4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2021 nach Entlassung aus der Strafhaft von 08.00 Uhr bis 13.05 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und von 13.05 Uhr bis 17.05 Uhr in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum Wien angehalten. Mit am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Mag. Dr. XXXX , Rechtsanwältin, Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, die aufschiebende Wirkung gewähren, den Beschwerdeführer sofort in Freiheit setzen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.Mit am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Mag. Dr. römisch 40 , Rechtsanwältin, Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, die aufschiebende Wirkung gewähren, den Beschwerdeführer sofort in Freiheit setzen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser die Schubhaftbeschwerde nicht aufrechterhalten werde, weil keine Schubhaft verhängt worden sei. Mit am 13.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 11.01.2022 zog der Beschwerdeführer die Schubhaftbeschwerde vom 23.12.2021 zurück, da er aus der Schubhaft entlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2021 anlässlich seiner Entlassung aus dem Strafvollzug festgenommen und im Verwaltungsverwahrungshaft und Verwaltungsstrafhaftangehalten wurde, der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.01.2022 zurück. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2249891.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.