RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlI406 1429361-4 Spruch, I406 1429361-4/16E BESCHLUSS In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den m
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Asylwerber stellte erstmals am 21.08.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, dass seine Eltern im Jahr 2006 bei einem Verkehrsunfall getötet, er selbst verletzt worden und seine Situation ohne Eltern und Job hoffnungslos sei. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheid vom 04.11.2010, Zl XXXX , als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei und wies den Asylwerber nach Griechenland aus. Diesen Antrag wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) mit Bescheid vom 04.11.2010, Zl römisch 40 , als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages Griechenland zuständig sei und wies den Asylwerber nach Griechenland aus. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl XXXX , wurde der Bescheid vom 04.11.2010 gemäß § 68 Abs 2 AVG aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellung des Asylwerbers nach Griechenland aufgehoben, Österreich wurde für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.06.2012, Zl römisch 40 , wurde der Bescheid vom 04.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgrund nicht erfolgter fristgerechter Überstellung des Asylwerbers nach Griechenland aufgehoben, Österreich wurde für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.03.2011, Zl. XXXX , wurde der Asylwerber gemäß § 27 Abs. 1 Z 1
- Fall und Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.03.2011, Zl. römisch 40 , wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Aufgrund seiner Straffälligkeit verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 28.03.2001, Zl. XXXX , über den Asylwerber ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat XXXX mit Berufungsbescheid vom 26.04.2012, GZ: XXXX , statt und reduzierte die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn auf acht Jahre.Aufgrund seiner Straffälligkeit verhängte die Bundespolizeidirektion römisch 40 mit Bescheid vom 28.03.2001, Zl. römisch 40 , über den Asylwerber ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot. Der dagegen erhobenen Berufung gab der Unabhängige Verwaltungssenat römisch 40 mit Berufungsbescheid vom 26.04.2012, GZ: römisch 40 , statt und reduzierte die Dauer des Aufenthaltsverbotes von zehn auf acht Jahre. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 21.08.2010 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2015, Zl. W211 1429361-1/16E, als unbegründet ab und verwies das Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.08.2012, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 21.08.2010 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz abgewiesen und der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.12.2015, Zl. W211 1429361-1/16E, als unbegründet ab und verwies das Verfahren hinsichtlich einer Rückkehrentscheidung an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 06.11.2013, Zl. XXXX , wurde der Asylwerber gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 06.11.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Asylwerber gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2014, Zl. XXXX , wurde der Asylwerber erneut wegen § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.12.2014, Zl. römisch 40 , wurde der Asylwerber erneut wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. XXXX , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Asylwerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.Mit Bescheid vom 20.07.2017, Zl. römisch 40 , erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Asylwerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria fest und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.10.2017, Zl. I417 1429361-2/13E, als unbegründet abgewiesen, wodurch der Antrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 21.08.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Am 21.03.2018 stellte der Asylwerber einen Folgeantrag, den er mit privater Verfolgung begründet. Bei seiner Erstbefragung am 21.03.2018 gab er an, seine Fluchtgründe vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Es seien neue Umstände über den Verkehrsunfall zu Tage getreten. Die Angehörigen des getöteten Ehepaares - der Mann sei ein politischer Gegner seines Vaters gewesen, dieser habe den Unfall aus politischen Gründen vorsätzlich herbeigeführt - würden den seit diesem Zeitpunkt auf dem linken Auge erblindeten Asylwerber im Fall einer Rückkehr umbringen. In Österreich habe dieser eine Lebensgefährtin und mit dieser einen zweijährigen Sohn. Mit Bescheid vom 15.09.2018, Zl. XXXX VZ: XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht.Mit Bescheid vom 15.09.2018, Zl. römisch 40 VZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, eine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe nicht. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14.02.2019 als unbegründet ab. Der Asylwerber ist daher seit 18.02.2019 zur Ausreise aus Österreich verpflichtet. Am 13.03.2020 wurde der Asylwerber aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und ins AHZ XXXX überstellt.Am 13.03.2020 wurde der Asylwerber aus der Strafhaft entlassen, festgenommen und ins AHZ römisch 40 überstellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, GZ XXXX wurde über den Asylwerber die Schubhaft verhängt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.03.2020, GZ römisch 40 wurde über den Asylwerber die Schubhaft verhängt. Am 20.04.2020 war der Asylwerber im AHZ- XXXX in einen Raufhandel verwickelt und wurde dabei verletzt. Am 20.04.2020 war der Asylwerber im AHZ- römisch 40 in einen Raufhandel verwickelt und wurde dabei verletzt. Der Asylwerber wurde am 27.04.2020 aus der Schubhaft entlassen und stationär im LKH XXXX aufgenommen. Der Asylwerber wurde am 27.04.2020 aus der Schubhaft entlassen und stationär im LKH römisch 40 aufgenommen. Am 29.04.2020 wurde der Asylwerber ins AHZ- XXXX verbracht, seit 25.05.2020 befand er sich im PAZ XXXX .Am 29.04.2020 wurde der Asylwerber ins AHZ- römisch 40 verbracht, seit 25.05.2020 befand er sich im PAZ römisch 40 . Am 17.08.2020 stellte der Asylwerber einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Anlässlich der Erstbefragung Folgeantrag am 17.08.2020 erklärte der Asylwerber, er erhalte seine alten Fluchtgründe aufrecht, weiters habe er die Nachrichten bezüglich Nigeria und Corona verfolgt, die Lage dort sei gefährlich. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.08.2020 erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, „Ich habe den gleichen Grund wie im Vorverfahren. Das Problem, dass man mir in meinem ersten und zweiten Asylverfahren nicht geglaubt hat. Das ist ein großes Problem“. Er habe hier zwei Kinder, für die seine Exfreundin die alleinige Obsorge habe, er sei aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, er lebe aktuell in keiner Lebensgemeinschaft. Er werde von der Caritas unterstützt und arbeite fallweise und gehe in die Kirche. Zu den ihm am 21.08.2020 ausgefolgten Länderfeststellungen zu Nigeria, zu denen ihm die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt worden war, die er nicht wahrgenommen hatte, gab er an, „Jeder kennt die Situation in Nigeria und die Situation ist jetzt sehr schlecht. Die wirtschaftliche Lage ist scher schlecht und auf Grund der Krise ist es sehr schwer zu überleben. Die Lage in Nigeria ist zu schwer“. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.08.2020 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs. 1 AVG auf. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 31.08.2020 hob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 62, Absatz eins, AVG auf. Mit Bescheid vom 22.07.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 17.08.2020 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 22.07.2021, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz vom 17.08.2020 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurück, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht und erließ ein zehnjähriges Einreiseverbot. Dagegen erhob der Asylwerber Beschwerde. Der Asylwerber wurde am 12.11.2020 abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Asylwerbers: Der volljährige Asylwerber ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der I(g)bo an. Seine Identität steht nicht fest. Der Asylwerber ist am linken Auge blind und leidet an einer bewegungsabhängigen Abdominalgie. Er ist XXXX Jahre alt und nicht immungeschwächt. Der Asylwerber ist am linken Auge blind und leidet an einer bewegungsabhängigen Abdominalgie. Er ist römisch 40 Jahre alt und nicht immungeschwächt. Der Asylwerber reiste illegal nach Österreich und hält sich seit (mindestens) 21.08.2010 in Österreich auf. Trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung hat er das österreichische Bundesgebiet bisher nicht verlassen. Außerdem wurde über den Asylwerber aufgrund seiner Straffälligkeit ein befristetes Aufenthaltsverbot in der Dauer von acht Jahren verhängt. In Österreich lebte der Asylwerber mit seiner damaligen Lebensgefährtin, XXXX , geb. am XXXX , nigerianische Staatsangehörige und den beiden gemeinsamen Kindern, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , beide nigerianische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. In Österreich lebte der Asylwerber mit seiner damaligen Lebensgefährtin, römisch 40 , geb. am römisch 40 , nigerianische Staatsangehörige und den beiden gemeinsamen Kindern, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , beide nigerianische Staatsangehörige, in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus verfügt er über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Ein Familienleben mit seiner damaligen Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern besteht seit dem Auszug des Asylwerbers aus dem gemeinsamen Haushalt im Jahr 2016 nicht mehr. Mangels genauer Angaben können keine Feststellungen zur Schulbildung des Asylwerbers festgestellt werden. Es besteht aber kein Hindernis für den Asylwerber, einfache Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten durchzuführen, weshalb er auch in Nigeria eine Chance hat, am Arbeitsmarkt unterzukommen. Der Asylwerber ist in Österreich vorbestraft: Im Strafregister der Republik Österreich scheinen folgende Verurteilungen auf: 01) LG XXXX XXXX vom 23.03.2011 RK 24.03.201101) LG römisch 40 römisch 40 vom 23.03.2011 RK 24.03.2011 PAR 27 ABS 1/1 (
- FALL) U ABS 3 SMG PAR 15 StGB Freiheitsstrafe 7 Monate, davon Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 24.03.2011 zu LG XXXX XXXX RK 24.03.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 24.03.2011 Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 24.03.2011 LG XXXX XXXX vom 29.03.2011LG römisch 40 römisch 40 vom 29.03.2011 zu LG XXXX XXXX RK 24.03.2011zu LG römisch 40 römisch 40 RK 24.03.2011 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 24.03.2011 LG XXXX XXXX vom 09.03.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 09.03.2015 02) BG XXXX XXXX vom 06.11.2013 RK 12.11.201302) BG römisch 40 römisch 40 vom 06.11.2013 RK 12.11.2013 § 125 StGBParagraph 125, StGB Datum der (letzten) Tat 10.12.2012 Freiheitsstrafe 3 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) Vollzugsdatum 12.11.2013 zu BG XXXX XXXX RK 12.11.2013zu BG römisch 40 römisch 40 RK 12.11.2013 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX XXXX vom 10.12.2014LG römisch 40 römisch 40 vom 10.12.2014 zu BG XXXX XXXX RK 12.11.2013zu BG römisch 40 römisch 40 RK 12.11.2013 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 12.11.2013 BG XXXX XXXX vom 06.04.2021BG römisch 40 römisch 40 vom 06.04.2021 03) LG XXXX XXXX vom 10.12.2014 RK 10.12.201403) LG römisch 40 römisch 40 vom 10.12.2014 RK 10.12.2014 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 10.10.2014 Freiheitsstrafe 9 Monate Vollzugsdatum 10.05.2015 zu LG XXXX XXXX RK 10.12.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK 10.12.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 10.05.2015, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG XXXX XXXX vom 06.05.2015LG römisch 40 römisch 40 vom 06.05.2015 zu LG XXXX XXXX RK 10.12.2014zu LG römisch 40 römisch 40 RK 10.12.2014 Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig Vollzugsdatum 10.05.2015 LG XXXX XXXX vom 21.11.2018LG römisch 40 römisch 40 vom 21.11.2018 04) LG XXXX 082 XXXX vom 13.02.2019 RK 13.02.201904) LG römisch 40 082 römisch 40 vom 13.02.2019 RK 13.02.2019 §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGBParagraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB Datum der (letzten) Tat 15.01.2019 Freiheitsstrafe 14 Monate Vollzugsdatum 13.03.2020 Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.03.2011, Zl. XXXX , wegen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX , vom 06.11.2013, Zl. XXXX , wegen Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2014, Zl. XXXX , erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß § 27 Abs 1 Z 1
- Fall und Abs 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.02.2019, Zl. XXXX , erneut §§ 27
(1)Z 1 1.2. Fall, 27
(2)SMG, §§ 27
(2a), 27
(3)SMG § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.03.2011, Zl. römisch 40 , wegen des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren sowie mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 , vom 06.11.2013, Zl. römisch 40 , wegen Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Wochen, bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.12.2014, Zl. römisch 40 , erneut wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- Fall und Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.02.2019, Zl. römisch 40 , erneut Paragraphen 27,
(1)Ziffer eins, 1.2. Fall, 27
(2)SMG, Paragraphen 27,
(2a), 27
(3)SMG Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten rechtskräftig verurteilt. Der Asylwerber hat in Österreich die Deutschprüfung Niveau A2 bestanden, darüber hinaus weist er in Österreich jedoch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Der Asylwerber wurde am 12.11.2020 abgeschoben. Somit liegt betreffend die persönliche Lage des Asylwerbers kein wesentlich neuer Sachverhalt im Vergleich mit den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers: Mit seinem Vorbringen anlässlich der Erstbefragung Folgeantrag am 17.08.2020, er halte seine alten Fluchtgründe aufrecht sowie dem Verweis auf Corona in Nigeria und dem Vorbringen anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 31.08.2020, den gleichen Grund wie im Vorverfahren zu haben, das Problem, sei, dass man ihm in seinem ersten und zweiten Asylverfahren nicht geglaubt habe, bringt der Asylwerber die gleichen Fluchtgründe wie in den bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vor. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Hinsichtlich der aktuellen Lage in Nigeria sind gegenüber den in den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Auch die COVID-Situation in Nigeria vermag daran nichts zu ändern: In Nigeria gibt es wie in anderen afrikanischen Ländern relativ wenig belegte Covid-19-Infizierte. Dies kann auch damit zusammenhängen, dass vergleichsweise wenige Tests durchgeführt werden. Mit Stand 24.1.2021 sind in Nigeria 252.428 Covid-19-Fälle erfasst, die zu 3.126 Toten geführt haben; getestet wurden 4.055.877 Personen (Africa CDC 24.1.2022). Im ganzen Land gilt eine Ausgangssperre von Mitternacht bis 4 Uhr. Alle Reisenden müssen beim Einchecken nach Nigeria einen negativen Covid-19-PCR-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Nicht vollständig geimpfte Personen müssen eine 7-tägige Selbstquarantäne befolgen und sich am
- und
- Tag einem PCR Test unterziehen. Vollständig geimpfte Personen müssen nur am
- Tag einen PCR Test durchführen lassen (WKO 7.1.2022). Die Covid-19-Krise festigt die Geschlechterungleichheit am Arbeitsmarkt. Im Juli/August 2018 haben 82 Prozent der Männer und 72 Prozent der Frauen im Arbeitsalter gearbeitet, jedoch sind diese Anteile mit Stand September 2020 auf 78 Prozent bei Männern und 65 Prozent bei Frauen gesunken (STDOK 3.12.2021). 2020 wurde die Wirtschaft des Landes schwer durch den Covid-bedingten Verfall der internationalen Ölpreise getroffen. Für 2020 wird mit einem Rückgang des BIP von ca. 3,2 Prozent bei einem Wachstum der Bevölkerung in etwa gleicher Höhe gerechnet. Bereits im
- Quartal 2020 hat die Wirtschaft jedoch wieder zu expandieren begonnen. 2021 sollte sie, getragen von Ölpreisen um 60 USD pro Fass, um 1,5 bis 2,5 Prozent real wachsen (WKO 2.11.2021).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person: Die Feststellungen zu Identität, Herkunft, Staatsangehörigkeit, Volksgruppe, Religionszugehörigkeit, Gesundheitszustand, Erwerbsfähigkeit, Familienstand, zu familiären Anknüpfungspunkten in Österreich sowie dass eine relevante Integration des Asylwerbers nicht gegeben ist gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt. Die strafgerichtliche Delinquenz des Asylwerbers leitet sich aus dem Strafregister der Republik Österreich ab. Die Feststellung, dass der Asylwerber am 12.11.2020 abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister (IZR). 2.
- Zu den Fluchtmotiven: Im Rahmen des Verfahrens nach dem Folgeantrag haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Erstbefragung sowie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bei seiner Einvernahme den Sachverhalt ordnungsgemäß erhoben, die Feststellungen zu den Fluchtmotiven des Asylwerbers gründen sich auf seine gleichlautend getätigten, diesbezüglich glaubhaften Angaben. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Asylwerbers wurden dem „Länderinformationsblatt“ zum Herkunftsstaat entnommen, das nach Auskunft der Staatendokumentation als weiterhin aktuell anzusehen ist. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: 3.2.
- Zur anzuwendenden Rechtslage: § 12a Abs. 1 und 2 sowie § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lauten:Paragraph 12 a, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 22, Absatz 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2016,, lauten: "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen § 12a.
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a,
(1)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
- gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
- kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
- kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
- im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
- eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
(2)Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)... Entscheidungen § 22. ...Paragraph 22, ...
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
(10)Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. ...". § 22 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2016, lautet:Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2016,, lautet: "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes § 22.
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.Paragraph 22,
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." 3.2.
- Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes: Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 Asylgesetz 2005 gestellt hat. Zunächst ist festzuhalten, dass der Asylwerber einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, Asylgesetz 2005 gestellt hat. Es liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 1 bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben:Es liegt auch kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, Asylgesetz 2005 vor und die übrigen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Asylgesetz 2005 sind gegeben: 1.
- So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG. 1.
- So besteht gegen den Asylwerber in Gestalt des rechtskräftigen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019 eine im Beschwerdewege erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG. 1.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.12.2015 wurde der Erstantrag des Asylwerbers auf internationalen Schutz im Beschwerdewege als unbegründet abgewiesen. Dem Asylwerber droht diesem Erkenntnis zufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Auch im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz behauptete er eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts nicht, indem er sich auf die Fluchtgründe des Erstverfahrens sowie jene, die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2019 als unglaubhaft beurteilt worden waren, berief. Der Asylwerber hat somit im gegenständlichen Asylverfahren betreffend den Fluchtgrund einen neuen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht. Der Asylwerber hat somit auch im gegenständlichen Asylverfahren eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht, ihm droht demzufolge in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Auch dafür, dass dem Asylwerber im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt, zumal der Asylwerber grundsätzlich gesund und daher erwerbsfähig ist. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Asylwerber seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht wieder bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Außerdem besteht ganz allgemein im Herkunftsstaat derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Asylwerber ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor. Ebenso führt der Asylwerber aktuell in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich und sein Privatleben weist keine besonders ausgeprägte Intensität auf, daher liegt auch insofern ein neuer Sachverhalt nicht vor. Zudem wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich gestellt, da dieser bereits der dritte Antrag auf internationalen Schutz des Asylwerbers im Bundesgebiet ist und er sich explizit darauf berief, man hätte „seine Fluchtgründe in den vorherigen Verfahren“ nicht geglaubt“. Somit ist die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtswidrig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I406.1429361.4.00