← Österreich

{'item': 'W279 2237900-1'}

Obsah (21)§§ 7§ 35Art. 133§ 40Art. 130§ 10§ 6§ 53§ 39§ 58§ 17§ 27§ 9Art. 81aArtikel 81Artikel 132§§ 3§ 22a§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW279 2237900-1 SpruchW279 2237900-1/29E, W279 2237900-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

§§ 7Abs.

1 Z 3, 38 Abs. 1 und 40 Abs. 2 BFA-VG für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Durchsuchungen sowie das Abwiegen des Körpers

Paragraphen 7, Absatz eins, Ziffer 3, 38, Absatz eins und 40 Absatz 2, BFA-VG für rechtswidrig erklärt. II. Der Bund hat

§ 35Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Vw

GVG in Verbindung mit § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei. Der Bund hat

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung der Beschwerdeführerin, zu Handen ihres ausgewiesenen Vertreters, Aufwendungen in Höhe von EUR 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.römisch drei. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Eingabegebühr wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge: BF), eine ukrainische Staatsangehörige reiste am 8.11.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte gleichzeitig einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am gleichen Tag wurde die BF

§ 40Abs.

2 BFA-VG festgenommen und

§ 40SPG i

Vm § 38 BFA-VG in der Polizeiinspektion Wien Hauptbahnhof einer Personendurchsuchung unterzogen. Danach wurde die BF mittels Arrestantenwagen in das PAZ Wien II überstellt.2. Am gleichen Tag wurde die BF

Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG festgenommen und

Paragraph 40, SPG in Verbindung mit Paragraph 38, BFA-VG in der Polizeiinspektion Wien Hauptbahnhof einer Personendurchsuchung unterzogen. Danach wurde die BF mittels Arrestantenwagen in das PAZ Wien römisch zwei überstellt.

  1. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Ukraine, XXXX gelebt und am 06.11.2020 den Entschluss gefasst, auszureisen. Sie sei legal mit einem Linienbus ausgereist und ihr Reisepass sei vom Passamt Kiev am XXXX .06.2020 ausgestellt worden.
  2. Anlässlich ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in der Ukraine, römisch 40 gelebt und am 06.11.2020 den Entschluss gefasst, auszureisen. Sie sei legal mit einem Linienbus ausgereist und ihr Reisepass sei vom Passamt Kiev am römisch 40 .06.2020 ausgestellt worden. Von 2015 bis 2017 habe sie in Rumänien gelebt und einen Asylantrag gestellt. Nachdem sie dort einen negativen Bescheid erhalten habe, sei sie wieder in die Ukraine gereist. Vom 29.02.2018 bis 24.05.2018 sei sie in der Schweiz gewesen und habe dort auch einen Asylantrag gestellt. Allerdings habe sie den Antrag selbst unterbrochen, um erneut in die Ukraine zu reisen, damit sie ihre juristische Geschlechtsumwandlung machen könne. Nach Österreich sei sie schließlich gekommen, da ihr Freund hier lebe und sie annehme, dass es aufgrund ihrer Geschlechtsumwandlung keine Probleme gäbe. Zu ihrem Fluchtgrund befragt, führte sie zusammengefasst aus, dass sie zu der Zeit, als sie noch als Mann lebte, für den Wehrdienst in ihrem Herkunftsstaat vorgesehen gewesen sei. Nach ihrer Geschlechtsumwandlung sei sie nicht von der Wehrpflicht entbunden worden, sondern man hätte sie mit Männern in einer Kaserne unterbringen wollen. Sie gehöre aufgrund ihrer Geschlechtsumwandlung einer Minderheit an, habe deshalb auch mehrere Anträge bei der Regierung gestellt und werde seither verfolgt. Sie habe auch „ein Jahr Haft bedingt“ bekommen und könne dies belegen. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie trotz ihrer Geschlechtsumwandlung den Militärdienst leisten zu müssen und weiter verfolgt zu werden.
  3. Am 15.12.2020 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge: BFA), in der Erstaufnahmestelle Traiskirchen, niederschriftlich einvernommen.
  4. Am 18.12.2020 erhob die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG i

V § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG und § 28 AnhO iVm § 10 RL-VO.5. Am 18.12.2020 erhob die BF, vertreten durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG i

V Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG und Paragraph 28, AnhO in Verbindung mit Paragraph 10, RL-VO. Zusammengefasst führte die BF aus, dass sie aus der Ukraine stamme, muslimischen Glaubens sei und Englisch auf muttersprachlichem Niveau spreche, da ihre Mutter US-Amerikanische Staatsbürgerin sei. Ihren Personenstand habe sie in der Ukraine auf „weiblich“ geändert, allerdings noch keine geschlechtsangleichende Operation durchführen lassen. Am 07.11.2020 sei sie nach Wien gereist und habe am 08.11.2020 nachdem sie am Busbahnhof Erdberg angekommen sei, sich zu Fuß zum Hauptbahnhof begeben, um dort einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Sie habe sich mittels Reisepasses, in welchem der Eintrag auf „weiblich“ laute, ausgewiesen, sei allerdings auf der Polizeiinspektion von zwei männlichen Polizeibeamten in den Räumlichkeiten der Diensttoilette aufgefordert worden, sich zu entkleiden, da der Beamte gezweifelt habe, ob sie tatsächlich eine Frau sei. Dabei habe der Beamte sie auf Englisch explizit aufgefordert, ihre Unterwäsche abzulegen. Zudem habe dieser angegeben, keine weibliche Kollegin für die Durchsuchung anzufordern, da sich die BF keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen habe. Zwar weigerte sich die BF zunächst, sei ihr jedoch mitgeteilt worden, dass sie verpflichtet sei, dem Befehl sich zu entkleiden, Folge zu leisten. In diesem Zeitraum sei außerdem ihr Rucksack in ihrer Abwesenheit durchsucht und ihr Reisepass sichergestellt worden sei. Nachdem die BF über keine Mittel für ein Hotelzimmer verfügt habe, sei sie danach in das Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel verbracht und erneut von einem männlichen Beamten aufgefordert worden, sich zu entkleiden. Die BF habe, als dieser den Raum verlassen habe, sich bis auf ihre Leggings und BH ausgezogen. Nachdem dieser wieder reingekommen sei, habe er an der Kleidung gezogen, gelacht und gesagt, dass der Rest auch ausgezogen werden müsse. Die gesamte Kleidung sei in eine Box gelegt und weggebracht worden. Daraufhin habe die BF einige Minuten nackt im Raum stehen müssen und sei danach gewogen worden. Weiters führte sie in ihrer Beschwerde aus, sie sei immer wieder spöttisch als „Mister“ oder „Herr“ angesprochen worden. 6. Mit Parteiengehör vom 08.01.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zu einer Stellungnahme auf. 7. Am 21.01.2021 langte eine Stellungnahme seitens des BFA, eine Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien (in weiterer Folge: LPD Wien) und weitere Unterlagen beim Bundesverwaltungsgerichtes ein. Im Wesentlichen führte das LPD Wien in ihrer Stellungnahme aus, dass die BF im Reisepass als weiblich ausgewiesen gewesen sei, im darin befindlichen Visum allerdings als männlich. Auch eine Ausschreibung im SIS zur Person der BF sei als männlich deklariert gewesen. Zudem habe die BF den Beamten RevInsp XXXX und GrInsp. XXXX gesagt, sie wolle sich einer „Geschlechtsumwandlung“ unterziehen bzw. befinde sich mitten in dieser Prozedur. Aus diesem Grund seien die einschreitenden Beamten davon ausgegangen, dass es sich bei der BF faktisch um einen Mann handle, da sie selbst angegeben habe, dass noch kein operativer Eingriff vorgenommen wurde. Trotzdem habe man sie gefragt, ob die Durchsuchung von einer Frau durchgeführt werden solle, was die BF allerdings verneint habe. Zur Durchsuchung selbst führte die Landespolizeidirektion Wien zusammengefasst aus, dass sie in der WC-Anlage nächst dem Büro

dem SPG durchgeführt worden sei und die BF die Oberbekleidung bis auf die Unterhose und den Büstenhalter abgelegt habe.Im Wesentlichen führte das LPD Wien in ihrer Stellungnahme aus, dass die BF im Reisepass als weiblich ausgewiesen gewesen sei, im darin befindlichen Visum allerdings als männlich. Auch eine Ausschreibung im SIS zur Person der BF sei als männlich deklariert gewesen. Zudem habe die BF den Beamten RevInsp römisch 40 und GrInsp. römisch 40 gesagt, sie wolle sich einer „Geschlechtsumwandlung“ unterziehen bzw. befinde sich mitten in dieser Prozedur. Aus diesem Grund seien die einschreitenden Beamten davon ausgegangen, dass es sich bei der BF faktisch um einen Mann handle, da sie selbst angegeben habe, dass noch kein operativer Eingriff vorgenommen wurde. Trotzdem habe man sie gefragt, ob die Durchsuchung von einer Frau durchgeführt werden solle, was die BF allerdings verneint habe. Zur Durchsuchung selbst führte die Landespolizeidirektion Wien zusammengefasst aus, dass sie in der WC-Anlage nächst dem Büro

dem SPG durchgeführt worden sei und die BF die Oberbekleidung bis auf die Unterhose und den Büstenhalter abgelegt habe. Die einschreitenden Beamten hätten die BF biologisch und körperlich eindeutig als Mann eingestuft. Weiters wurde ausgeführt, dass (wortwörtlich, auszugsweise): „Eigenwahrnehmung ihres Körpers durch die BF – lebt sie nun im falschen Körper oder in der falschen sozialen Rolle […] für die Beamten kaum nachvollziehbar und begreifbar“ gewesen sei und die BF mehrmals gefragt worden sei, ob eine Frau die Durchsuchung vornehmen solle. Zur Durchsuchung im PAZ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Durchsuchungen im PAZ in der Regel eine intensivere als jene nach der unmittelbaren Festnahme seien und in den meisten Fällen auch eine Entkleidung umfassen würden, wobei es nicht um die Besichtigung des unbekleideten Körpers gehe, sondern um eine umfassende Durchsuchung der Kleidung. Eine Befragung von Insp. XXXX und GrInsp. XXXX , welche die Durchsuchung vorgenommen hätten, habe nicht erfolgen können, da diese im Krankenstand seien.Zur Durchsuchung im PAZ wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Durchsuchungen im PAZ in der Regel eine intensivere als jene nach der unmittelbaren Festnahme seien und in den meisten Fällen auch eine Entkleidung umfassen würden, wobei es nicht um die Besichtigung des unbekleideten Körpers gehe, sondern um eine umfassende Durchsuchung der Kleidung. Eine Befragung von Insp. römisch 40 und GrInsp. römisch 40 , welche die Durchsuchung vorgenommen hätten, habe nicht erfolgen können, da diese im Krankenstand seien. Die Bestimmung des Körpergewichtes der BF sei im Rahmen der ärztlichen Befragung

§ 10Anh

O einer Gesundheitsbefragung erfolgt.Die Bestimmung des Körpergewichtes der BF sei im Rahmen der ärztlichen Befragung

Paragraph 10, AnhO einer Gesundheitsbefragung erfolgt. 8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.03.2021, Zl. VGW-102/076/16549/2020-5 wurde die Beschwerde der BF

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.8. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.03.2021, Zl. VGW-102/076/16549/2020-5 wurde die Beschwerde der BF

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

  1. Mit Schreiben vom 18.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zu einer ergänzenden Stellungnahme auf, insbesondere auf die Dokumentationspflichten eingehend und nach einer Befragung von Insp. XXXX und GrInsp. XXXX .
  2. Mit Schreiben vom 18.03.2021 forderte das Bundesverwaltungsgericht das BFA zu einer ergänzenden Stellungnahme auf, insbesondere auf die Dokumentationspflichten eingehend und nach einer Befragung von Insp. römisch 40 und GrInsp. römisch 40 .
  3. Am 07.04.2021 langte die ergänzende Stellungnahme der LPD Wien beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 01.06.2021 langte das Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien um Aktenübersendung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  5. Am 08.07.2021 langte die Mitteilung der BF, vertreten durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter, dass sie sich nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet befinde.
  6. Mit Erkenntnis vom 02.11.2021, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34 gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde insoweit Folge, als die Verletzung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung – RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 08.11.2020 festgestellt wurde, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der Beschwerdeführerin – Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 der RL-V konnte nicht festgestellt werden.
  7. Mit Erkenntnis vom 02.11.2021, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34 gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde insoweit Folge, als die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung – RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 08.11.2020 festgestellt wurde, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der Beschwerdeführerin – Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, der RL-V konnte nicht festgestellt werden. Unter Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

§ 53in Verbindung mit § 35 Vw

GVG und § 1 Z 1 und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl. II Nr. 517/2013, sowie sinngemäßer Anwendung von §§ 52 bis 54 VwGG der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der Eingabengebühr

§ 35Abs. 6 Vw

GVG in Verbindung mit § 52 Abs. 2 VwGG, insgesamt somit 1.689,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat.Unter Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde

Paragraph 53, in Verbindung mit Paragraph 35, VwGVG und Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, sowie sinngemäßer Anwendung von Paragraphen 52 bis 54 VwGG der Beschwerdeführerin 737,60 Euro für Schriftsatzaufwand, 922,00 Euro für Verhandlungsaufwand und 30,- Euro für den Ersatz der Eingabengebühr

Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, VwGG, insgesamt somit 1.689,60 Euro an Aufwandersatz, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die BF trägt die im Spruch bezeichnete Identität und ist ukrainische Staatsangehörige. Im ukrainischen Reisepass der BF, mit der Nummer XXXX und Ausstellungsdatum vom XXXX .06.2020 ist das Geschlecht der BF mit „Sex: F“ ausgewiesen.Im ukrainischen Reisepass der BF, mit der Nummer römisch 40 und Ausstellungsdatum vom römisch 40 .06.2020 ist das Geschlecht der BF mit „Sex: F“ ausgewiesen. Der Geburtsname der BF ist XXXX bzw. XXXX (auf Ukrainisch). Die BF hat ihren Namen auf den im Spruch angeführten Namen geändert und die Änderung ihres Geburtsgeschlechtes in ihrem Herkunftsstaat auf „weiblich“ veranlasst. Die BF ist nach personenstandsrechtlichen Bestimmungen der Ukraine eine Frau.Der Geburtsname der BF ist römisch 40 bzw. römisch 40 (auf Ukrainisch). Die BF hat ihren Namen auf den im Spruch angeführten Namen geändert und die Änderung ihres Geburtsgeschlechtes in ihrem Herkunftsstaat auf „weiblich“ veranlasst. Die BF ist nach personenstandsrechtlichen Bestimmungen der Ukraine eine Frau. 1.
  3. Zu den Amtshandlungen in der Polizeiinspektion am Hauptbahnhof: Die BF reiste am 08.11.2020 per Bus in das österreichische Bundesgebiet ein und begab sich zum Hauptbahnhof Wien, um einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. In der Polizeiinspektion (in weiterer Folge: PI) Am Hauptbahnhof wies sich die BF am 08.11.2020 bei einschreitenden Beamten mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass, Nr. XXXX mit Ausstellungsdatum vom XXXX .06.2020 und mit ihrem ukrainischen Personalausweis, Nr. XXXX mit Ausstellungsdatum vom XXXX .07.2020, aus. Sowohl im Reisepass als auch im Personalausweis ist die BF unter der Rubrik Geschlecht „Sex“ mit „F“, also weiblich ausgewiesen. In der Polizeiinspektion (in weiterer Folge: PI) Am Hauptbahnhof wies sich die BF am 08.11.2020 bei einschreitenden Beamten mit ihrem gültigen ukrainischen Reisepass, Nr. römisch 40 mit Ausstellungsdatum vom römisch 40 .06.2020 und mit ihrem ukrainischen Personalausweis, Nr. römisch 40 mit Ausstellungsdatum vom römisch 40 .07.2020, aus. Sowohl im Reisepass als auch im Personalausweis ist die BF unter der Rubrik Geschlecht „Sex“ mit „F“, also weiblich ausgewiesen. Zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde wurde die BF in der PI Am Hauptbahnhof festgenommen. Festgestellt wird, dass die BF innerhalb der PI Am Hauptbahnhof einer Personendurchsuchung unterzogen wurde, welche die Besichtigung des Körpers sowie die Durchsuchung ihrer Kleidung und Behältnisse umfasste. Die Durchsuchung des Körpers und der Kleidung der BF wurden weder von einer Beamtin noch von einem Arzt durchgeführt. Der ukrainische Reisepass mit der Nr. XXXX mit Ausstellungsdatum vom XXXX .06.2020 und der ukrainische Personalausweis der BF mit der Nr. XXXX mit Ausstellungsdatum vom XXXX .07.2020 wurden den einschreitenden Beamten der PI Am Hauptbahnhof vorläufig sichergestellt. Darüber wurde der BF eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgehändigt. Die Dokumente legte bzw. händigte die BF freiwillig aus.Der ukrainische Reisepass mit der Nr. römisch 40 mit Ausstellungsdatum vom römisch 40 .06.2020 und der ukrainische Personalausweis der BF mit der Nr. römisch 40 mit Ausstellungsdatum vom römisch 40 .07.2020 wurden den einschreitenden Beamten der PI Am Hauptbahnhof vorläufig sichergestellt. Darüber wurde der BF eine Bestätigung über die Sicherstellung ausgehändigt. Die Dokumente legte bzw. händigte die BF freiwillig aus. 1.
  4. Zu den Amtshandlungen im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel: Die BF wurde am 08.11.2020 mittels Arrestantenwagen in die Räumlichkeiten des PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Dort wurde die BF erneut einer Personendurchsuchung unterzogen und ihr Körpergewicht gemessen. Die Durchsuchung wurde von Insp. XXXX und GrInsp. XXXX vorgenommen. Die Durchsuchung des Körpers und der Kleidung der BF wurden weder von einer Beamtin noch von einem Arzt durchgeführt. Dort wurde die BF erneut einer Personendurchsuchung unterzogen und ihr Körpergewicht gemessen. Die Durchsuchung wurde von Insp. römisch 40 und GrInsp. römisch 40 vorgenommen. Die Durchsuchung des Körpers und der Kleidung der BF wurden weder von einer Beamtin noch von einem Arzt durchgeführt.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA, sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  6. Zur Person der Beschwerdeführerin: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sowie zu ihrer Identität gründen auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen der BF zu zweifeln. Bei ihrer Einreise legte die BF einen gültigen ukrainischen Reisepass sowie einen Personalausweis vor, an dessen Richtigkeit auch die einschreitenden Beamten in der PI Am Hauptbahnhof und im PAZ Hernalser Gürtel nicht zweifelten. Die Feststellungen zur Änderung ihres Geburtsgeschlechtes und ihres Namens ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften und konstanten Angaben der BF während ihrer Ersteinvernahme und der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Die Feststellung, dass die BF auch nach personenstandsrechtlichen Vorschriften eine Frau ist, ergibt sich unzweifelhaft daraus, dass sowohl im Reisepass als auch im Personalausweis der BF unter der Rubrik Geschlecht „Sex“, die BF mit „F“, also weiblich ausgewiesen ist. 2.
  7. Zu den Amtshandlungen in der Polizeininspektion am Hauptbahnhof: Die Feststellungen zur Festnahme der BF durch die einschreitenden Beamten der PI Am Hauptbahnhof beruhen im Wesentlichen auf den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung der PI Am Hauptbahnhof vom 08.11.2020 des sowie auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung über die Sicherstellung

§ 39Abs.

3 BFA-VG vom 08.11.2020 im Lichte der Ausführungen der BF während des gesamten Verwaltungsverfahrens. Die Feststellungen zur Festnahme der BF durch die einschreitenden Beamten der PI Am Hauptbahnhof beruhen im Wesentlichen auf den Angaben in der Sachverhaltsdarstellung der PI Am Hauptbahnhof vom 08.11.2020 des sowie auf der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung über die Sicherstellung

Paragraph 39, Absatz 3, BFA-VG vom 08.11.2020 im Lichte der Ausführungen der BF während des gesamten Verwaltungsverfahrens. Daraus ergibt sich ein für das Bundesverwaltungsgericht schlüssiges Bild. Wie in der Bestätigung über die Sicherstellung angekreuzt gab die BF freiwillig die Reisedokumente heraus und leistete diesbezüglich keinen Widerstand. Darüberhinaus konnten die einschreitenden Beamten keine weiteren relevanten Beweismittel bei der BF finden. 2.

  1. Zu den Amtshandlungen im Polizeianhaltezentrum Hernalser Gürtel: Die Feststellungen zu den Amtshandlungen im PAZ Hernalser Gürtel ergeben sich im Wesentlichen aus den im Akt aufliegenden Protokollen sowie aus den Stellungnahmen der LPD Wien.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrens-gesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. 3.1.2.

Artikel 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.3.1.2.

Artikel 130

Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und
  4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

Artikel 132Abs.

2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

Absatz 2, B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 7Abs.

1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über

  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2.5. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2,

Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Absatz 2, leg. cit. hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungs-gerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des

  1. Hauptstücks des
  2. Teils des BFA-VG 2014 ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen (vgl. insbesondere § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-VG 2014). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach § 40 BFA-VG 2014 - durch die Landespolizeidirektionen (vgl. § 5 BFA-VG 2014) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  3. Hauptstücks des
  4. Teiles des BFA-VG 2014 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht § 88 Abs. 1 SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2016, Ro 2016/21/0016).Hinsichtlich der Angelegenheiten unter anderem des
  6. Hauptstücks des
  7. Teils des BFA-VG 2014 ist die Zuständigkeit des BFA - einer Bundesbehörde - zur Vollziehung vorgesehen vergleiche insbesondere Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-VG 2014). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Bei der Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - wie etwa Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG 2014 - durch die Landespolizeidirektionen vergleiche Paragraph 5, BFA-VG 2014) handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Landespolizeidirektionen - bei denen es sich um Bundesbehörden im organisatorischen Sinn handelt - werden bei der Vollziehung von Angelegenheiten unter anderem des
  8. Hauptstücks des
  9. Teiles des BFA-VG 2014 nach dem Willen des Gesetzgebers nicht im Rahmen der Sicherheitsverwaltung tätig. Ausgehend davon kommt in diesen Angelegenheiten auch nicht Paragraph 88, Absatz eins, SPG 1991 als Rechtsgrundlage für eine an das LVwG zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  10. November 2016, Ro 2016/21/0016). Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden bei der Durchsuchung nach § 38 BFA- VG

§ 6BFA-VG für das BFA als Behörde tätig.

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes wurden bei der Durchsuchung nach Paragraph 38, BFA- VG

Paragraph 6, BFA-VG für das BFA als Behörde tätig. Zudem erfolgten die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in Vollziehung der Bestimmungen der §§ 38 und 40 BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar durch eine Bundesbehörde besorgt werden. Zudem erfolgten die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt in Vollziehung der Bestimmungen der Paragraphen 38 und 40 BFA-VG. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar durch eine Bundesbehörde besorgt werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist sohin für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerdepunkte zuständig. 3.2. Zu Spruchpunkt A) I.:3.2. Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: 3.1. Zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlungen: Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005 kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach § 40 Abs. 2 BFA-VG 2014)

§ 7Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 dem BVw

G zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach § 46 FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG 2014 sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2016, Ro 2016/21/0016, sowie vom
  3. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335).Laut Erkenntnis des VwGH vom 25.04.2017, Ro 2016/01/0005 kommt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teils des BFA-VG 2014 (dazu gehören die Anhaltungen nach Paragraph 40, Absatz 2, BFA-VG 2014)

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 dem BVwG zu. Das gilt - wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom

  1. November 2016, Ro 2016/21/0016, betreffend eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Abschiebung nach Paragraph 46, FPG ausgesprochen hat - auch insoweit, als sich eine Beschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht (nur) gegen die Maßnahme als solche, sondern gegen deren Modalitäten richtet. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG 2014 sieht gerade für "allgemeine" Maßnahmenbeschwerden eine Zuständigkeit des BVwG vor; es gibt keinen Grund, diese Regelung nur auf Beschwerden gegen die Maßnahmen als solche und nicht auch auf Beschwerden gegen die Modalitäten ihrer Durchführung zu beziehen. Allerdings können die Modalitäten der Durchführung einer anderen Behörde anzurechnen sein als die Maßnahme als solche, sodass im Verfahren vor dem BVwG jeweils unterschiedliche belangte Behörden zu bezeichnen und beizuziehen wären vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  2. November 2016, Ro 2016/21/0016, sowie vom
  3. Jänner 2017, Ra 2016/18/0335). Dem Bundesverwaltungsgericht kommt demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung auch über die Modalitäten der Amtshandlungen zu. Das Verwaltungsgericht Wien gab bereits rechtskräftig im gegenständlichen Fall mit Erkenntnis vom 02.11.2021, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34 der Richtlinienbeschwerde der BF insoweit Folge, als die Verletzung der Bestimmung des § 5 Abs. 3 der Richtlinien-Verordnung – RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 08.11.2020 festgestellt wurde, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der Beschwerdeführerin – Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 der RL-V konnte nicht festgestellt werden. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt demnach die Zuständigkeit zur Entscheidung auch über die Modalitäten der Amtshandlungen zu. Das Verwaltungsgericht Wien gab bereits rechtskräftig im gegenständlichen Fall mit Erkenntnis vom 02.11.2021, Zl. VGW-102/076/16288/2020-34 der Richtlinienbeschwerde der BF insoweit Folge, als die Verletzung der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, der Richtlinien-Verordnung – RL-V durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 08.11.2020 festgestellt wurde, da diese nicht dafür Sorge getragen haben, dass die Durchsuchung der Beschwerdeführerin – Durchsuchung ihrer Kleidung und Besichtigung ihres Körpers - von jemanden desselben Geschlechtes oder von einem Arzt vorgenommen wurde. Eine Verletzung der Dokumentationspflicht nach Paragraph 10, der RL-V konnte nicht festgestellt werden. Die Festnahme der BF wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Vielmehr führt die Beschwerde aus, dass die BF aufgrund für ein Hotel unzureichender finanzieller Mittel eine Unterbringung im PAZ in Kauf nahm. Die Amtshandlungen finden zwar in §38 Abs. 1 Z4 und §40 Abs. 2 BFA-VG Deckung. Da die gegenständlichen Amtshandlungen jedoch nicht durch eine Person desselben Geschlechts oder durch einen Arzt vorgenommen wurden, waren diese auch bei Vorliegen sämtlicher anderer gesetzlicher Voraussetzungen, rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Festnahme der BF wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Vielmehr führt die Beschwerde aus, dass die BF aufgrund für ein Hotel unzureichender finanzieller Mittel eine Unterbringung im PAZ in Kauf nahm. Die Amtshandlungen finden zwar in §38 Absatz eins, Z4 und §40 Absatz 2, BFA-VG Deckung. Da die gegenständlichen Amtshandlungen jedoch nicht durch eine Person desselben Geschlechts oder durch einen Arzt vorgenommen wurden, waren diese auch bei Vorliegen sämtlicher anderer gesetzlicher Voraussetzungen, rechtswidrig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  4. Zu den Spruchpunkten A) II. und III.: 3.
  5. Zu den Spruchpunkten A) römisch zwei. und römisch drei.:

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Die BF beantragte Aufwandersatz

§ 35Vw

GVG. Da sie obsiegte, war dieser zuzusprechen. Die BF beantragte Aufwandersatz

Paragraph 35, VwGVG. Da sie obsiegte, war dieser zuzusprechen. Zudem stellte die BF Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr. Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Zudem ist die Eingabegebühr in § 35 Abs. 4 VwGVG nicht als Aufwendung definiert und auch insofern nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden.Ein solcher Antrag ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen – es gibt dementsprechend keine rechtliche Grundlage für eine solche Befreiung bzw. einen solchen Zuspruch. Zudem ist die Eingabegebühr in Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG nicht als Aufwendung definiert und auch insofern nicht ersatzfähig. Im Übrigen kann eine finanzielle Belastung iHv 30 Euro auch nicht als unüberwindliche oder unverhältnismäßige Hürde zur Wahrnehmung eines Rechtsmittels angesehen werden. Der Antrag auf Ersatz der Eingabegebühr war daher zurückzuweisen. 3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die Revision ist

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, aber auch des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W279.2237900.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.