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{'item': 'G315 2249179-1'}

Obsah (8)§ 51§ 52§ 53aArt. 2Art. 7Art. 16§ 66§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlG315 2249179-1 Spruch, G315 2249179-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 51NAG idg

F BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

Paragraph 51, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“

§ 52NAG idg

F BGBl. I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“

Paragraph 52, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet auszugsweise: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie […]
  1. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  2. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“

§ 53aNAG idg

F BGBl. I Nr. 6/2013 lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“

Paragraph 53 a, NAG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2013, lautet auszugsweise: „§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. […]
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten. […].“ Der mit „Begriffsbestimmungen“

Art. 2

der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise:Der mit „Begriffsbestimmungen“

Artikel 2

, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet auszugsweise: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

  1. ‚Unionsbürger‘ jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitzt;
  2. ‚Familienangehöriger‘ […] c) die Verwandten des in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners im Sinne von Buchstabe b, die das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird; […]“ Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Z 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie gilt diese Richtlinie für jeden Unionsbürger, der sich in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen im Sinne von Artikel 2, Ziffer 2,, die ihn begleiten oder ihm nachziehen. Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“

Art. 7

der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise:Der mit „Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate“

Artikel 7, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet auszugsweise: „

(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)- bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und - über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstaben a, b oder c erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht. […]“ Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“

Art. 16

der Freizügigkeitsrichtlinie lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“

Artikel 16, der Freizügigkeitsrichtlinie lautet: „

(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ Artikel 27 („Allgemeine Grundsätze“) der Freizügigkeitsrichtlinie“ lautet: „
(1)Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2)Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3)Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4)Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.“ Artikel 28 Abs. 2 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie lauten:Artikel 28 Absatz 2 und 3 der Freizügigkeitsrichtlinie lauten: „
(2)Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.“
(3)Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
  1. a)ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
  2. b)minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Ausweisung“

§ 66FPG idg

F BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet: "§ 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Gemäß § 70 Abs. 3 FPG idgF BGBl. I Nr. 87/2012 ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9BFA-VG idg

F BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ 3.1.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und kommt ihr damit seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007 die Unionsbürgerschaft zu bzw. ist sie im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG EWR-Bürgerin.Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige und kommt ihr damit seit dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007 die Unionsbürgerschaft zu bzw. ist sie im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG EWR-Bürgerin. Die Beschwerdeführerin hält sich im Wesentlichen seit zumindest 18.11.2002 (Datum der ersten Wohnsitzmeldung), somit seit ihrem sechsten Lebensjahr und seit über neunzehn Jahren, ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat.Die Beschwerdeführerin hält sich im Wesentlichen seit zumindest 18.11.2002 (Datum der ersten Wohnsitzmeldung), somit seit ihrem sechsten Lebensjahr und seit über neunzehn Jahren, ohne maßgebliche Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Es ist daher vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Das Bundesamt vertritt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet, jedenfalls aber ab dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007, weder ein fünfjähriges ununterbrochenes Aufenthaltsrecht iSd § 51 NAG zugekommen ist, noch dass ihr ein solches abgeleitet von ihrer Mutter, ebenfalls einer bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG zukommt, da der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge entzogen wurde und sie der Beschwerdeführerin keinen (durchgehenden) Unterhalt geleistet hat.Das Bundesamt vertritt diesbezüglich im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass der Beschwerdeführerin während ihres gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet, jedenfalls aber ab dem Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union mit 01.01.2007, weder ein fünfjähriges ununterbrochenes Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, NAG zugekommen ist, noch dass ihr ein solches abgeleitet von ihrer Mutter, ebenfalls einer bulgarischen Staatsangehörigen, gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zukommt, da der Mutter der Beschwerdeführerin die Obsorge entzogen wurde und sie der Beschwerdeführerin keinen (durchgehenden) Unterhalt geleistet hat. Diese Rechtsansicht des Bundesamtes ist jedoch verfehlt: Wie sich deutlich aus § 52 Abs. 1 Z 2 NAG iVm mit Art. 2 Z 2 lit. c der Freizügigkeitsrichtlinie ergibt, kommt einem Verwandten in gerader absteigender Linie eines unionrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (in dem Fall der Beschwerdeführerin als Tochter ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter), der das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, ohne, dass es darauf ankommt, ob dem Verwandten Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Wie sich deutlich aus Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit mit Artikel 2, Ziffer 2, Litera c, der Freizügigkeitsrichtlinie ergibt, kommt einem Verwandten in gerader absteigender Linie eines unionrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers (in dem Fall der Beschwerdeführerin als Tochter ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter), der das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ebenfalls ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu, ohne, dass es darauf ankommt, ob dem Verwandten Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Das Erfordernis der Unterhaltsgewährung bezieht sich nur auf Verwandte in gerader absteigender Linie, die 21 Jahre alt oder älter sind und wird in diesem Fall die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
  4. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt (vgl. dazu etwa VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022, Rn 9 ff, insbesondere Rn 17 und 18 mit Verweis auf EuGH vom 16.01.2014, Rs C-423/12, Flora May Reyes).Das Erfordernis der Unterhaltsgewährung bezieht sich nur auf Verwandte in gerader absteigender Linie, die 21 Jahre alt oder älter sind und wird in diesem Fall die für Kinder typische Abhängigkeit von den Eltern, die von der Richtlinie sonst bis zur Vollendung des
  5. Lebensjahres vorausgesetzt wird, über dieses Alter hinaus fortgesetzt vergleiche dazu etwa VwGH vom 16.03.2016, Ra 2015/10/0022, Rn 9 ff, insbesondere Rn 17 und 18 mit Verweis auf EuGH vom 16.01.2014, Rs C-423/12, Flora May Reyes). Ob der Beschwerdeführerin nun vor Erreichen ihres
  6. Lebensjahres von ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter in einem fünf Jahre ununterbrochenen Zeitraum Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, ist weder nach der Freizügigkeitsrichtlinie noch nach der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht mit § 52 Abs. 1 Z 2 NAG eine Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin abgeleitet von ihrer Mutter gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam.Ob der Beschwerdeführerin nun vor Erreichen ihres
  7. Lebensjahres von ihrer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Mutter in einem fünf Jahre ununterbrochenen Zeitraum Unterhalt tatsächlich gewährt wurde, ist weder nach der Freizügigkeitsrichtlinie noch nach der entsprechenden Umsetzung in nationales Recht mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eine Voraussetzung dafür, dass der Beschwerdeführerin abgeleitet von ihrer Mutter gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukam. Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 12.11.2015 eine Bescheinigung ihres unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes gemäß § 53a NAG ausgestellt. Daher kommt der Mutter der Beschwerdeführerin zumindest ab diesem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Am 12.11.2015 war die Beschwerdeführerin knapp 19 Jahre alt.Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde am 12.11.2015 eine Bescheinigung ihres unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes gemäß Paragraph 53 a, NAG ausgestellt. Daher kommt der Mutter der Beschwerdeführerin zumindest ab diesem Zeitpunkt ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht im Bundesgebiet zu. Am 12.11.2015 war die Beschwerdeführerin knapp 19 Jahre alt. Somit hat spätestens mit diesem Zeitpunkt auch die Beschwerdeführerin gemäß § 53a Abs. 1 NAG iVm § 52 Abs. 1 Z 2 NAG ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, zumal im gesamten Verfahren keine Abwesenheiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hervorgekommen sind, die die Kontinuität des Aufenthalts iSd § 53a Abs. 2 NAG unterbrochen hätte.Somit hat spätestens mit diesem Zeitpunkt auch die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich erworben, zumal im gesamten Verfahren keine Abwesenheiten der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet hervorgekommen sind, die die Kontinuität des Aufenthalts iSd Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG unterbrochen hätte. Auch ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin iSd Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre nicht im Bundesgebiet aufgehalten und damit das ihr spätestens seit 12.11.2015 ebenfalls zukommende unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht wieder verloren hätte. Auch ist nicht hervorgekommen, dass sich die Beschwerdeführerin iSd Artikel 16, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie für mehr als zwei aufeinander folgende Jahre nicht im Bundesgebiet aufgehalten und damit das ihr spätestens seit 12.11.2015 ebenfalls zukommende unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht wieder verloren hätte. Somit hält sich die Beschwerdeführerin auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie abgeleitet von ihrer Mutter bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dieses nicht wieder verloren hat und es in weiter Folge gemäß § 53a Abs. 1 NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß §§ 51 und 52 NAG ankommt.Somit hält sich die Beschwerdeführerin auch zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes rechtmäßig im Bundesgebiet auf, da sie abgeleitet von ihrer Mutter bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben, dieses nicht wieder verloren hat und es in weiter Folge gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nicht auf das weitere Vorliegen von Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51 und 52 NAG ankommt. Weitere Ausführungen zu den (offensichtlich) nicht vorliegenden Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin iSd § 51 NAG können daher unterbleiben.Weitere Ausführungen zu den (offensichtlich) nicht vorliegenden Voraussetzungen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin iSd Paragraph 51, NAG können daher unterbleiben. Gemäß § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall der völlig unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht vorliegt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG ist eine Ausweisung bei EWR-Bürgern, die bereits ein Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben haben, nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, was im Fall der völlig unbescholtenen Beschwerdeführerin nicht vorliegt. Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von über 19 Jahren und dem Umstand, dass ihr spätestens seit 12.11.2015 (wie ihrer Mutter) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sich ihr restlicher Aufenthalt in Österreich unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 und 52 NAG somit als rechtmäßig erweist, hält sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes iSd § 66 Abs. 3 FPG auch rechtmäßig und ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre demnach nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Angesichts der Gesamtaufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet von über 19 Jahren und dem Umstand, dass ihr spätestens seit 12.11.2015 (wie ihrer Mutter) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht in Österreich zukommt und sich ihr restlicher Aufenthalt in Österreich unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Paragraphen 51 und 52 NAG somit als rechtmäßig erweist, hält sich die Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes iSd Paragraph 66, Absatz 3, FPG auch rechtmäßig und ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet auf. Eine Ausweisung der Beschwerdeführerin wäre demnach nur zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Schon aus den angeführten Gründen erweist sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet jedenfalls als rechtswidrig. Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass auch für den Fall, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig wäre, die im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zur Folge hätte haben müssen.Ergänzend ist zudem festzuhalten, dass auch für den Fall, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführerin grundsätzlich zulässig wäre, die im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung einer Ausweisung zur Folge hätte haben müssen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest, sodass eine mündliche Verhandlung entfallen konnte, zumal der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese – soweit erforderlich – auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G315.2249179.1.00

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