4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2020 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 02.10.2020 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Schriftsatz vom 25.02.2022 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück. Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Mit Schriftsatz vom 25.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 25.02.2022, verzichtete der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Beschwerde – die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (Vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106). Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Es war daher gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Es war daher gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen (vgl. etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen vergleiche etwa VwGH 25.07.2013/2013/07/0106); sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung liegen ebenfalls nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I416.2247803.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.