1 Z 3, 38 Abs. 1 und 40 Abs. 2 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Durchsuchungen sowie das Abwiegen des Körpers
Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 3, 38, Absatz eins und 40 Absatz 2, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat
GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat
Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 BFA-VG festgenommen und
Vm § 38 BFA-VG in der Polizeiinspektion Wien Hauptbahnhof einer Personendurchsuchung unterzogen. Danach wurde die BF mittels Arrestantenwagen in das PAZ Wien II überstellt.2. Am gleichen Tag wurde die BF
Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen und
Paragraph 40, SPG in Verbindung mit Paragraph 38, BFA-VG in der Polizeiinspektion Wien Hauptbahnhof einer Personendurchsuchung unterzogen. Danach wurde die BF mittels Arrestantenwagen in das PAZ Wien römisch zwei überstellt.
V § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und § 28 AnhO iVm § 10 RL-VO.5. Am 18.12.2020 erhob die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde
V Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und Paragraph 28, AnhO in Verbindung mit Paragraph 10, RL-VO. Zusammengefasst führte die BF aus, dass sie aus der Ukraine stamme, muslimischen Glaubens sei und Englisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, da ihre Mutter US-Amerikanische Staatsbürgerin sei. Ihren Personenstand habe sie in der Ukraine auf „weiblich“ geändert, allerdings noch keine geschlechtsangleichende Operation durchführen lassen. Am 07.11.2020 sei sie nach Wien gereist und habe am 08.11.2020 nachdem sie am Busbahnhof Erdberg angekommen sei, sich zu Fuß zum Hauptbahnhof begeben, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sie habe sich mittels Reisepasses, in welchem der Eintrag auf „weiblich“ laute, ausgewiesen, sei allerdings auf der Polizeiinspektion von zwei männlichen Polizeibeamten in den Räumlichkeiten der Diensttoilette aufgefordert worden, sich zu entkleiden, da der Beamte gezweifelt habe, ob sie tatsächlich eine Frau sei. Dabei habe der Beamte sie auf Englisch explizit aufgefordert, ihre Unterwäsche abzulegen. Zudem habe dieser angegeben, keine weibliche Kollegin für die Durchsuchung anzufordern, da sich die BF keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen habe. Zwar weigerte sich die BF zunächst, sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet sei, dem Befehl sich zu entkleiden, Folge zu leisten. In diesem Zeitraum sei außerdem ihr Rucksack in ihrer Abwesenheit durchsucht und ihr Reisepass sichergestellt worden sei. Nachdem die BF über keine Mittel für ein Hotelzimmer verfügt habe, sei sie danach in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht und erneut von einem männlichen Beamten aufgefordert worden, sich zu entkleiden. Die BF habe, als dieser den Raum verlassen habe, sich bis auf ihre Leggings und BH ausgezogen. Nachdem dieser wieder reingekommen sei, habe er an der Kleidung gezogen, gelacht und gesagt, dass der Rest auch ausgezogen werden müsse. Die gesamte Kleidung sei in eine Box gelegt und weggebracht worden. Daraufhin habe die BF einige Minuten nackt im Raum stehen müssen und sei danach gewogen worden. Weiters führte sie in ihrer Beschwerde aus, sie sei immer wieder spöttisch als „Mister“ oder „Herr“ angesprochen worden. 6. Mit Parteiengehör vom 08.01.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zu einer Stellungnahme auf. 7. Am 21.01.2021 langte eine Stellungnahme seitens des BFA, eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien (in weiterer Folge: LPD Wien) und weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgerichtes ein. Im Wesentlichen führte das LPD Wien in ihrer Stellungnahme aus, dass die BF im Reisepass als weiblich ausgewiesen gewesen sei, im darin befindlichen Visum allerdings als männlich. Auch eine Ausschreibung im SIS zur Person der BF sei als männlich deklariert gewesen. Zudem habe die BF den Beamten RevInsp XXXX und GrInsp. XXXX gesagt, sie wolle sich einer „Geschlechtsumwandlung“ unterziehen bzw. befinde sich mitten in dieser Prozedur. Aus diesem Grund seien die einschreitenden Beamten davon ausgegangen, dass es sich bei der BF faktisch um einen Mann handle, da sie selbst angegeben habe, dass noch kein operativer Eingriff vorgenommen wurde. Trotzdem habe man sie gefragt, ob die Durchsuchung von einer Frau durchgeführt werden solle, was die BF allerdings verneint habe. Zur Durchsuchung selbst führte die Landespolizeidirektion Wien zusammengefasst aus, dass sie in der WC-Anlage nächst dem Büro
dem SPG durchgeführt worden sei und die BF die Oberbekleidung bis auf die Unterhose und den Büstenhalter abgelegt habe.Im Wesentlichen führte das LPD Wien in ihrer Stellungnahme aus, dass die BF im Reisepass als weiblich ausgewiesen gewesen sei, im darin befindlichen Visum allerdings als männlich. Auch eine Ausschreibung im SIS zur Person der BF sei als männlich deklariert gewesen. Zudem habe die BF den Beamten RevInsp römisch 40 und GrInsp. römisch 40 gesagt, sie wolle sich einer „Geschlechtsumwandlung“ unterziehen bzw. befinde sich mitten in dieser Prozedur. Aus diesem Grund seien die einschreitenden Beamten davon ausgegangen, dass es sich bei der BF faktisch um einen Mann handle, da sie selbst angegeben habe, dass noch kein operativer Eingriff vorgenommen wurde. Trotzdem habe man sie gefragt, ob die Durchsuchung von einer Frau durchgeführt werden solle, was die BF allerdings verneint habe. Zur Durchsuchung selbst führte die Landespolizeidirektion Wien zusammengefasst aus, dass sie in der WC-Anlage nächst dem Büro
dem SPG durchgeführt worden sei und die BF die Oberbekleidung bis auf die Unterhose und den Büstenhalter abgelegt habe. Die einschreitenden Beamten hätten die BF biologisch und körperlich eindeutig als Mann eingestuft. Weiters wurde ausgeführt, dass (wortwörtlich, auszugsweise): „Eigenwahrnehmung ihres Körpers durch die BF – lebt sie nun im falschen Körper oder in der falschen sozialen Rolle […] für die Beamten kaum nachvollziehbar und begreifbar“ gewesen sei und die BF mehrmals gefragt worden sei, ob eine Frau die Durchsuchung vornehmen solle. Zur Durchsuchung im PAZ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Durchsuchungen im PAZ in der Regel eine intensivere als jene nach der unmittelbaren Festnahme seien und in den meisten Fällen auch eine Entkleidung umfassen würden, wobei es nicht um die Besichtigung des unbekleideten Körpers gehe, sondern um eine umfassende Durchsuchung der Kleidung. Eine Befragung von Insp. XXXX und GrInsp. XXXX , welche die Durchsuchung vorgenommen hätten, habe nicht erfolgen können, da diese im Krankenstand seien.Zur Durchsuchung im PAZ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Durchsuchungen im PAZ in der Regel eine intensivere als jene nach der unmittelbaren Festnahme seien und in den meisten Fällen auch eine Entkleidung umfassen würden, wobei es nicht um die Besichtigung des unbekleideten Körpers gehe, sondern um eine umfassende Durchsuchung der Kleidung. Eine Befragung von Insp. römisch 40 und GrInsp. römisch 40 , welche die Durchsuchung vorgenommen hätten, habe nicht erfolgen können, da diese im Krankenstand seien. Die Bestimmung des Körpergewichtes der BF sei im Rahmen der ärztlichen Befragung
O einer Gesundheitsbefragung erfolgt.Die Bestimmung des Körpergewichtes der BF sei im Rahmen der ärztlichen Befragung
Paragraph 10, AnhO einer Gesundheitsbefragung erfolgt. 8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.03.2021, Zl. VGW-102/076/16549/2020-5 wurde die Beschwerde der BF
Vm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.03.2021, Zl. VGW-102/076/16549/2020-5 wurde die Beschwerde der BF
Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.
GVG und § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, sowie sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der Eingabengebühr
GVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit 1.689,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde
Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG und Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, sowie sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 52 bis 54 VwGG der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der Eingabengebühr
Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, VwGG, insgesamt somit 1.689,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
3 BFA-VG vom 08.11.2020 im Lichte der Ausführungen der BF während des gesamten Verwaltungsverfahrens. Die Feststellungen zur Festnahme der BF durch die einschreitenden Beamten der PI Am Hauptbahnhof beruhen im Wesentlichen auf den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung der PI Am Hauptbahnhof vom 08.11.2020 des sowie auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung über die Sicherstellung
Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG vom 08.11.2020 im Lichte der Ausführungen der BF während des gesamten Verwaltungsverfahrens. Daraus ergibt sich ein für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiges Bild. Wie in der Bestätigung über die Sicherstellung angekreuzt gab die BF freiwillig die Reisedokumente heraus und leistete diesbezüglich keinen Widerstand. Darüberhinaus konnten die einschreitenden Beamten keine weiteren relevanten Beweismittel bei der BF finden. 2.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 3.1.2.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.3.1.2.
Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
a, Absatz 4,
2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,
Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Absatz 2, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden bei der Durchsuchung nach Paragraph 38, BFA- VG
Paragraph 6, BFA-VG für das BFA als Behörde tätig. Zudem erfolgten die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in Vollziehung der Bestimmungen der §§ 38 und 40 BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar durch eine Bundesbehörde besorgt werden. Zudem erfolgten die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in Vollziehung der Bestimmungen der Paragraphen 38 und 40 BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar durch eine Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerdepunkte zuständig. 3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 3.1. Zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen: Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005 kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
G zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
dem
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da sie obsiegte, war dieser zuzusprechen. Die BF beantragte Aufwandersatz
Paragraph 35, VwGVG. Da sie obsiegte, war dieser zuzusprechen. Zudem stellte die BF Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Zudem ist die Eingabegebühr in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und auch insofern nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Zudem ist die Eingabegebühr in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und auch insofern nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W279.2237900.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.