RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlI421 2125215-3 SpruchI421 2125215-3/3E, I421 2125215-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, Text, Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte am 23.11.2015 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.03.2016 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Eine dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im Rahmen der Verhandlung am 22.02.2019 inhaltlich abgewiesen. Der Beschwerdeführer beantragte die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
- Am 27.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
- Am 27.08.2019 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wurde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde.
- Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 zu I421 2125215-2 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2019 zu I421 2125215-2 wurde in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
- Am 31.01.2020 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 22.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Gegen das am 22.02.2019 mündlich verkündete und am 31.01.2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2021 zu Ra 2020/18/0155-8 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht (I408 2125215-1) vom 14.02.2022 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und wurde nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., II. und III. erster Satz, das Verfahren dazu eingestellt (Spruchpunkt I.) und in Stattgabe der Beschwerde die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. l AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt III.).
- Am 31.01.2020 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 22.02.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses. Gegen das am 22.02.2019 mündlich verkündete und am 31.01.2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2021 zu Ra 2020/18/0155-8 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht (I408 2125215-1) vom 14.02.2022 wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und wurde nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz, das Verfahren dazu eingestellt (Spruchpunkt römisch eins.) und in Stattgabe der Beschwerde die übrigen Spruchpunkte behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Abs. l AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus " für die Dauer eines Jahres erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Mit Bescheid vom 22.12.2021, Zl. XXXX , wurde der Folgeantrag vom 27.08.2019 auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Mit Bescheid vom 22.12.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Folgeantrag vom 27.08.2019 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung nach Ägypten zulässig ist und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
- Dagegen richtet sich die fristgerecht am 11.01.2022 eingebrachte Beschwerde.
- Mit Schriftsatz vom 12.01.2021 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck vorgelegt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der eingangs wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Gänze zu Feststellungen erhoben und der Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Behördenakt und aus dem Akt I408 2125215-1 sowie I421 2125215-
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Art 40 Abs 1 VerfahrensRL legt fest, dass wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüft insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Artikel 40, Absatz eins, VerfahrensRL legt fest, dass wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, prüft insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 23.11.2015 seinen Erstantrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019 abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 30.01.
- Nach dagegen erhobener außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Schließlich wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.02.2022 mit mündlich verkündetem Erkenntnis dem Beschwerdeführer, nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., II. und III. erster Satz, eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt. Im gegenständlichen Fall brachte der Beschwerdeführer am 23.11.2015 seinen Erstantrag auf internationalen Schutz ein und wurde dieser mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2019 abgewiesen. Die schriftliche Ausfertigung erfolgte am 30.01.
- Nach dagegen erhobener außerordentlicher Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Schließlich wurde im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 14.02.2022 mit mündlich verkündetem Erkenntnis dem Beschwerdeführer, nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz, eine Aufenthaltsberechtigung plus erteilt und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt. Nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren besteht die Möglichkeit einen erneuten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz zu stellen, wenn etwa eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt, die zu einer neuen Entscheidung führen kann. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren besteht die Möglichkeit einen erneuten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz zu stellen, wenn etwa eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes vorliegt, die zu einer neuen Entscheidung führen kann. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden vergleiche VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer am 27.08.2019 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und damit zu einem Zeitpunkt, als noch keine rechtskräftige Entscheidung über die Asylantragstellung vom 25.11.2015 vorlag und der Ausgang des Asylverfahrens noch offen war. Für die Stellung eines Folgeantrages mit der Begründung einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts, wodurch eine andere Entscheidung des früheren Antrages nicht von vornhinein ausgeschlossen werden kann, ist eine rechtskräftige Entscheidung über den Erstantrag unabdingbar. Aufgrund der Tatsache, dass Verhandlungsgegenstand der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2022 noch der Erstantrag war und der Beschwerdeführer in diesem Rahmen einvernommen wurde, konnte er seine im Folgeantrag vom 27.08.2019 vorgebrachten Gründe noch im Asylverfahren zur ersten Asylantragstellung vorbringen und konnten diese bei der Entscheidung berücksichtigt werden. Da der Folgeantrag während des nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens über den Erstantrag gestellt wurde und für die Beurteilung eines Folgeantrags eine rechtskräftige Entscheidung über den Erstantrag unabdingbar ist, war der Folgeantrag somit zurückzuweisen. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2125215.3.00