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{'item': 'G306 2214828-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlG306 2214828-2 Spruch, G306 2214828-2/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkenn

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 14.01.2022 gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF vom 10.02.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 14.02.2022). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. und führt ergänzend aus, dass der BF strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen habe, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Peron unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei geboten, weil der BF sich durch sein oben (gemeint wohl die rechtlichen Begründungen zu Spruchpunkt I. und II.) beschriebenes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe. In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II. wird wiederum auf die zuvor unter Spruchpunkt I. vorgenommenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse mit einem Rückfall zu rechnen sei. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und führt ergänzend aus, dass der BF strafbare Handlungen im Bundesgebiet begangen habe, weshalb eine sofortige Außerlandesbringung seiner Peron unabdingbar notwendig sei und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen war. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sei geboten, weil der BF sich durch sein oben (gemeint wohl die rechtlichen Begründungen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) beschriebenes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an Ruhe, Ordnung und Sicherheit berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe. In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. wird wiederum auf die zuvor unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und aufgrund seiner tristen finanziellen Verhältnisse mit einem Rückfall zu rechnen sei. Der BF erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde und stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) wurde erstmalig am 13.10.1998 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und ihm am 02.08.1999 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Er besuchte die Schule in Österreich, ist Vater einer minderjährigen Tochter und ging zwischen 20.11.2006 und 07.02.2013 wiederholt Erwerbstätigkeiten nach, bezog jedoch auch über lange Zeiträume hinweg Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Der BF weist 4 Verurteilungen in Österreich, zuletzt mit Urteil des LG XXXX vom XXXX .2013, wegen § 229

(21)StGB, §§ 142
(1), 143
  1. Fall StGB und §§ 12
  2. Fall, 15, 142
(1)143
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, auf und wurde von XXXX .2013 bis XXXX .2022 durchgehend in Haft angehalten. Der BF weist 4 Verurteilungen in Österreich, zuletzt mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 .2013, wegen Paragraph 229,
(21)StGB, Paragraphen 142,
(1), 143
  1. Fall StGB und Paragraphen 12,
  2. Fall, 15, 142
(1)143
(2)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren, auf und wurde von römisch 40 .2013 bis römisch 40 .2022 durchgehend in Haft angehalten. In Österreich halten sich die Eltern, Geschwister und die minderjährige Tochter des BF auf und ist der BF im Besitz einer Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bei der Firma XXXX , in XXXX . Ferner wird der BF von seinen Angehörigen unterstützt.In Österreich halten sich die Eltern, Geschwister und die minderjährige Tochter des BF auf und ist der BF im Besitz einer Einstellungszusage als Hilfsarbeiter bei der Firma römisch 40 , in römisch 40 . Ferner wird der BF von seinen Angehörigen unterstützt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Darüber hinaus hat der BF eine Einstellungszusage (siehe AS 537) sowie eine Unterstützungszusage seines Bruders (siehe AS 535) in Vorlage gebracht. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. „Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Der BF wurde erstmals im Jahr 1998 in Österreich meldeamtlich erfasst und wurde ihm zudem im Jahr 1999 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Ferner hat der BF in Österreich die Schule besucht und behauptet, sich seit seinem

  1. Lebensmonat durchgehend in Österreich aufzuhalten. In Österreich leben die Eltern, Geschwister und die minderjährige Tochter des BF und ist der BF, abgesehen von seinen Arbeitslosengeldbezügen, wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen. Die letzte Verurteilung des BF datiert auf XXXX .2013 und verfügt der BF über eine Einstellungs- und familiäre Unterstützungszusage.Der BF wurde erstmals im Jahr 1998 in Österreich meldeamtlich erfasst und wurde ihm zudem im Jahr 1999 ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt. Ferner hat der BF in Österreich die Schule besucht und behauptet, sich seit seinem
  2. Lebensmonat durchgehend in Österreich aufzuhalten. In Österreich leben die Eltern, Geschwister und die minderjährige Tochter des BF und ist der BF, abgesehen von seinen Arbeitslosengeldbezügen, wiederholt Erwerbstätigkeiten in Österreich nachgegangen. Die letzte Verurteilung des BF datiert auf römisch 40 .2013 und verfügt der BF über eine Einstellungs- und familiäre Unterstützungszusage. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich vor, während und nach aufrechter Haft angestellt und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und dessen konkreten Aufenthaltsstatus wurden seitens der belangten Behörde keine hinreichenden Ermittlungen getätigt, obwohl dies für die gegenständliche Entscheidung von maßgeblicher Relevanz ist, zumal der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels vor der Aufnahme Kroatiens in die EU gewesen ist und zudem behauptet seit seinem
  3. Lebensmonat durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. (vgl. dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050; EuGH 07.10.2010, C-162/09; § 67 Abs. 1
  4. Satz). Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich vor, während und nach aufrechter Haft angestellt und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Auch hinsichtlich der tatsächlichen Aufenthaltsdauer des BF in Österreich und dessen konkreten Aufenthaltsstatus wurden seitens der belangten Behörde keine hinreichenden Ermittlungen getätigt, obwohl dies für die gegenständliche Entscheidung von maßgeblicher Relevanz ist, zumal der BF im Besitz eines Daueraufenthaltstitels vor der Aufnahme Kroatiens in die EU gewesen ist und zudem behauptet seit seinem
  5. Lebensmonat durchgehend in Österreich aufhältig zu sein. vergleiche dazu VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050; EuGH 07.10.2010, C-162/09; Paragraph 67, Absatz eins,
  6. Satz). Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt III.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt römisch drei.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2214828.2.00

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