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{'item': 'G306 2251683-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlG306 2251683-1 SpruchG306 2251683-1/2Z, G306 2251683-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 11.01.2022 gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF vom 08.02.2022 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 14.02.2022). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. und führt ergänzend aus, dass das Verhalten des BF auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe. In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II. wird wiederum auf die zuvor unter Spruchpunkt I. vorgenommenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und führt ergänzend aus, dass das Verhalten des BF auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstelle, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe. In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. wird wiederum auf die zuvor unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde und stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit Anfang Jänner 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und ging in den Zeiträumen 03.01.2017 bis 30.06.2020 und 09.02.2021 bis 19.03.2021 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Im Bundesgebiet hält sich die Mutter des BF, XXXX , auf und lebte der BF mit dieser an derselben Wohnadresse. Nach seiner Haftentlassung kann der BF wieder bei seiner Mutter einziehen und verfügt er über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Während aufrechter Anhaltung in Strafhaft hat der BF an einer Sucht- und Alkoholsuchtgruppe erfolgreich teilgenommen und besucht er aktuell ein Gewaltpräventionsprogramm.Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit Anfang Jänner 2017 durchgehend im Bundesgebiet auf und ging in den Zeiträumen 03.01.2017 bis 30.06.2020 und 09.02.2021 bis 19.03.2021 Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Im Bundesgebiet hält sich die Mutter des BF, römisch 40 , auf und lebte der BF mit dieser an derselben Wohnadresse. Nach seiner Haftentlassung kann der BF wieder bei seiner Mutter einziehen und verfügt er über soziale Anknüpfungspunkte in Österreich. Während aufrechter Anhaltung in Strafhaft hat der BF an einer Sucht- und Alkoholsuchtgruppe erfolgreich teilgenommen und besucht er aktuell ein Gewaltpräventionsprogramm. Der BF weist im Bundesgebiet zwei rechtkräftige strafgerichtliche Verurteilung wie folgt auf: LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen § 37

(1)SMG, § 107
(1)SMG, § 83
(1)StGB, § 127 StGB, § 15 StGB, §§ 83
(1), 84
(2)StGB, § 125 StGB, § 15 StGB § 269
(1)StGB, § 83
(2)StGB und § 84
(4)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden.LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen Paragraph 37,
(1)SMG, Paragraph 107,
(1)SMG, Paragraph 83,
(1)StGB, Paragraph 127, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraphen 83,
(1), 84
(2)StGB, Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269,
(1)StGB, Paragraph 83,
(2)StGB und Paragraph 84,
(4)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 12 Monate bedingt nachgesehen wurden. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wegen § 15 StGB, § 105
(1)StGB, § 107
(1)StGB, § 15, 84
(4)StGB und § 83
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten.LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wegen Paragraph 15, StGB, Paragraph 105,
(1)StGB, Paragraph 107,
(1)StGB, Paragraph 15, 84,
(4)StGB und Paragraph 83,
(1)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Ferner wurde mit Bescheid der BH XXXX , GZ.: XXXX , vom XXXX .2021, gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen. Ferner wurde mit Bescheid der BH römisch 40 , GZ.: römisch 40 , vom römisch 40 .2021, gegen den BF ein Waffenverbot ausgesprochen. Der BF wurde von XXXX .2020 bis XXXX .2021 sowie seit XXXX .2021 in Justizanstalten angehalten.Der BF wurde von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 sowie seit römisch 40 .2021 in Justizanstalten angehalten. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Ferner brachte der BF entsprechende Ablichtungen von Empfehlungsschreiben sowie seiner Therapiebestätigungen gemeinsam mit seinem Beschwerdeschreiben in Vorlage (siehe AS 195ff) Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. „Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Der BF hält sich bereits Anfang Jänner 2017, somit seit knapp mehr als 5 Jahren in Österreich auf, verfügt über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, lebte mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter im gemeinsamen Haushalt, kann bei dieser nach seiner Haftentlassung wieder einziehen und ging den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seiner Mutter vor und während aufrechter Haft angestellt, und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Der BF hält sich bereits Anfang Jänner 2017, somit seit knapp mehr als 5 Jahren in Österreich auf, verfügt über soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, lebte mit seiner in Österreich aufhältigen Mutter im gemeinsamen Haushalt, kann bei dieser nach seiner Haftentlassung wieder einziehen und ging den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes Erwerbstätigkeiten in Österreich nach. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seiner Mutter vor und während aufrechter Haft angestellt, und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde war sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt III.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde war sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt römisch drei.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2251683.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.