RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlI421 2168812-1 Spruch, , I421 2168812-1/43E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.02.2022 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Partei: XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, vertreten durch: RAA Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am31.07.2020 und 11.02.2022 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von Partei: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. IRAK, vertreten durch: RAA Norbert KITTENBERGER, Opernring 7/18, 1010 Wien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 02.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am31.07.2020 und 11.02.2022 zu Recht erkannt: A) l.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., II. und III. erster Satz, wird das Verfahren dazu eingestellt.l.) Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten l., römisch zwei. und römisch drei. erster Satz, wird das Verfahren dazu eingestellt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. zweiter und dritter Satz und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zweiter und dritter Satz und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, diese Spruchpunkte werden ersatzlos behoben und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. römisch drei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 11.02.2022 ausdrücklich verzichtet wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.02.2022 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 11.02.2022 ausdrücklich verzichtet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2168812.1.00
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