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{'item': 'L504 2192623-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlL504 2192623-1 Spruch, , L504 2185735-1/31EL504 2185734-1/24EL504 2185736-1/21EL504 2185735-1/31E, L504 2185734-1

§ § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,

  1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ 55Abs 1 Z1 u. Abs 2 Asyl

G wird gem. § 54 Abs 1 Z 2 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph 55, Absatz eins, Z1 u. Absatz 2, AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

  1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,

  1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2,

  1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt., für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
  2. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich §§ 3, 8, 57 AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
  3. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich Paragraphen 3, 8, 57, AsylG wird auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Der Beschwerde von XXXX wird gem. § 10 AsylG, §§ 52, 46, 55 FPG stattgegeben. Der Beschwerde von römisch 40 wird gem. Paragraph 10, AsylG, Paragraphen 52, 46, 55, FPG stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird gem. § 9 Abs 1-3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.Die Rückkehrentscheidung wird gem. Paragraph 9, Absatz eins -, 3, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt.

§ § 55 Abs 1 Z 1 und Z 2 1. Fall AsylG wird gem. § 54 Abs 1 Z 1 u. Abs 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

Paragraph Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, 1. Fall AsylG wird gem. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, u. Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text,

§ 29Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift

Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses

Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht

§ 29Abs. 5 Vw

GVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses

§ 29Abs. 4 Vw

GVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der von der beschwerdeführenden Partei beantragten mündlichen Verhandlung am 25.01.2022 verkündeten Beschlusses über die Teileinstellung des Beschwerdeverfahrens und Erkenntnisses ergeht

Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da seitens der beschwerdeführenden Partei nach der Verkündung auf (ao) Revision bzw. Beschwerde verzichtet wurde und vom Bundesamt ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses bzw. Erkenntnisses

Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L504.2192623.1.00

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