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{'item': 'I421 2246236-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlI421 2246236-1 SpruchI421 2246236-1/3E, I421 2246236-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin kaufte mit Kaufvertrag vom 19.10.2018 19/290 Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an W5, in der KG XXXX zum Kaufpreis von EUR 60.000,--.Die Beschwerdeführerin kaufte mit Kaufvertrag vom 19.10.2018 19/290 Miteigentumsanteile verbunden mit Wohnungseigentum an W5, in der KG römisch 40 zum Kaufpreis von EUR 60.000,--. Verkäufer der Wohnung war der Geschäftsführergesellschafter der Beschwerdeführerin (Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin amtswegig eingeholt. Mit ERV-Folgeantrag vom 11.01.2019 zu XXXX eingebracht beim Bezirksgericht XXXX , beantragte die Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. Patrick Ruth, unteranderem die Einverleibung des Eigentums an den oben genannten Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum. Mit ERV-Folgeantrag vom 11.01.2019 zu römisch 40 eingebracht beim Bezirksgericht römisch 40 , beantragte die Beschwerdeführerin vertreten durch RA Dr. Patrick Ruth, unteranderem die Einverleibung des Eigentums an den oben genannten Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum. Als Gebührenbemessung wurden EUR 60.000—im Folgeantrag angeführt, dieses würden dem Verkehrswert entsprechen. Das Bezirksgericht XXXX bewilligte mit Beschluss zu XXXX vom 14.01.2019 die beantragte Eigentumseinverleibung für die Beschwerdeführerin. Die Eintragungsgebühr wurde mittels Selbstberechnung auf der Bemessungsgrundlage von EUR 60.000,-- nach TP 9 lit b Z 1 GGG im Betrag von EUR 660,-- abgeführt.Das Bezirksgericht römisch 40 bewilligte mit Beschluss zu römisch 40 vom 14.01.2019 die beantragte Eigentumseinverleibung für die Beschwerdeführerin. Die Eintragungsgebühr wurde mittels Selbstberechnung auf der Bemessungsgrundlage von EUR 60.000,-- nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG im Betrag von EUR 660,-- abgeführt. Im Zuge der Gebührenrevision wurde festgestellt, dass der Kaufpreis von EUR 60.000,-- nicht plausibel erscheint. Der Wert der Wohnung wurde mit EUR 109.345,-- geschätzt und wurde mit Lastschriftanzeige die restliche Eintragungsgebühr von EUR 543,-- vorgeschrieben. Zahlung erfolgte nicht und erging sohin Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 4.5.2021 über den offenen Gesamtbetrag von EUR 551,--, wobei in diesem die Einhebungsgebühr gem § 6a Abs 1 GEG von EUR 8,-- enthalten ist.Zahlung erfolgte nicht und erging sohin Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 4.5.2021 über den offenen Gesamtbetrag von EUR 551,--, wobei in diesem die Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,-- enthalten ist. Rechtzeitig erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung am 21.5.

  1. Darauf wurde ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und das Ergebnis der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7.6.2021 zur Stellungnahme bekannt gegeben. Mit ERV-Eingabe vom 28.6.2021 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin. In dieser wird der Verkehrswert der Kaufsache mit EUR 109.345,-- anerkannt. Es ginge im vorliegenden Fall einzig um die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse gem § 26 Abs 3 Z 1 GGG vorlägen oder nicht. Es würden diese aber nicht vorliegen. „Hätten die Parteien nicht den nach ihrer Einschätzung wahren Wert der Wohnung als Kaufpreis festgesetzt, hätten sie evident einen ….. ermäßigten Erwerbsvorgang nach § 26a GGG angemeldet.“Mit ERV-Eingabe vom 28.6.2021 erfolgte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin. In dieser wird der Verkehrswert der Kaufsache mit EUR 109.345,-- anerkannt. Es ginge im vorliegenden Fall einzig um die Frage, ob außergewöhnliche Verhältnisse gem Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, GGG vorlägen oder nicht. Es würden diese aber nicht vorliegen. „Hätten die Parteien nicht den nach ihrer Einschätzung wahren Wert der Wohnung als Kaufpreis festgesetzt, hätten sie evident einen ….. ermäßigten Erwerbsvorgang nach Paragraph 26 a, GGG angemeldet.“ Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2021 hat die Präsidentin des Landesgerichts XXXX ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, binnen 14 Tagen, die in der Grundbuchssache des Bezirksgericht XXXX , XXXX gemäß TP 9 lit b Z 1 GGG zu entrichtende Gebühr von restlich EUR 543,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem § 6a GEG in Höhe von EUR 8,-- , insgesamt daher EUR 551,-- auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgericht XXXX einzuzahlen.Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.08.2021 hat die Präsidentin des Landesgerichts römisch 40 ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin schuldig ist, binnen 14 Tagen, die in der Grundbuchssache des Bezirksgericht römisch 40 , römisch 40 gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG zu entrichtende Gebühr von restlich EUR 543,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gem Paragraph 6 a, GEG in Höhe von EUR 8,-- , insgesamt daher EUR 551,-- auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgericht römisch 40 einzuzahlen. Am 25.08.2021 wurde dieser Betrag von der Beschwerdeführerin auch auf das im Bescheid genannte Konto angewiesen. Mit ERV-Eingabe vom 2.9.2021 hat die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid eingebracht und dessen ersatzlose Behebung beantrag. Es wird vorgebracht, es würden keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt hätten, sodass als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Eintragungsgebühr der Kaufpreis heranzuziehen sei. Im vorliegenden Fall sei es keinesfalls offenkundig, dass sich die Gegenleistung nicht an jenem Preis orientiere, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr üblicherweise erzielbar wäre. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 7.9.2021 die Beschwerde samt Kostenakt aus dem Grundverfahren zur Entscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, in dessen Außenstelle diese Unterlagen am 13.9.2021 einlangten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die kaufvertraglichen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Wohnung W5 zum vertraglich ausgewiesenen Kaufpreis von EUR 60.000,-- von einem ihrer Gesellschafter kaufte. Festgestellt wird, dass der Verkehrswert der kaufvertraglichen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Wohnung W5 jedenfalls EUR 109.345,-- beträgt. Unstrittig ist die Berechnung der Eintragungsgebühr und die Einhebungsgebühr der Höhe nach. Strittig ist die Bemessungsgrundlage.
  3. Beweiswürdigung: Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Gerichts- und Behördenakt. Dass Kaufpreis laut Kaufvertrag EUR 60.000,-- sind ergibt sich aus diesem und ist unstrittig. Dass der Verkäufer Gesellschafter der Beschwerdeführerin ist und zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses auch war, ergibt sich aus dem Firmenbuch und ist ebenso unstrittig. Dass der Verkehrswert der kaufvertraglichen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum an Wohnung W5 jedenfalls EUR 109.345,-- beträgt, ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren, in dem Vergleichswerte erhoben wurden und wurde von der Beschwerdeführerin in der Stellungnahem vom 28.6.2021 eingeräumt und anerkannt.
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis E
  5. November 1996, 94/16/0116) knüpft die Gebührenpflicht an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Die maßgebliche Bestimmung des GGG (Gerichtsgebührengesetz) für die Wertberechnung der Eintragungsgebühr lautet:„ Wertberechnung für die Eintragungsgebühr § 26.Paragraph 26,

(1)Die Eintragungsgebühr ist bei der Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts – ausgenommen in den Fällen der Vormerkung – sowie bei der Anmerkung der Rechtfertigung der Vormerkung zum Erwerb des Eigentums und des Baurechts vom Wert des jeweils einzutragenden Rechts zu berechnen. Der Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung üblicherweise zu erzielen wäre.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Abs. 1) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (§ 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (§ 4 Abs. 7) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (§ 2 Z 4 zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach § 26a Abs. 3 geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(2)Die Partei hat den Wert des einzutragenden Rechts (Absatz eins,) eingangs der Eingabe zu beziffern, die zur Ermittlung des Werts notwendigen Angaben zu machen und diese durch Vorlage geeigneter Unterlagen zur Prüfung der Plausibilität zu bescheinigen. Ist die Entrichtung der Gerichtsgebühren im Fall der Selbstberechnung (Paragraph 11, Grunderwerbsteuergesetz 1987) beim zuständigen Finanzamt (Paragraph 4, Absatz 7,) zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Grunderwerbsteuer (Paragraph 2, Ziffer 4, zweiter Halbsatz) vorgesehen, kann mit Verordnung nach Paragraph 26 a, Absatz 3, geregelt werden, wie weit von diesen Angaben abgesehen werden kann.
(3)Soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, ist bei den nachstehend angeführten Erwerbsvorgängen der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen,
  1. bei einem Kauf der Kaufpreis zuzüglich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen,
  2. bei einem Erwerb gegen wiederkehrende Geldleistungen, wenn der Gesamtbetrag der Zahlungen nicht von vorhinein feststeht, der Kapitalwert,
  3. bei einer Leistung an Zahlungs Statt der Wert, zu dem die Leistung an Zahlungs Statt angenommen wird,
  4. bei der Enteignung die Entschädigung. Der Gegenleistung sind Belastungen hinzuzurechnen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Abs. 1 bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen.
(4)Wenn die Angaben zur Prüfung der Plausibilität nicht für hinreichend bescheinigt erachtet werden, kann die Partei zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel aufgefordert werden. Das Gleiche gilt für eine Prüfung aus Anlass einer Gebührenrevision. Kommt die Partei einem solchen Auftrag ohne hinreichenden Grund nicht nach oder entspricht die von ihr nach Vorhalt vorgenommene Bezifferung offenkundig nicht den Absatz eins bis 3, so ist der Wert des einzutragenden Rechts unter Berücksichtigung der vorliegenden Bescheinigungsmittel nach freier Überzeugung zu schätzen. In diesem Fall ist eine Ordnungsstrafe bis zu 50% der so ermittelten Eintragungsgebühr zu entrichten; die Ordnungsstrafe darf jedoch 441 Euro nicht übersteigen. ……… .“ Da im gegenständlichen Fall unstrittig feststeht, dass der Verkehrswert der kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum zumindest EUR 109.345,-- beträgt, tatsächlich die Beschwerdeführerin diesen Kaufgegenstand von einem ihrer Gesellschafter zum vertraglichen Kaufpreis von EUR 60.000,-- erworben hat, ist evident, dass außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des § 26 Abs 3 GGG vorgelegen haben, die im Verhältnis von Verkäufer und Käuferin begründet sind. Eine Konstellation auf die auch der Gesetzgeber im § 26a Abs 1 Z 2 GGG Bedacht genommen hat, sodass die außergewöhnlichen Verhältnisse jedenfalls anzunehmen sind, zumal es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen ist den vertraglich vereinbarten Kaufpreis von EUR 60.000,-- plausibel zu begründen.Da im gegenständlichen Fall unstrittig feststeht, dass der Verkehrswert der kaufgegenständlichen Miteigentumsanteile samt Wohnungseigentum zumindest EUR 109.345,-- beträgt, tatsächlich die Beschwerdeführerin diesen Kaufgegenstand von einem ihrer Gesellschafter zum vertraglichen Kaufpreis von EUR 60.000,-- erworben hat, ist evident, dass außergewöhnliche Verhältnisse im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, GGG vorgelegen haben, die im Verhältnis von Verkäufer und Käuferin begründet sind. Eine Konstellation auf die auch der Gesetzgeber im Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer 2, GGG Bedacht genommen hat, sodass die außergewöhnlichen Verhältnisse jedenfalls anzunehmen sind, zumal es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen ist den vertraglich vereinbarten Kaufpreis von EUR 60.000,-- plausibel zu begründen. Nach § 26 Abs. 3 GGG ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht (vgl. EBRV 1984 BlgNR
  1. GP 6).Nach Paragraph 26, Absatz 3, GGG ist der Wert der Gegenleistung als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, soweit keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, die offensichtlich Einfluss auf die Gegenleistung gehabt haben, sodass die Gegenleistung offenkundig nicht dem auf dem freien Markt erzielbaren Preis entspricht vergleiche EBRV 1984 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 6). Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  3. März 2018, Ra 2018/16/0012, das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Verhältnisse bejaht, weil im konkreten Fall die besondere Stellung des Käufers als Mieter einer geförderten Wohnung für die Ermittlung der Gegenleistung mit einem geringen Betrag als jenem, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der Wohnung üblicherweise zu erzielen gewesen wäre, bestimmend war (Ra 2019/16/0122 , vgl. auch VwGH 4.8.2020, Ro 2020/16/0023).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
  4. März 2018, Ra 2018/16/0012, das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Verhältnisse bejaht, weil im konkreten Fall die besondere Stellung des Käufers als Mieter einer geförderten Wohnung für die Ermittlung der Gegenleistung mit einem geringen Betrag als jenem, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der Wohnung üblicherweise zu erzielen gewesen wäre, bestimmend war (Ra 2019/16/0122 , vergleiche auch VwGH 4.8.2020, Ro 2020/16/0023). Die besondere Stellung der Käuferin und Beschwerdeführerin als Gesellschaft, an der der Verkäufer beteiligt, also Gesellschafter ist, begründet im gegenständlichen Fall das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Verhältnisse, sodass nicht der im Kaufvertrag genannte Kaufpreis, sondern der unstrittige Verkehrswert der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung der Wohnung üblicher Weise zu erzielen gewesen wäre, als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr heranzuziehen ist. Die Berechnung dieser Gebühr selbst blieb unbestritten, ebenso die Höhe der Einbringungsgebühr von EUR 8,--. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Verhandlung war nicht durchzuführen, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt alleine aus dem Akt ergibt. Diese war zurecht von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der erkennende Richter konnte sich an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs orientieren, auf die in der Entscheidung verwiesen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I421.2246236.1.00

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