AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG.Der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" unterscheidet sich von der "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 nur in Bezug auf die Berechtigung zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten, und zwar dahin, dass die "Aufenthaltsberechtigung" insoweit weniger Rechte einräumt. Statt wie bei der "Aufenthaltsberechtigung plus", die einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt iSd Paragraph 17, AuslBG vermittelt, besteht nämlich für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit das Erfordernis einer Berechtigung nach dem AuslBG. Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 sind Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (nunmehr §§ 9 ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in § 9 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne.In seinem Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/210203, betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass hinsichtlich der Beurteilung der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (nunmehr Paragraphen 9, ff Integrationsgesetz) eine formalistische Sichtweise anzuwenden sei und die Vorlage eines der in Paragraph 9, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung (aF) aufgezählten Zertifikate nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden könne. Im gegenständlichen Fall hat die BF zwar einen Deutschkurs im Bundesgebiet besucht, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Mangels Vorlage eines Nachweises gemäß § 9 Abs. 4 IntG oder § 10 Abs. 2 leg cit. erfüllt sie das Modul 1 nicht, weshalb ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu erteilen ist. Zwar wird nicht verkannt, dass die BF1 die deutsche Sprache auf höherem Niveau beherrscht, im Sinne der obzitierten Judikatur kann der Nachweis der gesetzlich vorgesehenen Erfüllungsvoraussetzungen jedoch nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden.Im gegenständlichen Fall hat die BF zwar einen Deutschkurs im Bundesgebiet besucht, jedoch keine Deutschprüfung abgelegt. Mangels Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG oder Paragraph 10, Absatz 2, leg cit. erfüllt sie das Modul 1 nicht, weshalb ihr der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu erteilen ist. Zwar wird nicht verkannt, dass die BF1 die deutsche Sprache auf höherem Niveau beherrscht, im Sinne der obzitierten Judikatur kann der Nachweis der gesetzlich vorgesehenen Erfüllungsvoraussetzungen jedoch nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung ersetzt werden. Der BF ist ein Aufenthaltstitel gem. § 55 Abs. 2 AsylG 2005 zu gewähren. Das BFA hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, welche gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.Der BF ist ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 zu gewähren. Das BFA hat der Beschwerdeführerin den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, welche gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind. Die Beschwerdeführerin hat gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. 3.1.6. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides3.1.6. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides Nach Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil III. zweiter Satz des belangten Bescheides haben die Spruchteile III. dritter Satz und IV. ihre Rechtsgrundlage verloren und sind ersatzlos zu beheben.Nach Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil römisch drei. zweiter Satz des belangten Bescheides haben die Spruchteile römisch drei. dritter Satz und römisch vier. ihre Rechtsgrundlage verloren und sind ersatzlos zu beheben. 3.2. Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W277.2167186.1.01