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{'item': 'L511 2237739-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum01.03.2022 GeschäftszahlL511 2237739-3 Spruch, L511 2237739–3/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über den Antrag von XXXX , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, GZ L511 2237739-1/5E, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter*innen Mag. SIGHARTNER und Mag.a WOLTRAN als Beisitzer*innen über den Antrag von römisch 40 , auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, GZ L511 2237739-1/5E, abgeschlossenen Verfahrens, beschlossen: A) Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1.

  1. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 11.05.2021, ergänzt mit Schreiben vom 03.06.2021 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.04.2021, GZ L511 2237739-1/5E, abgeschlossenen Verfahrens (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [OZ] 1, 2). Zur detaillierteren Vorgeschichte wird auf die im RIS abrufbare Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts L511 2237739-1/5E verwiesen. 1.
  2. Mit Eingaben vom 05.10.2021, 06.10.2021, 21.10.2021, 16.11.2021, 17.11.2021, 24.11.2021 und 06.12.2021 (OZ 3-11) führte der Beschwerdeführer jeweils Beschwerden über das Verhalten des AMS ihm gegenüber aus. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  4. Dem nunmehrigen Antragsteller wurde mit Bescheid des AMS vom 21.10.2020, Zahl: XXXX , und Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2020, Zahl: XXXX SVNR: XXXX , der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 gemäß §§ 38, 10 AlVG entzogen, da er eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe (Verfahrens-/Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes beinhaltend die elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] des AMS 2237739-1/1: AZ 22, 12). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Erkenntnis vom 21.04.2021, GZ L511 2237739–1/5E, abgewiesen und die Entscheidung des AMS bestätigt.1.
  5. Dem nunmehrigen Antragsteller wurde mit Bescheid des AMS vom 21.10.2020, Zahl: römisch 40 , und Beschwerdevorentscheidung vom 24.11.2020, Zahl: römisch 40 SVNR: römisch 40 , der Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 06.10.2020 bis 30.11.2020 gemäß Paragraphen 38, 10, AlVG entzogen, da er eine Arbeitsaufnahme vereitelt habe (Verfahrens-/Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes beinhaltend die elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] des AMS 2237739-1/1: AZ 22, 12). Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht [BVwG] mit Erkenntnis vom 21.04.2021, GZ L511 2237739–1/5E, abgewiesen und die Entscheidung des AMS bestätigt. 1.
  6. Das Erkenntnis wurde vom BVwG am 27.04.2021 abgefertigt und dem AMS im elektronischen Rechtsverkehr am 27.04.2021, dem Antragsteller am 30.04.2021 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
  7. Begründet wurde der Antrag wie folgt (Anonymisierung durch BVwG, Schriftbild, Orthografie und Interpunktion wie im Original): „AN DAS BVWG !!! AUF GRUND DER MASSIVEN RECHTSVERLETZUNGEN DURCH AMS SALZBURG WIRD HIERMIT EIN WIEDERAUFNAHME ANTRAG GESTELLT !!!! PKT 1 DIE DATENFÄLSCHUNG IN MEINEN EAMSKONTO WO MEHRMALS NICHT VORSTELLEN EINGETRAGEN WURDE IST STGB 225a ZU HANDELN PKT 2 BEWEISMITTEL ANFORDERUNGEN VON MIR ANS AMS SBG WURDEN NICHT DURCHGEFÜHRT TROTZ MEHRMALIGEN ANFORDERUNGEN WURDE MIR NICHTS DURCHGEFÜHRT 15 OKT 2020 PARTEIENGEHÖR EIN VON MIR BEIM TERMIN VORGEBRACHTES BEWEISMITTEL WURDE NICHT ANGENOMMEN PKT 3 28 APRIL BESCHEID AMS SBG RÜCKFORDERUNG INKL EINBEHALTUNG HÄLFTE NOTSTANDSHILFE 29 APRIL ERST DEN BESCHEID BVWG ERHALTEN BEVOR ICH ÜBERHAUBT IRGENDWELCHE RECHTSMITTEL AUSSCHÖPFEN KONNTE HAT AMS SBG BEREITS ÜBER MEINE RECHTE HINWEG GEHANDELT UND MEINE AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ABERKANNT /OBWOHL NICHT ALLE RECHTSMITTEL AUSGESCHÖPFT WURDEN SEHR FRAGWÜRDIGES RECHTSVERHALTEN DA ICH NUN IN RECHTSGÜLTIGER FORM HIER BESCHWERDE EINGEREICHT HABE WIRD HIERMIT ERSUCHT DIE BEIDEN MAILS WO ALLES DRINNEN STEHT ALS BEWEISMITTEL ZUZULASSEN DA HIER EINIGE RECHTSVERSTÖSSE VOM AMS SBG VORLIEGEN !!! DER BESCHEID AMS SBG 22 OKT 2020 WÄRE SOMIT KOMMPLETT AUFZUHEBEN INBESONDERE DA MIR DIE VORLÄUFIGE SPERRE WEDER POSTALISCH NOCH EAMS KONTO ÜBERMITTELT WURDE !!!ALLEINE DER UMSTAND WEDER BEWEISMITTEL ZUZULASSEN NOCH AUF BESTEHENDER MEHRMALIGEN ANFORDERUNGEN NICHT ZUZUSTELLEN ZEUGT VON MASSIVER EKATANTER VERLETZUNG MEINER RECHTE DURCH AMS SALZBURG MFG [Name Antragsteller]“ „ICH HR XXXX BRINGE HIERMIT WEITERE„ICH HR römisch 40 BRINGE HIERMIT WEITERE RECHTSVERFEHLUNGEN AMS SALZBURG ZUR NIEDERSCHRIFT PKT1 DA ICH IM APRIL EINE KURZE ARBEITSAUFNAHME BEI XXXX PERSONAL HATTE UND ÜBER DASAPRIL EINE KURZE ARBEITSAUFNAHME BEI römisch 40 PERSONAL HATTE UND ÜBER DAS ENDE DER DAUER BEREITS KENNTNIS HATTE HABE ICH BEIM AMS SBG SCHRIFTLICH EAMSKONTO EINE WIEDERANMELDUNG GEMACHT WAS ABER NICHT BEARBEITET WURDE NACH EINEN TELEFONAT 7 MAI WURDE ICH DANN ENDLICH WIEDER ANGEMELDET DA MIR JA 28 APRIL PER LEISTUNGSBESCHEID MITTGETEILT WURDE DAS ICH DIE NOTSTANDSHILFE BIS 2022 MITTE ERHALTEN WERDE NAHM ICH AN DAS DAS DAMIT ALLES ERLEDIGT IST NACHDEM WOCHENENDE ERHIELT ICH AMS SBG EINEN RSA BRIEF MIT EINEN ANTRAG DEN ICH DOCH BITTE AUSFÜLLEN MÖGE DA MEINE NOTSTANDSHILFE PER 10 MAI AUSLÄUFT ALSO ERST WAS ZUERKENNEN DANN ANTRAG NICHT ONLINE BEARBEITEN NICHT ANMELDEN UND DANN ALLES WEITERE FALSCH MACHEN KEINE RECHTLICH EINWANDFREIE BEHANDLUNG DURCH AMS SBG !!!! ZU DER LAUFENDEN WIEDERAUFNAHME ANTRAGES IST HINZUZUFÜGEN DAS HR XXXX DER VORHERANTRAGES IST HINZUZUFÜGEN DAS HR römisch 40 DER VORHER MIT DER EINEN FIRMA IN DEN KONKURS GESCHLITTERT IST ANZUMERKEN DAS HRXXXX BEREITS 2 WEITERE PERSONAL FIRMEN BETREIBT WAS EIGENDLICHMIT DER EINEN FIRMA IN DEN KONKURS GESCHLITTERT IST ANZUMERKEN DAS HR, römisch 40 BEREITS 2 WEITERE PERSONAL FIRMEN BETREIBT WAS EIGENDLICH NACH EINEN KONKURSVERFAHREN NICHT MÖGLICH IST UND KURZ ZUM AMS SBG DERZEIT WIRD MEINE NOTSTANDSHILFE HALBIERT 479-499 EURO ZU LEBEN BZW MIETE STROM ZAHLEN UND DANN ENDE KEIN GELD ZU LEBEN !!! WÄRE DAS AMS MAL AUF DIE IDEE GEKOMMEN A ZU WARTEN BIS ALLE RECHTSMITTEL AUSGESCHÖPFT SIND UND DANN MIT DER RÜCKFORDERUNG ZU BEGINNEN ABER MIT LANGZEITARBEITSLOSEN KANN MAN ES JA MACHEN !!!! HIER NOCH 2 WEITERE RECHTSVERSTÖSSE DURCH AMS SBG AN MEINER PERSON 2019 AMS SBG ZIEHT MIR 75.75 EUR AB BEGRÜNDUNG OLG WIEN EINBRINGUNGSSTELLE DIESE HABENMIR 75.75 EUR Ausschussbericht BEGRÜNDUNG OLG WIEN EINBRINGUNGSSTELLE DIESE HABEN ABER AMS SBG MITGETEILT DAS NICHTS ABGEZOGEN WERDEN DARF SOMIT EINE PFÄNDUNG OHNE GÜLTIGEN RECHTS TITEL DURCH AMS SBG 2020 EBENFALLS ABZUG AMS SBG CA 130 AN ANWALT DR XXXX FAKT DIESE SCHULD WURDE 2016ABZUG AMS SBG CA 130 AN ANWALT DR römisch 40 FAKT DIESE SCHULD WURDE 2016 VOLLSTÄNDIG GETILGT SOMIT KEIN RECHTSBESTAND MEHR IN BEIDEN FÄLLEN MUSSTE ICH WOCHENLANG AUF MEIN GELD WARTEN !!! WAS ALS NOTSTANDSHILFE BEZIEHER EH JEDEN EURO 2 MAL UMDREHEN MUSS ALLEINE BEI MEINER PERSON SOVIELE MASSIVE RECHTSVERLETZUNGEN DURCH AMS SBG IST UNGLAUBLICH WEN DIESE ENERGIE BEI DER JOB ESCHAFFUNG EBENSO GUT WÄRE HÄTTE MAN JA ARBEIT ABER SO DARF MAN FÜR DIE FEHLER DES AMS SBG BÜSSEN MFG XXXX “BÜSSEN MFG römisch 40 “
  8. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  9. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt hg. GZ L511 2237739-1/1 [=AZ 1-59], sowie aus den vom Antragsteller vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen (OZ 1, 2). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Gerichtsverfahrensakt L511 2237739-1 ● Wiederaufnahmeantrag vom 11.05.2021 2.
  10. Die Feststellungen ergeben sich unmittelbar und ohne weitere Interpretation aus den jeweils zitierten Unterlagen.
  11. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  12. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  13. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  14. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  15. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  16. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 56 Abs. 2 AlVG (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  17. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG vergleiche VwGH vom 07.09.2017, Ra2017/08/0081). Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das AMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  18. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht (vgl. für viele VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt.4.1.
  19. Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage der Zuständigkeit zur Behandlung von Anträgen auf Wiederaufnahme wiederholt ausgesprochen, dass nach Lehre und Rechtsprechung die jeweilige Zuständigkeit zur Sachentscheidung grundsätzlich auch die Zuständigkeit zur Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide nach sich zieht vergleiche für viele VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050), weshalb Senatszuständigkeit vorliegt. 4.
  20. Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme 4.2.
  21. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4).4.2.
  22. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z4). Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. 4.2.
  23. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Antrages lässt sich unter keine der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 VwGVG subsumieren. Er wirft dem AMS Datenfälschung, ein mangelhaft geführtes Verfahren sowie pauschal eine rechtswidrige Behandlung vor (siehe Feststellungen). Damit macht er jedoch weder geltend, dass das Erkenntnis de BVwG erschlichen worden wäre, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die voraussichtlich zu einem anderen Spruch des Erkenntnisses geführt hätten, über Vorfragen nachträglich anders entschieden worden wäre oder entschiedene Sache vorgelegen hätte.4.2.
  24. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründung seines Antrages lässt sich unter keine der Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG subsumieren. Er wirft dem AMS Datenfälschung, ein mangelhaft geführtes Verfahren sowie pauschal eine rechtswidrige Behandlung vor (siehe Feststellungen). Damit macht er jedoch weder geltend, dass das Erkenntnis de BVwG erschlichen worden wäre, neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen wären, die voraussichtlich zu einem anderen Spruch des Erkenntnisses geführt hätten, über Vorfragen nachträglich anders entschieden worden wäre oder entschiedene Sache vorgelegen hätte. 4.2.
  25. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden (vgl. VwGH 26.02.2020, Ra2019/09/0154; 27.02.2019, Ra2018/10/0095). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz73), da es sich bei fehlenden Antragsgründen um keinen verbesserungsfähigen Mangel handelt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz57).4.2.
  26. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist für die Stellung des Wiederaufnahmeantrags dürfen weder die Wiederaufnahmegründe ausgetauscht noch neue Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden vergleiche VwGH 26.02.2020, Ra2019/09/0154; 27.02.2019, Ra2018/10/0095). Das Verwaltungsgericht ist auch nicht befugt, von Amts wegen zusätzliche Gründe zu berücksichtigen oder dem Antragsteller aufzutragen, relevante Gesichtspunkte nachzureichen vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz73), da es sich bei fehlenden Antragsgründen um keinen verbesserungsfähigen Mangel handelt vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz57). 4.2.
  27. Mangels Vorbringens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 21.04.2021, Zahl L511 2237739–1/5E, abgeschlossenen Verfahrens spruchgemäß mit Beschluss (Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz73) abzuweisen.4.2.
  28. Mangels Vorbringens eines Wiederaufnahmegrundes im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 21.04.2021, Zahl L511 2237739–1/5E, abgeschlossenen Verfahrens spruchgemäß mit Beschluss (Hengstschläger/Leeb, AVG, §70 Rz73) abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (§ 32 VwVG, § 69 AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Wiederaufnahme (Paragraph 32, VwVG, Paragraph 69, AVG) und weicht von dieser auch nicht ab. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra 2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L511.2237739.3.00

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