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{'item': 'G306 2251789-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlG306 2251789-1 SpruchG306 2251789-1/2Z, G306 2251789-1/2Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltu

§ 18Abs.

5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.B) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. C) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit – dem oben im Spruch genannten – Bescheid vom 10.12.2021 gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Ein Durchsetzungsaufschub wurde nicht gewährt und wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF vom 07.02.2021 gegen den oben – im Spruch - genannten Bescheid vor (einlangen am BVwG: 17.02.2022). Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs. 3 BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II. und führt ergänzend aus, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF sich durch sein oben (gemeint wohl die rechtlichen Begründungen zu Spruchpunkt I. und II.) beschriebenes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an der Unterbindung bzw. Verhinderung von strafbaren Handlungen, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an Schutz des friedlichen Zusammenlebens berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe. In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt II. wird wiederum auf die zuvor unter Spruchpunkt I. vorgenommenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG erfüllt sei. Sie verweist in Folge auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. und führt ergänzend aus, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten sei, weil der BF sich durch sein oben (gemeint wohl die rechtlichen Begründungen zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.) beschriebenes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Sein Verhalten stelle auch zum gegenständlichen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich an der Unterbindung bzw. Verhinderung von strafbaren Handlungen, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an Schutz des friedlichen Zusammenlebens berühre. Die Abwägung ergebe, dass aufgrund dieses Verhaltens das Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurückzutreten habe. In der rechtlichen Begründung zu Spruchpunkt römisch zwei. wird wiederum auf die zuvor unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommenen Ausführungen verwiesen und festgehalten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF erhob gegen den im Spruch genannten Bescheid in vollem Umfang Beschwerde und stellte zudem einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Feststellungen: Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm erstmals am 06.11.2014 sowie nach Verlust des besagten Dokumentes nach gestelltem Verlängerungsantrag erneut am 30.09.2016 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt. Der BF ging von 2009 bis 2013 unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist seit 01.02.2018 mit Unterbrechungen als Arbeiter in Österreich rechtmäßig erwerbstätig. Von 21.11.2019 bis 27.01.2021 bezog der BF Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und war er zuletzt von 28.01.2021 bis 22.06.2021 bei der Fa. XXXX , in XXXX beschäftigt. Der Beschwerdeführer (BF) hält sich seit 2009 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm erstmals am 06.11.2014 sowie nach Verlust des besagten Dokumentes nach gestelltem Verlängerungsantrag erneut am 30.09.2016 eine Anmeldebescheinigung „Arbeitnehmer“ ausgestellt. Der BF ging von 2009 bis 2013 unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten in Österreich nach und ist seit 01.02.2018 mit Unterbrechungen als Arbeiter in Österreich rechtmäßig erwerbstätig. Von 21.11.2019 bis 27.01.2021 bezog der BF Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung und war er zuletzt von 28.01.2021 bis 22.06.2021 bei der Fa. römisch 40 , in römisch 40 beschäftigt. Der BF ist mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , seit XXXX .2015 verheiratet und Vater von drei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren welche in Österreich den Kindergarten besuchen. Die Familie des BF lebt in Österreich und wohnte der BF vor seiner aktuellen Inhaftierung mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Ferner halten sich die Geschwister, der Vater und weitere Angehörige des BF in Österreich auf. Die Mutter des BF lebt in Italien. Der BF ist mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , seit römisch 40 .2015 verheiratet und Vater von drei gemeinsamen minderjährigen Kindern im Alter zwischen 3 und 6 Jahren welche in Österreich den Kindergarten besuchen. Die Familie des BF lebt in Österreich und wohnte der BF vor seiner aktuellen Inhaftierung mit seiner Familie im gemeinsamen Haushalt im Bundesgebiet. Ferner halten sich die Geschwister, der Vater und weitere Angehörige des BF in Österreich auf. Die Mutter des BF lebt in Italien. Mit Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2021, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2021, wurde der BF wegen § 59

(1)Z 2 1. Fall WaffG, § 107
(1)StGB und §§ 15, 87
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2021, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2021, wurde der BF wegen Paragraph 59,
(1)Ziffer 2, 1. Fall WaffG, Paragraph 107,
(1)StGB und Paragraphen 15, 87,
(1)StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Seit XXXX .2021 wird der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten.Seit römisch 40 .2021 wird der BF in Justizanstalten in Österreich angehalten. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Arbeiter bei der Firma XXXX , in XXXX . Der BF verfügt über eine Einstellungszusage als Arbeiter bei der Firma römisch 40 , in römisch 40 . Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Versicherungsdatenauszug und dem Fremdenregister. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich explizit auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

§ 18Abs.

3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

§ 18Abs. 5 BFA-VG hat das BVw

G einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. „Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

§ 18Abs.

3 BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360)„Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG 2014 mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FrPolG 2005 hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist.“ vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360) Der BF hält sich bereits dem Jahr 2009, somit seit 12 bzw. 13 Jahren durchgehend in Österreich auf, verfügt über kernfamiliäre Bezugspunkte in Form einer Ehefrau und drei minderjähriger Kinder im Bundesgebiet mit jenen er bis zu seiner Inhaftierung im gemeinsamen Haushalt lebte. Darüber hinaus halten sich weitere Angehörige des BF in Österreich auf und ging der BF wiederholt Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach und verfügt er über eine Einstellungszusage. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich vor und während aufrechter Haft angestellt und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung ist daher nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid keine ausreichenden Ermittlungen, insbesondere zur konkreten Ausgestaltung der Beziehung des BF zu seinen Angehörigen in Österreich vor und während aufrechter Haft angestellt und ist daher eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchzuführen, an welcher der BF persönlich zu erscheinen hat. Letztlich mangelt es im Lichte der oben ausgeführten Judikatur des VwGH an einer hinreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid zur Rechtfertigung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt III.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerde ist sohin im gegenständlichen Umfang (Spruchpunkt römisch drei.) stattzugeben und unbeschadet dessen der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung entfällt

§ 21Abs.

6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Zu Spruchteil C): Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G306.2251789.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.