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{'item': 'W285 2249891-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum28.02.2022 GeschäftszahlW285 2249891-1 SpruchW285 2249881-1/6E, W285 2249881-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 23.12.2021 nach Entlassung aus der Strafhaft von 08.00 Uhr bis 13.05 Uhr in Verwaltungsverwahrungshaft und von 13.05 Uhr bis 17.05 Uhr in Verwaltungsstrafhaft im Polizeianhaltezentrum Wien angehalten. Mit am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Mag. Dr. XXXX , Rechtsanwältin, Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, die aufschiebende Wirkung gewähren, den Beschwerdeführer sofort in Freiheit setzen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen.Mit am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 23.12.2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Mag. Dr. römisch 40 , Rechtsanwältin, Beschwerde gegen die Verhängung der und Anhaltung in Schubhaft und stellte einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr. Er beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die Schubhaftnahme und Anhaltung für rechtswidrig erklären, die Abschiebung des Beschwerdeführers für unzulässig erklären, die bekämpfte Amtshandlung beheben, in eventu die ordentliche Revision zulassen, die aufschiebende Wirkung gewähren, den Beschwerdeführer sofort in Freiheit setzen sowie der belangten Behörde auftragen, die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit am 27.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben vom selben Tag teilte die belangte Behörde nach Rücksprache mit der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser die Schubhaftbeschwerde nicht aufrechterhalten werde, weil keine Schubhaft verhängt worden sei. Mit am 13.01.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz vom 11.01.2022 zog der Beschwerdeführer die Schubhaftbeschwerde vom 23.12.2021 zurück, da er aus der Schubhaft entlassen worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2021 anlässlich seiner Entlassung aus dem Strafvollzug festgenommen und im Verwaltungsverwahrungshaft und Verwaltungsstrafhaftangehalten wurde, der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde mit Schriftsatz vom 11.01.2022 zurück. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2

(2017), § 7 VwGVG, K 5 ff).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung fällt das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weg, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen wird, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
(2017), Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Erforderlich ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung. Eine solche Erklärung liegt hier vor, weil der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft mit Schriftsatz vom 11.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 13.01.2022, zurückzog. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen (vgl. VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die Entscheidung über die Verfahrenseinstellung war daher in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen vergleiche VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W285.2249891.1.00

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